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Durchführungsverordnung (EU) 2019/446 der Kommission vom 19. März 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 77 vom 20.03.2019 S. 67)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse dürfen als ökologisch/biologisch in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter eine Kontrollbescheinigung fallen, die von den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen eines anerkannten Drittlands oder einer anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wurde. Im Einklang mit der Maßnahme 12 des Aktionsplans für die Zukunft der ökologischen Erzeugung in der Europäischen Union 2 hat die Kommission ein System zur elektronischen Bescheinigung von Einfuhren ökologischer/biologischer Erzeugnisse entwickelt, das als Modul in das in der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission 3 vorgesehene EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System - TRACES) integriert wurde. Um das Funktionieren des elektronischen Bescheinigungssystems zu verbessern, sollte für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 4 in TRACES ein qualifiziertes elektronisches Siegel für die Billigung der Kontrollbescheinigung verwendet werden.
(2) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.
(3) Nach Angaben Australiens hat sich die Internetadresse der zuständigen Behörde geändert. Darüber hinaus wurden die Namen der Kontrollstellen "Australian Certified Organic Pty. Ltd" und "NASAA Certified Organic (NCO)" geändert.
(4) Nach Angaben Chiles wird "ARGENCERT" von den chilenischen Behörden nicht als Kontrollstelle anerkannt und sollte daher aus der Liste gestrichen werden. Die Bezeichnung "BIO CERTIFICADORA SERVICIOS LIMITADA" hat sich geändert.
(5) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind.
(6) " Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd." hat der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift geändert hat.
(7) Die Kommission hat einen Antrag der "CCPB Srl" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Benin, Côte d'Ivoire und Togo, für die Erzeugniskategorie D auf Vietnam und für die Erzeugniskategorien D und E auf die Seychellen und Hongkong auszuweiten.
(8) Die Kommission führte Untersuchungen zu mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf mehrere Erzeugnisse aus Kasachstan, der Republik Moldau, Russland, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten durch, die von der "Control Union Certifications" als ökologisch/biologisch zertifiziert wurden. Die "Control Union Certifications" übermittelte nicht rechtzeitig schlüssige Antworten auf die verschiedenen Auskunftsersuchen der Kommission. Darüber hinaus versäumte es die "Control Union Certifications", die Rückverfolgbarkeit und den ökologischen Zustand dieser Erzeugnisse nachzuweisen. Ferner hat "Control Union Certifications" eine Kontrollbescheinigung für Erzeugnisse ausgestellt, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aufgrund von Pestizidrückständen auf "konventionell" herabgestuft worden waren. Daher hat die Kommission beschlossen, die Anerkennung der "Control Union Certifications" gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und f der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für alle Erzeugniskategorien in Bezug auf Kasachstan, die Republik Moldau, Russland, die Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate zu widerrufen. Folglich sollten die die "Control Union Certifications" betreffenden Einträge zu diesen Ländern aus der Liste der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen werden.
(9) Die Kommission hat einen Antrag der "Ecocert SA" auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie D auf das Kosovo auszuweiten.
(10) Die Kommission hat einen Antrag der "Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)" auf Änderung ihrer Anschrift erhalten.
(11) Die Kommission hat einen Antrag der "IBD Certificações Ltda" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Kolumbien, Ecuador und Peru auszuweiten.
(12) Die Kommission hat einen Antrag der "Organización Internacional Agropecuaria" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Russland und für die Erzeugniskategorie E auf Argentinien auszuweiten.
(13) "Organska Kontrola" und "Quality Assurance International" haben der Kommission mitgeteilt, dass ihre Adressen geändert wurden.
(14) In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 5 geänderten Fassung wird fälschlicherweise auf "Letis S.A." als anerkannte Kontrollstelle für die Erzeugniskategorie B in Bezug auf Belize, Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, die Dominikanische Republik, Guatemala, Honduras, Panama und El Salvador verwiesen. Dieser Fehler ist zu berichtigen.
(15) In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 geänderten Fassung wird außerdem fälschlicherweise auf "Organic Control System" als anerkannte Kontrollstelle für die Erzeugniskategorie E in Bezug auf die Republik Nordmazedonien verwiesen. Auch dieser Fehler ist zu berichtigen.
(16) Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.
