umwelt-online: Archivdatei - Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4)
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6A225 Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 µs.
Anmerkung: Nummer 6A225 erfasst auch Geschwindigkeitsinterferometer wie VISAR (Velocity Interferometer Systems for Any Reflector), DLI (Doppler Laser Interferometer) und PDV (Photonic Doppler Velocimeter), auch bezeichnet als Het-V (Heterodyne Velocimeter).
6A226 Drucksensoren wie folgt:
6B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
6B002 Masken oder Reticles, besonders konstruiert für von den Unternummern 6A002.a.1.b oder 6A002.a.1.d erfasste optische Sensoren.
6B004 optische Ausrüstung wie folgt:
Anmerkung: Nummer 6B004 erfasst nicht Mikroskope.
6B007 Ausrüstung für die Herstellung, Justierung und Kalibrierung von Landgravimetern mit einer statischen "Genauigkeit" besser als 0,1 mGal.
6B008 Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6B108.
6B108 Messsysteme, die nicht von Nummer 6B008 erfasst werden, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für 'Flugkörper' und 'Flugkörper'-Subsysteme.
Technische Anmerkung:'Flugkörper' im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
6C Werkstoffe und Materialien
6C002 Optische Sensormaterialien wie folgt:
Technische Anmerkung:Der 'Molenbruch' ist definiert als das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind.
6C004 Optische Materialien wie folgt:
6C005 "Laser"materialien wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 6C005b1 erfasst nicht Doppelmantelfasern mit einem Durchmesser der inneren Glasummantelung größer als 150 µm und kleiner/gleich 300 µm.
Technische Anmerkungen:
- Im Sinne von Unternummer 6C005b wird die 'numerische Apertur' ('NA') des Kerns bei den emittierten Wellenlängen der Faser gemessen.
- Die Unternummer 6C005b schließt mit Endverschlüssen versehene Fasern mit ein.
6D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
6D001 "Software", besonders entwickelt für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer 6A004, 6A005, 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung.
6D002 "Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" der von Unternummer 6A002b, Nummer 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung.
6D003 Andere "Software" wie folgt:
Anmerkung: Für "Software" oder "Quellcode" zum Erfassen von Tauchern, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke, SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Technische Anmerkung:Der 'mittlere Nebenkeulenpegel' in Unternummer 6D003h2b wird über die gesamte Gruppe gemessen, wobei der Winkelbereich, der durch die Hauptkeule und die ersten beiden Nebenkeulen auf jeder Seite der Hauptkeule gebildet wird, ausgenommen ist.
6D102 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Nummer 6A108 erfassten Waren.
6D103 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines 'Flugkörpers' auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden.
Technische Anmerkung:'Flugkörper' im Sinne von Nummer 6D103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
6D203 "Software", besonders entwickelt zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen von Kameras oder Bildsensoren, um den Eigenschaften der Unternummern 6A203a bis 6A203c zu entsprechen.
6E Technologie
6E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung, Werkstoffen, Materialien oder "Software", die von Nummer 6A, 6B, 6C oder 6D erfasst werden.
6E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 6A, 6B oder 6C erfasst werden.
6E003 Sonstige "Technologie" wie folgt:
Anmerkung: Siehe auch Unternummer 2E003f.Technische Anmerkung:
'Optische Dicke' (optical thickness) ist das Produkt aus dem Brechungsindex und der physikalischen Dicke der Beschichtung.
6E101 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 6A002, Unternummer 6A007b, 6A007c, Nummer 6A008, 6A102, 6A107, 6A108, 6B108, 6D102 oder 6D103 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 6E101 erfasst "Technologie" für Güter, die von den Nummern 6A002, 6A007 und 6A008 erfasst werden, nur, wenn diese für Anwendungen in Luftfahrzeugen entwickelt wurden und in "Flugkörpern" verwendet werden können.
6E201 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 6A003, Unternummer 6A005a2, 6A005b2, 6A005b3, 6A005b4, 6A005b6, 6A005c2, 6A005d3c, 6A005d4c, Nummer 6A202, 6A203, 6A205, 6A225 oder 6A226.
Anmerkung 1: Nummer 6E201 erfasst "Technologie" für Kameras, die von Nummer 6A003 erfasst werden, nur, wenn auf die Kameras auch einer der Kontrollparameter unter Nummer 6A203 zutrifft.Anmerkung 2: Nummer 6E201 erfasst "Technologie" für Laser der Unternummer 6A005b6 nur, wenn diese neodymdotiert sind und einer der Kontrollparameter nach Unternummer 6A205f auf sie zutrifft.
6E203 "Technologie" in Form von Lizenzschlüsseln oder Produkt-Keys zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen von Kameras oder Bildsensoren, um den Eigenschaften der Unternummern 6A203.a bis 6A203c zu entsprechen.
Kategorie 7
Luftfahrtelektronik und Navigation
7A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: Autopiloten für Unterwasserfahrzeuge: siehe Kategorie 8.
Radargeräte: siehe Kategorie 6.
7A001 Beschleunigungsmesser wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A101.Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b.
Anmerkung: Die Unternummern 7A001a1 und 7A001a2 erfassen keine Beschleunigungsmesser, die auf die Messung von Vibration oder Schock begrenzt sind.
7A002 Kreisel oder Drehratensensoren mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A102.Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b.
Anmerkung: Unternummer 7A002a1b erfasst nicht "Rotationsmassenkreisel".
Anmerkung: Unternummer 7A002a2b erfasst nicht "Rotationsmassenkreisel".
