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Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 der Kommission vom 29. November 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten und die Struktur der Angaben, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden im Bereich Zahlungsdienste zu übermitteln sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 20)
Ergänzende Informationen |
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL (EU) 2015/2366 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) obliegt es gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366, ein elektronisches zentrales Register einzurichten und zu betreiben, das eine Auflistung aller Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie ihrer jeweiligen Agenten und Zweigniederlassungen enthält. Für diese Zwecke ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden der EBA Einzelheiten übermitteln, die es Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien ermöglichen, jedes im Register eingetragene Unternehmen und das Gebiet, in dem dieses Unternehmen Tätigkeiten ausübt oder auszuüben beabsichtigt, klar und eindeutig zu identifizieren. Die Zahlungsdienstnutzer sollten auch in der Lage sein, die von diesen Unternehmen erbrachten Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste zu identifizieren.
(2) Das elektronische zentrale Register sollte auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Dienstleister umfassen, die eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii sowie Buchstabe l Ziffern i und ii der genannten Richtlinie ausüben und dies nach Artikel 37 Absatz 2 oder 3 der genannten Richtlinie ihrer jeweiligen zuständigen Behörde angezeigt haben. Um eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die in dem Register enthaltenen Angaben zu diesen Dienstleistern eine kurze Beschreibung ihrer Tätigkeiten wie von den zuständigen Behörden mitgeteilt enthalten, einschließlich Angaben zu dem verwendeten zugrunde liegenden Zahlungsinstrument und einer allgemeinen Beschreibung des erbrachten Dienstes.
(3) Damit die Verbraucher die im elektronischen zentralen Register enthaltenen Angaben leicht verstehen können, sollten diese Angaben klar und eindeutig dargestellt werden. Die Darstellung der im Register enthaltenen Angaben sollte landessprachlichen Besonderheiten Rechnung tragen.
(4) Um zu gewährleisten, dass die Angaben einheitlich bereitgestellt werden, sollten die zuständigen Behörden für die Übermittlung der Angaben an die EBA ein standardisiertes Format verwenden.
(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.
(6) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Einzelheiten und Format der nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu übermittelnden Angaben
(1) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 übermitteln die zuständigen Behörden der EBA Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
(2) Für Zahlungsinstitute und ihre Zweigniederlassungen, die Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 1 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(3) Für natürliche oder juristische Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gewährt wird, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 2 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(4) Für Kontoinformationsdienstleister und ihre Zweigniederlassungen, die Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 3 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(5) Für E-Geld-Institute und ihre Zweigniederlassungen, die Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 4 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(6) Für juristische Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gewährt wird, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 5 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(7) Für Agenten von Zahlungsinstituten, Kontoinformationsdienstleistern und E-Geld-Instituten, die Zahlungsdienste in einem Mitgliedstaat erbringen, die Agenten natürlicher oder juristischer Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gewährt wird, und Agenten juristischer Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gewährt wird, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 6 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(8) Für die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 genannten Institute, die nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 7 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
(9) Für Dienstleister, die Dienste nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii sowie Buchstabe l Ziffern i und ii der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringen, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 8 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
3) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009 S. 7).
4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
Anhang |
Tabelle 1 - Angaben zu den Zahlungsinstituten
Zeile | Feld | Maximale Länge des Felds | Format |
1 | Art der natürlichen oder juristischen Person | Vorgegebener Text | Vorgegebene Option - "Zahlungsinstitut" |
2 | Name des Zahlungsinstituts | Text (250 Zeichen) | Der offizielle Name des Zahlungsinstituts wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Der Name des Instituts wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Namens des Instituts in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Namen des Instituts in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache sind alle offiziellen Namen des Instituts anzugeben. Die einzelnen Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. |
3 | Firmenname des Zahlungsinstituts | Text (250 Zeichen) | Der Firmenname des Zahlungsinstituts wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Firmennamens des Instituts in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Firmennamen des Instituts in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
Verwendet das Zahlungsinstitut mehr als einen Firmennamen, können alle Firmennamen des Instituts eingegeben werden. Diese Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. Dieses Feld kann optional von den zuständigen Behörden ausgefüllt werden. |
