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Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
(ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 1 A;
VO (EU) 2023/2844 - ABl. L 2023/2844 vom 27.12.2023 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt Beschl.'e 2003/577/JI und 2006/783/JI
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat sich den Aufbau und die Erhaltung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt.
(2) Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere allgemein als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union gilt.
(3) Die Sicherstellung und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten gehören zu den wirksamsten Mitteln der Kriminalitätsbekämpfung. Im Einklang mit dem "Stockholmer Programm - Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger" setzt sich die Union für eine wirksamere Ermittlung, Einziehung und Verwertung von durch Straftaten erlangtem Vermögen ein 2.
(4) Da die Kriminalität häufig grenzüberschreitenden Charakter hat, ist eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit wesentlich, um Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten sicherstellen und einziehen zu können.
(5) Den derzeitigen Rechtsrahmen der Union im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen bilden die Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI 3 und 2006/783/JI 4 des Rates.
(6) Wie aus den Berichten der Kommission über die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2006/783/JI deutlich wird, sind die bestehenden Regelungen für die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nur eingeschränkt wirksam. Diese Rahmenbeschlüsse sind in den Mitgliedstaaten bislang nicht einheitlich umgesetzt und angewandt worden, was dazu geführt hat, dass die gegenseitige Anerkennung derzeit noch unzulänglich und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit suboptimal ist.
(7) Der Rechtsrahmen der Union für die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen hat nicht mit den jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten Schritt gehalten. So enthält insbesondere die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Mindestvorschriften für die Sicherstellung und die Einziehung von Vermögensgegenständen. Diese gemeinsamen Mindestvorschriften betreffen die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, auch im Fall von Krankheit oder Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person, wenn in Bezug auf eine Straftat bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde, die erweiterte Einziehung und die Dritteinziehung. Diese Mindestvorschriften betreffen ferner die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zwecke ihrer etwaigen späteren Einziehung. Die in dieser Richtlinie aufgeführten Arten der Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sollten auch in den Rechtsrahmen für die gegenseitige Anerkennung umfasst werden.
(8) Bei der Verabschiedung der Richtlinie 2014/42/EU haben das Europäische Parlament und der Rat in einer Erklärung festgehalten, dass ein wirksames System der Sicherstellung und Einziehung in der Union untrennbar mit einer gut funktionierenden gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen verknüpft ist. Da ein umfassendes System für die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Union eingerichtet werden muss, haben das Europäische Parlament und der Rat die Kommission aufgefordert, einen Gesetzgebungsvorschlag über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen vorzulegen.
(9) Laut der Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 mit dem Titel "Die Europäische Sicherheitsagenda", beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf wirksamen grenzübergreifenden Instrumenten und stellt die gegenseitige Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen ein Schlüsselelement des EU-Sicherheitsrahmens dar. Dort wird ferner darauf hingewiesen, dass die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen verbessert werden muss.
(10) In ihrer Mitteilung vom 2. Februar 2016 über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung betont die Kommission, dass dafür gesorgt werden muss, dass Straftätern, die den Terrorismus finanzieren, ihr Vermögen entzogen wird. Die Kommission erklärte, dass den Straftätern die Erträge aus ihren Straftaten unbedingt entzogen werden müssen, um der organisierten Kriminalität, die der Finanzierung des Terrorismus dient, das Handwerk zu legen. Daher erklärte die Kommission, dass dafür gesorgt werden muss, dass in der gesamten EU die Möglichkeiten zur Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen jeglicher Art durch die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung voll ausgeschöpft werden.
(11) Zur Gewährleistung der effektiven gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sollten die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen in einem verbindlichen und unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Union festgeschrieben werden.
(12) Es ist wichtig, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen durch Vorschriften zu erleichtern, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Verfahren in Strafsachen erlassen wurden, ohne weitere Formalitäten anzuerkennen und diese Entscheidungen in ihrem Hoheitsgebiet zu vollstrecken.
(13) Diese Verordnung sollte für alle Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen gelten, die im Rahmen von Verfahren in Strafsachen ergehen. Bei dem Begriff "Verfahren in Strafsachen" handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt wird. Der Begriff sollte daher für alle Arten von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen gelten, die im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat ergehen, d. h. nicht nur für Entscheidungen, die unter die Richtlinie 2014/42/EU fallen. Er gilt auch für andere Arten von Entscheidungen, die ohne rechtskräftige Verurteilung ergehen. Auch wenn solche Entscheidungen im Rechtssystem eines Mitgliedstaats möglicherweise nicht existieren, sollte der betreffende Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat erlassene Entscheidung anerkennen und vollstrecken können. Der Begriff "Verfahren in Strafsachen" könnte auch strafrechtliche Ermittlungen durch die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden einschließen. Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die im Rahmen von Verfahren in Zivilsachen oder Verwaltungssachen ergehen, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(14) Diese Verordnung sollte für Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen im Zusammenhang mit Straftaten, die unter die Richtlinie 2014/42/EU fallen, sowie für Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen im Zusammenhang mit anderen Straftaten gelten. Die Straftaten, die unter diese Verordnung fallen, sollten deshalb nicht auf besonders schwere Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension beschränkt sein, da nach Artikel 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Maßnahmen zur Festlegung von Regeln und Verfahren, mit denen die gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen sichergestellt wird, eine derartige Einschränkung nicht erforderlich ist.
(15) Eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und auf der Grundlage der unmittelbaren Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten darauf vertrauen können, dass die anzuerkennenden und zu vollstreckenden Entscheidungen stets im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ergehen. Diese Zusammenarbeit setzt auch voraus, dass die Rechte der von einer Sicherstellungsentscheidung oder einer Einziehungsentscheidung betroffenen Personen gewahrt werden sollten. Zu diesen betroffenen Personen, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handeln kann, sollten die Person, gegen die eine Sicherstellungsentscheidung oder eine Einziehungsentscheidung ergangen ist, und die Person, die Eigentümerin des von der Entscheidung betroffenen Vermögensgegenstands ist, sowie etwaige Dritte gehören, deren Rechte in Bezug auf diesen Vermögensgegenstand durch diese Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden, einschließlich gutgläubiger Dritter. Ob diese Dritten durch eine Sicherstellungsentscheidung oder eine Einziehungsentscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden, sollte nach dem Recht des Vollstreckungsstaats entschieden werden.
(16) Die Pflicht zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(17) Diese Verordnung wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden "EMRK") anerkannten Grundrechte und Grundsätze. Dazu gehört der Grundsatz, dass jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion, der sexuellen Ausrichtung, der Staatsangehörigkeit, der Sprache, der politischen Anschauung oder einer Behinderung verboten werden muss. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.
(18) Die Verfahrensrechte, die in den Richtlinien 2010/64/EU 6, 2012/13/EU 7, 2013/48/EU 8, (EU) 2016/343 9, (EU) 2016/800 10 und (EU) 2016/1919 11 des Europäischen Parlaments und des Rates verankert sind, sollten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinien bei den unter diese Verordnung fallenden Strafverfahren für die Mitgliedstaaten gelten, die an diese Richtlinien gebunden sind. In jedem Fall sollten die gemäß der Charta gewährleisteten Garantien für alle unter diese Verordnung fallenden Verfahren gelten. Insbesondere sollten die in der Charta verankerten grundlegenden Garantien für Strafverfahren auf die unter diese Verordnung fallenden Verfahren in Strafsachen, die keine Strafverfahren sind, Anwendung finden.
(19) Mit den Regeln für die Übermittlung, Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sollte sichergestellt werden, dass das Verfahren zur Abschöpfung von unrechtmäßig erworbenem Vermögen seinen Zweck erfüllt; zugleich müssen die Grundrechte gewahrt werden.
(20) Bei der Beurteilung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit sollte die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats prüfen, ob die der betreffenden Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in der von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats übermittelten Sicherstellungs- oder Einziehungsbescheinigung wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Anerkennung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten.
(21) Die Entscheidungsbehörde sollte beim Erlass einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit befolgt werden. Gemäß dieser Verordnung sollte eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nur dann ergehen und an eine Vollstreckungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn sie auch in einem rein innerstaatlichen Fall hätte ergehen und zum Einsatz kommen können. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit solcher Entscheidungen sollte in jedem Fall die Entscheidungsbehörde zuständig sein, da die Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nur aus den in dieser Verordnung festgelegten Gründen abgelehnt werden sollte.
(22) In manchen Fällen kann eine vom Entscheidungsstaat benannte Behörde, die für Strafsachen zuständig, aber kein Richter, Gericht oder Staatsanwalt ist, Sicherstellungsentscheidungen nach nationalem Recht vollstrecken oder durchsetzen. In solchen Fällen sollte die Sicherstellungsentscheidung vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Richter, einem Gericht oder einem Staatsanwalt im Entscheidungsstaat bestätigt werden.
(23) Die Mitgliedstaaten sollten eine Erklärung abgeben können, der zufolge die Entscheidungsbehörde ihnen bei der Übermittlung einer Sicherstellungsbescheinigung oder einer Einziehungsbescheinigung zwecks Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung das Original der Sicherstellungsentscheidung oder der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Sicherstellungsbescheinigung oder der Einziehungsbescheinigung übermitteln sollte. Die Mitgliedstaaten sollten es der Kommission mitteilen, wenn sie eine solche Erklärung abgeben oder zurückziehen. Die Kommission sollte derartige Informationen allen Mitgliedstaaten sowie dem durch den Beschluss 2008/976/JI des Rates 12 eingerichteten Europäischen Justiziellen Netz (EJN) zugänglich machen. Das EJN sollte diese Informationen auf der Website gemäß diesem Beschluss zugänglich machen.
(24) Die Entscheidungsbehörde sollte eine Sicherstellungsbescheinigung oder eine Einziehungsbescheinigung gegebenenfalls zusammen mit der Sicherstellungsentscheidung oder der Einziehungsentscheidung entweder, je nach Sachlage, direkt an die Vollstreckungsbehörde oder an die zentrale Stelle des Vollstreckungsstaats in einer Weise übermitteln, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung der Echtheit der Bescheinigung oder der Entscheidung gestatten, zum Beispiel per Einschreiben oder gesicherter E-Mail. Die Entscheidungsbehörde sollte von jedem einschlägigen Übermittlungsweg oder -mittel Gebrauch machen können, einschließlich des gesicherten Telekommunikationssystems des EJN, Eurojust oder sonstiger Kommunikationswege, die von den Justizbehörden genutzt werden.
(25) Die Entscheidungsbehörde sollte die Sicherstellungsbescheinigung oder die Einziehungsbescheinigung, die sich auf eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag bezieht, dem Mitgliedstaat übermitteln, in dem die Entscheidungsbehörde aus berechtigten Gründen Vermögensgegenstände oder Einkommen der Person vermutet, gegen die die Entscheidung ergangen ist. Auf dieser Grundlage könnte die Bescheinigung beispielsweise dem Mitgliedstaat übermittelt werden, in dem die natürliche Person, gegen die die Entscheidung ergangen ist, sich aufhält oder, falls die Person keinen festen Wohnsitz hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Entscheidung gegen eine juristische Person ergangen, könnte die Bescheinigung dem Mitgliedstaat übermittelt werden, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.
