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Regelwerk, EU 2018, Tierschutz - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 306 vom 30.11.2018 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2018/1091 bietet einen Rahmen sowohl für europäische Statistiken auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe als auch für die Integration von Strukturinformationen mit Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, Agrar- und Umweltaspekten und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Informationen.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten Daten erfassen, die dem Kern, der erweiterten Auswahlgrundlage und den Themenbereichen und Einzelthemen innerhalb der Module entsprechen, so wie dies in der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegt ist.

(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollte die Gesamtzahl der Variablen für den Kern und die Module 300 nicht übersteigen.

(4) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollten keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursacht werden, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Mitgliedstaaten führen.

(5) Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

  1. Die Beschreibung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführten Variablen zu den Kernstrukturdaten ist in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.
  2. Die Liste der Variablen für Themenbereiche und Einzelthemen innerhalb der Module ist in Anhang II festgelegt.
  3. Die Beschreibungen der von den Mitgliedstaaten für die Themenbereiche und Einzelthemen innerhalb der einzelnen in Anhang II aufgelisteten Module zu verwendenden Variablen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2018

1) ABl. L 200 vom 07.08.2018 S. 1.

.

Beschreibung der für die Kernstrukturdaten zu verwendenden Variablen und der Auswahlgrundlage, wie in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegtAnhang I


I. Allgemeine Variablen
Angabe zur Erhebung
CGNR 001-Kennung des landwirtschaftlichen Betriebs

Für die Übermittlung der Daten erhält der landwirtschaftliche Betrieb eine eindeutige numerische Kennung.

Standort des landwirtschaftlichen Betriebs

Standort des landwirtschaftlichen Betriebs ist der Ort, an dem der Betrieb seine landwirtschaftliche Haupttätigkeit ausübt.

CGNR 002-Geografischer Standort

Code für das 1 km-Gitter der Statistischen Einheiten gemäß INSPIRE am Standort des Betriebs für den europaweiten Einsatz 1. Dieser Code wird nur für Übermittlungszwecke verwendet.
Für die Zwecke der Datenverbreitung wird zusätzlich zu den normalen Kontrollmechanismen zur Offenlegung tabellarischer Daten das 1 km-Gitter nur dann verwendet, wenn sich im Gitter mehr als zehn landwirtschaftliche Betriebe befinden; ist dies nicht der Fall, wird je nach Bedarf ein hierarchisches System mit Gitterweiten von 5 km, 10 km oder größer herangezogen.

CGNR 003-NUTS-3-Region

Code der NUTS 2-3-Region (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3), in der sich der Betrieb befindet

CGNR 004-Der landwirtschaftliche Betrieb verfügt über Flächen, die als naturbedingt benachteiligt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen sind

Angaben zu Gebieten, die als naturbedingt benachteiligt ausgewiesen sind, sind gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 vorzulegen.

L - Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in einem anderen Gebiet als in einem Berggebiet, das aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt ist

M - Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in einem Berggebiet

O - Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in einem anderen aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiet

N - Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich nicht in einem Gebiet, das als naturbedingt benachteiligt ausgewiesen ist

Rechtspersönlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs

Die Rechtspersönlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs hängt von der Rechtsstellung des Betriebsinhabers ab.

Die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb basiert auf:
CGNR 005-einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen landwirtschaftlichen Betriebs ist

Eine Einzelperson und natürliche Person, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist, welcher nicht durch eine gemeinsame Betriebsführung oder ähnliche Vereinbarungen mit landwirtschaftlichen Betrieben anderer Betriebsinhaber verbunden ist

Landwirtschaftliche Betriebe, die diese Bedingungen erfüllen, werden als landwirtschaftlicher Betrieb mit alleinigem Inhaber bezeichnet.

CGNR 006--Falls ja, ist der Inhaber auch der Betriebsleiter?
CGNR 007---Falls nein, ist der Betriebsleiter ein Familienmitglied des Inhabers?
CGNR 008----Falls ja, ist der Betriebsleiter der Ehegatte des Inhabers?
CGNR 009-gemeinsamem Eigentum

Natürliche Personen, die alleiniger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs sind, welcher nicht mit landwirtschaftlichen Betrieben anderer Betriebsinhaber verbunden ist, und die Eigentum und Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs teilen

CGNR 010-zwei oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind

Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb sind natürliche Personen, die gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, gepachtet haben oder auf andere Weise gemeinsam führen oder die ihre einzelnen Betriebe gemeinsam so führen, als handele es sich um einen einzigen Betrieb. Eine solche Zusammenarbeit muss entweder gesetzlich oder durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden.

CGNR 011-einer juristischen Person

Eine rechtliche Einheit, die keine natürliche Person, jedoch Träger der normalen Rechte und Pflichten einer Einzelperson ist, also beispielsweise in eigenem Namen klagen und verklagt werden kann (allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit)

CGNR 012--Falls ja, ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?

Eine Unternehmensgruppe ist ein auf rechtlichen und/oder finanziellen Bindungen beruhender Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, der vom "Oberhaupt" der Gruppe kontrolliert wird.

Ein "Unternehmen" ist die kleinste Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Ein Unternehmen kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen.

CGNR 013-einem landwirtschaftlichen Betrieb, bei dem es sich um eine Gemeinschaftslandeinheit handelt

Zum Zwecke der Datenerfassung und -aufzeichnung ist ein landwirtschaftlicher Betrieb als "Gemeinschaftslandeinheit" eine Einheit, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst, die von anderen landwirtschaftlichen Betrieben nach gemeinsamen Rechten genutzt wird.

CGNR 014-einem Inhaber, der Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ist und daher durch das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) erfasst wird

Der Inhaber ist ein aktiver Landwirt im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, und dem Antrag auf Beihilfe wurde stattgegeben.

CGNR 015-einem Betriebsinhaber, der ein Junglandwirt oder Neueinsteiger ist, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) finanzielle Unterstützung erhalten hat

Bei der finanziellen Unterstützung kann es sich um direkte Zahlungen nach Artikel 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 handeln oder um Unterstützung im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 - Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte.

Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs

Der Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist die natürliche Person, die für die laufenden täglichen Finanzierungs- und Produktionstätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs verantwortlich ist.

Als landwirtschaftliche Arbeiten gelten alle Arbeiten im Betrieb, soweit sie entweder zu

  1. den in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091 definierten Tätigkeiten,
  2. der Erhaltung der landwirtschaftlichen Betriebsmittel oder
  3. den Tätigkeiten, die direkt aus diesen Produktionstätigkeiten abgeleitet sind, beitragen.

Die für landwirtschaftliche Arbeiten aufgewendete Zeit im landwirtschaftlichen Betrieb ist die für landwirtschaftliche Arbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit, ohne Arbeiten im Privathaushalt des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters.

Eine Jahresarbeitseinheit (JAE) ist die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten, d. h. das Gesamtarbeitsvolumen dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der im betreffenden Land auf Vollzeitarbeitsplätzen gearbeiteten Stunden.

Als vollzeitliche Arbeitszeit wird die in den nationalen Tarifverträgen festgelegte Mindeststundenzahl angenommen. Ist die Stundenzahl in diesen Verträgen nicht festgelegt, werden 1.800 Stunden jährlich (225 Arbeitstage zu acht Stunden) angenommen.

CGNR 016-Geburtsjahr

Das Geburtsjahr des Leiters des landwirtschaftlichen Betriebs

CGNR 017-Geschlecht

Das Geschlecht des Leiters des landwirtschaftlichen Betriebs:

M - männlich
F - weiblich

CGNR 018-Landwirtschaftliche Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb (außer Hausarbeit)

Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten6 landwirtschaftlicher Arbeiten, die vom Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs verrichtet wurden

CGNR 019-Jahr der Einstufung als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs

Das Jahr, in dem der Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs seine Funktion übernahm

CGNR 020-Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters

Höchstes landwirtschaftliches Ausbildungsniveau des Betriebsleiters:

PRACT - ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung, falls die Erfahrung des Betriebsleiters aufgrund praktischer Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurde

BASIC - landwirtschaftliche Grundausbildung, falls der Betriebsleiter eine Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule der unteren Stufe und/oder an einer auf bestimmte Fachrichtungen spezialisierten Ausbildungsstätte (einschließlich Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandte Fachrichtungen) abgeschlossen hat; hierzu zählt auch eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre

FULL - umfassende landwirtschaftliche Ausbildung, falls der Betriebsleiter eine vollzeitliche Ausbildung mit einer Zeitdauer von mindestens zwei Jahren nach Ende der Pflichtschulzeit an einer landwirtschaftlichen Schule, Hochschule oder Universität in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandten Fachrichtungen abgeschlossen hat

CGNR 021-Berufliche Ausbildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten

Falls der Betriebsleiter eine berufliche Aus- bzw. Weiterbildung absolvierte - unter beruflicher Bildung werden Ausbildungsmaßnahmen oder -aktivitäten verstanden, die bei einem Ausbilder oder einer Ausbildungseinrichtung absolviert werden und deren Hauptziel der Erwerb neuer Fähigkeiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Tätigkeiten bzw. die Entwicklung und Verbesserung bereits vorhandener Fähigkeiten ist.

Besitzform der landwirtschaftlich genutzten Fläche (bezogen auf den Inhaber)

Die Besitzform ist abhängig von der Situation am Stichtag des Erhebungsjahres.

CGNR 022-Bewirtschaftung auf eigenen Flächen

Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen des landwirtschaftlichen Betriebs, die Eigentum des Betriebsinhabers sind oder von ihm in Nutznießung, Erbpacht oder in gleichwertigen Besitzformen bewirtschaftet werden

CGNR 023-Bewirtschaftung auf gepachteten Flächen

Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb gegen ein im Voraus fest vereinbartes Entgelt (in Geld, Naturalien oder sonstigen Leistungen) gepachtet sind und über die ein (mündlicher oder schriftlicher) Pachtvertrag besteht. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird jeweils nur einem Betrieb zugeordnet. Wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche während des Bezugsjahres an mehr als einen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet, so wird sie in der Regel dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet, der sie am Erhebungsstichtag gepachtet oder der sie im Bezugsjahr am längsten genutzt hat.

CGNR 024-Teilpacht oder sonstige Besitzformen

Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen, die

  1. im Zusammenwirken zwischen dem Verpächter und dem Teilpächter auf der Grundlage eines schriftlichen oder mündlichen Teilpachtvertrags bewirtschaftet werden. Die Produktion (im wirtschaftlichen oder physischen Sinne) wird nach einem vereinbarten Anteilsatz zwischen ihnen aufgeteilt;
  2. im Rahmen anderer Besitzformen genutzt werden, die unter den vorstehenden Positionen nicht aufgeführt werden.
CGNR 025-Gemeinschaftsland

Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wird, ihm jedoch nicht unmittelbar gehört, d. h. Fläche, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende)

CGNR 026-Ökologischer Landbau

Die Erzeugung des landwirtschaftlichen Betriebs fällt unter landwirtschaftliche Verfahren nach bestimmten Standards und Vorschriften gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007des Rates 7 oder der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlament und des Rates 8 oder gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau.

