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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/428 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Sektor Obst und Gemüse

(ABl. L 75 vom 19.03.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse.

(2) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist die Vermarktung von Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von bis zu fünf Kilogramm, die Mischungen aus Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, zulässig. Um einen fairen Handel zu gewährleisten und auf die Nachfrage einiger Verbraucher nach solchen Mischungen zu reagieren, sollten einheitliche Vorschriften für Packstücke mit verschiedenen Obstarten und Packstücke mit verschiedenen Gemüsearten gelten.

(3) Von 2013 bis 2017 hat die Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) die UN/ECE-Normen für Äpfel, Zitrusfrüchte, Kiwis, Salate, krause Endivie und Eskariol, Pfirsiche und Nektarinen, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Tafeltrauben und Tomaten/Paradeiser überarbeitet. Um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 enthaltenen allgemeinen und speziellen Vermarktungsnormen für das genannte Obst und Gemüse an die neuen UN/ECE-Normen angepasst werden.

(4) Insbesondere ist nach den UN/ECE-Normen die Angabe des ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscodes in Verbindung mit der kodierten Bezeichnung zur Angabe des Packers oder Absenders vorgeschrieben, wenn der Packer oder Absender eine Postanschrift in einem anderen Land als dem Ursprungsland der Erzeugnisse hat. Diese Vorgabe sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgenommen werden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Damit die Marktteilnehmer genug Zeit zur Anpassung an diese neue Vorgabe bezüglich des Ländercodes haben, sollte es ihnen gestattet sein, bis zum 31. Dezember 2019 bestehende von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnungen zur Angabe des Packers oder Absenders zu verwenden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7 Mischungen

(1) Die Vermarktung von Packstücken mit einem Nettogewicht von bis zu fünf Kilogramm, die Mischungen aus verschiedenen Obstarten, verschiedenen Gemüsearten oder verschiedenen Obst- und Gemüsearten enthalten, ist zulässig, sofern

  1. die Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Qualität homogen sind und jedes betreffende Erzeugnis der jeweiligen speziellen Vermarktungsnorm oder, wenn es für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, der allgemeinen Vermarktungsnorm entspricht;
  2. das Packstück mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß diesem Kapitel versehen ist und
  3. auszuschließen ist, dass die Käufer durch die Mischung irregeführt werden.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für in einer Mischung enthaltene Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 handelt.

(3) Stammt das in einer Mischung enthaltene Erzeugnis aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so können die vollständigen Namen der Ursprungsländer je nach Fall durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:

  1. "Mischung von EU-Obst", "Mischung von EU-Gemüse" oder "Mischung von EU-Obst und -Gemüse";
  2. "Mischung von Nicht-EU-Obst", "Mischung von Nicht-EU-Gemüse" oder "Mischung von Nicht-EU-Obst und -Gemüse";
  3. "Mischung von EU- und Nicht-EU-Obst", "Mischung von EU- und Nicht-EU-Gemüse" oder "Mischung von EU- und Nicht-EU-Obst und -Gemüse".

__________
1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)."

2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Übergangsbestimmung

Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnungen zur Angabe des Packers oder Absenders, die nicht den ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode enthalten, weiterhin auf Packstücken verwendet werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2018

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

.

Anhang

"Anhang I
Vermarktungsnormen gemäß Artikel 3

Teil A
Allgemeine Vermarktungsnorm

Diese allgemeine Vermarktungsnorm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die Obst und Gemüse nach Aufbereitung und Verpackung einhalten muss.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

1. Mindesteigenschaften

Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie

2. Mindestreifeanforderungen

Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt, aber nicht überentwickelt sein, und die Früchte müssen einen ausreichenden Reifegrad aufweisen, dürfen aber nicht überreif sein.

Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können.

3. Toleranzen

In jeder Partie sind nach Anzahl oder Gewicht höchstens 10 % Erzeugnisse zugelassen, die die Mindestqualitätsanforderungen nicht einhalten. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

4. Kennzeichnung

Jedes Packstück 1 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Ursprung

Vollständiger Name des Ursprungslandes 2. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen.

