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Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen
(ABl. Nr. L 259 vom 16.10.2018 S. 12;
VO (EU) 2019/84 - ABl. LI 18 vom 21.01.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33 A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/1463 - ABl. L 335 vom 13.10.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/1480 - ABl. L 341 vom 15.10.2020 S. 1, ber. L 351 S. 64 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2022/1936 - ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 7;
VO (EU) 2022/2228 - ABl. LI 293 vom 14.11.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2024/1965 - ABl. L 2024/1965 vom 16.07.2024;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 22. März 2018 kam der Europäische Rat zu dem Schluss, dass der Einsatz chemischer Waffen einschließlich des Einsatzes jeglicher toxischer Chemikalien als Waffe, gleich unter welchen Umständen, völlig unannehmbar ist, systematisch und streng verurteilt werden muss und eine Sicherheitsbedrohung für uns alle darstellt. Am 28. Juni 2018 rief der Europäische Rat dazu auf, so bald wie möglich eine neue Unionsregelung für restriktive Maßnahmen gegen den Einsatz und die Verbreitung chemischer Waffen anzunehmen.
(2) Am 15. Oktober 2018 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen an. Der Beschluss (GASP) 2018/1544 sieht Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die für die Herstellung oder den Einsatz oder die Vorbereitung des Einsatzes chemischer Waffen verantwortlich sind, finanzielle, technische oder materielle Unterstützung dafür leisten sowie der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an solchen Aktivitäten beteiligt sind oder diese unterstützen. Diese Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2018/1544 aufgeführt.
(3) Die Union muss weitere Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Bestimmungen des Beschlusses (GASP) 2018/1544 umzusetzen.
(4) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission sollten einen Vorschlag für eine Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen vorlegen.
(5) Diese Verordnung unterstützt die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen von 2003 sowie den internationalen Rahmen hinsichtlich der Verbreitung chemischer Waffen, nämlich das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ), den Beschluss der Konferenz der Vertragsstaaten des CWÜ zur Bewältigung der vom Einsatz chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung vom 27. Juni 2018, die Australische Gruppe, die Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Internationale Partnerschaft gegen Straffreiheit beim Einsatz chemischer Waffen. Ferner unterstützt diese Verordnung die Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere der Resolutionen 1540 (2004), 2118 (2013), 2209 (2015), 2235 (2015) und 2325 (2016).
(6) Diese Verordnung trägt zu den Anstrengungen der Union zur Bekämpfung der Verbreitung und des Einsatzes chemischer Waffen ebenso bei wie zu den Anstrengungen der Union, die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) und ihr Technisches Sekretariat zu unterstützen. Der Bedeutungsumfang von chemischen Waffen im Sinne dieser Verordnung beruht auf dem Bedeutungsumfang und der Begriffsbestimmung gemäß dem CWÜ.
(7) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.
(8) Zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2018/1544 sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.
(9) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 2 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 3 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.
(10) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und sollten einander über andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung unterrichten.
(11) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(12) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Feststellung des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1544 des Rates für die folgenden Tätigkeiten verantwortlich sind:
(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke erforderlich ist.
(2) In Fällen, die nicht unter Absatz 1 dieses Artikels fallen, und abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke erforderlich ist.
(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 2 oder 3 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständige Behörde über diese Transaktionen.
(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und ähnliche Ansprüche wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend..
(2) Der Rat setzt die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss in Kenntnis, und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen überprüft, mindestens jedoch alle 12 Monate.
(5) Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Basis der durch die Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang I enthält, soweit verfügbar, die Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen weiteren Änderungen in Kenntnis.
(1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die in Anhang II angegebene Dienststelle der Kommission zu dem "für die Verarbeitung Verantwortlichen" der Kommission im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II mit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
Liste der Natürlichen und Juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2 | Anhang I |
A. Natürliche Personen 19 20 20a 22
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen 20 22
Name | Angaben zur Identität | Gründe | Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) | alias Centre d'Études et de Recherches Scientifiques (CERS), Centre de Recherche de Kaboun
Adresse: Barzeh Street, | Das Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) ist die zentrale Organisation des syrischen Regimes für die Entwicklung chemischer Waffen.
Das SSRC ist für die Entwicklung und Herstellung chemischer Waffen und der Raketen als deren Trägermittel zuständig und ist auf mehrere Standorte in Syrien verteilt. | 21.1.2019 |
2. Staatliches wissenschaftliches Forschungsinstitut für organische Chemie und Technologie (GosNIIOKhT) | Adresse:
Shosse Entuziastov 23, 11124 Moscow, Moscow Oblast, RUSSIA;
Telefon: +7 4956737530; Fax: +7 4956732218; Internet: http://gosniiokht.ru E-Mail: dir@gosniiokht.ru | Das staatliche wissenschaftliche Forschungsinstitut für organische Chemie und Technologie (GosNIIOKhT) ist ein staatliches Forschungsinstitut und hat die Verantwortung für die Vernichtung der von der Sowjetunion übernommenen chemischen Waffenbestände.
In seiner ursprünglichen Rolle vor 1994 war das Institut an der Entwicklung und Herstellung chemischer Waffen, einschließlich des jetzt als "Nowitschok" bekannten toxischen Nervenkampfstoffs, beteiligt. Nach 1994 nahm dieselbe Einrichtung am Regierungsprogramm für die Vernichtung der von der Sowjetunion übernommenen Bestände chemischer Waffen teil. Am 20. August 2020 ist Alexej Nawalny schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung. Der Einsatz eines toxischen Nervenkampfstoffs der Nowitschok-Gruppe ist daher nur möglich, wenn das Institut seiner Verantwortung, Bestände an chemischen Waffen zu vernichten, nicht nachgekommen ist. |
15.10.2020 |
3. MHD Nazier Houranieh & Sons Co | Adresse:
Zoukak Al Jin Abed Al Rahman Bn Al Kassem Street.
Damaskus, Syrien; Telefon: (+963) 11-2210758, (+963) 11-2224349; Fax: (+963) 11-2235892; Internet: https://houranieh.com/ E-Mail: info@houranieh.com | Das Unternehmen MHD Nazier Houranieh & Sons Co ist in der Metallindustrie tätig und liefert dem Syrian Studies and Research Centre (SSRC) Materialien, die bei der Herstellung von Trägersystemen für chemische Waffen verwendet werden. Daher leistet das Unternehmen MHD Nazier Houranieh & Sons Co materielle Unterstützung bei der Herstellung chemischer Waffen und ist an Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen beteiligt, womit es zur anhaltenden Bedrohung durch die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen beiträgt. | 14.11.2022 |
Anhang II 19 22 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
ENDE |