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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 98)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission 2 ergänzt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt.

(2) Nach derselben Verordnung (EG) Nr. 272/2009 ist die Kommission gehalten, die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter den in Teil E des Anhangs jener Verordnung genannten Kriterien anzuerkennen.

(3) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 3 sind die Drittländer aufgeführt, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit gleichwertig sind

(4) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat gegenüber der Kommission die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit seiner Vorschriften und Standards zur Luftsicherheit mit den Unionsvorschriften auch nach dem Datum des Austritts aus der Europäischen Union am 30. März 2019 bestätigt.

(5) Die Kommission hat die Einhaltung der Kriterien von Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland überprüft.

(6) Die Kommission hat ein geeignetes Verfahren festgelegt, um die Zuständigkeit für die Benennung von Luftfahrtunternehmen, von reglementierten Beauftragten in einem Drittland und bekannten Versendern in einem Drittland, die derzeit vom Vereinigten Königreich als ACC3, RA3 bzw. KC3 benannt werden, anderen Mitgliedstaaten zuzuweisen, wobei für dieses Verfahren Übergangsdurchführungsbestimmungen gelten werden.

(7) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erkennen den wertvollen Beitrag an, den die vom Königreich Großbritannien und Nordirland zugelassenen EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zum Funktionieren der sicheren Lieferkette der EU von ACC3, RA3 bzw. KC3 geleistet haben, und sehen jetzt den Zeitpunkt gekommen, den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für deren Zulassung ab dem 30. März 2019 zu übertragen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet endet, sofern nicht ein Austrittsabkommen nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen wurde.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

1) ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 03.04.2009 S. 7).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).

.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel 3 erhält Anlage 3-B folgende Fassung:

"Anlage 3-B

Sicherheit von Luftfahrzeugen

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

In Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

Kanada

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Insel Man

Jersey

Montenegro

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.";

2. in Kapitel 4 erhält Anlage 4-B folgende Fassung:

"Anlage 4-B

Fluggäste und Handgepäck

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

In Bezug auf Fluggäste und Handgepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

Kanada

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Insel Man

Jersey

Montenegro

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.";

3. in Kapitel 5 erhält Anlage 5-A folgende Fassung:

"Anlage 5-A

Aufgegebenes Gepäck

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

Kanada

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Insel Man

Jersey

Montenegro

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.";

4. in Kapitel 6 wird folgende Nummer 6.8.1.6 angefügt:

"6.8.1.6 Nachdem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine Absicht bekannt gab, nach Artikel 50 EUV aus der Europäischen Union auszutreten, unterliegen die von diesem Mitgliedstaat erteilten ACC3-Benennungen folgenden Bestimmungen:

  1. Die Zuständigkeit für die aktuellen Benennungen wird auf die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übertragen, der im Anhang der im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union geänderten Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgeführt ist.
  2. Die Zuständigkeit für die ACC3-Benennung von Luftfahrtunternehmen, die nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 in ihrer geänderten Fassung aufgeführt sind, wird auf die in Nummer 6.8.1.1 Buchstabe c genannte zuständige Behörde übertragen.
  3. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach den Buchstaben a und b kann im Einvernehmen mit ihrem Pendant eines anderen Mitgliedstaats festlegen, dass Letzterer die Zuständigkeit für die Benennung eines bestimmten ACC3-Luftfahrtunternehmens übernimmt. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission hierüber unverzüglich.
  4. Die Kommission wird der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs mitteilen, welche Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die ACC3-Benennungen übernehmen.
  5. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Benennung übernimmt, ein Exemplar der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, auf deren Grundlage sie das Luftfahrtunternehmen benannt hatte, das entsprechend Buchstabe a als ACC3 aufgeführt ist. Diese Unterlagen müssen mindestens den vollständigen Validierungsbericht, das Sicherheitsprogramm und gegebenenfalls den mit dem betreffenden Luftfahrtunternehmen vereinbarten Fahrplan enthalten.
  6. Sofern die in Buchstabe e genannten Pflichten erfüllt sind, erfolgt die Übertragung der Zuständigkeit für ACC3-Benennungen am Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.
  7. Die Benennung von ACC3-Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich das Vereinigte Königreich anfliegen, wird eingestellt.
  8. Die übertragenen ACC3-Benennungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, wobei dem Mitgliedstaat, der die Benennung übernommen hat, die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten und Pflichten obliegen.
  9. Die Kommission wird verwaltungstechnisch die Übertragung erleichtern, auch im Hinblick auf die Eintragung der ACC3-Angaben in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette.";

5. in Kapitel 6 wird folgende Nummer 6.8.4.10 angefügt:

"6.8.4.10 Nachdem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine Absicht bekannt gab, nach Artikel 50 EUV aus der Europäischen Union auszutreten, unterliegen die von diesem Mitgliedstaat erteilten RA3- und KC3-Benennungen folgenden Bestimmungen:

  1. Die Zuständigkeit für die RA3- bzw. KC3-Benennung einer Rechtsperson, bei der es sich um ein Zweigunternehmen oder eine Tochtergesellschaft eines Luftfahrtunternehmens oder um das Luftfahrtunternehmen selbst handelt, wird einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Nummer 6.8.1.1 dieser Verordnung übertragen.
  2. Die Zuständigkeit für eine RA3- bzw. KC3-Benennung einer Rechtsperson, die in keinem direkten Verhältnis zu einem Luftfahrtunternehmen steht, wird einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Nummer 6.8.1.1 dieser Verordnung übertragen, die für das nationale oder größte Luftfahrtunternehmen des Drittlands zuständig ist, in dem der RA3 bzw. KC3 tätig ist.
  3. Die Zuständigkeit für eine RA3- bzw. KC3-Benennung einer nicht unter die Buchstaben a oder b fallenden Rechtsperson wird einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Nummer 6.8.1.1 dieser Verordnung übertragen, die für eines der Luftfahrtunternehmen der Union zuständig ist, das von dem Flughafen Flüge durchführt, an dem der RA3- bzw. KC3 tätig ist, oder von dem Flughafen, der dem Standort dieser Rechtsperson am nächsten ist.
  4. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach den Buchstaben a bis c kann im Einvernehmen mit ihrem Pendant eines anderen Mitgliedstaats festlegen, dass Letzterer die Zuständigkeit für die Benennung einer bestimmten Rechtsperson oder eines bestimmten Luftfahrtunternehmens als RA3 bzw. KC3 übernimmt. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission hierüber unverzüglich.
  5. Die Kommission wird der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs mitteilen, welche Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die RA3- bzw. KC3-Benennungen übernehmen.
  6. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Benennung übernimmt, ein Exemplar der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die als Grundlage für die Benennung der Rechtsperson oder des Luftfahrtunternehmens als RA3 bzw. KC3 dienten. Diese Unterlagen müssen mindestens den vollständigen Validierungsbericht und das Sicherheitsprogramm der betreffenden Rechtsperson oder des betreffenden Luftfahrtunternehmens enthalten.
  7. Sofern die in Buchstabe f genannten Pflichten erfüllt sind, erfolgt die Übertragung der Zuständigkeit für RA3- bzw. KC3-Benennungen am Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.
  8. Die übertragenen RA3- bzw. KC3-Benennungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, wobei dem Mitgliedstaat, der die Benennung übernommen hat, die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten und Pflichten obliegen.
  9. Die Kommission wird verwaltungstechnisch die Übertragung erleichtern, auch im Hinblick auf die Eintragung der RA3- bzw. KC3-Angaben in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette.";

6. in Kapitel 6 erhält Anlage 6-F folgende Fassung:

"Anlage 6-F

Fracht und Post

6-Fi

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

In den folgenden Drittstaaten werden in Bezug auf Fracht und Post Sicherheitsstandards angewandt, die als den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig anerkannt wurden:

Montenegro

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.

6-Fii

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, für die keine ACC3-Benennung erforderlich ist, sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission aufgeführt.

6-Fiii

Validierungstätigkeiten von Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die der EU-Validierung der Luftsicherheit als gleichwertig anerkannt sind.

Noch keine Bestimmungen angenommen.";

7. in Kapitel 11 werden die folgenden Nummern 11.6.3.9 und 11.6.3.10 angefügt:

"11.6.3.9 Ab dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach Artikel 50 EUV gelten die folgenden Bestimmungen für die EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit, die von diesem Mitgliedstaat für die Validierung der Luftfahrtunternehmen, Betreiber und sonstigen Rechtspersonen zugelassen wurden, die eine Benennung als ACC3, RA3 bzw. KC3 beantragt hatten:

  1. sie werden in der Union nicht mehr anerkannt;
  2. die vor dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union durchgeführten EU-Validierungen der Luftsicherheit, auch die vor diesem Zeitpunkt erstellten EU-Validierungsberichte, bleiben zum Zweck der Benennung der von ihnen validierten Luftfahrtunternehmen, Betreiber und sonstigen Rechtspersonen gültig.

11.6.3.10 Die in vorstehender Nummer genannten natürlichen und juristischen Personen können bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Zulassung als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit beantragen. Der die Zulassung erteilende Mitgliedstaat

  1. erhält von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs die erforderlichen Unterlagen, auf deren Grundlage die natürliche oder juristische Person als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zugelassen wurde;
  2. überprüft, ob der Antragsteller die in diesem Kapitel festgelegten Unionsanforderungen erfüllt. Stellt die zuständige Behörde zu ihrer Zufriedenheit fest, dass dies der Fall ist, kann sie der natürlichen oder juristischen Person die Zulassung als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit für einen Zeitraum erteilen, der nicht länger sein darf, als der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs bewilligte Zeitraum;
  3. setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die dafür sorgen wird, dass der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit in die Unionsdatenbank für die Sicherheit der Lieferkette aufgenommen wird."
UWS Umweltmanagement GmbHENDE