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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(ABl. L 51 vom 22.02.2019 S. 19 A;
Beschl. (EU) 2022/559 - ABl. L 108 vom 07.04.2022 S. 51 *)



aufgehoben zum 28.02.2025 gem. Art. 3

Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, das am 15. Mai 2018 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen eine Ermächtigung einer von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme um ein Verfahren zur Aufspaltung von Zahlungen (im Folgenden "Sondermaßnahme") anzuwenden. Diese Sondermaßnahme sollte die Aufnahme einer besonderen Erklärung erfordern, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen für betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die in Polen im Allgemeinen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung gilt, auf ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist. Polen hat die Sondermaßnahme für einen Zeitraum von drei Jahren, vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021, beantragt.

(2) Die Kommission übermittelte den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Polens gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 3. September 2018. Mit Schreiben vom 4. September 2018 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Polen hat bereits zahlreiche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ergriffen. Es führte u. a. die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung des Lieferers und des Kunden, die standardmäßige Prüfungsdatei, strengere Vorschriften für die Registrierung und Deregistrierung Steuerpflichtiger für Mehrwertsteuerzwecke, vermehrte Prüfungen ein. Dennoch ist Polen der Auffassung, dass diese Lösungsansätze noch nicht ausreichen, um Mehrwertsteuerbetrug zu vermeiden.

(4) Polen ist der Ansicht, dass Mehrwertsteuerbetrug durch die Anwendung der Sondermaßnahme unterbunden werden kann. Da der Mehrwertsteuerbetrag, der im Rahmen der des Verfahrens zur Aufspaltung von Zahlungen auf einem separaten Mehrwertsteuerkonto eines Lieferers (Steuerpflichtigen) hinterlegt wurde, nur für beschränkte Zwecke verwendet werden kann, nämlich für die Begleichung der Mehrwertsteuerschuld gegenüber den Steuerbehörden oder die Zahlung der Mehrwertsteuer auf Rechnungen von Lieferern, wird besser gewährleistet, dass die Steuerbehörden den gesamten Mehrwertsteuerbetrag erhalten, der vom Steuerpflichtigen zugunsten der polnischen Staatskasse überwiesen werden sollte.

(5) Polen führte am 1. Juli 2018 ein freiwilliges Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen ein. Polen ist der Auffassung, dass für Bereiche, die für Mehrwertsteuerbetrug besonders anfällig sind, die Sondermaßnahme eingeführt werden sollte. Zu den fraglichen Bereichen zählen Wirtschaftszweige wie Stahl, Schrott, elektronische Geräte, Gold, Nichteisenmetalle, Kraftstoffe und Plastik. Für diese Bereiche gelten in Polen im Allgemeinen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung des Lieferers und des Kunden.

(6) Die Sondermaßnahme wird für Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen gelten, die im Anhang unter Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmen (B2B) aufgeführt sind und die sich nur auf elektronische Banküberweisungen erstrecken.

(7) Besteht ein Vorsteuerüberschuss, der vom Lieferer in der Steuererklärung als erstattungsfähiger Mehrwertsteuerbetrag angegeben wurde, so wird die entsprechende Erstattung üblicherweise innerhalb von 60 Tagen auf das reguläre Konto des Lieferers vorgenommen. Polen hat die Kommission jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erstattung bei Umsätzen, die unter die Sondermaßnahme fallen, auf Antrag eines Lieferers, der über ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto verfügt, innerhalb von 25 Tagen erfolgt.

(8) Lieferern werden keine Kosten aus der Eröffnung und Führung eines Mehrwertsteuerkontos entstehen, da für das Mehrwertsteuerkonto keine Provisionen oder Gebühren von Banken erhoben werden.

(9) Das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen wird für alle Unternehmer gelten, einschließlich nicht in Polen niedergelassener Unternehmer, da diese Inhaber eines nach polnischem Bankengesetz geführten Bankkontos sein müssen. In diesem Zusammenhang bestätigte Polen, dass Unternehmern keine zusätzlichen Kosten aus der Verpflichtung entstehen werden, ein Bankkonto in Polen zu eröffnen, da die Eröffnung und Führung des Kontos für Mehrwertsteuerzahlungen in Polen für diese Steuerpflichtigen kostenfrei sein wird.

(10) Das von Polen geplante verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen wird für Steuerpflichtige erhebliche Änderungen mit sich bringen. Da das System jedoch bereits seit dem 1. Juli 2018 auf freiwilliger Basis besteht, hatten Steuerpflichtige schon Gelegenheit, sich damit vertraut zu machen.

