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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/559 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 zur Ermächtigung Polens, die von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden
(ABl. L 108 vom 07.04.2022 S. 51)
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Schreiben, das am 26. Juli 2021 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen, die Ermächtigung zur weiteren Anwendung der von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme, um ein Verfahrens zur Aufspaltung von Zahlungen (Split-Payment-Verfahren) (im Folgenden "Sondermaßnahme") anzuwnden. Die Sondermaßnahme erfordert die Aufnahme einer besonderen Erklärung, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen für betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die in Polen im Allgemeinen eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und eine gesamtschuldnerische Haftung gilt, auf ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist. Polen hat die Verlängerung der Sondermaßnahme für einen Zeitraum von drei Jahren, vom 1. März 2022 bis zum 28. Februar 2025, beantragt.
(2) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Polens den anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission teilte Polen mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(3) Polen hat der Kommission mit Schreiben vom 29. April 2021 gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 des Rates 2 einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Sondermaßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen übermittelt.
(4) Polen hat bereits zahlreiche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ergriffen. Es hat unter Anderem die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ("Reverse-Charge-Verfahren") und der gesamtschuldnerischen Haftung für Lieferer und Kunden, die standardisierte Prüfdatei, strengere Vorschriften für die Registrierung und Deregistrierung Steuerpflichtiger für Mehrwertsteuerzwecke eingeführt und die Anzahl der Prüfungen erhöht. Polen ist dennoch der Auffassung, dass diese Lösungsansätze noch nicht ausreichen, um Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern.
(5) Polen führte am 1. Juli 2018 das freiwillige Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen und am 1. März 2019 das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen ein.
(6) Die Gegenstände und Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Sondermaßnahme fallen, sind im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 gemäß der Polnischen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen von 2008 (PKWiU 2008) aufgeführt. Die Polnische Klassifikation der Waren und Dienstleistungen von 2015 (PKWiU 2015) ersetzt die PKWiU 2008 seit dem 1. Juli 2020. In der PKWiU 2015 wurden die Symbole der statistischen Klassifizierung und die redaktionellen Bezeichnungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 aufgeführt sind, geändert. Auch wenn diese Ersetzung der PKWiU 2008 durch die PKWiU 2015 keine Änderungen des Umfangs der Gegenstände und Dienstleistungen, die unter das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen fallen, zur Folge hatte, sollte der Anhang aus Gründen der Rechtssicherheit aktualisiert und durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt werden.
(7) Die Sondermaßnahme wird weiterhin für Gegenstände und Dienstleistungen gelten, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 aufgeführt und durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses aktualisiert und ersetzt worden sind und die zwischen Steuerpflichtigen (B2B) geliefert bzw. erbracht werden, und sich nur auf elektronische Banküberweisungen erstrecken. Die Sondermaßnahme wird weiterhin für alle Lieferer gelten, einschließlich nicht in Polen niedergelassener Lieferer.
(8) In dem von Polen übermittelten Bericht wird bestätigt, dass die Sondermaßnahme für betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu wirksamen Ergebnissen bei der Bekämpfung von Steuerbetrug führt.
(9) Ermächtigungen zur Anwendung von Sondermaßnahmen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Sondermaßnahme angemessen ist und ihren Zweck erfüllt. Die Genehmigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte daher bis zum 28. Februar 2025 verlängert werden.
(10) In Anbetracht des breiten Anwendungsbereichs der Sondermaßnahme sollte Polen im Falle eines Antrags auf Genehmigung einer weiteren Verlängerung der Anwendung der Sondermaßnahme einen Bericht über das Funktionieren und die Wirksamkeit der Maßnahme hinsichtlich des Umfangs des Mehrwertsteuerbetrugs sowie der Auswirkungen auf Steuerpflichtige (unter anderen zu der Mehrwertsteuererstattung, dem Verwaltungsaufwand und den ihnen entstehenden Kosten) vorlegen.