CGNR 027-Gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, auf der Methoden des ökologischen Landbaus nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union angewandt und zertifiziert werden

Hektar des Teils der landwirtschaftlich genutzten Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, der in vollem Umfang nach den Grundregeln der ökologischen/biologischen Produktion für Agrarbetriebe gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für die Zertifizierung der ökologischen/biologischen Produktion bewirtschaftet wird

CGNR 028-Gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, der sich in der Umstellung auf Methoden des ökologischen Landbaus befindet, die nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union zertifiziert werden sollen

Hektar des Teils der landwirtschaftlich genutzten Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, auf dem während der Umstellung von nichtökologischem auf ökologischen Landbau innerhalb eines bestimmten Zeitraums ("Umstellungsphase") Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden, und zwar gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für die Zertifizierung der ökologischen/biologischen Produktion

CGNR 029-Teilnahme an anderen Umweltzertifizierungssystemen

Der landwirtschaftliche Betrieb nimmt an Umweltzertifizierungssystemen teil, wie sie in Artikel 43 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b oder in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannt werden; sie enthalten Vorschriften für Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (derzeitige Zertifizierungssysteme, die der Ökologisierungszahlung der GAP entsprechen), und der Antrag auf Beihilfe wurde genehmigt.

1) Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 08.12.2010 S. 11).

2) NUTS: (Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik)

3) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.06.2003 S. 1).

4) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).

5) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).

6) Prozentklasse 2 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (> 0- < 25), (> 25- < 50), (> 50- < 75), (e 75- < 100), (100).

7) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2018/848 des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).


II. Flächenvariablen

Die Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Betriebs umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten) und sonstige landwirtschaftliche Nutzfläche (nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen, Forstflächen und sonstige anderweitig nicht genannte Flächen).

Die für jede Position zu erfassende Fläche ist die Hauptfläche und bezieht sich auf die physisch vorhandene Fläche der Parzelle(n) unabhängig davon, ob es während der Vegetationsperiode nur eine einzige Kultur oder mehrere Kulturen gab. Bei einjährigen Kulturen entspricht die Hauptfläche der Aussaatfläche; bei Dauerkulturen ist die Hauptfläche die gesamte bepflanzte Fläche; bei aufeinanderfolgenden Kulturen entspricht sie der Fläche mit der Hauptkultur auf der Parzelle während des Jahres; bei gleichzeitig angebauten Kulturen entspricht sie der Fläche, auf der sie gleichzeitig angebaut werden. Auf diese Art und Weise wird die Fläche nur einmal aufgeführt.

Bei der Hauptkultur handelt es sich um die Kultur mit dem größten wirtschaftlichen Wert. Ist es nicht möglich, die Hauptkultur auf der Grundlage des Produktionswerts zu ermitteln, ist die Hauptkultur diejenige, für die die Fläche am längsten genutzt wird.

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten, die der landwirtschaftliche Betrieb unabhängig von den Besitzverhältnissen nutzt.

Unter Fruchtfolge versteht man die zeitliche Abfolge des Anbaus unterschiedlicher Kulturpflanzen, bei der auf einem gegebenen Feld Kulturen in einer geplanten Struktur oder Abfolge im Wechsel angebaut werden, sodass auf ein und demselben Feld niemals ohne Unterbrechung Kulturpflanzen derselben Art angebaut werden. Im Rahmen der Fruchtfolge wechseln die Kulturen normalerweise jährlich, eine Fruchtfolge mit mehrjährigen Kulturen ist jedoch auch möglich.

Feldanbau und Flächen unter Glas sind gesondert zu erfassen.

CLND 001-Landwirtschaftlich genutzte Fläche

Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche

CLND 002--Ackerland

Hektar von Land, das regelmäßig bearbeitet (gepflügt oder bestellt) wird und im Allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt

CLND 003---Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung)

Hektar mit sämtlichen Getreidearten, trocken zur Körnergewinnung geerntet, unabhängig von der Verwendung

CLND 004----Weichweizen und Spelz

Hektar mit Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol., Triticum spelta L. und Triticum monococcum L.

CLND 005----Hartweizen

Hektar mit Triticum durum Desf.

CLND 006----Roggen und Wintermenggetreide

Hektar mit zu unterschiedlichen Zeiten ausgesätem Roggen (Secale cereale L.), Gemenge von Roggen und anderen Getreidearten und anderen Gemengen von vor oder im Winter ausgesäten Getreidearten (Wintermenggetreide)

CLND 007----Gerste

Hektar mit Gerste (Hordeum vulgare L.)

CLND 008----Hafer und Sommermenggetreide

Hektar mit Hafer (Avena sativa L.) und anderen im Frühjahr ausgesäten Getreidearten, die als Gemenge angebaut und als Trockenkörner geerntet werden, einschließlich Saatgut

CLND 009----Körnermais und Corn-Cob-Mix

Hektar mit Mais (Zea mays L.), der zur Körnergewinnung geerntet wird, als Saatgut oder Corn-Cob-Mix

CLND 010----Triticale

Hektar mit Triticale (x Triticosecale Wittmack)

CLND 011----Mohrenhirse

Hektar mit Mohrenhirse (Sorghum bicolor (L.) Conrad Moench oder Sorghum x sudanense (Piper) Stapf.)

CLND 012----Sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

Hektar mit Getreide, trocken zur Körnergewinnung geerntet, das unter den vorherigen Positionen nicht erfasst wurde, wie Rispenhirse (Panicum miliaceum L.), Buchweizen (Fagopyrum esculentum Mill.), Kanariensaat (Phalaris canariensis L.) und sonstige anderweitig nicht genannte Getreide (a. n. g.)

CLND 013----Reis

Hektar mit Reis (Oryza sativa L.)

CLND 014---Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

Hektar mit getrockneten Hülsenfrüchten und Eiweißpflanzen, trocken zur Körnergewinnung geerntet, unabhängig von der Verwendung

CLND 015----Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

Hektar mit allen Sorten von Futtererbsen (Pisum sativum L. convar. sativum oder Pisum sativum L. convar. arvense L. oder convar. speciosum) trocken geerntet, plus Hektar mit allen Sorten von Puff- oder Ackerbohnen (Vicia faba L. (partim)), trocken geerntet, plus Hektar mit allen Süßlupinen (Lupinus sp.), trocken zur Körnergewinnung geerntet, einschließlich Saatgut, unabhängig von der Verwendung

CLND 016---Hackfrüchte

Hektar mit wegen ihrer Wurzeln, Knollen oder ihrem veränderten Stiel angebauten Feldfrüchten. Ausgenommen ist Wurzel- und Knollengemüse, wie Karotten, Rote Rüben oder Kohlrüben

CLND 017----Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

Hektar mit Kartoffeln/Erdäpfeln (Solanum tuberosum L.)

CLND 018----Zuckerrüben (ohne Saatgut)

Hektar mit Zuckerrüben (Beta vulgaris L.) für die Zuckerindustrie und zur Alkoholerzeugung

CLND 019----Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

Hektar mit Futterrüben (Beta vulgaris L.) und Pflanzen der Familie Brassicae, die hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel geerntet werden, unabhängig davon, ob Wurzel oder Stiel verfüttert werden sollen, sowie sonstige hauptsächlich wegen ihrer Wurzeln als Futtermittel angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt

CLND 020---Handelsgewächse

Hektar mit Handelsgewächsen, die normalerweise nicht zum Direktverbrauch verkauft werden, da sie vor der letzten Verwendung industriell verarbeitet werden müssen

CLND 021----Ölsaaten

Hektar mit Raps (Brassica napus L.) und Rübsen (Brassica rapa L. var. oleifera (Lam.)), Sonnenblumenkernen (Helianthus annuus L.), Soja (Glycine max (L.) Merril), Lein (Linum usitatissimum L.), Senf (Sinapis alba L.), Mohn (Papaver somniferum L.), Färberdisteln (Carthamus tinctorius L.), Sesamsamen (Sesamum indicum L.), Erdmandeln (Cyperus esculentus L.), Erdnüssen (Arachis hypogea L.), Ölkürbissen (Cucurbita pepo var. styriaca) und Hanf (Cannabis sativa L.) die zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet werden, ausgenommen Baumwollsamen (Gossypium spp.)

CLND 022-----Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

Hektar mit Raps (Brassica napus L.) und Rübsen (Brassica rapa L. var. oleifera (Lam.)) die zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet werden

CLND 023-----Sonnenblumenkerne

Hektar mit Sonnenblumen (Helianthus annuus L.), als Trockenkörner geerntet

CLND 024-----Soja

Hektar mit Soja (Glycine max L. Merril), die zur Ölerzeugung und zur Verwendung als Eiweiß als Trockenkörner geerntet werden

CLND 025-----Ölleinsamen

Hektar mit Ölleinsamensorten (Linum usitatissimum L.), hauptsächlich zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet

CLND 026-----Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

Hektar mit sonstigen hauptsächlich wegen ihres Ölgehalts angebauten und als Trockenkörner geernteten Kulturen, anderweitig nicht genannt (ausgenommen Baumwollsamen)

CLND 027----Faserpflanzen

Hektar mit Faserpflanzen (Linum usitatissimum L.), Hanf (Cannabis sativa L.), Baumwolle (Gossypium spp.), Jute (Corchorus capsularis L.), Abaca oder Manilahanf (Musa textilis Née), Kenaf (Hibiscus cannabinus L.) und Sisal (Agave sisalana Perrine)

CLND 028-----Flachs

Hektar mit Flachssorten (Linum usitatissimum L.), hauptsächlich zur Faserherstellung angebaut

CLND 029-----Hanf

Hektar mit Hanf (Cannabis sativa L.) für die Erzeugung von Stroh

CLND 030-----Baumwolle

Hektar mit Baumwolle (Gossypium spp.), wegen der Faser und/oder wegen der Ölsaaten geerntet

CLND 031-----Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

Hektar mit sonstigen hauptsächlich wegen ihres Fasergehalts angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt, wie Jute (Corchorus capsularis L.), Abaca oder Manilahanf (Musa textilis Née), Sisal (Agave sisalana Perrine) und Kenaf (Hibiscus cannabinus L.)

CLND 032----Tabak

Hektar mit Tabak (Nicotiana tabacum L.), angebaut wegen der Blätter

CLND 033----Hopfen

Hektar mit Hopfen (Humulus lupulus L.), angebaut wegen der Fruchtstände (Dolden)

CLND 034----Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

Hektar mit Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, angebaut für pharmazeutische Zwecke, zur Parfümherstellung oder zur menschlichen Ernährung

CLND 035----Energiepflanzen a. n. g.

Hektar mit Energiepflanzen, die ausschließlich zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet, anderweitig nicht genannt und auf Ackerland angebaut werden

CLND 036----Sonstige Handelsgewächse a. n. g.

