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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1992 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 hinsichtlich der Übermittlung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von Angaben zu teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die im Vereinigten Königreich und in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden
(ABl. Nr. L 320 vom 17.12.2018 S. 25)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission 2 werden die Form und die Art der Übermittlung der in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Berichte festgelegt.
(2) Laut der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegt das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen durch Hersteller oder Einführer in der Union einer jährlichen Quote, um ihre schrittweise Verringerung zu erreichen. Die Berechnung der Quoten für die Hersteller und Einführer erfolgt auf der Grundlage der Referenzwerte, die von der Kommission anhand des jährlichen Durchschnitts der Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe festgelegt werden, die von den Herstellern oder Einführern gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 seit dem 1. Januar 2015 im Einklang mit Anhang V der genannten Verordnung gemeldet wurden.
(3) Da das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 mitgeteilt hat, dass es aus der Europäischen Union auszutreten beabsichtigt, finden die Verträge gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern. Folglich und unbeschadet etwaiger Bestimmungen des Austrittsabkommens gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nur, bis das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat mehr ist.
(4) In Anbetracht der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ist sicherzustellen, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs genaue Daten über das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union für die Zwecke der Neuberechnung der Referenzwerte gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die 2020 durchgeführt werden soll, verfügbar sind.
(5) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die im Vereinigten Königreich und in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, getrennt werden können.
(6) Die Trennung der übermittelten Angaben zu teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die im Vereinigten Königreich und in der Union mit 27 Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch erst dann erforderlich, wenn das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt. Daher ist die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 nur für die Übermittlung von Daten des Kalenderjahres 2018 und bis einschließlich des Jahres erforderlich, in dem das Vereinigte Königreich aus der Union austritt und das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt.
(7) Damit die Datentrennung im Rahmen der Meldepflicht für die Übermittlung der Angaben für das Kalenderjahr 2018 gilt, für das die Angaben bis zum 31. März 2019 übermittelt werden müssen, sollte die Änderung der Verpflichtung vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten und gelten. Für alle folgenden Jahre sollte der Termin für die Übermittlung der Angaben auf den 31. März festgesetzt werden.
(8) Die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die gemäß dem Anhang dieses Durchführungsrechtsakts als auf dem Markt des Vereinigten Königreichs in Verkehr gebracht gemeldet werden müssen, sollten sich auf die Mengen beziehen, die auf dem britischen Markt erstmals in Verkehr gebracht wurden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2018
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 05.11.2014 S. 5).
Anhang |
Dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird folgender Abschnitt 13A angefügt:
"Abschnitt 13 A: Von Gasherstellern und -einführern auszufüllen - Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie Anhang VII Nummer 1 Buchstaben a bis d, Nummer 2 Buchstaben a, b und d und Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die Berichterstattung über die 2018 durchgeführten Tätigkeiten (spätestens bis zum 31. März 2019) und bis einschließlich des Jahres, in dem das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt.
Für jedes in Abschnitt 1 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | ANMERKUNGEN | |
13aA | physisch in Verkehr gebrachte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, ohne ausgenommene Verwendungszwecke | 13aA = 4M - Summe der ausgenommenen Verwendungszwecke in Abschnitt 5 (5A - 5F) |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN | ||
13aB | davon im Vereinigten Königreich erstmals in Verkehr gebrachte Menge | Im Vereinigten Königreich in Verkehr gebrachte Mengen, die in der Folge als Massengut in die Union (ohne Vereinigtes Königreich) geliefert wurden, sind nicht einzubeziehen.
Mengen, die als Massengut in das Vereinigte Königreich geliefert wurden, jedoch zuvor in der Union (ohne Vereinigtes Königreich) in Verkehr gebracht worden sind, sind einzubeziehen. |
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN | ||
13aC | davon in der Union in Verkehr gebrachte Menge, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs | 13aC = 13aA - 13aB" |
ENDE |