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Beschluss (EU) 2018/2027 des Rates vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einzunehmenden Standpunkt zur ersten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und zu Empfehlungen zum Umweltschutz - Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (CORSIA)
(ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2018 S. 25)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das "Abkommen") zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegründet.
(2) Die Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Abkommens und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt.
(3) Nach Artikel 54 des Abkommens nimmt der ICAO-Rat Internationale Richtlinien und Empfehlungen an.
(4) Die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wurde im Dezember 2015 durch die Annahme des Übereinkommens von Paris erfolgreich abgeschlossen. Das Ziel des Übereinkommens von Paris ist es, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und die Anstrengungen fortzusetzen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Alle Sektoren der Wirtschaft, auch die internationale Luftfahrt, sollten zur Verwirklichung dieser Emissionsreduzierung beitragen.
(5) 2016 beschloss die ICAO auf ihrer 39. Generalversammlung mit der Resolution A39-3, einen globalen marktgestützten Mechanismus zu entwickeln, um die Treibhausgasemissionen durch die internationale Luftfahrt auf ihr Niveau von 2020 zu begrenzen. Der Standpunkt der Union hierzu wurde durch den Beschluss (EU) 2016/915 1 des Rates festgelegt.
(6) Am 27. Juni 2018 hat der ICAO-Rat auf der zehnten Sitzung seiner 214. Tagung die Erste Ausgabe von Anhang 16 Band IV des Abkommens angenommen: die Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz - Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (im Folgenden "CORSIA").
(7) Die in CORSIA enthaltenen Regeln sollten in Übereinstimmung mit dem Abkommen und innerhalb seiner Grenzen verbindlich vorgeschrieben werden. Sie werden voraussichtlich auch für die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender internationaler Luftverkehrsabkommen verbindlich werden.
(8) Gemäß Artikel 90 des Abkommens wird CORSIA drei Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist in Kraft treten, sofern nicht die Mehrheit der Vertragsstaaten CORSIA ablehnt.
(9) Artikel 38 des Abkommens erstreckt sich auf Abweichungen von internationalen Normen und Verfahren. Nach diesem Artikel muss jeder Vertragsstaat - wenn er es für undurchführbar erachtet, eine solche Norm oder ein solches Verfahren in jeder Hinsicht zu befolgen oder sein eigenes Regelwerk oder seine Praktiken vollständig an eine internationale Norm oder ein Verfahren anzupassen, nachdem diese geändert wurden, oder wenn er es für notwendig hält, Regeln zu erlassen oder Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Weise von den Vorgaben einer internationalen Norm abweichen - unverzüglich die ICAO über die Unterschiede zwischen seinen eigenen Praktiken und den Vorgaben der internationalen Norm in Kenntnis setzen.
(10) Die ICAO hat am 20. Juli 2018 den State Letter mit dem Aktenzeichen AN 1/17.14-18/78 (im Folgenden "State Letter") versandt, in dem sie die Vertragsstaaten dazu aufforderte, erstens etwaige Einsprüche gegen einen Teil von CORSIA vor dem 22. Oktober 2018 und zweitens etwaige Unterschiede zwischen ihren nationalen Praktiken und CORSIA sowie das voraussichtliche Datum bis zur Beseitigung dieser Unterschiede vor dem 1. Dezember 2018 mitzuteilen.
(11) CORSIA wird voraussichtlich für Flugzeugbetreiber gelten, die jährlich mehr als 10.000 Tonnen CO2-Emissionen im internationalen Luftverkehr mit Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg produzieren, mit Ausnahme von Flügen im humanitären Einsatz, Ambulanzflügen oder Löschflügen.
(12) Die in CORSIA festgelegten Anforderungen an Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (monitoring, reporting and verification, MRV) werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2019 Anwendung finden.
(13) Ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2035 werden voraussichtlich die Kompensationsanforderungen von CORSIA auf Flugzeugbetreiber Anwendung finden, die internationale Flüge (im Sinne von Teil II, Kapitel 1, Punkt 1.1.2 und Teil II Kapitel 2 Punkt 2.1) zwischen den Vertragsstaaten durchführen, die in dem in Kürze erscheinenden ICAO-Dokument mit dem Titel "CORSIA States for Chapter 3 State Pairs" aufgeführt sind.
(14) Zur Beantwortung des State Letter sollte der im Namen der Union einzunehmende Standpunkt festgelegt werden. CORSIA wird nämlich den Inhalt von EU-Recht maßgeblich beeinflussen, insbesondere die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2.
(15) Da mit CORSIA auf internationaler Ebene ein erheblicher Fortschritt erreicht werden kann, sollten keine Einsprüche nach Artikel 90 des Abkommens mitgeteilt werden.