4 | Anschrift der Hauptverwaltung des Zahlungsinstituts | Die Anschrift der Hauptverwaltung des Zahlungsinstituts wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Anschrift wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder kyrillische Schrift verwenden, teilen auch eine Transkription in die lateinische Schrift oder einen gebräuchlichen englischen Titel mit.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache ist die Anschrift in mindestens einer Amtssprache dieses Staats mitzuteilen. Wird die Anschrift in mehr als einer nationalen Amtssprache mitgeteilt, so werden die Anschriften durch einen Schrägstrich (/) getrennt. | |
4.1. | Land | Vorgegebener Text (Optionen) | Die Mitgliedstaaten der EU und die anderen EWR-Mitgliedstaaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich. |
4.2. | Ort | Text (100 Zeichen) | |
4.3. | Straße und Hausnummer | Text (50 Zeichen pro Adresszeile) | |
4.4. | Postleitzahl | Text (35 Zeichen) | |
5 | Nationale Identifikationsnummer des Zahlungsinstituts | Alphanumerisch (50 Zeichen) | Die nationale Identifikationsnummer kann einer der folgenden Codes sein:
die nationale Identifikationsnummer für natürliche und juristische Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet wird; die Rechtsträgerkennung - ein Code, der die eindeutige Identifizierung rechtlich eigenständiger Unternehmen ermöglicht, die Finanzgeschäfte tätigen; die Zulassungsnummer - eine Nummer oder ein Code, die/der einem zugelassenen Zahlungsinstitut von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen niedergelassen ist, zugeteilt wurde; die Registernummer - eine Nummer oder ein Code, die/der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im öffentlichen nationalen Register verwendet wird; andere gleichwertige Kennungen - alle Methoden zur Identifizierung natürlicher und juristischer Personen, die von der zuständigen Behörde für ihr öffentliches nationales Register verwendet werden. |
6 | Name der für den Betrieb des öffentlichen nationalen Registers verantwortlichen zuständigen Behörde | Text (100 Zeichen) | Der Name der zuständigen Behörde, die der EBA die Angaben zu dem Zahlungsinstitut mitgeteilt hat und für diese Angaben verantwortlich ist. Der Name der zuständigen Behörde wird aus einer vorgegebenen Liste ausgewählt. |
7 | Zahlungsdienste, für die das Zahlungsinstitut zugelassen wurde | Mehrere vorgegebene Optionen (zwischen einer und 13 Optionen) | Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
|
8 | Aktueller Zulassungsstatus des Zahlungsinstituts | Text (10 Zeichen) | Aktueller Zulassungsstatus des Zahlungsinstituts, ausgewählt aus einer vorgegebenen Liste:
|
9 | Zulassungsdatum | Numerisch (8 Zeichen) | Datum der Zulassung des Zahlungsinstituts. Je nach Praxis der jeweils zuständigen Behörde kann es sich hierbei entweder um das Datum handeln, an dem das Zahlungsinstitut von dieser Behörde zugelassen wurde, oder um das Datum, an dem es in das öffentliche nationale Register aufgenommen wurde. |
10 | Entzugsdatum (falls zutreffend) | Numerisch (8 Zeichen) | Das Datum des Entzugs der Zulassung des Zahlungsinstituts. Dies ist das Datum, an dem dem Zahlungsinstitut die Zulassung entzogen wurde. |
11 | Aufnahmemitgliedstaaten, in denen das Zahlungsinstitut im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Zahlungsdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, und die entsprechenden Zahlungsdienste, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet wurden | Mehrere vorgegebene Optionen (maximal 31 Optionen mit bis zu 13 vorgegebenen Unteroptionen) | Aufnahmemitgliedstaaten, in denen das Zahlungsinstitut im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Zahlungsdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, und die entsprechenden Zahlungsdienste, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet wurden:
[ ] Österreich:
[ ] Belgien:
[ ] Bulgarien:
[ ] Kroatien:
[ ] Zypern:
[ ] Tschechische Republik:
[ ] Dänemark:
[ ] Estland:
[ ] Finnland:
[ ] Frankreich:
[ ] Deutschland:
[ ] Griechenland:
[ ] Ungarn:
[ ] Island:
[ ] Irland:
[ ] Italien:
[ ] Lettland:
[ ] Liechtenstein:
[ ] Litauen:
[ ] Luxemburg:
[ ] Malta:
[ ] Niederlande:
[ ] Norwegen:
[ ] Polen:
[ ] Portugal:
[ ] Rumänien:
[ ] Slowakei:
[ ] Slowenien:
[ ] Spanien:
[ ] Schweden:
[ ] Vereinigtes Königreich:
|
12 | Name der Zweigniederlassung des Zahlungsinstituts, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsinstituts niedergelassen ist | Text (maximal 200 Zeichen) | Der offizielle Name der Zweigniederlassung, der im Register verwendet wird, ist entweder der Name des Zahlungsinstituts oder die Namensbezeichnung der jeweiligen Zweigniederlassung.
Er wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Der Name der Zweigniederlassung wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Namens oder des Firmennamens der Zweigniederlassung in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Namen der Zweigniederlassung in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache sind alle offiziellen Namen der Zweigniederlassung einzugeben. Die einzelnen Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. |
13 | Anschrift der Hauptzweigniederlassung des Zahlungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat | Die Anschrift der Hauptzweigniederlassung des Zahlungsinstituts wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder kyrillische Schrift verwenden, teilen auch eine Transkription in die lateinische Schrift oder einen gebräuchlichen englischen Titel mit.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache ist die Anschrift in mindestens einer Amtssprache dieses Staats mitzuteilen. Wird die Anschrift in mehr als einer nationalen Amtssprache mitgeteilt, so werden die Anschriften durch einen Schrägstrich (/) getrennt. | |
13.1. | Land | Vorgegebener Text (Optionen) | Die Mitgliedstaaten der EU und die anderen EWR-Mitgliedstaaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich. |
13.2. | Ort | Text (100 Zeichen) | |
13.3. | Straße und Hausnummer | Text (50 Zeichen pro Adresszeile) | |
13.4. | Postleitzahl | Text (35 Zeichen) | |
14 | Aufnahmemitgliedstaaten, in denen das Zahlungsinstitut im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweiniederlassung Zahlungsdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, und die entsprechenden Zahlungsdienste, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet wurden | Mehrere vorgegebene Optionen (maximal 31 Optionen mit bis zu 13 vorgegebenen Unteroptionen) | Aufnahmemitgliedstaaten, in denen das Zahlungsinstitut im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung Zahlungsdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, und die entsprechenden Zahlungsdienste, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet wurden:
Dieselben Optionen wie in Zeile 11 dieser Tabelle. |
Tabelle 2 - Angaben zu natürlichen oder juristischen Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gewährt wird
Zeile | Feld | Maximale Länge des Felds | Format |
1 | Art der natürlichen oder juristischen Person | Vorgegebener Text | Vorgegebene Option - "ausgenommenes Zahlungsinstitut" |
2 | Name des ausgenommenen Zahlungsinstituts | Text (250 Zeichen) | Der offizielle Name des ausgenommenen Zahlungsinstituts wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Der Name des Instituts wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Namens des Instituts in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Namen des Instituts in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache sind alle offiziellen Namen des Instituts einzugeben. Die einzelnen Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. |
3 | Firmenname des ausgenommenen Zahlungsinstituts | Text (250 Zeichen) | Der Firmenname des ausgenommenen Zahlungsinstituts wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Firmennamens des Instituts in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Firmennamen des Instituts in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
Verwendet das ausgenommene Zahlungsinstitut mehr als einen Firmennamen, können alle Firmennamen des Instituts eingegeben werden. Diese Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. Dieses Feld kann optional von den zuständigen Behörden ausgefüllt werden. |
4 | Anschrift der Hauptverwaltung des ausgenommenen Zahlungsinstituts | Die Anschrift der Hauptverwaltung des ausgenommenen Zahlungsinstituts wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Anschrift wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder kyrillische Schrift verwenden, teilen auch eine Transkription in die lateinische Schrift oder einen gebräuchlichen englischen Titel mit.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache ist die Anschrift in mindestens einer Amtssprache dieses Staats mitzuteilen. Wird die Anschrift in mehr als einer nationalen Amtssprache mitgeteilt, so werden die Anschriften durch einen Schrägstrich (/) getrennt. | |
4.1. | Land | Vorgegebener Text (Optionen) | Die Mitgliedstaaten der EU und die anderen EWR-Mitgliedstaaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich. |
4.2. | Ort | Text (100 Zeichen) | |
4.3. | Straße und Hausnummer | Text (50 Zeichen pro Adresszeile) | |
4.4. | Postleitzahl | Text (35 Zeichen) | |
5 | Nationale Identifikationsnummer des ausgenommenen Zahlungsinstituts | Alphanumerisch (50 Zeichen) | Die nationale Identifikationsnummer kann einer der folgenden Codes sein:
die nationale Identifikationsnummer für natürliche und juristische Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet wird; die Rechtsträgerkennung - ein Code, der die eindeutige Identifizierung rechtlich eigenständiger Unternehmen ermöglicht, die Finanzgeschäfte tätigen; die Registernummer - eine Nummer oder ein Code, die/der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im öffentlichen nationalen Register verwendet wird; andere gleichwertige Kennungen - alle Methoden zur Identifizierung natürlicher und juristischer Personen, die von der zuständigen Behörde für ihr öffentliches nationales Register verwendet werden. |
6 | Name der für den Betrieb des öffentlichen nationalen Registers verantwortlichen zuständigen Behörde | Text (100 Zeichen) | Der Name der zuständigen Behörde, die der EBA die Angaben zu dem ausgenommenen Zahlungsinstitut mitgeteilt hat und für diese Angaben verantwortlich ist. Der Name der zuständigen Behörde wird aus einer vorgegebenen Liste ausgewählt. |
7 | Zahlungsdienste, für die das ausgenommene Zahlungsinstitut registriert wurde | Mehrere vorgegebene Optionen (zwischen einer und 13 Optionen) | Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
|
8 | Aktueller Registrierungsstatus des ausgenommenen Zahlungsinstituts | Text (10 Zeichen) | Aktueller Registrierungsstatus des ausgenommenen Zahlungsinstituts, ausgewählt aus einer vorgegebenen Liste:
|
9 | Registrierungsdatum | Numerisch (8 Zeichen) | Datum der Registrierung des ausgenommenen Zahlungsinstituts. Je nach Praxis der zuständigen Behörde kann es sich hierbei entweder um das Datum handeln, an dem das ausgenommene Zahlungsinstitut bei dieser Behörde registriert wurde, oder um das Datum, an dem es in das öffentliche nationale Register aufgenommen wurde. |
10 | Entzugsdatum (falls zutreffend) | Numerisch (8 Zeichen) | Das Datum des Entzugs der Registrierung des ausgenommenen Zahlungsinstituts. Dies ist das Datum, an dem dem ausgenommenen Zahlungsinstitut die Registrierung entzogen wurde. |
Tabelle 3 - Angaben zu Kontoinformationsdienstleistern
Zeile | Feld | Maximale Länge des Felds | Format |
1 | Art der natürlichen oder juristischen Person | Vorgegebener Text | Vorgegebene Option - "Kontoinformationsdienstleister" |
2 | Name des Kontoinformationsdienstleisters | Text (250 Zeichen) | Der offizielle Name des Kontoinformationsdienstleisters wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Der Name des Dienstleisters wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats eingegeben.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Namens des Dienstleisters in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Namen des Dienstleisters in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache sind alle offiziellen Namen des Dienstleisters einzugeben. Die einzelnen Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. |
3 | Firmenname des Kontoinformationsdienstleisters | Text (250 Zeichen) | Der Firmenname des Kontoinformationsdienstleisters wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Namens des Dienstleisters in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Namen des Dienstleisters in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
Verwendet der Kontoinformationsdienstleister mehr als einen Firmennamen, können alle Firmennamen des Dienstleisters eingegeben werden. Diese Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. Dieses Feld kann optional von den zuständigen Behörden ausgefüllt werden. |
4 | Anschrift der Hauptverwaltung des Kontoinformationsdienstleisters | Die Anschrift der Hauptverwaltung des Kontoinformationsdienstleisters wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Anschrift wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder kyrillische Schrift verwenden, teilen auch eine Transkription in die lateinische Schrift oder einen gebräuchlichen englischen Titel mit.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache ist die Anschrift in mindestens einer Amtssprache dieses Staats mitzuteilen. Wird die Anschrift in mehr als einer nationalen Amtssprache mitgeteilt, so werden die Anschriften durch einen Schrägstrich (/) getrennt. | |