Hektar mit sonstigen Handelsgewächsen, anderweitig nicht genannt

CLND 037---Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

Hektar mit sämtlichen grün geernteten Kulturen auf dem Ackerland, die hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel oder zur Erzeugung erneuerbarer Energie bestimmt sind, nämlich Getreide, Gräser, Leguminosen oder Handelsgewächse und sonstige Kulturen auf dem Ackerland, die grün geerntet und/oder verwendet werden

CLND 038----Ackerwiesen- und -weiden

Hektar mit in einer normalen Fruchtfolge stehenden Futtergräsern zur Beweidung, Heu- oder Silageherstellung, die den Boden mindestens ein Jahr und normalerweise weniger als fünf Jahre beanspruchen und als Gras oder Grasgemisch ausgesät werden

CLND 039----Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

Hektar mit hauptsächlich für Futterzwecke oder zur Energieerzeugung angebauten und als ganze Pflanze grün geernteten Leguminosen

Gemenge aus einem überwiegenden Anteil (in der Regel > 80 %) von Leguminosen und Gräsern, die grün oder getrocknet als Heu geerntet werden, sind eingeschlossen.

CLND 040----Grünmais/Silomais

Hektar mit sämtlichen Formen von Mais (Zea mays L.), der hauptsächlich zur Silage angebaut (ganzer Kolben, Teile der Pflanze oder ganze Pflanze) und nicht zur Körnergewinnung geerntet wird

CLND 041----Sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte (ohne Grünmais/Silomais)

Hektar mit sämtlichen Getreidesorten (ausgenommen Mais), für Futterzwecke oder zur Erzeugung erneuerbarer Energie (Erzeugung von Biomasse) angebaut und als ganze Pflanze grün geerntet

CLND 042----Sonstige Pflanzen zur Grünernte a. n. g.

Hektar mit sonstigen ein- und mehrjährigen (weniger als fünf Jahre) hauptsächlich für Futterzwecke angebauten und grün geernteten Pflanzen. Auch Reste von anderweitig nicht genannten Gewächsen bei Vernichtung der Haupternte und Verwertung der Reststoffe (als Futtermittel oder erneuerbare Energie)

CLND 043---Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren

Hektar mit Kohl, Blatt- und Stängelgemüse, Fruchtgemüse, Wurzel- und Knollengemüse, frischen Hülsenfrüchten, anderem Gemüse, frisch geerntet (nicht trocken) und Erdbeeren, die auf Ackerflächen im Freiland in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen oder Gartenbaukulturen angebaut werden

CLND 044----Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit Gartenbaukulturen

Hektar mit Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die in der Fruchtfolge mit anderen Gartenbaukulturen stehen

CLND 045----Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen

Hektar mit Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen Kulturen stehen

CLND 046---Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

Hektar mit Blumen und Zierpflanzen für den Verkauf als Schnittblumen (z.B. Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen, Chrysanthemen, Schnittgrün und andere Schnittware), als Topf-, Beet-, und Balkonpflanzen (z.B. Rhododendron, Azaleen, Chrysanthemen, Begonien, Geranien, Impatiens, sonstige Topf-, Beet-, und Balkonpflanzen) sowie als Zwiebel- oder Knollenblumen und sonstige Zierpflanzen (Tulpen, Hyazinthen, Orchideen, Narzisse und sonstige)

CLND 047---Saat- und Pflanzgut

Hektar zur Erzeugung von Saatgut für Hackfrüchte (ausgenommen Kartoffeln/Erdäpfel und sonstige Gewächse, bei denen die Wurzeln auch als Saatgut verwendet werden), Futterpflanzen, Gräser, Handelsgewächse (ausgenommen Ölsaaten) sowie Saat- und Pflanzgut für Gemüse und Blumen

CLND 048---Sonstige Kulturen auf dem Ackerland a. n. g.

Hektar mit Kulturen auf dem Ackerland, anderweitig nicht genannt

CLND 049---Brachflächen

Hektar von sämtlichen Ackerflächen, die entweder der Fruchtfolge unterliegen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden (GLÖZ 1), bewirtschaftet oder nicht, auf denen jedoch für die Dauer eines Erntejahres keine Ernte erzeugt wird. Das wesentliche Merkmal von Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) ist, dass der Boden zur Regeneration normalerweise für eine gesamte Vegetationsperiode ruht. Schwarzbrache kann in folgenden Formen vorkommen:

  1. Flächen ohne jegliche Vegetation oder
  2. Flächen mit zufälliger Vegetation, die als Futter oder zum Unterpflügen verwendet werden kann, oder
  3. eingesäte Flächen, die ausschließlich Gründüngungszwecken dienen (Grünbrache)
CLND 050--Dauergrünland

Hektar von Flächen, die fortdauernd (mehrere aufeinanderfolgende Jahre, normalerweise mindestens fünf Jahre oder länger) dem Anbau von Grünfutterpflanzen, Futterpflanzen oder Energiepflanzen dienen, sei es durch künstliche Anlage (Einsaat) oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat), und die außerhalb der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs stehen

Das Grünland kann beweidet, zwecks Heu- oder Silageherstellung abgemäht oder zur Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden.

CLND 051---Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

Hektar mit Dauerwiesen und -weiden auf Böden guter oder mittlerer Qualität, die normalerweise intensiv beweidet werden können

CLND 052---Ertragsarmes Dauergrünland

Hektar mit ertragsarmem Dauergrünland, in der Regel auf Böden geringer Qualität, beispielsweise in Hanglagen und Höhenlagen, normalerweise nicht durch Düngung, Pflege, Einsaat oder Trockenlegung verbessert. Diese Flächen können normalerweise nur extensiv beweidet werden und werden in der Regel nicht oder nur extensiv gemäht, da sie sich nicht für eine hohe Tierbesatzdichte eignen.

CLND 053---Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

Hektar mit Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften in einem Zustand erhalten wird, der die Beweidung oder den Anbau ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen ermöglicht, und das ferner beihilfefähig ist

CLND 054--Dauerkulturen, einschließlich junger und vorübergehend aufgegebener Anlagen (ohne Flächen, die zum Eigenverbrauch bewirtschaftet werden)

Hektar mit allen Obstbäumen, allen Zitrusbäumen, allen Nussbäumen, allen Beerenobstanlagen, allen Rebanlagen, allen Olivenbäumen und allen sonstigen Dauerkulturen, die für die menschliche Ernährung (z.B. Tee, Kaffee, Johannisbrot) und für andere Zwecke (z.B. Baumschulen, Weihnachtsbäume oder Pflanzen für Korb- oder Flechtwaren wie Rattan oder Bambus) verwendet werden

CLND 055---Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Rebanlagen und Erdbeeren)

Hektar mit Obstanlagen mit Kernobst, Steinobst, Strauchbeerenobst, Nüssen und Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

CLND 056----Kernobst

Hektar mit Obstanlagen mit Kernobst wie Äpfeln (Malus spp.), Birnen (Pyrus spp.), Quitten (Cydonia oblonga Mill.) oder Mispeln (Mespilus germanica, L.)

CLND 057----Steinobst

Hektar mit Obstanlagen mit Steinobst, wie Pfirsichen und Nektarinen (Prunus persica (L.) Batch), Aprikosen/Marillen (Prunus armeniaca L. und andere), Süß- und Sauerkirschen (Prunus avium L., P. cerasus), Pflaumen (Prunus domestica L. und andere) sowie anderem Steinobst anderweitig nicht genannt, wie Schlehdorn (Prunus spinosa L.) oder Japanische Wollmispeln (Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl.)

CLND 058----Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

Hektar mit allen Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen, wie Kiwis (Actinidia chinensis Planch.), Avocados (Persea americana Mill.) oder Bananen (Musa spp.)

CLND 059----Beerenobst (ohne Erdbeeren)

Hektar mit allen angebauten Strauchbeeren, wie schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln (Ribes nigrum L.), roten Johannisbeeren/Ribiseln (Ribes rubrum L.), Himbeeren (Rubus idaeus L.) oder Heidelbeeren (Vaccinium corymbosum L.)

CLND 060----Nüsse

Hektar mit allen Nussbäumen: Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Esskastanien und andere Nüsse

CLND 061---Zitrusfrüchte

Hektar mit Zitrusfrüchten (Citrus spp.): Orangen, kleine Zitrusfrüchte, Zitronen, Limetten, Pampelmusen und Grapefruits sowie andere Zitrusfrüchte

CLND 062---Rebanlagen

Hektar mit Rebanlagen (Vitis vinifera L.)

CLND 063----Keltertrauben

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Saft, Most und/oder Wein angebaut werden

CLND 064-----Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung angebaut werden, die den Vorschriften i) der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates 2 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen

CLND 065-----Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter geografischer Angabe angebaut werden, die den Vorschriften i) der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen

CLND 066-----Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne geschützte Herkunftsangabe)

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von anderen Weinen als Weinen mit g. U. und Weinen mit g. g. A. angebaut werden

CLND 067----Tafeltrauben

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von frischen Trauben angebaut werden

CLND 068----Trauben für Rosinen

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Rosinen angebaut werden

CLND 069---Olivenanlagen

Hektar mit Olivenbäumen (Olea europea L.), die normalerweise für die Erzeugung von Oliven angebaut werden

CLND 070---Baumschulen

Hektar mit Baumschulen mit jungen verholzenden Pflanzen (Holzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind

CLND 071---Sonstige Dauerkulturen, einschließlich sonstiger Dauerkulturen zur menschlichen Ernährung

Hektar mit Dauerkulturen für die menschliche Ernährung, anderweitig nicht genannt und als Weihnachtsbäume auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche angepflanzte Bäume

CLND 072----Weihnachtsbäume

Hektar mit auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu gewerblichen Zwecken angepflanzten Weihnachtsbäumen außerhalb des Waldes. Weihnachtsbaumkulturen, die nicht mehr erhalten werden und zu Forstflächen gehören, sind ausgenommen.

CLND 073--Haus- und Nutzgärten

Hektar von Flächen, auf denen normalerweise unter anderem Gemüse, Hackfrüchte und Dauerkulturen angebaut werden, die zum Eigenverbrauch durch den Betriebsinhaber und seinen Haushalt bestimmt sind und die in der Regel von der übrigen landwirtschaftlich genutzten Fläche getrennt und als Haus- und Nutzgärten erkennbar sind

CLND 074-Sonstige landwirtschaftliche Nutzfläche

Hektar von nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen), Forstflächen sowie Flächen mit Gebäuden, Höfen, Wegen, Gewässern, Steinbrüchen, Unland, Felsen usw.

CLND 075--Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen

Hektar von Flächen, die früher zu einem landwirtschaftlichen Zweck genutzt wurden und im Bezugsjahr der Erhebung nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen, d. h. Flächen, die nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind

Diese Flächen könnten durch Einsatz von im Betrieb normalerweise vorhandenen Mitteln wieder genutzt werden.

CLND 076--Waldfläche

Hektar von Flächen, die mit forstlichen Bäumen oder Sträuchern bestanden sind, einschließlich Anlagen von Pappeln und ähnlichen Bäumen innerhalb oder außerhalb des Waldes und forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des landwirtschaftlichen Betriebs, sowie forstwirtschaftliche Einrichtungen (Wegenetze, Holzlagerstätten usw.)

CLND 077---Kurzumtriebsplantagen

Hektar mit bewirtschafteten Waldflächen, auf denen Holzpflanzen angebaut werden, deren Umtriebszeit 20 Jahre oder weniger beträgt

Als Umtriebszeit gilt die Zeit zwischen der ersten Aussaat/Anpflanzung der Bäume und der Ernte des Endprodukts, wobei laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Durchforstung nicht zur Ernte zählen.