(11) Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.
(12) Um sicherzustellen, dass die mit der Sondermaßnahme verfolgten Ziele erreicht werden, einschließlich der Gewährleistung einer ununterbrochenen Anwendung der Sondermaßnahme und der Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf den Steuerzeitraum, sollte die Ermächtigung zur Verlängerung der Sondermaßnahme mit Wirkung vom 1. März 2022 erteilt werden. Da Polen die Ermächtigung zur Verlängerung der Sondermaßnahme am 26. Juli 2021 beantragt hat und die in seinem nationalen Recht festgelegte rechtliche Regelung auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 seit dem 1. März 2022 weiter anwendet, wird den berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen gebührend Rechnung getragen.
(13) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Sollte Polen die Verlängerung der in Artikel 1 genannten Maßnahme für erforderlich halten, so legt es der Kommission zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Maßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen vor."
2. In Artikel 3 Absatz 2 wird das Datum "28. Februar 2022" durch das Datum "28. Februar 2025" ersetzt.
3. Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 5. April 2022
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 51 vom 22.02.2019 S. 19).
Anhang | Anhang |
"Anhang
Liste der unter Artikel 1 fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 1 gilt für die folgenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß der Polnischen Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (PKWiU 2015).
Position | PKWiU 2015 | Bezeichnung der Gegenstände (Gruppe von Gegenständen)/Dienstleistungen (Gruppe von Dienstleistungen) |
1 | 05.10.10.0 | Steinkohle |
2 | 05.20.10.0 | Braunkohle |
3 | ex 10.4 | Tierische und pflanzliche Öle und Fette - ausschließlich Rapsöl |
4 | 19.10.10.0 | Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
5 | 19.20.11.0 | Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
6 | 19.20.12.0 | Braunkohlenbriketts und ähnliche aus Braunkohle gewonnene feste Brennstoffe |
7 | ex 20.59.12.0 | Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen für fotografische Zwecke; chemische Zubereitungen für fotografische Zwecken, anderweitig nicht genannt (a.n.g.) - ausschließlich Toner ohne Druckkopf für Drucker von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen |
8 | ex 20.59.30.0 | Tinte für Schreibmaschinen, Tinte zum Schreiben u. Ä. - ausschließlich Tintenpatronen ohne Druckkopf für Drucker von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen |
9 | ex 22.21.30.0 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und Plastikstreifen, nicht geschäumt, weder verstärkt noch geschichtet oder mit anderen Materialien kombiniert - ausschließlich Dehnfolien |
10 | 24.10.12.0 | Ferrolegierungen |
11 | 24.10.14.0 | Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl |
12 | 24.10.31.0 | Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
13 | 24.10.32.0 | Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
14 | 24.10.35.0 | Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl |
15 | 24.10.36.0 | Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, warmgewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl |
16 | 24.10.41.0 | Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
17 | 24.10.43.0 | Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl |
18 | 24.10.51.0 | Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm und mehr |
19 | 24.10.52.0 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
20 | 24.10.61.0 | Walzdraht aus nicht legiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt |
21 | 24.10.62.0 | Stabstahl aus Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
22 | 24.10.65.0 | Walzdraht aus anderem legierten Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt |
23 | 24.10.66.0 | Stabstahl aus anderem legierten Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
24 | 24.10.71.0 | Offene Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, aus nicht legiertem Stahl |