(26) Für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Bescheinigungen mit Bezug auf Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zentrale Stellen benennen können, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus des einzelstaatlichen Rechtssystems als erforderlich erweist. Diese zentralen Stellen könnten auch administrative Unterstützung leisten, Koordinierungsaufgaben wahrnehmen sowie bei der Erhebung statistischer Daten helfen und auf diese Weise dazu beitragen, dass die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen leichter vonstattengeht und Verbreitung findet.
(27) Wird eine Einziehungsbescheinigung in Bezug zu einer Einziehungsentscheidung, die einen Geldbetrag betrifft, mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt, so sollte der Entscheidungsstaat versuchen, eine Lage zu vermeiden, die dazu führt, dass mehr Vermögensgegenstände als notwendig eingezogen werden und der durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung eingezogene Gesamtbetrag den darin angegebenen Höchstbetrag überschreiten würde. Zu diesem Zweck sollte die Entscheidungsbehörde in der Einziehungsbescheinigung, falls bekannt, den Wert der Vermögensgegenstände in jedem Vollstreckungsstaat angeben, damit die Vollstreckungsbehörden diesen berücksichtigen können, den erforderlichen Kontakt und Dialog mit den Vollstreckungsbehörden über die einzuziehenden Vermögensgegenstände aufrechterhalten, und die zuständige(n) Vollstreckungsbehörde(n) umgehend informieren, wenn ihrer Ansicht nach möglicherweise die Gefahr besteht, dass eine Vollstreckung über den Höchstbetrag hinaus erfolgen könnte. Gegebenenfalls kann Eurojust eine koordinierende Rolle innerhalb ihres Aufgabenbereichs wahrnehmen, um eine übermäßige Einziehung zu verhindern.
(28) Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, eine Erklärung abzugeben, der zufolge sie als Vollstreckungsstaaten Sicherstellungs-, Einziehungsbescheinigungen oder beides in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Union als den eigenen Amtssprachen akzeptieren.
(29) Die Vollstreckungsbehörde sollte Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen anerkennen und die für ihre Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung und die Durchführung der Sicherstellung oder Einziehung sollten mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen erfolgen. Es sollten Fristen festgelegt werden, die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 13 berechnet werden sollten und mit denen sichergestellt wird, dass die Entscheidung über die Anerkennung der Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung rasch und wirksam ergeht und diese rasch und wirksam vollstreckt wird. Bei Sicherstellungsentscheidungen sollte die Vollstreckungsbehörde spätestens 48 Stunden, nachdem der Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen Entscheidung gefasst wurde, die konkreten für die Vollstreckung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen einleiten.
(30) Bei der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung sollten die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde dem Gebot der Vertraulichkeit der Ermittlungen gebührend Rechnung tragen. Insbesondere sollte die Vollstreckungsbehörde die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der Sicherstellungsentscheidung gewährleisten. Die Verpflichtung, die betroffenen Personen über die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung gemäß dieser Verordnung in Kenntnis zu setzen, wird hierdurch nicht berührt.
(31) Die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung sollte nur aus den in dieser Verordnung festgelegten Gründen abgelehnt werden können. Diese Verordnung sollte es erlauben, dass die Vollstreckungsbehörden die Anerkennung oder Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen versagen dürfen, wenn sie gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstößt oder wenn die Rechte betroffener Parteien oder das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht gewahrt werden.
(32) Diese Verordnung sollte es erlauben, dass die Vollstreckungsbehörden die Anerkennung oder Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen versagen dürfen, wenn die Person gegen die eine Einziehungsentscheidung ergangen ist, nicht persönlich zu der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat, erschienen ist. Dieser Grund für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung solltet nur auf Verhandlungen Anwendung finden, die zu einer Einziehungsentscheidung im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, jedoch nicht auf Verfahren, die zu einer Einziehungsentscheidung geführt haben, der keine Verurteilung zugrunde liegt. Damit dieser Grund zur Anwendung kommen kann, sollten jedoch eine oder mehrere Verhandlungen stattgefunden haben. Der Grund sollte keine Anwendung finden, wenn die entsprechenden nationalen Verfahrensvorschriften keine Verhandlung vorsehen. Diese nationalen Verfahrensvorschriften sollten der Charta und der EMRK entsprechen, insbesondere in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren. Dies ist beispielsweise der Fall bei vereinfachten Gerichtsverfahren, die vollständig oder teilweise schriftlich durchgeführt werden oder bei denen keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist.
(33) Unter außergewöhnlichen Umständen sollte es möglich sein, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung zu versagen, wenn eine solche Anerkennung oder Vollstreckung den Vollstreckungsstaat daran hindern würde, seine Verfassungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Pressefreiheit oder der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien anzuwenden.
(34) Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Union beruht auf gegenseitigem Vertrauen sowie auf der Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten. Wenn jedoch in Ausnahmefällen aufgrund genauer und objektiver Angaben berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung unter den besonderen Umständen des Falles die offensichtliche Verletzung eines in der Charta verankerten relevanten Grundrechts zur Folge hätte, sollte die Vollstreckungsbehörde beschließen können, die betreffende Entscheidung nicht anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Grundrechte, die in dieser Hinsicht relevant sein sollten, sind insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und das Recht auf Verteidigung. Das Recht auf Eigentum sollte grundsätzlich nicht relevant sein, da die Sicherstellung und Einziehung von Vermögen zwangsläufig in das Recht auf Eigentum eingreift und weil die erforderlichen diesbezüglichen Garantien bereits im Unionsrecht einschließlich dieser Verordnung vorgesehen sind.
(35) Bevor die Vollstreckungsbehörde beschließt, eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung aus einem beliebigen Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, sollte sie die Entscheidungsbehörde konsultieren, um gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Auskünfte einzuholen.
(36) Die Entscheidungsbehörde sollte bei der Prüfung eines Ersuchens der Vollstreckungsbehörde, die Sicherstellung des Vermögensgegenstands zeitlich zu begrenzen, alle Umstände des Falles berücksichtigen, insbesondere ob der Fortbestand einer Sicherstellungsentscheidung einen nicht zu rechtfertigenden Schaden im Vollstreckungsstaat verursachen könnte. Der Vollstreckungsbehörde wird empfohlen, sich mit der Entscheidungsbehörde zu beraten, bevor sie in dieser Angelegenheit ein förmliches Ersuchen stellt.
(37) Die Entscheidungsbehörde sollte die Vollstreckungsbehörde unterrichten, wenn eine Behörde des Entscheidungsstaats einen Geldbetrag entgegennimmt, der im Zusammenhang mit der Einziehungsentscheidung gezahlt wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass der Vollstreckungsstaat nur in Kenntnis gesetzt werden sollte, wenn sich der im Zusammenhang mit der Entscheidung entrichtete Zahlungsbetrag auf den ausstehenden Betrag auswirkt, der gemäß der Entscheidung einzuziehen ist.
(38) Die Vollstreckungsbehörde sollte die Möglichkeit haben, die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder einer Einziehungsentscheidung auszusetzen, insbesondere wenn deren Vollstreckung laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte. Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, sollte die Vollstreckungsbehörde die für die Vollstreckung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen treffen.
(39) Nach der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung und nach dem Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung sollte die Vollstreckungsbehörde soweit möglich die ihr bekannten betroffenen Personen über diese Vollstreckung oder diesen Beschluss in Kenntnis setzen. Zu diesem Zweck sollte die Vollstreckungsbehörde alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die betroffenen Personen zu ermitteln, herauszufinden, wie diese kontaktiert werden können, und sie über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung oder den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zu unterrichten. Bei der Wahrnehmung dieser Pflicht könnte die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde um Unterstützung ersuchen, beispielsweise wenn die betroffenen Personen ihren Wohnsitz im Entscheidungsstaat zu haben scheinen. Die nach dieser Verordnung bestehenden Informationspflichten der Vollstreckungsbehörde gegenüber den betroffenen Personen gelten unbeschadet der nach dem Recht des Entscheidungsstaats für die Entscheidungsbehörde geltenden Informationspflichten gegenüber Personen, beispielsweise in Bezug auf den Erlass einer Sicherstellungsentscheidung oder in Bezug auf bestehende Rechtsbehelfe nach dem Recht des Entscheidungsstaats.
(40) Die Entscheidungsbehörde sollte unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nicht vollstreckt werden kann. Grund für die Unmöglichkeit der Vollstreckung kann sein, dass der Vermögensgegenstand bereits eingezogen wurde, verschwunden ist, vernichtet wurde oder an dem von der Entscheidungsbehörde angegebenen Ort nicht aufzufinden ist oder die Angabe des Orts, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, trotz Abstimmungen zwischen der Vollstreckungsbehörde und der Entscheidungsbehörde zu ungenau war. Unter diesen Umständen sollte die Vollstreckungsbehörde nicht mehr zur Vollstreckung der Entscheidung verpflichtet sein. Erhält die Vollstreckungsbehörde später jedoch Informationen, aufgrund deren sie die Vermögensgegenstände ausfindig machen kann, so sollte sie die Entscheidung vollstrecken können, ohne dass dafür gemäß dieser Verordnung eine neue Bescheinigung übermittelt werden muss.
(41) In Fällen, in denen die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder einer Einziehungsentscheidung durch das Recht im Vollstreckungsstaat rechtlich unmöglich ist, sollte die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde kontaktieren, um das Problem zu erörtern und eine Lösung zu finden. Eine solche Lösung könnte darin bestehen, dass die Entscheidungsbehörde die betreffende Entscheidung aufhebt.
(42) Sobald die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung abgeschlossen ist, sollte die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde über die Ergebnisse der Vollstreckung unterrichten. Soweit praktisch möglich, sollte die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde zu diesem Zeitpunkt auch über die Vermögensgegenstände oder den Geldbetrag, die eingezogen wurden, und über andere Einzelheiten unterrichten, die sie als sachdienlich erachtet.
(43) Für die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sollte das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend sein, und nur die Behörden dieses Staats sollten entscheiden können, auf welche Weise die Vollstreckung erfolgt. Gegebenenfalls sollte die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde Eurojust oder das EJN ersuchen können, innerhalb ihres Aufgabenbereichs bei Fragen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen Unterstützung zu leisten.
(44) Voraussetzung für eine reibungslose Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei gleichzeitiger Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist ein enger Kontakt zwischen den zuständigen nationalen Behörden. Daher sollten die zuständigen nationalen Behörden einander bei Bedarf direkt oder gegebenenfalls über Eurojust oder das EJN konsultieren.
(45) Das Recht der geschädigten Personen auf Entschädigung und Rückgabe sollte in grenzüberschreitenden Fällen nicht beeinträchtigt werden. In den für die Verfügung über sichergestellte oder eingezogene Vermögensgegenstände geltenden Vorschriften sollte der Entschädigung und der Rückgabe der Vermögensgegenstände an die geschädigten Personen Vorrang eingeräumt werden. Der Begriff "geschädigte Person" ist gemäß dem Recht des Entscheidungsstaats auszulegen, wonach für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auch eine juristische Person als geschädigte Person gelten können sollte. Die vorliegende Verordnung sollte die Vorschriften über die Entschädigung und Rückgabe von Vermögensgegenständen an geschädigte Personen in innerstaatlichen Verfahren nicht berühren.