CLND 078--Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche und sonstige unbewirtschaftete Flächen)

Hektar von nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen, die Teil der Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Betriebs sind, die jedoch weder eine bewirtschaftete Fläche, noch eine unbewirtschaftete Fläche, noch eine Forstfläche darstellen, wie Flächen mit Gebäuden (ausgenommen für die Pilzzucht genutzte Gebäude), Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland oder Felsen

Besondere landwirtschaftliche Betriebsflächen
CLND 079--Zuchtpilze (Speisepilze)

Hektar mit Zuchtpilzen, die sowohl in eigens für diesen Zweck erbauten oder eingerichteten Gebäuden als auch in Kellern, Grotten und Gewölben gezogen werden

CLND 080-Landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester oder flexibler Kunststoff) angebaut werden. Diese Flächen dürfen nicht in die genannten Variablen aufgenommen werden.

CLND 081--Gemüse, einschließlich Melonen und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit Kohl, Blatt- und Stängelgemüse, Fruchtgemüse, Wurzel- und Knollengemüse, frischen Hülsenfrüchten, anderem Gemüse, frisch geerntet (nicht trocken) und Erdbeeren, die unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung angebaut werden

CLND 082--Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit Blumen und Zierpflanzen für den Verkauf als Schnittblumen (z.B. Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen, Chrysanthemen, Schnittgrün und andere Schnittware), als Topf-, Beet-, und Balkonpflanzen (z.B. Rhododendron, Azaleen, Chrysanthemen, Begonien, Geranien, Impatiens, sonstige Topf-, Beet-, und Balkonpflanzen) sowie als Zwiebel- oder Knollenblumen und sonstige Zierpflanzen (Tulpen, Hyazinthen, Orchideen, Narzisse und sonstige), die unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung angebaut werden

CLND 083--Sonstige Ackerlandkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit sonstigen Ackerlandkulturen anderweitig nicht genannt, unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

CLND 084--Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit Dauerkulturen, die unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung angebaut werden

CLND 085--Sonstige landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.

Hektar von landwirtschaftlich genutzter Fläche anderweitig nicht genannt, unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Ökologischer Landbau

Der landwirtschaftliche Betrieb verfügt über Fläche, auf der nach bestimmten Standards und Vorschriften gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau - auch während der Umstellungsphase - Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden.

Definition von Kulturen in Kernabschnitt II - FLÄCHENVARIABLEN

CLND 086-Für den ökologischen Landbau genutzte landwirtschaftliche Fläche
CLND 087--Ackerland für den ökologischen Landbau
CLND 088---Ökologischer Landbau - Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung)
CLND 089----Ökologischer Landbau - Weichweizen und Spelz
CLND 090----Ökologischer Landbau - Hartweizen
CLND 091---Ökologischer Landbau - Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)
CLND 092---Ökologischer Landbau - Hackfrüchte
CLND 093----Ökologischer Landbau - Kartoffeln/Erdäpfel (einschl. Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)
CLND 094----Ökologischer Landbau - Zuckerrüben (ohne Saatgut)
CLND 095---Ökologischer Landbau - Handelsgewächse
CLND 096----Ökologischer Landbau - Ölsaaten
CLND 097-----Ökologischer Landbau - Soja
CLND 098---Ökologischer Landbau - Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland
CLND 099----Ökologischer Landbau - Ackerwiesen- und -weiden
CLND 100----Ökologischer Landbau - Leguminosen zur Ganzpflanzenernte
CLND 101---Ökologischer Landbau - Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren
CLND 102---Ökologischer Landbau - Saat- und Pflanzgut
CLND 103--Ökologischer Landbau - Dauergrünland
CLND 104---Ökologischer Landbau - Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarmes Dauergrünland
CLND 105---Ökologischer Landbau - ertragsarmes Dauergrünland
CLND 106--Ökologischer Landbau - Dauerkulturen, einschließlich junger und vorübergehend aufgegebener Anlagen (ohne Flächen, die zum Eigenverbrauch bewirtschaftet werden)
CLND 107---Ökologischer Landbau - Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Rebanlagen und Erdbeeren)
CLND 108---Ökologischer Landbau - Zitrusfrüchte
CLND 109---Ökologischer Landbau - Keltertrauben
CLND 110---Ökologischer Landbau - Oliven
CLND 111--Ökologischer Landbau - Gemüse, einschließlich Melonen und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Bewässerung im Freiland
CLND 112-Bewässerbare Gesamtfläche

Hektar von landwirtschaftlich genutzter Gesamtfläche, die im Bezugsjahr erforderlichenfalls mit den normalerweise im landwirtschaftlichen Betrieb verfügbaren technischen Einrichtungen und der normalerweise verfügbaren Wassermenge bewässert werden könnte

1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).

2) Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 154 vom 17.06.2009 S. 1).


III. Variablen zum Viehbestand

Die Tiere müssen nicht unbedingt Eigentum des Betriebsinhabers sein. Sie können sich innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs (auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs oder in den von ihm genutzten Stallungen) oder außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs befinden (gemeinschaftliche Flächen, Herdenwanderung usw.).

Rinder (Bovini)

Bezieht sich auf eigentliche Rinder (Bos taurus L.) und Wasserbüffel (Bubalus bubalis L.) einschließlich Kreuzungen wie Beefalo

CLVS 001--Rinder unter 1 Jahr alt

Anzahl Rinder, männlich und weiblich, unter 1 Jahr alt

CLVS 002--Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

Anzahl Rinder, mindestens 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre alt

CLVS 003---Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

Anzahl Rinder, männlich, mindestens 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre alt

CLVS 004---Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

Anzahl Rinder, weiblich, mindestens 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre alt

Rinder von 2 Jahren und älter
CLVS 005---Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

Anzahl Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

CLVS 006---Rinder, 2 Jahre und älter, weiblich

Anzahl Rinder von 2 Jahren und älter, weiblich

CLVS 007----Färsen, 2 Jahre und älter

Anzahl Rinder von 2 Jahren und älter, weiblich, die noch nicht gekalbt haben

CLVS 008----Kühe

Anzahl Rinder von 2 Jahren und älter, weiblich, die bereits gekalbt haben

CLVS 009-----Milchkühe

Anzahl Rinder, weiblich, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter 2 Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zur menschlichen Ernährung oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist

CLVS 010-----Sonstige Kühe

Anzahl Rinder, weiblich, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter zwei Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für die menschliche Ernährung oder zur Herstellung zu Milcherzeugnissen bestimmt ist

CLVS 011-----Büffelkühe

Anzahl Büffelkühe (weiblich, der Art Bubalus bubalis, L.), die bereits gekalbt haben (einschließlich Büffelkühe unter 2 Jahre alt)

CLVS 012-Schafe (jeden Alters)

Anzahl Haustiere der Art Ovis aries L.

CLVS 013--Weibliche Zuchttiere - Schafe

Anzahl Mutterschafe und gedeckte Lämmer, unabhängig von ihrer Eignung zur Milch- oder Fleischerzeugung

CLVS 014--Sonstige Schafe

Anzahl aller Schafe, die keine weiblichen Zuchttiere sind

CLVS 015-Ziegen (jeden Alters)

Anzahl Haustiere der Unterart Capra aegagrus hircus L.

CLVS 016--Weibliche Zuchttiere - Ziegen

Anzahl weibliche Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen

CLVS 017--Sonstige Ziegen

Anzahl aller Ziegen, die keine weiblichen Zuchttiere sind

Schweine

Bezieht sich auf Haustiere der Art Sus scrofa domesticus Erxleben

CLVS 018--Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Anzahl Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg

CLVS 019--Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

Zahl zur Zucht bestimmter weiblicher Schweine von 50 kg und mehr, unabhängig davon, ob sie geferkelt haben oder nicht

CLVS 020--Sonstige Schweine

Anzahl Schweine, anderweitig nicht erfasst

Geflügel

Bezieht sich auf Haushühner und -küken (Gallus gallus L.), Truthühner (Meleagris spp.), Enten (Anas spp. und Cairina moschata L.), Gänse (Anser anser domesticus L.), Strauße (Struthio camelus L.) und sonstiges Geflügel anderweitig nicht genannt, wie Wachteln (Coturnix spp.), Fasane (Phasianus spp.), Perlhühner (Numida meleagris domestica L.) und Tauben (Columbinae spp.). Vögel, die zu Jagdzwecken in Gehegen gehalten werden und nicht der Fleisch-/Eiererzeugung dienen, fallen jedoch nicht darunter.

CLVS 021--Masthühner

Anzahl Haustiere der Art Gallus gallus L., die zur Fleischerzeugung gehalten werden

CLVS 022--Legehennen

Anzahl Haustiere der Art Gallus gallus L., die Legereife erreicht haben und zur Eiererzeugung gehalten werden

CLVS 023-Sonstiges Geflügel

Anzahl Geflügel, die nicht unter Masthühner oder Legehennen erfasst werden. Küken sind ausgenommen.

CLVS 024--Truthühner

Anzahl Haustiere der Art Meleagris

CLVS 025--Enten

Anzahl Haustiere der Arten Anas und Cairina moschata L.

CLVS 026--Gänse

Anzahl Haustiere der Art Anser anser domesticus L.

CLVS 027--Strauße

Anzahl Strauße (Struthio camelus)

CLVS 028--Sonstiges Geflügel a. n. g.

Anzahl Geflügel anderweitig nicht genannt

Kaninchen

Bezieht sich auf Haustiere der Art Oryctolagus

CLVS 029--Weibliche Zuchttiere - Kaninchen

Anzahl weiblicher Kaninchen (Oryctolagus spp.) zur Erzeugung von Schlachtkaninchen, die bereits geworfen haben

CLVS 030-Bienen

Zahl der belegten Stöcke von Bienen (Apis mellifera L.), die zur Erzeugung von Honig gehalten werden

CLVS 031-Hirsche

Vorhandensein von Tieren wie Rotwild (Cervus elaphus L.), Sikawild (Cervus nippon Temminck), Rentiere (Rangifer tarandus L.) oder Damwild (Dama dama L.) zur Erzeugung von Fleisch

CLVS 032-Pelztiere

Vorhandensein von Tieren wie Nerz (Neovison vison Schreber), Europäischer Iltis (Mustela putorius L.), Fuchs (Vulpes spp. und andere), Waschbär (Nyctereutes spp.) oder Chinchilla (Chinchilla spp.) zur Erzeugung von Pelzen

CLVS 033-Sonstige Nutztiere

Vorhandensein von anderweitig in diesem Abschnitt nicht genannten Tieren

Ökologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung

Der landwirtschaftliche Betrieb hält Tiere nach landwirtschaftlichen Praktiken, auf die nach bestimmten Standards und Vorschriften gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) Nr. 848/2018 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau - auch während der Umstellungsphase - Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden.