25 | 24.10.73.0 | Offene Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, aus anderem legiertem Stahl |
26 | 24.20.11.0 | Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl |
27 | 24.20.12.0 | Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl |
28 | 24.20.13.0 | Andere Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, nahtlos, aus Stahl |
29 | 24.20.31.0 | Geschweißte Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl |
30 | 24.20.33.0 | Geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl |
31 | 24.20.34.0 | Rohre mit anderem als kreisförmigem Querschnitt, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl |
32 | 24.20.40.0 | Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Stahl, nicht gegossen |
33 | 24.31.10.0 | Stäbe, Profile und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht legiertem Stahl |
34 | 24.31.20.0 | Stäbe, Profile und Vollprofile, kalt gezogen, aus anderem legiertem Stahl |
35 | 24.32.10.0 | Flacherzeugnisse aus Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, nicht überzogen |
36 | 24.32.20.0 | Flacherzeugnisse aus Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen |
37 | 24.33.11.0 | Offene Kaltprofile aus nicht legiertem Stahl |
38 | 24.33.20.0 | Profilierte Bleche, kalt hergestellt, aus nicht legiertem Stahl |
39 | 24.34.11.0 | Kalt gezogener Draht aus nicht legiertem Stahl |
40 | 24.41.10.0 | Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
41 | ex 24.41.20.0 | Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, ausgenommen Anlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen, vorbehaltlich Position 43 |
42 | 24.41.30.0 | Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
43 | Unabhängig vom PKWiU-Symbol | Anlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen |
44 | ex 24.41.40.0 | Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug - ausschließlich Silber, vergoldet, in Rohform oder als Halbzeug |
45 | ex 24.41.50.0 | Silberplattierungen auf unedlen Metallen, Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug - ausschließlich vergoldet, versilbert oder platiniert, in Rohform oder als Halbzeug |
46 | 24.42.11.0 | Aluminium in Rohform |
47 | 24.43.11.0 | Blei in Rohform |
48 | 24.43.12.0 | Zink in Rohform |
49 | 24.43.13.0 | Zinn in Rohform |
50 | 24.44.12.0 | Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
51 | 24.44.13.0 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen |
52 | 24.44.21.0 | Pulver und Flitter, aus Kupfer und Kupferlegierungen |
53 | 24.44.22.0 | Flachstäbe, Stangen, Profile und Walzdraht, aus Kupfer und Kupferlegierungen |
54 | 24.44.23.0 | Draht aus Kupfer und Kupferlegierungen |
55 | 24.45.11.0 | Nickel in Rohform |
56 | ex 24.45.30.0 | Sonstige Nichteisenmetalle und Erzeugnisse daraus; Cermets; Aschen und Rückstände, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten - ausschließlich Abfälle und Schrott von unedlen Metallen |
57 | ex 25.11.23.0 | Andere Konstruktionen und Konstruktionsteile, Bleche, Stäbe, Profile und dergleichen, aus Eisen, Stahl oder Aluminium - ausschließlich aus Stahl |
58 | ex 25.93.13.0 | Gewebe, Gitter, Geflechte, aus Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen, Stahl oder Kupfer - ausschließlich aus Stahl |
59 | ex 26.11.30.0 | Elektronische integrierte Schaltungen - ausschließlich Prozessoren |
60 | 26.20.1 | Computer und andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen sowie Teile davon und Zubehör dafür |
61 | ex 26.20.21.0 | Speichereinheiten - ausschließlich Festplatten (HDD) |
62 | ex 26.20.22.0 | Halbleiter-Datenspeicher - ausschließlich SSD |
63 | ex 26.30.22.0 | Funkfernsprechgeräte für zellulare und andere drahtlose Mobilfunknetze - ausschließlich Mobiltelefone, einschließlich Smartphones |
64 | 26.40.20.0 | Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Hörfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät, Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät |
65 | ex 26.40.60.0 | Videospielgeräte (zur Verwendung mit einem Fernsehempfangsgerät oder mit einem eigenständigen Bildschirm) und andere Geschicklichkeits- oder Glücksspiele mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung - ohne Teile und Zubehör |
66 | 26.70.13.0 | Digitalkameras und digitale Videokameras |
67 | 27.20.2 | Elektrische Akkumulatoren und Teile dafür |
68 | 28.11.41.0 | Teile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung (ohne solche für Motoren für Luftfahrzeuge) |
69 | ex 28.23.22.0 | Teile und Zubehör für Büromaschinen - ausschließlich Druckerpatronen und Druckköpfe für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Toner mit Druckköpfen für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
70 | ex 29.31.10.0 | Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel (Land, Luft, Wasser) verwendeten Art - ausschließlich Zündkabelsätze und andere Kabelsätze für Landfahrzeuge |
71 | 29.31.21.0 | Zündkerzen; Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder; Zündverteiler; Zündspulen |
72 | 29.31.22.0 | Anlasser und Licht-Anlasser, andere Lichtmaschinen sowie andere Ausrüstung, für Verbrennungsmotoren |
73 | 29.31.23.0 | Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, für Kraftfahrzeuge |
74 | 29.31.30.0 | Teile für sonstige elektrische Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge |
75 | 29.32.20.0 | Sicherheitsgurte, Airbags; andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör |
76 | 29.32.30.0 | Andere Teile und Zubehör, a.n.g., für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder |
77 | 30.91.20.0 | Teile und Zubehör für Krafträder und Beiwagen |
78 | ex 32.12.13.0 | Schmuckwaren sowie andere Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetall oder Edelmetallplattierungen - ausschließlich Teile von Schmuckwaren und Teile von anderen Gold-, Silber- und Platinschmuckwaren, d. h. unvollständige oder nicht fertiggestellte Schmuckwaren und bestimmte Teile von Schmuckwaren, auch mit Edelmetallen überzogen oder platiniert |
79 | 38.11.49.0 | Gebrauchte Fahrzeuge, Computer, Fernsehgeräte und andere zur Verschrottung bestimmte Vorrichtungen |
80 | 38.11.51.0 | Altglas |
81 | 38.11.52.0 | Altpapier und -pappe |
82 | 38.11.54.0 | Sonstige Gummiabfälle |
83 | 38.11.55.0 | Kunststoffabfälle |
84 | 38.11.58.0 | Ungefährliche metallhaltige Abfälle |
85 | 38.12.26.0 | Gefährliche Metallabfälle |
86 | 38.12.27 | Abfälle und defekte elektrische Zellen und Akkumulatoren; verbrauchte galvanische Zellen und Batterien und elektrische Akkumulatoren |
87 | 38.32.2 | Metallische Sekundärrohstoffe |
88 | 38.32.31.0 | Sekundärrohstoffe aus Glas |
89 | 38.32.32.0 | Sekundärrohstoffe aus Papier und Pappe |
90 | 38.32.33.0 | Sekundärrohstoffe aus Kunststoff |
91 | 38.32.34.0 | Sekundärrohstoffe aus Gummi |
92 | Motorenbenzin, Dieselöl, Brenngas - im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern | |
93 | Heizöl und Schmieröl - im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern | |
94 | ex 58.29.11.0 | Betriebssystemsoftwarepakete - ausschließlich SSD |
95 | ex 58.29.29.0 | Andere Softwarepakete - ausschließlich SSD |
96 | ex 59.11.23.0 | Andere Filme und Videoinhalte auf CD, Magnetbändern oder ähnlichen Datenträgern - ausschließlich SSD |
97 | Unabhängig vom PKWiU-Symbol | Dienste zur Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß dem Gesetz vom 12. Juni 2015 über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Amtsblatt von 2021, Artikel 332) |
98 | 41.00.3 | Bauarbeiten an Wohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude) |
99 | 41.00.4 | Bauarbeiten an Nichtwohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude) |
100 | 42.11.20.0 | Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen und anderen Straßen für Fahrzeuge und Fußgänger sowie Rollbahnen umfassen |
101 | 42.12.20.0 | Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken umfassen |
102 | 42.13.20.0 | Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Brücken und Tunneln umfassen |
103 | 42.21.21.0 | Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Rohrfernleitungen umfassen |
