Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2019/428 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Sektor Obst und Gemüse
(ABl. L 75 vom 19.03.2019 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse.
(2) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist die Vermarktung von Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von bis zu fünf Kilogramm, die Mischungen aus Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, zulässig. Um einen fairen Handel zu gewährleisten und auf die Nachfrage einiger Verbraucher nach solchen Mischungen zu reagieren, sollten einheitliche Vorschriften für Packstücke mit verschiedenen Obstarten und Packstücke mit verschiedenen Gemüsearten gelten.
(3) Von 2013 bis 2017 hat die Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) die UN/ECE-Normen für Äpfel, Zitrusfrüchte, Kiwis, Salate, krause Endivie und Eskariol, Pfirsiche und Nektarinen, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Tafeltrauben und Tomaten/Paradeiser überarbeitet. Um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 enthaltenen allgemeinen und speziellen Vermarktungsnormen für das genannte Obst und Gemüse an die neuen UN/ECE-Normen angepasst werden.
(4) Insbesondere ist nach den UN/ECE-Normen die Angabe des ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscodes in Verbindung mit der kodierten Bezeichnung zur Angabe des Packers oder Absenders vorgeschrieben, wenn der Packer oder Absender eine Postanschrift in einem anderen Land als dem Ursprungsland der Erzeugnisse hat. Diese Vorgabe sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgenommen werden.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Damit die Marktteilnehmer genug Zeit zur Anpassung an diese neue Vorgabe bezüglich des Ländercodes haben, sollte es ihnen gestattet sein, bis zum 31. Dezember 2019 bestehende von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnungen zur Angabe des Packers oder Absenders zu verwenden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7 Mischungen
(1) Die Vermarktung von Packstücken mit einem Nettogewicht von bis zu fünf Kilogramm, die Mischungen aus verschiedenen Obstarten, verschiedenen Gemüsearten oder verschiedenen Obst- und Gemüsearten enthalten, ist zulässig, sofern
(2) Die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für in einer Mischung enthaltene Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 handelt.
(3) Stammt das in einer Mischung enthaltene Erzeugnis aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so können die vollständigen Namen der Ursprungsländer je nach Fall durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:
__________
1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)."
2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Übergangsbestimmung
Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnungen zur Angabe des Packers oder Absenders, die nicht den ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode enthalten, weiterhin auf Packstücken verwendet werden.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juli 2018
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).
Anhang |
"Anhang I
Vermarktungsnormen gemäß Artikel 3
Teil A
Allgemeine Vermarktungsnorm
Diese allgemeine Vermarktungsnorm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die Obst und Gemüse nach Aufbereitung und Verpackung einhalten muss.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
1. Mindesteigenschaften
Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie
2. Mindestreifeanforderungen
Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt, aber nicht überentwickelt sein, und die Früchte müssen einen ausreichenden Reifegrad aufweisen, dürfen aber nicht überreif sein.
Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können.
3. Toleranzen
In jeder Partie sind nach Anzahl oder Gewicht höchstens 10 % Erzeugnisse zugelassen, die die Mindestqualitätsanforderungen nicht einhalten. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
4. Kennzeichnung
Jedes Packstück 1 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.
A. Identifizierung
Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
B. Ursprung
Vollständiger Name des Ursprungslandes 2. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen.
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Teil B
Spezielle Vermarktungsnormen
Teil 1:
Vermarktungsnorm für Äpfel
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Äpfel vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
B. Reifeanforderungen
Die Äpfel müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen.
Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Äpfel müssen so sein, dass sie ihren Reifungsprozess fortsetzen und einen nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessenen Reifegrad erreichen können.
Zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestreifeanforderungen können unterschiedliche Parameter herangezogen werden, z.B. morphologische Aspekte, Geschmack, Festigkeit und der Refraktometerwert.
C. Klasseneinteilung
Äpfel werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Äpfel dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen 3 und einen unverletzten Stiel besitzen.
Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen:
Das Fruchtfleisch muss vollkomen gesund sein.
Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Äpfel dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen 5.
Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen:
Das Fruchtfleisch muss vollkomen gesund sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Der Stiel kann fehlen, sofern die Bruchstelle glatt und die Schale am Stielansatz unbeschädigt ist.
Zu dieser Klasse gehören Äpfel, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Fehlern sein.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Äpfel ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.
Die Mindestgröße beträgt 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert 8 des Erzeugnisses mindestens 10,5° Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
Spanne (g) | Gewichtsunterschied (g) |
70-90 | 15 g |
91-135 | 20 g |
136-200 | 30 g |
201-300 | 40 g |
> 300 | 50 g |
Spanne (g) | Gleichmäßigkeit (g) |
70-135 | 35 |
136-300 | 70 |
> 300 | 100 |
Für Früchte der Klasse II, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.
Sorten von Miniäpfeln, die in der Anlage zu dieser Norm mit "M" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Größenkriterien befreit. Diese Minisorten müssen einen Brix-Wert 9 von mindestens 12° Brix aufweisen.
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Äpfeln, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Äpfeln, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Äpfeln, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Äpfeln, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die
- 5 mm oder mehr unter dem Mindestdurchmesser liegen,
- 10 g oder mehr unter dem Mindestgewicht liegen.
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.
Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.
In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Äpfeln deutlich unterscheidbarer Sorten zulässig, sofern die Äpfel gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.
B. Verpackung
Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 10 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.
A. IdentifizierungName und Postanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Äpfel", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.
- Name der Sorte. Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten die Namen der verschiedenen Sorten.
Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Ein Handelsname 11 darf nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden.
