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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1207 der Kommission vom 27. August 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. Nr. L 220 vom 30.08.2018 S. 1)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2018
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Eine Ware aus warmgewalztem, nicht legiertem Stahl mit einer Beschichtung aus einer Neusilberlegierung.
Sie besteht aus einer runden Kappe (Durchmesser 2,7 cm) mit einer leichten Vertiefung in der Mitte, zu einem Loch umgebogen, mit kleinen Belüftungsöffnungen im gebogenen Teil. Die Kappe ist mit einem hohlen Gewindeschaft (Durchmesser 0,5 cm) verbunden. Die Gesamtlänge der Ware beträgt 2,5 cm. Die Ware ist zur Verwendung als Abstimmelement in einem speziellen Bandpassfilter bestimmt (der Bandpassfilter wird in Basisstationen zellularer Netzwerke zur Übertragung von Signalen bestimmter Frequenzen verwendet). Sie wird in das Gehäuse des Bandpassfilters geschraubt und filtert die höheren und niedrigeren Frequenzen heraus. Die Ware spielt eine wesentliche Rolle bei der Frequenzabstimmung. Die runde Kappe dient dabei als Resonator. Im Falle einer Beschädigung an der Oberfläche dieser runden Kappe kommt es zu einer Verzerrung der Funkfrequenzwellen. Siehe Abbildung *. | 8517 70 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8517 und 8517 70 00.
Da die Ware nicht zum Zusammenbauen oder Befestigen von Waren dient, kann sie nicht als Schraube oder Bolzen eingereiht werden. Folglich kann sie nicht als Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gemäß Anmerkung 2 zu Abschnitt XV angesehen werden. Eine Einreihung in Position 7318 ist daher ausgeschlossen. Die Ware ist im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI ein Teil von Basisstationen in zellularen Netzwerken, da sie aufgrund ihrer spezifischen Gestaltung und Abmessungen für die Funktion der Stationen unabdingbar ist und nicht für andere Zwecke verwendet werden kann (siehe Rechtssache C-152/10 Unomedical, ECLI:EU:C:2011:402, Randnummer 29). Die Ware ist daher als Teil eines Sende- oder Empfangsgeräts für Töne, Bilder oder andere Daten in einem drahtlosen Netzwerk in den KN-Code 8517 70 00 einzureihen. |
*) Die Abbildung dient nur zur Information. |
ENDE |