(46) Wenn die Vollstreckungsbehörde über die von der Entscheidungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde im Entscheidungsstaat erlassene Entscheidung, sichergestellte Vermögensgegenstände an die geschädigte Person zurückzugeben, informiert wird, sollte die Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die betreffenden Vermögensgegenstände sichergestellt und der geschädigten Person so bald wie möglich zurückgegeben werden. Die Vollstreckungsbehörde sollte die Vermögensgegenstände entweder dem Entscheidungsstaat übertragen können, damit dieser in der Lage wäre, die Vermögensgegenstände der geschädigten Person zurückzugeben, oder sie vorbehaltlich der Zustimmung des Entscheidungsstaats direkt der geschädigten Person übertragen. Für die Verpflichtung zur Rückgabe sichergestellter Vermögensgegenstände an die geschädigte Person sollten folgende Bedingungen gelten: Das Eigentumsrecht der geschädigten Person an den Vermögensgegenständen sollte nicht angefochten werden, d. h., es wird anerkannt, dass die geschädigte Person die rechtmäßige Eigentümerin der Vermögensgegenstände ist, und es bestehen keine ernsthaften Ansprüche, mit denen dies infrage gestellt wird; die Vermögensgegenstände sollten im Vollstreckungsstaat nicht als Beweismittel in Strafverfahren benötigt werden und die Rechte betroffener Personen, insbesondere die Rechte gutgläubiger Dritter, sollten nicht beeinträchtigt werden. Die Vollstreckungsbehörde sollte der geschädigten Person sichergestellte Vermögensgegenstände nur zurückgeben, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Ist die Vollstreckungsbehörde der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, so sollte sie sich im Hinblick auf eine Lösung mit der Entscheidungsbehörde beraten, um beispielsweise um zusätzliche Informationen zu ersuchen oder um die Lage zu erörtern. Kann keine Lösung gefunden werden, sollte die Vollstreckungsbehörde entscheiden können, die sichergestellten Vermögensgegenstände der geschädigten Person nicht zurückzugeben.
(47) Jeder Mitgliedstaat sollte die Einrichtung einer zentralen nationalen Stelle erwägen, die für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände im Hinblick auf eine etwaige spätere Einziehung sowie für die Verwaltung eingezogener Vermögensgegenstände verantwortlich ist. Sichergestellte und eingezogene Vermögensgegenstände könnten vorrangig Projekten im Bereich der Strafverfolgung und der Prävention der organisierten Kriminalität sowie anderen Projekten von öffentlichem Interesse und gesellschaftlichem Nutzen zugutekommen.
(48) Jeder Mitgliedstaat sollte die Einrichtung eines nationalen Fonds erwägen, um eine angemessene Entschädigung der Opfer von Straftaten zu gewährleisten, beispielsweise der Familien von Polizeibediensteten und Beamten, die in Ausübung ihrer Pflichten getötet wurden oder eine dauerhafte Behinderung erlitten haben. Dazu weist jeder Mitgliedstaat diesem Fonds einen Teil der eingezogenen Vermögensgegenstände zu.
(49) Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig nicht die durch die Anwendung dieser Verordnung entstandenen Kosten in Rechnung stellen können. In Fällen, in denen dem Vollstreckungsstaat jedoch erhebliche oder außergewöhnliche Kosten entstanden sind, beispielsweise da die Vermögensgegenstände für einen erheblichen Zeitraum sichergestellt waren, sollte die Entscheidungsbehörde etwaige Vorschläge der Vollstreckungsbehörde zur Kostenteilung in Betracht ziehen.
(50) Damit Probleme, die in Bezug auf den Inhalt der Bescheinigungen in den Anhängen dieser Verordnung festgestellt werden, in Zukunft so schnell wie möglich behoben werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieser Bescheinigungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 14 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(51) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels notwendige Maß hinaus.
(52) Für die an die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 15 gebundenen Mitgliedstaaten wurden die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln bereits durch die Bestimmungen jener Richtlinie ersetzt. Was die Sicherstellung von Vermögensgegenständen betrifft, sollte die vorliegende Verordnung für die an sie gebundenen Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss 2003/577/JI ersetzen. Für die an diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten sollte sie auch den Rahmenbeschluss 2006/783/JI ersetzen. Die die Sicherstellung von Vermögensgegenständen betreffenden Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI und die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI sollten daher nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, die nicht an diese Verordnung gebunden sind, sondern auch zwischen einem an diese Verordnung nicht gebundenen Mitgliedstaat und einem an diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat weiterhin gelten.
(53) Die Rechtsform dieses Rechtsakts sollte keinen Präzedenzfall für künftige Rechtsakte der Union auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen darstellen. Die Wahl der Rechtsform für künftige Rechtsakte der Union sollte von Fall zu Fall unter Berücksichtigung unter anderem der Wirksamkeit des Rechtsakts und der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität sorgfältig geprüft werden.
(54) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Vermögensabschöpfungsstellen nach Maßgabe des Beschlusses 2007/845/JI des Rates 16 zusammenarbeiten, um das Aufspüren und die Ermittlung von Erträgen aus Straftaten und anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten, die unter Umständen zum Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung werden, zu erleichtern.
(55) Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
(56) Nach den Artikeln 1 und 2 sowie Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(57) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Artikel 1 Gegenstand
(1) Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen anerkennen und vollstrecken, die von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen von Verfahren in Strafsachen erlassen wurden.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.
(3) Beim Erlass einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung gewährleistet die Entscheidungsbehörde, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit befolgt werden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die im Rahmen von Verfahren in Zivilsachen oder Verwaltungssachen erlassen werden.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1) "Sicherstellungsentscheidung" eine Entscheidung, die von einer Entscheidungsbehörde erlassen oder bestätigt wird, um die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen im Hinblick auf deren Einziehung zu verhindern;
(2) "Einziehungsentscheidung" eine rechtskräftige Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat verhängt wird und die zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen einer natürlichen oder juristischen Person führt;
(3) "Vermögensgegenstände" körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, hinsichtlich deren die Entscheidungsbehörde der Auffassung ist, dass sie
(4) "Ertrag" jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird, in Vermögensgegenständen aller Art besteht und eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile mit einschließt;
(5) "Tatwerkzeuge" alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat verwendet werden oder verwendet werden sollen;
(6) "Entscheidungsstaat" den Mitgliedstaat, in dem eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung erlassen wird;
(7) "Vollstreckungsstaat" den Mitgliedstaat, dem eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung zum Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung übermittelt wird;
(8) "Entscheidungsbehörde"
(9) "Vollstreckungsbehörde" eine Behörde, die für die Anerkennung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung und für die Gewährleistung ihrer Vollstreckung gemäß dieser Verordnung und den nach nationalem Recht für die Sicherstellung und Einziehung von Vermögensgegenständen anzuwendenden Verfahren zuständig ist; wenn nach diesen Verfahren gilt, dass ein Gericht die Entscheidung registrieren und ihre Vollstreckung genehmigen muss, gilt die Behörde, die das Ersuchen der Registrierung und Genehmigung zuständig ist, als Vollstreckungsbehörde;
(10) "betroffene Person" die natürliche oder juristische Person, gegen die eine Sicherstellungs- oder eine Einziehungsentscheidung ergangen ist, oder die natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin des von der Entscheidung betroffenen Vermögensgegenstands ist, sowie etwaige Dritte, deren Rechte in Bezug auf diesen Vermögensgegenstand nach dem Recht des Vollstreckungsstaats durch diese Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden.
Artikel 3 Straftaten
(1) Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen werden ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit der Handlungen, die zu diesen Entscheidungen geführt haben, vollstreckt, wenn diese Handlungen im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind und nach den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats eine oder mehrere der folgenden Straftaten darstellen:
(2) Bei anderen Straftaten als den in Absatz 1 genannten kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Klassifizierung der Straftat nach dem Recht des Entscheidungsstaats davon abhängig machen, dass die Handlungen, die zu der Sicherstellungs- oder der Einziehungsentscheidung geführt haben, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsstaats darstellen.
Kapitel II
Übermittlung, Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen
Artikel 4 Übermittlung von Sicherstellungsentscheidungen 23
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(1) Eine Sicherstellungsentscheidung wird durch eine Sicherstellungsbescheinigung übermittelt.
Die Entscheidungsbehörde übermittelt die in Artikel 6 vorgesehene Sicherstellungsbescheinigung direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2 genannten zentralen Stelle in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung der Echtheit der Sicherstellungsbescheinigung gestatten.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(1) Eine Sicherstellungsentscheidung wird durch eine Sicherstellungsbescheinigung übermittelt.
Die Entscheidungsbehörde übermittelt die in Artikel 6 vorgesehene Sicherstellungsbescheinigung direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2 genannten zentralen Behörde.)
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Erklärung abgeben, der zufolge die Entscheidungsbehörde ihnen bei der Übermittlung einer Sicherstellungsbescheinigung zwecks Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung das Original der Sicherstellungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Sicherstellungsbescheinigung übermitteln muss. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 muss jedoch nur die Sicherstellungsbescheinigung übersetzt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 genannte Erklärung vor dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeben. Die Mitgliedstaaten können eine solche Erklärung jederzeit zurückziehen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie eine solche Erklärung abgeben oder zurückziehen. Die Kommission macht derartige Informationen allen Mitgliedstaaten sowie dem EJN zugänglich.
(4) Im Falle einer Entscheidung über die Sicherstellung eines Geldbetrags übermittelt die Entscheidungsbehörde die Sicherstellungsbescheinigung dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidungsbehörde aus berechtigten Gründen Vermögen oder Einkommen der Person vermutet, gegen die die Entscheidung ergangen ist.
(5) Im Falle einer Entscheidung über die Sicherstellung bestimmter Vermögensgegenstände übermittelt die Entscheidungsbehörde die Sicherstellungsbescheinigung dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidungsbehörde aus berechtigten Gründen solche Vermögensgegenstände vermutet.
(6) Für die Sicherstellungsbescheinigung gilt Folgendes:
(7) Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde, wenn sie von betroffenen Personen Kenntnis hat. Die Entscheidungsbehörde übermittelt der Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen auch alle Informationen, die für etwaige Ansprüche relevant sind, die solche betroffenen Personen in Bezug auf den Vermögensgegenstand haben können, einschließlich Angaben zur Identifizierung dieser Personen.
(8) Ist die zuständige Vollstreckungsbehörde trotz der gemäß Artikel 24 Absatz 3 zur Verfügung gestellten Informationen nicht bekannt, so versucht die Entscheidungsbehörde mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln - auch über die Kontaktstellen des EJN - zu bestimmen, welche Behörde für die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung zuständig ist.
(9) Ist die Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Sicherstellungsbescheinigung erhält, nicht dafür zuständig, die Sicherstellungsentscheidung anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Sicherstellungsbescheinigung umgehend der zuständigen Vollstreckungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat und unterrichtet die Entscheidungsbehörde entsprechend.
Artikel 5 Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten
(1) Eine Sicherstellungsbescheinigung wird gemäß Artikel 4 jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermittelt, es sei denn Absatz 2 oder Absatz 3 dieses Artikels sind erfüllt.
(2) Die Sicherstellungsbescheinigung kann im Falle einer Sicherstellungsentscheidung, die bestimmte Vermögensgegenstände betrifft, gleichzeitig mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn
(3) Die Sicherstellungsbescheinigung kann im Falle einer Sicherstellungsentscheidung, die einen Geldbetrag betrifft, gleichzeitig mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn hierzu nach Auffassung der Entscheidungsbehörde eine besondere Notwendigkeit besteht, insbesondere wenn der geschätzte Wert des Vermögensgegenstands, der im Entscheidungsstaat und in irgendeinem Vollstreckungsstaat sichergestellt werden kann, voraussichtlich nicht zur Sicherstellung des gesamten in der Sicherstellungsentscheidung ausgewiesenen Betrags ausreicht.