Bei Mutanten, die Sortenschutz haben, darf der Name dieser Sorte den Namen der Ausagangssorte ersetzen. Bei Mutanten, die keinen Sortenschutz haben, darf der Name dieser Mutante nur zusammen mit dem Namen der Ausagangssorte angegeben werden.
- "Minisorte", falls zutreffend.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland 12 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl.
Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:
- bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;
- bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe "und darüber" oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Nicht erschöpfende Liste von Apfelsorten | Anlage |
Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen.
Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. In den ersten drei Spalten der Liste erscheinen solche Handelsmarken nicht. Bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der vierten Spalte aufgeführt.
Legende:
M | = | Minisorte |
R | = | Berostungssorte |
V | = | Glasigkeit |
* | = | Mutante, die keinen Sortenschutz hat, aber einer eingetragenen/geschützten Handelsmarke zuzurechnen ist; Mutanten, die nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, haben keinen Sortenschutz. |
Sorte | Mutante | Synonyme | Handelsmarken | Färbungsgruppe | Zusätzliche Angaben |
African Red | African Carmine | B | |||
Akane | Tohoku 3, Primerouge | B | |||
Alkmene | Early Windsor | C | |||
Alwa | B | ||||
Amasya | B | ||||
Ambrosia | Ambrosia ® | B | |||
Annurca | B | ||||
Ariane | Les Naturianes ® | B | |||
Arlet | Swiss Gourmet | B | R | ||
AW 106 | Sapora ® | C | |||
Belgica | B | ||||
Belle de Boskoop | Schone van Boskoop, Goudreinette | D | R | ||
Boskoop rouge | Red Boskoop, Roter Boskoop, Rode Boskoop | B | R | ||
Boskoop Valastrid | B | R | |||
Berlepsch | Freiherr von Berlepsch | C | |||
Berlepsch rouge | Red Berlepsch, Roter Berlepsch | B | |||
Braeburn | B | ||||
Hidala | Hillwell ® | A | |||
Joburn | Aurora , Red Braeburn , Southern Rose | A | |||
Lochbuie Red Braeburn | A | ||||
Mahana Red Braeburn | Redfield ® | A | |||
Mariri Red | Eve , Aporo ® | A | |||
Royal Braeburn | A | ||||
Bramley's Seedling | Bramley, Triomphe de Kiel | D | |||
Cardinal | B | ||||
Caudle | Cameo ®, Camela® | B | |||
Cauflight | Cameo ®, Camela® | A | |||
CIV323 | Isaaq ® | B | |||
CIVG198 | Modi ® | A | |||
Civni | Rubens ® | B | |||
Collina | C | ||||
Coop 38 | Goldrush ®, Delisdor ® | D | R | ||
Coop 39 | Crimson Crisp ® | A | |||
Coop 43 | Juliet ® | B | |||
Coromandel Red | Corodel | A | |||
Cortland | B | ||||
Cox's Orange Pippin | Cox orange, Cox's O.P. | C | R | ||
Cripps Pink | Pink Lady ®, Flavor Rose ® | C | |||
Lady in Red | Pink Lady ® | B | |||
Rosy Glow | Pink Lady ® | B | |||
Ruby Pink | B | ||||
Cripps Red | Sundowner , Joya ® | B | |||
Dalinbel | Antares ® | B | R | ||
Delblush | Tentation ® | D | |||
Delcorf | Delbarestivale ® | C | |||
Celeste | B | ||||
Bruggers Festivale | Sissired ® | A | |||
Dalili | Ambassy ® | A | |||
Wonik* | Appache ® | A | |||
Delcoros | Autento ® | A | |||
Delgollune | Delbard Jubilé ® | B | |||
Delicious ordinaire | Ordinary Delicious | B | |||
Discovery | C | ||||
Dykmanns Zoet | C | ||||
Egremont Russet | D | R | |||
Elise | De Roblos, Red Delight | A | |||
Elstar | C | ||||
Bel-El | Red Elswout ® | C | |||
Daliest | Elista ® | C | |||
Daliter | Elton | C | |||
Elshof | C | ||||
Elstar Boerekamp | Excellent Star ® | C | |||
Elstar Palm | Elstar PCP ® | C | |||
Goedhof | Elnica ® | C | |||
Red Elstar | C | ||||
RNA9842 | Red Flame ® | C | |||
Valstar | C | ||||
Vermuel | Elrosa ® | C | |||
Empire | A | ||||
Fiesta | Red Pippin | C | |||
Fresco | Wellant ® | B | R | ||
Fuji | B | V | |||
Aztec | Fuji Zhen ® | A | V | ||
Brak | Fuji Kiku ® 8 | B | V | ||
Fuji Fubrax | Fuji Kiku ® Fubrax | B | V | ||
Fuji Supreme | A | V | |||
Heisei Fuji | Beni Shogun ® | A | V | ||
Raku-Raku | B | V | |||
Gala | C | ||||
Baigent | Brookfield ® | A | |||
Bigigalaprim | Early Red Gala ® | B | |||
Fengal | Gala Venus | A | |||
Gala Schnico | Schniga ® | A | |||
Gala Schnico Red | Schniga ® | A | |||
Galaval | A | ||||
Galaxy | Selekta ® | B | |||
Gilmac | Neon ® | A | |||
Imperial Gala | B | ||||
Jugula | B | ||||
Mitchgla | Mondial Gala ® | B | |||
Natali Gala | B | ||||
Regal Prince | Gala Must ® | B | |||
Royal Beaut | A | ||||
