VO (EU) 2019/66
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Artikel 1 Einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen
Artikel 2 Erhöhung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen
Artikel 3 Verringerung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen
Artikel 4 Einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen je nach Ursprung oder Herkunft in der Union
Artikel 5 Einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen bei den in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Pflanzen
Artikel 6 Einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen
Artikel 7 Erhöhung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen
Artikel 8 Inkrafttreten und Geltungsbeginn