7A003 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A103.Anmerkung 1: 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' enthalten Beschleunigungsmesser oder Kreisel zur Messung von Veränderungen der Geschwindigkeit und Ausrichtung zwecks Bestimmung oder Beibehaltung von Kurs oder Position, wobei nach erfolgter Justierung keine externe Bezugsgröße benötigt wird. 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' umfassen:
- Lage- und Kurs-Referenzsysteme (attitude and heading reference systems, AHRS),
- Kreiselkompasse,
- Trägheitsmessgeräte (Inertial Measurement Units, IMU),
- Trägheitsnavigationssysteme (Inertial Navigation Systems, INS),
- Trägheitsreferenzsysteme (Inertial Reference Systems, IRS),
- Trägheitsreferenzgeräte (Inertial Reference Units, IRU).
Anmerkung 2: Nummer 7A003 erfasst keine 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme', die von Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten des Wassenaar-Arrangements für den Einsatz in "zivilen Luftfahrzeugen" zugelassen sind.
Technische Anmerkung:
'Positionsbezogene Unterstützungsreferenzen' liefern unabhängig Positionsdaten; hierzu gehören:
- "Satellitennavigationssystem",
- "Datenbankgestützte Navigationssysteme" ("DBRN").
Technische Anmerkung:Die Leistungsparameter in den Unternummern 7A003a1, 7A003a2 und 7A003a3 gelten in der Regel für 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme', die für "Luftfahrzeuge", Landfahrzeuge oder Schiffe entwickelt wurden. Diese Parameter ergeben sich aus der Verwendung spezialisierter nicht positionsbezogener Unterstützungsreferenzen (z.B. Höhenmesser, Kilometerzähler, Geschwindigkeits-Log). Folglich lassen sich die angegebenen Leistungswerte nicht ohne Weiteres in Bezug auf diese Parameter konvertieren. Ausrüstungen, die für multiple Plattformen entwickelt wurden, werden in Bezug auf die jeweils anwendbaren Unternummern 7A003a1, 7A003a2 oder 7A003a3 bewertet.
Technische Anmerkung:Unternummer 7A003b bezieht sich auf Systeme, bei denen 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' und andere 'positionsbezogene Unterstützungsreferenzen' in eine Einheit integriert sind, um eine bessere Leistung zu erreichen.
Anmerkung: Unternummer 7A003d2 erfasst keine 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme', die mit "Rotationsmassenkreiseln" als einziger Kreiselart ausgerüstet sind.
7A004 'Star Tracker' und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A104.
Technische Anmerkung:'Star Tracker' werden auch als stellare Lagesensoren, Sternsensoren oder Astro-Kreiselkompasse bezeichnet.
7A005 Empfangseinrichtungen für "Satellitennavigationssysteme" mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A105.Anmerkung: Für Einrichtungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Anmerkung: Unternummer 7A005b erfasst nicht "Satellitennavigationssystem"-Empfangseinrichtungen, die nur Komponenten, konstruiert zum Filtern, Schalten oder Mischen der Signale von Mehrfachrundstrahlerantennen, die keine adaptive Antennentechnik anwenden, enthalten.Technische Anmerkung:
'Adaptive Antennensysteme' im Sinne von Unternummer 7A005b bedeutet das dynamische Erzeugen von einer oder mehreren räumlichen Nullen in einem Antennengruppendiagramm durch Signalverarbeitung im Zeit- oder Frequenzbereich.
7A006 Luftfahrzeughöhenmesser mit Betriebsfrequenzen außerhalb des Frequenzbereichs von 4,2 bis 4,4 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A106.
Technische Anmerkung:'Leistungsmanagement' (power management) bedeutet die Veränderung der auf das Höhenmessersignal übertragenen Leistung, sodass die erhaltene Leistung in der "Luftfahrzeug"-Höhe stets die geringstnötige zur Bestimmung der Höhe ist.
7A008 Unterwasser-Sonarnavigationssysteme mit Doppler-Geschwindigkeitsmesser oder mit Korrelations-Geschwindigkeitsmesser, integriert mit einem Kursgeber und mit einer Positions-"Genauigkeit" von kleiner (besser)/gleich 3 % Kreisfehlerwahrscheinlichkeit ("Circular Error Probable" ("CEP")) bezogen auf die zurückgelegte Strecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer 7A008 erfasst nicht Systeme, die besonders konstruiert sind für den Einbau in Überwasserschiffen oder Systeme, die akustische Baken oder Bojen benötigen, die Positionsdaten liefern.Anmerkung: Akustische Systeme: siehe Unternummer 6A001a; Sonarausrüstung zur Messung der Korrelations- oder Dopplergeschwindigkeit: siehe Unternummer 6A001b.
Andere Systeme der Meeres- und Schiffstechnik: siehe Nummer 8A002.
7A101 Lineare Beschleunigungsmesser, die nicht von Nummer 7A001 erfasst werden, konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für 'Flugkörper' mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer 7A101 erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.Technische Anmerkungen:
- 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 7A101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
- In Nummer 7A101 bezieht sich die Messung von "Nullpunkt" und "Skalierungsfaktor" auf eine 1-Sigma-Standardabweichung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode von einem Jahr.
7A102 Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer 7A002 erfasst werden, geeignet für 'Flugkörper' mit einer Nenn-'Stabilität' der "Driftrate" kleiner (besser) als 0,5° /h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkungen:
- 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 7A102 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
- 'Stabilität' im Sinne von Nummer 7A102 ist definiert als ein Maß für das Verhalten, eine bestimmte Eigenschaft oder einen Leistungsparameter unverändert beizubehalten, wenn sie kontinuierlich definierten Betriebsbedingungen ausgesetzt sind (IEEE Standard 528-2001, Abschnitt 2,247).