Simmons | Buckeye ® Gala | A | |||
Gloster | B | ||||
Golden 972 | D | ||||
Golden Delicious | Golden | D | |||
CG10 Yellow Delicious | Smothee ® | D | |||
Golden Delicious Reinders | Reinders ® | D | |||
Golden Parsi | Da Rosa ® | D | |||
Leratess | Pink Gold ® | D | |||
Quemoni | Rosagold ® | D | |||
Goldstar | Rezista Gold Granny ® | D | |||
Gradigold | Golden Supreme , Golden Extreme | D | |||
Gradiyel | Goldkiss ® | D | |||
Granny Smith | D | ||||
Dalivair | Challenger ® | D | |||
Gravensteiner | Gravenstein | D | |||
Hokuto | C | ||||
Holsteiner Cox | Holstein | C | R | ||
Honeycrisp | Honeycrunch ® | C | |||
Horneburger | D | ||||
Idared | B | ||||
Idaredest | B | ||||
Najdared | B | ||||
Ingrid Marie | B | R | |||
James Grieve | D | ||||
Jonagold | C | ||||
Early Jonagold | Milenga ® | C | |||
Dalyrian | C | ||||
Decosta | C | ||||
Jonagold Boerekamp | Early Queen ® | C | |||
Jonagold Novajo | Veulemanns | C | |||
Jonagored | Morren's Jonagored ® | C | |||
Jonagored Supra | Morren's Jonagored ® Supra ® | C | |||
Red Jonaprince | Wilton's ®, Red Prince ® | C | |||
Rubinstar | C | ||||
Schneica | Jonica | C | |||
Vivista | C | ||||
Jonathan | B | ||||
Karmijn de Sonnaville | C | R | |||
La Flamboyante | Mairac ® | B | |||
Laxton's Superb | C | R | |||
Ligol | B | ||||
Lobo | B | ||||
Lurefresh | Redlove ® Era ® | A | |||
Lureprec | Redlove ® Circe ® | A | |||
Luregust | Redlove ® Calypso ® | A | |||
Luresweet | Redlove ® Odysso ® | A | |||
Maigold | B | ||||
Maribelle | Lola ® | B | |||
McIntosh | B | ||||
Melrose | C | ||||
Milwa | Diwa ®, Junami ® | B | |||
Moonglo | C | ||||
Morgenduft | Imperatore | B | |||
Mountain Cove | Ginger Gold | D | |||
Mutsu | Crispin | D | |||
Newton | C | ||||
Nicogreen | Greenstar ® | D | |||
Nicoter | Kanzi ® | B | |||
Northern Spy | C | ||||
Ohrin | Orin | D | |||
Paula Red | B | ||||
Pinova | Corail ® | C | |||
RoHo 3615 | Evelina ® | B | |||
Piros | C | ||||
Plumac | Koru ® | B | |||
Prem A153 | Lemonade ®, Honeymoon ® | C | |||
Prem A17 | Smitten ® | C | |||
Prem A280 | Sweetie | B | |||
Prem A96 | Rockit | B | M | ||
Rafzubin | Rubinette ® | C | |||
Rafzubex | Rubinette ® Rosso | A | |||
Rajka | Rezista Romelike ® | B | |||
Red Delicious | Rouge américaine | A | |||
Campsur | Red Chief ® | A | |||
Erovan | Early Red One ® | A | |||
Evasni | Scarlet Spur ® | A | |||
Stark Delicious | A | ||||
Starking | C | ||||
Starkrimson | A | ||||
Starkspur | A | ||||
Topred | A | ||||
Trumdor | Oregon Spur Delicious ® | A | |||
Reine des Reinettes | Gold Parmoné, Goldparmäne | C | V | ||
Reinette grise du Canada | Graue Kanadarenette, Renetta Canada | D | R | ||
Rome Beauty | Belle de Rome, Rome, Rome Sport | B | |||
Rubin | C | ||||
Rubinola | B | ||||
Šampion | Shampion, Champion, Szampion | B | |||
Reno 2 | A | ||||
Šampion Arno | Szampion Arno | A | |||
Santana | B | ||||
Sciearly | Pacific Beauty | A | |||
Scifresh | Jazz | B | |||
Sciglo | Southern Snap | A | |||
Scilate | Envy ® | B | |||
Sciray | GS48 | A | |||
Scired | Pacific Queen | A | R | ||
Sciros | Pacific Rose | A | |||
Senshu | C | ||||
Spartan | A | ||||
Stayman | B | ||||
Summerred | B | ||||
Sunrise | A | ||||
Sunset | D | R | |||
Suntan | D | R | |||
Sweet Caroline | C | ||||
Topaz | B | ||||
Tydeman's Early Worcester | Tydeman's Early | B | |||
Tsugaru | C | ||||
UEB32642 | Opal ® | D | |||
Worcester Pearmain | B | ||||
York | B | ||||
Zari | B |
Teil 2:
Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Anbausorten von Zitrusfrüchten der folgenden Arten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, ausgenommen Zitrusfrüchte für die industrielle Verarbeitung:
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Zitrusfrüchte nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Zitrusfrüchte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Entwicklung und Zustand der Zitrusfrüchte müssen so sein, dass sie
B. Reifeanforderungen
Die Zitrusfrüchte müssen einen entsprechend den sortentypischen Eigenschaften, der Erntezeit und dem Anbaugebiet angemessenen Entwicklungs- und Reifegrad erreicht haben.
Die physiologische Reife der Zitrusfrüchte wird anhand der nachstehend für die einzelnen Arten aufgeführten Kriterien bestimmt:
Der Grad der Färbung muss so sein, dass die Früchte am Bestimmungsort am Ende ihrer normalen Entwicklung die sortentypische Färbung erreichen können.
