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Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte
(ABl. L 55 vom 25.02.2019 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wie in Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2014/53/EU dargelegt, können Funkanlagen für den Zugang zu Rettungsdiensten von entscheidender Wichtigkeit sein und sollten daher in entsprechenden Fällen so konzipiert sein, dass sie die für den Zugang zu den Diensten erforderlichen Funktionen unterstützen.
(2) Das im Rahmen des Programms Galileo auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 errichtete System ist ein globales Satellitennavigationssystem (im Folgenden "GNSS"), das vollständig im Eigentum und unter der Kontrolle der Union steht und hochpräzise Positionsbestimmungsdienste unter ziviler Kontrolle bereitstellt. Das Galileo-System kann in Kombination mit anderen GNSS genutzt werden.
(3) In der 2016 angenommenen Weltraumstrategie für Europa 3 werden Maßnahmen zum Einsatz von Positionsbestimmungs- und Navigationsdiensten von Galileo für Mobiltelefone angekündigt.
(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 5. Dezember 2017 4 unterstützt der Rat die Entwicklung eines starken nachgelagerten Marktes für weltraumgestützte Anwendungen und Dienste und unterstrich, dass geeignete Maßnahmen - gegebenenfalls auch ordnungspolitischer Art - ergriffen werden sollten, damit die uneingeschränkte Kompatibilität bei in der EU verkauften Geräten und Anreize für die Einführung von mit Galileo kompatiblen Geräten auf dem Weltmarkt gesetzt werden.
(5) In der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist die Einrichtung der einheitlichen europäischen Notrufnummer (112) in der gesamten Union vorgesehen und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmen, die für Endnutzer elektronische Kommunikationsdienste für ausgehende Gespräche zu einer oder mehreren Nummern eines nationalen Nummerierungsplans bereitstellen, den die Notrufe bearbeitenden Stellen zumindest für Anrufe, die bei der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehen, Informationen zum Anruferstandort übermitteln.
(6) Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechenfähigkeiten (im Folgenden "Mobilgeräte") bilden die Kategorie von Telekommunikationsfunkanlagen, die in der Union am häufigsten für bei der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehende Anrufe genutzt werden.
(7) Der Grad der Genauigkeit der Angabe des Standorts der Funkanlage, über die der Zugang zu den Rettungsdiensten erfolgt, spielt eine entscheidende Rolle dafür, dass der erforderliche Zugang zu diesen Diensten auf wirksame Weise gewährleistet ist. Gegenwärtig erfolgt die Standortbestimmung bei Notrufen über Mobiltelefone mithilfe einer Funkzellen-Identifikationsnummer anhand des Versorgungsbereichs des Funkmasts, den das Mobiltelefon nutzt. Der Versorgungsbereich eines Funkmasts variiert zwischen 100 m und mehreren Kilometern. In manchen Fällen, insbesondere in Berggebieten, Städten und großen Gebäuden kann dies zu erheblichen Fehlern bei der Bestimmung des Standorts von Anrufern in Notfällen führen.
(8) Wird die Bestimmung des Anruferstandorts auf der Grundlage der Funkzellen-Identifikationsnummer durch WLAN- und GNSS-Informationen ergänzt, ist eine wesentlich genauere Bestimmung des Anruferstandorts möglich, wodurch schnellere und wirksamere Hilfsmaßnahmen ergriffen und Ressourcen optimiert werden können.
(9) Lösungen zur Bestimmung des Anruferstandorts auf Basis der GNSS-Positionsbestimmung sind bereits in acht Mitgliedstaaten und einigen Drittstaaten im Einsatz.
(10) Für auf dem Notruf 112 basierende bordeigene eCall-Systeme in Fahrzeugen ist nach der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 bereits vorgeschrieben, dass Empfänger solcher Systeme mit den von Galileo und EGNOS erbrachten Ortungsdiensten kompatibel sind.
(11) Aus den genannten Gründen sollten auch Mobilgeräte in die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/53/EU genannte Kategorie von Funkanlagen fallen, die bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen. Neue Mobilgeräte sollten bei Notrufen Zugang zu WLAN- und GNSS-Standortinformationen bieten können und die Positionsbestimmungsfunktion sollte mit den im Rahmen des Programms Galileo bereitgestellten Diensten kompatibel und interoperabel sein.
(12) Die Richtlinie 2014/53/EU enthält nur grundlegende Anforderungen. Zur Erleichterung der Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen ist darin eine Konformitätsvermutung für Funkanlagen vorgesehen, die den freiwilligen harmonisierten Normen entsprechen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 für die Festlegung detaillierter technischer Spezifikationen zu diesen Anforderungen angenommen werden.
(13) Das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) wurden aufgefordert, zur Unterstützung der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU harmonisierte Normen für Funkanlagen (M/536) 8 auszuarbeiten.
(14) Den Wirtschaftsteilnehmern sollte eine ausreichende Frist für die notwendigen Anpassungen an Mobilgeräten, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, eingeräumt werden. Keine Bestimmung dieser Verordnung sollte dahin gehend ausgelegt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer daran gehindert werden, sie bereits ab dem Tag ihres Inkrafttretens einzuhalten.
(15) Die Kommission hat im Rahmen der Arbeiten zur Vorbereitung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen angemessene Konsultationen unter anderem auf Sachverständigenebene durchgeführt und die Sachverständigengruppe "Europäische Raumfahrtpolitik" auf ihren Sitzungen am 14. November 2017 und am 14. März 2018 konsultiert
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten grundlegenden Anforderungen gelten für Handmobiltelefone mit Funktionen, die in Bezug auf die Fähigkeit zur Datenverarbeitung und -speicherung denen eines Computers ähneln.
(2) Die Einhaltung von Absatz 1 wird mithilfe technischer Lösungen für den Empfang und die Verarbeitung von WLAN-Daten sowie von Daten aus globalen Satellitennavigationssystemen, die zumindest mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Galileo-System kompatibel und interoperabel sind, und für die Bereitstellung dieser Daten für die Übermittlung bei Notrufen gewährleistet.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 17. März 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 2018
2) Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 1).
3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Eine Weltraumstrategie für Europa, COM(2016) 705 final.
4) Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 zum Thema "Halbzeitbewertung der Programme Galileo und EGNOS und der Leistungsbilanz der Agentur für das Europäische GNSS", 15435/17.
5) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 51).
6) Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 77).
7) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
8) Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 final der Kommission vom 4. August 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und an das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen hinsichtlich Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
ENDE |