7A103 Instrumentierung, Navigationsausrüstung und -systeme, die nicht von Nummer 7A003 erfasst werden, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Unternummer 7A103a1 erfasst nicht Ausrüstung, die von Unternummer 7A001a3 erfasste Beschleunigungsmesser enthält, welche für die Messung von Vibration oder Schock konstruiert sind.
Anmerkung: Unternummer 7A103a2 erfasst nicht Ausrüstung, die von den Unternummern 7A001a1 oder 7A001a2 erfasste Beschleunigungsmesser enthält, sofern diese Beschleunigungsmesser besonders konstruiert und entwickelt sind als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.Technische Anmerkung:
Von Unternummer 7A103a erfasste 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' enthalten Beschleunigungsmesser oder Kreisel zur Messung von Veränderungen der Geschwindigkeit und Ausrichtung zwecks Bestimmung oder Beibehaltung von Kurs oder Position, wobei nach erfolgter Justierung keine externe Bezugsgröße benötigt wird.
Anmerkung: 'Trägheitsmessgeräte oder -systeme' im Sinne von Unternummer 7A103a umfassen:
- Lage- und Kurs-Referenzsysteme (attitude and heading reference systems, AHRS),
- Kreiselkompasse,
- Trägheitsmessgeräte (Inertial Measurement Units, IMU),
- Trägheitsnavigationssysteme (Inertial Navigation Systems, INS),
- Trägheitsreferenzsysteme (Inertial Reference Systems, IRS),
- Trägheitsreferenzgeräte (Inertial Reference Units, IRU).
Technische Anmerkungen:
Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme in Unternummer 7A103d beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme.
Technische Anmerkung:'Flugkörper' im Sinne von Nummer 7A103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
7A104 Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die nicht von Nummer 7A004 erfasst werden, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
7A105 Empfangseinrichtungen für 'Satellitennavigationssysteme', die nicht durch Nummer 7A005 erfasst werden, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Die Unternummern 7A105b2 und 7A105b3 erfassen keine Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder 'Safety of Life'-'Satellitennavigationssystem'-Dienste (z.B. Datenintegrität, Flugsicherheit).
Technische Anmerkung:In Nummer 7A105 umfassen 'Satellitennavigationssysteme' weltweite Satellitennavigationssysteme (GNSS, z.B. GPS, GLONASS, Galileo oder BeiDou) sowie regionale Satellitennavigationssysteme (RNSS, z.B. NavIC, OZSS).
7A106 Höhenmesser, die nicht von Nummer 7A006 erfasst werden, die nach dem Radar- oder Laser-Radarprinzip arbeiten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
7A115 Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Ausrüstung nach den Nummern 7A105, 7A106 und 7A115 schließt Folgendes ein:
- Ausrüstung für die Darstellung von Geländekonturen,
- Geländeabbildungs- und Korrelationsausrüstung (sowohl digitale als auch analoge),
- Doppler-Radar-Navigationsausrüstung,
- passive Interferometerausrüstung,
- Bildsensorausrüstung (aktive und passive).
7A116 Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, in von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder in "Flugkörpern":
Anmerkung: Soweit der Umbau eines bemannten Luftfahrzeugs in einen "Flugkörper" betroffen ist, umfasst Nummer 7A116 die Systeme, Ausrüstungen und Ventile, die dazu konstruiert oder geändert wurden, damit ein bemanntes Luftfahrzeug als unbemanntes Luftfahrzeug betrieben werden kann.
7A117 "Steuerungssysteme", geeignet für "Flugkörper", mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.B. eine 'CEP' kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km).
Technische Anmerkung:In Nummer 7A117 ist die 'CEP' (Kreisfehlerwahrscheinlichkeit, Circular Error Probable oder Circle of Equal Probability) ein Maß für die Genauigkeit bei einer bestimmten Reichweite, definiert als Radius eines Kreises mit dem Ziel als Mittelpunkt, in dem 50 % der Nutzlasten auftreffen.
7B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
7B001 Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen der 'Instandhaltungsstufe I' oder der 'Instandhaltungsstufe II'.
Technische Anmerkungen:
- 'Instandhaltungsstufe I':
Der Ausfall einer Einheit eines Trägheitsnavigationssystems wird im "Luftfahrzeug" durch entsprechende Anzeigen an der Überwachungs- und Anzeigeeinheit oder durch Statusmeldungen vom entsprechenden Subsystem gemeldet. Anhand des Wartungshandbuchs kann die Ausfallursache bis auf die Ebene der defekten auswechselbaren Einheit (LRU) lokalisiert werden. Die defekte LRU wird dann vom Bedienpersonal ausgewechselt.
- 'Instandhaltungsstufe II':
Die defekte LRU wird an die Reparaturwerkstatt (die des Herstellers oder die der für die Durchführung der Instandhaltungsstufe II zuständigen Stelle) geschickt. Dort wird die defekte LRU mit entsprechenden Hilfsmitteln geprüft, um die für den Ausfall verantwortliche auswechselbare Baugruppe (SRA) zu lokalisieren. Die defekte SRA wird anschließend durch eine funktionierende Einheit ersetzt. Die defekte SRA (oder auch die komplette LRU) wird dann zur Instandsetzung an den Hersteller eingesandt. Wartung der 'Instandhaltungsstufe II' schließt nicht das Zerlegen oder die Instandsetzung erfasster Beschleunigungsmesser oder Kreiselsensoren ein.