(11) Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen bezüglich der Lieferung betrugsanfälliger Gegenstände und Erbringung betrugsanfälliger Dienstleistungen bei der Bekämpfung von Steuerbetrug zu wirksamen Ergebnissen führen kann. Ausnahmeregelungen werden in der Regel für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Die von Polen beantragte Ausnahmeregelung sollte daher vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2022 genehmigt werden.

(12) In Anbetracht der Neuheit und des weiten Anwendungsbereichs dieser Ausnahmeregelung ist es wichtig, das notwendige Followup sicherzustellen und insbesondere zu beobachten, wie sich diese Ausnahmeregelung auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs auswirken und welche Folgen sie für Steuerpflichtige (bezüglich der Mehrwertsteuererstattung, des Verwaltungsaufwands, der ihnen entstehenden Kosten usw.) mit sich bringen wird. Polen sollte daher 18 Monate nach Inkrafttreten der Ausnahmeregelung in Polen einen Bericht über die Auswirkungen der Ausnahmeregelung vorlegen.

(13) Die Ausnahmeregelung wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG wird Polen ermächtigt, eine besondere Erklärung einzuführen, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ausgestellt werden, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind und die zwischen Steuerpflichtigen erfolgen, auf ein gesondertes, gesperrtes und in Polen eröffnetes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist, wenn die Zahlung für die Lieferung der Gegenstände bzw. Dienstleistungen per elektronische Banküberweisung getätigt wird.

Artikel 2 22

Polen setzt die Kommission über die in Artikel 1 genannte nationale Maßnahme in Kenntnis.

Sollte Polen die Verlängerung der in Artikel 1 genannten Maßnahme für erforderlich halten, so legt es der Kommission zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Maßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen vor.

Artikel 3 22

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2025.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

.

Liste der unter Artikel 1 fallenden Lieferungen von Gegenständen und DienstleistungenAnhang 22

Artikel 1 gilt für die folgenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß der Polnischen Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (PKWiU):


