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Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 42 vom 13.02.2019 S. 9 A;
VO (EU) 2020/779 - ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 6)
Neufassung - Ersetzt zum 16.06.2019 VO (EU) 201/2011
s. a.: Normen zur RL 2008/57/EG
Hinweis der Red.: Liste der TSI
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, Antragsteller, benannte Stellen sowie bestimmte Stellen sollten für die den Anträgen auf Genehmigung der Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen oder für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beizufügenden Dokumente harmonisierte Muster verwenden, um die Bewertung solcher Anträge durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") oder durch nationale Sicherheitsbehörden zu straffen und die Überwachung des Eisenbahnsystems der Union durch die nationalen Sicherheitsbehörden zu erleichtern.
(2) Die Ausstellung der in der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen EG-Erklärungen muss vereinfacht werden. Insbesondere ist es notwendig, die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bzw. -Gebrauchstauglichkeitserklärung für Interoperabilitätskomponenten, der EG-Prüferklärung für Teilsysteme, der Zwischenprüfbescheinigung für Teilsysteme sowie der Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge zu vereinfachen.
(3) Zudem muss die Erstellung des den EG-Erklärungen beizufügenden technischen Dossiers vereinfacht werden, indem für die EG-Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung für Interoperabilitätskomponenten, die von benannten Stellen ausgestellte EG-Prüfbescheinigung für Teilsysteme sowie für die von bestimmten Stellen ausgestellte Bescheinigung entsprechende Muster festgelegt werden.
(4) In der EG-Konformitätserklärung, der EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung und in ihren Begleitdokumenten sollte nachgewiesen werden, dass die Interoperabilitätskomponenten den Verfahren unterzogen wurden, die in den entsprechenden technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ("TSI") für die Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit festgelegt sind, und es sollte auf diese TSI und andere einschlägige Rechtsakte der Union Bezug genommen werden.
(5) Auf der Grundlage der Betriebsbewährung ausgestellte EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen für Interoperabilitätskomponenten sollten als zusätzliche Erklärung zur EG-Konformitätserklärung für Interoperabilitätskomponenten angesehen werden.
(6) Aufgrund der Art der vorzulegenden Informationen sollte für die EG-Konformitätserklärung und die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung von Interoperabilitätskomponenten dasselbe Muster verwendet werden können.
(7) In der EG-Prüferklärung für Teilsysteme und den Begleitdokumenten sollte die Durchführung der jeweiligen Prüfverfahren gemäß geltendem Unionsrecht und den einschlägigen nationalen Vorschriften nachgewiesen und auf die Richtlinien, TSI und sonstigen Rechtsakte der Union sowie die einschlägigen nationalen Vorschriften Bezug genommen werden.
(8) Um zu gewährleisten, dass Teilsysteme im Laufe der Zeit die grundlegenden Anforderungen kontinuierlich erfüllen, sollte die EG-Prüferklärung alle das Teilsystem betreffenden Änderungen widerspiegeln und der Antragsteller sollte über Verfahren verfügen, um die EG-Prüferklärung laufend zu aktualisieren.
(9) Das EG-Prüfverfahren für geänderte Teilsysteme sollte mit Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 und den für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge geltenden TSI-Bestimmungen im Einklang stehen. Bereits bestehende Teilsysteme wurden unter Umständen vor Anwendbarkeit des EG-Prüfverfahrens und somit ohne eine EG-Prüferklärung in Betrieb genommen. Bei Änderungen von Teilsystemen, die ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden, sollte sich das EG-Prüfverfahren auf die geänderten Teile des Teilsystems und ihre Schnittstellen zu den unveränderten Teilen beschränken. Die EG-Prüferklärung sollte sich dann auf das geänderte Teilsystem beziehen.
(10) Für die EG-Prüferklärung sowie für etwaige Änderungen, die sich während der Nutzungsdauer des Teilsystems auf die Bestandteile der Erklärung auswirken könnten, sollte dasselbe Muster verwendet werden.
(11) In der Zwischenprüfbescheinigung für Teilsysteme, ihrem Anhang und den Begleitdokumenten sollte die Durchführung einer bestimmten Stufe des jeweiligen Prüfverfahrens für ein Teilsystem oder eines seiner Teile gemäß geltendem Unionsrecht und den einschlägigen nationalen Vorschriften nachgewiesen werden. Ferner sollte darin auf die Richtlinien, TSI und sonstigen einschlägigen Rechtsakte der Union sowie auf die einschlägigen nationalen Vorschriften Bezug genommen werden.