Mindestsaftgehalt (Prozent) | Mindestzucker-Säure-Verhältnis | Färbung | |
Zitronen | 20 | Die Färbung muss sortentypisch sein. Die Früchte können jedoch eine grüne (allerdings keine dunkelgrüne) Färbung aufweisen, sofern sie hinsichtlich des Saftgehalts den Mindestanforderungen genügen. | |
Satsumas, Clementinen, andere Mandarinensorten und ihre Hybriden | |||
Satsumas | 33 | 6,5:1 | Die Färbung muss auf mindestens einem Drittel der Fruchtoberfläche sortentypisch sein. |
Clementinen | 40 | 7,0:1 | |
Andere Mandarinensorten und ihre Hybriden | 33 | 7,5:1 1 | |
Orangen | |||
Blutorangen | 30 | 6,5:1 | Die Färbung muss sortentypisch sein.
Eine hellgrüne Färbung der Früchte ist jedoch zulässig, sofern sie ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche nicht überschreitet und sofern die Früchte den Mindestsaftgehalt einhalten.
Bei Orangen, die in Gebieten erzeugt werden, in denen während der Entwicklungszeit hohe Lufttemperaturen und eine hohe relative Luftfeuchtigkeit herrschen, darf jedoch mehr als ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche grün gefärbt sein, sofern die Früchte den Mindestsaftgehalt einhalten. |
Gruppe der Navelorangen | 33 | 6,5:1 | |
Andere Sorten | 35 | 6,5:1 | |
Mosambi, Sathgudi und Pacitan mit mehr als einem Fünftel grüner Färbung | 33 | ||
Andere Sorten mit mehr als einem Fünftel grüner Färbung | 45 | ||
1) Bei den Sorten Mandora und Minneola entspricht bis zum Ende des am 1. Januar 2023 beginnenden Wirtschaftsjahrs das Mindestzucker-Säure-Verhältnis 6,0:1. |
Die Zitrusfrüchte, die diesen Reifeanforderungen entsprechen, dürfen "entgrünt" werden. Diese Behandlung ist nur zulässig, wenn die sonstigen natürlichen organoleptischen Eigenschaften nicht verändert werden.
C. Klasseneinteilung
Zitrusfrüchte werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Zu dieser Klasse gehören Zitrusfrüchte, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Zitrusfrüchte ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser der Frucht oder nach der Stückzahl bestimmt.
A. MindestgrößeDie folgenden Mindestgrößen sind festgelegt:
Frucht
Durchmesser (mm) Zitronen 45 Satsumas, andere Mandarinensorten und Hybriden 45 Clementinen 35 Orangen 53 B. Gleichmäßigkeit
Zitrusfrüchte können nach einer der folgenden Optionen nach Größe sortiert werden:
- Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
- 10 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) < 60 mm beträgt,
- 15 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) > 60 mm, aber < 80 mm beträgt,
- 20 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) > 80 mm, aber < 110 mm beträgt,
- keine Begrenzung im Unterschied des Durchmessers für Früchte > 110 mm.
- Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:
Größencode Durchmesser
(mm)Zitronen 0 79-90 1 72-83 2 68-78 3 63-72 4 58-67 5 53-62 6 48-57 7 45-52 Satsumas, Clementinen und andere Mandarinensorten und Hybriden
1 - XXX 78 und mehr 1 - XX 67-78 1 oder 1 - X 63-74 2 58-69 3 54-64 4 50-60 5 46-56 6 1 43-52 7 41-48 8 39-46 9 37-44 10 35-42 Orangen
0 92-110 1 87-100 2 84-96 3 81-92 4 77-88 5 73-84 6 70-80 7 67-76 8 64-73 9 62-70 10 60-68 11 58-66 12 56-63 13 53-60 1) Größen unter 45 mm betreffen nur Clementinen. Die Gleichmäßigkeit in der Größensortierung entspricht den oben aufgeführten Größenskalen, ausgenommen in folgendem Fall:
Bei Früchten, die lose in Großkisten gepackt sind, und bei Früchten in Verkaufspackungen bis zu einem Nettogewicht von 5 kg darf der maximale Unterschied die Spanne nicht überschreiten, die sich bei der Zusammenfassung von drei aufeinanderfolgenden Größen der Größenskala ergibt.
- Früchte, die nach Stückzahl sortiert wurden, müssen hinsichtlich der Größenunterschiede Buchstabe a entsprechen.
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Zitrusfrüchten, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Zitrusfrüchten, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Zitrusfrüchten, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Zitrusfrüchten, die der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren als der (oder bei Zusammenfassung von drei Größen als den) auf der Verpackung angegebenen Größe(n) entsprechen.
Auf jeden Fall gilt die Toleranz von 10 % nur für Früchte, deren Größe folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:
Frucht Durchmesser (mm) Zitronen 43 Satsumas, andere Mandarinensorten und Hybriden 43 Clementinen 34 Orangen 50
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Zitrusfrüchte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrades umfassen.
Außerdem ist für die Klasse Extra eine einheitliche Färbung vorgeschrieben.
In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten zulässig, sofern diese gleicher Güte und für jede Art gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps und gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Zitrusfrüchte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.
Werden die Früchte eingewickelt, so ist ein dünnes, trockenes, neues und geruchloses 14 Papier zu verwenden.
Die Verwendung irgendwelcher Stoffe zur Änderung der natürlichen Eigenschaften der Zitrusfrüchte, insbesondere ihres Geruchs oder Geschmacks 15, ist untersagt.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Aufmachung mit einem kurzen (nicht verholzten) und der Frucht anhaftenden Zweig mit einigen grünen Blättern ist jedoch zulässig.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 16 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.