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil B
Spezielle Vermarktungsnormen

Teil 1:
Vermarktungsnorm für Äpfel

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert 8 des Erzeugnisses mindestens 10,5° Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. für nach dem Durchmesser sortierte Früchte:
  2. für nach dem Gewicht sortierte Früchte:

Für Früchte der Klasse II, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

Sorten von Miniäpfeln, die in der Anlage zu dieser Norm mit "M" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Größenkriterien befreit. Diese Minisorten müssen einen Brix-Wert 9 von mindestens 12° Brix aufweisen.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Äpfeln, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Äpfeln, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Äpfeln, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Äpfeln, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.

Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.

In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Äpfeln deutlich unterscheidbarer Sorten zulässig, sofern die Äpfel gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

B. Verpackung

Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 10 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.

A. Identifizierung

Name und Postanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 12 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.

D. Handelsmerkmale

Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:

  1. bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;
  2. bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe "und darüber" oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

.

Nicht erschöpfende Liste von Apfelsorten Anlage

Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen.

Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. In den ersten drei Spalten der Liste erscheinen solche Handelsmarken nicht. Bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der vierten Spalte aufgeführt.

Legende:

M=Minisorte
R=Berostungssorte
V=Glasigkeit
*=Mutante, die keinen Sortenschutz hat, aber einer eingetragenen/geschützten Handelsmarke zuzurechnen ist; Mutanten, die nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, haben keinen Sortenschutz.