(12) Aufgrund der Art der vorzulegenden Informationen kann für folgende Bescheinigungen dasselbe Muster verwendet werden: die von einer benannten Stelle ausgestellte EG-Prüfbescheinigung für Teilsysteme, die von einer benannten Stelle ausgestellte EG-Konformitätsbescheinigung für Interoperabilitätskomponenten, die von einer benannten Stelle ausgestellte EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung für Interoperabilitätskomponenten und die von einer bestimmten Stelle ausgestellte Bescheinigung für Teilsysteme.
(13) In den Anhängen der Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge sollte die Durchführung der jeweiligen Prüfverfahren gemäß geltendem Unionsrecht und den einschlägigen nationalen Vorschriften nachgewiesen und auf die Richtlinien, TSI und sonstigen Rechtsakte der Union sowie die einschlägigen nationalen Vorschriften Bezug genommen werden.
(14) Am 19. Dezember 2017 gab die Agentur eine Empfehlung zur EG-Prüferklärung für Teilsysteme und entsprechenden Mustern gemäß Artikel 9 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 ab.
(15) Die Anhänge IV und V der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bezüglich des Inhalts der EG-Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitserklärung und der EG-Prüferklärung wurden durch die Richtlinie (EU) 2016/797 aufgehoben, sodass die entsprechenden Bestimmungen ersetzt werden sollten.
(16) Die Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission 3 sollte aufgehoben werden.
(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt die EG-Konformitätserklärung einer Interoperabilitätskomponente oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung einer Interoperabilitätskomponente gemäß dem Muster in Anhang I aus.
(2) Die EG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.
Artikel 4 Begleitdokumente der EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung
Der EG-Konformitäts- oder -Gebrauchstauglichkeitserklärung für Interoperabilitätskomponenten sind folgende Unterlagen beizufügen:
Artikel 5 EG-Prüferklärung
(1) Die EG-Prüferklärung muss auf den Informationen beruhen, die sich aus den Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Anhang IV jener Richtlinie ergeben. Eine EG-Prüferklärung umfasst die Überprüfung der Einhaltung des Unionsrechts und gegebenenfalls nationaler Vorschriften.
(2) Der Antragsteller stellt die EG-Prüferklärung gemäß dem Muster in Anhang II und im Fall von Teilsystemen, die ursprünglich ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden, gemäß dem Muster in Anhang III aus.
(3) Die EG-Prüferklärung wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.
Artikel 6 Prüfverfahren bei Änderungen von Teilsystemen
(1) Bei Änderungen von Teilsystemen führt der Antragsteller eine Analyse der Änderung durch und bewertet die Auswirkungen auf die EG-Prüferklärung.
(2) Wirkt sich die Änderung auf die Gültigkeit eines der Bestandteile der entsprechenden EG-Prüferklärung aus, so aktualisiert der Antragsteller die EG-Prüferklärung oder stellt eine neue EG-Prüferklärung aus. Eine neue EG-Prüferklärung ist auszustellen, wenn nach den Kriterien in Artikel 18 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine neue Genehmigung erforderlich ist.
(3) Hat die Änderung Auswirkungen auf einen Eckwert, so prüft der Antragsteller, ob für das geänderte Teilsystem das EG-Prüfverfahren gemäß Artikel 15 sowie Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 notwendig ist, und führt dieses Verfahren erforderlichenfalls durch.
Artikel 7 Prüfverfahren bei Änderungen von Teilsystemen, die ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden
(1) Bei Änderungen von Teilsystemen, die ohne EG-Prüferklärung in Betrieb genommen wurden, führt der Antragsteller eine Analyse der Änderung durch und bewertet die Auswirkungen auf die vorhandenen Konstruktions- und Instandhaltungsunterlagen.
(2) Hat die Änderung eines Teilsystems Auswirkungen auf einen Eckwert, so prüft der Antragsteller im Einklang mit Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797, ob das EG-Prüfverfahren notwendig ist, und führt dieses Verfahren erforderlichenfalls durch.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet nur die Teile des Teilsystems, die geändert wurden, sowie die Schnittstellen zu den unveränderten Teilen des Teilsystems.
