Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/496 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates durch die Erteilung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich

(ABl. LI 85 vom 27.03.2019 S. 20)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsrechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 2 wurde ein gemeinsames System für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eingeführt, das zur Förderung der Sicherheit der Union und der internationalen Sicherheit sowie zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer in der Union notwendig ist.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht "allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union" vor, die Kontrollen der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, bei der ein nur geringes Risiko besteht, in bestimmte Drittländer erleichtern. Derzeit sind Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz einschließlich Liechtenstein sowie die Vereinigten Staaten von Amerika von der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 gemäß Anhang IIa der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfasst.

(4) Das Vereinigte Königreich ist Vertragspartei einschlägiger internationaler Verträge, gehört internationalen Nichtverbreitungsregelungen an und hält uneingeschränkt an damit zusammenhängenden Pflichten und Verpflichtungen fest. Das Vereinigte Königreich wendet im Einklang mit den Bestimmungen und Zielen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verhältnismäßige und angemessene Kontrollen an, um Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und zur Gefahr einer Umlenkung in wirksamer Weise zu berücksichtigen.

(5) Da das Vereinigte Königreich ein wichtiges Ziel für in der Union hergestellte Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist, sollte das Vereinigte Königreich in die Liste der Bestimmungsländer aufgenommen werden, die von der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU-001 erfasst sind, um die einheitliche und kohärente Anwendung der Kontrollen in der gesamten Union zu gewährleisten, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Ausführer aus der Union zu fördern und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und gleichzeitig die Sicherheit der Union und der internationalen Gemeinschaft zu schützen.

(6) Angesichts der Dringlichkeit, die sich aus den Umständen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ergibt, ist es erforderlich, die umgehende Anwendung dieser Verordnung über die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 zu ermöglichen. Deshalb sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7) Das Vereinigte Königreich sollte nur dann in die Liste der Bestimmungsländer aufgenommen werden, die von der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 erfasst sind, wenn bis zu dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV für das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, kein im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IIa der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates wird wie folgt geändert:

a) Der Titel "Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein und in die Vereinigten Staaten von Amerika" erhält folgende Fassung:

"Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in die Vereinigten Staaten von Amerika";

b) in Teil 2 wird nach dem Spiegelstrich "Schweiz, einschließlich Liechtenstein" folgender Spiegelstrich eingefügt:

"- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland".

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

Diese Verordnung gilt nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tag ein im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. März 2019.

1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2019.

2) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE