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Regelwerk, EU 2019, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/444 der Kommission vom 19. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verpflichtungserklärungen von Bürgen und der Einbeziehung von Luftfrachtkosten in den Zollwert im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

(ABl. L 77 vom 20.03.2019 S. 61)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 76 Buchstabe a und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2) Wenn die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich finden, werden auf Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union verbracht werden, Zölle fällig. Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren die Kosten der Beförderung bis zum Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union einzubeziehen. Die Prozentsätze der in den Zollwert einzubeziehenden gesamten Luftfrachtkosten sind in Anhang 23-01 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 aufgeführt. Nach seinem Austritt aus der Union sollte das Vereinigte Königreich in die entsprechende Liste von Drittländern in diesem Anhang aufgenommen werden.

(3) Die Formulare für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen sind in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 sowie in den Kapiteln VI und VII des Anhangs 72-04 festgelegt. In diesen Formularen sind die Mitgliedstaaten der Union und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren 3, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA "gemeinsames Versandverfahren" 4 (im Folgenden das "Übereinkommen") aufgeführt. Wenn die Verträge nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten, sollte das Land in diesen Formularen nicht länger als Mitgliedstaat aufgeführt werden. Das Vereinigte Königreich hat die Absicht geäußert, dem Übereinkommen als gesonderte Vertragspartei beizutreten, und zwar ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, und erfüllt die Bedingungen für einen Beitritt. Im Falle eines Beitritts sollte das Vereinigte Königreich in den Formularen für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen als Vertragspartei des Übereinkommens aufgeführt werden.

(4) Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Einbeziehung der Luftfrachtkosten aus dem Vereinigten Königreich in den Zollwert und die Streichung des Vereinigten Königreichs aus dem den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Teil der Formulare für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen sollten ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten. Die Bestimmungen betreffend die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in die Liste der anderen Vertragsparteien des Übereinkommens in den Formularen für die Verpflichtungserklärungen des Bürgen sollten ab dem Tag des Beitritts des Vereinigten Königreichs als gesonderte Vertragspartei zum Übereinkommen gelten, es sei denn, bis zu dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich finden, ist ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1. in der letzten Zeile der ersten Spalte "Zone Q" der Tabelle in Anhang 23-01 wird folgender Wortlaut angefügt:

""Vereinigtes Königreich".

2. Anhang 32-01 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "dem Königreich Schweden" werden die Worte "dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland" gestrichen;

b) nach den Worten "der Republik Türkei" werden die Worte "dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland" eingefügt.

3. Anhang 32-02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "dem Königreich Schweden" werden die Worte "dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland" gestrichen;

b) nach den Worten "der Republik Türkei" werden die Worte "dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland" eingefügt.

4. Anhang 32-03 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "dem Königreich Schweden" werden die Worte "dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland" gestrichen;

b) nach den Worten "der Republik Türkei" werden die Worte "dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland" eingefügt.

5. Anhang 72-04 Teil II wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel VI wird in Feld 7 nach dem Wortlaut "Türkei -" der Wortlaut "Vereinigtes Königreich -" eingefügt;

b) in Kapitel VII wird in Feld 6 nach dem Wortlaut "Türkei -" der Wortlaut "Vereinigtes Königreich -" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a gelten ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 5 gelten ab dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitritt.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich finden, ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2019

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558.

3) ABl. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.

4) Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA "gemeinsames Versandverfahren" vom 5. Dezember 2017 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 8 vom 12.01.2018 S. 1).

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