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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
(ABl. Nr. L 282 vom 12.11.2018 S. 8 A;
Beschl. (EU) 2020/1008 - ABl. LI 221 vom 10.07.2020 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat den Europäischen Generalstaatsanwalt in gegenseitigem Einvernehmen aus einer Auswahlliste der qualifizierten Bewerber ernennen, die von einem Auswahlausschuss erstellt wurde. Der Auswahlausschuss muss sich aus 12 Personen zusammen, die aus dem Kreis ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemaliger nationaler Mitglieder von Eurojust, Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangiger Staatsanwälten und Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden. Eine der ausgewählten Personen ist vom Europäischen Parlament vorzuschlagen. Der Rat hat die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses festzulegen.
(2) Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht außerdem vor, dass der Rat jeden Europäischen Staatsanwalt aus von jedem Mitgliedstaat jeweils drei benannten Kandidaten nach Eingang einer begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses ernennt.
(3) Das Verfahren für die Auswahl des Europäischen Generalstaatsanwalts und der Europäischen Staatsanwälte soll maßgeblich dazu beitragen, deren Unabhängigkeit zu gewährleisten.
(4) Mit den Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses soll sichergestellt werden, dass der Auswahlausschuss über die für die Durchführung seiner Arbeit erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügt.
(5) Die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses sollten daher festgelegt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 werden im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2018.
1) ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1.
Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses | Anhang |
I. Aufgaben
Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 1 erstellt der Auswahlausschuss vor der Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts durch das Europäische Parlament und den Rat, eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 gibt er außerdem eine begründete Stellungnahme zu den Qualifikationen der für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts benannten Kandidaten ab. Nach Eingang der begründeten Stellungnahme ernennt der Rat die Europäischen Staatsanwälte.
II. Zusammensetzung und Amtszeit
Der Auswahlausschuss setzt sich aus 12 Personen zusammen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemalige nationale Mitglieder von Eurojust, Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangige Staatsanwälte oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Alle Mitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung mindestens eines der vorgenannten Kriterien erfüllen.
Die Mitglieder des Auswahlausschusses werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Eine der ausgewählten Personen wird vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Soll eine Person ein Mitglied vor Ablauf dieses Zeitraums ersetzen, so wird diese Person nach demselben Verfahren so bald wie möglich nach der Beendigung der Mitgliedschaft ihres Vorgängers für die verbleibende Amtszeit ihres Vorgängers ernannt. Eine einmalige Wiederernennung der Mitglieder des Auswahlausschusses ist zulässig.
III. Vorsitz und Sekretariat
Den Vorsitz im Auswahlausschuss führt eines seiner Mitglieder, das zu diesem Zweck von den Mitgliedern des Auswahlausschusses mehrheitlich gewählt wird. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Auswahlausschusses wahr. Das Sekretariat leistet die für die Arbeiten des Auswahlausschusses erforderliche verwaltungstechnische Unterstützung einschließlich der Übersetzung von Schriftstücken. Es übermittelt zudem dem Europäischen Parlament und dem Rat die Auswahlliste der qualifizierten Bewerber für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts beziehungsweise dem Rat die begründeten Stellungnahmen zu den Qualifikationen der Kandidaten für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts.
IV. Beratungen und Beschlussfähigkeit
Die Beratungen des Auswahlausschusses sind vertraulich und finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Auswahlausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Auswahlausschusses werden einvernehmlich gefasst. Beantragt ein Mitglied jedoch eine Abstimmung, so wird der betreffende Beschluss mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dieselben Regeln gelten auch für die Festlegung der Sprachenregelung nach Regel X.
V. Befassung des Auswahlausschusses und Einholung zusätzlicher Informationen
Sobald die Bewerbungen für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts eingegangen sind, werden sie vom Sekretariat allen Mitgliedern des Auswahlausschusses übermittelt. Ebenso werden die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Benennungen für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts, einschließlich der zugehörigen Unterlagen, übermittelt.
Der Auswahlausschuss kann die Bewerber ersuchen, ihm zusätzliche Informationen oder sonstige Angaben zu übermitteln, die dem Auswahlausschuss für seine Beratungen erforderlich erscheinen und im Falle der für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts benannten Kandidaten kann der Auswahlausschuss die Regierung des Mitgliedstaats, der diese benannt hat, ersuchen ihm solche Informationen oder sonstige Angaben zu übermitteln.