(4) Der Antragsteller stellt eine EG-Prüferklärung für das gesamte Teilsystem aus und erklärt in alleiniger Verantwortung, dass
Artikel 8 Zwischenprüfbescheinigung
(1) Der Zwischenprüfbescheinigung müssen dieselben einschlägigen Konformitätsbewertungsmodule zugrunde liegen, die auch für die Ausstellung einer Prüfbescheinigung für ein Teilsystem verwendet wurden.
(2) Die benannte Stelle oder die bestimmte Stelle stellt die Zwischenprüfbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang IV aus.
(3) Die Zwischenprüfbescheinigung wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.
Artikel 9 Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung und Prüfbescheinigung
Prüfbescheinigungen für Teilsysteme, EG-Prüfbescheinigungen und EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten werden gemäß dem Muster in Anhang V ausgestellt.
Artikel 10 Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge
(1) Der Antragsteller stellt eine Erklärung über die Konformität mit dem genehmigten Fahrzeugtyp nach dem Muster in Anhang VI aus.
(2) Die Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge wird in einer der Amtssprachen der Union und in derselben Sprache wie die Begleitdokumente abgefasst.
Artikel 11 Aufhebung 20
Die Verordnung (EU) Nr. 201/2011 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2019 aufgehoben.
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 gilt bis zum 15. Juni 2020 weiterhin für Typenkonformitätserklärungen nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 gilt bis zum 30. Oktober 2020 weiterhin für Typenkonformitätserklärungen nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.
Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung 20
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.
Artikel 11 gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 ihre Absicht mitgeteilt haben, die Frist für die Umsetzung der Richtlinie zu verlängern.
Diese Verordnung gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.
Sie gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Februar 2019
2) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.07.2008 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 02.03.2011 S. 8).
4) Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 6).
5) Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.04.2001 S. 1).
6) Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 04.12.2010 S. 1).
Muster der EG-Erklärung über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten | Anhang I |
EG-Erklärung über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten
Kennnummer der EG-Erklärung - [ERADIS ID] 1
Wir, der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
[Firmenname]
[Vollständige Postanschrift]
erklären in alleiniger Verantwortung, dass die folgende Interoperabilitätskomponente 2:
[Bezeichnung/kurze Beschreibung der Interoperabilitätskomponente, eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente],
auf die sich diese Erklärung bezieht, dem einschlägigen Unionsrecht entspricht:
[Titel der Richtlinie(n); Titel der TSI; Titel der europäischen Spezifikationen]
Sie wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen:
[Firmenname]
[Registernummer]
[Vollständige Anschrift]
gemäß der/den Zulassung(en) und/oder Bescheinigung(en):
[Zulassung(en), Ausstellungsdatum][Nummer(n) der Bescheinigung, Ausstellungsdatum]
Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3:
[Liste oder Verweis auf die Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen]
Für die Erklärung der Konformität wurden folgende Verfahren angewandt:
[Die vom Hersteller für die Bewertung der Interoperabilitätskomponente gewählten Module]
Verzeichnis der Anhänge
[Titel der Anhänge (der EG-Konformitäts- bzw. Gebrauchstauglichkeitserklärung beigefügte(s) technische Unterlagen oder technisches Dossier)] 4
Ausgestellt am:
[Datum TT/MM/JJJJ]
Unterschrift des Herstellers/Bevollmächtigten
[Vorname, Name]
2) Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.
3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.