Artikel 6 Standardisierte Sicherstellungsbescheinigung
(1) Um eine Sicherstellungsentscheidung zu übermitteln, füllt die Entscheidungsbehörde die in Anhang I enthaltene Sicherstellungsbescheinigung aus, unterzeichnet sie und bestätigt die Genauigkeit und die Richtigkeit ihres Inhalts.
(2) Die Entscheidungsbehörde stellt der Vollstreckungsbehörde eine Übersetzung der Sicherstellungsbescheinigung in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine von dem Vollstreckungsstaat gemäß Absatz 3 akzeptierte andere Sprache.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit in einer der Kommission übermittelten Erklärung angeben, dass er Übersetzungen von Sicherstellungsbescheinigungen in eine oder mehrere Amtssprachen der Union, die nicht die Amtssprache oder Amtssprachen des jeweiligen Mitgliedstaats sind, akzeptiert. Die Kommission macht die Erklärungen allen Mitgliedstaaten und dem EJN zugänglich.
Artikel 7 Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen 23
(1) Die Vollstreckungsbehörde erkennt jede gemäß Artikel 4 übermittelte Sicherstellungsentscheidung an und trifft die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung auf dieselbe Weise wie bei einer von einer Behörde des Vollstreckungsstaats erlassenen innerstaatlichen Sicherstellungsentscheidung, es sei denn, die genannte Vollstreckungsbehörde macht einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 8 oder einen der Aussetzungsgründe gemäß Artikel 10 geltend.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, wobei sie auch die sichergestellten Vermögensgegenstände beschreibt und, soweit verfügbar, eine Schätzung ihres Werts übermittelt.
Diese Berichterstattung erfolgt in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, unverzüglich, sobald die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unterrichtet wurde.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, wobei sie auch die sichergestellten Vermögensgegenstände beschreibt und, soweit verfügbar, eine Schätzung ihres Werts übermittelt.
Diese Berichterstattung erfolgt unverzüglich, sobald die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unterrichtet wurde.)
Artikel 8 Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen 23
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Anerkennung und die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung nur versagen, wenn
(2) Bevor die Vollstreckungsbehörde in einem der in Absatz 1 genannten Fälle beschließt, die Sicherstellungsentscheidung ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken, hält sie in geeigneter Weise mit der Entscheidungsbehörde Rücksprache und ersucht diese gegebenenfalls um unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen Informationen.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(3) Der Beschluss, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und der Entscheidungsbehörde umgehend in einer Form mitgeteilt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(3) Der Beschluss, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und der Entscheidungsbehörde umgehend mitgeteilt.)
(4) Stellt eine Vollstreckungsbehörde, die eine Sicherstellungsentscheidung anerkannt hat, während deren Vollstreckung fest, dass einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung vorliegt, so nimmt sie umgehend auf geeignete Art und Weise mit der Entscheidungsbehörde Kontakt auf, um zu erörtern, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten. Die Entscheidungsbehörde kann auf dieser Grundlage beschließen, die Sicherstellungsentscheidung zurückzuziehen. Wird im Anschluss an diese Erörterung keine Lösung erzielt, kann die Vollstreckungsbehörde beschließen, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung einzustellen.
Artikel 9 Fristen für die Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen 23
(1) Nach Erhalt der Sicherstellungsbescheinigung fasst die Vollstreckungsbehörde den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung und vollstreckt diese Entscheidung unverzüglich und mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall.
(2) Hat die Entscheidungsbehörde in der Sicherstellungsbescheinigung angegeben, dass die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, so wird dies von der Vollstreckungsbehörde möglichst weitgehend berücksichtigt. Wenn die Entscheidungsbehörde angegeben hat, dass sich die beteiligten Mitgliedstaaten abstimmen müssen, stimmen sich die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde zur Vereinbarung des Zeitpunkts, zu dem die Sicherstellungsentscheidung vollstreckt wird, untereinander ab. Wenn keine Einigung erreicht werden kann, entscheidet die Vollstreckungsbehörde über den Zeitpunkt der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, wobei sie die Interessen der Entscheidungsbehörde so weit wie möglich berücksichtigt.
(3) Wenn die Entscheidungsbehörde in der Sicherstellungsbescheinigung angegeben hat, dass die Sicherstellung aufgrund berechtigter Gründe zu der Annahme, dass die betreffenden Vermögensgegenstände in Kürze verbracht oder vernichtet werden, oder angesichts ermittlungs- oder verfahrenstechnischer Erfordernisse im Entscheidungsstaat sofort erfolgen muss, fasst die Vollstreckungsbehörde den Beschluss über die Anerkennung der Sicherstellungsentscheidung unbeschadet des Absatzes 5 spätestens 48 Stunden nach Eingang der Sicherstellungsentscheidung bei der Vollstreckungsbehörde. Die Vollstreckungsbehörde trifft die zur Vollstreckung der Entscheidung erforderlichen konkreten Maßnahmen spätestens 48 Stunden nach diesem Beschluss.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(4) Die Vollstreckungsbehörde informiert die Entscheidungsbehörde über den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unverzüglich in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(4) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Entscheidungsbehörde unverzüglich über den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.)
(5) Wenn in einem spezifischen Fall die Fristen gemäß Absatz 3 nicht eingehalten werden können, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde umgehend die Entscheidungsbehörde in beliebiger Form, gibt dabei die Gründe an, aus denen die Fristen nicht eingehalten werden konnten, und stimmt sich mit der Entscheidungsbehörde über einen geeigneten Zeitplan für die Anerkennung oder Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung ab.
(6) Der Ablauf der in Absatz 3 festgelegten Fristen entbindet die Vollstreckungsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, unverzüglich einen Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung zu fassen und diese Entscheidung unverzüglich zu vollstrecken.
Artikel 10 Aussetzung der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen 23
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer gemäß Artikel 4 übermittelten Sicherstellungsentscheidung aussetzen, wenn
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde umgehend über die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.
(3) Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde umgehend die zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung notwendigen Maßnahmen und teilt dies der Entscheidungsbehörde in einer Form mit, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde umgehend über die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.
(3) Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde umgehend die zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung notwendigen Maßnahmen und teilt dies der Entscheidungsbehörde mit.)
Artikel 11 Vertraulichkeit
(1) Während der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung tragen die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde der Vertraulichkeit der Ermittlung, in deren Zusammenhang die Sicherstellungsentscheidung erlassen wurde, gebührend Rechnung.
(2) Soweit die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nichts anderes gebietet, gewährleistet die Vollstreckungsbehörde gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der Sicherstellungsentscheidung. Sobald die Sicherstellungsentscheidung vollstreckt wurde, setzt die Vollstreckungsbehörde die betroffenen Personen hiervon unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels und unter Beachtung von Artikel 32 in Kenntnis.
(3) Zum Schutz laufender Ermittlungen kann die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde ersuchen, die Unterrichtung der betroffenen Personen über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung gemäß Artikel 32 auszusetzen. Sobald die Unterrichtung der betroffenen Personen zum Schutz laufender Ermittlungen nicht länger ausgesetzt werden muss, setzt die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde darüber entsprechend in Kenntnis, sodass die Vollstreckungsbehörde die betroffenen Personen gemäß Artikel 32 über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unterrichten kann.
(4) Kann die Vollstreckungsbehörde die sich aus diesem Artikel ergebenden Vertraulichkeitsverpflichtungen nicht einhalten, so teilt sie dies der Entscheidungsbehörde umgehend und nach Möglichkeit vor der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung mit.
Artikel 12 Geltungsdauer von Sicherstellungsentscheidungen 23
(1) Der von einer Sicherstellungsentscheidung betroffene Vermögensgegenstand ist im Vollstreckungsstaat so lange sicherzustellen, bis die zuständige Behörde dieses Staates einer gemäß Artikel 14 übermittelten Einziehungsentscheidung endgültig entsprochen hat oder die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde über einen Beschluss oder eine Maßnahme unterrichtet, aufgrund dessen oder deren die Entscheidung nicht mehr vollstreckbar oder die Vollstreckung gemäß Artikel 27 Absatz 1 aufgehoben wird.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ein begründetes Ersuchen an die Entscheidungsbehörde richten, um die Sicherstellung des Vermögensgegenstands zu befristen.
Ein solches Ersuchen wird zusammen mit einschlägigen Begleitinformationen in einer Weise übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Entscheidungsbehörde die Feststellung der Echtheit gestatten.
Bei der Prüfung eines solchen Ersuchens trägt die Entscheidungsbehörde allen Interessen, auch denen der Vollstreckungsbehörde, Rechnung.
Die Entscheidungsbehörde antwortet so bald wie möglich auf das Ersuchen.
Ist die Entscheidungsbehörde mit der Befristung nicht einverstanden, teilt sie der Vollstreckungsbehörde die Gründe dafür mit. In einem solchen Fall ist der Vermögensgegenstand so lange sicherzustellen, wie dies in Absatz 1 vorgesehen ist. Antwortet die Entscheidungsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Ersuchens, ist die Vollstreckungsbehörde nicht länger zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung verpflichtet.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ein begründetes Ersuchen an die Entscheidungsbehörde richten, um die Sicherstellung des Vermögensgegenstands zu befristen.
Ein solches Ersuchen wird zusammen mit einschlägigen Begleitinformationen direkt der Entscheidungsbehörde übermittelt.
Bei der Prüfung eines solchen Ersuchens trägt die Entscheidungsbehörde allen Interessen, auch denen der Vollstreckungsbehörde, Rechnung.
Die Entscheidungsbehörde antwortet so bald wie möglich auf das Ersuchen.
Ist die Entscheidungsbehörde mit der Befristung nicht einverstanden, so teilt sie der Vollstreckungsbehörde die Gründe dafür mit. In einem solchen Fall ist der Vermögensgegenstand so lange sicherzustellen, wie dies in Absatz 1 vorgesehen ist. Antwortet die Entscheidungsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Ersuchens, so ist die Vollstreckungsbehörde nicht länger zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung verpflichtet.)
Artikel 13 Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung
(1) Kann eine Sicherstellungsentscheidung nach Auffassung der Vollstreckungsbehörde nicht vollstreckt werden, so setzt sie die Entscheidungsbehörde unverzüglich darüber in Kenntnis.
(2) Vor Unterrichtung der Entscheidungsbehörde nach Absatz 1 berät sich die Vollstreckungsbehörde gegebenenfalls mit der Entscheidungsbehörde.
(3) Die Versagung der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung gemäß diesem Artikel lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Vermögensgegenstände
(4) Erhält die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf die in Absatz 3 Buchstaben b, d und e genannten Fälle später Informationen, aufgrund der sie die Vermögensgegenstände ausfindig machen kann, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sicherstellungsentscheidung vollstrecken, ohne dass dafür eine neue Sicherstellungsbescheinigung übermittelt werden muss, sofern sie sich vor der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung bei der Entscheidungsbehörde vergewissert hat, dass die Sicherstellungsentscheidung noch gültig ist.