A. IdentifizierungName und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Zitronen", "Mandarinen" oder "Orangen", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- "Mischung von Zitrusfrüchten" oder eine gleichwertige Bezeichnung und die gebräuchlichen Namen der verschiedenen Arten im Falle einer Mischung von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten,
- bei Orangen der Name der Sorte und/oder bei Navelorangen und Orangen der Sorte "Valencia" der Name der entsprechenden Sortengruppe,
- bei Satsumas und Clementinen obligatorisch der gebräuchliche Name der Art und wahlfrei der Name der Sorte,
- bei anderen Mandarinen und ihren Hybriden obligatorisch der Name der Sorte,
- bei Zitronen wahlfrei der Name der Sorte,
- "mit Kernen" im Fall von Clementinen mit mehr als zehn Kernen,
- "kernlos" (wahlfrei, kernlose Zitrusfrüchte dürfen gelegentlich Kerne enthalten).
C. Ursprung des Erzeugnisses
- Ursprungsland 17 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
- Bei Mischungen von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der jeweiligen Art anzugeben.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größe ausgedrückt als:
- Mindest- und Höchstgröße (in mm) oder
- Größencode(s), wahlfrei gefolgt von der Mindest- und Höchstgröße oder
- der Stückzahl,
- gegebenenfalls Angabe der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Teil 3:
Vermarktungsnorm für Kiwis
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Kiwis (auch als Actinidia bekannt) der aus Actinidia chinensis Planch. und Actinidia deliciosa (A. Chev., C.F. Liang und A.R. Ferguson) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kiwis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Kiwis nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Kiwis vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Entwicklung und Zustand der Kiwis müssen so sein, dass sie
B. Mindestreifeanforderungen
Die Kiwis müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen.
Um dieser Bestimmung zu genügen, müssen die Früchte zum Zeitpunkt der Verpackung einen Reifegrad von mindestens 6,2° Brix 18 oder einen Trockenmassegehalt von durchschnittlich 15 % aufweisen, um am Beginn der Vertriebskette 9,5° Brix 18 zu erreichen.
C. Klasseneinteilung
Kiwis werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Kiwis dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Die Früchte müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,8 betragen.
Kiwis dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Die Früchte müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,7 betragen.
Zu dieser Klasse gehören Kiwis, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die Früchte müssen genügend fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von größeren Fehlern sein.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird nach dem Gewicht der Früchte bestimmt.
Für Früchte der Klasse Extra beträgt das erforderliche Mindestgewicht 90 g, für Früchte der Klasse I 70 g und für Früchte der Klasse II 65 g.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.A. Gütetoleranzen
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Kiwis, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Kiwis, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.
Die Kiwis dürfen jedoch in der Klasse Extra nicht weniger als 85 g, in der Klasse I nicht weniger als 67 g und in der Klasse II nicht weniger als 62 g wiegen.
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Kiwis müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 19 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. IdentifizierungName und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Kiwis" und/oder "Actinidia", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- Name der Sorte (wahlfrei),
- Farbe des Fruchtfleisches oder gleichwertige Angabe, wenn nicht grün.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland 20 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größe, ausgedrückt als Mindest- und Höchstgewicht der Frucht,
- Stückzahl (wahlfrei).
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Teil 4:
Vermarktungsnorm für Salate, krause Endivie und Eskariol
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für:
die zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher bestimmt sind.
Diese Norm gilt weder für Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind, noch für Erzeugnisse, die in Form von einzelnen Blättern, Salaten mit Wurzelballen oder Salaten in Töpfen angeboten werden.
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Erzeugnisse nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Erzeugnisse vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Bei Salat ist eine rötliche, durch niedrige Temperaturen während des Wachstums hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern das Aussehen des Salats dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Wurzeln müssen unmittelbar unter dem Blattansatz glatt abgeschnitten sein.
Die Erzeugnisse müssen eine normale Entwicklung aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie
B. Klasseneinteilung
Die Erzeugnisse werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
Sie müssen folgendermaßen beschaffen sein:
Kopfsalat muss einen einzigen, gut ausgebildeten Kopf aufweisen. Bei Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig.
Römischer Salat muss einen Kopf aufweisen, der jedoch weniger gut ausgebildet sein kann.
Das Herz der krausen Endivie und des Eskariols muss gelb sein.
Zu dieser Klasse gehören Erzeugnisse, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Sie müssen folgendermaßen beschaffen sein:
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
Kopfsalat muss einen Kopf aufweisen, der aber weniger gut ausgebildet sein kann. Für Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch die Kopfbildung nicht vorgeschrieben.
Bei Römischem Salat ist eine Kopfbildung nicht erforderlich.
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird nach dem Stückgewicht bestimmt.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl von 10 % Erzeugnissen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl von 10 % Erzeugnissen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl von 10 % Erzeugnissen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.
Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Sorte, Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Erzeugnisse müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Sie müssen unter Berücksichtigung der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume oder übermäßigen Druck angemessen verpackt sein.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 21 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. IdentifizierungName und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Kopfsalat", "Bataviasalat", "Eissalat", "Römischer Salat", "Schnittsalat" (oder gegebenenfalls beispielsweise "Eichblattsalat", "Lollo bionda" oder "Lollo rossa"), "krause Endivie", "Eskariol" oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- gegebenenfalls "aus geschütztem Anbau" oder eine gleichwertige Angabe,
- Name der Sorte (wahlfrei),
- "Mischung aus Salaten/Endivien" oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn es sich um eine Mischung aus Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben handelt. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Sorten, Handelstypen und/oder Farben mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden.