7B002 Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring"laser"-Kreisel:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7B102.
7B003 Einrichtungen, besonders konstruiert für die "Herstellung" der von Nummer 7A erfassten Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B003 schließt ein:
- Prüfstände für Kreiselabstimmung,
- dynamische Auswuchtvorrichtungen für Kreisel,
- Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände,
- Vorrichtungen zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln,
- Zentrifugalvorrichtungen für Kreisellager,
- Einrichtungen für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern,
- Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.
7B102 Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von Spiegeln für Ring"laser"-Kreisel, mit einer Mess-"Genauigkeit" kleiner (besser)/gleich 50 ppm.
7B103 "Herstellungsanlagen" und "Herstellungsausrüstung" wie folgt:
7C Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag
7D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
7D001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" oder "Herstellung" der von Nummer 7A oder 7B erfassten Ausrüstung.
7D002 "Quellcode" für Betrieb oder Wartung aller Trägheitsnavigationssysteme, einschließlich Trägheitsgeräten, die von Nummer 7A003 oder 7A004 nicht erfasst werden, sowie für Fluglage- und Steuerkursreferenzsysteme ('AHRS'-Systeme).
Anmerkung: Nummer 7D002 erfasst nicht "Quellcode" für die "Verwendung" kardanisch aufgehängter 'AHRS'.Technische Anmerkung:
'AHRS' unterscheiden sich im Allgemeinen von Trägheitsnavigationssystemen (INS) dadurch, dass ein 'AHRS' die Fluglageinformationen liefert, aber normalerweise nicht die bei einem INS üblichen Informationen über Beschleunigung, Geschwindigkeit und Position.
7D003 Andere "Software" wie folgt:
7D004 "Quellcode" mit "Technologie" für die "Entwicklung" gemäß Unternummern 7E004a2, 7E004a3, 7E004a5, 7E004a6 oder 7E004b für eines der Folgenden:
Anmerkung: Nummer 7D004 erfasst nicht "Quellcodes" im Zusammenhang mit gängigen Computerelementen und -dienstprogrammen (z.B. Eingangssignalerfassung, Ausgangssignalübertragung, Laden von Computerprogrammen und Daten, integrierter Test, Aufgabenplanung), die nicht der Bereitstellung einer spezifischen Funktion des Flugsteuerungssystems dienen.
7D005 "Software", besonders entwickelt, um das für behördliche Verwendung entwickelte "Satellitennavigationssystem"-Datensignal zu entschlüsseln.
7D101 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" der von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115, Unternummer 7A116a, 7A116b, Nummer 7B001, 7B002, 7B003, 7B102 oder 7B103 erfassten Ausrüstung.
7D102 "Software" für die Integration (Integrations"software") wie folgt:
Anmerkung: Üblicherweise enthält "Software" für die Integration eine Kalmanfilterung.
7D103 "Software", besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder Simulation von "Steuerungssystemen", die von Nummer 7A117 erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Von Nummer 7D103 erfasste "Software" bleibt erfasst, wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten besonders konstruierten Hardwareausrüstung kombiniert wird.
7D104 "Software", besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb oder die Wartung von "Steuerungssystemen", die von Nummer 7A117 erfasst werden
Anmerkung: Nummer 7D104 umfasst "Software", besonders entwickelt oder geändert, um die Leistung von "Steuerungssystemen" so zu verbessern, dass die in Nummer 7A117 vorgegebene "Genauigkeit" erreicht oder übertroffen wird.
7E Technologie
7E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 7A, 7B, 7D001, 7D002, 7D003, 7D005 und 7D101 bis 7D103 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 7E001 schließt Schlüsselmanagement-"Technologie" ein, die ausschließlich Ausrüstung betrifft, die von Unternummer 7A005a erfasst wird.
7E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 7A oder 7B erfasst wird.
7E003 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Reparatur, Überholung oder Wartung von Ausrüstung, die von den Nummern 7A001 bis 7A004 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 7E003 erfasst nicht "Technologie" für die Wartung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kalibrierung, dem Entfernen oder dem Auswechseln beschädigter oder nicht mehr instandsetzbarer auswechselbarer Einheiten (LRU) und auswechselbarer Baugruppen (SRA) eines "zivilen Luftfahrzeugs" gemäß Definition in der Wartung der 'Instandhaltungsstufe I' oder der Wartung der 'Instandhaltungsstufe II' steht.Anmerkung: Siehe Technische Anmerkungen zu Nummer 7B001.
7E004 Sonstige "Technologie" wie folgt:
Technische Anmerkung:'Hauptsteuerung' (primary flight control) bezeichnet Steuerorgane zum Stabilisieren oder Manövrieren eines "Luftfahrzeugs" unter Verwendung von Kraft/Momenterzeugern, d. h. aerodynamischer Steuerflächen oder Schubvektorsteuerung.
Technische Anmerkung:'Optische Sensor-Arrays für Flugsteuerungszwecke' (flight control optical sensor array) sind miteinander verbundene optische Sensoren auf "Laser"basis, die Echtzeit-Flugdaten für die bordseitige Verarbeitung liefern.
Anmerkung: Unternummer 7E004b3 erfasst nicht Algorithmen für Zwecke der Offline-Wartung.