4.1. | Land | Vorgegebener Text (Optionen) | Die Mitgliedstaaten der EU und die anderen EWR-Mitgliedstaaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich. |
4.2. | Ort | Text (100 Zeichen) | |
4.3. | Straße und Hausnummer | Text (50 Zeichen pro Adresszeile) | |
4.4. | Postleitzahl | Text (35 Zeichen) | |
5 | Nationale Identifikationsnummer des Kontoinformationsdienstleisters | Alphanumerisch (50 Zeichen) | Die nationale Identifikationsnummer kann einer der folgenden Codes sein:
die nationale Identifikationsnummer für natürliche und juristische Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet wird; die Rechtsträgerkennung - ein Code, der die eindeutige Identifizierung rechtlich eigenständiger Unternehmen ermöglicht, die Finanzgeschäfte tätigen; die Registernummer - eine Nummer oder ein Code, die/der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im öffentlichen nationalen Register verwendet wird; andere gleichwertige Kennungen - alle Methoden zur Identifizierung natürlicher und juristischer Personen, die von der zuständigen Behörde für ihr öffentliches nationales Register verwendet werden. |
6 | Name der für den Betrieb des öffentlichen nationalen Registers verantwortlichen zuständigen Behörde | Text (100 Zeichen) | Der Name der zuständigen Behörde, die der EBA die Angaben zu dem Kontoinformationsdienstleister übermittelt hat und für diese Angaben verantwortlich ist. Der Name der zuständigen Behörde wird aus einer vorgegebenen Liste ausgewählt. |
7 | Zahlungsdienste, für die der Kontoinformationsdienstleister registriert wurde | Text (26 Zeichen) | Vorgegebene Option - "Kontoinformationsdienste" |
8 | Aktueller Registrierungsstatus des Kontoinformationsdienstleisters | Text (10 Zeichen) | Aktueller Registrierungsstatus des Kontoinformationsdienstleisters, ausgewählt aus einer vorgegebenen Liste:
|
9 | Registrierungsdatum | Numerisch (8 Zeichen) | Datum der Registrierung des Kontoinformationsdienstleisters. Je nach Praxis der zuständigen Behörde kann es sich hierbei entweder um das Datum handeln, an dem der Kontoinformationsdienstleister bei dieser Behörde registriert wurde, oder um das Datum, an dem er in das öffentliche nationale Register aufgenommen wurde. |
10 | Entzugsdatum (falls zutreffend) | Numerisch (8 Zeichen) | Datum des Entzugs der Registrierung des Kontoinformationsdienstleisters. Dies ist das Datum, an dem dem Kontoinformationsdienstleister die Registrierung entzogen wurde. |
11 | Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der Kontoinformationsdienstleister im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Kontoinformationsdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt | Mehrere vorgegebene Optionen (maximal 31 Optionen) | Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der Kontoinformationsdienstleister im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Kontoinformationsdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt:
[ ] Österreich |
12 | Name der Zweigniederlassung des Kontoinformationsdienstleisters, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des Kontoinformationsdienstleisters niedergelassen ist | Text (maximal 200 Zeichen) | Der offizielle Name der Zweigniederlassung, der im Register verwendet wird, ist entweder der Name des Kontoinformationsdienstleisters oder die Namensbezeichnung der jeweiligen Zweigniederlassung.
Er wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Der Name der Zweigniederlassung wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Namens oder des Firmennamens der Zweigniederlassung in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Namen der Zweigniederlassung in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache sind alle offiziellen Namen der Zweigniederlassung einzugeben. Die einzelnen Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. |
13 | Anschrift der Hauptzweigniederlassung des Kontoinformationsdienstleisters im Aufnahmemitgliedstaat | Die Anschrift der Hauptzweigniederlassung des Kontoinformationsdienstleisters im Aufnahmemitgliedstaat wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder kyrillische Schrift verwenden, teilen auch eine Transkription in die lateinische Schrift oder einen gebräuchlichen englischen Titel mit.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache ist die Anschrift in mindestens einer Amtssprache dieses Staats mitzuteilen. Wird die Anschrift in mehr als einer nationalen Amtssprache mitgeteilt, so werden die Anschriften durch einen Schrägstrich (/) getrennt. | |
13.1. | Land | Text (2 Zeichen) | Die Mitgliedstaaten der EU und die anderen EWR-Mitgliedstaaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich. |
13.2. | Ort | Text (100 Zeichen) | |
13.3. | Straße und Hausnummer | Text (50 Zeichen pro Adresszeile) | |
13.4. | Postleitzahl | Text (35 Zeichen) | |
14 | Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der Kontoinformationsdienstleister im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung Kontoinformationsdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt | Mehrere vorgegebene Optionen (maximal 31 Optionen) | Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der Kontoinformationsdienstleister im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung Kontoinformationsdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt:
[ ] Österreich |
Tabelle 4 - Angaben zu E-Geld-Instituten
Zeile | Feld | Maximale Länge des Felds | Format |
1 | Art der natürlichen oder juristischen Person | Vorgegebener Text | Vorgegebene Option - "E-Geld-Institut" |
2 | Name des E-Geld-Instituts | Text (250 Zeichen) | Der offizielle Name des E-Geld-Instituts wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Der Name des Instituts wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Namens des Instituts in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Namen des Instituts in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache sind alle offiziellen Namen des Instituts einzugeben. Die einzelnen Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. |
3 | Firmenname des E-Geld-Instituts | Text (250 Zeichen) | Der Firmenname des E-Geld-Instituts wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Firmennamens des Instituts in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Firmennamen des Instituts in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