Definition von Tieren in Kernabschnitt III - VARIABLEN ZUM VIEHBESTAND

CLVS 034-Ökologischer Landbau - Bestand an Rindern

Ökologischer Landbau - Anzahl Rinder

CLVS 035-----Ökologischer Landbau - Bestand an Milchkühen

Ökologischer Landbau - Anzahl Milchkühe

CLVS 036-----Ökologischer Landbau - Bestand an sonstigen Kühen

Ökologischer Landbau - Anzahl sonstige Kühe

CLVS 037-----Ökologischer Landbau - Bestand an Büffelkühen

Ökologischer Landbau - Vorhandensein von Büffelkühen

CLVS 038-Ökologischer Landbau - Bestand an Schafen (jeden Alters)

Ökologischer Landbau - Anzahl Schafe

CLVS 039-Ökologischer Landbau - Bestand an Ziegen (jeden Alters)

Ökologischer Landbau - Anzahl Ziegen

CLVS 040-Ökologischer Landbau - Bestand an Schweinen

Ökologischer Landbau - Anzahl Schweine

CLVS 041-Ökologischer Landbau - Bestand an Geflügel

Ökologischer Landbau - Anzahl Geflügel

CLVS 042--Ökologischer Landbau - Bestand an Masthühnern

Ökologischer Landbau - Anzahl Masthühner

CLVS 043--Ökologischer Landbau - Bestand an Legehennen

Ökologischer Landbau - Anzahl Legehennen

.

Liste der Variablen pro ModulAnhang II

Modul 1 - Arbeitskräfte und Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten

VariablenEinheiten/Kategorien
Themenbereich: Verwaltung des landwirtschaftlichen Betriebes
Einzelthemen: Inhaber und Geschlechterverhältnis
MLFO 001-Geschlecht des InhabersMännlich/weiblich
MLFO 002-GeburtsjahrJahr
Einzelthema: Arbeitsleistung
MLFO 003-Landwirtschaftliche Arbeit des Inhabers im landwirtschaftlichen BetriebJAE - Klasse 1 1
Einzelthema: Sicherheitsmaßnahmen, darunter Sicherheitsplan im landwirtschaftlichen Betrieb
MLFO 004-Sicherheitsplan im landwirtschaftlichen BetriebJa/nein
Themenbereich: Familienarbeitskräfte
Einzelthemen: Arbeitsleistung, Zahl der mitarbeitenden Personen und Geschlechterverhältnis
MLFO 005-Im Betrieb beschäftigte männliche FamilienangehörigeZahl der Personen pro JAE-Klasse 2 2
MLFO 006-Im Betrieb beschäftigte weibliche FamilienangehörigeZahl der Personen pro JAE-Klasse 2 2
Themenbereich: Familienfremde Arbeitskräfte
Einzelthemen: Arbeitsleistung, Zahl der Beschäftigten und Geschlechterverhältnis
Regelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
MLFO 007--Regelmäßig im Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte, männlichZahl der Personen pro JAE-Klasse 2 2
MLFO 008--Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte, weiblichZahl der Personen pro JAE-Klasse 2 2
Einzelthema: Unregelmäßig beschäftigte landwirtschaftliche Arbeitskräfte
MLFO 009-Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblichVolle Arbeitstage
Einzelthema: Arbeitsleistung durch Auftragnehmer
MLFO 010-Nicht direkt vom landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte und nicht in den vorherigen Kategorien enthaltene PersonenVolle Arbeitstage
Themenbereich: unmittelbar mit dem landwirtschaftlichen Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten
Einzelthema: Arten von Tätigkeiten
MLFO 011-Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder BildungsleistungenJa/nein
MLFO 012-Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige FreizeitaktivitätenJa/nein
MLFO 013-HandwerkJa/nein
MLFO 014-Verarbeitung von AgrarerzeugnissenJa/nein
MLFO 015-Erzeugung von erneuerbarer EnergieJa/nein
MLFO 016-HolzverarbeitungJa/nein
MLFO 017-AquakulturJa/nein
Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des landwirtschaftlichen Betriebs)
MLFO 018--Landwirtschaftliche vertragliche ArbeitenJa/nein
MLFO 019--Nichtlandwirtschaftliche vertragliche ArbeitenJa/nein
MLFO 020-ForstwirtschaftJa/nein
MLFO 021-Direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten a. n. g.Ja/nein
Einzelthema: Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb
MLFO 022-Prozentualer Anteil sonstiger direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten an der Endproduktion des landwirtschaftlichen BetriebsProzentklassen 3
Einzelthema: Arbeitsleistung
MLFO 023-Inhaber mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) ErwerbstätigkeitenM/S/N 4
MLFO 024-Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende Familienmitglieder mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als ihre HaupttätigkeitZahl der Personen
MLFO 025-Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende Familienmitglieder mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als NebentätigkeitZahl der Personen
MLFO 026-Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende familienfremde Arbeitskräfte mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als ihre HaupttätigkeitZahl der Personen
MLFO 027-Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende familienfremde Arbeitskräfte mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als NebentätigkeitZahl der Personen
Themenbereich: Nicht direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten
Einzelthema: Arbeitsleistung
MLFO 028-Alleiniger Inhaber, der auch Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs des alleinigen Inhabers ist, mit sonstigen (nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) ErwerbstätigkeitenM/S/N 4
MLFO 029-Familienmitglieder des alleinigen Inhabers (wenn der alleinige Inhaber Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist), die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten mit sonstigen Erwerbstätigkeiten als ihre HaupttätigkeitZahl der Personen
MLFO 030-Familienmitglieder des alleinigen Inhabers (wenn der alleinige Inhaber Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist), die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten mit sonstigen Erwerbstätigkeiten als NebentätigkeitZahl der Personen
1) Prozentklasse 1 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (0), (> 0- < 25), (> 25- < 50), (> 50- < 75), (> 75- < 100), (100).

2) Prozentklasse 2 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (> 0- < 25), (> 25- < 50), (> 50- < 75), (> 75- < 100), (100).

3) Prozentklassen der Endproduktion des Betriebs: (> 0-< 10), ( > 10-< 50), ( > 50- < 100).

4) M - Haupttätigkeit, S - Nebentätigkeit, N - keine Beteiligung.

Modul 2 - Ländliche Entwicklung

VariablenEinheiten/Kategorien
Themenbereich: An Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung beteiligte Betriebe
MRDV 001-Beratungs-, Betriebsführungs- und VertretungsdiensteJa/nein
MRDV 002-Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und LebensmittelJa/nein
MRDV 003-Investitionen in materielle VermögenswerteJa/nein
MRDV 004-Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender MaßnahmenJa/nein
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen
MRDV 005--Existenzgründungsbeihilfe für JunglandwirteJa/nein
MRDV 006--Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher BetriebeJa/nein
MRDV 007--Ergänzende nationale Direktzahlungen in KroatienJa/nein
MRDV 008-Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von WäldernJa/nein
Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
MRDV 009--Agrarumwelt- und KlimamaßnahmenJa/nein
MRDV 010--Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der WälderJa/nein
MRDV 011-Ökologischer LandbauJa/nein
MRDV 012-Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der WasserrahmenrichtlinieJa/nein
MRDV 013-Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte GebieteJa/nein
MRDV 014-TierschutzJa/nein
MRDV 015-RisikomanagementJa/nein

Modul 3 - Stallhaltungsverfahren und Düngemittel

Variablen

Einheiten/Kategorien

Themenbereich: Unterbringung der Tiere
Einzelthema: Rinderställe
MAHM 001-MilchküheDurchschnittlicher Bestand
MAHM 002--Milchkühe in Anbindehaltung (Gülle)Plätze
MAHM 003--Milchkühe in Anbindehaltung (Festmist)Plätze
MAHM 004--Milchkühe in Laufställen/Boxen (Gülle)Plätze
MAHM 005--Milchkühe in Laufställen/Boxen (Festmist)Plätze
MAHM 006--Milchkühe - andere Stallungsarten (Gülle)Plätze
MAHM 007--Milchkühe - andere Stallungsarten (Festmist)Plätze
MAHM 008--Milchkühe in ständiger FreilandhaltungPlätze
MAHM 009--Milchkühe - teilweise in Freilandhaltung (Weidehaltung)Monate
MAHM 010--Milchkühe mit Zugang zu Bewegungshöfen/AuslaufflächenJa/nein
MAHM 011-Sonstige RinderDurchschnittlicher Bestand
MAHM 012--Sonstige Rinder in Anbindehaltung (Gülle)Plätze
MAHM 013--Sonstige Rinder in Anbindehaltung (Festmist)Plätze
MAHM 014--Sonstige Rinder in Laufställen/Boxen (Gülle)Plätze
MAHM 015--Sonstige Rinder in Laufställen/Boxen (Festmist)Plätze
MAHM 016--Sonstige Rinder - andere Stallungsarten (Gülle)Plätze
MAHM 017--Sonstige Rinder - andere Stallungsarten (Festmist)Plätze
MAHM 018--Sonstige Rinder in ständiger FreilandhaltungPlätze
MAHM 019--Sonstige Rinder - teilweise in Freilandhaltung (Weidehaltung)Monate
MAHM 020--Sonstige Rinder mit Zugang zu Bewegungshöfen/AuslaufflächenJa/nein
Einzelthema: Schweineställe
MAHM 021-ZuchtsauenDurchschnittlicher Bestand
MAHM 022--Zuchtsauen auf VollspaltenbodenPlätze
MAHM 023--Zuchtsauen auf TeilspaltenbodenPlätze
MAHM 024--Zuchtsauen in Ställen mit planbefestigtem Boden (ausgenommen Tiefstreuhaltung)Plätze
MAHM 025--Zuchtsauen in Ställen mit vollständig mit Tiefstreu bedeckter BodenflächePlätze
MAHM 026--Zuchtsauen - andere UnterbringungsartenPlätze
MAHM 027--Zuchtsauen in FreilandhaltungPlätze
MAHM 028--Zuchtsauen in FreilandhaltungMonate
MAHM 029-Sonstige SchweineDurchschnittlicher Bestand
MAHM 030--Sonstige Schweine auf VollspaltenbodenPlätze
MAHM 031--Sonstige Schweine auf TeilspaltenbodenPlätze
MAHM 032--Sonstige Schweine in Ställen mit planbefestigtem Boden (ausgenommen Tiefstreuhaltung)Plätze
MAHM 033--Sonstige Schweine in Ställen mit vollständig mit Tiefstreu bedeckter BodenflächePlätze
MAHM 034--Sonstige Schweine - andere UnterbringungsartenPlätze
MAHM 035--Sonstige Schweine in FreilandhaltungPlätze
MAHM 036--Sonstige Schweine mit Zugang zu Bewegungshöfen/AuslaufflächenJa/nein
Einzelthema: Legehennenställe
MAHM 037-LegehennenDurchschnittlicher Bestand
MAHM 038--Legehennen in TiefstreuhaltungPlätze
MAHM 039--Legehennen in Volierenstall (ohne Streu)Plätze
MAHM 040--Legehennen in Käfigen mit KotbändernPlätze
MAHM 041--Legehennen in Käfigen mit KotgrubenPlätze
MAHM 042--Legehennen in Käfigen als Stilt HousePlätze
MAHM 043--Legehennen - andere UnterbringungsartenPlätze
MAHM 044--Legehennen in FreilandhaltungPlätze
Themenbereich: Einsatz von Nährstoffen und Düngemitteln in dem Betrieb
Einzelthema: gedüngte landwirtschaftlich genutzte Fläche
MAHM 045-Gesamte mit Mineraldünger gedüngte landwirtschaftlich genutzte Flächeha
MAHM 046-Gesamte mit Wirtschaftsdünger gedüngte landwirtschaftlich genutzte Flächeha
Einzelthema: aus dem landwirtschaftlichen Betrieb exportierter und in den Betrieb importierter Wirtschaftsdünger
Exportierter Wirtschaftsdünger des Betriebs - netto
MAHM 047--Exportierte(r) Gülle/flüssiger Wirtschaftsdünger des Betriebs - nettom3
MAHM 048--Exportierter Festdünger des Betriebs - nettoTonnen
Einzelthema: Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (ohne Wirtschaftsdünger)
MAHM 049-Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (ohne Wirtschaftsdünger), im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetztTonnen
Themenbereich: Techniken der Ausbringung von Wirtschaftsdünger
Einzelthema: Einarbeitungszeit nach Art der Verteilung
Breitverteilung
MAHM 050--Einarbeitung innerhalb von vier StundenProzentklasse 1
MAHM 051--Einarbeitung nach vier StundenProzentklasse 1
MAHM 052--Ohne EinarbeitungProzentklasse 1
Reihenausbringung
MAHM 053--SchleppschlauchProzentklasse 1
MAHM 054--SchleppschuhProzentklasse 1
Injektion
MAHM 055--Flacher/offener SchlitzProzentklasse 1
MAHM 056--Tiefer/geschlossener SchlitzProzentklasse 1
Themenbereich: Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger
Einzelthema: Einrichtungen und Kapazitäten zur Lagerung von Wirtschaftsdünger
MAHM 057-Lagerung von Festdünger in Haufen%
MAHM 058-Lagerung von Wirtschaftsdünger in Komposthaufen%
MAHM 059-Lagerung von Wirtschaftsdünger in Gruben unter Viehwirtschaftsgebäuden%
MAHM 060-Lagerung von Wirtschaftsdünger in Tiefstreusystemen%
MAHM 061-Lagerung von Flüssigdünger/Gülle ohne Abdeckung%
MAHM 062-Lagerung von Flüssigdünger/Gülle mit durchlässiger Abdeckung%
MAHM 063-Lagerung von Flüssigdünger/Gülle mit undurchlässiger Abdeckung%
MAHM 064-Lagerung von Wirtschaftsdünger in anderen Lagerstätten a.n.g.%
MAHM 065-Tägliche Ausbringung%
MAHM 066-Lagerung von Wirtschaftsdünger in KomposthaufenMonate
MAHM 067-Lagerung von Wirtschaftsdünger in Gruben unter ViehwirtschaftsgebäudenMonate
MAHM 068-Lagerung von Wirtschaftsdünger in TiefstreusystemenMonate
MAHM 069-Lagerung von Flüssigdünger/GülleMonate
MAHM 070-Lagerung von Wirtschaftsdünger in anderen Lagerstätten a.n.g.Monate
1) Prozentklassen für mit bestimmten Techniken ausgebrachten Wirtschaftsdünger: (0), (> 0- < 25), (> 25- < 50), (> 50- < 75), (> 75- < 100), (100).