SorteMutanteSynonymeHandelsmarkenFärbungsgruppeZusätzliche Angaben
African RedAfrican Carmine ™B
AkaneTohoku 3, PrimerougeB
AlkmeneEarly WindsorC
AlwaB
AmasyaB
AmbrosiaAmbrosia ®B
AnnurcaB
ArianeLes Naturianes ®B
ArletSwiss GourmetBR
AW 106Sapora ®C
BelgicaB
Belle de BoskoopSchone van Boskoop, GoudreinetteDR
Boskoop rougeRed Boskoop, Roter Boskoop, Rode BoskoopBR
Boskoop ValastridBR
BerlepschFreiherr von BerlepschC
Berlepsch rougeRed Berlepsch, Roter BerlepschB
BraeburnB
HidalaHillwell ®A
JoburnAurora ™, Red Braeburn ™, Southern Rose ™A
Lochbuie Red BraeburnA
Mahana Red BraeburnRedfield ®A
Mariri RedEve ™, Aporo ®A
Royal BraeburnA
Bramley's SeedlingBramley, Triomphe de KielD
CardinalB
CaudleCameo ®, Camela®B
CauflightCameo ®, Camela®A
CIV323Isaaq ®B
CIVG198Modi ®A
CivniRubens ®B
CollinaC
Coop 38Goldrush ®, Delisdor ®DR
Coop 39Crimson Crisp ®A
Coop 43Juliet ®B
Coromandel RedCorodelA
CortlandB
Cox's Orange PippinCox orange, Cox's O.P.CR
Cripps PinkPink Lady ®, Flavor Rose ®C
Lady in RedPink Lady ®B
Rosy GlowPink Lady ®B
Ruby PinkB
Cripps RedSundowner ™, Joya ®B
DalinbelAntares ®BR
DelblushTentation ®D
DelcorfDelbarestivale ®C
CelesteB
Bruggers FestivaleSissired ®A
DaliliAmbassy ®A
Wonik*Appache ®A
DelcorosAutento ®A
DelgolluneDelbard Jubilé ®B
Delicious ordinaireOrdinary DeliciousB
DiscoveryC
Dykmanns ZoetC
Egremont RussetDR
EliseDe Roblos, Red DelightA
ElstarC
Bel-ElRed Elswout ®C
DaliestElista ®C
DaliterElton ™C
ElshofC
Elstar BoerekampExcellent Star ®C
Elstar PalmElstar PCP ®C
GoedhofElnica ®C
Red ElstarC
RNA9842Red Flame ®C
ValstarC
VermuelElrosa ®C
EmpireA
FiestaRed PippinC
FrescoWellant ®BR
FujiBV
AztecFuji Zhen ®AV
BrakFuji Kiku ® 8BV
Fuji FubraxFuji Kiku ® FubraxBV
Fuji SupremeAV
Heisei FujiBeni Shogun ®AV
Raku-RakuBV
GalaC
BaigentBrookfield ®A
BigigalaprimEarly Red Gala ®B
FengalGala VenusA
Gala SchnicoSchniga ®A
Gala Schnico RedSchniga ®A
GalavalA
GalaxySelekta ®B
GilmacNeon ®A
Imperial GalaB
JugulaB
MitchglaMondial Gala ®B
Natali GalaB
Regal PrinceGala Must ®B
Royal BeautA
SimmonsBuckeye ® GalaA
GlosterB
Golden 972D
Golden DeliciousGoldenD
CG10 Yellow DeliciousSmothee ®D
Golden Delicious ReindersReinders ®D
Golden ParsiDa Rosa ®D
LeratessPink Gold ®D
QuemoniRosagold ®D
GoldstarRezista Gold Granny ®D
GradigoldGolden Supreme ™, Golden Extreme ™D
GradiyelGoldkiss ®D
Granny SmithD
DalivairChallenger ®D
GravensteinerGravensteinD
HokutoC
Holsteiner CoxHolsteinCR
HoneycrispHoneycrunch ®C
HorneburgerD
IdaredB
IdaredestB
NajdaredB
Ingrid MarieBR
James GrieveD
JonagoldC
Early JonagoldMilenga ®C
DalyrianC
DecostaC
Jonagold BoerekampEarly Queen ®C
Jonagold NovajoVeulemannsC
JonagoredMorren's Jonagored ®C
Jonagored SupraMorren's Jonagored ® Supra ®C
Red JonaprinceWilton's ®, Red Prince ®C
RubinstarC
SchneicaJonicaC
VivistaC
JonathanB
Karmijn de SonnavilleCR
La FlamboyanteMairac ®B
Laxton's SuperbCR
LigolB
LoboB
LurefreshRedlove ® Era ®A
LureprecRedlove ® Circe ®A
LuregustRedlove ® Calypso ®A
LuresweetRedlove ® Odysso ®A
MaigoldB
MaribelleLola ®B
McIntoshB
MelroseC
MilwaDiwa ®, Junami ®B
MoongloC
MorgenduftImperatoreB
Mountain CoveGinger Gold ™D
MutsuCrispinD
NewtonC
NicogreenGreenstar ®D
NicoterKanzi ®B
Northern SpyC
OhrinOrinD
Paula RedB
PinovaCorail ®C
RoHo 3615Evelina ®B
PirosC
PlumacKoru ®B
Prem A153Lemonade ®, Honeymoon ®C
Prem A17Smitten ®C
Prem A280Sweetie™B
Prem A96Rockit ™BM
RafzubinRubinette ®C
RafzubexRubinette ® RossoA
RajkaRezista Romelike ®B
Red DeliciousRouge américaineA
CampsurRed Chief ®A
ErovanEarly Red One ®A
EvasniScarlet Spur ®A
Stark DeliciousA
StarkingC
StarkrimsonA
StarkspurA
TopredA
TrumdorOregon Spur Delicious ®A
Reine des ReinettesGold Parmoné, GoldparmäneCV
Reinette grise du CanadaGraue Kanadarenette, Renetta CanadaDR
Rome BeautyBelle de Rome, Rome, Rome SportB
RubinC
RubinolaB
ŠampionShampion, Champion, SzampionB
Reno 2A
Šampion ArnoSzampion ArnoA
SantanaB
SciearlyPacific Beauty ™A
ScifreshJazz ™B
ScigloSouthern Snap ™A
ScilateEnvy ®B
ScirayGS48A
SciredPacific Queen ™AR
ScirosPacific Rose ™A
SenshuC
SpartanA
StaymanB
SummerredB
SunriseA
SunsetDR
SuntanDR
Sweet CarolineC
TopazB
Tydeman's Early WorcesterTydeman's EarlyB
TsugaruC
UEB32642Opal ®D
Worcester PearmainB
YorkB
ZariB

Teil 2:
Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Anbausorten von Zitrusfrüchten der folgenden Arten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, ausgenommen Zitrusfrüchte für die industrielle Verarbeitung:

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Zitrusfrüchte nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser der Frucht oder nach der Stückzahl bestimmt.