Verwendet das E-Geld-Institut mehr als einen Firmennamen, können alle Firmennamen des Instituts eingegeben werden. Diese Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. Dieses Feld kann optional von den zuständigen Behörden ausgefüllt werden. |
4 | Anschrift der Hauptverwaltung des E-Geld-Instituts | Die Anschrift der Hauptverwaltung des E-Geld-Instituts wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Anschrift wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder kyrillische Schrift verwenden, teilen auch eine Transkription in die lateinische Schrift oder einen gebräuchlichen englischen Titel mit.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache ist die Anschrift in mindestens einer Amtssprache dieses Staats mitzuteilen. Wird die Anschrift in mehr als einer nationalen Amtssprache mitgeteilt, so werden die Anschriften durch einen Schrägstrich (/) getrennt. | |
4.1. | Land | Vorgegebener Text (Optionen) | Die Mitgliedstaaten der EU und die anderen EWR-Mitgliedstaaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich. |
4.2. | Ort | Text (100 Zeichen) | |
4.3. | Straße und Hausnummer | Text (50 Zeichen pro Adresszeile) | |
4.4. | Postleitzahl | Text (35 Zeichen) | |
5 | Nationale Identifikationsnummer des E-Geld-Instituts | Alphanumerisch (50 Zeichen) | Die nationale Identifikationsnummer kann einer der folgenden Codes sein:
die nationale Identifikationsnummer für juristische Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet wird; die Rechtsträgerkennung - ein Code, der die eindeutige Identifizierung rechtlich eigenständiger Unternehmen ermöglicht, die Finanzgeschäfte tätigen; Zulassungsnummer - eine Nummer oder ein Code, die/der einem zugelassenen E-Geld-Institut von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Institute niedergelassen sind, zugeteilt wurde; die Registernummer - eine Nummer oder ein Code, die/der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im öffentlichen nationalen Register verwendet wird; andere gleichwertige Kennungen - alle Methoden zur Identifizierung der juristischen Personen, die von der zuständigen Behörde für ihr öffentliches nationales Register verwendet werden. |
6 | Name der für den Betrieb des öffentlichen nationalen Registers verantwortlichen zuständigen Behörde | Text (100 Zeichen) | Der Name der zuständigen Behörde, die der EBA die Angaben zu dem E-Geld-Institut mitgeteilt hat und für diese Angaben verantwortlich ist. Der Name der zuständigen Behörde wird aus einer vorgegebenen Liste ausgewählt. |
7 | Die E-Geld-Dienste und Zahlungsdienste, für die das E-Geld-Institut zugelassen wurde | Mehrere vorgegebene Optionen (zwischen einer und 15 Optionen) | E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
|
8 | Aktueller Zulassungsstatus des E-Geld-Instituts | Text (10 Zeichen) | Aktueller Zulassungsstatus des E-Geld-Instituts, ausgewählt aus einer vorgegebenen Liste:
|
9 | Zulassungsdatum | Numerisch (8 Zeichen) | Datum der Zulassung des E-Geld-Instituts. Je nach Praxis der zuständigen Behörde kann es sich hierbei entweder um das Datum handeln, an dem das E-Geld-Institut von dieser Behörde zugelassen wurde, oder um das Datum, an dem es in das öffentliche nationale Register aufgenommen wurde. |
10 | Entzugsdatum (falls zutreffend) | Numerisch (8 Zeichen) | Datum des Entzugs der Zulassung des E-Geld-Instituts. Dies ist das Datum, an dem dem E-Geld-Institut die Zulassung entzogen wurde. |
11 | Aufnahmemitgliedstaaten, in denen das E-Geld-Institut im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, und die entsprechenden Dienste, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet wurden | Mehrere vorgegebene Optionen (maximal 31 Optionen mit bis zu 14 vorgegebenen Unteroptionen) | Aufnahmemitgliedstaaten, in denen das E-Geld-Institut im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Dienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, und die entsprechenden Dienste, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet wurden:
[ ] Österreich: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Belgien: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Bulgarien: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Kroatien: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Zypern: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Tschechische Republik: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Dänemark: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Estland: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Finnland: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Frankreich: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Deutschland: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Griechenland: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Ungarn: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Island: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Irland: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Italien: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Lettland: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Liechtenstein: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Litauen: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Luxemburg: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Malta: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Niederlande: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Norwegen: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Polen: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Portugal: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Rumänien: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Slowakei: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Slowenien: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Spanien: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Schweden: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Vereinigtes Königreich: E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste: [ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
|
12 | Name der Zweigniederlassung des E-Geld-Instituts, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des E-Geld-Instituts befindet | Text (maximal 200 Zeichen) | Der offizielle Name der Zweigniederlassung, der im Register eingegeben ist, ist entweder der Name des E-Geld-Instituts oder die Namensbezeichnung der jeweiligen Zweigniederlassung.