Anmerkung: Die Unternummer 7E004b4 erfasst nicht Algorithmen für die Beseitigung von Fehlereffekten durch Vergleich redundanter Datenquellen oder offline vorgeplante Gegenmaßnahmen für erwartete Störungen.
Anmerkung: Unternummer 7E004b5 erfasst nicht:
- "Technologie" für die Integration von digitalen Flugsteuerungs-, Navigations- und Triebwerkssteuerungsdaten in ein digitales Flugmanagementsystem zur 'Flugwegoptimierung',
- "Technologie" für "Luftfahrzeug"-Fluginstrumentensysteme, die ausschließlich für Navigation und Landeanflüge mit VOR, DME, ILS oder MLS integriert wurden.
Technische Anmerkung:
'Flugwegoptimierung' (flight path optimisation) bezeichnet ein Verfahren, mittels dessen Abweichungen von einem vierdimensionalen (Raum und Zeit) gewünschten Flugweg auf der Grundlage einer Maximierung der Leistung oder Effektivität für Einsätze minimiert werden.
Technische Anmerkung:'Innere Regelschleife''(inner loop) bezeichnet Funktionen "aktiver Flugsteuerungssysteme", die eine automatische Stabilitätsregelung der Flugzeugzelle übernehmen.
Technische Anmerkung:'Abnormale Veränderungen des Luftfahrzeugstatus' umfassen im Flug auftretende Strukturschäden, Nachlassen des Triebwerksschubs, manövrierunfähige Steuerflächen oder destabilisierende Verlagerung der Ladung.
Anmerkung: Unternummer 7E004b7b3 erfasst keine Autopiloten.
Anmerkung: Unternummer 7E004b erfasst nicht "Technologie" im Zusammenhang mit gängigen Computerelementen und -dienstprogrammen (z.B. Eingangssignalerfassung, Ausgangssignalübertragung, Laden von Computerprogrammen und Daten, integrierter Test, Aufgabenplanung), die nicht der Bereitstellung einer spezifischen Funktion des Flugsteuerungssystems dienen.
Technische Anmerkung:'Verstellbare Blattprofilgeometrie' (variable geometry airfoils) bezeichnet die Verwendung von Klappen oder Trimmblechen an der Blatthinterkante oder an der Blattvorderkante, angebauten Vorflügeln oder einer beweglichen Blattnase, deren Position während des Fluges gesteuert werden kann.
7E101 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115 bis 7A117, 7B001, 7B002, 7B003, 7B102, 7B103 oder 7D101 bis 7D103.
7E102 "Technologie" zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:
7E104 "Technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen.
Kategorie 8
Meeres- und Schiffstechnik
8A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
8A001 Tauchfahrzeuge und Überwasserfahrzeuge wie folgt:
Anmerkung: Zur Erfassung von Ausrüstung für Tauchfahrzeuge: siehe
- Kategorie 6 für Sensoren,
- Kategorien 7 und 8 für Navigationsausrüstung,
- Kategorie 8A für Unterwasserausrüstung.
Technische Anmerkungen:
8A002 Meeres- und schiffstechnische Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
Anmerkung: Unterwasser-Kommunikationssysteme: siehe Kategorie 5, Teil 1 - Telekommunikation.
Technische Anmerkung:Der Kontrollzweck der Unternummer 8A002a4 darf nicht unterlaufen werden durch die Ausfuhr von 'syntaktischem Schaum', erfasst von Nummer 8C001, wenn eine Zwischenstufe der Herstellung erreicht wurde und noch nicht die endgültige Form des Bestandteiles vorliegt.
Technische Anmerkung:Bei der Bestimmung der Anzahl der 'Freiheitsgrade der Bewegung' werden nur Funktionen mit proportionaler Bewegungssteuerung gezählt, die Stellungsrückkoppelung verwenden.
Technische Anmerkung:'Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungs-Systeme' enthalten elektronische Steuerungen, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können.
Anmerkung: Unternummer 8A002q erfasst nicht einzelne Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.Anmerkung: Für Einrichtungen und Geräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Anmerkung 1: Unternummer 8A002r erfasst nicht Systeme zur Taucherabwehr, die auf Unterwasser-Sprengkörpern, Schallkanonen (air guns) oder entzündlichen Quellen (combustible sources) basieren.Anmerkung 2: Unternummer 8A002r schließt Akustiksysteme zur Taucherabwehr ein, die Quellen mit Funkenstrecken verwenden, auch bekannt als Plasma-Scha ll-Quellen.
8B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
8B001 Wasserumlauftanks (water tunnels), konstruiert für einen Hintergrundgeräuschpegel kleiner als 100 dB (bezogen auf 1 µPa, 1 Hz) innerhalb des Frequenzbereichs von 0 bis 500 Hz, und konstruiert für die Messung akustischer Felder, die durch die Wasserströmung um Modelle von Antriebssystemen erzeugt werden.
8C Werkstoffe und Materialien
8C001 'Syntaktischer Schaum', konstruiert für den Einsatz unter Wasser und mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Siehe auch Unternummer 8A002a4.
Technische Anmerkung:'Syntaktischer Schaum' besteht aus Hohlkugeln aus Kunststoff oder Glas, die in eine Harz-"Matrix" eingebettet sind.
8D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
8D001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von Nummer 8A, 8B oder 8C erfassten Ausrüstung, Werkstoffe oder Materialien.
8D002 Spezifische "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung", Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser.
8E Technologie
8E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 8A, 8B oder 8C erfasst werden.
