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Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Verordnung über die einheitliche GMO -
(ABl. Nr. L 154 vom 17.06.2009 S. 1, ber. 2011 L 313 S. 47)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Hinblick auf die Vereinfachung des Regelungsumfelds der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) 2 alle Verordnungen, die der Rat seit Einführung der GAP im Rahmen der Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen erlassen hatte, aufgehoben und durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt worden.
(2) Wie in der Verordnung über die einheitliche GMO betont wird, ist es nicht Sinn dieser Vereinfachung gewesen, die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre im Rahmen der GAP getroffen worden waren, in Frage zu stellen. Die Vereinfachung diente daher nicht dazu, neue Instrumente oder Maßnahmen vorzusehen. Somit spiegelt die Verordnung über die einheitliche GMO die politischen Entscheidungen wider, die bis zu dem Zeitpunkt getroffen wurden, an dem der Text der Verordnung von der Kommission vorgeschlagen wurde.
(3) Parallel zu den Beratungen über die Verordnung über die einheitliche GMO und deren Erlass begann der Rat auch über eine Reform im Weinsektor zu verhandeln, die nun mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 3 vollzogen wurde. Wie in der Verordnung über die einheitliche GMO dargelegt, wurden anfänglich nur diejenigen Bestimmungen des Weinsektors, die keiner politischen Reform unterzogen wurden, in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen. Die wesentlichen Bestimmungen, die inhaltlichen Änderungen unterlagen, sollten erst nach ihrem Erlass in die Verordnung über die einheitliche GMO einbezogen werden. Da diese wesentlichen Bestimmungen nunmehr erlassen wurden, ist der Weinsektor jetzt vollständig in die Verordnung über die einheitliche GMO aufzunehmen, indem die mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 getroffenen Beschlüsse einbezogen werden.
(4) Die Aufnahme dieser Bestimmungen in die Verordnung über die einheitliche GMO sollte nach dem gleichen Ansatz erfolgen, der auch bei der Annahme der Verordnung über die einheitliche GMO verfolgt wurde und der impliziert, dass die - bei der Annahme dieser Bestimmungen durch den Rat - getroffenen politischen Entscheidungen oder die Begründung dieser politischen Entscheidungen, wie sie in den Erwägungsgründen der betreffenden Verordnungen dargelegt ist, nicht in Frage gestellt werden.
(5) Die Verordnung über die einheitliche GMO sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) In die Verordnung über die einheitliche GMO wurden die Bestimmungen zur Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags auf die unter die Verordnung fallenden Sektoren aufgenommen. Diese Bestimmungen waren bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen 4 enthalten. Mit der Verordnung über die einheitliche GMO wurde daher der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 angepasst. Aufgrund der vollständigen Einbeziehung des Weinsektors in die Verordnung über die einheitliche GMO und der Ausdehnung der Anwendung der darin enthaltenen Wettbewerbsregeln auf diesen Sektor sollte dieser vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 ausgenommen werden.
(7) Es sollte klargestellt werden, dass alle Elemente staatlicher Beihilfe, die in die in dieser Verordnung genannten nationalen Stützungsprogramme aufgenommen werden können, im Lichte der materiellrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zu beurteilen sind. Da die Kommission durch das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren für die Genehmigung dieser Stützungsprogramme in der Lage ist, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft und insbesondere diejenigen der "Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013" 5 eingehalten werden, dürfte keine weitere Unterrichtung nach Artikel 88 des Vertrags oder nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags 6 erforderlich sein.
(8) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daran erinnert werden, dass die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 die Gültigkeit der Rechtsakte, die auf der Grundlage dieses aufgehobenen Rechtsakts angenommen wurden, nicht berührt.
(9) Damit der Übergang von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht das laufende Weinwirtschaftsjahr 2008/09 beeinträchtigt, sollte diese Verordnung ab dem 1. August 2009 Anwendung finden
- hat foldende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.
2. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
. "ca) 1. August bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres für den Weinsektor;"
3. Artikel 55 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
Artikel 55 Quotensysteme und Produktionspotenzial".
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2a) Im Weinsektor finden die Bestimmungen über das Produktionspotenzial gemäß Abschnitt IVa in Bezug auf widerrechtliche Anpflanzungen, vorübergehende Pflanzungsrechte und eine Rodungsregelung Anwendung."
4. Der Titel von Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IV erhält folgende Fassung:
"Abschnitt IV
Verfahrensvorschriften für Zucker-, Milch - und Kartoffelstärkequoten"
5. In Artikel 85 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
"Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu den Abschnitten I bis IIIa, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können:"
6. In Teil II Titel I Kapitel III wird folgender Abschnitt eingefügt:
Abschnitt IVa
Produktionspotenzial im Weinsektor
Unterabschnitt I
Widerrechtliche Anpflanzungen
Artikel 85a Nach dem 31. August 1998 getätigte widerrechtliche Anpflanzungen
(1) Die Erzeuger müssen gegebenenfalls Flächen, die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.
(2) Bis zur Rodung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation ausschließlich auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Destillationserzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.
(3) Unbeschadet etwaiger früherer Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängt haben, erlassen sie gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügt haben, Sanktionen, die je nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.
(4) Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel.
Artikel 85b Obligatorische Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen
(1) Die Erzeuger regularisieren gegebenenfalls Flächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, gegen Zahlung einer Gebühr spätestens bis zum 31. Dezember 2009. Unbeschadet etwaiger Rechnungsabschlussverfahren gilt Unterabsatz 1 nicht für Flächen, die auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 regularisiert worden sind.
(2) Die Gebühr gemäß Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt. Sie muss mindestens dem doppelten Durchschnittswert des entsprechenden Pflanzungsrechts in der betreffenden Region entsprechen.
(3) Bis zur Regularisierung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation ausschließlich auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Erzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.
(4) In Absatz 1 genannte widerrechtliche Flächen, die nicht bis zum 31. Dezember 2009 gemäß demselben Absatz regularisiert worden sind, müssen von den betreffenden Erzeugern auf eigene Kosten gerodet werden.
Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügen, Sanktionen, die je nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.
Bis zur Rodung gemäß Unterabsatz 1 findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 3 und 4.
Artikel 85c Kontrolle des Nichtinverkehrbringens und der Destillation
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen in Bezug auf Artikel 85a Absatz 2 und Artikel 85b Absätze 3 und 4 einen Nachweis für das Nichtinverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse oder, falls die betreffenden Erzeugnisse destilliert werden, die Vorlage von Destillationsverträgen.
(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen das Nichtinverkehrbringen und die Destillation gemäß Absatz 1. Im Falle des Verstoßes verhängen sie Sanktionen.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Flächen, für die Destillationen vorzunehmen sind, und die entsprechenden Alkoholmengen.
Artikel 85d Flankierende Maßnahmen
Flächen gemäß Artikel 85b Absatz 1 Unterabsatz 1, die noch nicht regularisiert worden sind, und Flächen gemäß Artikel 85a Absatz 1 kommen nicht für nationale oder gemeinschaftliche Fördermaßnahmen in Betracht.
Artikel 85e Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.
Diese können insbesondere Folgendes umfassen:
Unterabschnitt II
Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung
Artikel 85f Laufzeit
Dieser Unterabschnitt gilt bis zum 31. Dezember 2015.
Artikel 85g Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot
(1) Unbeschadet des Artikels 120a Absätze 1 bis 6, insbesondere Absatz 4, ist die Bepflanzung von Rebflächen mit gemäß Artikel 120a Absatz 2 zu klassifizierenden Keltertraubensorten verboten.
(2) Die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen als den in Artikel 120a genannten Keltertraubensorten auf gemäß Artikel 120a Absatz 2 zu klassifizierende Keltertraubensorten ist verboten.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Bepflanzung und die Umveredelung gemäß denselben Absätzen zugelassen, wenn dafür Folgendes erteilt wurde:
(4) Die in Absatz 3 genannten Pflanzungsrechte werden in Hektar gewährt.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verbot gemäß Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon längstens bis 31. Dezember 2018 aufrechtzuerhalten. In diesem Fall gelten in dem betreffenden Mitgliedstaat die Bestimmungen für die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Unterabschnitt unter Einschluss des vorliegenden Artikels entsprechend.
