umwelt-online: Archivdatei - Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4)

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6A225 Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 µs.

Anmerkung: Nummer 6A225 erfasst auch Geschwindigkeitsinterferometer wie VISAR (Velocity Interferometer Systems for Any Reflector), DLI (Doppler Laser Interferometer) und PDV (Photonic Doppler Velocimeter), auch bezeichnet als Het-V (Heterodyne Velocimeter).

6A226 Drucksensoren wie folgt:

  1. Schock-Druckmessgeräte zum Messen von Drücken über 10 GPa, einschließlich Messgeräten aus Manganin, Ytterbium und Polyvinylidenfluorid (PVDF)/Polyvinyldifluorid (PVF2),
  2. Quarz-Messwertaufnehmer für Drücke größer als 10 GPa.

6B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

6B002 Masken oder Reticles, besonders konstruiert für von den Unternummern 6A002.a.1.b oder 6A002.a.1.d erfasste optische Sensoren.

6B004 optische Ausrüstung wie folgt:

  1. Ausrüstung zur Messung des absoluten Reflexionsgrads mit einer "Genauigkeit" von besser/gleich 0,1 % des tatsächlichen Reflexionsgrads,
  2. Ausrüstung, mit Ausnahme von Ausrüstung zur optischen Vermessung des Oberflächenstreueffekts, mit einem Messfenster größer als 10 cm, besonders konstruiert für die berührungslose Vermessung von nichtplanaren Oberflächen mit einer "Genauigkeit" von kleiner (besser) als 2 nm bezogen auf das Referenzprofil.
Anmerkung: Nummer 6B004 erfasst nicht Mikroskope.

6B007 Ausrüstung für die Herstellung, Justierung und Kalibrierung von Landgravimetern mit einer statischen "Genauigkeit" besser als 0,1 mGal.

6B008 Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6B108.

6B108 Messsysteme, die nicht von Nummer 6B008 erfasst werden, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für 'Flugkörper' und 'Flugkörper'-Subsysteme.

Technische Anmerkung:

'Flugkörper' im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

6C Werkstoffe und Materialien

6C002 Optische Sensormaterialien wie folgt:

  1. Tellur (Te) mit einem Reinheitsgrad von 99,9995 % oder größer,
  2. Einkristalle (einschließlich epitaktischer Wafer) aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien:
    1. Cadmiumzinktellurid (CdZnTe) mit einem Zinkgehalt, ermittelt durch 'Molenbruch', von weniger als 6 %,
    2. Cadmiumtellurid (CdTe) jeden Reinheitsgrades oder
    3. Quecksilbercadmiumtellurid (HgCdTe) jeden Reinheitsgrades.
    Technische Anmerkung:

    Der 'Molenbruch' ist definiert als das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind.

6C004 Optische Materialien wie folgt:

  1. durch CVD-Verfahren mit Zinkselenid (ZnSe) oder Zinksulfid (ZnS) bedampfte "Substratrohlinge" mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Volumen größer als 100 cm3 oder
    2. Durchmesser größer als 80 mm und mit einer Dicke größer/gleich 20 mm,
  2. elektrooptische Materialien und Materialien für nichtlineare Optik, wie folgt:
    1. Kaliumtitanarsenat (KTA) (CAS-Nr. 59400-80-5),
    2. Silbergalliumselenid (AgGaSe2, auch als AGSE bezeichnet) (CAS-Nr. 12002-67-4),
    3. Thalliumarsenselenid (Tl3AsSe3, auch als TAS bezeichnet) (CAS-Nr. 16142-89-5),
    4. Zinkgermaniumphosphid (ZnGeP2, auch als ZGP bezeichnet, Zinkgermaniumbiphosphid oder Zinkgermaniumdiphosphid) oder
    5. Galliumselenid (GaSe) (CAS-Nr. 12024-11-2),
  3. Materialien für nichtlineare Optik, die nicht von Unternummer 6C004b erfasst werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. dynamische (auch bezeichnet als nichtstationär), nichtlineare Suszeptibilität dritter Ordnung (c(3), chi 3) von 10-6 m2/V2 oder mehr und
      2. Ansprechzeit kleiner als 1 ms, oder
    2. nichtlineare Suszeptibilität zweiter Ordnung (c(2), chi 2) von 3,3 × 10-11 m/V oder mehr,
  4. "Substratrohlinge" aus abgeschiedenem Siliziumcarbid oder Be/Be mit einem Durchmesser oder einer Hauptachsenlänge größer als 300 mm,
  5. optisches Glas einschließlich geschmolzener Quarz, Phosphatglas, Fluorphosphatglas, Zirkoniumfluorid (ZrF4) (CAS-Nr. 7783-64-4) und Hafniumfluorid (HfF4) (CAS-Nr. 13709-52-9) mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. einer Hydroxylionen (OH-)-Konzentration kleiner als 5 ppm,
    2. einem Reinheitsgrad integrierter metallischer Bestandteile besser als 1 ppm und
    3. hoher Homogenität (Varianz des Brechungsindex) kleiner als 5 × 10-6,
  6. synthetische Diamanten mit einer Absorption kleiner als 10-5 cm-1 bei einer Wellenlänge größer als 200 nm und kleiner/gleich 14.000 nm.

6C005 "Laser"materialien wie folgt:

  1. synthetisches, kristallines Grundmaterial für "Laser" in nicht einbaufertiger Form wie folgt:
    1. titandotierte Saphire,
    2. nicht belegt.
  2. mit Seltenerdmetall dotierte Doppelmantelfasern (rare-earth-metal doped double-clad fibres) mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. nominelle Wellenlänge des "Lasers" von 975 nm bis 1.150 nm und mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. mittlerer Kerndurchmesser größer/gleich 25 µm und
      2. 'numerische Apertur' ('NA') des Kerns kleiner als 0,065 oder
      Anmerkung: Unternummer 6C005b1 erfasst nicht Doppelmantelfasern mit einem Durchmesser der inneren Glasummantelung größer als 150 µm und kleiner/gleich 300 µm.
    2. nominelle Wellenlänge des "Lasers" größer als 1.530 nm und mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. mittlerer Kerndurchmesser größer/gleich 20 µm und
      2. 'numerische Apertur' ('NA') des Kerns kleiner als 0,1
    Technische Anmerkungen:
    1. Im Sinne von Unternummer 6C005b wird die 'numerische Apertur' ('NA') des Kerns bei den emittierten Wellenlängen der Faser gemessen.
    2. Die Unternummer 6C005b schließt mit Endverschlüssen versehene Fasern mit ein.

6D Datenverarbeitungsprogramme (Software)

6D001 "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer 6A004, 6A005, 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung.

6D002 "Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" der von Unternummer 6A002b, Nummer 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung.

6D003 Andere "Software" wie folgt:

  1. "Software" wie folgt:
    1. "Software", besonders entwickelt zur Formung akustischer Keulen für die "Echtzeitverarbeitung" akustischer Daten für den passiven Empfang unter Verwendung von Schlepp-Hydrofonanordnungen,
    2. "Quellcode" zur "Echtzeitverarbeitung" akustischer Daten für den passiven Empfang unter Verwendung von Schlepp-Hydrofonanordnungen,
    3. "Software", besonders entwickelt zur Formung akustischer Keulen für die "Echtzeitverarbeitung" akustischer Daten für den passiven Empfang unter Verwendung von Flachwasser-Messkabelsystemen (bottom or bay cable systems),
    4. "Quellcode" zur "Echtzeitverarbeitung" akustischer Daten für den passiven Empfang unter Verwendung von Flachwasser-Messkabelsystemen (bottom or bay cable systems),
    5. "Software" oder "Quellcode", besonders entwickelt für alle folgenden Anwendungen:
      1. "Echtzeitverarbeitung" akustischer Daten der von Unternummer 6A001a1e erfassten Sonarsysteme und
      2. automatisches Erfassen, Klassifizieren und Lokalisieren von Tauchern oder Schwimmern,
        Anmerkung: Für "Software" oder "Quellcode" zum Erfassen von Tauchern, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke, SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
  2. Nicht belegt,
  3. "Software", entwickelt oder geändert für Kameras mit "Focal-plane-arrays", die von Unternummer 6A002a3f erfasst werden, und entwickelt oder geändert, um eine Beschränkung der Bildrate (frame rate) aufzuheben und es der Kamera zu ermöglichen, die in Unternummer 6A003b4 Anmerkung 3a genannte Bildrate (frame rate) zu überschreiten,
  4. "Software", besonders entwickelt, um die Justierung und Phasenbeziehung segmentierter Spiegelsysteme beizubehalten, die aus Spiegelsegmenten mit einem Durchmesser oder einer Länge der Hauptachse größer/gleich 1 m bestehen,
  5. Nicht belegt,
  6. "Software" wie folgt:
    1. "Software", besonders entwickelt für "Kompensationssysteme" zur Kompensation magnetischer oder elektrischer Felder für Magnetfeld-Sensoren, entwickelt für den Betrieb auf mobilen Plattformen,
    2. "Software", besonders entwickelt für die Erkennung magnetischer oder elektrischer Feldanomalien auf mobilen Plattformen,
    3. "Software", besonders entwickelt zur "Echtzeitverarbeitung" elektromagnetischer Daten unter Verwendung der von Unternummer 6A006e erfassten Empfänger zur Bestimmung elektromagnetischer Felder,
    4. "Quellcode" zur "Echtzeitverarbeitung" elektromagnetischer Daten unter Verwendung der von Unternummer 6A006e erfassten Empfänger zur Bestimmung elektromagnetischer Felder,
  7. "Software", besonders entwickelt zur Korrektur von Bewegungseinflüssen auf Schwerkraftmesser oder Schwerkraftgradientenmesser,
  8. "Software" wie folgt:
    1. "Software" (Anwendungs"programme") für Flugsicherungszwecke, die zur Verwendung auf Universalrechnern in Flugsicherungszentralen konzipiert ist und über die Fähigkeit zur Übernahme von Radarzieldaten von mehr als vier Primärradarsystemen verfügt,
    2. "Software" für die Konstruktion oder "Herstellung" von Antennenkuppeln (Radome) mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. besonders konstruiert zum Schutz der von Unternummer 6A008e erfassten Antennengruppen mit elektronischer Strahlschwenkung und
      2. Erzielung eines Antennen-Strahlungsdiagramms, bei dem der 'mittlere Nebenkeulenpegel' mehr als 40 dB unter dem Spitzenwert des Hauptkeulenpegels liegt.
        Technische Anmerkung:

        Der 'mittlere Nebenkeulenpegel' in Unternummer 6D003h2b wird über die gesamte Gruppe gemessen, wobei der Winkelbereich, der durch die Hauptkeule und die ersten beiden Nebenkeulen auf jeder Seite der Hauptkeule gebildet wird, ausgenommen ist.

6D102 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Nummer 6A108 erfassten Waren.

6D103 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines 'Flugkörpers' auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden.

Technische Anmerkung:

'Flugkörper' im Sinne von Nummer 6D103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

6D203 "Software", besonders entwickelt zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen von Kameras oder Bildsensoren, um den Eigenschaften der Unternummern 6A203a bis 6A203c zu entsprechen.

6E Technologie

6E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung, Werkstoffen, Materialien oder "Software", die von Nummer 6A, 6B, 6C oder 6D erfasst werden.

6E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 6A, 6B oder 6C erfasst werden.

6E003 Sonstige "Technologie" wie folgt:

  1. "Technologie" wie folgt:
    1. "Technologie", die für die optische Beschichtung und Oberflächenbehandlung "unverzichtbar" ist, um für optische Beschichtungen von Gegenständen mit einem Durchmesser oder einer Hauptachsenlänge größer/gleich 500 mm eine Gleichförmigkeit der 'optischen Dicke' besser/gleich 99,5 % und einem Gesamtverlust (durch Absorption und Streuung) kleiner als 5 × 10-3 zu erreichen,
      Anmerkung: Siehe auch Unternummer 2E003f.

      Technische Anmerkung:

      'Optische Dicke' (optical thickness) ist das Produkt aus dem Brechungsindex und der physikalischen Dicke der Beschichtung.

    2. "Technologie" für die Herstellung optischer Gegenstände mit Verfahren zum Einpunkt-Diamantdrehen (SPDT, Single-Point Diamond Turning), mit denen auf nichtplanaren Oberflächen mit einer Fläche von mehr als 0,5 m2 effektive Oberflächen"genauigkeiten" von besser als 10 nm rms erreicht werden.
  2. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" besonders entwickelter Diagnosegeräte oder Targets in Einrichtungen zum Testen von "Höchstleistungslasern" (SHPL) oder zum Testen oder Auswerten von durch SHPL-Strahlen bestrahlten Werkstoffen oder Materialien.

6E101 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 6A002, Unternummer 6A007b, 6A007c, Nummer 6A008, 6A102, 6A107, 6A108, 6B108, 6D102 oder 6D103 erfasst wird.

Anmerkung: Nummer 6E101 erfasst "Technologie" für Güter, die von den Nummern 6A002, 6A007 und 6A008 erfasst werden, nur, wenn diese für Anwendungen in Luftfahrzeugen entwickelt wurden und in "Flugkörpern" verwendet werden können.

6E201 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 6A003, Unternummer 6A005a2, 6A005b2, 6A005b3, 6A005b4, 6A005b6, 6A005c2, 6A005d3c, 6A005d4c, Nummer 6A202, 6A203, 6A205, 6A225 oder 6A226.

Anmerkung 1: Nummer 6E201 erfasst "Technologie" für Kameras, die von Nummer 6A003 erfasst werden, nur, wenn auf die Kameras auch einer der Kontrollparameter unter Nummer 6A203 zutrifft.

Anmerkung 2: Nummer 6E201 erfasst "Technologie" für Laser der Unternummer 6A005b6 nur, wenn diese neodymdotiert sind und einer der Kontrollparameter nach Unternummer 6A205f auf sie zutrifft.

6E203 "Technologie" in Form von Lizenzschlüsseln oder Produkt-Keys zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen von Kameras oder Bildsensoren, um den Eigenschaften der Unternummern 6A203.a bis 6A203c zu entsprechen.

Kategorie 7
Luftfahrtelektronik und Navigation

7A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Anmerkung: Autopiloten für Unterwasserfahrzeuge: siehe Kategorie 8.

Radargeräte: siehe Kategorie 6.

7A001 Beschleunigungsmesser wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A101.

Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b.

  1. Linearbeschleunigungsmesser mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten kleiner oder gleich 15 g und mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. "Nullpunkt"-"Stabilität" (bias stability) kleiner (besser) als 130 µg über ein Jahr, bezogen auf einen festen Kalibrierwert, oder
      2. "Stabilität" des "Skalierungsfaktors" kleiner (besser) als 130 ppm über ein Jahr, bezogen auf einen festen Kalibrierwert;
    2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 15 g, aber kleiner oder gleich 100 g, und mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. "Nullpunkt"-"Wiederholbarkeit" (bias repeatability) kleiner (besser) als 1.250 µg über ein Jahr und
      2. "Skalierungsfaktor"-"Wiederholbarkeit" kleiner (besser) als 1.250 ppm über ein Jahr oder
    3. konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen und spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g;
    Anmerkung: Die Unternummern 7A001a1 und 7A001a2 erfassen keine Beschleunigungsmesser, die auf die Messung von Vibration oder Schock begrenzt sind.
  2. Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g.

7A002 Kreisel oder Drehratensensoren mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A102.

Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b.

  1. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten kleiner oder gleich 100 g und mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Drehratenbereich von weniger als 500°/s zusammen mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. "Nullpunkt"-"Stabilität" (bias stability) von kleiner (besser) als 0,5°/h, gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von einem Monat, bezogen auf einen festen Kalibrierwert, oder
      2. Wert des "angle random walk" von weniger (besser) oder gleich 0,0035°/√h oder
      Anmerkung: Unternummer 7A002a1b erfasst nicht "Rotationsmassenkreisel".
    2. Drehratenbereich größer oder gleich 500°/s zusammen mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. "Nullpunkt"-"Stabilität" von kleiner (besser) als 4°/h gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von 3 Minuten, bezogen auf einen festen Kalibrierwert, oder
      2. Wert des "angle random walk" von weniger (besser) oder gleich 0,1°/√h oder
      Anmerkung: Unternummer 7A002a2b erfasst nicht "Rotationsmassenkreisel".
  2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 100 g.

7A003 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' mit einer der folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A103.

Anmerkung 1: 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' enthalten Beschleunigungsmesser oder Kreisel zur Messung von Veränderungen der Geschwindigkeit und Ausrichtung zwecks Bestimmung oder Beibehaltung von Kurs oder Position, wobei nach erfolgter Justierung keine externe Bezugsgröße benötigt wird. 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' umfassen:

Anmerkung 2: Nummer 7A003 erfasst keine 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme', die von Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten des Wassenaar-Arrangements für den Einsatz in "zivilen Luftfahrzeugen" zugelassen sind.

Technische Anmerkung:

'Positionsbezogene Unterstützungsreferenzen' liefern unabhängig Positionsdaten; hierzu gehören:

  1. "Satellitennavigationssystem",
  2. "Datenbankgestützte Navigationssysteme" ("DBRN").
  1. entwickelt für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei die Position ohne Verwendung von 'positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen' bereitgestellt wird, und mit einer der folgenden "Genauigkeiten" nach normaler Justierung:
    1. 0,8 nautische Meilen pro Stunde (nm/h) "Circular Error Probable" ("CEP")-Wert oder weniger (besser),
    2. 0,5 % der zurückgelegten Strecke "CEP" oder weniger (besser) oder
    3. gesamte Abdrift 1 nautische Meile "CEP" oder weniger (besser) in einem Zeitraum von 24 Stunden;
    Technische Anmerkung:

    Die Leistungsparameter in den Unternummern 7A003a1, 7A003a2 und 7A003a3 gelten in der Regel für 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme', die für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe entwickelt wurden. Diese Parameter ergeben sich aus der Verwendung spezialisierter nicht positionsbezogener Unterstützungsreferenzen (z.B. Höhenmesser, Kilometerzähler, Geschwindigkeits-Log). Folglich lassen sich die angegebenen Leistungswerte nicht ohne Weiteres in Bezug auf diese Parameter konvertieren. Ausrüstungen, die für multiple Plattformen entwickelt wurden, werden in Bezug auf die jeweils anwendbaren Unternummern 7A003a1, 7A003a2 oder 7A003a3 bewertet.