A. Mindestgröße

Die folgenden Mindestgrößen sind festgelegt:

Frucht

Durchmesser (mm)
Zitronen45
Satsumas, andere Mandarinensorten und Hybriden45
Clementinen35
Orangen53

B. Gleichmäßigkeit

Zitrusfrüchte können nach einer der folgenden Optionen nach Größe sortiert werden:

  1. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
    • 10 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) < 60 mm beträgt,
    • 15 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) > 60 mm, aber < 80 mm beträgt,
    • 20 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) > 80 mm, aber < 110 mm beträgt,
    • keine Begrenzung im Unterschied des Durchmessers für Früchte > 110 mm.
  2. Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:
    GrößencodeDurchmesser
    (mm)
    Zitronen
    079-90
    172-83
    268-78
    363-72
    458-67
    553-62
    648-57
    745-52

    Satsumas, Clementinen und andere Mandarinensorten und Hybriden

    1 - XXX78 und mehr
    1 - XX67-78
    1 oder 1 - X63-74
    258-69
    354-64
    450-60
    546-56
    6 143-52
    741-48
    839-46
    937-44
    1035-42

    Orangen

    092-110
    187-100
    284-96
    381-92
    477-88
    573-84
    670-80
    767-76
    864-73
    962-70
    1060-68
    1158-66
    1256-63
    1353-60
    1) Größen unter 45 mm betreffen nur Clementinen.

    Die Gleichmäßigkeit in der Größensortierung entspricht den oben aufgeführten Größenskalen, ausgenommen in folgendem Fall:

    Bei Früchten, die lose in Großkisten gepackt sind, und bei Früchten in Verkaufspackungen bis zu einem Nettogewicht von 5 kg darf der maximale Unterschied die Spanne nicht überschreiten, die sich bei der Zusammenfassung von drei aufeinanderfolgenden Größen der Größenskala ergibt.

  3. Früchte, die nach Stückzahl sortiert wurden, müssen hinsichtlich der Größenunterschiede Buchstabe a entsprechen.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Zitrusfrüchten, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Zitrusfrüchten, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Zitrusfrüchten, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Zitrusfrüchten, die der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren als der (oder bei Zusammenfassung von drei Größen als den) auf der Verpackung angegebenen Größe(n) entsprechen.

Auf jeden Fall gilt die Toleranz von 10 % nur für Früchte, deren Größe folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:

FruchtDurchmesser (mm)
Zitronen43
Satsumas, andere Mandarinensorten und Hybriden43
Clementinen34
Orangen50

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Zitrusfrüchte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrades umfassen.

Außerdem ist für die Klasse Extra eine einheitliche Färbung vorgeschrieben.

In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten zulässig, sofern diese gleicher Güte und für jede Art gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps und gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Zitrusfrüchte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

Werden die Früchte eingewickelt, so ist ein dünnes, trockenes, neues und geruchloses 14 Papier zu verwenden.

Die Verwendung irgendwelcher Stoffe zur Änderung der natürlichen Eigenschaften der Zitrusfrüchte, insbesondere ihres Geruchs oder Geschmacks 15, ist untersagt.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Aufmachung mit einem kurzen (nicht verholzten) und der Frucht anhaftenden Zweig mit einigen grünen Blättern ist jedoch zulässig.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 16 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 3:
Vermarktungsnorm für Kiwis

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Kiwis (auch als Actinidia bekannt) der aus Actinidia chinensis Planch. und Actinidia deliciosa (A. Chev., C.F. Liang und A.R. Ferguson) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kiwis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Kiwis nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem Gewicht der Früchte bestimmt.

Für Früchte der Klasse Extra beträgt das erforderliche Mindestgewicht 90 g, für Früchte der Klasse I 70 g und für Früchte der Klasse II 65 g.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen

  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Kiwis, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Kiwis, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

Die Kiwis dürfen jedoch in der Klasse Extra nicht weniger als 85 g, in der Klasse I nicht weniger als 67 g und in der Klasse II nicht weniger als 62 g wiegen.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Kiwis müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 19 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 20 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 4:
Vermarktungsnorm für Salate, krause Endivie und Eskariol

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für:

die zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher bestimmt sind.

Diese Norm gilt weder für Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind, noch für Erzeugnisse, die in Form von einzelnen Blättern, Salaten mit Wurzelballen oder Salaten in Töpfen angeboten werden.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Erzeugnisse nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem Stückgewicht bestimmt.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. Salate
  2. Krause Endivie und Eskariol

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl von 10 % Erzeugnissen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  2. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl von 10 % Erzeugnissen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl von 10 % Erzeugnissen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Sorte, Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Erzeugnisse müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Sie müssen unter Berücksichtigung der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume oder übermäßigen Druck angemessen verpackt sein.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 21 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 5:
Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen der aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt:

Früchte unter 56 mm oder 85 g werden in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober (nördliche Hemisphäre) bzw. vom 1. Januar bis 30. April (südliche Hemisphäre) nicht vermarktet.