Artikel 85h Neuanpflanzungsrechte
(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen,
(2) Neuanpflanzungsrechte müssen
Artikel 85i Wiederbepflanzungsrechte
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Erzeugern, die eine Rebfläche gerodet haben, Wiederbepflanzungsrechte. Für gerodete Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Unterabschnitt III gewährt wird, besteht jedoch kein Anspruch auf Wiederbepflanzungsrechte.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Erzeugern, die sich zur Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte erteilen. In diesen Fällen muss die Rodung der Verpflichtungsfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben, für die die Wiederbepflanzungsrechte erteilt wurden, erfolgen.
(3) Die erteilten Wiederbepflanzungsrechte müssen sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur der gerodeten Fläche gleichwertig ist.
(4) Wiederbepflanzungsrechte werden in dem Betrieb ausgeübt, für den sie erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass diese Rechte nur auf der Fläche ausgeübt werden dürfen, auf der gerodet wurde.
(5) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Wiederbepflanzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen Betrieb in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 insbesondere im Fall von Übertragungen von nicht bewässerten auf bewässerte Flächen nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials in ihrem Hoheitsgebiet führt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für ähnliche aufgrund früherer gemeinschaftlicher bzw. innerstaatlicher Rechtsvorschriften erworbene Wiederbepflanzungsrechte.
(7) Die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechte sind innerhalb der darin festgesetzten Fristen auszuüben.
Artikel 85j Nationale und regionale Reserve von Pflanzungsrechten
(1) Zwecks besserer Bewirtschaftung des Produktionspotenzials schaffen die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten.
(2) Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nationale oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten geschaffen haben, können diese Reserven so lange beibehalten, wie sie die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Unterabschnitt anwenden.
(3) Den nationalen bzw. regionalen Reserven werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt, wenn sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeübt werden:
(4) Die Erzeuger können Wiederbepflanzungsrechte den nationalen bzw. regionalen Reserven zuführen. Die Bedingungen für eine solche Zuführung, gegebenenfalls gegen eine Zahlung aus nationalen Mitteln, werden von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festgelegt.
(5) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten beschließen, das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie in ihrem gesamten Hoheitsgebiet über ein effizientes alternatives System für die Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügen. Dieses alternative System kann gegebenenfalls von den entsprechenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts abweichen.
Unterabsatz 1 gilt auch für Mitgliedstaaten, die die Anwendung nationaler bzw. regionaler Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 einstellen.
Artikel 85k Erteilung von Pflanzungsrechten aus der Reserve
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechte aus einer Reserve auf folgende Weise erteilen:
Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Zahlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b fest, die von dem geplanten Enderzeugnis der betreffenden Rebflächen und der restlichen Übergangszeit, während der das Neuanpflanzungsverbot gemäß Artikel 85g Absätze 1 und 2 gilt, abhängig sein kann.
(2) Werden aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte ausgeübt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass
(3) Aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden, verfallen und werden der Reserve wieder zugeführt.
(4) Einer Reserve zugeführte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Zuführung folgenden Weinwirtschaftsjahrs aus der Reserve wieder gewährt werden, erlöschen.
(5) Gibt es in einem Mitgliedstaat regionale Reserven, so kann der Mitgliedstaat den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven regeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so kann der Mitgliedstaat auch Transfers zwischen diesen Reserven zulassen.
Bei den Transfers kann ein Kürzungsfaktor angewandt werden.
Artikel 85l De minimis
Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzungsrechtregelung der Gemeinschaft am 31. Dezember 2007 nicht Anwendung fand.
Artikel 85m Strengere nationale Vorschriften
Die Mitgliedstaaten können strengere nationale Vorschriften hinsichtlich der Erteilung von Neu- oder Wiederanpflanzungsrechten erlassen. Sie können fordern, dass die jeweiligen Anträge und die darin zu machenden Angaben durch zusätzliche Angaben ergänzt werden, die für die Überwachung der Entwicklung des Produktionspotenzials erforderlich sind.
Artikel 85n Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.
Diese können insbesondere Folgendes umfassen:
Unterabschnitt III
Rodungsregelung
Artikel 85o Laufzeit
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahrs 2010/11.
Artikel 85p Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Mit diesem Unterabschnitt werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Weinbauern eine Prämie für das Roden der Rebflächen (nachstehend 'Rodungsprämie' genannt) erhalten.
Artikel 85q Bedingungen für die Inanspruchnahme
Die Rodungsprämie darf nur gewährt werden, wenn die betreffende Fläche folgende Bedingungen erfüllt:
Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe e kommen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 85b Absatz 1 der vorliegenden Verordnung regularisierte Flächen für die Rodungsprämie in Betracht.
Artikel 85r Höhe der Rodungsprämie
(1) Die Kommission setzt eine Skala der zu gewährenden Rodungsprämien fest.
(2) Die genaue Höhe der Rodungsprämie wird von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Skala und auf der Grundlage der historischen Erträge des betreffenden Betriebs festgesetzt.
Artikel 85s Verfahren und Finanzmittel
(1) Die interessierten Erzeuger beantragen die Rodungsprämie bei den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 15. September jedes Jahres. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt als den 15. September vorsehen, sofern dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni liegt und sie gegebenenfalls die Ausnahmen gemäß Artikel 85u gebührend berücksichtigen.
(2) Die Mitgliedstaaten führen die Verwaltungskontrollen der eingegangenen Anträge durch, bearbeiten die zulässigen Anträge und teilen der Kommission bis zum 15. Oktober jedes Jahres die Gesamtfläche und die Beträge mit, auf die sich diese Anträge beziehen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen.
(3) Die maximalen jährlichen Haushaltsmittel für die Rodungsregelung sind in Anhang Xd aufgeführt.
(4) Die Kommission setzt bis zum 15. November jedes Jahres einen einzigen Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge fest, wenn der ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Gesamtbetrag die verfügbaren Haushaltsmittel überschreitet, wobei gegebenenfalls der Anwendung von Artikel 85u Absätze 2 und 3 Rechnung zu tragen ist.
(5) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 1. Februar jedes Jahres folgende Anträge an:
Artikel 85t Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ('Cross- Compliance')
Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab Zahlung der Rodungsprämie gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückgeht, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls nach den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.
Artikel 85u Ausnahmen
(1) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, weitere Anträge gemäß Artikel 85s Absatz 1 abzulehnen, wenn die kombinierte gerodete Fläche in seinem Hoheitsgebiet 8 % seiner Rebfläche gemäß Anhang Xe erreicht. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, weitere Anträge gemäß Artikel 85s Absatz 1 für eine Region abzulehnen, wenn die kombinierte gerodete Fläche in dieser Region 10 % der Rebfläche der Region erreicht.
(2) Die Kommission kann beschließen, die Anwendung der Rodungsregelung in einem Mitgliedstaat einzustellen, wenn die Fortsetzung der Rodung unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Anträge zu einer kombinierten gerodeten Fläche von mehr als 15 % der gesamten Rebfläche des Mitgliedstaats gemäß Anhang Xe führen würde.
(3) Die Kommission kann beschließen, die Anwendung der Rodungsregelung in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr einzustellen, wenn die Fortsetzung der Rodung unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Anträge zu einer gerodeten Fläche von mehr als 6 % der gesamten Rebfläche des Mitgliedstaats gemäß Anhang Xe in dem betreffenden Jahr der Anwendung der Rodungsregelung führen würde.
(4) Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Rebflächen in Berggebieten und Steillagen nach Bedingungen, die von der Kommission festzulegen sind, nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.
(5) Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Flächen nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen, wenn die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar wäre. Die so für nicht rodungsfähig erklärten Flächen dürfen 3 % der gesamten Rebfläche gemäß Anhang Xe nicht überschreiten.
(6) Griechenland kann erklären, dass Rebflächen auf den Inseln des Ägäischen Meeres und den Ionischen Inseln Griechenlands mit Ausnahme von Kreta und Euböa nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.
