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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1008 des Rates vom 9. Juli 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939
(ABl. LI 221 vom 10.07.2020 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Staatsanwaltschaft ist für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, errichtet worden.
(2) Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass der Rat nach Eingang einer begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung jeden Europäischen Staatsanwalt aus jeweils drei von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten qualifizierten Kandidaten ernennt.
(3) Die Auswahl und Ernennung der Europäischen Staatsanwälte, die zusammen mit dem Europäischen Generalstaatsanwalt das Kollegium der EUStA bilden, ist eine Voraussetzung für die Errichtung der EUStA.
(4) Am 13. Juli 2018 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 2 angenommen, mit dem die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegt wurden.
(5) Regel VI Nummer 2 für die Tätigkeit des Auswahlausschusses bestimmt, dass der Auswahlausschuss nach Eingang der Benennungen diese hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 prüft. Der Auswahlausschuss hat die benannten Kandidaten anzuhören. Die Anhörung findet in persönlicher Anwesenheit statt. Zieht ein benannter Kandidat seine Benennung vor der Anhörung zurück, so muss der Auswahlausschuss über sein Sekretariat den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, einen neuen Kandidaten zu benennen.
(6) Gemäß Regel VII Nummer 2 für die Tätigkeit des Auswahlausschusses gibt der Auswahlausschuss auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung und Anhörung eine Stellungnahme zu den Qualifikationen der Kandidaten für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Europäischen Staatsanwalts ab und vermerkt darin ausdrücklich, ob ein Kandidat die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erfüllt oder nicht. Der Auswahlausschuss begründet seine Stellungnahme. Erfüllen benannte Kandidaten nicht die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannten Voraussetzungen, so besagt dieselbe Regel, dass der Auswahlausschuss über sein Sekretariat den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen muss, eine entsprechende Anzahl neuer Kandidaten zu benennen.
(7) Als Ausnahme von Regel VII Nummer 2 Absatz 2 und Regel VII Nummer 2 Absatz 2 für die Tätigkeit des Auswahlausschusses sollte der Auswahlausschuss die Möglichkeit haben, dem Rat eine begründete Stellungnahme zu nur zwei qualifizierten Bewerbern zu übermitteln, wenn hinreichend nachgewiesen wird, dass es einem Mitgliedstaat angesichts der besonderen Umstände in diesem Mitgliedstaat trotz aller notwendigen Bemühungen objektiv unmöglich ist, binnen einer angemessenen Frist einen dritten qualifizierten Bewerber zu finden. Der Auswahlausschuss sollte von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn ein Kandidat seine Kandidatur zurückzieht oder der Auswahlausschuss der Auffassung ist, dass der Kandidat die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt und sofern der betreffende Mitgliedstaat zuvor bereits mindestens ein Mal einen Kandidaten gemäß Regel VI Nummer 2 oder Regel VII Nummer 2 vorgeschlagen hat. In solchen Fällen sollte der Auswahlausschuss dem Rat eine Stellungnahme zu zwei qualifizierten Kandidaten übermitteln können, und der Rat sollte die Ernennung auf der Grundlage einer Liste mit nur zwei qualifizierten Bewerbern vornehmen können.
(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Um sicherzustellen, dass die EUStA ihre Tätigkeiten rechtzeitig aufnehmen kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In Regel VII Nummer 2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
"Abweichend von Absatz 2 der vorliegenden Nummer und von Regel VI Nummer 2 Absatz 2 kann der Auswahlausschuss nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats und mit angemessener Begründung dem Rat eine begründete Stellungnahme zu nur zwei qualifizierten Kandidaten übermitteln, wenn hinreichend nachgewiesen wird, dass es einem Mitgliedstaat angesichts der besonderen Umstände in diesem Mitgliedstaat trotz aller notwendigen Bemühungen objektiv unmöglich ist, binnen einer angemessenen Frist einen dritten qualifizierten Bewerber zu finden."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2020.
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 282 vom 12.11.2018 S. 8).
ENDE |