VI. Prüfung und Anhörung
1. Verfahren für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts
Nach Eingang der Bewerbungen prüft der Auswahlausschuss diese hinsichtlich der in der Stellenausschreibung näher ausgeführten Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939. Bewerber, die die Zulassungsanforderungen nicht erfüllen, werden von den weiteren Verfahrensschritten ausgeschlossen. Anhand der Unterlagen und der Angaben, die in der Bewerbung gemacht oder nach einem Ersuchen gemäß Regel V übermittelt wurden, legt der Auswahlausschuss die Rangfolge der Bewerber fest, die aufgrund ihrer Qualifikationen und Erfahrungen die Anforderungen erfüllen. Damit der Auswahlausschuss die in Regel VII Absatz 1 genannte Auswahlliste erstellen kann, hört er ausreichend viele der bestplatzierten Bewerber an. Die Anhörung findet in persönlicher Anwesenheit statt.
Bewerber, die die Zulassungsanforderungen nicht erfüllen oder zu der Anhörung durch den Auswahlausschuss nicht eingeladen werden, werden über die Gründe hierfür unterrichtet. Ist ein Bewerber mit der Beurteilung durch den Auswahlausschuss nicht einverstanden, so kann er unter Angabe seiner diesbezüglichen Gründe auf die entsprechende Entscheidung reagieren. Der Auswahlausschuss prüft sodann die betreffende Bewerbung erneut und setzt den Bewerber schriftlich vom Ergebnis dieser Prüfung in Kenntnis. Bewerber, die vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, können beim Rat eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 2 des Rates festgelegten Beamtenstatuts (im Folgenden "Statut") einlegen.
2. Verfahren für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte
Nach Eingang der Benennungen prüft der Auswahlausschuss diese hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939. Der Auswahlausschuss hört die benannten Kandidaten an. Die Anhörung findet in persönlicher Anwesenheit statt.
Zieht ein benannter Kandidat seine Benennung vor der Anhörung zurück, so ersucht der Auswahlausschuss über sein Sekretariat den betreffenden Mitgliedstaat, einen neuen Kandidaten zu benennen.
VII. Ergebnisse und Begründung
1. Europäischer Generalstaatsanwalt
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung und Anhörung erstellt der Auswahlausschuss eine Auswahlliste von drei bis fünf Bewerbern, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen ist. Er begründet, warum die betreffenden Bewerber in die Auswahlliste aufgenommen wurden. Bewerber, die nicht in die Auswahlliste aufgenommen wurden, werden über die Gründe hierfür unterrichtet.
Der Auswahlausschuss legt die Rangfolge der Bewerber entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen fest. Die Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge und ist für das Europäische Parlament und den Rat nicht bindend. Bewerber, die nicht in die vom Auswahlausschuss erstellte Auswahlliste der qualifizierten Bewerber aufgenommen wurden, können beim Rat eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts einlegen.
2. Europäische Staatsanwälte 20
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung und Anhörung gibt der Auswahlausschuss eine Stellungnahme zu den Qualifikationen der Kandidaten für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts ab und vermerkt darin ausdrücklich, ob ein Kandidat die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erfüllt oder nicht. Der Auswahlausschuss begründet seine Stellungnahme.
Erfüllen benannte Kandidaten nicht die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannten Voraussetzungen, so ersucht der Auswahlausschuss über sein Sekretariat den betreffenden Mitgliedstaat, eine entsprechende Anzahl neuer Kandidaten zu benennen.
Abweichend von Absatz 2 der vorliegenden Nummer und von Regel VI Nummer 2 Absatz 2 kann der Auswahlausschuss nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats und mit angemessener Begründung dem Rat eine begründete Stellungnahme zu nur zwei qualifizierten Kandidaten übermitteln, wenn hinreichend nachgewiesen wird, dass es einem Mitgliedstaat angesichts der besonderen Umstände in diesem Mitgliedstaat trotz aller notwendigen Bemühungen objektiv unmöglich ist, binnen einer angemessenen Frist einen dritten qualifizierten Bewerber zu finden.
Der Auswahlausschuss legt die Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen fest. Die Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge und ist für den Rat nicht bindend.
VIII. Finanzbestimmungen
Mitglieder des Auswahlausschusses, die sich in Ausübung ihrer Amtstätigkeit an einen Ort außerhalb ihres Wohnorts begeben müssen, haben nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/300 des Rates 3 Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten und auf ein Tagegeld.
Die entsprechenden Ausgaben übernimmt der Rat.
IX. Personenbezogene Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit des Auswahlausschusses erfolgt unter der Verantwortung der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. In Bezug auf die Sicherheit und den Zugang zu Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit des Auswahlausschusses verarbeitet werden, finden die für die Kommission geltenden Vorschriften Anwendung.
X. Sprachenregelung
Auf Vorschlag seines Vorsitzenden legt der Auswahlausschuss die Arbeitssprache(n) des Auswahlausschusses unter Berücksichtigung der von den Ausschussmitgliedern gesprochenen gebräuchlichen Sprachen fest.
1) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1).
2) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 04.03.2016 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
ENDE |