PositionPKWiU 2015Bezeichnung der Gegenstände (Gruppe von Gegenständen)/Dienstleistungen (Gruppe von Dienstleistungen)
105.10.10.0Steinkohle
205.20.10.0Braunkohle
3ex 10.4Tierische und pflanzliche Öle und Fette - ausschließlich Rapsöl
419.10.10.0Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
519.20.11.0Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
619.20.12.0Braunkohlenbriketts und ähnliche aus Braunkohle gewonnene feste Brennstoffe
7ex 20.59.12.0Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen für fotografische Zwecke; chemische Zubereitungen für fotografische Zwecken, anderweitig nicht genannt (a.n.g.) - ausschließlich Toner ohne Druckkopf für Drucker von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen
8ex 20.59.30.0Tinte für Schreibmaschinen, Tinte zum Schreiben u. Ä. - ausschließlich Tintenpatronen ohne Druckkopf für Drucker von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen
9ex 22.21.30.0Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und Plastikstreifen, nicht geschäumt, weder verstärkt noch geschichtet oder mit anderen Materialien kombiniert - ausschließlich Dehnfolien
1024.10.12.0Ferrolegierungen
1124.10.14.0Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl
1224.10.31.0Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
1324.10.32.0Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm
1424.10.35.0Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl
1524.10.36.0Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl
1624.10.41.0Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
1724.10.43.0Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl
1824.10.51.0Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm und mehr
1924.10.52.0Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
2024.10.61.0Walzdraht aus nicht legiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt
2124.10.62.0Stabstahl aus Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden
2224.10.65.0Walzdraht aus anderem legierten Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt
2324.10.66.0Stabstahl aus anderem legierten Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden
2424.10.71.0Offene Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, aus nicht legiertem Stahl
2524.10.73.0Offene Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, aus anderem legiertem Stahl
2624.20.11.0Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl
2724.20.12.0Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl
2824.20.13.0Andere Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, nahtlos, aus Stahl
2924.20.31.0Geschweißte Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl
3024.20.33.0Geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl
3124.20.34.0Rohre mit anderem als kreisförmigem Querschnitt, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl
3224.20.40.0Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Stahl, nicht gegossen
3324.31.10.0Stäbe, Profile und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht legiertem Stahl
3424.31.20.0Stäbe, Profile und Vollprofile, kalt gezogen, aus anderem legiertem Stahl
3524.32.10.0Flacherzeugnisse aus Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, nicht überzogen
3624.32.20.0Flacherzeugnisse aus Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen
3724.33.11.0Offene Kaltprofile aus nicht legiertem Stahl
3824.33.20.0Profilierte Bleche, kalt hergestellt, aus nicht legiertem Stahl
3924.34.11.0Kalt gezogener Draht aus nicht legiertem Stahl
4024.41.10.0Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
41ex 24.41.20.0Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, ausgenommen Anlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen, vorbehaltlich Position 43
4224.41.30.0Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
43Unabhängig vom PKWiU-SymbolAnlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen
44ex 24.41.40.0Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug - ausschließlich Silber, vergoldet, in Rohform oder als Halbzeug
45ex 24.41.50.0Silberplattierungen auf unedlen Metallen, Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug - ausschließlich vergoldet, versilbert oder platiniert, in Rohform oder als Halbzeug
4624.42.11.0Aluminium in Rohform
4724.43.11.0Blei in Rohform
4824.43.12.0Zink in Rohform
4924.43.13.0Zinn in Rohform
5024.44.12.0Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren
5124.44.13.0Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen
5224.44.21.0Pulver und Flitter, aus Kupfer und Kupferlegierungen
5324.44.22.0Flachstäbe, Stangen, Profile und Walzdraht, aus Kupfer und Kupferlegierungen
5424.44.23.0Draht aus Kupfer und Kupferlegierungen
5524.45.11.0Nickel in Rohform
56ex 24.45.30.0Sonstige Nichteisenmetalle und Erzeugnisse daraus; Cermets; Aschen und Rückstände, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten - ausschließlich Abfälle und Schrott von unedlen Metallen
57ex 25.11.23.0Andere Konstruktionen und Konstruktionsteile, Bleche, Stäbe, Profile und dergleichen, aus Eisen, Stahl oder Aluminium - ausschließlich aus Stahl
58ex 25.93.13.0Gewebe, Gitter, Geflechte, aus Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen, Stahl oder Kupfer - ausschließlich aus Stahl
59ex 26.11.30.0Elektronische integrierte Schaltungen - ausschließlich Prozessoren
6026.20.1Computer und andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen sowie Teile davon und Zubehör dafür
61ex 26.20.21.0Speichereinheiten - ausschließlich Festplatten (HDD)
62ex 26.20.22.0Halbleiter-Datenspeicher - ausschließlich SSD
63ex 26.30.22.0Funkfernsprechgeräte für zellulare und andere drahtlose Mobilfunknetze - ausschließlich Mobiltelefone, einschließlich Smartphones
6426.40.20.0Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Hörfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät, Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät
65ex 26.40.60.0Videospielgeräte (zur Verwendung mit einem Fernsehempfangsgerät oder mit einem eigenständigen Bildschirm) und andere Geschicklichkeits- oder Glücksspiele mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung - ohne Teile und Zubehör
6626.70.13.0Digitalkameras und digitale Videokameras
6727.20.2Elektrische Akkumulatoren und Teile dafür
6828.11.41.0Teile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung (ohne solche für Motoren für Luftfahrzeuge)
69ex 28.23.22.0Teile und Zubehör für Büromaschinen - ausschließlich Druckerpatronen und Druckköpfe für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Toner mit Druckköpfen für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen
70ex 29.31.10.0Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel (Land, Luft, Wasser) verwendeten Art - ausschließlich Zündkabelsätze und andere Kabelsätze für Landfahrzeuge