(16) Die Union unterstützt die innerhalb der ICAO unternommenen Bemühungen mit dem Ziel, CORSIA so schnell wie möglich Geltung zu verschaffen. Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ist die Kommission derzeit damit befasst, die MRV-Vorgaben von CORSIA in Unionsrechtsakte zu überführen, die bis Januar 2019 in Kraft treten sollen. Zudem muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem sie darlegt, wie diese Instrumente in Unionsrecht umgesetzt werden könnten. Die in dem State Letter festgelegte Frist für die Meldung etwaiger Unterschiede ist zu kurz, als dass irgendwelche Anpassungen an CORSIA innerhalb dieser Frist von der Union verabschiedet werden könnten. Damit die ICAO umfassend die aktuelle rechtliche Situation auf Unionsebene sowie die Arbeiten, die im Bereich der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung begonnen worden sind, in vollem Umfang berücksichtigen kann, sollten die Mitgliedstaaten in Beantwortung des State Letters die Unterschiede in der Anlage zu diesem Beschluss mitteilen.
(17) Artikel 28b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG erstreckt sich auf das weitere Vorgehen, in Abhängigkeit vom Ergebnis der Arbeiten auf ICAO-Ebene. Die ICAO sollte über diese Bestimmungen in Kenntnis gesetzt werden.
(18) Der Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der ICAO sind, vertreten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Union in Beantwortung des am 20. Juli 2018 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation veröffentlichten State Letter mit dem Aktenzeichen AN 1/17.14-18/78 einzunehmen ist, ist in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegt.
Der Standpunkt, auf den in Artikel 1 Bezug genommen wird, wird von den Mitgliedstaaten der Union vertreten, die Mitglieder der ICAO sind.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. November 2018.
2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).
Anlage |
Im Hinblick auf ANLAGE C zum ICAO State Letter AN 1/17.14-18/78 (MITTEILUNG VON UNTERSCHIEDEN ODER DER BESEITIGUNG VON UNTERSCHIEDEN GEGENÜBER ANLAGE 16 BAND IV) werden Unterschiede mitgeteilt und werden die folgenden Erläuterungen dazu angeführt:
Allgemeine Bemerkungen
Die Union und ihre Mitgliedstaaten unterstützen die Bemühungen der ICAO nachdrücklich, als Klimaschutzbeitrag einen globalen marktbasierten Mechanismus für die internationale Luftfahrt weltweit einzuführen.
(An dieser Stelle den eigenen Mitgliedstaat einfügen) unterstützt voll und ganz alle innerhalb der ICAO unternommenen Bemühungen mit dem Ziel, CORSIA so schnell wie möglich Geltung zu verschaffen. Im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG ist Europa derzeit damit befasst, die CORSIA-Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) in Rechtsakte der Union, die bis Januar 2019 in Kraft treten sollen, umzusetzen. Die in dem ICAO State Letter AN 1/17.14-18/78 festgelegte Frist für die Mitteilung etwaiger Unterschiede ist zu kurz, als dass Anpassungen am Unionsrecht innerhalb dieser Frist von der Union verabschiedet werden könnten.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen einige Unterschiede zwischen der Richtlinie 2003/87/EG und eingehenden, von der Kommission angenommenen Vorschriften einerseits und CORSIA andererseits. Das gilt sowohl für Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung als auch für Kompensationsanforderungen.
Zu beiden Aspekten wird auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG in ihrer derzeitigen Fassung hingewiesen. Die Richtlinie gilt unabhängig von der Nationalität des Flugzeugbetreibers und deckt grundsätzlich Flüge ab, die auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines unter den Vertrag fallenden Mitgliedstaats beginnen oder enden. Die Richtlinie 2003/87/EG gilt ohne Unterschied für Flüge innerhalb von Mitgliedstaaten und/oder EWR-Ländern sowie zwischen Mitgliedstaaten und/oder EWR-Ländern.
Vorgaben für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV)
Die in CORSIA festgelegten Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) sollen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung finden.
Die in diesem Bereich am 1. Dezember 2018 geltenden Vorschriften der Europäischen Union sind vor allem in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union festgelegt. Jene Richtlinie bildet die Rechtsgrundlage für die detaillierten Vorschriften in diesem Bereich, die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt sind.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission derzeit damit befasst ist, Verordnungen anzunehmen, mit denen - vorbehaltlich der oben ausgeführten allgemeinen Bemerkungen - die Unterschiede zu den CORSIA-Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in der ersten Ausgabe von Anhang 16 Band IV beseitigt werden dürften, wobei davon ausgegangen wird, dass sie vor dem 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Kompensationsanforderungen
Im Hinblick auf Kompensationen wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Anforderungen gemäß CORSIA erst zu späterer Zeit gelten werden und dass das Unionsrecht in der Zwischenzeit vor dem Hintergrund von CORSIA möglicherweise geändert wird.
Daher besteht keine Notwendigkeit, die derzeit geltenden Kompensationsanforderungen gemäß Unionsrecht über die oben ausgeführten allgemeinen Bemerkungen hinaus zu thematisieren.
ENDE |