104 | 42.21.22.0 | Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Verteilungsnetzen umfassen, einschließlich zugehöriger Arbeiten |
105 | 42.21.23.0 | Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bewässerungssystemen (Kanälen), Wasserleitungen, Kläranlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Pumpstationen umfassen |
106 | 42.21.24.0 | Arbeiten, die den Bau von Brunnen und Wasserfassungen und Faulanlagen umfassen |
107 | 42.22.21.0 | Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromübertragungsleitungen umfassen |
108 | 42.22.22.0 | Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromverteilungsleitungen umfassen |
109 | 42.22.23.0 | Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kraftwerken umfassen |
110 | 42.91.20.0 | Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kaianlagen, Häfen, Dämmen, Schleusen und ähnlichen hydromechanischen Anlagen umfassen |
111 | 42.99.21.0 | Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Produktionsanlagen und Bergwerken umfassen |
112 | 42.99.22.0 | Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Stadien und Sportplätzen umfassen |
113 | 42.99.29.0 | Allgemeine Bauarbeiten, die sonstige Tiefbauarbeiten umfassen, a.n.g. |
114 | 43.11.10.0 | Abbrucharbeiten |
115 | 43.12.11.0 | Arbeiten, die Baustellenvorbereitungsarbeiten umfassen, ausgenommen Erdbauarbeiten |
116 | 43.12.12.0 | Erdbauarbeiten: Aushub-, Grab- und Erdbewegungsarbeiten |
117 | 43.13.10.0 | Arbeiten, die Aushubarbeiten und Bohrungen für bauliche und geologische Zwecke umfassen |
118 | 43.21.10.1 | Arbeiten, die Installationen zur elektrischen Sicherheit umfassen |
119 | 43.21.10.2 | Arbeiten, die sonstige Elektroinstallationsarbeiten umfassen |
120 | 43.22.11.0 | Arbeiten, die Wasser- und Ableitungsinstallationsarbeiten umfassen |
121 | 43.22.12.0 | Arbeiten, die Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlageninstallationsarbeiten umfassen |
122 | 43.22.20.0 | Arbeiten, die Gasinstallationsarbeiten umfassen |
123 | 43.29.11.0 | Dämmungsarbeiten |
124 | 43.29.12.0 | Errichtungsarbeiten an Zäunen |
125 | 43.29.19.0 | Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g. |
126 | 43.31.10.0 | Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten |
127 | 43.32.10.0 | Montagearbeiten für Tischlerarbeiten |
128 | 43.33.10.0 | Fliesenlegearbeiten |
129 | 43.33.21.0 | Verlegearbeiten an Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien |
130 | 43.33.29.0 | Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapetenklebearbeiten und sonstige Wandverkleidearbeiten, a.n.g. |
131 | 43.34.10.0 | Malerarbeiten |
132 | 43.34.20.0 | Glasereiarbeiten |
133 | 43.39.11.0 | Dekorative Arbeiten |
134 | 43.39.19.0 | Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten, a.n.g. |
135 | 43.91.11.0 | Errichtungsarbeiten an Dachstühlen |
136 | 43.91.19.0 | Sonstige Errichtungsarbeiten an Dächern |
137 | 43.99.10.0 | Arbeiten der Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit |
138 | 43.99.20.0 | Gerüstbauarbeiten |
139 | 43.99.30.0 | Fundamentarbeiten, einschließlich Pfahlgründungsarbeiten |
140 | 43.99.40.0 | Betonarbeiten |
141 | 43.99.50.0 | Stahlbauarbeiten |
142 | 43.99.60.0 | Maurerarbeiten |
143 | 43.99.70.0 | Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten |
144 | 43.99.90.0 | Arbeiten, die sonstige spezialisierte Arbeiten umfassen, a.n.g. |
145 | 45.31.1 | Großhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder |
146 | 45.32.1 | Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder |
147 | 45.32.2 | Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder |
148 | ex 45.40.10.0 | Großhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör - ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder |
149 | ex 45.40.20.0 | Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör - ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder |
150 | ex 45.40.30.0 | Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör - ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder |
"
ENDE |