Für Klasse II ist die Anwendung der folgenden Bestimmungen wahlfrei.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:
  2. bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:
  3. bei Früchten, die nach Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit Buchstabe a oder b im Einklang stehen.

Bei der Anwendung von Größencodes sind die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte einzuhalten.

CodeDurchmesserGewicht
vonbisvonbis
(mm)(mm)(g)(g)
1D5156oder6585
2C566185105
3B6167105135
4A6773135180
5AA7380180220
6AAA8090220300
7AAAA> 90> 300

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Pfirsichen oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Pfirsichen oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Pfirsichen oder Nektarinen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Pfirsichen oder Nektarinen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) und bei der Klasse Extra auch gleicher Färbung umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 24 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 25 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 6:
Vermarktungsnorm für Birnen

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Birnen der aus Pyrus communis L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Birnen nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt:

  1. bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:
    Klasse ExtraKlasse IKlasse II
    Großfrüchtige Sorten60 mm55 mm55 mm
    Andere Sorten5 mm50 mm45 mm
  2. bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:
    Klasse ExtraKlasse IKlasse II
    Großfrüchtige Sorten130 g110 g110 g
    Andere Sorten110 g100 g75 g

Sommerbirnen, die in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt sind, müssen die Mindestgröße nicht einhalten.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:
  2. bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:

Für Früchte der Klasse II, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Birnen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Birnen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.

Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.

Die Verkaufspackungen dürfen jedoch Mischungen von Birnen deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern die Birnen gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 28 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 30 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Birnensorten unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.

D. Handelsmerkmale

Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:

  1. bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;
  2. wahlfrei, bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe "und darüber" oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

.

Nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnensorten Anlage

Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, können vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestimmungen betreffend die Größensortierung erfüllen.

Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte der Liste. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt.

Legende:

L=Großfrüchtige Sorte
SP=Sommerbirne, für die keine Mindestgröße vorgeschrieben ist.


SorteSynonymeHandelsmarkenGröße
Abbé FételAbate FetelL
Abugo o Siete en BocaSP
AkVaSP
AlkaL
AlsaL
AmforaL
Alexandrine DouillardL
BambinellaSP
BergamottenSP
Beurré Alexandre LucasLucasL
Beurré BoscBosc, Beurré d'Apremont, Empereur Alexandre, Kaiser AlexanderL
Beurré ClairgeauL
Beurré d'ArenbergHardenpontL
Beurré GiffardSP
Beurré précoce MorettiniMorettiniSP
Blanca de AranjuezAgua de Aranjuez, Espadona, BlanquillaSP
CarusellaSP
CastellCastell de VeranoSP
Colorée de JuilletBunte JuliSP
Comice rougeL
ConcordeL
CondoulaSP
CosciaErcoliniSP
CuréCurato, Pastoren, Del cura de Ouro, Espadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de CampanaL
D'AnjouL
DitaL
D. JoaquinaDoyenné de JuilletSP
Doyenné d'hiverWinterdechantL
Doyenné du ComiceComice, VereinsdechantL
ErikaL
EtruscaSP
FlamingoL
ForelleL
Général LeclercAmber GraceäL
GentileSP
Golden Russet BoscL
Grand championL
Harrow DelightL
Jeanne d'ArcL
JoséphineL
KiefferL
bildL
LeonardetaMosqueruela, Margallon, Colorada de Alcanadre, Leonarda de MagallonSP
LombacadCascade âL
MoscatellaSP
MramornajaL
MustafabeySP
Packham's TriumphWilliams d'AutomneL
Passe CrassanePassa CrassanaL
Perita de San JuanSP
PérolaSP
PitmastonWilliams DuchesseL
Précoce de TrévouxTrévouxSP
Président DrouardL
RosemarieL
Santa MariaSanta Maria MorettiniSP
SpadoncinaAgua de Verano, Agua de AgostoSP
SuvenirsL
Taylors GoldL
Triomphe de VienneL
Vasarine SviestineL
Williams Bon ChrétienBon Chrétien, Bartlett, Williams, Summer BartlettL

Teil 7:
Vermarktungsnorm für Erdbeeren

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der Gattung Fragaria L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt:

Für Walderdbeeren ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Erdbeeren, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Erdbeeren, die den Anforderungen hinsichtlich der Mindestgröße nicht entsprechen, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen.

