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Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 der Kommission vom 9. November 2018 zur Anpassung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 43 vom 14.02.2019 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sieht die Möglichkeit vor, die Übersichtskarten des auf bestimmte Nachbarländer ausgeweiteten transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) auf der Grundlage von Vereinbarungen auf hoher Ebene über Verkehrsinfrastrukturnetze zwischen der Union und den betreffenden benachbarten Ländern anzupassen.
(2) Vereinbarungen auf hoher Ebene über die Anpassung der indikativen Ausdehnung des TEN-V-Gesamtnetzes sowie die Bestimmung der Kernnetzverbindungen auf den Gesamtnetzkarten wurden zwischen der Union und den Ländern der Östlichen Partnerschaft (Republik Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Republik Moldau, Ukraine) am 24. November 2017 unterzeichnet. Die Vereinbarung auf hoher Ebene zwischen der Union und Georgien wurde am 18. Juli 2018 unterzeichnet. Die Vereinbarungen beziehen sich auf Strecken des Schienen- und des Straßennetzes sowie auf Häfen und Flughäfen. Die Anpassung der Übersichtskarten des Gesamtnetzes und insbesondere die Bestimmung des indikativen Kernnetzes sollten es der Union ermöglichen, ihre Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern der Östlichen Partnerschaft gezielter auszurichten.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Anhang |
Anhang III wird wie folgt geändert:
1) In Abschnitt 15 (Republik Armenien, Aserbaidschan, Georgien) werden folgende Karten angefügt (15.3 und 15.4 betreffend die Republik Armenien):
2) In Abschnitt 15 (Republik Armenien, Aserbaidschan, Georgien) werden folgende Karten angefügt (15.5 und 15.6 betreffend Aserbaidschan):
3) In Abschnitt 15 (Republik Armenien, Aserbaidschan, Georgien) werden folgende Karten angefügt (15.7 und 15.8 betreffend Georgien):
4) In Abschnitt 16 (Belarus, Republik Moldau, Ukraine) werden folgende Karten angefügt (16.3 und 16.4 betreffend Belarus):
5) In Abschnitt 16 (Belarus, Republik Moldau, Ukraine) werden folgende Karten angefügt (16.5 und 16.6 betreffend die Republik Moldau):
6) In Abschnitt 16 (Belarus, Republik Moldau, Ukraine) werden folgende Karten angefügt (16.7 und 16.8 betreffend die Ukraine):
ENDE |