(5) Hat die Entscheidungsbehörde angegeben, dass Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert sichergestellt werden könnten, ist die Vollstreckungsbehörde ungeachtet des Absatzes 3 nicht verpflichtet die Sicherstellungsentscheidung zu vollstrecken, wenn einer der in Absatz 3 genannten Fälle vorliegt und keine Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert vorhanden sind, die sichergestellt werden können.
Kapitel III
Übermittlung, Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen
Artikel 14 Überrmittlung von Einziehungsentscheidungen 23
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(1) Einziehungsentscheidungen werden durch eine Einziehungsbescheinigung übermittelt.
Die Entscheidungsbehörde übermittelt die Einziehungsbescheinigung nach Artikel 17 direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2 genannten zentralen Stelle in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Vollstreckungsbehörde die Feststellung der Echtheit der Einziehungsbescheinigung gestattet.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(1) Einziehungsentscheidungen werden durch eine Einziehungsbescheinigung übermittelt.
Die Entscheidungsbehörde übermittelt die in Artikel 17 vorgesehene Sicherstellungsbescheinigung direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2 genannten zentralen Behörde.)
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Erklärung abgeben, der zufolge die Entscheidungsbehörde ihnen bei der Übermittlung einer Einziehungsbescheinigung zwecks Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung auch das Original der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Einziehungsbescheinigung übermitteln muss. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 muss jedoch nur die Einziehungsbescheinigung übersetzt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 genannte Erklärung vor dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeben. Die Mitgliedstaaten können eine solche Erklärung jederzeit zurückziehen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie eine solche Erklärung abgeben oder zurückziehen. Die Kommission macht derartige Informationen allen Mitgliedstaaten und dem EJN zugänglich.
(4) Im Falle einer Entscheidung über die Einziehung eines Geldbetrags übermittelt die Entscheidungsbehörde die Einziehungsbescheinigung dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidungsbehörde aus berechtigten Gründen Vermögen oder Einkommen der Person vermutet, gegen die die Einziehungsentscheidung ergangen ist.
(5) Im Falle einer Entscheidung über die Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände übermittelt die Entscheidungsbehörde die Einziehungsbescheinigung dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidungsbehörde aus berechtigten Gründen solche Vermögensgegenstände vermutet.
(6) Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde, wenn sie von betroffenen Personen Kenntnis hat. Die Entscheidungsbehörde übermittelt der Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen auch alle Informationen, die für etwaige Ansprüche relevant sind, die solche betroffenen Personen in Bezug auf den Vermögensgegenstand haben können, einschließlich Angaben zur Identifizierung dieser Personen.
(7) Ist der Entscheidungsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde trotz der gemäß Artikel 24 Absatz 3 zur Verfügung gestellten Informationen nicht bekannt, so versucht die zuständige Entscheidungsbehörde mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln - auch über die Kontaktstellen des EJN - festzustellen, welche Behörde für die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zuständig ist.
(8) Ist die Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Einziehungsbescheinigung erhält, nicht dafür zuständig, die Einziehungsentscheidung anzuerkennen oder die für deren Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so übermittelt diese Behörde die Einziehungsbescheinigung umgehend der zuständigen Vollstreckungsbehörde in ihrem Mitgliedstaat und unterrichtet die Entscheidungsbehörde entsprechend.
Artikel 15 Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten
(1) Eine Einziehungsbescheinigung wird gemäß Artikel 14 jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermittelt, es sei denn, Absatz 2 oder Absatz 3 dieses Artikels sind erfüllt.
(2) Die Einziehungsbescheinigung kann, wenn die Einziehungsentscheidung bestimmte Vermögensgegenstände betrifft, gleichzeitig mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn
(3) Die Einziehungsbescheinigung kann, wenn sie einen Geldbetrag betrifft, gleichzeitig mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn hierzu nach Auffassung der Entscheidungsbehörde eine besondere Notwendigkeit besteht; dies gilt besonders in Fällen, in denen
Artikel 16 Folgen der Übermittlung von Einziehungsentscheidungen 23
(1) Die Übermittlung einer Einziehungsentscheidung gemäß den Artikeln 14 und 15 beschränkt nicht das Recht des Entscheidungsstaats, die Entscheidung zu vollstrecken.
(2) Der Gesamtbetrag, der sich aus der Vollstreckung der Entscheidung über die Einziehung eines Geldbetrags ergibt, darf nicht den in dieser Entscheidung festgelegten Höchstbetrag übersteigen, unabhängig davon, ob diese Entscheidung einem oder mehreren Vollstreckungsstaaten übermittelt wurde.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(3) Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde umgehend in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, wenn)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(3) Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde umgehend, wenn)
Wenn Buchstabe a des Unterabsatz 1 greift, unterrichtet die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde so bald wie möglich, wenn das unter diesem Buchstaben genannte Risiko nicht mehr besteht.
Artikel 17 Standardisierte Einziehungsbescheinigung
(1) Um eine Einziehungsentscheidung zu übermitteln, füllt die Entscheidungsbehörde die in Anhang II enthaltene Einziehungsbescheinigung aus, unterzeichnet sie und bestätigt die Genauigkeit und Richtigkeit ihres Inhalts.
(2) Die Entscheidungsbehörde stellt der Vollstreckungsbehörde eine Übersetzung der Einziehungsbescheinigung in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in einer von dem Vollstreckungsstaat gemäß Absatz 3 akzeptierten anderen Sprache zur Verfügung.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit in einer der Kommission übermittelten Erklärung angeben, dass er Übersetzungen von Einziehungsbescheinigungen in eine oder mehrere Amtssprachen der Union, die nicht die Amtssprache oder Amtssprachen des jeweiligen Mitgliedstaats sind, akzeptiert. Die Kommission macht die Erklärungen allen Mitgliedstaaten und dem EJN zugänglich.
Artikel 18 Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen 23
(1) Die Vollstreckungsbehörde erkennt jede gemäß Artikel 14 übermittelte Einziehungsentscheidung an und trifft die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung auf dieselbe Weise wie bei einer von einer Behörde des Vollstreckungsstaats erlassenen innerstaatlichen Einziehungsentscheidung, es sei denn, die betreffende Vollstreckungsbehörde macht einen der in Artikel 19 vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung oder einen der in Artikel 21 vorgesehenen Aussetzungsgründe geltend.
(2) Betrifft eine Einziehungsentscheidung einen bestimmten Vermögensgegenstand, so können die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde, sofern dies im Recht des Entscheidungsstaats vorgesehen ist, vereinbaren, dass die Einziehung im Vollstreckungsstaat durch die Einziehung eines Geldbetrags erfolgen kann, der dem Wert des einzuziehenden Vermögensgegenstands entspricht.
(3) Betrifft eine Einziehungsentscheidung einen Geldbetrag und kann die Vollstreckungsbehörde keine Zahlung erwirken, so vollstreckt sie die Einziehungsentscheidung gemäß Absatz 1 unter Rückgriff auf jeden zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand. Gegebenenfalls rechnet die Vollstreckungsbehörde den einzuziehenden Betrag in die Währung des Vollstreckungsstaats zu dem Euro-Tageskurs um, der am Tag des Erlasses der Einziehungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht wurde.
(4) Wird gemäß der Einziehungsentscheidung ein Teil des Geldbetrags in einem anderen Staat als dem Vollstreckungsstaat beigetrieben, so ist dieser Teil vollständig auf den im Vollstreckungsstaat einzuziehenden Betrag anzurechnen.
(5) Hat die Entscheidungsbehörde eine Einziehungsentscheidung, aber keine Sicherstellungsentscheidung erlassen, so kann die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen beschließen, den betreffenden Vermögensgegenstand im Hinblick auf die spätere Vollstreckung der Einziehungsentscheidung auf eigene Veranlassung gemäß ihrem nationalen Recht sicherzustellen. In diesem Fall unterrichtet die Vollstreckungsbehörde unverzüglich und nach Möglichkeit vor der Sicherstellung der betreffenden Vermögenswerte die Entscheidungsbehörde.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(6) Sobald die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung abgeschlossen ist, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde über die Ergebnisse der Vollstreckung in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(6) Sobald die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung abgeschlossen ist, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde über die Ergebnisse der Vollstreckung.)
Artikel 19 Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen 23
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung nur dann versagen, wenn
(2) Bevor die Vollstreckungsbehörde in einem der in Absatz 1 genannten Fälle beschließt, die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken, hält sie in geeigneter Wiese mit der Entscheidungsbehörde Rücksprache und ersucht diese gegebenenfalls um unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen Informationen.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(3) Der Beschluss, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und der Entscheidungsbehörde umgehend in einer Form mitgeteilt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(3) Der Beschluss, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und der Entscheidungsbehörde umgehend mitgeteilt.)
Artikel 20 Fristen für die Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen 23
(1) Die Vollstreckungsbehörde fasst den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unverzüglich, unbeschadet des Absatzes 4 jedoch spätestens 45 Tage nach Eingang der Einziehungsbescheinigung bei der Vollstreckungsbehörde.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(2) Die Vollstreckungsbehörde teilt der Entscheidungsbehörde ihren Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unverzüglich in einer Weise mit, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(2) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Entscheidungsbehörde unverzüglich über den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.)
(3) Sofern keine Aussetzungsgründe nach Artikel 21 vorliegen, trifft die Vollstreckungsbehörde die konkreten für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich, zumindest aber mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall.
(4) Wenn in einem spezifischen Fall die Frist gemäß Absatz 1 nicht eingehalten werden kann, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde unverzüglich in beliebiger Form, gibt dabei die Gründe an, aus denen die Frist nicht eingehalten werden konnte, und stimmt sich mit der Entscheidungsbehörde über einen geeigneten Zeitplan für die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ab.
(5) Der Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist entbindet die Vollstreckungsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, einen Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zu fassen und diese Entscheidung unverzüglich zu vollstrecken.
Artikel 21 Aussetzung der Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen 23
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Anerkennung oder die Vollstreckung einer gemäß Artikel 14 übermittelten Einziehungsentscheidung aussetzen, wenn
(2) Ungeachtet des Artikels 18 Absatz 5 trifft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats für die Dauer der Aussetzung der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung sämtliche Maßnahmen, die sie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall ergreifen würde, um zu verhindern, dass die Vermögensgegenstände nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung verfügbar sind.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(3) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde über die Aussetzung der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unverzüglich in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.
(4) Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erforderlichen Maßnahmen und teilt dies der Entscheidungsbehörde in einer Weise mit, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(3) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde umgehend über die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.
(4) Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erforderlichen Maßnahmen und teilt dies der Entscheidungsbehörde mit.)
Artikel 22 Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung
(1) Kann eine Einziehungsentscheidung nach Auffassung der Vollstreckungsbehörde nicht vollstreckt werden, so setzt sie die Entscheidungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Vor der Unterrichtung der Entscheidungsbehörde nach Absatz 1 berät sich die Vollstreckungsbehörde gegebenenfalls mit der Entscheidungsbehörde, wobei auch den in Artikel 18 Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Möglichkeiten Rechnung getragen wird.
(3) Die Versagung der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gemäß diesem Artikel lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Vermögensgegenstände
(4) Erhält die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf die in Absatz 3 Buchstaben b, d und e genannten Fälle später Informationen, aufgrund der sie die Vermögensgegenstände ausfindig machen kann, so kann die Vollstreckungsbehörde die Einziehungsentscheidung vollstrecken, ohne dass dafür eine neue Einziehungsbescheinigung übermittelt werden muss, sofern die Vollstreckungsbehörde sich vor der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bei der Entscheidungsbehörde vergewissert hat, dass die Einziehungsentscheidung noch gültig ist.