.

Beschreibung der für die Betriebsdatenmodule zu verwendenden Variablen, wie in Anhang II dieser Durchführungsverordnung festgelegtAnhang III

Modul 1 - Arbeitskräfte und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten

Beschreibung der Arbeitskräftevariablen
Inhaber

Der Inhaber ist die natürliche Person (oder die ausgewählte natürliche Person im Falle eines Gruppenbetriebs), für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den Betrieb verantwortlich ist. Ist der Inhaber eine juristische Person, werden die Daten für den Inhaber nicht erfasst.

Landwirtschaftliche Arbeiten werden in Anhang I definiert - ALLGEMEINE KERNVARIABLEN

Themenbereich: Verwaltung des landwirtschaftlichen Betriebes
Einzelthemen: Inhaber und Geschlechterverhältnis
MLFO 001-Geschlecht des Inhabers

Geschlecht des Inhabers

M - männlich
F - weiblich

MLFO 002-Geburtsjahr

Geburtsjahr des Inhabers

Einzelthema: Arbeitsleistung
MLFO 003-Landwirtschaftliche Arbeit des Inhabers im landwirtschaftlichen Betrieb

Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten landwirtschaftlicher Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb für den Inhaber, außer Hausarbeit

Einzelthema: Sicherheitsmaßnahmen, darunter Sicherheitsplan im landwirtschaftlichen Betrieb
MLFO 004-Sicherheitsplan im landwirtschaftlichen Betrieb

Im Betrieb wurde eine Arbeitsplatzrisikobewertung zur Verringerung arbeitsbedingter Risiken durchgeführt, was zu einer schriftlichen Aufzeichnung geführt hat (z.B."Betriebssicherheitsplan").

Themenbereich: Familienarbeitskräfte
Einzelthemen: Arbeitsleistung, Zahl der mitarbeitenden Personen und Geschlechterverhältnis
Im Betrieb beschäftigte Familienangehörige

Diese Position betrifft nur alleinige Betriebsinhaber, weil bei Gruppenbetrieben und juristischen Personen davon ausgegangen wird, dass sie keine Familienarbeitskräfte haben.

Zu den Familienangehörigen, die landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (ohne Hausarbeit) gehören der Ehepartner, Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie sowie die Geschwister des Betriebsinhabers oder seines Ehepartners in Betrieben mit alleinigem Betriebsinhaber. Falls relevant, umfasst dies den Betriebsleiter, der ein Familienmitglied der Familie des Inhabers ist.

MLFO 005-Im Betrieb beschäftigte männliche Familienangehörige

Zahl der männlichen Familienangehörigen je Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten

MLFO 006-Im Betrieb beschäftigte weibliche Familienangehörige

Zahl der weiblichen Familienangehörigen je Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten

Themenbereich: nicht zur Familie gehörende Arbeitskräfte
Einzelthemen: Arbeitsleistung, Zahl der Beschäftigten und Geschlechterverhältnis
Regelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Unter regelmäßig beschäftigten Arbeitskräften versteht man Personen, die nicht Inhaber und nicht Familienangehörige sind sowie unabhängig von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung jede Woche landwirtschaftliche Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb verrichtet und dafür ein Entgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlungen in Naturalien) erhalten haben. Dazu gehören auch Personen, denen es aus folgenden Gründen nicht möglich war, den gesamten Zeitraum über zu arbeiten:

  1. besondere Produktionsbedingungen in spezialisiertem landwirtschaftlichem Betrieb oder
  2. Abwesenheit wegen Urlaub, Militärdienst, Krankheit, Unfall oder Tod oder
  3. Eintritt in den Betrieb oder Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Betrieb oder
  4. vollständiger Arbeitsausfall im Betrieb durch höhere Gewalt (Überschwemmung, Brand usw.).
MLFO 007--Regelmäßig im Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte, männlich

Zahl der männlichen familienfremden Arbeitskräfte je Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten

MLFO 008--Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte, weiblich

Zahl der weiblichen familienfremden Arbeitskräfte je Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten

Einzelthema: Unregelmäßig beschäftigte landwirtschaftliche Arbeitskräfte
Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte bezieht sich auf Arbeitskräfte, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung aus anderen als den unter "Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte" genannten Gründen nicht jede Woche im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet haben.

Unter Arbeitstage der unregelmäßig beschäftigten familienfremden Arbeitskräfte ist die normale tägliche Arbeitszeit einer mit landwirtschaftlichen Arbeiten vollbeschäftigten Arbeitskraft zu verstehen, der ein Arbeitsentgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlungen in Naturalien) für einen vollen Arbeitstag gezahlt wird. Urlaubs- und Krankheitszeiten gelten nicht als Arbeitszeiten.

MLFO 009-Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich

Gesamtzahl der vollen Arbeitstage von unregelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräften

Einzelthema: Arbeitsleistung durch Auftragnehmer
MLFO 010-Nicht direkt vom landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte und nicht in den vorherigen Kategorien enthaltene Personen

Gesamtzahl der vollen Arbeitstage im landwirtschaftlichen Betrieb von nicht direkt im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen (z.B. von Dritten beschäftigte Unterauftragnehmer)

Themenbereich: direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

Angaben zu sonstigen Erwerbstätigkeiten werden erfasst für:

  1. den Inhaber von Betrieben mit alleinigem Betriebsinhaber und Gruppenbetriebe
  2. die Familienangehörigen von Betrieben mit alleinigem Betriebsinhaber

    und im Falle von direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten auch für

  3. regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Für Betriebsinhaber, die juristische Personen sind, werden keine Angaben zu sonstigen Erwerbstätigkeiten erfasst.

Direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten beziehen sich auf sonstige Erwerbstätigkeiten:

  1. im landwirtschaftlichen Betrieb oder
  2. außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs

Sonstige direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden Erwerbstätigkeiten sind Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen usw.) oder die Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs eingesetzt werden. Nichtlandwirtschaftliche und landwirtschaftliche Arbeiten für andere landwirtschaftliche Betriebe sind eingeschlossen. Reine Finanzinvestitionen sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Verpachtung von Grund und Boden für verschiedene Tätigkeiten ohne weitere Beteiligung an diesen Tätigkeiten.

Einzelthema: Arten von Tätigkeiten
MLFO 011-Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen

Vorhandensein von Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsdienstleistungen stehen, und/oder wirtschaftliche Tätigkeiten mit sozialem Bezug, bei denen entweder die Betriebsmittel oder die primären Erzeugnisse des Betriebs verwendet werden

MLFO 012-Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

Vorhandensein von Tätigkeiten im Bereich Fremdenverkehr, Beherbergung, Führung von Touristen und sonstigen Gruppen durch den Betrieb, Sport- und Freizeittätigkeiten usw., bei denen Grund und Boden, Gebäude oder sonstige Betriebsmittel des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs eingesetzt werden

MLFO 013-Handwerk

Herstellung handwerklicher Erzeugnisse, im landwirtschaftlichen Betrieb entweder vom Inhaber oder von den Familienangehörigen oder den familienfremden Arbeitskräften hergestellt, unabhängig davon, wie die Erzeugnisse verkauft werden

MLFO 014-Verarbeitung von Agrarerzeugnissen

Jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem verarbeiteten Nebenerzeugnis im landwirtschaftlichen Betrieb, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde

MLFO 015-Erzeugung von erneuerbarer Energie

Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, einschließlich Biogas, Biokraftstoffe oder Strom, in Windturbinen oder sonstigen Einrichtungen oder aus landwirtschaftlichen Rohstoffen. Nur für den Eigenverbrauch des landwirtschaftlichen Betriebs erzeugte erneuerbare Energie wird nicht erfasst.

MLFO 016-Holzverarbeitung

Verarbeitung von Rohholz im landwirtschaftlichen Betrieb für Vermarktungszwecke (Sägen von Nutzholz usw.)

MLFO 017-Aquakultur

Erzeugung von Fischen, Flusskrebsen usw. im landwirtschaftlichen Betrieb. Reine Fischfangtätigkeiten sind ausgeschlossen.

Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des landwirtschaftlichen Betriebs)

Vertragliche Arbeiten unter Einsatz von Geräten des Betriebs, wobei zwischen Arbeiten innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Sektors unterschieden wird

MLFO 018--Landwirtschaftliche vertragliche Arbeiten

Vorhandensein landwirtschaftlicher Arbeiten innerhalb des landwirtschaftlichen Sektors

MLFO 019--Nichtlandwirtschaftliche vertragliche Arbeiten

Vorhandensein von Arbeiten außerhalb des landwirtschaftlichen Sektors (z.B. Schneeräumen, Transporttätigkeiten, Landschaftspflege, landwirtschaftliche und umweltbezogene Dienstleistungen)

MLFO 020-Forstwirtschaft

Vorhandensein forstwirtschaftlicher Arbeiten unter Einsatz sowohl der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte als auch der im Allgemeinen für landwirtschaftliche Zwecke verwendeten Maschinen und Einrichtungen des landwirtschaftlichen Betriebs

MLFO 021-Direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten a. n. g.

Vorhandensein anderweitig nicht genannter sonstiger Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sind

Einzelthema: Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb
MLFO 022-Prozentualer Anteil sonstiger direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten an der Endproduktion des landwirtschaftlichen Betriebs

Prozentklasse sonstiger direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten in Bezug auf die Endproduktion des landwirtschaftlichen Betriebs. Der Anteil der sonstigen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb verbunden sind, wird geschätzt als Anteil der direkt mit dem Umsatz des landwirtschaftlichen Betriebs verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des landwirtschaftlichen Betriebs und der Direktzahlungen für diesen Betrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder neueren Rechtsvorschriften.


Umsatz sonstiger direkt mit dem Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten

QUOTIENT=

Gesamter Umsatz des Betriebs + direkte Zahlungen

Einzelthema: Arbeitsleistung

Diese Position gilt für:

  1. den Inhaber von Betrieben mit alleinigem Betriebsinhaber und Gruppenbetrieben
  2. die Familienangehörigen in Betrieben mit alleinigem Betriebsinhaber und
  3. regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Für Betriebsinhaber, die juristische Personen sind, werden keine Angaben erfasst.

MLFO 023-Inhaber mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten

Der Inhaber von Betrieben mit alleinigem Betriebsinhaber oder Gruppenbetrieben übt sonstige direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten aus:

M - Haupttätigkeit
S - Nebentätigkeit
N - keine Beteiligung

Die Tätigkeiten können im landwirtschaftlichen Betrieb selbst (nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb) oder außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs durchgeführt werden.

MLFO 024-Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende Familienmitglieder mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit

Zahl der Familienmitglieder, die direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit nachgehen

MLFO 025-Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende Familienmitglieder mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit

Zahl der Familienmitglieder, die direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit nachgehen

MLFO 026-Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende familienfremde Arbeitskräfte mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit

Zahl der familienfremden Personen, die direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten in Betrieben mit alleinigem Betriebsinhaber oder Gruppenbetrieben als Haupttätigkeit nachgehen

MLFO 027-Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende familienfremde Arbeitskräfte mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit

Zahl der familienfremden Personen, die direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten in Betrieben mit alleinigem Betriebsinhaber oder Gruppenbetrieben als Nebentätigkeit nachgehen

Themenbereich: Nicht direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

Bezieht sich auf nicht landwirtschaftliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb und Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die gegen ein Entgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) durchgeführt werden, ausgenommen:

  1. die landwirtschaftliche Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb und
  2. direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten des Inhabers

Nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten beziehen sich auf sonstige Erwerbstätigkeiten:

  1. im landwirtschaftlichen Betrieb (nichtlandwirtschaftliche Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb) oder
  2. außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs
Einzelthema: Arbeitsleistung
MLFO 028-Alleiniger Inhaber, der auch Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs des alleinigen Inhabers ist, mit sonstigen (nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten

Der Inhaber übt nicht direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten aus:

M - Haupttätigkeit
S - Nebentätigkeit
N - keine Beteiligung

Die Tätigkeiten können im landwirtschaftlichen Betrieb selbst (nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb) oder außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs durchgeführt werden.

MLFO 029-Familienmitglieder des alleinigen Inhabers (wenn der alleinige Inhaber Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist), die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten mit sonstigen Erwerbstätigkeiten als ihre Haupttätigkeit

Zahl der Familienmitglieder, die nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit nachgehen

MLFO 030-Familienmitglieder des alleinigen Inhabers (wenn der alleinige Inhaber Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist), die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten mit sonstigen Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit

Zahl der Familienmitglieder, die nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit nachgehen

Modul 2 - Ländliche Entwicklung

Beschreibung der Variablen zur ländlichen Entwicklung
Themenbereich: an Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung beteiligte Betriebe

Der landwirtschaftliche Betrieb hat in den letzten drei Jahren von den Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung profitiert, wie in Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 festgelegt, nach bestimmten Standards und Vorschriften neuerer Rechtsvorschriften, unabhängig davon, ob die Zahlung im Bezugszeitraum erfolgte, solange über die Zuteilung der Maßnahme positiv entschieden wurde (z.B. wenn der Antrag auf einen Zuschuss angenommen wurde).

MRDV 001-Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 002-Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 003-Investitionen in materielle Vermögenswerte

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 004-Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Fall von Kroatien auch gemäß Artikel 40 derselben Verordnung

MRDV 005--Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 19 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 006--Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 19 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 007--Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 008-Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
MRDV 009--Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 010--Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 011-Ökologischer Landbau

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 012-Zahlungen in Verbindung mit Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 013-Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 014-Tierschutz

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 015-Risikomanagement

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

Modul 3 - Stallhaltungsverfahren und Düngemittel

Beschreibung der Variablen zu Unterbringung der Tiere und Düngewirtschaft
Themenbereich: Unterbringung der Tiere

Plätze im Rahmen der Tierunterbringung für Rinder, Schweine und Geflügel. Der Begriff Plätze bezieht sich auf die übliche Zahl von im Bezugsjahr in den Tierstallungen vorhandenen Tieren. Dies bedeutet, dass die Zahl der Tiere am Stichtag korrigiert werden muss, falls die Bedingungen nicht normal sind (Überbelegung, Unterbelegung, Sanitärentleerung, spezielle Produktionsregelungen usw.). Es sind nur im Bezugszeitraum genutzte Stallungen zu erfassen. Die Zahl der temporär leerstehenden Plätze in den Stallungen während des Bezugszeitraums wird ebenfalls erfasst.

Definition von Tieren in Kernabschnitt III - VARIABLEN ZUM VIEHBESTAND

Einzelthema: Rinderställe
MAHM 001-Milchkühe

Durchschnittliche Zahl der Milchkühe im Bezugsjahr

MAHM 002--Milchkühe in Anbindehaltung (Gülle)

Zahl der Plätze für Milchkühe in Anbindehaltung mit Güllewirtschaft

MAHM 003--Milchkühe in Anbindehaltung (Festmist)

Zahl der Plätze für Milchkühe in Anbindehaltung mit Festmistwirtschaft

MAHM 004--Milchkühe in Laufställen/Boxen (Gülle)

Zahl der Plätze für Milchkühe in Laufställen/Boxen mit Güllewirtschaft

MAHM 005--Milchkühe in Laufställen/Boxen (Festmist)

Zahl der Plätze für Milchkühe in Laufställen/Boxen mit Festmistwirtschaft

MAHM 006--Milchkühe - andere Stallungsarten (Gülle)

Zahl der Plätze für Milchkühe mit anderen Stallungsarten anderweitig nicht genannt, mit Güllewirtschaft

MAHM 007--Milchkühe - andere Stallungsarten (Festmist)

Zahl der Plätze für Milchkühe mit anderen Stallungsarten anderweitig nicht genannt, mit Festmistwirtschaft

MAHM 008--Milchkühe in ständiger Freilandhaltung

Zahl der Plätze für Milchkühe in ständiger Freilandhaltung

MAHM 009--Milchkühe - teilweise in Freilandhaltung (Weidehaltung)

Monate, die Milchkühe in Freilandhaltung (Weidehaltung) verbringen

MAHM 010--Milchkühe mit Zugang zu Bewegungshöfen/Auslaufflächen

Vorhandensein von Bewegungshöfen/Auslaufflächen für Milchkühe

MAHM 011-Sonstige Rinder

Durchschnittliche Zahl sonstiger Rinder im Bezugsjahr

MAHM 012--Sonstige Rinder in Anbindehaltung (Gülle)

Zahl der Plätze für sonstige Rinder in Anbindehaltung mit Güllewirtschaft

MAHM 013--Sonstige Rinder in Anbindehaltung (Festmist)

Zahl der Plätze für sonstige Rinder in Anbindehaltung mit Festmistwirtschaft

MAHM 014--Sonstige Rinder in Laufställen/Boxen (Gülle)

Zahl der Plätze für sonstige Rinder in Laufställen/Boxen mit Güllewirtschaft

MAHM 015--Sonstige Rinder in Laufställen/Boxen (Festmist)

Zahl der Plätze für sonstige Rinder in Laufställen/Boxen mit Festmistwirtschaft

MAHM 016--Sonstige Rinder - andere Stallungsarten (Gülle)

Zahl der Plätze für sonstige Rinder mit anderen Stallungsarten anderweitig nicht genannt, mit Güllewirtschaft

MAHM 017--Sonstige Rinder - andere Stallungsarten (Festmist)

Zahl der Plätze für sonstige Rinder mit anderen Stallungsarten anderweitig nicht genannt, mit Festmistwirtschaft

MAHM 018--Sonstige Rinder in ständiger Freilandhaltung

Zahl der Plätze für sonstige Rinder in ständiger Freilandhaltung

MAHM 019--Sonstige Rinder - teilweise in Freilandhaltung (Weidehaltung)

Monate, die sonstige Rinder in Freilandhaltung (Weidehaltung) verbringen

MAHM 020--Sonstige Rinder mit Zugang zu Bewegungshöfen/Auslaufflächen

Vorhandensein von Bewegungshöfen/Auslaufflächen für sonstige Rinder

Einzelthema: Schweineställe
MAHM 021-Zuchtsauen

Durchschnittliche Zahl der Zuchtsauen im Bezugsjahr

MAHM 022--Zuchtsauen auf Vollspaltenboden

Zahl der Plätze für Zuchtsauen in Stallungen mit Vollspaltenboden

MAHM 023--Zuchtsauen auf Teilspaltenboden

Zahl der Plätze für Zuchtsauen in Stallungen mit Teilspaltenboden

MAHM 024--Zuchtsauen in Ställen mit planbefestigtem Boden (ausgenommen Tiefstreuhaltung)

Zahl der Plätze für Zuchtsauen in Stallungen mit planbefestigtem Boden, ausgenommen Tiefstreuhaltung

MAHM 025--Zuchtsauen in Ställen mit vollständig mit Tiefstreu bedeckter Bodenfläche