Er wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Der Name der Zweigniederlassung wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Namens oder des Firmennamens der Zweigniederlassung in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Namen der Zweigniederlassung in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache sind alle offiziellen Namen der Zweigniederlassung einzugeben. Die einzelnen Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. |
13 | Anschrift der Hauptzweigniederlassung des E-Geld-Instituts im Aufnahmemitgliedstaat | Die Anschrift der Hauptzweigniederlassung des E-Geld-Instituts im Aufnahmemitgliedstaat wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder kyrillische Schrift verwenden, teilen auch eine Transkription in die lateinische Schrift oder einen gebräuchlichen englischen Titel mit.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache ist die Anschrift in mindestens einer Amtssprache dieses Staats mitzuteilen. Wird die Anschrift in mehr als einer nationalen Amtssprache mitgeteilt, so werden die Anschriften durch einen Schrägstrich (/) getrennt. | |
13.1. | Land | Vorgegebener Text (Optionen) | Die Mitgliedstaaten der EU und die anderen EWR-Mitgliedstaaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich. |
13.2. | Ort | Text (100 Zeichen) | |
13.3. | Straße und Hausnummer | Text (50 Zeichen pro Adresszeile) | |
13.4. | Postleitzahl | Text (35 Zeichen) | |
14 | Aufnahmemitgliedstaaten, in denen das E-Geld-Institut im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung Dienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, und die entsprechenden Dienste, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet wurden | Mehrere vorgegebene Optionen (maximal 31 Optionen mit bis zu 14 vorgegebenen Unteroptionen) | Aufnahmemitgliedstaaten, in denen das E-Geld-Institut im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung Dienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, und die entsprechenden Dienste, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet wurden:
Dieselben Optionen wie Zeile 11 dieser Tabelle. |
Tabelle 5 - Angaben zu juristischen Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gewährt wird
Zeile | Feld | Maximale Länge des Felds | Format |
1 | Art der natürlichen oder juristischen Person | Vorgegebener Text | Vorgegebene Option - "ausgenommenes E-Geld-Institut" |
2 | Name des ausgenommenen E-Geld-Instituts | Text (250 Zeichen) | Der offizielle Name des ausgenommenen E-Geld-Instituts wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Der Name des Instituts wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Namens des Instituts in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Namen des Instituts in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache sind alle offiziellen Namen des Instituts einzugeben. Die einzelnen Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. |
3 | Firmenname des ausgenommenen E-Geld-Instituts | Text (250 Zeichen) | Der Firmenname des ausgenommenen E-Geld-Instituts wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Firmennamens des Instituts in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Firmennamen des Instituts in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
Verwendet das ausgenommene E-Geld-Institut mehr als einen Firmennamen, können alle Firmennamen des Instituts eingegeben werden. Diese Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. Dieses Feld kann optional von den zuständigen Behörden ausgefüllt werden. |
4 | Anschrift der Hauptverwaltung des ausgenommenen E-Geld-Instituts | Die Anschrift der Hauptverwaltung des ausgenommenen E-Geld-Instituts wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Anschrift wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder kyrillische Schrift verwenden, teilen auch eine Transkription in die lateinische Schrift oder einen gebräuchlichen englischen Titel mit.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache ist die Anschrift in mindestens einer Amtssprache dieses Staats mitzuteilen. Wird die Anschrift in mehr als einer nationalen Amtssprache mitgeteilt, so werden die Anschriften durch einen Schrägstrich (/) getrennt. | |
4.1. | Land | Vorgegebener Text (Optionen) | Die Mitgliedstaaten der EU und die anderen EWR-Mitgliedstaaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich. |
4.2. | Ort | Text (100 Zeichen) | |
4.3. | Straße und Hausnummer | Text (50 Zeichen pro Adresszeile) | |
4.4. | Postleitzahl | Text (35 Zeichen) | |
5 | Nationale Identifikationsnummer des ausgenommenen E-Geld-Instituts | Alphanumerisch (50 Zeichen) | Die nationale Identifikationsnummer kann einer der folgenden Codes sein:
die nationale Identifikationsnummer für juristische Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet wird; die Rechtsträgerkennung - ein Code, der die eindeutige Identifizierung rechtlich eigenständiger Unternehmen ermöglicht, die Finanzgeschäfte tätigen; die Registernummer - eine Nummer oder ein Code, die/der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im öffentlichen nationalen Register verwendet wird; andere gleichwertige Kennungen - alle Methoden zur Identifizierung der juristischen Personen, die von der zuständigen Behörde für ihr öffentliches nationales Register verwendet werden. |
6 | Name der für den Betrieb des öffentlichen nationalen Registers verantwortlichen zuständigen Behörde | Text (100 Zeichen) | Der Name der zuständigen Behörde, die der EBA die Angaben zu dem ausgenommenen E-Geld-Institut mitgeteilt hat und für diese Angaben verantwortlich ist. Der Name der zuständigen Behörde wird aus einer vorgegebenen Liste ausgewählt. |
7 | Die E-Geld-Dienste und Zahlungsdienste, für die das ausgenommene E-Geld-Institut registriert wurde | Mehrere vorgegebene Optionen (zwischen einer und 15 Optionen) | E-Geld-Dienste aus einer vorgegebenen Liste:
[ ] Ausgabe, Vertrieb und Rücktausch von E-Geld Zahlungsdienste aus einer vorgegebenen Liste:
|
8 | Aktueller Registrierungsstatus des ausgenommenen E-Geld-Instituts | Text (10 Zeichen) | Aktueller Registrierungsstatus des ausgenommenen E-Geld-Instituts, ausgewählt aus einer vorgegebenen Liste:
|
9 | Registrierungsdatum | Numerisch (8 Zeichen) | Datum der Registrierung des ausgenommenen E-Geld-Instituts. Je nach Praxis der zuständigen Behörde kann es sich hierbei entweder um das Datum handeln, an dem das ausgenommene E-Geld-Institut bei dieser Behörde zugelassen wurde, oder um das Datum, an dem es in das öffentliche nationale Register aufgenommen wurde. |
10 | Entzugsdatum (falls zutreffend) | Numerisch (8 Zeichen) | Datum des Entzugs der Registrierung des ausgenommenen E-Geld-Instituts. Dies ist das Datum, an dem dem ausgenommenen E-Geld-Institut die Registrierung entzogen wurde. |
Tabelle 6 - Angaben zu Agenten
Zeile | Feld | Maximale Länge des Felds | Format |
1 | Art der natürlichen oder juristischen Person | Vorgegebener Text | Vorgegebene Option - "Agent" |