(5) Hat die Entscheidungsbehörde angegeben, dass Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert eingezogen werden könnten, so ist die Vollstreckungsbehörde ungeachtet des Absatzes 3 nicht dazu verpflichtet, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken, wenn einer der in Absatz 3 genannten Fälle vorliegt und keine Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert vorhanden sind, die eingezogen werden können.
Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 23 Für die Vollstreckung maßgebendes Recht
(1) Für die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend; dessen Behörden entscheiden allein, auf welche Weise deren Vollstreckung erfolgt und welche Maßnahmen zu diesem Zweck ergriffen werden.
(2) Eine gegen eine juristische Person ergangene Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung ist selbst dann zu vollstrecken, wenn der Grundsatz der strafrechtlichen Haftung juristischer Personen im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt wird.
(3) Ungeachtet des Artikels 18 Absätze 2 und 3 kann der Vollstreckungsstaat ohne Zustimmung des Entscheidungsstaats keine Ersatzmaßnahmen zu der nach dem Artikel 4 übermittelten Sicherstellungsentscheidung oder der nach dem Artikel 14 übermittelten Einziehungsentscheidung verhängen.
Artikel 24 Benennung der zuständigen Behörden
(1) Bis zum 19. Dezember 2020 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Behörde oder Behörden im Sinne des Artikels 2 Nummern 8 und 9 nach seinem Recht zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat entweder Entscheidungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist.
(2) Wenn es sich aufgrund des Aufbaus des innerstaatlichen Rechtssystems als erforderlich erweist, kann jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Sicherstellungs- oder Einziehungsbescheinigungen und für die Unterstützung seiner zuständigen Behörden verantwortlich sind. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede auf diese Weise benannte Behörde.
(3) Die Kommission macht diese nach Maßgabe dieses Artikels erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und dem EJN zugänglich.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
Artikel 25 Kommunikation 23
(1) Die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde halten bei Bedarf unverzüglich unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel miteinander Rücksprache, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
Artikel 25 Kommunikationsmittel
(1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 8 Absätze 2 und 4, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 3 erfolgt die offizielle Kommunikation gemäß dieser Verordnung zwischen der Entscheidungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates 19.
(2) Hat ein Mitgliedstaat eine zentrale Behörde benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats.
(3) Bei Bedarf können die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unverzüglich über jegliche geeigneten Kommunikationsmittel miteinander Rücksprache halten, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen. )
(2) Alle Mitteilungen, einschließlich jener zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Übermittlung oder der Authentifikation der zur Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung erforderlichen Unterlagen, erfolgen unmittelbar zwischen der Entscheidungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde und, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 2 eine zentrale Behörde benannt hat, gegebenenfalls unter Einschaltung dieser zentralen Behörde.
Artikel 26 Mehrfache Entscheidungen
(1) Wenn die Vollstreckungsbehörde zwei oder mehr von verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellte Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen gegen dieselbe Person erhält und diese Person im Vollstreckungsstaat nicht über die für die Vollstreckung aller Entscheidungen ausreichenden Vermögensgegenstände verfügt oder wenn die Vollstreckungsbehörde zwei oder mehr Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen über ein und denselben bestimmten Vermögensgegenstand erhält, so beschließt die Vollstreckungsbehörde nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und unbeschadet der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gemäß Artikel 21, welche der Entscheidungen zu vollstrecken ist.
(2) Bei diesem Beschluss räumt die Vollstreckungsbehörde nach Möglichkeit den Interessen der geschädigten Personen Vorrang ein. Sie trägt ferner allen anderen relevanten Umständen Rechnung, einschließlich
Artikel 27 Beendigung der Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung 23
(1) Wenn die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nicht mehr vollstreckbar oder nicht mehr gültig ist, hebt die Entscheidungsbehörde die Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung unverzüglich auf.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(2) Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, umgehend über die Aufhebung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sowie über jeden Beschluss oder jede Maßnahme, aufgrund der eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung aufgehoben wird.
(3) Sobald die Vollstreckungsbehörde von der Entscheidungsbehörde nach Absatz 2 entsprechend unterrichtet wurde, beendet sie die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, sofern die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Entscheidungsstaat unverzüglich in einer Weise, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, eine Bestätigung über die Beendigung.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
(2) Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde umgehend über die Aufhebung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sowie über jeden Beschluss oder jede Maßnahme, aufgrund deren eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung aufgehoben wird.
(3) Sobald die Vollstreckungsbehörde von der Entscheidungsbehörde nach Absatz 2 entsprechend unterrichtet wurde, beendet sie die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, sofern die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Entscheidungsstaat unverzüglich eine Bestätigung über die Beendigung.)
Artikel 28 Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und Verfügung darüber
(1) Für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend.
(2) Der Vollstreckungsstaat verwaltet die sichergestellten oder eingezogenen Vermögensgegenstände in einer Weise, die ihre Wertminderung verhindert. Zu diesem Zweck kann der Vollstreckungsstaat unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Richtlinie 2014/42/EU sichergestellte Vermögensgegenstände veräußern oder übertragen.
(3) Sichergestellte Vermögensgegenstände und infolge der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände nach Absatz 2 erzielte Geldbeträge verbleiben unbeschadet der Möglichkeit einer Rückgabe von Vermögensgegenständen gemäß Artikel 29 so lange im Vollstreckungsstaat, bis eine Einziehungsbescheinigung übermittelt und die Einziehungsentscheidung vollstreckt wurde.
(4) Der Vollstreckungsstaat ist nicht verpflichtet, bestimmte von einer Einziehungsentscheidung betroffene Gegenstände zu veräußern oder zurückzugeben, wenn diese Gegenstände Kulturgüter nach Maßgabe des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 18 sind. Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung zur Rückgabe von Kulturgütern gemäß jener Richtlinie.
Artikel 29 Rückgabe sichergestellter Vermögensgegenstände an die geschädigte Person
(1) Hat die Entscheidungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde des Entscheidungsstaats nach ihrem nationalen Recht die Rückgabe sichergestellter Vermögensgegenstände an die geschädigte Person beschlossen, so trägt die Entscheidungsbehörde Informationen über diesen Beschluss in die Sicherstellungsbescheinigung ein oder setzt die Vollstreckungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt von diesem Beschluss in Kenntnis.
(2) Wurde die Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz 1 über einen Beschluss, sichergestellte Vermögensgegenstände der geschädigten Person zurückzugeben, informiert, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Vermögensgegenstände nach ihrer Sicherstellung so bald wie möglich gemäß den Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsstaats, falls nötig über den Entscheidungsstaat, der geschädigten Person zurückgegeben werden, vorausgesetzt dass
Falls der Vermögensgegenstand direkt der geschädigten Person übertragen wird, setzt die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde hiervon in Kenntnis.
(3) Ist die Vollstreckungsbehörde nicht davon überzeugt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, so berät sie sich unverzüglich auf geeignete Weise mit der Entscheidungsbehörde im Hinblick auf eine Lösung. Kann keine Lösung gefunden werden, kann die Vollstreckungsbehörde entscheiden, die sichergestellten Vermögensgegenstände der geschädigten Person nicht zurückzugeben.
Artikel 30 Verfügung über eingezogene Vermögensgegenstände oder infolge der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände erzielte Geldbeträge
(1) Hat die Entscheidungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde des Entscheidungsstaats nach ihrem nationalen Recht entweder die Rückgabe eingezogener Vermögensgegenstände an die geschädigte Person oder die Entschädigung der geschädigten Person beschlossen, so trägt die Entscheidungsbehörde die Informationen über diesen Beschluss in die Sicherstellungsbescheinigung ein oder setzt die Vollstreckungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt von diesem Beschluss in Kenntnis.
(2) Wurde die Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz 1 über einen Beschluss, eingezogene Vermögensgegenstände der geschädigten Person zurückzugeben, informiert, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Vermögensgegenstände nach ihrer Einziehung so bald wie möglich erforderlichenfalls über den Entscheidungsstaat, der geschädigten Person zurückgegeben werden. Falls der Vermögensgegenstand direkt der geschädigten Person übertragen wird, setzt die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde hiervon in Kenntnis.
(3) Wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, die Vermögensgegenstände gemäß Absatz 2 an die geschädigte Person zurückzugeben, aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in Bezug auf diesen Vermögensgegenstand jedoch ein Geldbetrag hervorgegangen ist, so wird der geschädigten Person der entsprechende Betrag zum Zwecke der Rückgabe, erforderlichenfalls über den Entscheidungsstaat, übertragen. Falls der geschädigten Person direkt ein Geldbetrag übertragen wird, setzt die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde hiervon in Kenntnis. Über etwaige verbleibende Vermögensgegenstände wird nach Maßgabe des Absatzes 7 verfügt.
(4) Wurde die Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz 1 über einen Beschluss, die geschädigte Person zu entschädigen, informiert und ist aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ein Geldbetrag hervorgegangen, so wird der entsprechende Betrag, sofern er den in der Bescheinigung angegebenen Betrag nicht übersteigt, der geschädigten Person zum Zwecke der Entschädigung, erforderlichenfalls über den Entscheidungsstaat, übertragen. Falls der geschädigten Person direkt ein Geldbetrag übertragen wird, setzt die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde hiervon in Kenntnis. Über etwaige verbleibende Vermögensgegenstände wird nach Maßgabe des Absatzes 7 verfügt.
(5) Sind im Entscheidungsstaat Verfahren über Rückgabe von Vermögensgegenständen an oder Entschädigung der geschädigten Person anhängig, so informiert die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde darüber. Der Vollstreckungsstaat trifft keine Verfügungen über die eingezogenen Vermögensgegenstände, bis die Vollstreckungsbehörde über den Beschluss über die Rückgabe von Vermögensgegenständen an oder die Entschädigung der geschädigten Person informiert wurde, auch wenn die Einziehungsentscheidung bereits vollstreckt worden ist.
(6) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 wird über andere Vermögensgegenstände als Geld, die aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung hervorgegangen sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verfügt:
(7) Sofern die Einziehungsentscheidung nicht mit einem Beschluss über die Rückgabe von Vermögensgegenständen an die geschädigte Person bzw. die Entschädigung der geschädigten Person gemäß den Absätzen 1 bis 5 einhergeht oder zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wurde, verfährt der Vollstreckungsstaat mit Geldern, die aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung stammen, wie folgt:
Artikel 31 Kosten 23
(1) Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Verfügung über eingezogene Vermögensgegenstände nach Artikel 28 trägt jeder Mitgliedstaat seine eigenen Kosten, die ihm aus der Anwendung dieser Verordnung entstehen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann der Entscheidungsbehörde einen Vorschlag unterbreiten, die Kosten zu teilen, wenn entweder vor oder nach der Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung der Eindruck entsteht, dass die Vollstreckung der Entscheidung mit erheblichen oder außergewöhnlichen Kosten verbunden wäre.
Solchen Vorschlägen fügt die Vollstreckungsbehörde eine detaillierte Aufschlüsselung der entstandenen Kosten bei. Nach einem solchen Vorschlag stimmen sich die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde untereinander ab. Gegebenenfalls kann Eurojust bei diesen Abstimmungen behilflich sein.
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
Die Abstimmungen oder zumindest deren Ergebnisse werden in einer Weise aufgezeichnet, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2023/2844
Die Abstimmungen oder zumindest deren Ergebnisse werden aufgezeichnet.)