Zahl der Plätze für Zuchtsauen in Stallungen mit Tiefstreu

MAHM 026--Zuchtsauen - andere Stallungsarten

Zahl der Plätze für Zuchtsauen mit anderen Stallungsarten

MAHM 027--Zuchtsauen in Freilandhaltung

Zahl der Plätze für Zuchtsauen in Freilandhaltung

MAHM 028--Zuchtsauen in Freilandhaltung

Monate, die Zuchtsauen in Freilandhaltung (Weidehaltung) verbringen

MAHM 029-Sonstige Schweine

Durchschnittliche Zahl sonstiger Schweine im Bezugsjahr

MAHM 030--Sonstige Schweine auf Vollspaltenboden

Zahl der Plätze für sonstige Schweine in Stallungen mit Vollspaltenboden

MAHM 031--Sonstige Schweine auf Teilspaltenboden

Zahl der Plätze für sonstige Schweine in Stallungen mit Teilspaltenboden

MAHM 032--Sonstige Schweine in Ställen mit planbefestigtem Boden (ausgenommen Tiefstreuhaltung)

Zahl der Plätze für sonstige Schweine in Stallungen mit planbefestigtem Boden, ausgenommen Tiefstreuhaltung

MAHM 033--Sonstige Schweine in Ställen mit vollständig mit Tiefstreu bedeckter Bodenfläche

Zahl der Plätze für sonstige Schweine in Stallungen mit Tiefstreu

MAHM 034--Sonstige Schweine - andere Stallungsarten

Zahl der Plätze für sonstige Schweine in anderen Stallungsarten

MAHM 035--Sonstige Schweine in Freilandhaltung

Zahl der Plätze für sonstige Schweine in Freilandhaltung

MAHM 036--Sonstige Schweine mit Zugang zu Bewegungshöfen/Auslaufflächen

Vorhandensein von Bewegungshöfen/Auslaufflächen für sonstige Schweine (ausgenommen Freilandhaltung)

Einzelthema: Legehennenställe
MAHM 037-Legehennen

Durchschnittliche Zahl der Legehennen im Bezugsjahr

MAHM 038--Legehennen in Tiefstreuhaltung

Zahl der Plätze für Legehennen in Stallungen mit Tiefstreuhaltung

MAHM 039--Legehennen in Volierenstall (ohne Streu)

Zahl der Plätze für Legehennen in Volierenställen

MAHM 040--Legehennen in Käfigen mit Kotbändern

Zahl der Plätze für Legehennen in Käfigen mit Kotbändern

MAHM 041--Legehennen in Käfigen mit Kotgruben

Zahl der Plätze für Legehennen in Käfigen mit Kotgruben

MAHM 042--Legehennen in Käfigen als Stilt House

Zahl der Plätze für Legehennen in Käfigen als Stilt House

MAHM 043--Legehennen - andere Stallungsarten

Zahl der Plätze für Legehennen in anderen Stallungsarten

MAHM 044--Legehennen in Freilandhaltung

Zahl der Plätze für Legehennen in Freilandhaltung

Themenbereich: Einsatz von Nährstoffen und Düngemitteln in dem Betrieb
Einzelthema: gedüngte landwirtschaftlich genutzte Fläche
MAHM 045-Gesamte mit Mineraldünger gedüngte landwirtschaftlich genutzte Fläche

Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen mit Mineraldünger

MAHM 046-Gesamte mit Wirtschaftsdünger gedüngte landwirtschaftlich genutzte Fläche

Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen mit Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft

Einzelthema: aus dem landwirtschaftlichen Betrieb exportierter und in den Betrieb importierter Wirtschaftsdünger

Nettobetrag des vom Betrieb exportierten oder importierten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft

Exportierter Wirtschaftsdünger des Betriebs - netto

Nettobetrag des vom Betrieb abtransportierten oder zum Betrieb gebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft

MAHM 047--Exportierte Gülle/flüssiger Wirtschaftsdünger des Betriebs - netto

Kubikmeter Gülle/flüssiger Wirtschaftsdünger, vom landwirtschaftlichen Betrieb importiert oder exportiert, zur direkten Verwendung als Dünger oder für die industrielle Verarbeitung unabhängig davon, ob er verkauft, gekauft oder kostenlos getauscht wird. Umfasst auch Gülle/flüssigen Wirtschaftsdünger, der zur Energieerzeugung eingesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt in der Landwirtschaft wiederverwendet wird.

MAHM 048--Exportierter Festdünger des Betriebs - netto

Tonnen Festdünger, vom landwirtschaftlichen Betrieb importiert oder exportiert, zur direkten Verwendung als Dünger oder für die industrielle Verarbeitung unabhängig davon, ob er verkauft, gekauft oder kostenlos getauscht wird. Umfasst auch Festdünger, der zur Energieerzeugung eingesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt in der Landwirtschaft wiederverwendet wird.

Einzelthema: organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (ohne Wirtschaftsdünger)
MAHM 049-Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (ohne Wirtschaftsdünger), im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt

Tonnen organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (ohne Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft), die in der Landwirtschaft im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden

Themenbereich: Techniken der Ausbringung von Wirtschaftsdünger

Techniken zur Ausbringung von Wirtschaftsdünger

Einzelthema: Einarbeitungszeit nach Art der Ausbringung
Breitausbringung

Wirtschaftsdünger wird auf die Oberfläche einer Bodenfläche oder Kultur ausgebracht, ohne dass Reihenausbringungs- oder Injektionstechniken angewandt werden

MAHM 050--Einarbeitung innerhalb von vier Stunden

Prozentklasse des gesamten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers, der innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung mechanisch in den Boden eingearbeitet wurde

MAHM 051--Einarbeitung nach vier Stunden

Prozentklasse des gesamten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers, der innerhalb von vier bis 24 Stunden nach der Ausbringung mechanisch in den Boden eingearbeitet wurde

MAHM 052--Ohne Einarbeitung

Prozentklasse des gesamten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers, der nicht in den Boden eingearbeitet wurde, oder wenn er nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet wurde

Reihenausbringung

Flüssiger Wirtschaftsdünger oder Gülle wird in parallelen Reihen (ohne Wirtschaftsdünger zwischen den Reihen) auf eine Fläche mittels einer Vorrichtung (Reihenstreuer) ausgebracht, die am Ende eines Tankwagens oder einer Zugmaschine befestigt wird, um flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gülle auf Bodenhöhe auszubringen.

MAHM 053--Schleppschlauch

Prozentklasse von mit einem Schleppschlauchverteiler ausgebrachtem Flüssigdünger oder ausgebrachter Gülle

MAHM 054--Schleppschuh

Prozentklasse von mit einem Schleppschuhverteiler ausgebrachtem Flüssigdünger oder ausgebrachter Gülle

Injektion

Flüssiger Wirtschaftsdünger oder Gülle wird durch Einbringung in Schlitze, die je nach Art des Injektors unterschiedlich tief in den Boden geschnitten werden, ausgebracht.

MAHM 055--Flacher/offener Schlitz

Prozentklasse von flüssigem Wirtschaftsdünger oder Gülle, in flache Schlitze eingebracht (in der Regel rund 50 mm tief) unabhängig davon, ob die Schlitze nach Ausbringung offen bleiben oder geschlossen werden

MAHM 056--Tiefer/geschlossener Schlitz

Prozentklasse von flüssigem Wirtschaftsdünger oder Gülle, in tiefe Schlitze eingebracht (in der Regel rund 150 mm tief), die nach Ausbringung geschlossen werden

Themenbereich: Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger
Einzelthema: Einrichtungen und Kapazitäten zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

Die Lagerkapazität von Einrichtungen für die Lagerung von Wirtschaftsdünger wird definiert als die Zahl der Monate, in der der im landwirtschaftlichen Betrieb produzierte Dünger in der Lagereinrichtung gelagert werden kann, ohne dass die Gefahr des Austretens besteht oder diese gelegentlich geleert wird.

MAHM 057-Lagerung von Festdünger in Haufen

Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der in nicht eingegrenzten Haufen oder Stapeln oder im Außenbereich gelagert wird, normalerweise für einen Zeitraum von mehreren Monaten

MAHM 058-Lagerung von Wirtschaftsdünger in Komposthaufen

Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der in eingegrenzten Komposthaufen gelagert wird, die belüftet und/oder durchmischt werden

MAHM 059-Lagerung von Wirtschaftsdünger in Gruben unter Viehwirtschaftsgebäuden

Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der ohne oder mit wenig Zusatz von Wasser gelagert wird, in der Regel unter einem Spaltenboden in einem geschlossenen Viehwirtschaftsgebäude, üblicherweise für Zeiträume von weniger als einem Jahr

MAHM 060-Lagerung von Wirtschaftsdünger in Tiefstreusystemen

Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der im Verlauf eines Produktionszyklus gesammelt wird, der sich über sechs oder zwölf Monate erstrecken kann

MAHM 061-Lagerung von Flüssigdünger/Gülle ohne Abdeckung

Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der in offenen Tanks oder Becken gelagert wird, in der Regel für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr

MAHM 062-Lagerung von Flüssigdünger/Gülle mit durchlässiger Abdeckung

Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der in Tanks oder Becken, die mit einer durchlässigen Abdeckung versehen sind (wie Lehm, Stroh oder natürliche Schwimmdecke) gelagert wird, in der Regel für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr

MAHM 063-Lagerung von Flüssigdünger/Gülle mit undurchlässiger Abdeckung

Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der in Tanks oder Becken, die mit einer undurchlässigen Abdeckung versehen sind (etwa aus HDPE oder durch Unterdrucksicherung) gelagert wird, in der Regel für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr

MAHM 064-Lagerung von Wirtschaftsdünger in anderen Lagerstätten, a.n.g.

Prozentsatz von Wirtschaftsdünger (sowohl fest als auch flüssig/Gülle) in anderen Lagerstätten anderweitig nicht genannt

MAHM 065-Tägliche Ausbringung

Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der routinemäßig aus einem Viehwirtschaftsgebäude entfernt und innerhalb von 24 Stunden nach der Ausscheidung auf Kulturflächen oder Wiesen ausgebracht wird

MAHM 066-Lagerung von Wirtschaftsdünger in Komposthaufen

Zahl der Monate, in denen der Festdünger in eingegrenzten Komposthaufen gelagert werden kann

MAHM 067-Lagerung von Wirtschaftsdünger in Gruben unter Viehwirtschaftsgebäuden

Zahl der Monate, in denen in den Güllegruben des Betriebs Wirtschaftsdünger gelagert werden kann

MAHM 068-Lagerung von Wirtschaftsdünger in Tiefstreusystemen

Zahl der Monate, in denen der Wirtschaftsdünger in Tiefstreusystemen gelagert werden kann

MAHM 069-Lagerung von Flüssigdünger/Gülle

Zahl der Monate, in denen Flüssigdünger/Gülle unabhängig von der Abdeckung gelagert werden kann

MAHM 070-Lagerung von Wirtschaftsdünger in anderen Lagerstätten a.n.g.

Zahl der Monate, in denen der Wirtschaftsdünger (sowohl fest als auch flüssig/Gülle) in anderen Lagerstätten, anderweitig nicht genannt, gelagert werden kann


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