(17) Die Streichung der Anerkennung von "Letis S.A." für die Erzeugniskategorie B in Bezug auf Belize, Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, die Dominikanische Republik, Guatemala, Honduras, Panama und El Salvador und die Streichung der Anerkennung von "Organic Control System" für die Erzeugniskategorie E in der Republik Nordmazedonien sollten rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 gelten.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion
- hat folgende Verordnung erlassen:
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert und berichtigt:
1. Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Beim Original der Kontrollbescheinigung handelt es sich um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung oder alternativ eine Kontrollbescheinigung, die mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates * versehen wurde.
*) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).";
2. Anhang III wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert;
3. Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang II Nummern 7 und 8 gelten ab dem 31. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den19. März 2019
2) COM(2014) 179 endg.
3) Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. L 8 vom 14.01.2003 S. 44).
4) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008 S. 25).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 9 vom 11.01.2019 S. 106).
Anhang I |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
(1) Der Australien betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:
a) Unter Nummer 4 erhält die Internetadresse der zuständigen Behörde folgende Fassung:
"http://www.agriculture.gov.au/";
b) unter Nummer 5 erhalten die Zeilen für die Codenummern AU-BIO-001 und AU-BIO-004 folgende Fassung:
"AU-BIO-001 | ACO Certification Ltd. | www.aco.net.au |
AU-BIO-004 | NASAA Certified Organic | www.nasaa.com.au" |
(2) In dem Chile betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
a) Die Zeile für die Codenummer CL-BIO-004 wird gestrichen;
b) der die Codenummer CL-BIO-010 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:
"CL-BIO-010 | BIO CERTIFICADORA SERVICIOS LIMITADA O BIOAUDITA | https://www.bioaudita.cl" |
Anhang II |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert und berichtigt:
(1) In dem " Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd" betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:
"1. Anschrift: Atatürk Mahallesi 1014. Sokak No:21 D:1, 35920 Selçuk/IZMIR, Turkey".
(2) In dem "CCPB Srl" betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:
"BJ-BIO-102 | Benin | x | - | - | - | - | - |
CI-BIO-102 | Côte d'Ivoire | x | - | - | - | - | - |
HK-BIO-102 | Hongkong | - | - | - | x | x | - |
SC-BIO-102 | Seychellen | - | - | - | x | x | - |
TG-BIO-102 | Togo | x | - | - | - | - | - |
VN-BIO-102 | Vietnam | - | - | - | x | - | -" |
(3) In dem "Control Union Certifications" betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen gestrichen:
"AE-BIO-149 | Vereinigte Arabische Emirate | x | x | x | x | x | x |
KZ-BIO-149 | Kasachstan | x | x | x | x | x | x |
MD-BIO-149 | Moldau | x | x | x | x | x | x |
RU-BIO-149 | Russland | x | x | x | x | x | x |
TR-BIO-149 | Türkei | x | x | x | x | x | x" |
(4) In dem "Ecocert SA" betreffenden Eintrag wird in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeile eingefügt:
"XK-BIO-154 | Kosovo | - | - | - | x | - | -" |
(5) In dem "Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)" betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:
"1. Anschrift: 5700 SW 34th st, suite 349, Gainesville, FL 32608, United States".
(6) In dem "IBD Certificações Ltda" betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:
"CO-BIO-122 | Kolumbien | x | - | - | x | - | - |
EC-BIO-122 | Ecuado | x | - | - | x | - | - |
PE-BIO-122 | Peru | x | - | - | x | - | - |
(7) In dem "Letis S.A" betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in den Belize, Brasilien, Costa Rica, die Dominikanische Republik, Guatemala, Honduras, Panama und El Salvador betreffenden Zeilen das Kreuz in Spalte B gestrichen.
(8) In dem "Organic Control System" betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der die Republik Nordmazedonien betreffenden Zeile das Kreuz in Spalte E gestrichen.
(9) In dem "Organización Internacional Agropecuaria" betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
a) In der Reihenfolge der Codenummern wird folgende Zeile eingefügt:
"RU-BIO-110 | Russland | x | - | - | x | - | -" |
b) In der Argentinien betreffenden Zeile wird in Spalte E ein Kreuz eingefügt.
(10) In dem "Organska Kontrola" betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:
"1. Anschrift: 15, 71.000 Sarajewo, Bosna i Hercegovina".
(11) In dem "Quality Assurance International" betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:
"1. Anschrift: 4370 Towne Centre Drive, Suite 300, San Diego, CA 92122, USA".
ENDE |