2 | Name des Agenten | Text (250 Zeichen) | Der offizielle Name des Agenten wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Der Name des Agenten wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats eingegeben.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Namens des Agenten in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Namen des Agenten in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache sind alle offiziellen Namen des Agenten einzugeben. Die einzelnen Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. |
3 | Anschrift des Agenten | Die Anschrift der Hauptverwaltung des Agenten wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Anschrift wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder kyrillische Schrift verwenden, teilen auch eine Transkription in die lateinische Schrift oder einen gebräuchlichen englischen Titel mit.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache ist die Anschrift in mindestens einer Amtssprache dieses Staats mitzuteilen. Wird die Anschrift in mehr als einer nationalen Amtssprache mitgeteilt, so werden die Anschriften durch einen Schrägstrich (/) getrennt. | |
3.1. | Land | Vorgegebener Text (Optionen) | Die Mitgliedstaaten der EU und die anderen EWR-Mitgliedstaaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich. |
3.2. | Ort | Text (100 Zeichen) | |
3.3. | Straße und Hausnummer | Text (50 Zeichen pro Adresszeile) | |
3.4. | Postleitzahl | Text (35 Zeichen) | |
4 | Nationale Identifikationsnummer des Agenten | Alphanumerisch (50 Zeichen) | Die nationale Identifikationsnummer kann einer der folgenden Codes sein:
die nationale Identifikationsnummer für natürliche und juristische Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet wird; die Rechtsträgerkennung - ein Code, der die eindeutige Identifizierung rechtlich eigenständiger Unternehmen ermöglicht, die Finanzgeschäfte tätigen; die Registernummer - eine Nummer oder ein Code, die/der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im öffentlichen nationalen Register verwendet wird; andere gleichwertige Kennungen - alle Methoden zur Identifizierung natürlicher und juristischer Personen, die von der zuständigen Behörde für ihr öffentliches nationales Register verwendet werden. |
5 | Name der für den Betrieb des öffentlichen nationalen Registers verantwortlichen zuständigen Behörde | Text (100 Zeichen) | Der Name der zuständigen Behörde, die der EBA die Angaben zu dem Agenten mitgeteilt hat und für diese Angaben verantwortlich ist. Der Name der zuständigen Behörde wird aus einer vorgegebenen Liste ausgewählt. |
6 | Name der natürlichen oder juristischen Person, in deren Namen der Agentur Zahlungsdienste erbringt | Text (250 Zeichen) | Der offizielle Name der natürlichen oder juristischen Person, in deren Namen der Agent Zahlungsdienste erbringt, wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Der Name der natürlichen oder juristischen Person wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats eingegeben.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Namens der natürlichen oder juristischen Person in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Namen der natürlichen oder juristischen Person in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache sind alle offiziellen Namen der natürlichen oder juristischen Person einzugeben. |
7 | Nationale Identifikationsnummer der natürlichen oder juristischen Person, in deren Namen der Agent Zahlungsdienste erbringt | Alphanumerisch (50 Zeichen) | Die nationale Identifikationsnummer kann einer der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verwendeten folgenden Codes sein, die der EBA Angaben übermittelt:
die nationale Identifikationsnummer für natürliche und juristische Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet wird; die Rechtsträgerkennung - ein Code, der die eindeutige Identifizierung rechtlich eigenständiger Unternehmen ermöglicht, die Finanzgeschäfte tätigen; die Zulassungsnummer - eine Nummer oder ein Code, die/der einem zugelassenen Zahlungs- oder E-Geld-Institut von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Institute niedergelassen sind, zugeteilt wurde; die Registernummer - eine Nummer oder ein Code, die/der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im öffentlichen nationalen Register verwendet wird; andere gleichwertige Kennungen - alle Methoden zur Identifizierung natürlicher und juristischer Personen, die von der zuständigen Behörde für ihr öffentliches nationales Register verwendet werden. |
8 | Aktueller Registrierungsstatus des Agenten | Text (10 Zeichen) | Aktueller Registrierungsstatus des Agenten, ausgewählt aus einer vorgegebenen Liste:
|
Tabelle 7 - Angaben zu in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Instituten, die nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind
Zeile | Feld | Maximale Länge des Felds | Format |
1 | Art der natürlichen oder juristischen Person | Vorgegebener Text | Vorgegebene Option - "in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genanntes Institut, das nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt ist" |
2 | Name des in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Instituts, das nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt ist | Text (250 Zeichen) | Der offizielle Name des in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Instituts, das nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt ist, wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Der Name des Instituts wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Namens des Instituts in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Namen des Instituts in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache sind alle offiziellen Namen des Instituts einzugeben. Die einzelnen Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. |
3 | Firmenname des in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Instituts, das nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt ist | Text (250 Zeichen) | Der Firmenname des in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Instituts, das nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt ist, wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Firmennamens des Instituts in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Firmennamen des Instituts in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
Verwendet das Institut mehr als einen Firmennamen, können alle Firmennamen des Instituts eingegeben werden. Diese Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. Dieses Feld kann optional von den zuständigen Behörden ausgefüllt werden. |
4 | Anschrift der Hauptverwaltung des in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Instituts, das nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt ist | Die Anschrift der Hauptverwaltung des in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Instituts, das nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt ist, wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Anschrift wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder kyrillische Schrift verwenden, teilen auch eine Transkription in die lateinische Schrift oder einen gebräuchlichen englischen Titel mit.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache ist die Anschrift in mindestens einer Amtssprache dieses Staats mitzuteilen. Wird die Anschrift in mehr als einer nationalen Amtssprache mitgeteilt, so werden die Anschriften durch einen Schrägstrich (/) getrennt. | |