(7) Die Rodungsregelung gemäß diesem Unterabschnitt gilt nicht für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.
(8) Die Mitgliedstaaten gewähren den Erzeugern auf den gemäß den Absätzen 4 bis 7 nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommenden oder für nicht rodungsfähig erklärten Flächen Vorrang bei anderen Stützungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß dieser Verordnung, insbesondere gegebenenfalls bei der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme und bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.
Artikel 85v De minimis
Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr 50.000 Hektoliter nicht übersteigt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren.
Artikel 85w Ergänzende einzelstaatliche Beihilfe
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur gewährten Rodungsprämie eine ergänzende einzelstaatliche Beihilfe von höchstens 75 % der geltenden Rodungsprämie gewähren.
Artikel 85x Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.
Diese können insbesondere Folgendes umfassen:
7. In Teil II Titel I Kapitel IV wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt IVb Stützungsprogramme im Weinsektor
Unterabschnitt I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 103i Geltungsbereich
Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen (nachstehend 'Stützungsprogramme' genannt), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.
Artikel 103j Vereinbarkeit und Kohärenz
(1) Die Stützungsprogramme stehen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang und sind mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft vereinbar.
(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass im Falle der Nichterfüllung der Stützungsprogramme die notwendigen Kontrollen und Sanktionen vorgesehen und durchgeführt werden.
(3) Nicht gefördert werden
Unterabschnitt II
Einreichung und Inhalt von Stützungsprogrammen
Artikel 103k Einreichung von Stützungsprogrammen
(1) Jeder der in Anhang Xb genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt umfasst.
Stützungsprogramme, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 durchgeführt werden, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.
Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme werden auf der von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene ausgearbeitet. Vor der Einreichung bei der Kommission werden mit den zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene Konsultationen zu den Stützungsmaßnahmen abgehalten.
Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.
(2) Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar. Entsprechen die eingereichten Stützungsprogramme jedoch nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen an den von den Mitgliedstaaten übermittelten Stützungsprogrammen.
(4) Besteht die einzige von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Stützungsprogramms getroffene Maßnahme in der Übertragung von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung nach Artikel 103o, so ist Artikel 103l nicht anwendbar. In diesem Fall ist Artikel 188a Absatz 5 nur in Bezug auf das Jahr anwendbar, in dem die Übertragung vorgenommen wird, und Artikel 188a Absatz 6 ist nicht anwendbar.
Artikel 103l Inhalt der Stützungsprogramme
Die Stützungsprogramme umfassen Folgendes:
Artikel 103m Förderfähige Maßnahmen
(1) Die Stützungsprogramme umfassen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
(2) Die Stützungsprogramme umfassen keine anderen als die in den Artikeln 103o bis 103y aufgeführten Maßnahmen.
Artikel 103n Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme
(1) Die Aufteilung der verfügbaren Gemeinschaftsmittel sowie die Haushaltsobergrenzen sind in Anhang Xb festgesetzt.
(2) Die Gemeinschaftsunterstützung betrifft nur die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogramms gemäß Artikel 103k Absatz 1 getätigt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p, 103t und 103u unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Beihilfen gewähren.
Der in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung - aus Gemeinschaftsmitteln und nationalen Mitteln - insgesamt.
Unterabschnitt III
Besondere Stützungsmaßnahmen
Artikel 103o Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern
(1) Die Mitgliedstaaten können die Weinbauern unterstützen, indem sie ihnen Zahlungsansprüche im Sinne des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemäß Anhang VII Abschnitt O der genannten Verordnung gewähren.
(2) Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Absatz 1 zu nutzen beabsichtigen, sehen diese Unterstützung in ihren Stützungsprogrammen vor, und zwar auch in Bezug auf anschließende Übertragungen von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung durch Änderungen dieser Programme gemäß Artikel 103k Absatz 3.
(3) Sobald die Unterstützung gemäß Absatz 1 wirksam ist,
Artikel 103p Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
(1) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine in Drittländern, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern verbessern sollen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte.
(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können nur Folgendes umfassen:
(4) Der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.
Artikel 103q Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
(1) Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.
(2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden nach diesem Artikel nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 185a Absatz 3 übermitteln.
(3) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:
Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird nicht unterstützt.
(4) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur in folgender Form erfolgen:
(5) Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbuße belaufen und folgende Form haben:
(6) Die Gemeinschaftsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (*) als Konvergenzregionen eingestuft sind, darf die Gemeinschaftsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.
Artikel 103r Grüne Weinlese
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf Null gesenkt wird.
(2) Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt in der Gemeinschaft beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.
(3) Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden. Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Obergrenze hinaus führt.
Artikel 103s Fonds auf Gegenseitigkeit
(1) Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Weinbauern unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen.
(2) Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden.
Artikel 103t Ernteversicherung
(1) Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn diese durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.
(2) Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:
(3) Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger - unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die die Erzeuger über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben - durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.
(4) Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen.
Artikel 103u Investitionen
(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein kann eine Unterstützung gewährt werden, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebs verbessern und einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:
(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (**) begrenzt. Für die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 und die französischen überseeischen Departements ist die Gewährung des Höchstsatzes keinerlei Beschränkungen der Betriebsgröße unterworfen. Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität halbiert. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Unterstützung nicht in Betracht.
(3) Die in Artikel 71 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeführten Kosten gelten nicht als zuschussfähige Ausgaben.
(4) Für die Gemeinschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze:
(5) Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 gilt Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechend.
Artikel 103v Destillation von Nebenerzeugnissen
(1) Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang XVb Abschnitt D festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden. Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.
(2) Der Höchstbetrag der Beihilfe wird auf der Grundlage der Kosten für die Sammlung und Verarbeitung von der Kommission festgesetzt.
(3) Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Artikel 103w Destillation von Trinkalkohol
(1) Für Wein, der zu Trinkalkohol destilliert wird, kann den Erzeugern bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung in Form einer Beihilfe je Hektar gewährt werden.
(2) Die einschlägigen Verträge betreffend die Weindestillation sowie die entsprechenden Belege für die Anlieferung von Wein zur Destillation sind vorzulegen, bevor die Unterstützung gewährt wird.
Artikel 103x Dringlichkeitsdestillation
(1) Für eine von den Mitgliedstaaten in begründeten Krisenfällen beschlossene freiwillige oder obligatorische Destillation von Weinüberschüssen, mit der diese Überschüsse verringert oder beseitigt werden sollen und zugleich die kontinuierliche Versorgung von einer Ernte zur anderen gewährleistet werden soll, kann bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung gewährt werden.
(2) Der Höchstbetrag der Beihilfe wird von der Kommission festgesetzt.
(3) Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
(4) Der Anteil der für die Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme bereitgestellten Haushaltsmittel darf die folgenden prozentualen Anteile an den insgesamt bereitgestellten, in Anhang Xb pro Mitgliedstaat festgesetzten Mitteln im betreffenden Haushaltsjahr nicht überschreiten:
(5) Die Mitgliedstaaten können die für die Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme bereitgestellten Mittel über die in Absatz 4 vorgesehenen jährlichen Obergrenzen hinaus aufstocken, indem sie sich unter Einhaltung folgender Höchstsätze (ausgedrückt in Prozentsätzen der jeweiligen jährlichen Obergrenze gemäß Absatz 4) mit nationalen Mitteln beteiligen:
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gegebenenfalls mit, dass sie sich gemäß Unterabsatz 1 zusätzlich mit nationalen Mitteln beteiligen wollen, und die Kommission genehmigt die Maßnahme, bevor diese Mittel bereitgestellt werden.
Artikel 103y Verwendung von konzentriertem Traubenmost
(1) Weinerzeugern, die unter Einhaltung der in Anhang XVa genannten Bedingungen konzentrierten Traubenmost einschließlich von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verwenden, um den natürlichen Alkoholgehalt der Erzeugnisse zu erhöhen, kann bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung gewährt werden.
(2) Die Höhe der Beihilfe wird je Volumenprozent potenziellen Alkoholgehalts und je Hektoliter des zur Anreicherung verwendeten Traubenmosts festgesetzt.