8E002 Sonstige "Technologie" wie folgt:
Technische Anmerkung:Ein 'SWATH'-Schiff ist durch folgende Formel definiert: Wasserlinienfläche bei einem konzipierten Tiefgang kleiner als 2 × (verdrängtes Volumen bei einem konzipierten Tiefgang)2/3.
Kategorie 9
Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
9A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: Gegen Neutronenstrahlung oder kurzzeitige ionisierende Strahlung konstruierte oder ausgelegte Antriebssysteme: SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
9A001 Gasturbinenflugtriebwerke mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A101.
Anmerkung 1: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:
- zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements und
- bestimmt zum Antrieb eines nichtmilitärischen bemannten "Luftfahrzeuges", für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für ein "Luftfahrzeug" mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:
- eine zivile Musterzulassung oder
- ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.
Anmerkung 2: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke, konstruiert für Hilfstriebwerke (APUs = Auxiliary Power Units), die von der zivilen Luftfahrtbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements genehmigt wurden.
9A002 'Schiffsgasturbinen', konstruiert für Flüssigkraftstoff und mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Der Begriff 'Schiffsgasturbinen' schließt diejenigen Industriegasturbinen oder aus Flugtriebwerken abgeleiteten Gasturbinen ein, die für den Schiffsantrieb oder die Stromerzeugung an Bord angepasst wurden.Technische Anmerkung:
Im Sinne der Nummer 9A002 ist der 'korrigierte spezifische Kraftstoffverbrauch' der spezifische Kraftstoffverbrauch der Turbine, korrigiert für einen destillierten Flüssigschiffskraftstoff mit einem Brennwert (Heizwert) von 42 MJ/kg (ISO 3977-2:1997).
9A003 Besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile, die von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste "Technologien" enthalten, für eines der folgenden Gasturbinenflugtriebwerke:
9A004 Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge"), "Raumfahrzeuge", "Raumfahrzeug-Plattformen", "Raumfahrzeug-Nutzlasten", On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von "Raumfahrzeugen", terrestrische Ausrüstungen und luftgestützte Startplattformen wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A104.
Anmerkung: Die 'Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten' im Sinne der Unternummer 9A004e2 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Bus-Daten.
Anmerkung: Die 'Handhabung der Nutzlast-Daten' im Sinne der Unternummer 9A004e2 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Nutzlast-Daten.
Anmerkung: Die 'Lage- und Bahnregelung' im Sinne der Unternummer 9A004e3 umfasst die Erfassung und Betätigung (sensing and actuation), um die Position und Ausrichtung eines "Raumfahrzeugs" zu erkennen und zu steuern.
Anmerkung: Für Ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Technische Anmerkung:Eine 'Überprüfung der Betriebsverfahren' im Sinne der Nummer 9A004f2 ist eines der folgenden Elemente:
- Bestätigung der Befehlssequenz;
- operatives Training;
- operative Erprobungen oder
- operative Analyse.
9A005 Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119.
9A006 Systeme und Bestandteile, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A106, 9A108 UND 9A120.
9A007 Feststoffraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A107 UND 9A119.
Technische Anmerkung:Eine 'feste mechanische Verbindung' weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.
9A008 Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A108.
Technische Anmerkung:Eine 'feste mechanische Verbindung' weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.
Technische Anmerkung:Der 'strukturelle Wirkungsgrad (PV/W)' ist gleich dem Berstdruck (P) mal dem Behältervolumen (V) geteilt durch das Gesamtgewicht (W) des Druckbehälters.
9A009 Hybridraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A109 UND 9A119.
9A010 Besonders konstruierte Bestandteile, Systeme und Strukturbauteile für Trägerraketen, Trägerraketenantriebssysteme oder "Raumfahrzeuge" wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1A002 UND 9A110.
Anmerkung: Die Gewichtsbeschränkung ist nicht relevant für Bugspitzen.
Technische Anmerkung:Im Sinne der Unternummer 9A010d ist 'Ansprechzeit' die Zeit, die erforderlich ist, um 90 % des Gesamtschubs nach dem Start zu erreichen.
9A011 Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A111 UND 9A118.Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 9A011 sind 'Triebwerke mit Kombinationsantrieb' Triebwerke, in denen mindestens zwei der folgenden Triebwerkstypen kombiniert sind:
- Gasturbinentriebwerk (Turbojet-, Turboprop- oder Turbofan-Triebwerk),
- Staustrahltriebwerk oder Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung,
- Raketenmotor oder Raketentriebwerk (Flüssig-/Gel-/Festtreibstoff oder hybrid).
9A012 "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), unbemannte "Luftschiffe", zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
Anmerkung 1: SIEHE AUCH NUMMER 9A112.Anmerkung 2: Für "UAVs", die "suborbitale Fahrzeuge" sind, siehe Unternummer 9A004h.
Technische Anmerkungen:
- Ein 'Bediener' im Sinne der Unternummer 9A012a bezeichnet eine Person, die den Flug des "unbemannten Luftfahrzeugs" ("UAV") oder unbemannten "Luftschiffs" einleitet oder steuert.
- Die maximale 'Flugdauer' im Sinne der Unternummer 9A012a ist bei Normalatmosphäre (ISO 2533:1975) auf Meereshöhe bei Windstärke 0 zu messen.
- 'Natürlicher Sichtbereich' im Sinne der Unternummer 9A012a bezeichnet die Sichtweite eines Menschen ohne Hilfsmittel mit oder ohne Korrekturlinsen.