Artikel 32 Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen
(1) Unbeschadet des Artikels 11 setzt die Vollstreckungsbehörde nach der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder nach dem Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung soweit möglich die ihr bekannten betroffenen Personen gemäß den Verfahren nach ihrem nationalen Recht unverzüglich über diese Vollstreckung und diesen Beschluss in Kenntnis.
(2) Die nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen enthalten Angaben über die Bezeichnung der Entscheidungsbehörde, sowie über die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Rechtsbehelfe. In den Informationen werden auch die Gründe für die Entscheidung zumindest kurz angegeben.
(3) Gegebenenfalls kann die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde um Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ersuchen.
Artikel 33 Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung
(1) Betroffene Personen haben das Recht, gegen den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen nach Artikel 7 und Einziehungsentscheidungen nach Artikel 18 im Vollstreckungsstaat wirksame Rechtsbehelfe einzulegen. Das Recht auf Einlegen eines Rechtsbehelfs wird vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats nach dessen Recht ausgeübt. Im Falle von Einziehungsentscheidungen kann das Einlegen eines Rechtsbehelfs aufschiebende Wirkung haben, sofern das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehen ist.
(2) Die Sachgründe für den Erlass der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung können nicht vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats angefochten werden.
(3) Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats wird über alle gemäß Absatz 1 eingelegten Rechtsbehelfe unterrichtet.
(4) Die Anwendung von Garantien und Rechtsbehelfen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2014/42/EU bleibt von diesem Artikel unberührt.
Artikel 34 Erstattung
(1) Haftet der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines Rechts für Schäden, die einer betroffenen Person aufgrund der Vollstreckung einer ihm nach Artikel 4 übermittelten Sicherstellungsentscheidung beziehungsweise einer ihm nach Artikel 14 übermittelten Einziehungsentscheidung entstanden sind, so erstattet der Entscheidungsstaat dem Vollstreckungsstaat jeglichen an die betroffene Person gezahlten Schadensersatz. Wenn der Entscheidungsstaat dem Vollstreckungsstaat jedoch nachweisen kann, dass der Schaden ganz oder teilweise ausschließlich auf das Verhalten des Vollstreckungsstaats zurückzuführen ist, einigen sich der Entscheidungs- und der Vollstreckungsstaat über den zu erstattenden Betrag.
(2) Absatz 1 lässt die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schadenersatzansprüche natürlicher oder juristischer Personen unberührt.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 35 Statistik
(1) Die Mitgliedstaaten führen eine umfassende Statistik, die sie anhand der regelmäßig bei den zuständigen Behörden erhobenen Daten erstellen. Sie übermitteln diese Statistik jedes Jahr der Kommission. Diese Statistik umfasst zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/42/EU genannten Daten die Anzahl der Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, die ein Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten erhalten hat, und die anerkannt und vollstreckt wurden bzw. deren Anerkennung und Vollstreckung abgelehnt wurde.
(2) Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr die folgenden statistischen Daten, sofern diese im betreffenden Mitgliedstaat auf zentraler Ebene verfügbar sind:
Artikel 36 Änderungen der Bescheinigung und des Formblatts
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I bzw. II aufgeführten Bescheinigungen zu erlassen. Diese Änderungen stehen im Einklang mit dieser Verordnung und berühren diese nicht.
Artikel 37 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 36 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 19. Dezember 2020 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 36 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 36 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 38 Berichterstattung und Überprüfung
Bis zum 20. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung dieser Verordnung Bericht, unter anderem über
Artikel 39 Ersetzung
Diese Verordnung ersetzt die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI betreffend die Sicherstellung von Vermögensgegenständen für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 19. Dezember 2020.
Diese Verordnung ersetzt den Rahmenbeschluss 2006/783/JI für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 19. Dezember 2020.
Für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2003/577/JI betreffend die Sicherstellung von Vermögensgegenständen sowie Verweise auf den Rahmenbeschluss 2006/783/JI als Verweise auf diese Verordnung.
Artikel 40 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Sicherstellungs- und Einziehungsbescheinigungen, die ab dem 19. Dezember 2020 übermittelt werden.
(2) Im Fall von Sicherstellungs- und Einziehungsbescheinigungen, die vor dem 19. Dezember 2020 übermittelt werden, sind bis zur endgültigen Vollstreckung der Sicherstellung- oder Einziehungsentscheidung für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten weiterhin die Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2006/783/JI maßgebend.
Artikel 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 19. Dezember 2020.
Artikel 24 gilt jedoch ab dem 18. Dezember 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg, am 14. November 2018.
2) ABl. C 115 vom 04.05.2010 S. 1.
3) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 02.08.2003 S. 45).
4) Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 59).
5) Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.04.2014 S. 39).
6) Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010 S. 1).
7) Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 01.06.2012 S. 1).
8) Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 06.11.2013 S. 1).
9) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.03.2016 S. 1).
10) Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.05.2016 S. 1).
11) Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 04.11.2016 S. 1).
12) Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 130).
13) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 08.06.1971 S. 1).
14) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
15) Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 01.05.2014 S. 1).
16) Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007 S. 103).
17) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 29).
18) Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 1).
19) Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).
Sicherstellungsbescheinigung | Anhang I |
ABSCHNITT A:
Entscheidungsstaat: ... Entscheidungsbehörde: ... (Ggf.) Validierungsstelle: ... Vollstreckungsstaat: ... Vollstreckungsbehörde (sofern bekannt): ... |
ABSCHNITT B: Dringlichkeit und/oder ersuchter Vollstreckungstermin
1. Besonderer Grund für die Dringlichkeit: [ ] Es bestehen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die betreffenden Vermögensgegenstände in Kürze verbracht oder vernichtet werden. 2. Vollstreckungstermin: [ ] Ersuchter Termin: ... Gründe für dieses Ersuchen: ... ... |
ABSCHNITT C: betroffene Person(en)
Identität der Person(en), gegen die die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, oder der Person(en), die Eigentümer(in) des von der Sicherstellungsentscheidung betroffenen Vermögensgegenstands ist (sind)(falls mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie bitte Angaben zu allen Personen): 1. Angaben zur Identität
2. Falls von der (den) oben angegebenen Anschrift abweichend, geben Sie bitte den Ort an, an dem die Sicherstellungsentscheidung vollstreckt werden soll: ... 3. Dritte, deren Rechte in Bezug auf den von der Sicherstellungsentscheidung betroffenen Vermögensgegenstand durch die Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden (Identität und Gründe): ... ... 4. Sonstige der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung dienliche Informationen: |
ABSCHNITT D: Auskünfte zu den von der Entscheidung betroffenen Vermögensgegenständen
1. Die Entscheidung betrifft (Zutreffendes ankreuzen): [ ] einen Geldbetrag 2. Wenn die Entscheidung einen Geldbetrag oder Vermögensgegenstand mit entsprechendem Geldwert betrifft:
3. Wenn die Entscheidung einen bestimmten Vermögensgegenstand/bestimmte Vermögensgegenstände oder einen Vermögensgegenstand/Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert betrifft: Gründe für die Übermittlung an den Vollstreckungsstaat: [ ] der bestimmte Vermögensgegenstand ist oder die bestimmten Vermögensgegenstände sind im Vollstreckungsstaat belegen Weitere Angaben:
|
ABSCHNITT E: Gründe für den Erlass der Sicherstellungsentscheidung
1. Kurze Schilderung des Sachverhalts Erläutern Sie kurz, weshalb die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, einschließlich 2. Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en), die Anlass zu der Sicherstellungsentscheidung gegeben hat/haben, und anwendbare(n) Rechtsvorschrift(en): ... 3. Ist die Straftat, die Anlass zu der Sicherstellungsentscheidung gegeben hat, im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht und in der nachstehenden Auflistung von Straftaten enthalten? (Zutreffendes ankreuzen) Wenn sich die Sicherstellungsentscheidung auf mehrere Straftaten bezieht, geben Sie in der folgenden Liste bitte die Nummern der Straftaten an (die den unter den Nummern 1 und 2 angegebenen Straftatbeständen entsprechen). [ ] Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung 4. Sonstige sachdienliche Angaben (z.B. Beziehung zwischen Vermögensgegenstand und Straftat): ... |
ABSCHNITT F: Vertraulichkeit der Entscheidung und/oder des Ersuchens um bestimmte Formalitäten
[ ] Notwendigkeit zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen in der Entscheidung nach der Vollstreckung: ... [ ] Notwendigkeit bestimmter Formalitäten zum Zeitpunkt der Vollstreckung: ... |
ABSCHNITT G: Wenn die Sicherstellungsbescheinigung mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt wurde, machen Sie bitte folgende Angaben:
1. Eine Sicherstellungsbescheinigung wurde folgendem(n) anderen Vollstreckungsstaat(en) (Staat und Behörde) übermittelt: ... 2. Die Sicherstellungsbescheinigung wurde aus folgenden Gründen mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt: Wenn sich die Sicherstellungsentscheidung auf bestimmte Vermögensgegenstände bezieht: 3. Wert des Vermögens, falls bekannt, in jedem Vollstreckungsstaat: ... 4. Falls die Sicherstellung eines bestimmten Vermögensgegenstands oder mehrerer bestimmter Vermögensgegenstände Maßnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat erfordert, beschreiben Sie bitte die im Vollstreckungsstaat zu ergreifende Maßnahme: ... |
ABSCHNITT H: Bezug zu einer früheren Sicherstellungsentscheidung und/oder anderen Entscheidungen oder Ersuchen
Bitte geben Sie an, ob die Sicherstellungsentscheidung in Bezug zu einer früheren Entscheidung oder einem früheren Ersuchen steht (z.B. Sicherstellungsentscheidung, Europäische Ermittlungsanordnung, Europäischer Haftbefehl oder Rechtshilfeersuchen). Sofern zutreffend, machen Sie bitte folgende Angaben, die zur Ermittlung der früheren Entscheidung oder des früheren Ersuchens nötigen sind:
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ABSCHNITT I: Einziehung