(3) Der Höchstbetrag der Beihilfe für diese Maßnahme in den verschiedenen Weinbauzonen wird von der Kommission festgesetzt.
Artikel 103z Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ('Cross- Compliance')
Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückgeht, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls nach den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.
Unterabschnitt IV
Verfahrensvorschriften
Artikel 103za Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.
Diese können insbesondere Folgendes umfassen:
(*) ABl. L 210 vom 31.07.2006 S. 25. (**) ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36.".
8. Der Titel von Teil II Titel II Kapitel I erhält folgende Fassung:
"Kapitel I
Vermarktungs- und Herstellungsvorschriften"
9. Der Titel von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I erhält folgende Fassung:
"Abschnitt I
Vermarktungsvorschriften "
10. Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 113c Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine
(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen nach Artikel 123 Absatz 3 und Artikel 125o Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.
Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen
(2) Die Regeln nach Absatz 1 sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Berichterstattungspflicht nach Artikel 125o Absatz 3 gilt auch für die gemäß dem vorliegenden Artikel getroffenen Beschlüsse oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten.
Artikel 113d Besondere Vorschriften für die Vermarktung von Wein
(1) Die Bezeichnung für eine in Anhang XIb aufgeführte Weinbauerzeugniskategorie darf in der Gemeinschaft nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden, die den entsprechenden Bedingungen desselben Anhangs genügen.
Jedoch können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe a die Verwendung des Begriffes 'Wein' gestatten, wenn er
Dabei ist allerdings jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen zu vermeiden, die unter die Weinkategorien gemäß Anhang XIb fallen.
(2) Die Liste der Weinbauerzeugniskategorien in Anhang XIb kann von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 geändert werden.
(3) Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 120a Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, jedoch nicht einer der in Anhang XIb festgelegten Kategorien entsprechen, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden."
11. In Teil II Titel II Kapitel I werden folgende Abschnitte eingefügt:
"Abschnitt Ia
Ursprungsbezeichnungen, Geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor
Artikel 118a Geltungsbereich
(1) Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang XIb Absätze 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.
(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf
Unterabschnitt I
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Artikel 118b Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck
(2) Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie
(3) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unterabschnitts in der Gemeinschaft geschützt werden.
Artikel 118c Inhalt der Schutzanträge
(1) Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:
(2) Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu überprüfen.
Sie beinhaltet mindestens Folgendes:
Artikel 118d Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland
(1) Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 118c den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.
(2) Der Antrag wird direkt an die Kommission gerichtet oder über die Behörden des betreffenden Drittlands gestellt.
(3) Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft einzureichen oder muss eine beglaubigteÜbersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
Artikel 118e Antragsteller
(1) Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.
(2) Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.
(3) Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.
Artikel 118f Nationales Vorverfahren
(1) Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen gemäß Artikel 118b mit Ursprung in der Gemeinschaft werden einem nationalen Vorverfahren nach dem vorliegenden Artikel unterzogen.
(2) Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.
(3) Der Mitgliedstaat prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt. Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.
(4) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Gemeinschaftsrecht generell unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.
(5) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden, so
Diese Angaben werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst oder enthalten eine beglaubigteÜbersetzung in eine dieser Sprachen.
(6) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um diesem Artikel bis spätestens zum 1. August 2009 nachzukommen.
(7) Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an einen lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieses Unterabschnitts auf nationaler Ebene für den Namen gewähren. Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung nach diesem Unterabschnitt entschieden wird.
Artikel 118g Prüfung durch die Kommission
(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.
(2) Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 118f Absatz 5 die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllen.
(3) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllt sind, so veröffentlicht sie das einzige Dokument gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 118f Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.
Andernfalls beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4, den Antrag abzulehnen.
Artikel 118h Einspruchverfahren
Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 118g Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht wird.
Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
Artikel 118i Entscheidung über den Schutz
Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4, entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
Artikel 118j Homonyme
(1) Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag vorliegt und der mit einem nach dieser Verordnung für den Weinsektor bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.
Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
Die Verwendung eines eingetragenen gleichlautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag vorliegt, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleichlautend ist, die als solche durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschützt ist.
Die Mitgliedstaaten nehmen keine Eintragung nicht gleichlautender geografischer Angaben zu Schutzzwecken gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über geografische Angaben vor, wenn eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe in der Gemeinschaft nach den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geschützt ist.
(3) Enthält der Name einer Weintraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe, so kann dieser Name unbeschadet anderer Durchführungsmaßnahmen der Kommission nicht zur Etikettierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse verwendet werden.
(4) Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne von Artikel 118b gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (*) und umgekehrt.
Artikel 118k Gründe für die Verweigerung des Schutzes
(1) Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden.
Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein 'Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist', der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen.
Artikel 118l Beziehung zu Marken
(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 118m Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die eine in Anhang XIb aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe somit geschützt wird.
Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.
(2) Unbeschadet von Artikel 118k Absatz 2 darf eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 118m Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Ersten Richtlinie (89/104/EWG) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (**) oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (***) vorliegen.
In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.
Artikel 118m Schutz
(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen
(3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 118k Absatz 1 werden.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.
Artikel 118n Register
Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein.
Artikel 118o Benennung der zuständigen Kontrollbehörde
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (****) zuständig ist/sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieses Unterabschnitts erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n). Die Kommission macht deren Namen und Anschriften öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.
Artikel 118p Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen
(1) Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch
Die Kontrollkosten werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.
(2) Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.
(4) Übernimmt bzw. übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannte(n) Behörde bzw. Behörden die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so muss bzw. müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Artikel 118q Änderungen der Produktspezifikationen
(1) Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 118e erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 118c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
(2) Führt die vorgeschlagene Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe d, so finden die Artikel 118f bis 118i entsprechend auf den Änderungsantrag Anwendung. Werden lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 über die Genehmigung der Änderung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 118g Absatz 2 und Artikel 118h und veröffentlicht im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 118g Absatz 3.
(3) Führt die vorgeschlagene Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments, so gelten folgende Regeln:
Artikel 118r Löschung
Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschließen, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.
Die Artikel 118f bis 118i gelten sinngemäß.
Artikel 118s Bestehende geschützte Weinnamen
(1) Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (*****) geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 118n der vorliegenden Verordnung auf.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 Folgendes:
(3) Weinnamen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2011 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 118n zu streichen.
(4) Artikel 118r gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1.
Die Kommission kann von sich aus nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 118b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
Artikel 118t Gebühren
Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.
Unterabschnitt II
Traditionelle Begriffe
Artikel 118u Begriffsbestimmungen
(1) Der Ausdruck 'traditioneller Begriff' bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 118a Absatz 1, um
(2) Traditionelle Begriffe werden von der Kommission anerkannt, definiert und geschützt.
Artikel 118v Schutz
(1) Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 118u Absatz 1 hergestellt wurde.
Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden.
(2) Traditionelle Begriffe werden in der Gemeinschaft nicht zu Gattungsbezeichnungen.
Abschnitt Ib
Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor
Artikel 118w Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
Artikel 118x Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinie 89/104/EWG, die Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (******), die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (*******) und die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen (********) Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung der in ihren Geltungsbereich fallenden Erzeugnisse.
Artikel 118y Obligatorische Angaben
(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang XIb Absätze 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Gemeinschaft vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs 'geschützte Ursprungsbezeichnung' oder 'geschützte geografische Angabe' in folgenden Fällen verzichtet werden:
Artikel 118z Fakultative Angaben
(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Artikel 118y Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:
(2) Unbeschadet des Artikels 118j Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt:
Artikel 118za Sprachen
(1) Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 118y und 118z in Wörtern, so muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft geschehen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt.
Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft angegeben werden.
Artikel 118zb Anwendung
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein nicht gemäß diesem Abschnitt gekennzeichnetes Erzeugnis im Sinne des Artikels 118y Absatz 1 nicht auf den Markt gelangt bzw. aus dem Markt genommen wird.
__________
(*) ABl. L 39 vom 13.02.2008 S. 16.
(**) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 1.
(***) ABl. L 11 vom 14.01.1994 S. 1
(****) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.