4.1. | Land | Vorgegebener Text (Optionen) | Die Mitgliedstaaten der EU und die anderen EWR-Mitgliedstaaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich. |
4.2. | Ort | Text (100 Zeichen) | |
4.3. | Straße und Hausnummer | Text (50 Zeichen pro Adresszeile) | |
4.4. | Postleitzahl | Text (35 Zeichen) | |
5 | Nationale Identifikationsnummer des in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Instituts, das nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt ist | Alphanumerisch (50 Zeichen) | Die nationale Identifikationsnummer kann einer der folgenden Codes sein:
die nationale Identifikationsnummer für natürliche und juristische Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet wird; die Rechtsträgerkennung - ein Code, der die eindeutige Identifizierung rechtlich eigenständiger Unternehmen ermöglicht, die Finanzgeschäfte tätigen; die Registernummer - eine Nummer oder ein Code, die/der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im öffentlichen nationalen Register verwendet wird; andere gleichwertige Kennungen - alle Methoden zur Identifizierung natürlicher und juristischer Personen, die von der zuständigen Behörde für ihr öffentliches nationales Register verwendet werden. |
6 | Name der für den Betrieb des öffentlichen nationalen Registers verantwortlichen zuständigen Behörde | Text (100 Zeichen) | Der Name der zuständigen Behörde, die der EBA die Angaben zu dem Zahlungsinstitut mitgeteilt hat und für diese Angaben verantwortlich ist. Der Name der zuständigen Behörde wird aus einer vorgegebenen Liste ausgewählt. |
Tabelle 8 - Format der Angaben zu Dienstleistern, die Dienste nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii sowie Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringen
Zeile | Feld | Maximale Länge des Felds | Format |
1 | Art der natürlichen oder juristischen Person | Vorgegebener Text | Vorgegebene Option - "vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommener Dienstleister". |
2 | Name des vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommenen Dienstleisters | Text (250 Zeichen) | Der offizielle Name des vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommenen Dienstleisters wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Der Name des Dienstleisters wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Namens des Dienstleisters in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Namen des Dienstleisters in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache sind alle offiziellen Namen des Dienstleisters anzugeben. Die einzelnen Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. |
3 | Firmenname des vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommenen Dienstleisters | Text (250 Zeichen) | Der Firmenname des vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommenen Dienstleisters wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder die kyrillische Schrift verwenden, teilen auch entweder eine Transkription des Firmennamens des Dienstleisters in die lateinische Schrift oder eine Übersetzung oder einen alternativen Firmennamen des Dienstleisters in einer anderen Sprache mit, die auf der lateinischen Schrift basiert.
Verwendet der vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommene Dienstleister mehr als einen Firmennamen, können alle Firmennamen des Instituts eingegeben werden. Diese Namen werden durch einen Schrägstrich (/) getrennt. Dieses Feld kann optional von den zuständigen Behörden ausgefüllt werden. |
4 | Anschrift des vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommenen Dienstleisters | Die Anschrift der Hauptverwaltung des Dienstleisters wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift.
Die Anschrift wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten, die die griechische oder kyrillische Schrift verwenden, teilen auch eine Transkription in die lateinische Schrift oder einen gebräuchlichen englischen Titel mit.
In Mitgliedstaaten mit mehr als einer nationalen Amtssprache ist die Anschrift in mindestens einer Amtssprache dieses Staats mitzuteilen. Wird die Anschrift in mehr als einer nationalen Amtssprache mitgeteilt, so werden die Anschriften durch einen Schrägstrich (/) getrennt. | |
4.1. | Land | Vorgegebener Text (Optionen) | Die Mitgliedstaaten der EU und die anderen EWR-Mitgliedstaaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich. |
4.2. | Ort | Text (100 Zeichen) | |
4.3. | Straße und Hausnummer | Text (50 Zeichen pro Adresszeile) | |
4.4. | Postleitzahl | Text (35 Zeichen) | |
5 | Nationale Identifikationsnummer des vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommenen Dienstleisters | Alphanumerisch (50 Zeichen) | Die nationale Identifikationsnummer kann einer der folgenden Codes sein:
die nationale Identifikationsnummer für natürliche und juristische Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet wird; die Rechtsträgerkennung - ein Code, der die eindeutige Identifizierung rechtlich eigenständiger Unternehmen ermöglicht, die Finanzgeschäfte tätigen; die Registernummer - eine Nummer oder ein Code, die/der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im öffentlichen nationalen Register verwendet wird; andere gleichwertige Kennungen - alle Methoden zur Identifizierung natürlicher und juristischer Personen, die von der zuständigen Behörde für ihr öffentliches nationales Register verwendet werden. |
6 | Name der für den Betrieb des öffentlichen nationalen Registers verantwortlichen zuständigen Behörde | Text (100 Zeichen) | Name der zuständigen Behörde, die der EBA die Angaben zu dem vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommenen Dienstleister mitgeteilt hat und für diese Angaben verantwortlich ist. Der Name der zuständigen Behörde wird aus einer vorgegebenen Liste ausgewählt. |
7 | Beschreibung der Tätigkeiten des vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommenen Dienstleisters | Text (maximal 500 Zeichen) | Die Beschreibung der Tätigkeiten des vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommenen Dienstleisters wird unter Verwendung eines der folgenden Zeichensätze als Freitext eingegeben: griechische, kyrillische oder lateinische Schrift. Die Beschreibung der Tätigkeiten des Dienstleisters wird in der Landessprache des jeweiligen Mitgliedstaats mitgeteilt. |
8 | Ausnahme, in deren Rahmen der Dienstleister Tätigkeiten ausübt | Mehrere vorgegebene Optionen | Ausnahme, in deren Rahmen der Dienstleister Tätigkeiten ausübt, ausgewählt aus einer vorgegebenen Liste:
1. Dienste, die auf bestimmten, nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:1.1. [ ] die Instrumente gestatten ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben; |
9 | Aktueller Registrierungsstatus des vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommenen Dienstleisters | Text (maximal 10 Zeichen) | Aktueller Registrierungsstatus des vom Anwendungsbereich der PSD2 ausgenommenen Dienstleisters, ausgewählt aus einer vorgegebenen Liste:
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ENDE |