Bitte geben Sie an, ob [ ] dieser Sicherstellungsbescheinigung eine im Entscheidungsstaat ergangene Einziehungsbescheinigung (Aktenzeichen der Einziehungsbescheinigung) beigefügt ist: |
ABSCHNITT J: Ersatzmaßnahmen
1. Bitte geben Sie an, ob der Entscheidungsstaat zulässt, dass im Vollstreckungsstaat Ersatzmaßnahmen angeordnet werden, wenn die Einziehungsentscheidung nicht oder nur teilweise vollstreckt werden kann: [ ] Ja 2. Wenn ja, geben Sie an, welche Strafen zur Anwendung kommen können: ... |
ABSCHNITT K: RÜCKGABE SICHERGESTELLTER VERMÖGENSGEGENSTÄNDE
1. Bitte geben Sie an, ob ein Beschluss zur Rückgabe sichergestellter Vermögensgegenstände an die geschädigte Person erlassen wurde: [ ] Ja 2. Ist im Entscheidungsstaat ein Antrag auf Rückgabe sichergestellter Vermögensgegenstände an die geschädigte Person anhängig? [ ] Nein |
ABSCHNITT L: Rechtsmittel
Behörde im Entscheidungsstaat, die weitere Auskünfte zu den Rechtsmittelverfahren im Entscheidungsstaat, zu den Möglichkeiten, Prozesskostenhilfe zu erhalten, und zur Bereitstellung von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen erteilen kann: [ ] die Entscheidungsbehörde (siehe Abschnitt M) |
ABSCHNITT M: Angaben zu der Entscheidungsbehörde
Art der Sicherstellungsbehörde: [ ] Richter, Gericht, Staatsanwalt [ ] eine andere vom Entscheidungsstaat als solche benannte zuständige Behörde Name der Behörde: ... Name des Ansprechpartner: ... Funktion (Titel/Amtsbezeichnung): ... Aktenzeichen: ... Anschrift: ... Telefonnummer (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl): ... Faxnummer (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl): ... E-Mail: ... Sprachen, in denen mit der Entscheidungsbehörde kommuniziert werden kann: ... Kontaktangaben zu den Personen, die Zusatzauskünfte erteilen oder zu den praktischen Vorkehrungen für die Vollstreckung der Entscheidung kontaktiert werden können (sofern von den obigen Angaben abweichend): Name/Titel/Organisation: ... Anschrift: ... E-Mail/Telefonnummer: ... ________ Name: ... Funktion (Titel/Amtsbezeichnung): ... Datum: ... (Ggf.) Dienststempel: ... |
ABSCHNITT N: Angaben zu der Stelle, die die Sicherstellungsentscheidung bestätigt hat
Geben Sie bitte gegebenenfalls an, welche Stelle die Sicherstellungsentscheidung bestätigt hat: [ ] Richter oder Gericht [ ] Staatsanwalt Bezeichnung der validierenden Stelle: ... Name des Ansprechpartners: ... Funktion (Titel/Amtsbezeichnung): ... Aktenzeichen: ... Anschrift: ... Telefonnummer (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl): ... Faxnummer (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl): ... E-Mail: ... Sprachen, in denen mit der Validierungsstelle kommuniziert werden kann: ... Geben Sie bitte den Hauptansprechpartner für die Vollstreckungsbehörde an: [ ] die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat [ ] die Stelle, die die Entscheidung validiert hat _______ ... Name: ... Funktion (Titel/Amtsbezeichnung): ... Datum: ... (Ggf.) Dienststempel: ... |
ABSCHNITT O: Zentrale Stelle
Falls eine zentrale Stelle für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Sicherstellungsbescheinigungen im Entscheidungsstaat benannt wurde, machen Sie bitte folgende Angaben: Bezeichnung der zentralen Stelle: ... Name des Ansprechpartners: ... Funktion (Titel/Amtsbezeichnung): ... Aktenzeichen: ... Anschrift: ... Telefonnummer (Ländervorwahl) (Ortsvorwahl): ... Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsvorwahl): ... E-Mail: ... |
ABSCHNITT P: Anlagen
Geben Sie etwaige Anlagen zur Bescheinigung an: ... |
Einziehungsbescheinigung | Anhang II |
ABSCHNITT A:
Entscheidungsstaat: ... Entscheidungsbehörde: ... Vollstreckungsstaat: ... Vollstreckungsbehörde (sofern bekannt): ... |
ABSCHNITT B: Einziehungsentscheidung
1. Gericht, das die Einziehungsentscheidung erlassen hat (offizielle Bezeichnung): ... 2. Aktenzeichen der Einziehungsentscheidung (sofern verfügbar): ... 3. Die Einziehungsentscheidung erging am (Datum): ... 4. Die Einziehungsentscheidung wurde rechtskräftig am (Datum): ... |
ABSCHNITT C: betroffene Person(en) Identität der Person(en), gegen die die Einziehungsentscheidung ergangen ist, oder der Person(en), die Eigentümer(in) des von der Einziehungsentscheidung betroffenen Vermögensgegenstands ist (sind) (falls mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie bitte Angaben zu allen Personen):
1. Angaben zur Identität
2. Falls von der oben angegebenen Anschrift abweichend, geben Sie bitte den Ort an, an dem die Einziehungsentscheidung vollstreckt werden soll: ... 3. Dritte, deren Rechte in Bezug auf den von der Sicherstellungsentscheidung betroffenen Vermögensgegenstand durch die Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden (Identität und Gründe): ... 4. Sonstige der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung dienlichen Informationen: |
ABSCHNITT D: Auskünfte zu den von der Entscheidung betroffenen Vermögensgegenständen
1. Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die Vermögensgegenstände [ ] die Erträge aus einer Straftat oder deren Gegenwert darstellen, unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise dem Wert dieser Erträge entsprechen, 2. Die Entscheidung betrifft: [ ] einen Geldbetrag 3. Wenn die Entscheidung einen Geldbetrag oder Vermögensgegenstand mit entsprechendem Geldwert betrifft:
4. Wenn die Entscheidung einen bestimmten Vermögensgegenstand/bestimmte Vermögensgegenstände oder einen Vermögensgegenstand/Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert betrifft: Gründe für die Übermittlung der Entscheidung an den Vollstreckungsstaat: Weitere Angaben:
5. Auskünfte zur Umwandlung und Übertragung von Vermögensgegenständen Wenn die Entscheidung einen bestimmten Vermögensgegenstand betrifft, geben Sie bitte an, ob es nach dem Recht des Entscheidungsstaats zulässig ist, dass der Vollstreckungsstaat die Einziehung durch Einziehung eines dem Wert der einzuziehenden Vermögensgegenstände entsprechenden Geldbetrags vornehmen kann: [ ] Ja. |
ABSCHNITT E: Sicherstellungsentscheidung
Bitte geben Sie an, ob [ ] der Einziehungsentscheidung eine im Entscheidungsstaat ergangene Sicherstellungsentscheidung beigefügt ist (Aktenzeichen der Sicherstellungsbescheinigung): ... [ ] der Vermögenswert aufgrund einer früheren, an den Vollstreckungsstaat übermittelten Sicherstellungsentscheidung sichergestellt wurde.
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ABSCHNITT F: Gründe für den Erlass der Einziehungsentscheidung:
1. Zusammenfassung des Sachverhalts und der Gründe für den Erlass der Einziehungsentscheidung, einschließlich einer Beschreibung der Straftat(en) und anderer sachdienlicher Informationen: ... 2. Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en), die Anlass zu der Einziehungsentscheidung gegeben hat/haben, und anwendbare Rechtsvorschrift(en): ... 3. Ist die Straftat, die Anlass zu der Einziehungsentscheidung gegeben hat, im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht und in der nachstehenden Auflistung von Straftaten enthalten? (Zutreffendes ankreuzen) Wenn sich die Einziehungsentscheidung auf mehrere Straftaten bezieht, geben Sie in der folgenden Liste bitte die Nummern der Straftaten an (die den unter den Nummern 1 und 2 angegebenen Straftatbeständen entsprechen). [ ] Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung 4. Sonstige sachdienliche Angaben (z.B. Beziehung zwischen Vermögensgegenstand und Straftat) ... |
ABSCHNITT G: Sofern eine Einziehungsbescheinigung mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt wurde, machen Sie bitte folgende Angaben:
1. Eine Einziehungsbescheinigung wurde folgendem(n) anderen Vollstreckungsstaat(en) (Staat und Behörde) übermittelt: ... 2. Eine Einziehungsbescheinigung wurde aus folgenden Gründen mehr als einem Vollstreckungsstaat übermittelt: Wenn sich die Einziehungsentscheidung auf bestimmte Vermögensgegenstände bezieht: 3. Wert des Vermögens, falls bekannt, in jedem Vollstreckungsstaat: ... 4. Falls die Einziehung eines bestimmten Vermögensgegenstands oder mehrerer bestimmter Vermögensgegenstände Maßnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat erfordert, beschreiben Sie bitte die zu ergreifende Maßnahme: ... |
ABSCHNITT H: Verfahren, in deren Rahmen die Einziehungsentscheidung ergangen ist
Geben Sie an, ob die Person, gegen die die Einziehungsentscheidung ergangen ist, persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Einziehungsentscheidung im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat: 1. [ ] Ja, die Person ist zu der Verhandlung persönlich erschienen. 2. [ ] Nein, die Person ist zu der Verhandlung nicht persönlich erschienen. 3. [ ] Nein, gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften fanden keine Verhandlungen statt. 4. Wenn Sie Nummer 2 angekreuzt haben, geben Sie an, welcher der nachfolgenden Sacherhalte zutrifft: 4.1a. [ ] Die Person wurde am ... (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Einziehungsentscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Einziehungsentscheidung auch dann ergehen könnte, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint. 5. Wenn Sie Nummer 4.1b, 4.2 oder 4.3 angekreuzt haben, geben Sie bitte an, wie die betreffende Bedingung erfüllt wurde: ... |
ABSCHNITT I: Ersatzmaßnahmen, einschließlich Freiheitsstrafen
1. Bitte geben Sie an, ob der Entscheidungsstaat zulässt, dass im Vollstreckungsstaat Ersatzmaßnahmen angeordnet werden, wenn die Einziehungsentscheidung nicht oder nur teilweise vollstreckt werden kann: [ ] Ja 2. Wenn ja, welche Maßnahmen können angeordnet werden: [ ] Freiheitsstrafe (Höchstmaß): |
ABSCHNITT J: Beschluss über Rückgabe von Vermögensgegenständen an oder Entschädigung der geschädigten Person
1. Bitte machen Sie, soweit zutreffend, folgende Angaben: [ ] Eine Entscheidungs- oder andere zuständige Behörde des Entscheidungsstaats hat entschieden, dass die geschädigte Person mit folgendem Betrag zu entschädigen bzw. der geschädigten Person folgender Betrag zurückzuerstatten ist: ... 2. Angaben zum Beschluss über die Rückgabe von Vermögensgegenständen an oder Entschädigung der geschädigten Person Behörde, die den Beschluss erlassen hat (offizielle Bezeichnung): ... |
ABSCHNITT K: Angaben zur Entscheidungsbehörde
Name der Behörde: ... Name des Ansprechpartners: ... Funktion (Titel/Amtsbezeichnung): ... Aktenzeichen: ... Anschrift: ... Telefonnummer (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl): ... Faxnummer (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl): ... E-Mail: ... Sprachen, in denen mit der Entscheidungsbehörde kommuniziert werden kann: ... Kontaktangaben zu den Personen, die Zusatzauskünfte erteilen oder zu den praktischen Vorkehrungen für die Vollstreckung der Entscheidung oder die Übertragung von Vermögensgegenständen kontaktiert werden können (sofern von den obigen Angaben abweichend): ... Name/Titel/Organisation: ... Anschrift: ... E-Mail/Telefonnummer: ... _______ Name: ... Funktion (Titel/Amtsbezeichnung): ... Datum: ... |
ABSCHNITT L: Zentralstelle
Falls eine zentrale Stelle für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Einziehungsbescheinigungen im Entscheidungsstaat benannt wurde, geben Sie bitte Folgendes an: Name der Zentralstelle: ... Name des Ansprechpartners: ... Funktion (Titel/Amtsbezeichnung): ... Aktenzeichen: ... Anschrift: ... Telefonnummer (Ländervorwahl) (Ortsvorwahl): ... Faxnummer (Ländervorwahl) (Ortsvorwahl): ... E-Mail: ... |
ABSCHNITT M: Bankangaben des Entscheidungsstaats
IBAN: ... BIC: ... Name des Kontoinhabers: ... |
ABSCHNITT N: Anlagen
Geben Sie etwaige Anlagen zur Bescheinigung an: |
ENDE |