C. Ursprung des Erzeugnisses
- Ursprungsland 22 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung,
- bei Mischungen von Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Sorte, des jeweiligen Handelstyps und/oder der jeweiligen Farbe anzugeben.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größe, ausgedrückt als Mindestgewicht je Stück oder als Stückzahl.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Teil 5:
Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen der aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Pfirsiche und Nektarinen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Entwicklung und Zustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie
B. Reifeanforderungen
Die Früchte müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Der Refraktometerwert des Fruchtfleisches sollte mindestens 8° Brix betragen 23.
C. Klasseneinteilung
Pfirsiche und Nektarinen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein.
Die Früchte dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Zu dieser Klasse gehören Pfirsiche und Nektarinen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Fehlern sein.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Pfirsiche und Nektarinen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.
Die Mindestgröße beträgt:
Früchte unter 56 mm oder 85 g werden in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober (nördliche Hemisphäre) bzw. vom 1. Januar bis 30. April (südliche Hemisphäre) nicht vermarktet.
Für Klasse II ist die Anwendung der folgenden Bestimmungen wahlfrei.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
Bei der Anwendung von Größencodes sind die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte einzuhalten.
Code | Durchmesser | Gewicht | ||||
von | bis | von | bis | |||
(mm) | (mm) | (g) | (g) | |||
1 | D | 51 | 56 | oder | 65 | 85 |
2 | C | 56 | 61 | 85 | 105 | |
3 | B | 61 | 67 | 105 | 135 | |
4 | A | 67 | 73 | 135 | 180 | |
5 | AA | 73 | 80 | 180 | 220 | |
6 | AAA | 80 | 90 | 220 | 300 | |
7 | AAAA | > 90 | > 300 |
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Pfirsichen oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Pfirsichen oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Pfirsichen oder Nektarinen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Pfirsichen oder Nektarinen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) und bei der Klasse Extra auch gleicher Färbung umfassen.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 24 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. IdentifizierungName und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Pfirsiche" oder "Nektarinen", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- Farbe des Fruchtfleisches,
- Name der Sorte (wahlfrei).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland 25 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größe (sofern nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als Mindest- und Höchstdurchmesser (in mm) oder Mindest- und Höchstgewicht (in g) bzw. als Größencode,
- Stückzahl (wahlfrei).
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Teil 6:
Vermarktungsnorm für Birnen
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Birnen der aus Pyrus communis L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Birnen nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Birnen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Entwicklung und Zustand der Birnen müssen so sein, dass sie
B. Reifeanforderungen
Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Birnen müssen so sein, dass sie ihren Reifungsprozess fortsetzen und einen nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessenen Reifegrad erreichen können.
C. Klasseneinteilung
Birnen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Birnen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen 26.
Das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund und die Schale frei von rauer Berostung sein.
Sie dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Der Stiel muss unversehrt sein.
Die Birnen dürfen nicht grießig sein.
Birnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen 27.
Das Fruchtfleisch muss vollkomen gesund sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Der Stiel kann leicht beschädigt sein.
Die Birnen dürfen nicht grießig sein.
Zu dieser Klasse gehören Birnen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Fehlern sein.
Folgende Fehler sind zulässig, sofern die Birnen ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.
Die Mindestgröße beträgt:
Klasse Extra | Klasse I | Klasse II | |
Großfrüchtige Sorten | 60 mm | 55 mm | 55 mm |
Andere Sorten | 5 mm | 50 mm | 45 mm |
Klasse Extra | Klasse I | Klasse II | |
Großfrüchtige Sorten | 130 g | 110 g | 110 g |
Andere Sorten | 110 g | 100 g | 75 g |
Sommerbirnen, die in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt sind, müssen die Mindestgröße nicht einhalten.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
Spanne (g) | Gewichtsunterschied (g) |
75-100 | 15 |
100-200 | 35 |
200-250 | 50 |
> 250 | 80 |
Spanne (g) | Gewichtsunterschied (g) |
100-200 | 50 |
> 200 | 100 |
Für Früchte der Klasse II, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Birnen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Birnen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die
- 5 mm oder mehr unter dem Mindestdurchmesser liegen,
- 10 g oder mehr unter dem Mindestgewicht liegen.
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.
Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.
Die Verkaufspackungen dürfen jedoch Mischungen von Birnen deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern die Birnen gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 28 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.
A. IdentifizierungName und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Birnen", wenn der Inhalt der Packung von außen nicht sichtbar ist.
- Name der Sorte. Bei Mischungen von Birnen deutlich unterscheidbarer Sorten die Namen der verschiedenen Sorten.
- Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Ein Handelsname 29 darf nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland 30 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Birnensorten unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl.
Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:
- bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;
- wahlfrei, bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe "und darüber" oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnensorten | Anlage |
Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, können vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestimmungen betreffend die Größensortierung erfüllen.
Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte der Liste. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt.