(*****) ABl. L 118 vom 04.05.2002 S. 1.
(******) ABl. L 186 vom 30.06.1989 S. 21.
(*******) ABl. L 109 vom 06.05.2000 S. 29.
(********) ABl. L 247 vom 21.09.2007 S. 17."
12. In Teil II Titel II Kapitel I wird folgender Abschnitt eingefügt:
Abschnitt IIa
Herstellungsvorschriften im Weinsektor
Unterabschnitt I
Keltertraubensorten
Artikel 120a Klassifizierung von Keltertraubensorten
(1) Die in Anhang XIb aufgeführten und in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse stammen von Keltertraubensorten, die gemäß Absatz 2 klassifiziert werden können.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.
Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.
(3) Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50.000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 ausgenommen. Jedoch dürfen auch in den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 nur Keltertraubensorten gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2 ist die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der folgenden Keltertraubensorten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:
(5) Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden. Jedoch besteht die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 5 durch die Erzeuger zu überwachen.
Unterabschnitt II
Önologische Verfahren und Einschränkungen
Artikel 120b Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt behandelt die zugelassenen önologischen Verfahren und die geltenden Einschränkungen für die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen des Weinsektors sowie das Verfahren, nach dem über diese Verfahren und Einschränkungen entschieden wird.
Artikel 120c Önologische Verfahren und Einschränkungen
(1) Erzeugnisse des Weinsektors dürfen in der Gemeinschaft nur unter Verwendung der nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassenen önologischen Verfahren, wie sie in Anhang XVa festgelegt sind oder gemäß den Artikeln 120d und 120e beschlossen werden, hergestellt und haltbar gemacht werden.
Absatz 1 gilt nicht für
(2) Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.
(3) Erzeugnisse des Weinsektors müssen in der Gemeinschaft im Einklang mit den in Anhang XVb festgelegten Einschränkungen hergestellt werden.
(4) Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die Gegenstand von nicht zugelassenen gemeinschaftlichen önologischen Verfahren oder gegebenenfalls von nicht zugelassenen einzelstaatlichen önologischen Verfahren waren oder bei denen die in Anhang XVb festgelegten Einschränkungen nicht eingehalten wurden, dürfen in der Gemeinschaft nicht in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 120d Von den Mitgliedstaaten beschlossene restriktivere Vorschriften
Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassener önologischer Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beschränken oder ausschließen und noch restriktivere Einschränkungen für diese vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.
Die Mitgliedstaaten teilen solche Beschränkungen, Ausschlüsse und Einschränkungen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.
Artikel 120e Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen
(1) Mit Ausnahme der in Anhang XVa für die dort erfassten spezifischen Erzeugnisse festgelegten önologischen Verfahren zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung sowie der in Anhang XVb genannten Einschränkungen wird die Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Erzeugnissen des Weinsektors von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 beschlossen.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.
Artikel 120f Zulassungskriterien
Bei der Zulassung önologischer Verfahren nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 geht die Kommission wie folgt vor:
Artikel 120g Analysemethoden
Die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, sind die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln.
Liegen keine solchen von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln vor, so werden entsprechende Methoden und Regeln von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festgelegt.
Bis zur Festlegung solcher Regeln sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden."
13. Artikel 121 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
"
k) die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Abschnitt Ia Unterabschnitt I, insbesondere Abweichungen von der Anwendbarkeit der dort festgelegten Vorschriften und Anforderungen,
b) Die folgenden Absätze werden angefügt:
"Die Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen über önologische Verfahren und Einschränkungen gemäß Abschnitt IIa Unterabschnitt II und den Anhängen XVa und XVb werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 erlassen, soweit in den genannten Anhängen nichts anderes bestimmt ist.
Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:
14. In Artikel 122 werden die folgenden Absätze angefügt:
"Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen Voraussetzungen wie nach Absatz 1 Buchstaben b und c Erzeugerorganisationen im Weinsektor anerkennen, die Satzungen anwenden, die ihre Mitglieder insbesondere dazu verpflichten,
Erzeugerorganisationen im Weinsektor können insbesondere folgende spezifische Ziele im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c verfolgen:
15. Artikel 123 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Eingangsteil sowie die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
"Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus erkennen die Mitgliedstaaten im Obst- und Gemüsesektor auch Branchenverbände an und können im Weinsektor auch Branchenverbände anerkennen, die
b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
i) Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:
"in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft eine und - im Obst- und Gemüsesektor - zwei oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen sowie im Weinsektor - unbeschadet anderer Sektoren - unter Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen betreiben:"
ii) Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors und des Weinsektors, insbesondere durch Marktforschung und -studien,"
iii) Ziffer iv erhält folgende Fassung:
"iv) bessere Ausschöpfung des Produktionspotenzials im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor,"
iv) Die Ziffern vii und viii erhalten folgende Fassung:
"vii) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und der Vermarktung, im Weinsektor auch der Weinbereitung,
viii) Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieses Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben,"
v) Ziffer x erhält folgende Fassung:
"x) Festlegung strengerer Vorschriften als der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Erzeugungs- und Vermarktungsregeln für Obst und Gemüse gemäß Anhang XVIa Nummern 2 und 3,"
vi) Folgende Ziffer wird angefügt:
"xi) im Weinsektor:
16. In Teil II Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt Ib
Regeln für Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Weinsektor
Artikel 125o Anerkennung
(1) Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen und Branchenverbände anerkennen, die beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, der den Nachweis enthält, dass
(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anerkannte Erzeugerorganisationen gelten als anerkannte Erzeugerorganisationen im Sinne dieses Artikels.
Branchenverbände, die die Kriterien von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 123 Absatz 3 erfüllen und von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Branchenverbände im Sinne der vorgenannten Bestimmungen.
(3) Artikel 125b Absatz 2 und Artikel 125k Absatz 3 gelten sinngemäß für Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbände im Weinsektor. Jedoch
17. Artikel 129 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, gegebenenfalls einschließlich der Begriffsbestimmungen in den Anhängen III und XIb, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen."
18. In Artikel 130 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
"ga) Wein,".
19. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 133a Besondere Sicherheit im Weinsektor
(1) Bei Traubensäften und -mosten der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 30, bei denen die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis des Erzeugnisses abhängt, wird die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine für jede einzelne Sendung vorgenommene Kontrolle oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission auf der Grundlage der Preisnotierungen der betreffenden Erzeugnisse in den Ursprungsländern berechnet wird.
Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der - sofern er zugrunde gelegt wird - um eine von der Kommission festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10 % übersteigen darf, so muss eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrzolls geleistet werden, der auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.
Ist der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht angegeben, so wird der anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem pauschalen Einfuhrwert oder durch Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen bestimmt.
(2) Werden vom Rat festgelegte Abweichungen nach Anhang XVb Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C für eingeführte Erzeugnisse in Anspruch genommen, so hinterlegen die Einführer für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit bei den benannten Zollbehörden. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbringt, dass aus den Mosten Traubensaft gewonnen wurde, der in andere, nicht dem Weinsektor zuzurechnende Erzeugnisse eingeht, oder dass die Moste - bei Verwendung zur Weinbereitung - entsprechend gekennzeichnet wurden."
20. In Artikel 141 Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
"Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie von Traubensaft und Traubenmost für den Gemeinschaftsmarkt ergeben können, wird bei der Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in den Artikeln 135 bis 140a genannten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn".
21. In Teil III Kapitel II Abschnitt IV wird folgender Unterabschnitt angefügt:
"Unterabschnitt V
Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein
Artikel 158a Besondere Einfuhranforderungen für Wein
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, insbesondere in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen, gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Kennzeichnung gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt Ia Unterabschnitt I sowie Artikel 113d Absatz 1 dieser Verordnung für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204.
(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht oder von der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen zugelassen worden sind.
(3) Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:
(4) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel."
22. Artikel 160 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags."
23. In Artikel 161 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
"dc) Wein,".
24. Artikel 174 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags."
25. Artikel 175 erhält folgende Fassung:
Artikel 175 Anwendung der Artikel 81 bis 86 des EG-Vertrags
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Artikel 81 bis 86 EG-Vertrag sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen vorbehaltlich der Artikel 176 bis 177 dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 EG-Vertrag genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung."