  2. Entwickelt für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe mit integrierter 'positionsbezogener Unterstützungsreferenz', wobei die Position nach Verlust aller 'positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen' für einen Zeitraum von bis zu 4 Minuten bereitgestellt wird, mit einer "Genauigkeit" von unter (besser als) 10 m "CEP",
    Technische Anmerkung:

    Unternummer 7A003b bezieht sich auf Systeme, bei denen 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' und andere 'positionsbezogene Unterstützungsreferenzen' in eine Einheit integriert sind, um eine bessere Leistung zu erreichen.

  3. Entwickelt für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei Kurs oder Nordfestlegung bereitgestellt werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. maximale betriebsbezogene Drehrate unter 500 Grad/s und Kurs"genauigkeit" ohne Einsatz 'positionsbezogener Unterstützungsreferenzen' von gleich oder kleiner (besser) 0,07 Grad/s (Lat) (entsprechend 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad Breite) oder
    2. maximale betriebsbezogene Drehrate gleich oder größer 500 Grad/s und Kurs"genauigkeit" ohne Einsatz 'positionsbezogener Unterstützungsreferenzen' von gleich oder kleiner (besser) 0,2 Grad/s (Lat) (entsprechend 17 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad Breite) oder
  4. Bereitstellung von Beschleunigungsmessungen oder Drehratenmessungen in mehr als einer Dimension und mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Leistung spezifiziert durch Nummer 7A001 oder 7A002 entlang einer beliebigen Achse, ohne Verwendung von Unterstützungsreferenzen oder
    2. mit Einstufung als "weltraumgeeignet" und Bereitstellung von Drehratenmessungen mit "angle random walk" entlang einer beliebigen Achse von unter (besser)/gleich 0,1 Grad/√h.
      Anmerkung: Unternummer 7A003d2 erfasst keine 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme', die mit "Rotationsmassenkreiseln" als einziger Kreiselart ausgerüstet sind.

7A004 'Star Tracker' und Bestandteile hierfür, wie folgt:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A104.
  1. 'Star Tracker' mit spezifizierter Azimut-"Genauigkeit" von gleich oder weniger (besser) 20 Bogensekunden während der gesamten Lebensdauer der Ausrüstung,
  2. Bestandteile, die speziell für Ausrüstungen entwickelt wurden, die durch Unternummer 7A004a erfasst werden, wie folgt:
    1. Optikköpfe oder Blocker,
    2. Datenverarbeitungseinheiten.
Technische Anmerkung:

'Star Tracker' werden auch als stellare Lagesensoren, Sternsensoren oder Astro-Kreiselkompasse bezeichnet.

7A005 Empfangseinrichtungen für "Satellitennavigationssysteme" mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A105.

Anmerkung: Für Einrichtungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

  1. Verwendung eines Entschlüsselungsalgorithmus, besonders konstruiert oder geändert für behördliche Verwendung zum Zugriff auf das Datensignal für Position und Zeit, oder
  2. Verwendung 'adaptiver Antennensysteme'.
    Anmerkung: Unternummer 7A005b erfasst nicht "Satellitennavigationssystem"-Empfangseinrichtungen, die nur Komponenten, konstruiert zum Filtern, Schalten oder Mischen der Signale von Mehrfachrundstrahlerantennen, die keine adaptive Antennentechnik anwenden, enthalten.

    Technische Anmerkung:

    'Adaptive Antennensysteme' im Sinne von Unternummer 7A005b bedeutet das dynamische Erzeugen von einer oder mehreren räumlichen Nullen in einem Antennengruppendiagramm durch Signalverarbeitung im Zeit- oder Frequenzbereich.

7A006 Luftfahrzeughöhenmesser mit Betriebsfrequenzen außerhalb des Frequenzbereichs von 4,2 bis 4,4 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A106.
  1. 'Leistungsmanagement' oder
  2. Anwendung von Phasensprungmodulation (PSK).
    Technische Anmerkung:

    'Leistungsmanagement' (power management) bedeutet die Veränderung der auf das Höhenmessersignal übertragenen Leistung, sodass die erhaltene Leistung in der "Luftfahrzeug"-Höhe stets die geringstnötige zur Bestimmung der Höhe ist.

7A008 Unterwasser-Sonarnavigationssysteme mit Doppler-Geschwindigkeitsmesser oder mit Korrelations-Geschwindigkeitsmesser, integriert mit einem Kursgeber und mit einer Positions-"Genauigkeit" von kleiner (besser)/gleich 3 % Kreisfehlerwahrscheinlichkeit ("Circular Error Probable" ("CEP")) bezogen auf die zurückgelegte Strecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Nummer 7A008 erfasst nicht Systeme, die besonders konstruiert sind für den Einbau in Überwasserschiffen oder Systeme, die akustische Baken oder Bojen benötigen, die Positionsdaten liefern.

Anmerkung: Akustische Systeme: siehe Unternummer 6A001a; Sonarausrüstung zur Messung der Korrelations- oder Dopplergeschwindigkeit: siehe Unternummer 6A001b.

Andere Systeme der Meeres- und Schiffstechnik: siehe Nummer 8A002.

7A101 Lineare Beschleunigungsmesser, die nicht von Nummer 7A001 erfasst werden, konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für 'Flugkörper' mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. "Nullpunkt"-"Wiederholbarkeit" (bias repeatability) kleiner (besser) als 1.250 µg und
  2. "Skalierungsfaktor"-"Wiederholbarkeit" kleiner (besser) als 1.250 ppm.
Anmerkung: Nummer 7A101 erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 7A101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
  2. In Nummer 7A101 bezieht sich die Messung von "Nullpunkt" und "Skalierungsfaktor" auf eine 1-Sigma-Standardabweichung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode von einem Jahr.

7A102 Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer 7A002 erfasst werden, geeignet für 'Flugkörper' mit einer Nenn-'Stabilität' der "Driftrate" kleiner (besser) als 0,5° /h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkungen:
  1. 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 7A102 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
  2. 'Stabilität' im Sinne von Nummer 7A102 ist definiert als ein Maß für das Verhalten, eine bestimmte Eigenschaft oder einen Leistungsparameter unverändert beizubehalten, wenn sie kontinuierlich definierten Betriebsbedingungen ausgesetzt sind (IEEE Standard 528-2001, Abschnitt 2,247).

7A103 Instrumentierung, Navigationsausrüstung und -systeme, die nicht von Nummer 7A003 erfasst werden, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme', die Beschleunigungsmesser oder Kreisel verwenden, wie folgt:
    1. Beschleunigungsmesser, die von Unternummer 7A001a3 oder 7A001b oder Nummer 7A101 erfasst werden, oder Kreisel, die von Nummer 7A002 oder 7A102 erfasst werden, oder
      Anmerkung: Unternummer 7A103a1 erfasst nicht Ausrüstung, die von Unternummer 7A001a3 erfasste Beschleunigungsmesser enthält, welche für die Messung von Vibration oder Schock konstruiert sind.
    2. Beschleunigungsmesser, die von Unternummer 7A001a1 oder 7A001a2 erfasst werden, konstruiert zur Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder in Lenksystemen jeder Art, geeignet für 'Flugkörper'.
    Anmerkung: Unternummer 7A103a2 erfasst nicht Ausrüstung, die von den Unternummern 7A001a1 oder 7A001a2 erfasste Beschleunigungsmesser enthält, sofern diese Beschleunigungsmesser besonders konstruiert und entwickelt sind als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.

    Technische Anmerkung:

    Von Unternummer 7A103a erfasste 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' enthalten Beschleunigungsmesser oder Kreisel zur Messung von Veränderungen der Geschwindigkeit und Ausrichtung zwecks Bestimmung oder Beibehaltung von Kurs oder Position, wobei nach erfolgter Justierung keine externe Bezugsgröße benötigt wird.

    Anmerkung: 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' im Sinne von Unternummer 7A103a umfassen:
    • Lage- und Kurs-Referenzsysteme (attitude and heading reference systems, AHRS),
    • Kreiselkompasse,
    • Trägheitsmessgeräte (Inertial Measurement Units, IMU),
    • Trägheitsnavigationssysteme (Inertial Navigation Systems, INS),
    • Trägheitsreferenzsysteme (Inertial Reference Systems, IRS),
    • Trägheitsreferenzgeräte (Inertial Reference Units, IRU).
  2. integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in "Flugkörpern";
  3. 'integrierte Navigationssysteme', konstruiert oder geändert für 'Flugkörper' mit einer Navigationsgenauigkeit von 200 m 'CEP' oder weniger;

    Technische Anmerkungen:

    1. Ein 'integriertes Navigationssystem' besteht typischerweise aus folgenden Komponenten:
      1. Trägheitsmesseinrichtung (z.B. Fluglage- und Steuerkursreferenzsystem, Trägheitsreferenzeinheit oder Trägheitsnavigationssystem),
      2. mindestens einem externen Sensor, um die Position und/oder die Geschwindigkeit entweder periodisch oder kontinuierlich während des Fluges zu aktualisieren (z.B. Satellitennavigationsempfänger, Radarhöhenmesser und/oder Doppler-Radar), und
      3. Hardware und "Software" für die Integration.
    2. In Unternummer 7A103c ist die 'CEP' (Kreisfehlerwahrscheinlichkeit, Circular Error Probable oder Circle of Equal Probability) ein Maß für die Genauigkeit bei einer bestimmten Reichweite, definiert als Radius eines Kreises, in dem die Wahrscheinlichkeit des Auftreffens 50 % beträgt.
  4. dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren, konstruiert oder geändert zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen, die nicht von Nummer 6A006 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. interne Neigungskompensation in der Nick- (± 90°) und Rollachse (± 180°) und
    2. Azimutgenauigkeit von besser (kleiner) als 0,5 Grad (rms), bezogen auf das lokale Magnetfeld, innerhalb von ± 80° geografischer Breite.
    Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme in Unternummer 7A103d beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme.
Technische Anmerkung:

'Flugkörper' im Sinne von Nummer 7A103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

7A104 Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die nicht von Nummer 7A004 erfasst werden, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

7A105 Empfangseinrichtungen für 'Satellitennavigationssysteme', die nicht durch Nummer 7A005 erfasst werden, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

  1. konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfassten unbemannten "Luftfahrzeugen" oder
  2. konstruiert oder geändert für Luftfahrtanwendungen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. geeignet zur Ermittlung von Navigationsdaten bei Geschwindigkeiten größer als 600 m/s,
    2. Verwendung von Entschlüsselungsverfahren, konstruiert oder geändert für militärische oder staatliche Zwecke, um Zugriff auf verschlüsselte Signale/Daten eines 'Satellitennavigationssystems' zu erlangen, oder
    3. besonders konstruiert, um mittels Störschutzmaßnahmen (anti-jam features), z.B. null-steuernde Antennen oder elektronisch steuerbare Antennen, den Betrieb in einer Umgebung von aktiven oder passiven Gegenmaßnahmen zu gewährleisten.
    Anmerkung: Die Unternummern 7A105b2 und 7A105b3 erfassen keine Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder 'Safety of Life'-'Satellitennavigationssystem'-Dienste (z.B. Datenintegrität, Flugsicherheit).
Technische Anmerkung:

In Nummer 7A105 umfassen 'Satellitennavigationssysteme' weltweite Satellitennavigationssysteme (GNSS, z.B. GPS, GLONASS, Galileo oder BeiDou) sowie regionale Satellitennavigationssysteme (RNSS, z.B. NavIC, OZSS).

7A106 Höhenmesser, die nicht von Nummer 7A006 erfasst werden, die nach dem Radar- oder Laser-Radarprinzip arbeiten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.

7A115 Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Ausrüstung nach den Nummern 7A105, 7A106 und 7A115 schließt Folgendes ein:
  1. Ausrüstung für die Darstellung von Geländekonturen,
  2. Geländeabbildungs- und Korrelationsausrüstung (sowohl digitale als auch analoge),
  3. Doppler-Radar-Navigationsausrüstung,
  4. passive Interferometerausrüstung,
  5. Bildsensorausrüstung (aktive und passive).

7A116 Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, in von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder in "Flugkörpern":

  1. pneumatische, hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme einschließlich Fly-by-wire- und Fly-by-light-Systeme;
  2. Ausrüstung zur Fluglageregelung;
  3. Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die in Unternummer 7A116a oder 7A116b erfassten Systeme und konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz.
Anmerkung: Soweit der Umbau eines bemannten Luftfahrzeugs in einen "Flugkörper" betroffen ist, umfasst Nummer 7A116 die Systeme, Ausrüstungen und Ventile, die dazu konstruiert oder geändert wurden, damit ein bemanntes Luftfahrzeug als unbemanntes Luftfahrzeug betrieben werden kann.

7A117 "Steuerungssysteme", geeignet für "Flugkörper", mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.B. eine 'CEP' kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km).

Technische Anmerkung:

In Nummer 7A117 ist die 'CEP' (Kreisfehlerwahrscheinlichkeit, Circular Error Probable oder Circle of Equal Probability) ein Maß für die Genauigkeit bei einer bestimmten Reichweite, definiert als Radius eines Kreises mit dem Ziel als Mittelpunkt, in dem 50 % der Nutzlasten auftreffen.

7B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

7B001 Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung.

Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen der 'Instandhaltungsstufe I' oder der 'Instandhaltungsstufe II'.
Technische Anmerkungen:
  1. 'Instandhaltungsstufe I':

    Der Ausfall einer Einheit eines Trägheitsnavigationssystems wird im "Luftfahrzeug" durch entsprechende Anzeigen an der Überwachungs- und Anzeigeeinheit oder durch Statusmeldungen vom entsprechenden Subsystem gemeldet. Anhand des Wartungshandbuchs kann die Ausfallursache bis auf die Ebene der defekten auswechselbaren Einheit (LRU) lokalisiert werden. Die defekte LRU wird dann vom Bedienpersonal ausgewechselt.

  2. 'Instandhaltungsstufe II':

    Die defekte LRU wird an die Reparaturwerkstatt (die des Herstellers oder die der für die Durchführung der Instandhaltungsstufe II zuständigen Stelle) geschickt. Dort wird die defekte LRU mit entsprechenden Hilfsmitteln geprüft, um die für den Ausfall verantwortliche auswechselbare Baugruppe (SRA) zu lokalisieren. Die defekte SRA wird anschließend durch eine funktionierende Einheit ersetzt. Die defekte SRA (oder auch die komplette LRU) wird dann zur Instandsetzung an den Hersteller eingesandt. Wartung der 'Instandhaltungsstufe II' schließt nicht das Zerlegen oder die Instandsetzung erfasster Beschleunigungsmesser oder Kreiselsensoren ein.

7B002 Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring"laser"-Kreisel:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7B102.
  1. Streustrahlungsmesser mit einer Mess-"Genauigkeit" kleiner (besser)/gleich 10 ppm;
  2. Profilmesser mit einer Mess-"Genauigkeit" kleiner (besser)/gleich 0,5 nm (5 Angström).

7B003 Einrichtungen, besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Nummer 7A erfassten Ausrüstung.

Anmerkung: Nummer 7B003 schließt ein:

7B102 Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von Spiegeln für Ring"laser"-Kreisel, mit einer Mess-"Genauigkeit" kleiner (besser)/gleich 50 ppm.

7B103 "Herstellungsanlagen" und "Herstellungsausrüstung" wie folgt:

  1. "Herstellungsanlagen", besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Nummer 7A117 erfassten "Steuerungssysteme";
  2. "Herstellungsausrüstung" und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht von den Nummern 7B001 bis 7B003 erfasst werden, konstruiert oder geändert für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung.

7C Werkstoffe und Materialien

Kein Eintrag

7D Datenverarbeitungsprogramme (Software)

7D001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer 7A oder 7B erfassten Ausrüstung.

7D002 "Quellcode" für Betrieb oder Wartung aller Trägheitsnavigationssysteme, einschließlich Trägheitsgeräten, die von Nummer 7A003 oder 7A004 nicht erfasst werden, sowie für Fluglage- und Steuerkursreferenzsysteme ('AHRS'-Systeme).

Anmerkung: Nummer 7D002 erfasst nicht "Quellcode" für die "Verwendung" kardanisch aufgehängter 'AHRS'.

Technische Anmerkung:

'AHRS' unterscheiden sich im Allgemeinen von Trägheitsnavigationssystemen (INS) dadurch, dass ein 'AHRS' die Fluglageinformationen liefert, aber normalerweise nicht die bei einem INS üblichen Informationen über Beschleunigung, Geschwindigkeit und Position.

7D003 Andere "Software" wie folgt:

  1. "Software", besonders entwickelt oder geändert zur Verbesserung des Betriebsverhaltens oder zur Verringerung des Navigationsfehlers von Systemen auf die in Nummer 7A003, 7A004 oder 7A008 angegebenen Werte;
  2. "Quellcode" für hybride integrierte Systeme, die das Betriebsverhalten von Systemen verbessern oder deren Navigations-Genauigkeit auf den in Nummer 7A003 oder 7A008 spezifizierten Wert erhöhen, indem kontinuierlich Kursdaten mit einer Art der folgenden Navigationsdaten kombiniert werden:
    1. Geschwindigkeitsdaten von Doppler-Radarsystemen oder Sonarsystemen,
    2. Referenzdaten von "Satellitennavigationssystemen" oder
    3. Daten von "Datenbankgestützten Navigationssystemen" ("DBRN");
  3. Nicht belegt;
  4. Nicht belegt;
  5. "Software" für den computergestützten Entwurf (CAD), besonders entwickelt für die "Entwicklung" von "aktiven Flugsteuerungssystemen", mehrachsigen Fly-by-wire- oder Fly-by-light-Hubschraubersteuerungen oder "Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssystemen mit regelbarer Zirkulation", deren "Technologie" von den Unternummern 7E004b1, 7E004b3 bis 7E004b5, 7E004b7, 7E004b8, 7E004c1 oder 7E004c2 erfasst wird.

7D004 "Quellcode" mit "Technologie" für die "Entwicklung" gemäß Unternummern 7E004a2, 7E004a3, 7E004a5, 7E004a6 oder 7E004b für eines der Folgenden:

  1. digitale Flugsteuerungssysteme zur "vollautomatischen Regelung eines Fluges",
  2. integrierte Antriebs- und Flugregelsysteme,
  3. "Fly-by-wire-Systeme" oder "Fly-by-light-Systeme",
  4. fehlertolerante oder selbstrekonfigurierende "aktive Flugsteuerungssysteme",
  5. nicht belegt,
  6. Luftwertesysteme (air data systems) auf der Basis statischer Oberflächenwerte oder
  7. dreidimensionale Anzeigen.
Anmerkung: Nummer 7D004 erfasst nicht "Quellcodes" im Zusammenhang mit gängigen Computerelementen und -dienstprogrammen (z.B. Eingangssignalerfassung, Ausgangssignalübertragung, Laden von Computerprogrammen und Daten, integrierter Test, Aufgabenplanung), die nicht der Bereitstellung einer spezifischen Funktion des Flugsteuerungssystems dienen.

7D005 "Software", besonders entwickelt, um das für behördliche Verwendung entwickelte "Satellitennavigationssystem"-Datensignal zu entschlüsseln.

7D101 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115, Unternummer 7A116a, 7A116b, Nummer 7B001, 7B002, 7B003, 7B102 oder 7B103 erfassten Ausrüstung.

7D102 "Software" für die Integration (Integrations"software") wie folgt:

  1. "Software" für die Integration der von Unternummer 7A103b erfassten Ausrüstung;
  2. "Software", besonders entwickelt für die Integration der von Nummer 7A003 oder Unternummer 7A103a erfassten Ausrüstung;
  3. "Software" für die Integration, entwickelt oder geändert für von Unternummer 7A103c erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Üblicherweise enthält "Software" für die Integration eine Kalmanfilterung.

7D103 "Software", besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder Simulation von "Steuerungssystemen", die von Nummer 7A117 erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.

Anmerkung: Von Nummer 7D103 erfasste "Software" bleibt erfasst, wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten besonders konstruierten Hardwareausrüstung kombiniert wird.

7D104 "Software", besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb oder die Wartung von "Steuerungssystemen", die von Nummer 7A117 erfasst werden

Anmerkung: Nummer 7D104 umfasst "Software", besonders entwickelt oder geändert, um die Leistung von "Steuerungssystemen" so zu verbessern, dass die in Nummer 7A117 vorgegebene "Genauigkeit" erreicht oder übertroffen wird.

7E Technologie

7E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 7A, 7B, 7D001, 7D002, 7D003, 7D005 und 7D101 bis 7D103 erfasst wird.

Anmerkung: Nummer 7E001 schließt Schlüsselmanagement-"Technologie" ein, die ausschließlich Ausrüstung betrifft, die von Unternummer 7A005a erfasst wird.

7E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 7A oder 7B erfasst wird.

7E003 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Reparatur, Überholung oder Wartung von Ausrüstung, die von den Nummern 7A001 bis 7A004 erfasst wird.

Anmerkung: Nummer 7E003 erfasst nicht "Technologie" für die Wartung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kalibrierung, dem Entfernen oder dem Auswechseln beschädigter oder nicht mehr instandsetzbarer auswechselbarer Einheiten (LRU) und auswechselbarer Baugruppen (SRA) eines "zivilen Luftfahrzeugs" gemäß Definition in der Wartung der 'Instandhaltungsstufe I' oder der Wartung der 'Instandhaltungsstufe II' steht.

Anmerkung: Siehe Technische Anmerkungen zu Nummer 7B001.

7E004 Sonstige "Technologie" wie folgt:

  1. "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" eines der Folgenden:
    1. nicht belegt,
    2. Luftwertesysteme (air data systems), die ausschließlich auf der Basis statischer Oberflächenwerte arbeiten, d. h., die konventionelle Luftwertesensoren unnötig machen,
    3. dreidimensionale Anzeigen für "Luftfahrzeuge",
    4. nicht belegt,
    5. elektrische Stellmotoren (elektromechanische, elektrohydrostatische und in Stelleinheiten integrierte Stellmotoren), besonders konstruiert zur "Hauptsteuerung" (primary flight control),
      Technische Anmerkung:

      'Hauptsteuerung' (primary flight control) bezeichnet Steuerorgane zum Stabilisieren oder Manövrieren eines "Luftfahrzeugs" unter Verwendung von Kraft/Momenterzeugern, d. h. aerodynamischer Steuerflächen oder Schubvektorsteuerung.

    6. 'optische Sensor-Arrays für Flugsteuerungszwecke' (flight control optical sensor array), besonders konstruiert zur Realisierung von "aktiven Flugsteuerungssystemen", oder
      Technische Anmerkung:

      'Optische Sensor-Arrays für Flugsteuerungszwecke' (flight control optical sensor array) sind miteinander verbundene optische Sensoren auf "Laser"basis, die Echtzeit-Flugdaten für die bordseitige Verarbeitung liefern.

    7. "Datenbankgestützte Navigationssysteme" ("DBRN") konstruiert für Unterwasser-Navigation, die Sonar- oder Gravitations-Datenbanken nutzen und die eine Positions-"Genauigkeit" kleiner (besser)/gleich 0,4 nautische Meilen liefern;
  2. "Technologie" für die "Entwicklung" von "aktiven Flugsteuerungssystemen" (einschließlich "Fly-by-wire-Systeme" oder "Fly-by-light-Systeme") wie folgt:
    1. photonikbasierte "Technologie" zur Messung des Zustands von "Luftfahrzeug"- oder Flugsteuerungsbauteilen, zur Übertragung von Flugsteuerungsdaten oder zur Kontrolle der Stellelementbewegung, die für "aktive Flugsteuerungssysteme" auf Fly-by-light-Basis erforderlich ist;
    2. nicht belegt,
    3. Echtzeit-Algorithmen zur Analyse von Messinformationen über Bauteile zur Vorhersage und präventiven Eindämmung von drohenden Schädigungen und Ausfällen von Bauteilen eines "aktiven Flugsteuerungssystems",
      Anmerkung: Unternummer 7E004b3 erfasst nicht Algorithmen für Zwecke der Offline-Wartung.
    4. Echtzeit-Algorithmen zur Feststellung von Bauteilausfällen und zur Rekonfigurierung von Kraft- und Momentensteuerungen, um Schädigungen und Ausfällen von "aktiven Flugsteuerungssystemen" entgegenzuwirken,
      Anmerkung: Die Unternummer 7E004b4 erfasst nicht Algorithmen für die Beseitigung von Fehlereffekten durch Vergleich redundanter Datenquellen oder offline vorgeplante Gegenmaßnahmen für erwartete Störungen.
    5. Integration digitaler Flugregelungs-, Navigations- und Antriebssteuerdaten in ein digitales Flugmanagementsystem zur "vollautomatischen Regelung eines Fluges",
      Anmerkung: Unternummer 7E004b5 erfasst nicht:
      1. "Technologie" für die Integration von digitalen Flugsteuerungs-, Navigations- und Triebwerkssteuerungsdaten in ein digitales Flugmanagementsystem zur 'Flugwegoptimierung',
      2. "Technologie" für "Luftfahrzeug"-Fluginstrumentensysteme, die ausschließlich für Navigation und Landeanflüge mit VOR, DME, ILS oder MLS integriert wurden.

      Technische Anmerkung:

      'Flugwegoptimierung' (flight path optimisation) bezeichnet ein Verfahren, mittels dessen Abweichungen von einem vierdimensionalen (Raum und Zeit) gewünschten Flugweg auf der Grundlage einer Maximierung der Leistung oder Effektivität für Einsätze minimiert werden.

    6. nicht belegt,
    7. "Technologie", die zur Ableitung der Funktionsanforderungen für "Fly-by-wire-Systeme" erforderlich ist und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
      1. Stabilitätsregelung der Flugzeugzelle über 'innere Regelschleife' (inner loop), die Taktfrequenzen von 40 Hz oder höher erfordert, und
        Technische Anmerkung:

        'Innere Regelschleife''(inner loop) bezeichnet Funktionen "aktiver Flugsteuerungssysteme", die eine automatische Stabilitätsregelung der Flugzeugzelle übernehmen.

      2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
        1. korrigiert eine aerodynamisch instabile Flugzeugzelle, gemessen an einem beliebigen Punkt des ausgelegten Flugbereichs, die ohne Korrektur binnen 0,5 s die Kontrolle unumkehrbar verlieren würde;
        2. koppelt die Steuerung in zwei oder mehr Achsen während der Kompensation 'abnormaler Veränderungen des Luftfahrzeugstatus';
          Technische Anmerkung:

          'Abnormale Veränderungen des Luftfahrzeugstatus' umfassen im Flug auftretende Strukturschäden, Nachlassen des Triebwerksschubs, manövrierunfähige Steuerflächen oder destabilisierende Verlagerung der Ladung.

        3. erfüllt die von Unternummer 7E004b5 erfassten Funktionen oder
          Anmerkung: Unternummer 7E004b7b3 erfasst keine Autopiloten.
        4. ermölicht "Luftfahrzeugen", außer bei Start und Landung, einen stabil gesteuerten Flug bei mehr als 18° Anstellwinkel, 15° Seitengleitwinkel, 15°/s Nick- oder Gierrate oder 90°/s Rollrate.
    8. "Technologie", die zur Ableitung der Funktionsanforderungen für "Fly-by-wire-Systeme" erforderlich ist und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
      1. Kein Steuerungsverlust des "Luftfahrzeugs" im Fall einer zusammenhängenden Reihe zweier beliebiger Einzelfehler im "Fly-by-wire-System" und
      2. Wahrscheinlichkeit eines Steuerungsverlustes des "Luftfahrzeugs" von weniger (besser) als 1 × 10-9 Ausfällen je Flugstunde.
      Anmerkung: Unternummer 7E004b erfasst nicht "Technologie" im Zusammenhang mit gängigen Computerelementen und -dienstprogrammen (z.B. Eingangssignalerfassung, Ausgangssignalübertragung, Laden von Computerprogrammen und Daten, integrierter Test, Aufgabenplanung), die nicht der Bereitstellung einer spezifischen Funktion des Flugsteuerungssystems dienen.
  3. "Technologie" für die "Entwicklung" von Hubschraubersystemen wie folgt:
    1. mehrachsige Fly-by-wire- oder Fly-by-light-Steuerungen für Hubschrauber, bei denen mindestens zwei der folgenden Funktionen in einem Steuerungselement zusammengefasst sind:
      1. kollektive Steuerung,
      2. zyklische Steuerung,
      3. Giersteuerung,
    2. "Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssysteme mit regelbarer Zirkulation",
    3. Rotorblätter mit 'verstellbarer Blattprofilgeometrie', die in Systemen mit individueller Blattansteuerung verwendet werden.
    Technische Anmerkung:

    'Verstellbare Blattprofilgeometrie' (variable geometry airfoils) bezeichnet die Verwendung von Klappen oder Trimmblechen an der Blatthinterkante oder an der Blattvorderkante, angebauten Vorflügeln oder einer beweglichen Blattnase, deren Position während des Fluges gesteuert werden kann.

7E101 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115 bis 7A117, 7B001, 7B002, 7B003, 7B102, 7B103 oder 7D101 bis 7D103.

7E102 "Technologie" zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:

  1. Entwurfs"technologie" für Abschirmungsvorrichtungen;
  2. Entwurfs"technologie" für die Auslegung von gehärteten elektrischen Schaltkreisen und gehärteten Bauteilen;
  3. Entwurfs"technologie" für die Ermittlung von Härtungskriterien für Unternummern 7E102a und 7E102b.

7E104 "Technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen.

Kategorie 8
Meeres- und Schiffstechnik

8A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

8A001 Tauchfahrzeuge und Überwasserfahrzeuge wie folgt:

Anmerkung: Zur Erfassung von Ausrüstung für Tauchfahrzeuge: siehe
  1. bemannte, gefesselte Tauchfahrzeuge, konstruiert für Betriebstauchtiefen größer als 1.000 m;
  2. bemannte, ungefesselte Tauchfahrzeuge mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. konstruiert für 'autonomen Betrieb' und mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Hubkraft größer/gleich 10 % ihres Gewichts in Luft und
      2. Hubkraft größer/gleich 15 kN,
    2. konstruiert für den Betrieb in Wassertiefen größer als 1.000 m oder
    3. mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. konstruiert für kontinuierlichen 'autonomen Betrieb' größer/gleich 10 Stunden und
      2. 'Reichweite' größer/gleich 25 nautische Meilen;

    Technische Anmerkungen:

    1. Im Sinne von Unternummer 8A001b bedeutet 'autonomer Betrieb' vollständig untergetaucht, ohne Schnorchel, alle Systeme in Betrieb und mit der für die sichere dynamische Tiefensteuerung mittels Tiefenrudern geringstnötigen Geschwindigkeit, ohne Unterstützung durch ein Versorgungsschiff oder eine Versorgungsbasis auf der Meeresoberfläche, dem Meeresboden oder an der Küste und mit einem Antriebssystem für den Unter- oder Überwassereinsatz.
    2. Im Sinne von Unternummer 8A001b bedeutet 'Reichweite' die Hälfte der größten Entfernung, die ein Tauchfahrzeug im 'autonomen Betrieb' zurücklegen kann.
  3. Unbemannte Tauchfahrzeuge wie folgt:
    1. unbemannte Tauchfahrzeuge mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. konstruiert zur Ermittlung des Kurses relativ zu einem beliebigen geografischen Bezugspunkt ohne Echtzeitunterstützung durch eine Bedienperson,
      2. akustische Daten- oder Steuerübertragung oder
      3. optische Daten- oder Steuerungsübertragung über mehr als 1.000 m;
    2. In Unternummer 8A001c1 nicht erfasste unbemannte Tauchfahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. konstruiert für den Fesselbetrieb,
      2. konstruiert für den Betrieb in Tiefen größer als 1.000 m;
      3. mit einer der folgenden Eigenschaften:
        1. konstruiert zur Bewegung mit eigenem Antrieb unter Nutzung von Antriebsmotoren oder Strahlrudern (thrusters), die von Unternummer 8A002a2 erfasst sind, oder
        2. Datenübertragung über Lichtwellenleiter;
  4. nicht belegt,
  5. Hochseebergungssysteme mit einer Hubkraft größer als 5 MN zur Bergung von Objekten aus Tiefen größer als 250 m und mit einer der folgenden Ausrüstungen:
    1. dynamische Positionierungssysteme, die es dem Fahrzeug ermöglichen, eine Position innerhalb von 20 m von einem Punkt zu halten, der vom Navigationssystem vorgegeben wird, oder
    2. Systeme für die Meeresbodennavigation und für die Integration von Navigationsdaten für Tiefen größer als 1.000 m und mit einer Positionierungs"genauigkeit" bis 10 m Abstand von einem vorgegebenen Punkt;
  6. nicht belegt,
  7. nicht belegt,
  8. nicht belegt,
  9. nicht belegt,

8A002 Meeres- und schiffstechnische Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

Anmerkung: Unterwasser-Kommunikationssysteme: siehe Kategorie 5, Teil 1 - Telekommunikation.
  1. Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für Tauchfahrzeuge und konstruiert für den Einsatz in Tiefen größer als 1.000 m, wie folgt:
    1. Druckgehäuse oder Druckkörper mit einem maximalen Innendurchmesser der Kammer größer als 1,5 m,
    2. Gleichstrom-Antriebsmotoren oder -Strahlruder,
    3. Versorgungskabel und Steckverbinder hierfür, die mit Lichtwellenleitern und Verstärkungselementen aus synthetischem Material ausgerüstet sind,
    4. Bestandteile, hergestellt aus Werkstoff, der von Nummer 8C001erfasst wird;
      Technische Anmerkung:

      Der Kontrollzweck der Unternummer 8A002a4 darf nicht unterlaufen werden durch die Ausfuhr von 'syntaktischem Schaum', erfasst von Nummer 8C001, wenn eine Zwischenstufe der Herstellung erreicht wurde und noch nicht die endgültige Form des Bestandteiles vorliegt.

  2. Systeme, besonders konstruiert oder geändert zur automatischen Bewegungssteuerung, für von Nummer 8A001 erfasste Tauchfahrzeuge, die Navigationsdaten verwenden und über eine Rückkopplungs-Servosteuerung verfügen, um
    1. es dem Fahrzeug zu ermöglichen, sich innerhalb eines Abstands von 10 m von einem vorher bestimmten Punkt in der Wassersäule zu bewegen,
    2. die Position des Fahrzeugs innerhalb eines Abstands von 10 m von einem vorher bestimmten Punkt in der Wassersäule zu halten oder
    3. die Position des Fahrzeugs innerhalb eines Abstands von 10 m zu halten, während es einem Kabel auf oder unter dem Meeresboden folgt;
  3. Faseroptische Druckkörper-Durchführungen;
  4. Unterwasser-Beobachtungssysteme mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. besonders konstruiert oder geändert für ferngesteuerte Operationen mit einem Tauchfahrzeug und
    2. die Rückstreuungseffekte mit einem der folgenden Verfahren auf ein Minimum reduzierend:
      1. Beleuchtungseinrichtungen mit Entfernungsgattern (range-gated illuminators) oder
      2. "Laser"-Systemen mit Entfernungsgattern;
  5. nicht belegt,
  6. nicht belegt,
  7. Beleuchtungssysteme wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz:
    1. Stroboskopleuchten mit einer Lichtausgangsenergie größer als 300 J pro Blitz und einer Blitzfolgegeschwindigkeit von mehr als 5 Blitzen pro Sekunde,
    2. Argon-Bogenlampen-Systeme, besonders konstruiert für den Einsatz in Tiefen größer als 1.000 m;
  8. "Roboter", besonders konstruiert für den Unterwassereinsatz, die durch einen anwendungsspezifischen Rechner gesteuert werden, und mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Einsatz von Systemen, die den "Roboter" mit Informationen von Sensoren steuern, welche die auf ein externes Objekt ausgeübte Kraft oder das auf ein solches Objekt ausgeübte Drehmoment, die Entfernung von einem externen Objekt oder den Tastsinn zwischen dem "Roboter" und einem externen Objekt messen, oder
    2. fähig zur Ausübung einer Kraft größer/gleich 250 N oder eines Drehmoments größer/gleich 250 Nm und mit Bauteilen versehen, die Legierungen auf Titanbasis oder "Verbundwerkstoffe" aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" enthalten;
  9. ferngesteuerte Gelenkmanipulatoren, besonders konstruiert oder geändert für den Einsatz mit Tauchfahrzeugen und mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Einsatz von Systemen, die den Manipulator mit Informationen von Sensoren steuern, welche eine der folgenden Größen messen:
      1. die auf ein externes Objekt ausgeübte Kraft oder das auf ein solches Objekt ausgeübte Drehmoment oder
      2. den Tastsinn zwischen dem Manipulator und einem externen Objekt oder
    2. Steuerung durch proportionale Master-Slave-Verfahren und mit größer/gleich 5 'Freiheitsgraden der Bewegung';
      Technische Anmerkung:

      Bei der Bestimmung der Anzahl der 'Freiheitsgrade der Bewegung' werden nur Funktionen mit proportionaler Bewegungssteuerung gezählt, die Stellungsrückkoppelung verwenden.

  10. außenluftunabhängige Energieversorgungsanlagen, besonders konstruiert für Unterwassereinsatz, wie folgt:
    1. Brayton- oder Rankine-Prozess-Motoren als außenluftunabhängige Energieversorgungsanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. Einsatz von chemischen Reinigungs- oder Absorber-Subsystemen, besonders konstruiert zur Beseitigung von Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und Partikeln aus dem umgelaufenen Motorenabgas,
      2. Einsatz von Systemen, besonders konstruiert zur Verwendung von monoatomarem Gas,
      3. Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung oder
      4. Einsatz von Systemen mit allen folgenden Eigenschaften:
        1. besonders konstruiert zur Verdichtung von Reaktionsstoffen oder zur Reformierung von Brennstoff,
        2. besonders konstruiert zum Speichern von Reaktionsstoffen und
        3. besonders konstruiert zum Abführen (discharge) der Reaktionsstoffe gegen einen Druck größer/gleich 100 kPa,
    2. Diesel-Motoren als außenluftunabhängige Anlagen mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Einsatz von chemischen Reinigungs- oder Absorber-Subsystemen, besonders konstruiert zur Beseitigung von Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und Partikeln aus dem umgelaufenen Motorenabgas,
      2. Einsatz von Systemen, besonders konstruiert zur Verwendung von monoatomarem Gas,
      3. Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung und
      4. Einsatz von besonders konstruierten Abgassystemen, die Verbrennungsprodukte nicht kontinuierlich auslassen,
    3. "Brennstoffzellen" zur außenluftunabhängigen Energieerzeugung mit einer Leistung größer als 2 kW und mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung oder
      2. Einsatz von Systemen mit allen folgenden Eigenschaften:
        1. besonders konstruiert zur Verdichtung von Reaktionsstoffen oder zur Reformierung von Brennstoff,
        2. besonders konstruiert zum Speichern von Reaktionsstoffen und
        3. besonders konstruiert zum Abführen (discharge) der Reaktionsstoffe gegen einen Druck größer/gleich 100 kPa,
    4. Stirling-Prozess-Motoren als außenluftunabhängige Energieversorgungsanlagen mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung und
      2. Einsatz von besonders konstruierten Abgassystemen zum Abführen (discharge) von Verbrennungsprodukten gegen einen Druck größer/gleich 100 kPa;
  11. nicht belegt,
  12. nicht belegt,
  13. nicht belegt,
  14. nicht belegt,
  15. Propeller, Leistungsübertragungssysteme, Energieerzeugungssysteme und Geräuschminderungssysteme wie folgt:
    1. nicht belegt,
    2. Wasserschraubenpropeller, Energieerzeugungssysteme oder -übertragungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen, wie folgt:
      1. Verstellpropeller und Nabenbaugruppen mit einer Leistung größer als 30 MW,
      2. innenflüssigkeitsgekühlte elektrische Antriebsmaschinen mit einer Ausgangsleistung größer als 2,5 MW,
      3. elektrische Antriebsmaschinen mit "Supraleitung" oder Permanentmagneten mit einer Leistung größer als 0,1 MW,
      4. Leistungsübertragungs-Wellensysteme für Übertragungsleistungen von mehr als 2 MW, die Bestandteile aus "Verbundwerkstoff" enthalten,
      5. belüftete oder basisbelüftete Propellersysteme mit einer Leistung größer als 2,5 MW,
    3. Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen größer/gleich 1.000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt:
      1. Geräuschminderungssysteme, die bei Frequenzen kleiner als 500 Hz dämpfend wirken und aus zusammengesetzten, schalldämpfenden Halterungen für die akustische Isolation von Dieselmotoren, Dieselgeneratorsets, Gasturbinen, Gasturbinen-Generatorsets, Antriebsmotoren oder Antriebsuntersetzungsgetrieben bestehen, besonders konstruiert für die Isolierung gegen Schall oder Vibration und mit einer Zwischenmasse größer als 30 % der Masse der Ausrüstung, die darauf montiert werden soll,
      2. 'Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungs-Systeme' oder Magnetlager, besonders konstruiert für Leistungsübertragungssysteme;
        Technische Anmerkung:

        'Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungs-Systeme' enthalten elektronische Steuerungen, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können.

  16. Wasserstrahlantriebssysteme mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Leistung größer als 2,5 MW und
    2. Verwendung divergierender Düsen und strömungsbeeinflussender Leitschaufeln, um die Antriebswirkung zu verstärken oder die durch den Antrieb erzeugten, unter Wasser ausgestrahlten Geräusche zu vermindern;
  17. Tauch- oder Unterwasserschwimmgeräte, wie folgt
    1. mit geschlossener Atemlufterneuerung oder
    2. mit halbgeschlossener Atemlufterneuerung;
    Anmerkung: Unternummer 8A002q erfasst nicht einzelne Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.

    Anmerkung: Für Einrichtungen und Geräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

  18. Akustiksysteme zur Taucherabwehr, besonders konstruiert oder geändert, um Taucher zu stören, mit einem Schalldruckpegel größer/gleich 190 dB (bezogen auf 1 µPa in 1 m Entfernung) mit Frequenzen von kleiner/gleich 200 Hz.
    Anmerkung 1: Unternummer 8A002r erfasst nicht Systeme zur Taucherabwehr, die auf Unterwasser-Sprengkörpern, Schallkanonen (air guns) oder entzündlichen Quellen (combustible sources) basieren.

    Anmerkung 2: Unternummer 8A002r schließt Akustiksysteme zur Taucherabwehr ein, die Quellen mit Funkenstrecken verwenden, auch bekannt als Plasma-Scha ll-Quellen.

8B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

8B001 Wasserumlauftanks (water tunnels), konstruiert für einen Hintergrundgeräuschpegel kleiner als 100 dB (bezogen auf 1 µPa, 1 Hz) innerhalb des Frequenzbereichs von 0 bis 500 Hz, und konstruiert für die Messung akustischer Felder, die durch die Wasserströmung um Modelle von Antriebssystemen erzeugt werden.

8C Werkstoffe und Materialien

8C001 'Syntaktischer Schaum', konstruiert für den Einsatz unter Wasser und mit allen folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: Siehe auch Unternummer 8A002a4.
  1. konstruiert für Wassertiefen größer als 1.000 m und
  2. mit einer Dichte kleiner als 561 kg/m3.
Technische Anmerkung:

'Syntaktischer Schaum' besteht aus Hohlkugeln aus Kunststoff oder Glas, die in eine Harz-"Matrix" eingebettet sind.

8D Datenverarbeitungsprogramme (Software)

8D001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer 8A, 8B oder 8C erfassten Ausrüstung, Werkstoffe oder Materialien.

8D002 Spezifische "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung", Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser.

8E Technologie

8E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 8A, 8B oder 8C erfasst werden.

8E002 Sonstige "Technologie" wie folgt:

  1. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung", Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser;
  2. "Technologie" für die Überholung oder Wiederaufarbeitung von Ausrüstung, die von Nummer 8A001, Unternummer 8A002b, 8A002j, 8A002o oder 8A002p erfasst wird.
  3. "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Geräten mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Oberflächeneffektfahrzeuge (vollständig mit Schürzen ausgerüstete Fahrzeuge) mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. konzipierte Höchstgeschwindigkeit, voll beladen, größer als 30 Knoten bei signifikanten Wellenhöhen größer/gleich 1,25 m,
      2. Luftkissendruck größer als 3.830 Pa und
      3. Verdrängungsverhältnis des leeren zum voll beladenen Schiff kleiner als 0,70;
    2. Oberflächeneffektfahrzeuge (mit festen Seitenwänden) mit einer konzipierten Höchstgeschwindigkeit, voll beladen, größer als 40 Knoten bei signifikanten Wellenhöhen größer/gleich 3,25 m;
    3. Tragflügelboote mit automatisch gesteuerten, aktiven Tragflügelsystemen mit einer konzipierten Höchstgeschwindigkeit, voll beladen, größer/gleich 40 Knoten bei signifikanten Wellenhöhen größer/gleich 3,25 m oder
    4. 'SWATH'-(Small-Waterplane-Area-Twin-Hull-)Schiffe (Fahrzeuge mit kleiner Wasserlinienfläche) mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. Verdrängung, voll beladen, größer als 500 t mit einer konzipierten Höchstgeschwindigkeit, voll beladen, größer als 35 Knoten bei signifikanten Wellenhöhen größer/gleich 3,25 m oder
      2. Verdrängung, voll beladen, größer als 1.500 t mit einer konzipierten Höchstgeschwindigkeit, voll beladen, größer als 25 Knoten bei signifikanten Wellenhöhen größer/gleich 4 m.
    Technische Anmerkung:

    Ein 'SWATH'-Schiff ist durch folgende Formel definiert: Wasserlinienfläche bei einem konzipierten Tiefgang kleiner als 2 × (verdrängtes Volumen bei einem konzipierten Tiefgang)2/3.

Kategorie 9
Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

9A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Anmerkung: Gegen Neutronenstrahlung oder kurzzeitige ionisierende Strahlung konstruierte oder ausgelegte Antriebssysteme: SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

9A001 Gasturbinenflugtriebwerke mit einer der folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A101.
  1. enthält eine von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste "Technologie" oder
    Anmerkung 1: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements und
    2. bestimmt zum Antrieb eines nichtmilitärischen bemannten "Luftfahrzeuges", für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für ein "Luftfahrzeug" mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:
      1. eine zivile Musterzulassung oder
      2. ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.

    Anmerkung 2: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke, konstruiert für Hilfstriebwerke (APUs = Auxiliary Power Units), die von der zivilen Luftfahrtbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements genehmigt wurden.

  2. konstruiert zum Antrieb eines "Luftfahrzeuges" für Reisefluggeschwindigkeiten größer/gleich Mach 1 für mehr als 30 Minuten.

9A002 'Schiffsgasturbinen', konstruiert für Flüssigkraftstoff und mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile hierfür:

  1. maximale Dauerleistung in "stationärem Betriebszustand" bei Standard-Referenzbedingungen nach ISO 3977-2:1997 (oder einer gleichwertigen nationalen Norm) von 24.245 kW oder mehr und
  2. 'korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch' kleiner als 0,219 kg/kWh bei 35 % der maximalen Dauerleistung bei Verwendung von Flüssigkraftstoff.
Anmerkung: Der Begriff 'Schiffsgasturbinen' schließt diejenigen Industriegasturbinen oder aus Flugtriebwerken abgeleiteten Gasturbinen ein, die für den Schiffsantrieb oder die Stromerzeugung an Bord angepasst wurden.

Technische Anmerkung:

Im Sinne der Nummer 9A002 ist der 'korrigierte spezifische Kraftstoffverbrauch' der spezifische Kraftstoffverbrauch der Turbine, korrigiert für einen destillierten Flüssigschiffskraftstoff mit einem Brennwert (Heizwert) von 42 MJ/kg (ISO 3977-2:1997).

9A003 Besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile, die von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste "Technologien" enthalten, für eines der folgenden Gasturbinenflugtriebwerke:

  1. erfasst von Nummer 9A001 oder
  2. entwicklungs- oder fertigungsmäßige Herkunft ist entweder kein EU-Mitgliedstaat oder Teilnehmerstaat des Wassenaar-Arrangements oder dem Hersteller unbekannt.

9A004 Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge"), "Raumfahrzeuge", "Raumfahrzeug-Plattformen", "Raumfahrzeug-Nutzlasten", On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von "Raumfahrzeugen", terrestrische Ausrüstungen und luftgestützte Startplattformen wie folgt:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A104.
  1. Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge");
  2. "Raumfahrzeuge";
  3. "Raumfahrzeug-Plattformen";
  4. "Raumfahrzeug-Nutzlasten", die in den Unternummern 3A001b1a4, 3A002g, 5A001a1, 5A001b3, 5A002c, 5A002e, 6A002a1, 6A002a2, 6A002b, 6A002d, 6A003b, 6A004c, 6A004e, 6A008d, 6A008e, 6A008k, 6A008l oder 9A010c erfasste Güter enthalten;
  5. On-board-Systeme oder -Ausrüstungen, besonders konstruiert für "Raumfahrzeuge" und mit einer der folgenden Funktionen:
    1. 'Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten',
      Anmerkung: Die 'Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten' im Sinne der Unternummer 9A004e2 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Bus-Daten.
    2. 'Handhabung der Nutzlast-Daten' oder
      Anmerkung: Die 'Handhabung der Nutzlast-Daten' im Sinne der Unternummer 9A004e2 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Nutzlast-Daten.
    3. 'Lage- und Bahnregelung'
      Anmerkung: Die 'Lage- und Bahnregelung' im Sinne der Unternummer 9A004e3 umfasst die Erfassung und Betätigung (sensing and actuation), um die Position und Ausrichtung eines "Raumfahrzeugs" zu erkennen und zu steuern.
    Anmerkung: Für Ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
  6. Terrestrische Ausrüstungen, besonders konstruiert für "Raumfahrzeuge", wie folgt:
    1. Ausrüstungen für Telemetrie und Fernsteuerung, besonders konstruiert für eine der folgenden Datenverarbeitungsfunktionen:
      1. Verarbeitung der Telemetriedaten von Rahmensynchronisation und Fehlerberichtigungen, zur Überwachung des Betriebsstatus (auch als Health-and-safe-Status bekannt) der "Raumfahrzeug-Plattform" oder
      2. Befehlsdatenverarbeitung zur Formatierung der Befehlsdaten, die zum "Raumfahrzeug" übertragen werden, um die "Raumfahrzeug-Plattform" zu steuern;
    2. Simulatoren, besonders konstruiert für die 'Überprüfung der Betriebsverfahren' von "Raumfahrzeugen";
    Technische Anmerkung:

    Eine 'Überprüfung der Betriebsverfahren' im Sinne der Nummer 9A004f2 ist eines der folgenden Elemente:

    1. Bestätigung der Befehlssequenz;
    2. operatives Training;
    3. operative Erprobungen oder
    4. operative Analyse.
  7. "Luftfahrzeuge", besonders konstruiert oder geändert für den Betrieb als luftgestützte Startplattformen für Trägerraketen;
  8. "suborbitale Fahrzeuge".

9A005 Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten.

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119.

9A006 Systeme und Bestandteile, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, wie folgt:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A106, 9A108 UND 9A120.
  1. Kryogenkühler, Leichtbau-Dewar-Gefäße, kryogene Wärmeleitrohre oder kryogene Systeme, besonders konstruiert zur Verwendung in Trägerraketen, die Verluste an kryogener Flüssigkeit auf weniger als 30 % pro Jahr beschränken können;
  2. kryogene Behälter oder Tiefkühlsysteme mit geschlossenem Kreislauf, die Temperaturen kleiner/gleich 100 K (-173°C) aufrechterhalten können, für "Luftfahrzeuge" mit Dauerfluggeschwindigkeiten größer als Mach 3, Trägerraketen oder "Raumfahrzeuge";
  3. Lager- oder Umfüllsysteme für pastenförmigen Wasserstoff (slush hydrogen);
  4. Hochdruckturbopumpen (über 17,5 MPa), Pumpenbestandteile oder zugehörige Gaserzeuger- oder Antriebssysteme der Entspannungsturbine;
  5. Hochdruckbrennkammern (über 10,6 MPa) und zugehörige Düsen;
  6. Treibstofflagersysteme, die mit dem Prinzip der kapillaren Einlagerung oder der Druckförderung mit elastischen Bälgen (positive expulsion) arbeiten;
  7. Einspritzdüsen für flüssige Treibstoffe mit einer Austrittsöffnung kleiner als 0,381 mm im Durchmesser (bzw. mit einer Fläche von kleiner als 1,14 × 10-3 cm2 für nicht kreisförmige Austrittsöffnungen), besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme;
  8. aus einem Stück gefertigte Brennkammern oder Austrittsdüsen aus kohlenstofffaserverstärktem Kohlenstoff mit einer Dichte größer als 1,4 g/cm3 und einer Zugfestigkeit größer als 48 MPa.

9A007 Feststoffraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A107 UND 9A119.
  1. Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs;
  2. massenspezifischer Impuls größer/gleich 2,4 kNs/kg bei auf atmosphärische Bedingungen in Meereshöhe entspannter Düsenströmung für einen auf 7 MPa korrigierten Brennkammerdruck;
  3. Stufenmassenanteile größer als 88 % und Festtreibstoffanteile größer als 86 %;
  4. von Nummer 9A008 erfasste Bestandteile oder
  5. Einsatz von Isolierungs- und Klebesystemen für Festtreibstoffe, die eine direkt mit dem Motor verklebte Konstruktion verwenden, um eine 'feste mechanische Verbindung' oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten.
    Technische Anmerkung:

    Eine 'feste mechanische Verbindung' weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.

9A008 Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A108.
  1. Isolierungs- und Klebesysteme für Festtreibstoffe, die Zwischenlagen (liner) verwenden, um eine 'feste mechanische Verbindung' oder eine Barriere gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten;
    Technische Anmerkung:

    Eine 'feste mechanische Verbindung' weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.

  2. Motorgehäuse aus fasergewickeltem "Verbundwerkstoff" mit einem Durchmesser größer als 0,61 m oder einem 'strukturellen Wirkungsgrad (PV/W)' größer als 25 km;
    Technische Anmerkung:

    Der 'strukturelle Wirkungsgrad (PV/W)' ist gleich dem Berstdruck (P) mal dem Behältervolumen (V) geteilt durch das Gesamtgewicht (W) des Druckbehälters.

  3. Schubdüsen für den Schubbereich größer als 45 kN oder mit Düsenhalserosionsraten kleiner als 0,075 mm/s;
  4. Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, die für eines der Folgenden geeignet sind:
    1. Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5°,
    2. Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20°/s oder
    3. Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40°/s2.

9A009 Hybridraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A109 UND 9A119.
  1. Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs oder
  2. Schub größer als 220 kN bei Entspannung gegen Vakuum.

9A010 Besonders konstruierte Bestandteile, Systeme und Strukturbauteile für Trägerraketen, Trägerraketenantriebssysteme oder "Raumfahrzeuge" wie folgt:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1A002 UND 9A110.
  1. Bestandteile und Strukturbauteile mit einem Gewicht größer als 10 kg, besonders konstruiert für Trägerraketen, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind:
    1. "Verbundwerkstoffe" aus von Unternummer 1C010e erfassten "faser- oder fadenförmigen Materialien" und von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfasste Harze,
    2. "Verbundwerkstoffe" mit Metall-"Matrix", verstärkt durch einen der folgenden Werkstoffe oder eines der folgenden Materialien:
      1. von Nummer 1C007 erfasste Werkstoffe oder Materialien,
      2. von Nummer 1C010 erfasste "faser- oder fadenförmige Materialien" oder
      3. von Unternummer 1C002a erfasste Aluminide, oder
    3. von Nummer 1C007 erfasste "Verbundwerkstoffe" mit keramischer "Matrix";
      Anmerkung: Die Gewichtsbeschränkung ist nicht relevant für Bugspitzen.
  2. Bestandteile und Strukturbauteile, besonders konstruiert für von Nummer 9A005 bis 9A009 erfasste Trägerraketenantriebssysteme, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind:
    1. von Unternummer 1C010e erfasste "faser- oder fadenförmige Materialien" und von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfasste Harze,
    2. "Verbundwerkstoffe" mit Metall-"Matrix", verstärkt durch einen der folgenden Werkstoffe oder eines der folgenden Materialien:
      1. von Nummer 1C007 erfasste Werkstoffe oder Materialien,
      2. von Nummer 1C010 erfasste "faser- oder fadenförmige Materialien" oder
      3. von Unternummer 1C002a erfasste Aluminide, oder
    3. von Nummer 1C007 erfasste "Verbundwerkstoffe" mit keramischer "Matrix";
  3. Strukturbestandteile und Isolationssysteme, besonders konstruiert zur aktiven Kontrolle des dynamischen Verhaltens oder der Formänderungen von "Raumfahrzeug" strukturen;
  4. gepulste Flüssigraketentriebwerke mit einem Verhältnis von Schub zu Gewicht größer/gleich 1 kN/kg und einer 'Ansprechzeit' kleiner als 30 ms.
    Technische Anmerkung:

    Im Sinne der Unternummer 9A010d ist 'Ansprechzeit' die Zeit, die erforderlich ist, um 90 % des Gesamtschubs nach dem Start zu erreichen.

9A011 Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A111 UND 9A118.

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Nummer 9A011 sind 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' Triebwerke, in denen mindestens zwei der folgenden Triebwerkstypen kombiniert sind:

9A012 "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), unbemannte "Luftschiffe", zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

Anmerkung 1: SIEHE AUCH NUMMER 9A112.

Anmerkung 2: Für "UAVs", die "suborbitale Fahrzeuge" sind, siehe Unternummer 9A004h.

  1. "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") oder unbemannte "Luftschiffe", für das gesteuerte Fliegen außerhalb des unmittelbaren 'natürlichen Sichtbereichs' des 'Bedieners' konstruiert und mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. maximale 'Flugdauer' größer/gleich 30 Minuten, aber kürzer als 1 Stunde und
      2. konstruiert für einen Start und stabilen, gesteuerten Flug bei Windböen größer/gleich 46,3 km/h (25 Knoten) oder
    2. maximale 'Flugdauer' größer/gleich 1 Stunde.
    Technische Anmerkungen:
    1. Ein 'Bediener' im Sinne der Unternummer 9A012a bezeichnet eine Person, die den Flug des "unbemannten Luftfahrzeugs" ("UAV") oder unbemannten "Luftschiffs" einleitet oder steuert.
    2. Die maximale 'Flugdauer' im Sinne der Unternummer 9A012a ist bei Normalatmosphäre (ISO 2533:1975) auf Meereshöhe bei Windstärke 0 zu messen.
    3. 'Natürlicher Sichtbereich' im Sinne der Unternummer 9A012a bezeichnet die Sichtweite eines Menschen ohne Hilfsmittel mit oder ohne Korrekturlinsen.
  2. zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
    1. nicht belegt;
    2. nicht belegt;
    3. besonders konstruierte Ausrüstung oder Bestandteile zum Umbauen eines bemannten "Luftfahrzeuges" oder eines bemannten "Luftschiffes" in ein von Unternummer 9A012a erfasstes "UAV" oder unbemanntes "Luftschiff";
    4. luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um "UAVs" oder unbemannte "Luftschiffe" in Höhen von über 15.240 Metern (50.000 Fuß) anzutreiben.

9A101 Turbojet- und Turbofan-Triebwerke, die nicht von Nummer 9A001 erfasst werden, wie folgt:

  1. Triebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. 'Maximalschub' größer als 400 N, außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem 'Maximalschub' größer als 8.890 N;
    2. spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg N-1 h-1;
    3. 'Trockengewicht' unter 750 kg und
    4. 'Rotordurchmesser der ersten Stufe' weniger als 1 m;
    Technische Anmerkungen:
    1. Im Sinne von Unternummer 9A101a1 ist der 'Maximalschub' der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebenen Maximalschub sein.
    2. Der spezifische Treibstoffverbrauch wird beim maximalem Dauerschub des Triebwerkstyps im nicht eingebauten Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre bestimmt.
    3. 'Trockengewicht' ist das Gewicht des Triebwerks ohne Flüssigkeiten (Kraftstoff, Hydraulikflüssigkeit, Öl usw.) und schließt die Triebwerksgondel (Gehäuse) nicht ein.
    4. 'Rotordurchmesser der ersten Stufe' ist der Durchmesser der ersten rotierenden Triebwerksstufe (Fan oder Kompressor), gemessen an der Eintrittskante der Schaufelspitzen.
  2. Triebwerke, konstruiert oder geändert für "Flugkörper" oder "unbemannte Luftfahrzeuge", erfasst in Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a.

9A102 'Turboprop-Antriebssysteme', besonders konstruiert für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer 'Maximalleistung' größer als 10 kW.

Anmerkung: Nummer 9A102 erfasst keine zivil zugelassenen Triebwerke.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Turboprop-Antriebssysteme' im Sinne der Nummer 9A102 umfasst alle folgenden Systeme:
    1. Wellenleistungstriebwerk und
    2. Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propeller.
  2. Die 'Maximalleistung' im Sinne der Nummer 9A102 wird in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre erreicht.

9A104 Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km.

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A004.

9A105 Flüssigkeitsraketentriebwerke oder Gelraketenmotoren wie folgt:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
  1. Flüssigkeitsraketentriebwerke oder Gelraketenmotoren, die nicht von Nummer 9A005 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssig- oder Geltreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs;
  2. Flüssigkeitsraketentriebwerke oder Gelraketenmotoren, die nicht von Nummer 9A005 oder Unternummer 9A105a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder "unbemannte Luftfahrzeuge" mit einer Reichweite von 300 km, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigkeits- oder Geltreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs.

9A106 Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme oder Geltreibstoffraketensysteme:

  1. nicht belegt;
  2. nicht belegt;
  3. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für "Flugkörper";
    Technische Anmerkung:

    Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

    1. flexible Düse,
    2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
    3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
    4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
    5. Verwendung von Schubklappen.
  4. Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für "Flugkörper";
    Anmerkung: Unternummer 9A106d erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:
    1. Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms,
    2. Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im maximalen Betriebsmodus oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
    3. Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen, mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im maximalen Betriebsmodus.
  5. Brennkammern und Düsen für die von Nummer 9A005 oder 9A105 erfassten Flüssigkeitsraketentriebwerke oder Gelraketenmotoren.

9A107 Feststoffraketenmotoren, die nicht von Nummer 9A007 erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.

9A108 Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoff- und Hybridraketenantriebssysteme:

  1. Raketenmotorgehäuse und deren "Isolierungs"-bestandteile, geeignet für die von Nummer 9A007, 9A009, 9A107 oder Unternummer 9A109a erfassten Subsysteme;
  2. Raketendüsen, geeignet für die von Nummer 9A007, 9A009, 9A107 oder Unternummer 9A109a erfassten Subsysteme;
  3. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für "Flugkörper";
Technische Anmerkung:

Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

  1. flexible Düse,
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
  5. Verwendung von Schubklappen.

9A109 Hybridraketenmotoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

  1. Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, die nicht von Nummer 9A009 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  2. besonders konstruierte Bestandteile für von Nummer 9A009 erfasste Hybridraketenmotoren, die geeignet für "Flugkörper" sind.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A009 UND 9A119.

9A110 "Verbundwerkstoff"-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, die nicht von Nummer 9A010 erfasst werden, besonders konstruiert zur Verwendung in 'Flugkörpern' oder in den von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119 erfassten Subsystemen.

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1A002.

Technische Anmerkung:

'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9A110 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

9A111 Pulsstrahltriebwerke oder Detonationstriebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A011 UND 9A118.

Technische Anmerkung:

In Detonationstriebwerken nach Nummer 9A111 wird der Anstieg des Effektivdrucks in der Brennkammer durch eine Detonation bewirkt. Beispiele für Detonationstriebwerke sind etwa Detonationspulsstrahltriebwerke, rotierende Detonationstriebwerke oder Triebwerke mit kontinuierlicher Detonationswelle.

9A112 "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), die nicht von Nummer 9A012 erfasst werden, wie folgt:

  1. "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") mit einer Reichweite von mindestens 300 km;
  2. "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs") mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und Navigation oder
      2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener und
    2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. mit einem Aerosoldosiersystem/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter oder
      2. konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter.
Technische Anmerkungen:
  1. Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten - außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen - als Teil der "Nutzlast" zur Verteilung in der Atmosphäre. Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.
  2. Ein Aerosoldosiersystem/-mechanismus umfasst sämtliche zur Lagerung und Verteilung eines Aerosols in der Atmosphäre benötigten Vorrichtungen (mechanische, elektrische, hydraulische usw.). Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Einspritzung eines Aerosols in die Verbrennungsabgase und die Propellerströmung.

9A115 Startausrüstung wie folgt:

  1. Geräte und Vorrichtungen für die Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen, von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen oder 'Flugkörper';
    Technische Anmerkung:

    'Flugkörper' im Sinne von Unternummer 9A115a bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

  2. Fahrzeuge für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen oder 'Flugkörper'.

9A116 Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für 'Flugkörper', sowie dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung wie folgt:

  1. Wiedereintrittsfahrzeuge;
  2. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
  3. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
  4. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.

9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für "Flugkörper".

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A121.

9A118 Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für von Nummer 9A011 oder 9A111 erfasste Triebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.

9A119 Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer 9A005, 9A007, 9A009, 9A105, 9A107 oder 9A109 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.

9A120 Flüssig- oder Geltreibstofftanks, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, besonders konstruiert für von Nummer 1C111 erfasste Treibstoffe oder 'andere Flüssig- oder Geltreibstoffe', die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können.

Anmerkung: 'Andere Flüssig- oder Geltreibstoffe' im Sinne der Nummer 9A120 beinhaltet Treibstoffe, die von der LISTE FÜR WAFFEN; MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL erfasst werden, ist aber nicht auf solche beschränkt.

9A121 Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.

Technische Anmerkung:

Die in Nummer 9A121 genannten Zwischenanschlussstücke schließen zwischen dem "Flugkörper", der Trägerrakete oder Höhenforschungsrakete und ihrer jeweiligen Nutzlast installierte elektrische Anschlussstücke ein.

9A350 Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in "Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft" oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

  1. Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-)systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 µm 'VMD' bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;
  2. Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 µm 'VMD' bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;
  3. Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den Einbau in von Unternummer 9A350a und 9A350b erfasste Systeme.
    Anmerkung: Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z.B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen.
Anmerkung: Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.

Technische Anmerkungen:

  1. Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in "Luftfahrzeugen", "Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft" oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden:
    1. Doppler-Laser-Methode,
    2. Laserdiffraktionsmethode.
  2. In Nummer 9A350 bedeutet 'VMD' Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser).

9B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

9B001 Fertigungsausrüstung, Werkzeuge oder Vorrichtungen wie folgt:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B226.
  1. Ausrüstung zum Gießen mit gerichteter Erstarrung oder mit monokristalliner Erstarrung für "Superlegierungen";
  2. Gießwerkzeuge wie folgt für die Herstellung von Laufschaufeln, Leitschaufeln oder "Deckbändern" ("tip shrouds") für Gasturbinentriebwerke, hergestellt aus hochtemperaturbeständigen Metallen oder Keramiken:
    1. Kerne
    2. Schalen (Formen)
    3. kombinierte Kern-und-Schale-(Form-)Einheiten
  3. Ausrüstung für die additive Fertigung mit gerichteter Erstarrung oder monokristalliner Erstarrung, besonders konstruiert für die Herstellung von Laufschaufeln, Leitschaufeln oder "Deckbändern" ("tip shrouds") für Gasturbinentriebwerke.

9B002 Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder Ausrüstung für die automatische Datenerfassung und -verarbeitung, mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. besonders konstruiert für die "Entwicklung" von Gasturbinentriebwerken, -baugruppen oder -bestandteilen und
  2. enthält eine von Unternummer 9E003h oder 9E003i erfasste "Technologie".

9B003 Besonders konstruierte Ausrüstung für die "Herstellung" oder Prüfung von Gasturbinenbürstendichtungen, die für Schaufelspitzengeschwindigkeiten größer als 335 m/s und für Betriebstemperaturen größer als 773 K (500 °C) ausgelegt sind, und besonders konstruierte Bestandteile oder besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

9B004 Werkzeuge, Matrizen oder Vorrichtungen für das Fügen im festen Zustand (solid state joining) von Gasturbinenbauteilen, die in Unternummer 9E003a3 oder 9E003a6 beschrieben werden, aus "Superlegierungen", Titan oder intermetallischen Verbindungen.

9B005 Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung an einer der folgenden Einrichtungen:

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B105.
  1. Windkanäle für Geschwindigkeiten größer/gleich Mach 1,2,
    Anmerkung: Unternummer 9B005a erfasst nicht besonders für Unterrichtszwecke konstruierte Windkanäle mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' (quer gemessen) kleiner als 250 mm.
    Technische Anmerkung:

    Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' werden der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats oder die längste Seite des Rechtecks an der größten Ausdehnung des Messquerschnitts verstanden.

  2. Einrichtungen zur Simulierung von Strömungsverhältnissen bei Geschwindigkeiten größer als Mach 5, einschließlich Lichtbogenwindkanälen, Plasmalichtbogenkanälen, Stoßwellenrohren, Stoßwellenkanälen, Gaskanälen und Leichtgaskanonen, oder
  3. Windkanäle oder Einrichtungen, ausgenommen solche mit zweidimensionalen Querschnitten, mit denen Strömungsverhältnisse mit einer Reynoldszahl größer als 25 × 106 simuliert werden können.

9B006 Besonders konstruierte akustische Schwingungsprüfausrüstung, mit der Schalldruckpegel größer/gleich 160 dB (bezogen auf 20 µPa) mit einem Nennausgang größer/gleich 4 kW bei einer Prüfzellentemperatur größer als 1.273 K (1.000 °C) erzeugt werden können, sowie besonders konstruierte Quarzheizelemente hierfür.

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B106.

9B007 Besonders konstruierte Ausrüstung zur Prüfung der Integrität von Raketenmotoren mit Hilfe anderer zerstörungsfreier Prüfverfahren (ZfP) als planares Röntgen oder grundlegende physikalische oder chemische Analysen.

9B008 Messwertgeber für die direkte Messung der Wandreibung, besonders konstruiert für den Betrieb bei einer Staupunkttemperatur des Prüfstroms von größer als 833 K (560°C).

9B009 Werkzeuge, besonders konstruiert für die Fertigung von pulvermetallurgischen Gasturbinenrotorkomponenten, mit allen folgenden Eigenschaften:

  1. konstruiert zum Betrieb bei einem Spannungsniveau größer/gleich 60 % der Zugfestigkeit und Metalltemperaturen von 873 K (600 °C) und
  2. konstruiert zum Betrieb bei Temperaturen größer/gleich 873 K (600 °C).
Anmerkung: Nummer 9B009 erfasst nicht Werkzeuge für die Herstellung von Pulver.

9B010 Einrichtungen, besonders konstruiert für die Herstellung der von Nummer 9A012 erfassten Ausrüstung.

9B105 'Testanlagen für Aerodynamik' für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für 'Flugkörper' und deren Subsysteme.

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B005.

Anmerkung: Nummer 9B105 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

  1. 'Testanlagen für Aerodynamik' im Sinne der Nummer 9B005 schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
  2. Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' im Sinne der Anmerkung zu Nummer 9B105 wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des 'Messquerschnitts' verstanden. Der 'Messquerschnitt' ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
  3. 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9B105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

9B106 Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:

  1. Umweltprüfkammern mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. geeignet zur Simulation einer der folgenden Flugbedingungen:
      1. Höhe größer/gleich 15 km oder
      2. Temperaturbereich von kleiner 223 K (-50 °C) bis größer 398 K (125 °C) und
    2. vorbereitet, 'konstruiert oder geändert' für den Einbau eines Schwingerregers oder anderer Vibrationsprüfausrüstung zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 5 kN, gemessen am 'Prüftisch'.
    Technische Anmerkungen:
    1. Unternummer 9B106a2 beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelschwingung (z.B. einer Sinusschwingung), und Systeme, geeignet zur Erzeugung eines Breitbandrauschens (d. h. eines Leistungsspektrums).
    2. In Unternummer 9B106a2 bedeutet 'konstruiert oder geändert', dass die Umweltprüfkammer entsprechende Schnittstellen (z.B. Abdichtungen) für den Einbau eines Schwingerregers oder einer anderen von Nummer 2B116 erfassten Vibrationsprüfausrüstung enthält.
    3. Ein 'Prüftisch' im Sinne der Unternummer 9B106a2 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.
  2. Umweltprüfkammern für die Simulation folgender Flugbedingungen:
    1. akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/gleich 140 dB (bezogen auf 20 µPa) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW und
    2. Höhe größer/gleich 15 km oder
    3. Temperaturbereich von kleiner 223 K (-50 °C) bis größer 398 K (125 °C).

9B107 'Testanlagen für Aerothermodynamik', geeignet für 'Flugkörper', Raketenantriebssysteme für 'Flugkörper' und Wiedereintrittsfahrzeuge sowie Ausrüstungen im Sinne der Nummer 9A116 mit folgenden Eigenschaften:

  1. Elektrische Stromversorgung größer/gleich 5 MW oder
  2. Eingangsdruck der Gasversorgung größer/gleich 3 MPa.
Technische Anmerkungen:
  1. 'Testanlagen für Aerothermodynamik' schließen Einrichtungen für Plasmalichtbogenstrahlanlagen (plasma arc jet facilities) und Plasmawindkanäle zur Untersuchung der thermischen und mechanischen Effekte des Strömungsverhaltens der Luft auf Objekte ein.
  2. 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9B107 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

9B115 Besonders konstruierte "Herstellungsausrüstung" für die von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105 bis 9A109, 9A111 oder 9A116 bis 9A120 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.

9B116 Besonders konstruierte "Herstellungsanlagen" für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A109, 9A111, 9A116 bis 9A120 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile oder für 'Flugkörper'.

Technische Anmerkung:

'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9B116 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

9B117 Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:

  1. ausgelegt für einen Schub größer als 68 kN oder
  2. geeignet für die gleichzeitige Messung der drei axialen Schubkomponenten.

9C Werkstoffe und Materialien

9C108 "Isolierungs"-Material und "Innenbeschichtung", die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, für Raketenmotorgehäuse, geeignet für "Flugkörper" oder besonders konstruiert für Feststoffraketentriebwerke gemäß Nummer 9A007 oder 9A107.

9C110 Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer 9A110 erfassten Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer "spezifischen Zugfestigkeit" größer als 7,62 × 104 m und einem "spezifischen Modul" größer als 3,18 × 106 m.

Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1C010 UND 1C210.

Anmerkung: Nummer 9C110 erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K (145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder vergleichbaren nationalen Standards).

9D Datenverarbeitungsprogramme (Software)

9D001 "Software", die von Nummer 9D003 oder 9D004 nicht erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Technologie", die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.

9D002 "Software", die von Nummer 9D003 oder 9D004 nicht erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.

9D003 "Software", die in Unternummer 9E003h erfasste "Technologie" beinhaltet und in "FADEC-Systemen" der von Nummer 9A erfassten Antriebssysteme oder der von Nummer 9B erfassten Ausrüstung verwendet wird.

9D004 Andere "Software" wie folgt:

  1. "Software" für zwei- oder dreidimensionale viskose Strömung, die für die gezielte Modellierung der Triebwerkströmung nötig und mit Windkanal- oder Flugprüfdaten validiert ist;
  2. "Software" für die Prüfung von Gasturbinenflugtriebwerken, -baugruppen oder -bestandteilen, mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. besonders konstruiert für die Prüfung eines der folgenden Güter:
      1. Gasturbinenflugtriebwerke, Baugruppen und Bestandteile, die von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste "Technologien" enthalten, oder
      2. Mehrstufenkompressoren, die einen Mantelstrom oder einen Kernstrom erzeugen, besonders konstruiert für Gasturbinenflugtriebwerke, die von Unternummer 9E003a oder 9E003h erfasste "Technologien" enthalten, und
    2. besonders konstruiert für alle folgenden Funktionen:
      1. Erfassung und Verarbeitung von Daten in Echtzeit und
      2. selbsttätige Regelung des Prüfgegenstands oder der Prüfbedingungen (z.B. Temperatur, Druck, Durchfluss) während des Prüfvorgangs;
    Anmerkung: Nummer 9D004b erfasst keine "Software" für den Betrieb der Prüfanlage oder die Bedienersicherheit (z.B. Abschaltung bei zu hoher Geschwindigkeit, Branderkennung und -bekämpfung) oder die Herstellung, Reparatur oder Wartung und Abnahmeprüfung, begrenzt auf die Feststellung, ob die Güter ordnungsgemäß zusammengebaut oder repariert wurden.
  3. "Software", besonders entwickelt für die Steuerung des Vorgangs beim Gießen mit gerichteter Erstarrung und mit monokristalliner Erstarrung in von den Unternummern 9B001a oder 9B001c erfasster Ausrüstung;
  4. nicht belegt;
  5. "Software", besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb von Nummer 9A012 erfasster Güter;
  6. "Software", besonders entwickelt für die Entwicklung von internen Kühlkanälen für Fluggasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder "Deckbändern" ("tip shrouds");
  7. "Software" mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. besonders konstruiert zur Vorhersage der aerothermalen, aeromechanischen und Verbrennungsbedingungen in Gasturbinenflugtriebwerken und
    2. mit der Möglichkeit einer theoretischen, auf einer Modellannahme basierenden Vorhersage über die aerothermalen, aeromechanischen und Verbrennungsbedingungen, die mit Messdaten von realen Gasturbinenflugtriebwerken validiert worden sind, die sich in der Versuchs- oder Produktionsphase befinden.

9D005 "Software", besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb der von Unternummern 9A004e oder 9A004f erfassten Güter.

Anmerkung: Zu "Software" für von Unternummer 9A004d erfasste Güter, die in "Raumfahrzeug-Nutzlasten" enthalten sind, siehe die entsprechenden Kategorien.

9D101 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 9B105, 9B106, 9B116 oder 9B117.

9D103 "Software", besonders entwickelt für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von "Flugkörpern" oder Subsystemen, erfasst von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119.

Anmerkung: Die von Nummer 9D103 erfasste "Software" bleibt erfasst, auch wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten besonders konstruierten Hardwareausrüstung kombiniert wird.

9D104 "Software" wie folgt:

  1. "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer bzw. Unternummer 9A001, 9A005, 9A006d, 9A006g, 9A007a, 9A009a, 9A010d, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105, 9A106d, 9A107, 9A109, 9A111, 9A115a, 9A117 oder 9A118.
  2. "Software", besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb oder die Wartung von Subsystemen oder Ausrüstung gemäß 9A008d, 9A106c, 9A108c oder 9A116d.

9D105 "Software", die nicht von Unternummer 9D004e erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen oder für 'Flugkörper'.

Anmerkung: Nummer 9D105 umfasst "Software", besonders entwickelt für die Umrüstung eines bemannten "Luftfahrzeuges" für den Betrieb als "unbemanntes Luftfahrzeug", wie folgt:
  1. "Software", besonders entwickelt oder geändert für die Integration der Ausrüstung für die Umrüstung in die Systemfunktionen des "Luftfahrzeugs", und
  2. "Software", besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb des "Luftfahrzeugs" als "unbemanntes Luftfahrzeug".

Technische Anmerkung:

'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9D105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

9E Technologie

Anmerkung: Von den Nummern 9E001 bis 9E003 erfasste "Entwicklungs"- oder "Herstellungs"-"Technologie" für Gasturbinentriebwerke bleibt erfasst, wenn sie für Instandsetzung oder Überholung verwendet wird. Von der Erfassung ausgenommen sind: technische Daten, Zeichnungen oder Dokumentation für Wartungstätigkeiten, die unmittelbar mit der Kalibrierung, dem Ausbau oder Austausch von beschädigten oder nichtbetriebsfähigen, am Einsatzstützpunkt ersetzbaren Teilen (LRU) verbunden sind, einschließlich des Austausches ganzer Triebwerke oder Triebwerkmodule.

9E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Unternummer 9A001b, Nummer 9A004 bis 9A012, 9A350, 9B oder 9D erfasst wird.

9E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Unternummer 9A001b, Nummer 9A004 bis 9A011, 9A350 oder 9B erfasst wird.

Anmerkung: "Technologie" für die Instandsetzung von erfassten Strukturen, Laminaten, Werkstoffen oder Materialien: siehe Unternummer 1E002f.

9E003 Sonstige "Technologie" wie folgt:

  1. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von einem der folgenden Gasturbinenbestandteile oder -systeme:
    1. Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder "Deckbänder" ("tip shrouds") aus gerichtet erstarrten (DS) oder Einkristall-(SC)-Legierungen, die bei 1.273 K (1.000 °C) und einer Spannung von 200 MPa eine Zeitstandfestigkeit (in der kristallografischen Orientierung 001) von mehr als 400 Stunden aufweisen, wobei die mittleren Materialkennwerte zugrunde gelegt werden,
      Technische Anmerkung:

      Im Sinne der Unternummer 9E003a1 wird die Zeitstandfestigkeitsprüfung in der Regel an einer Probe vorgenommen

    2. Brennkammern mit einer der folgenden Eigenschaften:
      1. 'thermisch entkoppelte Flammrohre', konstruiert zum Betrieb bei einer 'Brennkammeraustrittstemperatur' von mehr als 1.883 K (1.610 °C),
      2. nichtmetallische Flammrohre,
      3. nichtmetallische Gehäuse oder
      4. Flammrohre, konstruiert zum Betrieb bei einer 'Brennkammeraustrittstemperatur' von mehr als 1.883 K (1.610 °C) und mit Bohrungen, die die in Unternummer 9E003c aufgeführten Eigenschaften aufweisen.
      Anmerkung: Die für die Bohrungen der Unternummer 9E003a2 "unverzichtbare""Technologie" beschränkt sich auf die Ableitung der Geometrie und Position der Bohrungen.

      Technische Anmerkungen:

      1. 'thermisch entkoppelte Flammrohre' sind Flammrohre, welche mindestens eine Stützstruktur, die dafür konstruiert ist, mechanischen Beanspruchungen standzuhalten, sowie eine der Brennzone ausgesetzte Struktur zum Schutz der Stützstruktur vor der Verbrennungshitze umfassen müssen. Die der Brennzone ausgesetzte Struktur und die Stützstruktur weisen eine unterschiedliche thermische Verlagerung (mechanische Verlagerung aufgrund der thermischen Belastung) in Bezug aufeinander auf, d. h. sie sind thermisch entkoppelt.
      2. Die 'Brennkammeraustrittstemperatur' ist die durchschnittliche Gesamtgastemperatur (Staupunkt-Temperatur) im Schaufelkanal zwischen der Brennkammeraustrittsfläche und der Eintrittskante der Einlassleitschaufeln der Turbine (d. h. gemäß SAE ARP (Aerospace Recommended Practice) 755A gemessen an Triebwerksstation T40), wenn das Triebwerk bei der zugelassenen maximalen dauerhaften Betriebstemperatur in einem "stationären Betriebszustand" läuft.

      Anmerkung: Siehe Unternummer 9E003c für die "Technologie", die zur Fertigung von Kühlungsbohrungen "unverzichtbar" ist.

    3. Bestandteile aus einem der folgenden Stoffe:
      1. hergestellt aus organischen "Verbundwerkstoffen", entwickelt für Betriebstemperaturen größer als 588 K (315 °C),
      2. hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien:
        1. "Verbundwerkstoffe" mit Metall-"Matrix", verstärkt durch einen der folgenden Werkstoffe oder eines der folgenden Materialien:
          1. von Nummer 1C007 erfasste Werkstoffe oder Materialien,
          2. von Nummer 1C010 erfasste "faser- oder fadenförmige Materialien" oder
          3. von Unternummer 1C002a erfasste Aluminide oder
        2. von Nummer 1C007 erfasste Verbundwerkstoffe mit Keramik-"Matrix" oder
      3. Statoren, Leitschaufeln, Laufschaufeln, Spitzenabdichtungen (tip seals, shrouds), rotierende Blings (bladed rings), rotierende Blisks (bladed discs) oder 'Kanalteiler' ('splitter ducts') mit allen folgenden Eigenschaften:
        1. nicht von Unternummer 9E003a3a erfasst;
        2. konstruiert für Verdichter oder Fans und
        3. hergestellt aus von Unternummer 1C010e erfassten Werkstoffen mit von Nummer 1C008 erfassten Harzen;
        Technische Anmerkung:

        Ein 'Kanalteiler' ('splitter duct') teilt zu Beginn den Luftmassenstrom in den Mantelstrom und den Kernstrom im Triebwerk.

    4. ungekühlte Turbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder "Deckbänder (tip shrouds)", konstruiert zum Betrieb bei einer 'Gastemperatur im Schaufelkanal' größer/gleich 1.373 K (1.100 °C);
    5. gekühlte Turbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln, "Deckbänder (tip shrouds)", soweit nicht in Unternummer 9E003a1 beschrieben, konstruiert zum Betrieb bei einer 'Gastemperatur im Schaufelkanal' größer/gleich 1.693 K (1.420 °C);
      Technische Anmerkung:

      Die 'Gastemperatur im Schaufelkanal' ist die durchschnittliche Gesamtgastemperatur (Staupunkt-Temperatur) im Schaufelkanal an der Eintrittskantenfläche der Turbinenkomponenten, wenn das Triebwerk bei der zugelassenen oder spezifizierten maximalen dauerhaften Betriebstemperatur in einem 'stationären Betriebszustand' läuft.

    6. durch Fügen im festen Zustand (solid state joining) verbundene Schaufelblatt/Scheiben-Kombinationen;
    7. nicht belegt;
    8. 'schadenstolerante' Rotorbestandteile von Gasturbinentriebwerken, bei denen von Unternummer 1C002b erfasste pulvermetallurgische Werkstoffe verwendet werden, oder
      Technische Anmerkung:

      'Schadenstolerante' Bestandteile werden mit Methodiken und Nachweisverfahren entwickelt, die es gestatten, das Risswachstum vorherzusagen und zu begrenzen.

    9. nicht belegt;
    10. nicht belegt;
    11. 'Fanlaufschaufeln' mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Mindestens 20 % des Gesamtvolumens werden von einem geschlossenen Hohlraum oder mehreren solcher Hohlräume eingenommen, die ein Vakuum oder nur Gas enthalten, und
      2. mindestens ein geschlossener Hohlraum weist ein Volumen von mindestens 5 cm3 auf;
      Technische Anmerkung:

      Im Sinne der Unternummer 9E003a11 bezeichnet 'Fanlaufschaufel' die Blattoberfläche der rotierenden Triebwerksstufen, die in einem Gasturbinentriebwerk sowohl für den Kompressor- als auch für den Mantelstrom sorgen.

  2. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von:
    1. Flugmodellen für Windkanäle mit nicht störend auf den Luftstrom wirkenden Sensoren, die Daten von den Sensoren zum Datenerfassungssystem übertragen können, oder
    2. Propellerblättern und Propfanblättern aus "Verbundwerkstoffen", die mehr als 2.000 kW bei Fluggeschwindigkeiten größer als Mach 0,55 aufnehmen können;
  3. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die Fertigung von Kühlungsbohrungen in Gasturbinenbestandteilen, die eine der von Unternummer 9E003a1, 9E003a2 oder 9E003a5 erfassten "Technologien" enthalten, mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Mindest-'Querschnittsfläche' kleiner als 0,45 mm2,
      2. 'Bohrformkennziffer' größer als 4,52 und
      3. 'Bohrwinkel' kleiner/gleich 25° oder
    2. mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Mindest-'Querschnittsfläche' kleiner als 0,12 mm2,
      2. 'Bohrformkennziffer' größer als 5,65 und
      3. 'Bohrwinkel' größer als 25°.
    Anmerkung: Unternummer 9E003c erfasst nicht "Technologie" für die Fertigung durchgehender zylindrischer Bohrungen mit konstantem Radius, deren Eintritt und Ausritt an den äußeren Oberflächen des Turbinenbestandteils liegen.

    Technische Anmerkungen:

    1. Im Sinne der Unternummer 9E003c ist die 'Querschnittsfläche' die Fläche der Bohrung senkrecht zur Bohrungsachse.
    2. Im Sinne der Unternummer 9E003c ist die 'Bohrformkennziffer' die nominale Länge der Bohrungsachse geteilt durch die Quadratwurzel der Mindest-'Querschnittsfläche' der Bohrung.
    3. Im Sinne der Unternummer 9E003c ist der 'Bohrwinkel' der spitze Winkel, der an dem Punkt, an dem die Bohrungsachse in die Schaufelblattoberfläche eintritt, zwischen der tangential zur Blattoberfläche verlaufenden Ebene und der Bohrungsachse gemessen wird.
    4. Zu den Fertigungsverfahren von Bohrungen der Unternummer 9E003c gehören "Laser"strahl-, Wasserstrahl-, elektrochemische und funkenerosive Bearbeitung.
  4. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Leistungsübertragungssystemen für Hubschrauber oder Schwenkrotor- oder Kippflügel-"Luftfahrzeuge";
  5. "Technologie" für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Dieselmotor-Antriebssystemen für Landfahrzeuge mit allen folgenden technischen Daten:
    1. 'Boxvolumen' kleiner/gleich 1,2 m3,
    2. Gesamtleistung größer als 750 kW, basierend auf 80/1269/EWG, ISO 2534 oder gleichwertigen nationalen Normen und
    3. Leistungsdichte größer als 700 kW/m3 'Boxvolumen'.
    Technische Anmerkung:

    Das 'Boxvolumen' in Unternummer 9E003e wird als das Produkt aus drei, wie folgt gemessenen, aufeinander senkrecht stehenden Abmessungen definiert:

    Länge: die Länge der Kurbelwelle von der Motorstirnseite bis zur Flanschfläche des Schwungrads,

    Breite: die größte der folgenden Abmessungen:

    1. das Außenmaß zwischen den Ventildeckeln,
    2. das Maß zwischen den Außenkanten der Zylinderköpfe oder
    3. der Durchmesser des Schwungradgehäuses,

    Höhe: die größere der folgenden Abmessungen:

    1. das Maß zwischen der Kurbelwellen-Mittellinie und der Oberkante des Ventildeckels (oder Zylinderkopfes) zuzüglich des doppelten Hubs oder
    2. der Durchmesser des Schwungradgehäuses.
  6. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Herstellung" von besonders entwickelten Bestandteilen für Hochleistungsdieselmotoren, wie folgt:
    1. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Herstellung" von Motorensystemen, bei denen für alle folgenden Bauteile keramische Werkstoffe verwendet werden, die von Nummer 1C007 erfasst werden:
      1. Zylinderlaufbuchsen,
      2. Kolben,
      3. Zylinderköpfe und
      4. ein oder mehrere weitere Bauteile (einschl. Auslassöffnungen, Turboladern, Ventilführungen, Ventilbaugruppen oder isolierter Kraftstoffeinspritzdüsen),
    2. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Herstellung" von Turboladersystemen mit Einstufenkompressoren mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Betrieb bei Druckverhältnissen von 4:1 oder höher,
      2. Massendurchsatz im Bereich von 30 bis 130 kg/min und
      3. Veränderbarkeit des Strömungsquerschnitts innerhalb des Kompressor- oder Turbinenbereichs,
    3. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Herstellung" von Kraftstoffeinspritzsystemen, die eine besonders konstruierte Eignung zur Verwendung verschiedener Kraftstoffe (z.B. Diesel- oder Düsenkraftstoff) aufweisen, die den Viskositätsbereich von Dieselkraftstoff (2,5 cSt bei 310,8 K (37,8 °C)) bis zu Benzin (0,5 cSt bei 310,8 K (37,8 °C)) abdecken, mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Einspritzmenge größer als 230 mm3 pro Einspritzung pro Zylinder und
      2. Einsatz von besonders konstruierten elektronischen Regeleinrichtungen zum automatischen Umschalten der Drehzahlreglercharakteristiken in Abhängigkeit von den Kraftstoffeigenschaften, um eine gleich bleibende Drehmomentcharakteristik mit Hilfe geeigneter Sensoren zu erzielen,
  7. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von 'Hochleistungsdieselmotoren' mit Fest-, Gasphasen- oder Flüssigfilmschmierung (auch in Kombination) der Zylinderwand für den Betrieb bei Temperaturen größer als 723 K (450 °C), die an der Zylinderwand an der oberen Grenze des Wegs des obersten Kolbenringes gemessen werden.
    Technische Anmerkung:

    'Hochleistungsdieselmotoren' sind Dieselmotoren mit einem mittleren spezifischen Effektivdruck größer/gleich 1,8 MPa bei einer Drehzahl von 2.300 Umdrehungen/min, sofern die Nenndrehzahl mindestens 2.300 Umdrehungen/min beträgt.

  8. "Technologie" für "FADEC-Systeme" von Gasturbinentriebwerken wie folgt:
    1. "Entwicklungs"-"Technologie" für das Ableiten der funktionalen Anforderungen für die Komponenten, die für das "FADEC-System" erforderlich sind, um den Triebwerksschub oder die Wellenleistung zu regeln (z.B. Zeitkonstanten und Genauigkeiten von rückgekoppelten (feedback) Sensoren, Brennstoffventil-Verstellrate),
    2. "Entwicklungs"- oder "Herstellungs"-"Technologie" für Regelungs- und Diagnose-Komponenten, die auf das "FADEC-System" beschränkt sind und zum Regeln von Triebwerksschub oder Wellenleistung benutzt werden,
    3. "Entwicklungs"-"Technologie" für die Regelungsalgorithmen, einschließlich "Quellcode", die auf das "FADEC-System" beschränkt sind und zum Regeln von Triebwerksschub oder Wellenleistung benutzt werden.
      Anmerkung: Unternummer 9E003h erfasst nicht technische Unterlagen, die die Triebwerk/Zelle-Integration betreffen und deren Veröffentlichung für den allgemeinen Gebrauch der Luftfahrtgesellschaften von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements gefordert wird (z.B. Installationshandbücher, Betriebsanleitungen, Instandhaltungsanweisungen (instructions for continued airworthiness)) oder die Schnittstellenfunktionen betreffen (z.B. Ein-/Ausgabe-Verarbeitung, Schub- oder Wellenleistungsbedarf der Luftfahrzeugzelle).
  9. "Technologie" für Systeme mit veränderlichem Strömungskanal, die entwickelt wurde, um die Triebwerksstabilität von Gasgeneratorturbinen, Fan- oder Arbeitsturbinen oder Schubdüsen aufrechtzuerhalten, wie folgt:
    1. "Entwicklungs"-"Technologie" für die Ableitung der funktionalen Anforderungen für Bestandteile, die die Triebwerksstabilität aufrechterhalten,
    2. "Entwicklungs"- oder "Herstellungs"-"Technologie" für Bestandteile, die auf Systeme mit veränderlichem Strömungskanal beschränkt sind und die Triebwerksstabilität aufrechterhalten,
    3. "Entwicklungs"-"Technologie" für Regelungsalgorithmen, einschließlich "Quellcode", die auf Systeme mit veränderlichem Strömungskanal beschränkt sind und die Triebwerksstabilität aufrechterhalten.
    Anmerkung: Unternummer 9E003i erfasst nicht "Technologie" für einen der folgenden Bestandteile:
    1. Einlassleitschaufeln,
    2. verstellbare Pich-Fans oder Prop-Fans,
    3. verstellbare Verdichterschaufeln,
    4. Verdichter-Abblasventile oder
    5. Strömungskanäle mit veränderlicher Geometrie für Umkehrschub.
  10. "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung" von Tragflächenklappsystemen, konstruiert für von Gasturbinentriebwerken angetriebene Starrflügel-"Luftfahrzeuge".
Anmerkung: "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung" von Tragflächenklappsystemen, konstruiert für Starrflügel-"Luftfahrzeuge", siehe auch die LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

9E101

  1. "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a oder 9A115 bis 9A121 erfasst wird.
  2. "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von 'UAVs', die von Nummer 9A012 erfasst werden, oder von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a oder 9A115 bis 9A121 erfasst wird.
    Technische Anmerkung:

    'UAVs' im Sinne der Unternummer 9E101b bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

9E102 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, der von den Nummern 9A005 bis 9A011 erfassten Güter, der von Nummer 9A012 erfassten 'UAVs' oder der von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, Unternummer 9A112a, Nummer 9A115 bis 9A121, 9B105, 9B106, 9B115 bis 9B117, 9D101 oder 9D103 erfassten Güter.

Technische Anmerkung:

'UAVs' im Sinne der Nummer 9E102 bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.


1) https://www.australiagroup.net/

2) http://mtcr.info/

3) http://www.nuclearsuppliersgroup.org/

4) http://www.wassenaar.org/

5) https://www.opcw.org/chemical-weapons-convention

6) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230-2:1997 oder 2006 ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem EU-Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.

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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich und in die Vereinigten Staaten von Amerika
20a
Anhang IIa 11 15 16 17 18 19 19a 20 20a

Ausstellende Behörde: Europäische Kommission

Teil 1

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, ausgenommen die in Anhang IIg aufgeführten.

Teil 2

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren mit folgenden Bestimmungszielen:

Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung

1. Ausführer, die diese Genehmigung (EU001) verwenden, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mit.

Die Ausführer geben außerdem im Einheitspapier an, dass sie die Genehmigung EU 001 verwenden, indem sie in Feld 44 die Angabe X002 eintragen.

2. Diese Genehmigung darf nicht verwendet werden, wenn

3. Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.

Die im ersten und zweiten Unterabsatz dieser Nummer genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

_______________

*) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7).

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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen
Anhang IIb 11 15 16 17 18 19 20

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1
Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

Teil 2
Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Teil 3
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

  1. der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
    1. im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
    2. für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung in einem Land verwendet zu werden, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder
    3. als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
  2. dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
  3. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

2. In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 ausgeführt werden.

3. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz
Anhang IIc 11 15 16 17 18 19 20


Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1
Güter

1. Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I dieser Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der nachstehend in Absatz 2 aufgeführten Güter, wenn:

  1. die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind und innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaften ausgeführt oder in das Herkunftsland wieder ausgeführt werden, oder
  2. die Güter im Austausch für Güter derselben Beschaffenheit und Zahl, die zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz in das Zollgebiet der Europäischen Union wieder eingeführt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in das Herkunftsland ausgeführt werden.

2. Folgende Güter sind ausgeschlossen:

  1. alle in Anhang IIg aufgeführten Güter,
  2. alle Güter der Gattungen D und E, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind,
  3. folgende Güter, die in Anhangs I dieser Verordnung aufgeführt sind:

Teil 2
Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Teil 3
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1. Diese Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union erfolgte oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer niedergelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend in das Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind. Diese Genehmigung gilt nur für Ausfuhren an den ursprünglichen Endverwender.

2. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

  1. der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
    1. im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
    2. für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder
    3. als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
  2. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
  3. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;
  4. die ursprüngliche Genehmigung annulliert, ausgesetzt, geändert, widerrufen oder zurückgenommen worden ist;
  5. dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die Endverwendung der betreffenden Güter nicht dieselbe ist wie die in der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung angegebene.

3. Bei der Ausfuhr jedes Gutes im Rahmen dieser Genehmigung müssen die Ausführer:

  1. dem Zoll das Aktenzeichen der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in der Ausfuhranmeldung zusammen mit dem Namen des Mitgliedstaats angeben, der die Genehmigung erteilt hat, in Feld 44 des Einheitspapiers die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003 ausgeführt werden;
  2. den Zollbeamten auf deren Verlangen Nachweise über das Datum der Einfuhr der Güter in die Union, über jedwede Wartung, Instandsetzung oder jedweden Ersatz der Güter in der Union und darüber vorlegen, dass die Güter zu dem Endverwender und in das Land zurückbefördert werden, aus dem sie in die Union eingeführt worden waren.

4. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

5. Diese Genehmigung umfasst Güter zur 'Instandsetzung', zum 'Ersatz' und zur 'Wartung'. Dabei kann gleichzeitig eine Verbesserung der ursprünglichen Güter eintreten, z.B. durch die Verwendung moderner Ersatzteile oder einer neueren Fertigungsnorm aus Gründen der Zuverlässigkeit oder Sicherheit, sofern dies nicht zu einer Verbesserung des Funktionsumfangs der Güter führt oder die Güter dadurch neue oder zusätzliche Funktionen erhalten.

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 Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004
(gemäß Absatz 1 dieser Verordnung)
Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen
Anhang IId 11 15 16 17 18 19 20


Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1
Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle unter einer Nummer in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme:

  1. alle in Anhang IIg aufgeführten Güter,
  2. aller Güter der Gattung D, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind (das schließt nicht Software ein, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Ausrüstung zum Zwecke der Präsentation erforderlich ist),
  3. aller Güter der Gattung E, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind,
  4. folgende Güter, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

Teil 2
Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Teil 3
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführten Gütern unter der Bedingung, dass die Ausfuhr eine vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen im Sinne der Nummer 6 ist und dass die Güter binnen 120 Tagen nach der ursprünglichen Ausfuhr vollständig und unverändert wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, kann auf Antrag des Ausführers von der Anforderung, dass die Güter gemäß obigem Absatz 1 wieder einzuführen sind, absehen. Für diese Befreiung von der Anforderung ist das Verfahren für Einzelgenehmigungen gemäß Artikels 9 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

  1. der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
    1. im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
    2. für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder
    3. als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
  2. dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
  3. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;
  4. dem Ausführer infolge der Benachrichtigung durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder auf andere Weise bekannt ist (z.B. aus Angaben, die er vom Hersteller erhalten hat), dass die fraglichen Güter von der zuständigen Behörde eine nationale Sicherheitskennzeichnung erhalten haben, die der Stufe CONFIDENTIEL UE/EU VERTRAULICH gleichwertig oder höher ist;
  5. der Ausführer nicht garantieren kann, dass die Güter in ihrem ursprünglichen Zustand rückgeführt werden können, ohne dass Bestandteile oder Software entfernt, kopiert oder verbreitet werden, oder wenn mit einer Präsentation ein Technologietransfer verbunden ist;
  6. die betreffenden Güter zum Zweck einer privaten Präsentation oder Demonstration (z.B. in internen Ausstellungsräumen) ausgeführt werden sollen;
  7. die betreffenden Güter in ein Produktionsverfahren eingebracht werden sollen;
  8. die betreffenden Güter zu ihrem beabsichtigten Zweck verwendet werden sollen, außer, wenn dies in dem für eine wirkungsvolle Demonstration notwendigen minimalen Umfang und ohne dass Dritten spezifische Testergebnisse zur Verfügung gestellt werden, erfolgt;
  9. die Ausfuhr das Ergebnis einer Handelstransaktion ist, insbesondere wenn die betreffenden Güter verkauft, vermietet oder verleast werden;
  10. die betreffenden Güter auf einer Ausstellung oder Messe nur zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Leasing gelagert werden sollen, ohne dass eine Präsentation oder Demonstration erfolgt;
  11. der Ausführer Vorkehrungen trifft, die zur Folge haben, dass er die betreffenden Güter nicht während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr unter Kontrolle hat.

4. In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 ausgeführt werden.

5. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

6. Für die Zwecke dieser Genehmigung ist 'Ausstellung' bzw. 'Messe' eine kommerzielle Veranstaltung von bestimmter Dauer, bei der mehrere Aussteller ihre Produkte Messebesuchern oder der allgemeinen Öffentlichkeit präsentieren.

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 Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Telekommunikation
Anhang IIe 11 15 16 17 18 19 20


Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1
Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

  1. Die folgenden Güter der Kategorie 5 Teil 1:
    1. Güter, einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von den Unternummern 5A001b2, 5A001c und 5A001d erfasst werden,
    2. Güter der Nummern 5B001 und 5D001, soweit es sich dabei um Prüf-, Test- oder Herstellungseinrichtungen und Software für unter Buchstabe i aufgeführte Güter handelt,
  2. von Unternummer 5E001a erfasste Technologie, soweit sie für den Einbau, den Betrieb, die Wartung oder Instandsetzung von Gütern erforderlich ist, die unter Buchstabe a aufgeführt sind und für denselben Endverwender bestimmt sind.

Teil 2
Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Teil 3
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

  1. der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
    1. im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
    2. für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde,
    3. als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden; oder
    4. im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet zu werden, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung, mit denen Mobiltelefone und Textnachrichten überwacht und die Internet-Nutzung gezielt beobachtet werden können (z.B. Überwachungsstellen und Schnittstellen zur legalen Überwachung ('Lawful Interception Gateways')), verwendet zu werden;
  2. dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
  3. dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes Bestimmungsland als die in Teil 2 dieses Anhangs oder in Teil 2 des Anhangs IIa aufgeführten Länder oder in einen Mitgliedstaat wieder ausgeführt werden;
  4. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

2. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

3. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Chemikalien 
Anhang IIf 11 15 16 17 18 19 20


Teil 1
Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

1C350:

1. Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8),

2. Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3),

3. Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6),

5. Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1),

6. Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9),

7. Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2),

8. Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9),

9. Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7),

10. 3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3),

11. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7),

12. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9),

13. 3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7),

14. Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3),

15. 2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3),

16. Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3),

17. Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6),

18. N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7),

19. Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9),

20. Dimethylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2),

21. Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4),

22. Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8),

24. Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3),

25. Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1),

26. Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5),

27. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0),

28. Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3),

30. Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1),

31. Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1),

32. Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7),

33. Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0),

34. Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3),

35. Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4),

36. Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3),

37. 3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2),

38. Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8),

39. Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8),

40. Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8),

41. Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9),

42. Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7),

43. Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4),

44. Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1),

45. Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9),

46. Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6),

47. Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3),

48. Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9),

49. Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),

50. Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2),

51. Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9),

52. Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0),

53. Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8),

54. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1),

55. Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5),

56. Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9),

57. N,N-Dimethylaminophosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0),

58. Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6),

59. Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7),

60. Thiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 2465-65-8),

61. Dithiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 298-06-6),

62. Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9),

63. Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-98-2),

64. Diethylamin (CAS-Nr. 109-89-7),

65. N,N-Diisopropylaminoethanthiol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 41480-75-5).

1C450.a:

4. Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),

5. Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),

6. Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure CAS-Nr. 74-90-8),

7. Chlorpikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2),

1C450.b:

1. andere als die von der LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,

2. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid, das in 1C350.57 erfasst ist,

3. andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,NDimethylaminodiethylphosphat,

4. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid,

5. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,NDiethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),

6. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9) und N,N-Diisopropylaminoethanthiol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 41480-75-5),

8. Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).

Teil 2
Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Teil 3
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

  1. der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
    1. im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
    2. für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder
    3. als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden
  2. dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
  3. dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
  4. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

2. In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 ausgeführt werden.

3. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

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(in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung und in den Anhängen IIa, IIc und IId dieser Verordnung genannte Liste) Anhang IIg 11 15 16 17 18 19 20

Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter. Bei Begriffen, die zwischen doppelten Anführungszeichen stehen, handelt es sich um Begriffe, für die es eine Definition in der Liste der Begriffsbestimmungen in Anhang I gibt.

Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen (ASA) des Anhangs I.

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(Musterformblatt für Einzel- oder Globalgenehmigungen für die Ausfuhr)
(gemäß Artikel 14 Absatz 1dieser Verordnung)
Anhang IIIa

Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art der Genehmigung es sich handelt (Einzel- oder Globalgenehmigung)

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Europäische Gemeinschaft

Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
(Verordnung (EG) Nr. 428/2009)


bild


Europäische Gemeinschaft

Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
(Verordnung (EG) Nr. 428/2009)


bild

bild

_____
1) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.05.1995 S. 10).

2) Bei Bedarf Zusatzblatt 1a verwenden. In diesem Fall ist in diesem Feld die genannte Anzahl der Zusatzblätter anzugeben. Die Beschreibung sollte so genau wie möglich sein und, soweit relevant, den CAS-Code oder andere Codes, insbesondere für chemische Stoffe, umfassen.

.

(Musterformblatt für für die Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten)
(gemäß Artikel 14 Absatz 1dieser Verordnung)
Anhang IIIb


Europäische Gemeinschaft

Erbringung von Vermittlungstätigkeiten
(Verordnung (EG) Nr. 428/2009)


Bild

1) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.05.1995 S. 10)

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Einheitliche Angaben für die Veröffentlichung von nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen in den nationalen AmtsblätternAnhang IIIc
(gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung)
1. Titel der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung

2. Ausstellende Behörde

3. Gültigkeit für die EG: Hier ist folgender Text zu verwenden:

"Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absätze 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig."

Gültigkeit: entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten

4. Erfasste Güter. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden: "Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter:"

5. Erfasste Bestimmungsziele. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:

"Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:"

6. Voraussetzungen und Nebenbestimmungen

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(Liste gemäß Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung)Anhang IV 15 16 17 18 19 20

Die Einträge enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die dazugehörigen Anmerkungen des Anhangs I 1. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.

Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen über Massenprodukte des Anhangs I.

Bei Begriffen, die zwischen doppelten Anführungszeichen stehen, handelt es sich um Begriffe, für die es eine Definition in der Liste der Begriffsbestimmungen in Anhangs I gibt.

Teil I

(Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den innergemeinschaftlichen Handel)

Güter der Tarn(Stealth)-Technologie

1C001Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zur Absorption elektromagnetischer Strahlen oder eigenleitfähige Polymere.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C101.
1C101Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für 'Flugkörper' und 'Flugkörper'-Subsysteme oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
Anmerkung: Nummer 1C101 erfasst keine lediglich für zivile Anwendungen entwickelten/formulierten Materialien.

Technische Anmerkung:

'Flugkörper' im Sinne von Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

1D103Software', besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur.
1E101Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' von Gütern, erfasst von Nummer 1C101 oder 1D103.
1E102'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung' von 'Software', erfasst von Nummer 1D103.
6B008Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6B108.
6B108Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für 'Flugkörper' und 'Flugkörper'-Subsysteme.

Technische Anmerkung:

'Flugkörper' im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung

1A007Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert, um Ladungen und Vorrichtungen, die 'energetische Materialien' enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 3A229 UND 3A232.
  1. Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur gleichzeitigen Zündung mehrerer von nachstehender Unternummer 1A007b erfasster Explosivstoffdetonatoren;
  2. elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:
    1. Brückenzünder (EB),
    2. Brückenzünderdraht (EBW),
    3. Slapperzünder,
    4. Folienzünder (EFI).
Anmerkung: Unternummer 1A007b erfasst keine Detonatoren, die nur Intitialsprengstoffe, zum Beispiel Bleiazid, verwenden.
1C239Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8.000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten.
1E201'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' von Gütern, erfasst von Nummer 1C239.
3A229Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt: ...
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
3A232Mehrfachzündersysteme soweit nicht erfasst von obiger Nummer 1A007, wie folgt: ...
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
3E201'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A229 oder 3A232.
6A001Akustik, beschränkt auf Folgendes:
6A001.a.1.bObjekterfassungs- oder Lokalisierungssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Sendefrequenz kleiner als 5 kHz,

6. konstruiert, um ... standzuhalten,

6A001.a.2.a.2Hydrofone (Wandler) ... mit ...
6A001.a.2.a.3Hydrofone (Wandler) ... mit ...
6A001.a.2.a.6Hydrofone (Wandler) ... konstruiert für ...
6A001.a.2.bAkustische Schlepp-Hydrofonanordnungen ...
6A001.a.2.cDatenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit akustischen Schlepp-Hydrofonanordnungen, mit 'anwenderzugänglicher Programmierbarkeit' und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren.
6A001.a.2.eFlachwasser-Messkabelsysteme (bottom or bay cable systems) mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. mit eingebauten Hydrofonen ... oder
  2. Einsatz von Multiplexermodulen ... zur Bündelung der Signale der Hydrofongruppen.
6A001.a.2.fDatenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit Flachwasser-Messkabelsystemen, mit 'anwenderzugänglicher Programmierbarkeit' und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren.
6D003a'Software' für die 'Echtzeitverarbeitung' akustischer Daten.
8A002o.3Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen größer/gleich 1.000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt:
b. 'aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungssysteme' oder Magnetlager, besonders konstruiert für Leistungsübertragungssysteme, die elektronische Steuerungen enthalten, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können.
Technische Anmerkung:

Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungssysteme enthalten elektronische Steuerungen, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können.

8E002.a'Technologie' für die 'Entwicklung', 'Herstellung', Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (remachining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser.

Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung - Kryptoanalyse - Kategorie 5 Teil 2

5A004.aGeräte, entwickelt oder geändert zur Ausführung 'kryptoanalytischer Funktionen'.
Anmerkung: Unternummer 5A004a schließt Systeme und Ausrüstung ein, die zur Ausführung 'kryptoanalytischer Funktionen' durch Reverse Engineering entwickelt oder geändert wurden.

Technische Anmerkung:

'Kryptoanalytische Funktionen' sind Funktionen, die zum Brechen kryptografischer Verfahren entwickelt wurden, um vertrauliche Variablen oder sensitive Daten einschließlich Klartext, Passwörter oder kryptografische Schlüssel abzuleiten.

5D002.a'Software', besonders entwickelt oder geändert für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' eines der folgenden Güter:
3. Ausrüstung, die von Nummer 5A004 erfasst wird,
  1. Ausrüstung, die von Unternummer 5A004a erfasst wird,
  2. Ausrüstung, die von Unternummer 5A004b erfasst wird;
5D002.c"Software", die die Eigenschaften folgender Güter besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert:
3. Ausrüstung, die von Nummer 5A004 erfasst wird,
  1. a. Ausrüstung, die von Unternummer 5A004a erfasst wird,
  2. b. Ausrüstung, die von Unternummer 5A004b erfasst wird;
5E002.aNur 'Technologie' für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' der Güter, die von den obigen Unternummern 5A004a, 5D002a3 oder 5D002c3 erfasst werden.

Güter der MTCR-Technologie

7A117'Steuerungssysteme', geeignet für 'Flugkörper', mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen 'Steuerungssysteme' für Flugkörper mit einer Reichweite unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge.
Technische Anmerkung:

In Nummer 7A117 ist die 'CEP' (Kreisfehlerwahrscheinlichkeit, Circular Error Probable oder Circle of Equal Probability) ein Maß für die Genauigkeit bei einer bestimmten Reichweite, definiert als Radius eines Kreises mit dem Ziel als Mittelpunkt, in dem 50 % der Nutzlasten auftreffen.

7B001Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung und Inspektion der Instandhaltungsstufe I oder der Instandhaltungsstufe II.
7B003Einrichtungen, besonders konstruiert für die 'Herstellung' der von obiger Nummer 7A117 erfassten Ausrüstung.
7B103'Herstellungsanlagen', besonders konstruiert für von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung.
7D101'Software', besonders entwickelt für die 'Verwendung' der von obigen Nummern 7B003 oder 7B103 erfassten Ausrüstung.
7E001'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung' von Ausrüstung oder 'Software', die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird.
7E002'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Herstellung' von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003 oder 7B103 erfasst wird.
7E101'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird.
9A004Trägerraketen für 'Raumfahrzeuge', geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A104.

Anmerkung 1: Nummer 9A004 erfasst nicht Nutzlasten.

9A005Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104 .
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119.
9A007.aFeststoffraketenantriebssysteme, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, mit einer der folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
a. Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs;
9A008.dBestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A108c.
  1. Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, und geeignet für eines der Folgenden:
    1. Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5°,
    2. Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20°/s oder
    3. Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40°/s2.
9A104Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A004.
9A105.aFlüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
  1. Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 erfasst werden, geeignet für 'Flugkörper', integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs, ausgenommen Flüssigkeitsapogäumstriebwerke, konstruiert oder geändert für Satellitenanwendungen mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Düsenhalsdurchmesser kleiner/gleich 20 mm und
    2. Brennkammerdruck kleiner/gleich 15 bar.
9A106.cSysteme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, geeignet für 'Flugkörper', wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketen-Antriebssysteme:
  1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, ausgenommen Systeme, konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind.
Technische Anmerkung:

Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

  1. flexible Düse,
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
  5. Verwendung von Schubklappen.
9A108.cBestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, geeignet für 'Flugkörper', wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
  1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, ausgenommen Systeme, konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind.
Technische Anmerkung:

Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

  1. flexible Düse,
  2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
  3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
  4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
  5. Verwendung von Schubklappen.
9A116Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für 'Flugkörper', sowie dafür konstruierte oder abgeänderte Ausrüstung wie folgt, ausgenommen Wiedereintrittsfahrzeuge für Nicht-Waffen-Nutzlast:
  1. Wiedereintrittsfahrzeuge;
  2. Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
  3. Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
  4. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.
9A119Einzelne Raketenstufen, die nicht von obigen Nummern 9A005 oder 9A007a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind.
9B115Besonders konstruierte 'Herstellungsausrüstung' für die von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.
9B116Besonders konstruierte 'Herstellungsanlagen' für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.
9D101'Software', besonders entwickelt für die 'Verwendung' von Ausrüstung erfasst von obiger Nummer 9B116.
9E001'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung' von Ausrüstung oder 'Software', die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfasst wird.
9E002'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Herstellung' von Ausrüstung, die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115 oder 9B116 erfasst wird.
Anmerkung: 'Technologie' für die Instandsetzung von erfassten Strukturen, Laminaten oder Werkstoffen: Siehe Unternummer 1E002f.
9E101'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung' oder 'Herstellung' von Gütern, die von obigen Nummern 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasst wird.
9E102'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' der von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116, 9A119, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfassten Trägerraketen.

Ausnahmen

Anhang IV erfasst nicht die folgenden Güter der MTCR-Technologie:

  1. Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen der Europäischen Weltraumorganisation verbracht werden oder von der Europäischen Weltraumorganisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden,
  2. Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen einer nationalen Weltraumorganisation eines Mitgliedstaats verbracht werden oder von dieser Organisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden,
  3. Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen im Zusammenhang mit einem Entwicklungs- und Herstellungsprogramm der Gemeinschaft zum Starten von Satelliten, das von zwei oder mehr europäischen Regierungen unterzeichnet wurde, verbracht werden,
  4. Güter, die zu einem staatlich kontrollierten Satellitenstartplatz im Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kontrolliert diese Verbringung im Rahmen dieser Verordnung.

Teil II
(keine Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den innergemeinschaftlichen Handel)

Güter des Chemiewaffenübereinkommens

1C351.d.4Ricin
1C351.d.5Saxitoxin

Güter der NSG-Technologie

Die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I ist in Anhang IV einbezogen, mit folgenden Maßgaben:

1B226Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.
Anmerkung: Nummer 1B226 schließt Separatoren ein:
  1. die stabile Isotope anreichern können;
  2. mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes.
1B231Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
  1. Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewinnung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium,
  2. Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt:
    1. Wasserstoff- oder Helium-Kälteaggregate, die auf 23 K (-250 °C) oder weniger kühlen können, mit einer Wärmeabfuhrkapazität größer als 150 W;
    2. Wasserstoffisotopen-Speicher- oder Wasserstoffisotopen-Reinigungssysteme mit Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium.
1B233Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
  1. Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisotopen;
  2. Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen, wie folgt:
    1. Flüssig-Flüssig-Extraktionskolonnen, besonders konstruiert für Lithiumamalgame,
    2. Quecksilber- oder Lithium-Amalgampumpen,
    3. Lithiumamalgam-Elektrolysezellen,
    4. Verdampfer für konzentrierte Lithiumhydroxid-Lösung.
1C012Materialien, wie folgt:
Technische Anmerkung:

Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet.

  1. 'vorher abgetrenntes' Neptunium-237 in jeder Form.
Anmerkung: Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1 Gramm.
1C233Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Nummer 1C233 erfasst nicht Thermolumineszenz- Dosimeter.

Technische Anmerkung:

Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%).

1C235Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1.000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium.
1E001'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung' oder "Herstellung" von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Unternummer 1C012b erfasst werden.
1E201'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' von Gütern, erfasst von Nummer 1B226, 1B231, 1B233, 1C233 oder 1C235.
3A228Schaltelemente wie folgt:
  1. Kaltkathodenröhren mit oder ohne Gasfüllung, die wie Schaltfunkenstrecken funktionieren, mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. mit drei oder mehr Elektroden,
    2. spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 2,5 kV,
    3. spezifizierter Anodenspitzenstrom größer/gleich 100 A und
    4. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 10 µs;

    Anmerkung: Nummer 3A228 schließt gasgefüllte Krytrons und Vakuum-Sprytrons ein.

  2. getriggerte Schaltfunkenstrecken mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 15 µs und
    2. spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A;
3A231Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. konstruiert für den Betrieb ohne äußeres Vakuumsystem und
  2. mit elektrostatischer Beschleunigung zur Auslösung einer Tritium-Deuterium-Kernreaktion.
3E201'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A228 oder 3A231.
6A203Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst werden, wie folgt:
  1. mechanische Drehspiegel-Streakkameras wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. Streakkameras mit Aufzeichnungsgeschwindigkeiten größer als 0,5 mm/µs,
  2. mechanische Drehspiegel-Framingkameras wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. Framingkameras mit Aufnahmegeschwindigkeiten größer als 225.000 Einzelbilder/s;

    Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 6A203a schließen Bestandteile solcher Kameras deren Elektronikbaugruppen zur Synchronisation und Rotationsbaugruppen, bestehend aus Antriebsturbinen, Spiegeln und Lagern, ein.

6A225Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 µs.
Anmerkung: Nummer 6A225 schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, z.B. VISARs (Velocity interferometer systems for any reflector) und DLIs (Doppler Laser Interferometer).
6A226Drucksensoren wie folgt:
  1. Schock-Druckmessgeräte zum Messen von Drücken über 10 GPa, einschließlich Messgeräten aus Manganin, Ytterbium und Polyvinylidenfluorid (PVDF)/Polyvinyldifluorid (PVF2),
  2. Quarz-Messwertaufnehmer für Drücke größer als 10 GPa.

______
1) Abweichungen (Formulierung oder Geltungsbereich) zwischen den Anhängen I und IV sind durch Fettdruck in Kursivschrift kenntlich gemacht.

.

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden ÄnderungenAnhang V


Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates(ABl. L 159 vom 30.06.2000 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 2889/2000 des Rates(ABl. L 336 vom 30.12.2000 S. 14)
Verordnung (EG) Nr. 458/2001 des Rates(ABl. L 65 vom 07.03.2001 S. 19)
Verordnung (EG) Nr. 2432/2001 des Rates(ABl. L 338 vom 20.12.2001 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 880/2002 des Rates(ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 7)
Verordnung (EG) Nr. 149/2003 des Rates(ABl. L 30 vom 05.02.2003 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1504/2004 des Rates(ABl. L 281 vom 31.08.2004 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 394/2006 des Rates(ABl. L 74 vom 13.03.2006 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 des Rates(ABl. L 278 vom 22.10.2007 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 des Rates(ABl. L 325 vom 03.12.2008 S. 1)

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EntsprechungstabelleAnhang VI


Verordnung (EG) Nr. 1334/2000Diese Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2, EinleitungArtikel 2, Einleitung
Artikel 2 Buchstabe aArtikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Buchstabe b, EinleitungArtikel 2 Absatz 2, Einleitung
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iArtikel 2 Absatz 2 Ziffer i
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iiArtikel 2 Absatz 2 Ziffer ii
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iiiArtikel 2 Absatz 2 Ziffer iii
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iArtikel 2 Absatz 3 Ziffer i
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iiArtikel 2 Absatz 3 Ziffer ii
Artikel 2 Buchstabe dArtikel 2 Absatz 4
-Artikel 2 Absätze 5 bis 13
Artikel 3 Absatz 1Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2Artikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 3Artikel 7
Artikel 3 Absatz 4-
Artikel 4Artikel 4
Artikel 5Artikel 8
Artikel 6 Absatz 1Artikel 9 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2Artikel 9 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 3Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a
-Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 4Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 5Artikel 9 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 6Artikel 9 Absatz 6,
Artikel 7Artikel 11
Artikel 8Artikel 12 Absatz 1
-Artikel 12 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 1Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 9 Absatz 2Artikel 13 Absatz 1
-Artikel 13 Absatz 2
-Artikel 13 Absatz 3
-Artikel 13 Absatz 4
Artikel 9 Absatz 3Artikel 13 Absatz 5
-Artikel 13 Absatz 6
-Artikel 13 Absatz 7
Artikel 10 Absatz 1Artikel 14 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2Artikel 14 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 3Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b
Artikel 11Artikel 15 Absätze 1 und 2
Artikel 12Artikel 16
Artikel 13Artikel 17
Artikel 14Artikel 18
Artikel 15 Absatz 1Artikel 19 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 2Artikel 19 Absatz 2
Artikel 15 Absatz 3Artikel 19 Absatz 3
-Artikel 19 Absätze 4 bis 6
Artikel 16 Absatz 1Artikel 20 Absatz 1
-Artikel 20 Absatz 2
Artikel 16 Absatz 2Artikel 20 Absatz 3
Artikel 17Artikel 21
Artikel 18Artikel 23
Artikel 19Artikel 24
Artikel 20Artikel 25
Artikel 21Artikel 22
Artikel 22Artikel 26
Artikel 23Artikel 27
Artikel 24Artikel 28
Anhang IAnhang I
Anhang II Teil 1Anhang II Teil 1
Anhang II Teil 2Anhang II Teil 2
Anhang II Teil 3 Nummern 1, 2 und 3Anhang II Teil 3 Nummer 2
Anhang II Teil 3 Nummer 4Anhang II Teil 3 Nummer 1 und 3
Anhang III aAnhang IIIa
Anhang III bAnhang IIIb
-Anhang IIIc
Anhang IVAnhang IV
-Anhang V
-Anhang VI

______
1) https://www.wassenaar.org/

2) http://mtcr.info/?lang=de

3) http://www.nuclearsuppliersgroup.org/index.php?lang=de

4) http://www.australiagroup.net/de/index.html

5) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230-2:1997 oder 2006 ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.


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