Muster der EG-Prüferklärung für Teilsysteme | Anhang II |
EG-Prüferklärung für Teilsysteme
Kennnummer der EG-Erklärung - [ERADIS ID] 1
Wir, der Antragsteller
[Firmenname]
[Vollständige Postanschrift]
erklären in alleiniger Verantwortung, dass das folgende Teilsystem 2:
[Bezeichnung/kurze Beschreibung des Teilsystems, eindeutige Kennung des Teilsystems],
auf das sich diese Erklärung bezieht, den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde und dem einschlägigen Unionsrecht sowie allen einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht:
[Verweis auf die Richtlinie(n), TSI, einschlägigen nationalen Vorschriften]
Es wurde einer Bewertung durch die folgenden Konformitätsbewertungsstellen unterzogen:
Benannte Stelle: Firmenname Registernummer Vollständige Anschrift | Bestimmte Stelle: Firmenname Kennnummer Vollständige Anschrift | Bewertungsstelle [Risikobewertung]: Firmenname Kennnummer Vollständige Anschrift |
gemäß der/den Bescheinigung(en) und/oder dem/den Bericht(en):
[Nummer(n) der Bescheinigung(en), Berichtsnummer(n), Ausstellungsdatum]
Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3:
[Liste oder Verweis auf die Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen]
Für die Erklärung der Konformität wurden folgende Verfahren angewandt:
[Die vom Antragsteller für die Prüfung des Teilsystems gewählten Module]
Bezeichnung des dieser Erklärung beigefügten technischen Dossiers
[Verweis auf das der EG-Prüferklärung für das Teilsystem beigefügte technische Dossier gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797]
Verweis auf eine frühere EG-Prüferklärung (falls zutreffend)
[Ja/Nein]
Ausgestellt am:
[Datum TT/MM/JJJJ]
Unterschrift des Antragstellers
Vorname, Name
2) Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.
3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.
Muster der EG-Prüferklärung für Teilsysteme, die ursprünglich ohne EG-Erklärung in Betrieb genommen wurden | Anhang III |
EG-Prüferklärung für Teilsysteme
Kennnummer der EG-Erklärung - [ERADIS ID] 1
Wir, der Antragsteller
[Firmenname]
[Vollständige Postanschrift]
erklären in alleiniger Verantwortung, dass für das Teilsystem, auf das sich diese Erklärung bezieht 2:
[Bezeichnung/kurze Beschreibung des Teilsystems, eindeutige Kennung des Teilsystems],
der geänderte Teil des Teilsystems:
[Bezeichnung/kurze Beschreibung der Teile des Teilsystems]
den jeweiligen Prüfverfahren unterzogen wurde und dem einschlägigen Unionsrecht sowie allen einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht:
[Verweis auf die Richtlinie(n), TSI, einschlägigen nationalen Vorschriften]
Es wurde einer Bewertung durch die folgenden Konformitätsbewertungsstellen unterzogen:
Benannte Stelle:
Firmenname | Bestimmte Stelle:
Firmenname | Bewertungsstelle [Risikobewertung]:
Firmenname |
gemäß der/den Bescheinigung(en) und/oder dem/den Bericht(en):
[Nummer(n) der Bescheinigung(en), Berichtsnummer(n), Ausstellungsdatum]
Der unveränderte Teil des Teilsystems, auf das sich diese Erklärung bezieht, wurde im Eisenbahnsystem in Betrieb genommen und vom Tag der Inbetriebnahme im Eisenbahnsystem bis zum Tag der Ausstellung der EG-Prüferklärung in nominaler Betriebsbereitschaft instandgehalten.
Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3:
[Liste oder Verweis auf die Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen]
Für die Erklärung der Konformität wurden folgende Verfahren angewandt:
[Die vom Antragsteller für die Prüfung des Teilsystems gewählten Module]
Bezeichnung des dieser Erklärung beigefügten technischen Dossiers
[Verweis auf das der EG-Prüferklärung für das Teilsystem beigefügte technische Dossier gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797]
Verweis auf eine frühere EG-Prüferklärung (falls zutreffend)
[Ja/Nein]
Ausgestellt am:
[Datum TT/MM/JJJJ]
Unterschrift des Antragstellers
Vorname, Name
2) Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.
3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.