26. Artikel 180 erhält folgende Fassung:
Artikel 180 Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags
Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden auf die Produktion der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.
Jedoch finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung im Rahmen der Artikel 44 bis 48, 102, 102a, 103, 103a, 103b, 103e, 103ga, 104, 105, 182 und 182a, des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III und des Teils II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb geleistet werden. Allerdings findet in Bezug auf Artikel 103n Absatz 4 nur Artikel 88 des Vertrags keine Anwendung."
27. In Teil IV Kapitel II wird folgender Artikel angefügt:
Artikel 182a Einzelstaatliche Beihilfe für Dringlichkeitsdestillation
(1) Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. August 2012 Weinerzeugern eine nationale Beihilfe für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.
(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe muss verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.
(3) Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für eine solche Beihilfe bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang Xb für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen.
(4) Mitgliedstaaten, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission entscheidet, ob die Maßnahme gebilligt wird und die Beihilfe gewährt werden kann.
(5) Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
(6) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen."
28. In Artikel 184 werden folgende Nummern angefügt:
"
7. dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2011 über die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 103p;
8. bis spätestens Ende 2012 über den Weinsektor, wobei sie insbesondere auf die Erfahrungen bei der Durchführung der Reform eingeht."
29. Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 185a Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial
(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die aktuelle Informationen über das Produktionspotenzial enthält.
(2) Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, sind von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung ausgenommen.
(3) Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 103q die Maßnahme 'Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen' vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Weinbaukartei und zu der Aufstellung, insbesondere zu ihrer Verwendung bei der Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials, sowie zur Messung der Flächen.
Nach dem 1. Januar 2016 kann die Kommission beschließen, dass die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung mehr finden.
Artikel 185b Obligatorische Mitteilungen im Weinsektor
(1) Die Keltertraubenerzeuger sowie die Most- und Weinerzeuger melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich das Produktionsaufkommen aus der letzten Ernte.
(2) Die Mitgliedstaaten können auch von den Keltertraubenhändlern verlangen, dass sie alljährlich die aus der letzten Ernte vermarkteten Mengen melden.
(3) Die Traubenmost- und Weinerzeuger sowie die Händler, mit Ausnahme des Einzelhandels, melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich ihre Most- und Weinbestände, unabhängig davon, ob diese aus der Ernte des laufenden Jahres oder aus früheren Ernten stammen. Aus Drittländern eingeführte Traubenmoste und Weine sind gesondert auszuweisen.
(4) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen, insbesondere über die Anwendung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten.
Artikel 185c Begleitdokumente und Register im Weinsektor
(1) Die Erzeugnisse des Weinsektors dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden.
(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe und von der Kommission zu bestimmenden Händler sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Buch zu führen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.
Artikel 185d Benennung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden im Weinsektor
(1) Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor obliegt. Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen auf dem Weinsektor befugten Laboratorien. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Laboratorien. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1."
30. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 188a Mitteilungen und Bewertung im Weinsektor
(1) Hinsichtlich der nach dem 31. August 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen im Sinne von Artikel 85a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzten Flächen und die gemäß Absatz 1 des genannten Artikels gerodeten Flächen mit.
(2) Hinsichtlich der obligatorischen Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen im Sinne von Artikel 85b teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes der betreffenden Jahre Folgendes mit:
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 85b Absatz 4 Unterabsatz 1 gerodeten Flächen zum ersten Mal bis zum 1. März 2010 mit.
Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Absatz.
(3) Hinsichtlich der Beihilfeanträge zur Rodungsregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Anträge, denen stattgegeben wurde, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen, und den Gesamtbetrag der gezahlten Rodungsprämien je Region.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember jedes Jahres folgende Angaben für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr mit:
(4) Hinsichtlich der Ausnahmen von der Anwendung der Rodungsregelung nach Artikel 85u teilen die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß den Absätzen 4 bis 6 des genannten Artikels Gebrauch machen wollen, der Kommission bis zum 1. August jedes Jahres Folgendes betreffend die anzuwendende Rodungsmaßnahme mit:
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 1. März und zum ersten Mal spätestens am 1. März 2010 einen Bericht über die Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb während des vorangegangenen Haushaltsjahres. Diese Berichte enthalten eine Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen, für die im Rahmen der Stützungsprogramme eine Unterstützung durch die Gemeinschaft gewährt wurde, und insbesondere Einzelheiten zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 103p.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2011 und ein zweites Mal bis zum 1. März 2014 eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Stützungsprogramme und legen dar, wie deren Effizienz gesteigert werden kann.
(7) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel."
31. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 190a Übertragung von im Weinsektor verfügbaren Mitteln zur Entwicklung des ländlichen Raums
(1) Die in Absatz 2 festgesetzten Beträge, die auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 basieren, stehen als zusätzliche Gemeinschaftsmittel für Maßnahmen in Weinbaugebieten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
(2) In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung:
(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden gemäß Anhang Xc auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt."
32. In Artikel 194 wird folgender Absatz angefügt:
"Die Kommission kann ferner Vorschriften für die Messung der Flächen im Weinsektor zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen dieser Verordnung beschließen. Diese Vorschriften können insbesondere die Kontrollen und die spezifischen finanziellen Modalitäten zur Verbesserung der Kontrollen betreffen."
33. In Teil VI wird folgender Artikel angefügt:
Artikel 194a Kompatibilität mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
Bei der Anwendung dieser Verordnung im Weinsektor stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diejenigen Verwaltungs- und Kontrollverfahren gemäß Artikel 194 Absätze 1 und 3, die sich auf Flächen beziehen, mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem ('InVeKoS') kompatibel sind im Hinblick auf
Diese Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem InVeKoS ohne Probleme oder Konflikte ermöglichen."
34. Artikel 195 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (im Folgenden 'Verwaltungsausschuss' genannt) unterstützt."
b) Die folgenden Absätze werden angefügt:
"(3) Die Kommission wird ferner von einem Regelungsausschuss unterstützt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."
35. Absatz 196 erhält folgende Fassung:
Artikel 196 Organisation des Verwaltungsausschusses
Bei der Organisation der Sitzungen des Verwaltungsausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 werden insbesondere der Umfang seiner Zuständigkeit, die Besonderheiten der zu behandelnden Themen und der Bedarf an einschlägigem Fachwissen berücksichtigt."
36. Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 203b Übergangsbestimmungen im Weinsektor
Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, um die Umstellung von den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 und (EG) Nr. 479/2008 auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen zu erleichtern."
37. Die Anhänge werden wie folgt geändert:
a) In Anhang III wird Teil IIIa mit dem Wortlaut aus Anhang I der vorliegenden Verordnung eingefügt.
b) Die Anhänge Xb, Xc, Xd und Xe werden mit dem Wortlaut aus Anhang II der vorliegenden Verordnung eingefügt.
c) Der Anhang XIb wird mit dem Wortlaut aus Anhang III der vorliegenden Verordnung eingefügt.
d) Die Anhänge XVa und XVb werden mit dem Wortlaut aus Anhang IV der vorliegenden Verordnung eingefügt.
e) Dem Anhang XXII wird die Nummer 47 mit dem Wortlaut aus Anhang V der vorliegenden Verordnung angefügt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 81 bis 86 sowie bestimmter Bestimmungen von Artikel 88 EG-Vertrag auf die Produktion der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen, ausgenommen die Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (*) fallen.
(*) ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1."
Artikel 3
Aufhebungen und befristete weitere Anwendung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach der Entsprechungstabelle in Anhang XXII derselben Verordnung.
(2) Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 findet für die dort aufgeführten Maßnahmen und unter den dort festgelegten Bedingungen weiter Anwendung.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009.
Anhang I |
"Teil IIIa: Begriffsbestimmungen für den Weinsektor
Im Zusammenhang mit Reben
1. 'Roden': die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.
2. 'Pflanzen': das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.
3 'Umveredelung': die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.
Im Zusammenhang mit Erzeugnissen
4. 'Frische Weintrauben': die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.