7129.31.21.0Zündkerzen; Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder; Zündverteiler; Zündspulen
7229.31.22.0Anlasser und Licht-Anlasser, andere Lichtmaschinen sowie andere Ausrüstung, für Verbrennungsmotoren
7329.31.23.0Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, für Kraftfahrzeuge
7429.31.30.0Teile für sonstige elektrische Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge
7529.32.20.0Sicherheitsgurte, Airbags; andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör
7629.32.30.0Andere Teile und Zubehör, a.n.g., für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder
7730.91.20.0Teile und Zubehör für Krafträder und Beiwagen
78ex 32.12.13.0Schmuckwaren sowie andere Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetall oder Edelmetallplattierungen - ausschließlich Teile von Schmuckwaren und Teile von anderen Gold-, Silber- und Platinschmuckwaren, d. h. unvollständige oder nicht fertiggestellte Schmuckwaren und bestimmte Teile von Schmuckwaren, auch mit Edelmetallen überzogen oder platiniert
7938.11.49.0Gebrauchte Fahrzeuge, Computer, Fernsehgeräte und andere zur Verschrottung bestimmte Vorrichtungen
8038.11.51.0Altglas
8138.11.52.0Altpapier und -pappe
8238.11.54.0Sonstige Gummiabfälle
8338.11.55.0Kunststoffabfälle
8438.11.58.0Ungefährliche metallhaltige Abfälle
8538.12.26.0Gefährliche Metallabfälle
8638.12.27Abfälle und defekte elektrische Zellen und Akkumulatoren; verbrauchte galvanische Zellen und Batterien und elektrische Akkumulatoren
8738.32.2Metallische Sekundärrohstoffe
8838.32.31.0Sekundärrohstoffe aus Glas
8938.32.32.0Sekundärrohstoffe aus Papier und Pappe
9038.32.33.0Sekundärrohstoffe aus Kunststoff
9138.32.34.0Sekundärrohstoffe aus Gummi
92Motorenbenzin, Dieselöl, Brenngas - im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern
93Heizöl und Schmieröl - im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern
94ex 58.29.11.0Betriebssystemsoftwarepakete - ausschließlich SSD
95ex 58.29.29.0Andere Softwarepakete - ausschließlich SSD
96ex 59.11.23.0Andere Filme und Videoinhalte auf CD, Magnetbändern oder ähnlichen Datenträgern - ausschließlich SSD
97Unabhängig vom PKWiU-SymbolDienste zur Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß dem Gesetz vom 12. Juni 2015 über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Amtsblatt von 2021, Artikel 332)
9841.00.3Bauarbeiten an Wohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude)
9941.00.4Bauarbeiten an Nichtwohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude)
10042.11.20.0Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen und anderen Straßen für Fahrzeuge und Fußgänger sowie Rollbahnen umfassen
10142.12.20.0Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken umfassen
10242.13.20.0Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Brücken und Tunneln umfassen
10342.21.21.0Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Rohrfernleitungen umfassen
10442.21.22.0Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Verteilungsnetzen umfassen, einschließlich zugehöriger Arbeiten
10542.21.23.0Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bewässerungssystemen (Kanälen), Wasserleitungen, Kläranlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Pumpstationen umfassen
10642.21.24.0Arbeiten, die den Bau von Brunnen und Wasserfassungen und Faulanlagen umfassen
10742.22.21.0Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromübertragungsleitungen umfassen
10842.22.22.0Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromverteilungsleitungen umfassen
10942.22.23.0Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kraftwerken umfassen
11042.91.20.0Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kaianlagen, Häfen, Dämmen, Schleusen und ähnlichen hydromechanischen Anlagen umfassen
11142.99.21.0Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Produktionsanlagen und Bergwerken umfassen
11242.99.22.0Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Stadien und Sportplätzen umfassen
11342.99.29.0Allgemeine Bauarbeiten, die sonstige Tiefbauarbeiten umfassen, a.n.g.
11443.11.10.0Abbrucharbeiten
11543.12.11.0Arbeiten, die Baustellenvorbereitungsarbeiten umfassen, ausgenommen Erdbauarbeiten
11643.12.12.0Erdbauarbeiten: Aushub-, Grab- und Erdbewegungsarbeiten
11743.13.10.0Arbeiten, die Aushubarbeiten und Bohrungen für bauliche und geologische Zwecke umfassen
11843.21.10.1Arbeiten, die Installationen zur elektrischen Sicherheit umfassen
11943.21.10.2Arbeiten, die sonstige Elektroinstallationsarbeiten umfassen
12043.22.11.0Arbeiten, die Wasser- und Ableitungsinstallationsarbeiten umfassen
12143.22.12.0Arbeiten, die Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlageninstallationsarbeiten umfassen
12243.22.20.0Arbeiten, die Gasinstallationsarbeiten umfassen
12343.29.11.0Dämmungsarbeiten
12443.29.12.0Errichtungsarbeiten an Zäunen
12543.29.19.0Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g.
12643.31.10.0Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten
12743.32.10.0Montagearbeiten für Tischlerarbeiten
12843.33.10.0Fliesenlegearbeiten
12943.33.21.0Verlegearbeiten an Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien
13043.33.29.0Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapetenklebearbeiten und sonstige Wandverkleidearbeiten, a.n.g.
13143.34.10.0Malerarbeiten
13243.34.20.0Glasereiarbeiten
13343.39.11.0Dekorative Arbeiten
13443.39.19.0Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten, a.n.g.
13543.91.11.0Errichtungsarbeiten an Dachstühlen
13643.91.19.0Sonstige Errichtungsarbeiten an Dächern
13743.99.10.0Arbeiten der Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit
13843.99.20.0Gerüstbauarbeiten
13943.99.30.0Fundamentarbeiten, einschließlich Pfahlgründungsarbeiten
14043.99.40.0Betonarbeiten
14143.99.50.0Stahlbauarbeiten
14243.99.60.0Maurerarbeiten
14343.99.70.0Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten
14443.99.90.0Arbeiten, die sonstige spezialisierte Arbeiten umfassen, a.n.g.
14545.31.1Großhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder
14645.32.1Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder
14745.32.2Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder
148ex 45.40.10.0Großhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör - ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder
149ex 45.40.20.0Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör - ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder
150ex 45.40.30.0Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör - ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder


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