Erdbeeren der Klasse Extra - mit Ausnahme von Walderdbeeren - müssen hinsichtlich des Reifegrades, der Farbe und der Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Erdbeeren der Klasse I dürfen hinsichtlich der Größe weniger gleichmäßig sein.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 31 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 32 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 8:
Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. hervorgegangenen Anbausorten 33 zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung einhalten muss.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder dem Gewicht bestimmt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. Für nach dem Durchmesser sortierten Gemüsepaprika:
  2. für nach dem Gewicht sortierten Gemüsepaprika:

Länglicher Gemüsepaprika sollte von annähernd gleicher Länge sein.

Für die Klasse II ist keine Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe vorgeschrieben.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Gemüsepaprika, der weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Gemüsepaprika, der den Größenanforderungen nicht entspricht, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse Extra und der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern die Erzeugnisse gleicher Güte und je Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Der Gemüsepaprika muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 34 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 35 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe des jeweiligen Handelstyps und/oder der jeweiligen Farbe anzugeben.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 9:
Vermarktungsnorm für Tafeltrauben

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Tafeltrauben der aus Vitis vinifera L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Trauben.

Das Mindestgewicht je Traube beträgt 75 g. Diese Bestimmung gilt nicht für Packstücke, die für Einzelportionen bestimmt sind.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 5 % Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 10 % Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

    Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Traube gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren gesund und ganz sind.

  3. Klasse II

Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 10 % Tafeltrauben, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Traube gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren gesund und ganz sind.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 10 % Trauben, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Jede Verkaufspackung darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfüllt.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Trauben gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleichen Reifegrads umfassen.

Bei der Klasse Extra müssen die Trauben im Wesentlichen einheitlich in Größe und Färbung sein.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern diese gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

Eine Ausnahme bildet die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 37 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 10:
Vermarktungsnorm für Tomaten/Paradeiser

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Tomaten/Paradeiser der aus Solanum lycopersicum L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten/Paradeiser für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

Es werden vier Handelstypen unterschieden:

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Tomaten/Paradeiser nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.

Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Rispentomaten/Rispenparadeisern und sind für folgende Tomaten/Paradeiser fakultativ:

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. Für nach dem Durchmesser sortierte Tomaten/Paradeiser:

    Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:

    GrößencodeDurchmesser (mm)
    0

    < 20

    1> 20 < 25
    2> 25 < 30
    3> 30 < 35
    4> 35 < 40
    5> 40 < 47
    6> 47 < 57
    7> 57 < 67
    8> 67 < 82
    9> 82 < 102
    10> 102
  2. Bei Tomaten/Paradeisern, die nach Gewicht oder Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit dem unter Buchstabe a angegebenen Unterschied im Einklang stehen.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Tomaten/Paradeisern, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Tomaten/Paradeisern, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

    Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind nach Anzahl oder Gewicht 5 % Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Tomaten/Paradeisern, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

    Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind nach Anzahl oder Gewicht 10 % Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Tomaten/Paradeisern, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tomaten/Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) umfassen.

Tomaten/Paradeiser der Klassen Extra und I müssen praktisch von einheitlicher Reife und Färbung sein."Längliche" Tomaten/Paradeiser müssen außerdem annähernd die gleiche Länge haben.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 39 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 40 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps anzugeben.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

1) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

2) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

3) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Sorten aufgeführt.

4) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.

5) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Sorten aufgeführt.

6) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.

7) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.

8) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.

9) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.

10) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

11) Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.

12) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

13) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.

14) Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen EU-Vorschriften eingehalten werden.

15) Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen EU-Vorschriften eingehalten werden.

16) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

17) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

18) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.

19) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

20) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

21) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

22) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

23) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.

24) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

25) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

26) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.

27) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.

28) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

29) Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.

30) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

31) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

32) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

33) Einige Gemüsepaprikasorten können scharf im Geschmack sein.

34) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

35) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

36) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.

37) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

38) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

39) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

40) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name."

UWS Umweltmanagement GmbHENDE