5. 'Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben': das Erzeugnis, das
6. 'Traubensaft': das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das
a) so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;
b) aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
7. 'Konzentrierter Traubensaft': der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
8. 'Weintrub':
9. 'Traubentrester': der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.
10. 'Tresterwein': ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird: a) durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder b) durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.
11 'Brennwein': das Erzeugnis, das
12 'Cuvée':
Alkoholgehalt
13. 'Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)': die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
14. 'Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)': die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.
15. 'Gesamtalkoholgehalt (in % vol)': die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.
16. 'Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)': der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.
17. 'Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)': die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
18. 'Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)': die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.
19. 'Gesamtalkoholgehalt (in % mas)': die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts."
Anhang II |
"Anhang Xb
Haushaltsmittel für Stützungsprogramme (gemäss Artikel 103n Absatz 1)
in 1.000 EUR | ||||||
Haushaltsjahr | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | ab 2014 |
BG | 15.608 | 21.234 | 22.022 | 27.077 | 26.742 | 26.762 |
CZ | 2.979 | 4.076 | 4.217 | 5.217 | 5.151 | 5.155 |
DE | 22.891 | 30.963 | 32.190 | 39.341 | 38.867 | 38.895 |
EL | 14.286 | 19.167 | 19.840 | 24.237 | 23.945 | 23.963 |
ES | 213.820 | 284.219 | 279.038 | 358.000 | 352.774 | 353.081 |
FR | 171.909 | 226.814 | 224.055 | 284.299 | 280.311 | 280.545 |
IT (*) | 238.223 | 298.263 | 294.135 | 341.174 | 336.736 | 336.997 |
CY | 2.749 | 3.704 | 3.801 | 4.689 | 4.643 | 4.646 |
LT | 30 | 37 | 45 | 45 | 45 | 45 |
LU | 344 | 467 | 485 | 595 | 587 | 588 |
HU | 16.816 | 23.014 | 23.809 | 29.455 | 29.081 | 29.103 |
MT | 232 | 318 | 329 | 407 | 401 | 402 |
AT | 8.038 | 10.888 | 11.313 | 13.846 | 13.678 | 13.688 |
PT | 37.802 | 51.627 | 53.457 | 65.989 | 65.160 | 65.208 |
RO | 42.100 | 42.100 | 42.100 | 42.100 | 42.100 | 42.100 |
SI | 3.522 | 3.770 | 3.937 | 5.119 | 5.041 | 5.045 |
SK | 2.938 | 4.022 | 4.160 | 5.147 | 5.082 | 5.085 |
UK | 0 | 61 | 67 | 124 | 120 | 120 |
(*) Die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Italien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 werden um 20 Mio. EUR gekürzt; die entsprechenden Beträge wurden bei den Haushaltsmitteln für Italien für die Jahre 2009, 2010 und 2011 gemäß der vorliegenden Tabelle berücksichtigt. |
Haushaltsmittel für die Entwicklung des ländlichen Absatz 3) Raums (gemäss Artikel 190a Absatz 3) | Anhang Xc |
in 1.000 EUR | |||
Haushaltsjahr | 2009 | 2010 | ab 2011 |
BG | - | - | - |
CZ | - | - | - |
DE | - | - | - |
EL | - | - | - |
ES | 15.491 | 30.950 | 46.441 |
FR | 11.849 | 23.663 | 35.512 |
IT | 13.160 | 26.287 | 39.447 |
CY | - | - | - |
LT | - | - | - |
LU | - | - | - |
HU | - | - | - |
MT | - | - | - |
AT | - | - | - |
PT | - | - | - |
RO | - | - | - |
SI | - | 1.050 | 1.050 |
SK | - | - | - |
UK | 160 | 160 | 160 |
.
Anhang Xd |
Haushaltsmittel für die Rodungsregelung
Für die Rodungsregelung gemäß Artikel 85s Absatz 3 stehen folgende Haushaltsmittel zur Verfügung:
Anhang Xe |
Flächen, die die Mitgliedstaaten für nicht Rodungsfähig erklären können (gemäss Artikel 85u Absätze 1, 2 und 5)
in ha | ||
Mitgliedstaat | Rebfläche insgesamt | Fläche gemäß Artikel 85u Absatz 5 |
BG | 135.760 | 4.073 |
CZ | 19.081 | 572 |
DE | 102.432 | 3.073 |
EL | 69.907 | 2.097 |
ES | 1.099 765 | 32.993 |
FR | 879.859 | 26.396 |
IT | 730.439 | 21.913 |
CY | 15.023 | 451 |
LU | 1.299 | 39 |
HU | 85.260 | 2.558 |
MT | 910 | 27 |
AT | 50.681 | 1.520 |
PT | 238.831 | 7.165 |
RO | 178.101 | 5.343 |
SI | 16.704 | 501 |
SK | 21.531 | 646" |
Anhang III |
"ANHANG XIb
Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1. Wein
Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.
Wein weist
Unter 'Retsina'-Wein ist Wein zu verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines 'Retsina'-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.
Abweichend von Buchstabe b gelten 'Tokaji eszencia' und 'Tokajská esencia' als Wein.
2. Jungwein
Jungwein ist der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.
3. Likörwein Likörwein ist das Erzeugnis,
4. Schaumwein Schaumwein ist das Erzeugnis,
5. Qualitätsschaumwein Qualitätsschaumwein ist das Erzeugnis,
6. Aromatischer Qualitätsschaumwein
Aromatischer Qualitätsschaumwein ist Qualitätsschaumwein,
Spezifische Vorschriften über weitere zusätzliche Merkmale oder Bedingungen der Herstellung und des Handelsverkehrs werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 erlassen.
7. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das
a) aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird;
b) beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, und
c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.
8. Perlwein Perlwein ist das Erzeugnis, das
9. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das
10. Traubenmost
Traubenmost ist das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
11. Teilweise gegorener Traubenmost
Teilweise gegorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
12. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben
Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben ist das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.
13. Konzentrierter Traubenmost
Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 120g vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
14. Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
15. Wein aus eingetrockneten Trauben
Wein aus eingetrockneten Trauben ist das Erzeugnis, das
16. Wein aus überreifen Trauben
Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis, das
Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.
17. Weinessig
Weinessig ist Essig, der
Anhang XIb | Anlage zu Weinbauzonen |
Die Weinbauzonen sind folgende:
1. Die Weinbauzone A umfasst
2. Die Weinbauzone B umfasst
3. Die Weinbauzone C I umfasst
4. Die Weinbauzone C II umfasst
5. Die Weinbauzone C III a umfasst
6. Die Weinbauzone C III b umfasst
7. Die Abgrenzung der Gebiete, auf die sich die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 - bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 - geltenden einzelstaatlichen Vorschriften."
Anhang IV |
"Anhang XVa
Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen
A. Anreicherungsgrenzen
1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten in der Anlage zu Anhang XIb genannten Weinbauzonen der Gemeinschaft erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins - soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind - zulassen.
2. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Im Falle eines solchen Antrags wird die Kommission dem Verwaltungsausschuss nach Artikel 195 Absatz 1 so rasch wie möglich den Entwurf für eine Rechtsetzungsmaßnahme vorlegen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung über den Antrag zu befinden.
B. Anreicherungsverfahren
1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:
2. Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 103y gezahlt wurde.
3. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:
Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen.
4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIb erhöht wird.
5. Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins
6. Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins
7. Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten
C. Säuerung und Entsäuerung
1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen
2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je 3. Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
5. Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.
6. Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zu Anhang XIb unter den in den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen zulassen.
7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 Abweichungen beschließen.
D. Behandlungen
2. Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.
3. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.
4. Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.
5. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 185c verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.
6. Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,
7. Unbeschadet von Absatz 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.
Anhang XVb |
Einschränkungen
A. Allgemeines
1. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür.
2. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.
3. Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.
B. Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft
1. Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN- Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.
2. Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Gebiet der Gemeinschaft untersagt.
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich, in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung 'Wein' enthaltenden zusammengesetzten Ausdrucks zulassen können.
4. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, und für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.
5. Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Rates gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft dürfen frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern im Gebiet der Gemeinschaft weder zu in Anhang XIb genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden.
C. Weinmischungen
Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Rates gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Gemeinschaftswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander in der Gemeinschaft untersagt.
D. Nebenerzeugnisse
Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest.
Anhang V |
"47. Verordnung (EG) Nr. 479/2008
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l |
Artikel 2 | Artikel 2 und Anhang III Teil IIIa |
Artikel 3 | Artikel 103i |
Artikel 4 | Artikel 103j |
Artikel 5 | Artikel 103k |
Artikel 6 | Artikel 103l |
Artikel 7 | Artikel 103m |
Artikel 8 | Artikel 103n |
Artikel 9 | Artikel 103o |
Artikel 10 | Artikel 103p |
Artikel 11 | Artikel 103q |
Artikel 12 | Artikel 103r |
Artikel 13 | Artikel 103s |
Artikel 14 | Artikel 103t |
Artikel 15 | Artikel 103u |
Artikel 16 | Artikel 103v |
Artikel 17 | Artikel 103w |
Artikel 18 | Artikel 103x |
Artikel 19 | Artikel 103y |
Artikel 20 | Artikel 103z |
Artikel 21 Absatz 1 | Artikel 188a Absatz 5 |
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 188a Absatz 6 |
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 184 Nummer 5 |
Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis d | Artikel 103za |
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e | Artikel 188a Absatz 7 |
Artikel 23 | Artikel 190a |
Artikel 24 | Artikel 120a Absätze 2 bis 6 |
Artikel 25 Absatz 1 | Artikel 120a Absatz 1 |
Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 | Artikel 113d |
Artikel 26 | Artikel 120b |
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 27 | Artikel 120c |
Artikel 28 | Artikel 120d |
Artikel 29 | Artikel 120e |
Artikel 30 | Artikel 120f |
Artikel 31 | Artikel 120g |
Artikel 32 | Artikel 121 Absätze 3 und 4 |
Artikel 33 | Artikel 118a |
Artikel 34 | Artikel 118b |
Artikel 35 | Artikel 118c |
Artikel 36 | Artikel 118d |
Artikel 37 | Artikel 118e |
Artikel 38 | Artikel 118f |
Artikel 39 | Artikel 118g |
Artikel 40 | Artikel 118h |
Artikel 41 | Artikel 118i |
Artikel 42 | Artikel 118j |
Artikel 43 | Artikel 118k |
Artikel 44 | Artikel 118l |
Artikel 45 | Artikel 118m |
Artikel 46 | Artikel 118n |
Artikel 47 | Artikel 118o |
Artikel 48 | Artikel 118p |
Artikel 49 | Artikel 118q |
Artikel 50 | Artikel 118r |
Artikel 51 | Artikel 118s |
Artikel 52 | Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe k |
Artikel 53 | Artikel 118t |
Artikel 54 | Artikel 118u |
Artikel 55 | Artikel 118v |
Artikel 56 | Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe l |
Artikel 57 | Artikel 118w |
Artikel 58 | Artikel 118x |
Artikel 59 | Artikel 118y |
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 60 | Artikel 118z |
Artikel 61 | Artikel 118za |
Artikel 62 | Artikel 118zb |
Artikel 63 | Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe m |
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 122 Absatz 2 |
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iv | Artikel 122 Absatz 3 |
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v bis viii | Artikel 122 Absatz 4 |
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 125o Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 64 Absatz 2 | Artikel 125o Absatz 2 |
Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, b und c | Artikel 123 Absatz 3 |
Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 125o Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 65 Absatz 2 | Artikel 125o Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 66 Absatz 1 | Artikel 125o Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 66 Absatz 2 | Artikel 125o Absatz 3 |
Artikel 67 | Artikel 113c Absätze 1 und 2 |
Artikel 68 | Artikel 125o Absatz 3 |
Artikel 69 | Artikel 113c Absatz 3 und Artikel 125o Absatz 3 |
Artikel 70 Absatz 1 | Artikel 135 |
Artikel 70 Absatz 2 | Artikel 128 |
Artikel 71 | Artikel 129 |
Artikel 72 | Artikel 130 und Artikel 161 |
Artikel 73 | Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2 |
Artikel 74 | Artikel 132 und Artikel 161 Absatz 2 |
Artikel 75 | Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2 |
Artikel 76 | Artikel 133a |
Artikel 77 | Artikel 134 und Artikel 170 |
Artikel 78 | Artikel 159 |
Artikel 79 | Artikel 141 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 80 | Artikel 160 und Artikel 174 |
Artikel 81 | Artikel 143 |
Artikel 82 | Artikel 158a |
Artikel 83 | Artikel 144 |
Artikel 84 Buchstabe a | Artikel 158a Absatz 4 |
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 84 Buchstaben b und c | Artikel 148 Buchstaben a und b |
Artikel 85 Absätze 1 bis 3 und 5 | Artikel 85a |
Artikel 85 Absatz 4 | Artikel 188a Absatz 1 |
Artikel 86 Absätze 1 bis 4 und 6 | Artikel 85b |
Artikel 86 Absatz 5 | Artikel 188a Absatz 2 |
Artikel 87 | Artikel 85c |
Artikel 88 | Artikel 85d |
Artikel 89 | Artikel 85e |
Artikel 90 | Artikel 85g |
Artikel 91 | Artikel 85h |
Artikel 92 | Artikel 85i |
Artikel 93 | Artikel 85j |
Artikel 94 | Artikel 85k |
Artikel 95 | Artikel 85l |
Artikel 96 | Artikel 85m |
Artikel 97 | Artikel 85n |
Artikel 98 | Artikel 85p |
Artikel 99 | Artikel 85o |
Artikel 100 | Artikel 85q |
Artikel 101 | Artikel 85r |
Artikel 102 Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1 | Artikel 85s |
Artikel 102 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Absatz 6 | Artikel 188a Absatz 3 |
Artikel 103 | Artikel 85t |
Artikel 104 Absätze 1 bis 7 und 9 | Artikel 85u |
Artikel 104 Absatz 8 | Artikel 188a Absatz 4 |
Artikel 105 | Artikel 85v |
Artikel 106 | Artikel 85w |
Artikel 107 | Artikel 85x |
Artikel 108 | Artikel 185a Absätze 1 und 2 |
Artikel 109 | Artikel 185a Absatz 3 |
Artikel 110 | Artikel 185a Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 111 | Artikel 185b |
Artikel 112 | Artikel 185c |
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 113 Absatz 1 | Artikel 195 Absatz 2 |
Artikel 113 Absatz 2 | Artikel 195 Absätze 3 und 4 |
Artikel 114 | Artikel 190 |
Artikel 115 | Artikel 192 |
Artikel 116 | Artikel 194 Absätze 4 und 5 |
Artikel 117 Buchstabe a | Artikel 194 Absatz 3 |
Artikel 117 Buchstaben b bis e | Artikel 194 Absatz 1 |
Artikel 118 | Artikel 185d |
Artikel 119 | Artikel 182a Absätze 1 bis 5 |
Artikel 120 | Artikel 184 Nummer 8 |
Artikel 121 Buchstaben a, b und c | Artikel 185a Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 194 Absatz 3 |
Artikel 121 Buchstaben d und e | Artikel 185b Absatz 4 |
Artikel 121 Buchstabe f | Artikel 185c Absatz 3 |
Artikel 121 Buchstabe g | Artikel 182a Absatz 6 |
Artikel 121 bis 125 | - |
Artikel 126 Buchstabe a | Artikel 203b |
Artikel 126 Buchstabe b | Artikel 191 |
Artikel 127 Absatz 1 | Artikel 180 Absatz 1 |
Artikel 127 Absatz 2 | Artikel 180 Absatz 2 |
Artikel 129 Absatz 3 | Artikel 85f" |
_____________
1) Stellungnahme vom 20. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2) ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.
3) ABl. L 148 vom 06.06.2008 S.1.
4) ABl. L 214 vom 04.08.2006 S. 7
5) ABl. C 319 vom 27.01.2006 S. 1.
6) ABl. L 83 vom 27.03.1999 S. 1