9A101 Turbojet- und Turbofan-Triebwerke, die nicht von Nummer 9A001 erfasst werden, wie folgt:
Technische Anmerkungen:
- Im Sinne von Unternummer 9A101a1 ist der 'Maximalschub' der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebenen Maximalschub sein.
- Der spezifische Treibstoffverbrauch wird beim maximalem Dauerschub des Triebwerkstyps im nicht eingebauten Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre bestimmt.
- 'Trockengewicht' ist das Gewicht des Triebwerks ohne Flüssigkeiten (Kraftstoff, Hydraulikflüssigkeit, Öl usw.) und schließt die Triebwerksgondel (Gehäuse) nicht ein.
- 'Rotordurchmesser der ersten Stufe' ist der Durchmesser der ersten rotierenden Triebwerksstufe (Fan oder Kompressor), gemessen an der Eintrittskante der Schaufelspitzen.
9A102 'Turboprop-Antriebssysteme', besonders konstruiert für "unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer 'Maximalleistung' größer als 10 kW.
Anmerkung: Nummer 9A102 erfasst keine zivil zugelassenen Triebwerke.Technische Anmerkungen:
- 'Turboprop-Antriebssysteme' im Sinne der Nummer 9A102 umfasst alle folgenden Systeme:
- Wellenleistungstriebwerk und
- Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propeller.
- Die 'Maximalleistung' im Sinne der Nummer 9A102 wird in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre erreicht.
9A104 Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A004.
9A105 Flüssigkeitsraketentriebwerke oder Gelraketenmotoren wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
9A106 Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme oder Geltreibstoffraketensysteme:
Technische Anmerkung:Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
- flexible Düse,
- Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
- bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
- Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
- Verwendung von Schubklappen.
Anmerkung: Unternummer 9A106d erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:
- Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms,
- Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im maximalen Betriebsmodus oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
- Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen, mit einer Drehzahl größer/gleich 8.000 U/min im maximalen Betriebsmodus.
9A107 Feststoffraketenmotoren, die nicht von Nummer 9A007 erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
9A108 Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoff- und Hybridraketenantriebssysteme:
Technische Anmerkung:Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
- flexible Düse,
- Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
- bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
- Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
- Verwendung von Schubklappen.
9A109 Hybridraketenmotoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A009 UND 9A119.
9A110 "Verbundwerkstoff"-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, die nicht von Nummer 9A010 erfasst werden, besonders konstruiert zur Verwendung in 'Flugkörpern' oder in den von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119 erfassten Subsystemen.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1A002.Technische Anmerkung:
'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9A110 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9A111 Pulsstrahltriebwerke oder Detonationstriebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A011 UND 9A118.Technische Anmerkung:
In Detonationstriebwerken nach Nummer 9A111 wird der Anstieg des Effektivdrucks in der Brennkammer durch eine Detonation bewirkt. Beispiele für Detonationstriebwerke sind etwa Detonationspulsstrahltriebwerke, rotierende Detonationstriebwerke oder Triebwerke mit kontinuierlicher Detonationswelle.
9A112 "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), die nicht von Nummer 9A012 erfasst werden, wie folgt:
Technische Anmerkungen:
- Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten - außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen - als Teil der "Nutzlast" zur Verteilung in der Atmosphäre. Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.
- Ein Aerosoldosiersystem/-mechanismus umfasst sämtliche zur Lagerung und Verteilung eines Aerosols in der Atmosphäre benötigten Vorrichtungen (mechanische, elektrische, hydraulische usw.). Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Einspritzung eines Aerosols in die Verbrennungsabgase und die Propellerströmung.
9A115 Startausrüstung wie folgt:
Technische Anmerkung:'Flugkörper' im Sinne von Unternummer 9A115a bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9A116 Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für 'Flugkörper', sowie dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung wie folgt:
9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für "Flugkörper".
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A121.
9A118 Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für von Nummer 9A011 oder 9A111 erfasste Triebwerke, geeignet für "Flugkörper" oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
9A119 Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer 9A005, 9A007, 9A009, 9A105, 9A107 oder 9A109 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.
9A120 Flüssig- oder Geltreibstofftanks, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, besonders konstruiert für von Nummer 1C111 erfasste Treibstoffe oder 'andere Flüssig- oder Geltreibstoffe', die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können.
Anmerkung: 'Andere Flüssig- oder Geltreibstoffe' im Sinne der Nummer 9A120 beinhaltet Treibstoffe, die von der LISTE FÜR WAFFEN; MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL erfasst werden, ist aber nicht auf solche beschränkt.
9A121 Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für "Flugkörper", von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
Technische Anmerkung:Die in Nummer 9A121 genannten Zwischenanschlussstücke schließen zwischen dem "Flugkörper", der Trägerrakete oder Höhenforschungsrakete und ihrer jeweiligen Nutzlast installierte elektrische Anschlussstücke ein.
9A350 Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in "Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft" oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
Anmerkung: Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z.B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen.
Anmerkung: Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.Technische Anmerkungen:
- Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in "Luftfahrzeugen", "Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft" oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden:
- Doppler-Laser-Methode,
- Laserdiffraktionsmethode.
- In Nummer 9A350 bedeutet 'VMD' Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser).
9B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
9B001 Fertigungsausrüstung, Werkzeuge oder Vorrichtungen wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B226.