Muster der Zwischenprüfbescheinigung | Anhang IV |
Zwischenprüfbescheinigung
Nummer [eindeutige Kennnummer der Zwischenprüfbescheinigung, um die Rückverfolgbarkeit des Dokuments zu gewährleisten] 1
Gegenstand der Bewertung 2:
[Eindeutige Kennung des Teilsystems oder des Teils des Teilsystems:
Bezeichnung des vollständigen Teilsystems oder dessen Teils sowie der einzelnen Stufen des Prüfverfahrens gemäß Anhang IV Nummer 2.2.3 der Richtlinie (EU) 2016/797]
Antragsteller, ggf. auch Hersteller und Herstellungsorte:
[Name(n), Anschrift(en)]
Bewertungsanforderungen:
[Verweis auf die Richtlinie(n), die TSI, die Nichtanwendung von TSI, die einschlägigen nationalen Vorschriften, europäische Spezifikationen, andere geeignete Konformitätsnachweise]
Angewandte(s) Modul(e):
[Die vom Antragsteller für die Bewertung des Teilsystems oder eines Teils des Teilsystems gewählten Module und die Stufen des Prüfverfahrens]
Ergebnis der Bewertung/Nachprüfung (Audit):
[Einschließlich Verweis auf den Bewertungs-/Auditbericht]
Es gelten folgende Einsatzbedingungen und -beschränkungen 3:
[Liste oder Verweis auf die Liste der Einsatzbedingungen und -beschränkungen]
Anhang der Zwischenprüfbescheinigung4 (sofern vorhanden)
[Ja/Nein]
Begleitunterlagen zur vorliegenden Zwischenprüfbescheinigung:
[Verweis auf die beigefügten Unterlagen; Liste oder Dossier der für die Bewertung verwendeten Unterlagen]
Gültigkeit:
[Dauer und Bedingungen der Gültigkeit der Zwischenprüfbescheinigung]
Ausgestellt am:
[Datum TT/MM/JJJJ]
Benannte Stelle
Unterschrift |
[ODER] | Bestimmte Stelle
Unterschrift |
Seite 1[/nn]
Anhang der Zwischenprüfbescheinigung [sofern vorhanden]
Nummer [eindeutige Kennnummer der Zwischenprüfbescheinigung]
Gegenstand der Bewertung:
[Eindeutige Kennung des Teilsystems oder des Teils des Teilsystems:
Bezeichnung des vollständigen Teilsystems oder dessen Teils sowie der einzelnen Stufen des Prüfverfahrens gemäß Anhang IV Nummer 2.2.3 der Richtlinie (EU) 2016/797]
Ausgestellt am:
[Datum TT/MM/JJJJ]
Benannte Stelle
Unterschrift |
[ODER] | Bestimmte Stelle
Unterschrift |
Seite n/nn
2) Das Teilsystem oder Teile des Teilsystems müssen anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.
3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.
4) Es empfiehlt sich, Zwischenprüfbescheinigungen auf einer einzigen Seite auszustellen.
Sollte eine Seite für die entsprechenden Informationen nicht ausreichen, so bietet der Anhang genügend Platz für alle weiteren relevanten Informationen, die zu berücksichtigen sind.
Muster für Bescheinigungen | Anhang V |
[EG] 1 -Konformitäts-/Gebrauchstauglichkeits-/Prüfbescheinigung]
Nummer [eindeutige Kennnummer der Bescheinigung] 2
Gegenstand der Bewertung 3:
[Eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente oder des Teilsystems]
Antragsteller, ggf. auch Hersteller und Herstellungsorte:
(Name(n), Anschrift(en)]
Bewertungsanforderungen:
[Verweis auf die Richtlinie(n), die TSI, die einschlägigen nationalen Vorschriften, europäische Spezifikationen, andere geeignete Konformitätsnachweise]
Angewandte(s) Modul(e):
[Das/Die vom Antragsteller für die Bewertung der Interoperabilitätskomponente oder des Teilsystems gewählte(n) Modul(e)]
Ergebnis der Bewertung/Nachprüfung (Audit):
[Einschließlich Verweis auf den Bewertungs-/Auditbericht]
Es gelten folgende Einsatzbedingungen und -beschränkungen 4:
[Liste oder Verweis auf die Liste der Einsatzbedingungen und -beschränkungen]
Anhang 5 (sofern vorhanden)
[Ja/Nein]
Begleitdokumente zur vorliegenden [EG] 1-Bescheinigung:
[Verweis auf die beigefügten Unterlagen; Liste oder Dossier der für die Bewertung verwendeten Unterlagen]
Gültigkeit:
[Dauer und Bedingungen der Gültigkeit der Bescheinigung]
Ausgestellt am:
[Datum TT/MM/JJJJ]
Benannte Stelle
Unterschrift |
[ODER] | Bestimmte Stelle
Unterschrift |
Seite 1[/nn]
Anhang der [EG] 6 -Bescheinigung [sofern vorhanden 7]
Nummer [eindeutige Kennnummer der Bescheinigung]
Gegenstand der Bewertung:
[Eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente oder des Teilsystems]
Ausgestellt am:
[Datum TT/MM/JJJJ]
Benannte Stelle
Unterschrift |
[ODER] | Bestimmte Stelle
Unterschrift |
Seite n/nn
2) Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.
3) Die Interoperabilitätskomponente oder das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.
4) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.
5) Es empfiehlt sich, Bescheinigungen auf einer einzigen Seite auszustellen. Sollte eine Seite für die entsprechenden Informationen nicht ausreichen, so bietet der Anhang genügend Platz für alle weiteren relevanten Informationen, die zu berücksichtigen sind.
6) Die Angabe "EG" gilt nur für die von benannten Stellen (NoBo) ausgestellten Bescheinigungen einschließlich solcher, die sowohl Aufgaben von benannten Stellen als auch von bestimmten Stellen abdecken, wenn es sich um dieselbe Stelle handelt. Die Angabe "EG" ist wegzulassen auf Bescheinigungen bestimmter Stellen (DeBo).
7) Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.
Muster der Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge | Anhang VI |
Typenkonformitätserklärung für Fahrzeuge
Wir,
der Antragsteller
[Firmenname] 1
[Vollständige Anschrift]
erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Fahrzeug [europäische Fahrzeugnummer/vorab reservierte Fahrzeugnummer/vereinbartes Kennzeichnungsmerkmal] 2, auf das sich diese Erklärung bezieht,
Verzeichnis der Anhänge 3
[Titel der Anhänge]
Unterzeichnet für und im Namen von [Name des Antragstellers]
Ausgestellt in [...] am [TT/MM/JJJJ]
[Name, Funktion] [Unterschrift]
2) Zur Identifizierung vorhandener Fahrzeuge ist die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Erklärung existierende europäische Fahrzeugnummer (EVN) zu verwenden.
Wurde einem neuen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Erklärung noch keine vorabreservierte Fahrzeugnummer gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018 S. 53) zugewiesen, so ist das Fahrzeug anhand eines anderen, zwischen dem Antragsteller und der Genehmigungsstelle vereinbarten Kennzeichnungssystems zu identifizieren.
Gemäß Anhang II Abschnitt 3.2.1 Nummer 3 jenes Beschlusses ist bei der Eintragung die vorabreservierte Fahrzeugnummer als europäische Fahrzeugnummer (EVN) zu verwenden.
3) Die Anhänge müssen Kopien der EG-Prüferklärung(en) für das Teilsystem/die Teilsysteme enthalten.
Aufbau und Inhalt der Kennnummer der EG-Erklärung | Anhang VII |
Jeder EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente und jeder EG-Prüferklärung für ein Teilsystem wird ein alphanumerischer Code zugewiesen, der sich wie folgt zusammensetzt:
LL | RRRRRRRRRRRRRR | JJJJ | NNNNNN | |||
Ländercode (2 Buchstaben) | Nationale Registernummer des Antragstellers (14-stellig) | Jahr (4-stellig) | Laufende Nummer (6-stellig) | |||
|
| |||||
Feld 1 | Feld 2 | Feld 3 | Feld 4 |
FELD 1 - Ländercode (2 Buchstaben)
Der Ländercode wird entsprechend der Norm ISO 3166 zugewiesen.
FELD 2 - Nationale Registernummer des Antragstellers (14-stellig)
Die nationale Registernummer des Antragstellers ist die amtliche Register-/Identifizierungsnummer, die von der Steuerverwaltung, dem Handelsregister oder einer anderen Behörde, die Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat einträgt, vergeben wird.
Hat diese Nummer weniger als 14 Stellen, so sind wie bei der laufenden Nummer vorangestellte Nullen zu setzen.
FELD 3 - Jahr (4-stellig)
In diesem Feld ist das Jahr anzugeben, in dem das Dokument ausgestellt wurde.
FELD 4 - Laufende Nummer (6-stellig)
Hierbei handelt es sich um eine fortlaufende Nummer, die jedes Mal, wenn eine Erklärung ausgestellt wird, um eins erhöht wird.
Die laufende Nummer beginnt jedes Jahr bei null.
Die laufende Nummer steht in Beziehung zu der ausstellenden Stelle.
ENDE |