Legende:
L | = | Großfrüchtige Sorte |
SP | = | Sommerbirne, für die keine Mindestgröße vorgeschrieben ist. |
Sorte | Synonyme | Handelsmarken | Größe |
Abbé Fétel | Abate Fetel | L | |
Abugo o Siete en Boca | SP | ||
AkVa | SP | ||
Alka | L | ||
Alsa | L | ||
Amfora | L | ||
Alexandrine Douillard | L | ||
Bambinella | SP | ||
Bergamotten | SP | ||
Beurré Alexandre Lucas | Lucas | L | |
Beurré Bosc | Bosc, Beurré d'Apremont, Empereur Alexandre, Kaiser Alexander | L | |
Beurré Clairgeau | L | ||
Beurré d'Arenberg | Hardenpont | L | |
Beurré Giffard | SP | ||
Beurré précoce Morettini | Morettini | SP | |
Blanca de Aranjuez | Agua de Aranjuez, Espadona, Blanquilla | SP | |
Carusella | SP | ||
Castell | Castell de Verano | SP | |
Colorée de Juillet | Bunte Juli | SP | |
Comice rouge | L | ||
Concorde | L | ||
Condoula | SP | ||
Coscia | Ercolini | SP | |
Curé | Curato, Pastoren, Del cura de Ouro, Espadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de Campana | L | |
D'Anjou | L | ||
Dita | L | ||
D. Joaquina | Doyenné de Juillet | SP | |
Doyenné d'hiver | Winterdechant | L | |
Doyenné du Comice | Comice, Vereinsdechant | L | |
Erika | L | ||
Etrusca | SP | ||
Flamingo | L | ||
Forelle | L | ||
Général Leclerc | Amber Graceä | L | |
Gentile | SP | ||
Golden Russet Bosc | L | ||
Grand champion | L | ||
Harrow Delight | L | ||
Jeanne d'Arc | L | ||
Joséphine | L | ||
Kieffer | L | ||
L | |||
Leonardeta | Mosqueruela, Margallon, Colorada de Alcanadre, Leonarda de Magallon | SP | |
Lombacad | Cascade â | L | |
Moscatella | SP | ||
Mramornaja | L | ||
Mustafabey | SP | ||
Packham's Triumph | Williams d'Automne | L | |
Passe Crassane | Passa Crassana | L | |
Perita de San Juan | SP | ||
Pérola | SP | ||
Pitmaston | Williams Duchesse | L | |
Précoce de Trévoux | Trévoux | SP | |
Président Drouard | L | ||
Rosemarie | L | ||
Santa Maria | Santa Maria Morettini | SP | |
Spadoncina | Agua de Verano, Agua de Agosto | SP | |
Suvenirs | L | ||
Taylors Gold | L | ||
Triomphe de Vienne | L | ||
Vasarine Sviestine | L | ||
Williams Bon Chrétien | Bon Chrétien, Bartlett, Williams, Summer Bartlett | L |
Teil 7:
Vermarktungsnorm für Erdbeeren
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der Gattung Fragaria L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Erdbeeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Die Erdbeeren müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, dass sie
B. Klasseneinteilung
Erdbeeren werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Sie müssen
Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Sie müssen praktisch frei von Erde sein.
Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erdbeeren ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt.
Die Mindestgröße beträgt:
Für Walderdbeeren ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Erdbeeren, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Erdbeeren, die den Anforderungen hinsichtlich der Mindestgröße nicht entsprechen, ist zulässig.
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen.
Erdbeeren der Klasse Extra - mit Ausnahme von Walderdbeeren - müssen hinsichtlich des Reifegrades, der Farbe und der Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Erdbeeren der Klasse I dürfen hinsichtlich der Größe weniger gleichmäßig sein.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 31 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. IdentifizierungName und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Erdbeeren", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- Name der Sorte (wahlfrei).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland 32 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Teil 8:
Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. hervorgegangenen Anbausorten 33 zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung einhalten muss.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen muss Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Entwicklung und Zustand des Gemüsepaprikas müssen so sein, dass er
B. Klasseneinteilung
Gemüsepaprika wird in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Gemüsepaprika dieser Klasse muss von höchster Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen.
Er darf keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Gemüsepaprika dieser Klasse muss von guter Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Zu dieser Klasse gehört Gemüsepaprika, der nicht in die höheren Klassen eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder dem Gewicht bestimmt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
Länglicher Gemüsepaprika sollte von annähernd gleicher Länge sein.
Für die Klasse II ist keine Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe vorgeschrieben.
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Gemüsepaprika, der weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Gemüsepaprika, der den Größenanforderungen nicht entspricht, ist zulässig.
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse Extra und der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen.
Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern die Erzeugnisse gleicher Güte und je Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Der Gemüsepaprika muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 34 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. IdentifizierungName und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Gemüsepaprika", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- "Gemüsepaprikamischung" oder eine gleichwertige Bezeichnung im Falle einer Mischung von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Handelstypen und/oder Farben mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland 35 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
Bei Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe des jeweiligen Handelstyps und/oder der jeweiligen Farbe anzugeben.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größe (sofern nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als Mindest- und Höchstdurchmesser oder Mindest- und Höchstgewicht,
- Stückzahl (wahlfrei),
- gegebenenfalls "scharf" oder eine gleichwertige Bezeichnung.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Teil 9:
Vermarktungsnorm für Tafeltrauben
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Tafeltrauben der aus Vitis vinifera L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Trauben und Beeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Ferner müssen die Beeren sein:
Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind keine Fehler.
Entwicklung und Zustand der Tafeltrauben müssen so sein, dass sie
B. Reifeanforderungen
Der aus den Trauben gewonnene Saft muss einen Brechungsindex 36 aufweisen, der mindestens folgendem Wert entspricht:
Außerdem müssen alle Trauben ein zufriedenstellendes Zucker/Säure-Verhältnis aufweisen.
C. Klasseneinteilung
Tafeltrauben werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Tafeltrauben dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen, in gleichmäßigen Abständen in der Traube angeordnet und praktisch überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein.
Sie dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Tafeltrauben dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen und weitgehend mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen jedoch weniger gleichmäßig in der Traube angeordnet sein als in der Klasse Extra.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Zu dieser Klasse gehören Tafeltrauben, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die Trauben dürfen leichte Form-, Entwicklungs- und Farbfehler aufweisen, sofern die wesentlichen Merkmale der Sorte - unter Berücksichtigung des Anbaugebiets - nicht beeinträchtigt werden.
Die Beeren müssen ausreichend prall sein, ausreichend fest am Stiel sitzen und nach Möglichkeit mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Die Anordnung der Beeren am Stiel darf unregelmäßiger sein als bei Trauben der Klasse I.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tafeltrauben ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Trauben.
Das Mindestgewicht je Traube beträgt 75 g. Diese Bestimmung gilt nicht für Packstücke, die für Einzelportionen bestimmt sind.
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 5 % Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 10 % Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Traube gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren gesund und ganz sind.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 10 % Tafeltrauben, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Traube gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren gesund und ganz sind.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 10 % Trauben, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Jede Verkaufspackung darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfüllt.
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Trauben gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleichen Reifegrads umfassen.
Bei der Klasse Extra müssen die Trauben im Wesentlichen einheitlich in Größe und Färbung sein.
Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern diese gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.
Eine Ausnahme bildet die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 37 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. IdentifizierungName und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Tafeltrauben", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- Name der Sorte. Bei Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten die Namen der verschiedenen Sorten.
C. Ursprung des Erzeugnisses
- Ursprungsland 38 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung,
- bei Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der jeweiligen Sorte anzugeben.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- gegebenenfalls "Trauben mit einem Gewicht von weniger als 75 g für Einzelportionen".
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Teil 10:
Vermarktungsnorm für Tomaten/Paradeiser
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Tomaten/Paradeiser der aus Solanum lycopersicum L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten/Paradeiser für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
Es werden vier Handelstypen unterschieden:
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Tomaten/Paradeiser nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Tomaten/Paradeiser vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Bei Rispentomaten/Rispenparadeisern müssen die Stiele frisch, gesund, sauber und frei von Blättern und sichtbaren Fremdstoffen sein.
Entwicklung und Zustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie
B. Reifeanforderungen
Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können.
C. Klasseneinteilung
Tomaten/Paradeiser werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen fest sein und die typischen Merkmale der Sorte aufweisen.
Sie dürfen keine "Grünkragen" und andere Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen genügend fest sein und die typischen Merkmale der Sorte aufweisen.
Sie dürfen keine Risse und keine sichtbaren "Grünkragen" aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Außerdem dürfen "gerippte" Tomaten/Paradeiser Folgendes aufweisen:
Zu dieser Klasse gehören Tomaten/Paradeiser, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Sie müssen ausreichend fest sein (können aber etwas weniger fest sein als Tomaten/Paradeiser der Klasse I) und dürfen keine nicht vernarbten Risse zeigen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tomaten/Paradeiser ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
Außerdem dürfen "gerippte" Tomaten/Paradeiser Folgendes aufweisen:
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Rispentomaten/Rispenparadeisern und sind für folgende Tomaten/Paradeiser fakultativ:
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:
Größencode | Durchmesser (mm) |
0 |
< 20 |
1 | > 20 < 25 |
2 | > 25 < 30 |
3 | > 30 < 35 |
4 | > 35 < 40 |
5 | > 40 < 47 |
6 | > 47 < 57 |
7 | > 57 < 67 |
8 | > 67 < 82 |
9 | > 82 < 102 |
10 | > 102 |
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Tomaten/Paradeisern, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Tomaten/Paradeisern, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind nach Anzahl oder Gewicht 5 % Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Tomaten/Paradeisern, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind nach Anzahl oder Gewicht 10 % Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Tomaten/Paradeisern, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tomaten/Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) umfassen.
Tomaten/Paradeiser der Klassen Extra und I müssen praktisch von einheitlicher Reife und Färbung sein."Längliche" Tomaten/Paradeiser müssen außerdem annähernd die gleiche Länge haben.
Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 39 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. IdentifizierungName und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Tomaten"/"Paradeiser" oder "Rispentomaten"/"Rispenparadeiser" sowie der Handelstyp oder "Kirschtomaten"/"Kirschparadeiser" bzw. "Cocktailtomaten"/"Cocktailparadeiser" (oder "Kirsch-Rispentomaten"/"Kirsch-Rispenparadeiser" bzw. "Cocktail-Rispentomaten"/"Cocktail-Rispenparadeiser") oder eine gleichwertige Bezeichnung für andere Minisorten, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.
- "Tomatenmischung"/"Paradeisermischung" oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn die Packstücke eine Mischung von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben enthalten. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Farben, Sorten oder Handelstypen mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden.
- Name der Sorte (wahlfrei).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland 40 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
Bei Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps anzugeben.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als
- Mindest- und Höchstdurchmesser oder
- Mindest- und Höchstgewicht oder
- Größencode gemäß Abschnitt III oder
- Anzahl gefolgt von Mindest- und Höchstgröße.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
2) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
3) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Sorten aufgeführt.
4) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.
5) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Sorten aufgeführt.
6) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.
7) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.
8) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.
9) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.
10) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
11) Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.
12) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
13) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.
14) Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen EU-Vorschriften eingehalten werden.
15) Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen EU-Vorschriften eingehalten werden.
16) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
17) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
18) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.
19) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
20) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
21) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
22) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
23) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.
24) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
25) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
26) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.
27) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.
28) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
29) Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.
30) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
31) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
32) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
33) Einige Gemüsepaprikasorten können scharf im Geschmack sein.
34) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
35) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
36) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.
37) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
38) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
39) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
40) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name."
ENDE |