9B002 Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder Ausrüstung für die automatische Datenerfassung und -verarbeitung, mit allen folgenden Eigenschaften:
9B003 Besonders konstruierte Ausrüstung für die "Herstellung" oder Prüfung von Gasturbinenbürstendichtungen, die für Schaufelspitzengeschwindigkeiten größer als 335 m/s und für Betriebstemperaturen größer als 773 K (500 °C) ausgelegt sind, und besonders konstruierte Bestandteile oder besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
9B004 Werkzeuge, Matrizen oder Vorrichtungen für das Fügen im festen Zustand (solid state joining) von Gasturbinenbauteilen, die in Unternummer 9E003a3 oder 9E003a6 beschrieben werden, aus "Superlegierungen", Titan oder intermetallischen Verbindungen.
9B005 Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung an einer der folgenden Einrichtungen:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B105.
Anmerkung: Unternummer 9B005a erfasst nicht besonders für Unterrichtszwecke konstruierte Windkanäle mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' (quer gemessen) kleiner als 250 mm.Technische Anmerkung:Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' werden der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats oder die längste Seite des Rechtecks an der größten Ausdehnung des Messquerschnitts verstanden.
9B006 Besonders konstruierte akustische Schwingungsprüfausrüstung, mit der Schalldruckpegel größer/gleich 160 dB (bezogen auf 20 µPa) mit einem Nennausgang größer/gleich 4 kW bei einer Prüfzellentemperatur größer als 1.273 K (1.000 °C) erzeugt werden können, sowie besonders konstruierte Quarzheizelemente hierfür.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B106.
9B007 Besonders konstruierte Ausrüstung zur Prüfung der Integrität von Raketenmotoren mit Hilfe anderer zerstörungsfreier Prüfverfahren (ZfP) als planares Röntgen oder grundlegende physikalische oder chemische Analysen.
9B008 Messwertgeber für die direkte Messung der Wandreibung, besonders konstruiert für den Betrieb bei einer Staupunkttemperatur des Prüfstroms von größer als 833 K (560°C).
9B009 Werkzeuge, besonders konstruiert für die Fertigung von pulvermetallurgischen Gasturbinenrotorkomponenten, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Nummer 9B009 erfasst nicht Werkzeuge für die Herstellung von Pulver.
9B010 Einrichtungen, besonders konstruiert für die Herstellung der von Nummer 9A012 erfassten Ausrüstung.
9B105 'Testanlagen für Aerodynamik' für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für 'Flugkörper' und deren Subsysteme.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B005.Anmerkung: Nummer 9B105 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer 'Abmessung des Messquerschnitts' kleiner/gleich 250 mm.
Technische Anmerkungen:
- 'Testanlagen für Aerodynamik' im Sinne der Nummer 9B005 schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
- Unter 'Abmessung des Messquerschnitts' im Sinne der Anmerkung zu Nummer 9B105 wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des 'Messquerschnitts' verstanden. Der 'Messquerschnitt' ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
- 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9B105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9B106 Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:
Technische Anmerkungen:
- Unternummer 9B106a2 beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelschwingung (z.B. einer Sinusschwingung), und Systeme, geeignet zur Erzeugung eines Breitbandrauschens (d. h. eines Leistungsspektrums).
- In Unternummer 9B106a2 bedeutet 'konstruiert oder geändert', dass die Umweltprüfkammer entsprechende Schnittstellen (z.B. Abdichtungen) für den Einbau eines Schwingerregers oder einer anderen von Nummer 2B116 erfassten Vibrationsprüfausrüstung enthält.
- Ein 'Prüftisch' im Sinne der Unternummer 9B106a2 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.
9B107 'Testanlagen für Aerothermodynamik', geeignet für 'Flugkörper', Raketenantriebssysteme für 'Flugkörper' und Wiedereintrittsfahrzeuge sowie Ausrüstungen im Sinne der Nummer 9A116 mit folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
- 'Testanlagen für Aerothermodynamik' schließen Einrichtungen für Plasmalichtbogenstrahlanlagen (plasma arc jet facilities) und Plasmawindkanäle zur Untersuchung der thermischen und mechanischen Effekte des Strömungsverhaltens der Luft auf Objekte ein.
- 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9B107 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9B115 Besonders konstruierte "Herstellungsausrüstung" für die von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105 bis 9A109, 9A111 oder 9A116 bis 9A120 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.
9B116 Besonders konstruierte "Herstellungsanlagen" für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A109, 9A111, 9A116 bis 9A120 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile oder für 'Flugkörper'.
Technische Anmerkung:'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9B116 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9B117 Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:
9C Werkstoffe und Materialien
9C108 "Isolierungs"-Material und "Innenbeschichtung", die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, für Raketenmotorgehäuse, geeignet für "Flugkörper" oder besonders konstruiert für Feststoffraketentriebwerke gemäß Nummer 9A007 oder 9A107.
9C110 Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer 9A110 erfassten Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer "spezifischen Zugfestigkeit" größer als 7,62 × 104 m und einem "spezifischen Modul" größer als 3,18 × 106 m.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1C010 UND 1C210.Anmerkung: Nummer 9C110 erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K (145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder vergleichbaren nationalen Standards).
9D Datenverarbeitungsprogramme (Software)
9D001 "Software", die von Nummer 9D003 oder 9D004 nicht erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Technologie", die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.
9D002 "Software", die von Nummer 9D003 oder 9D004 nicht erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.
9D003 "Software", die in Unternummer 9E003h erfasste "Technologie" beinhaltet und in "FADEC-Systemen" der von Nummer 9A erfassten Antriebssysteme oder der von Nummer 9B erfassten Ausrüstung verwendet wird.
9D004 Andere "Software" wie folgt:
Anmerkung: Nummer 9D004b erfasst keine "Software" für den Betrieb der Prüfanlage oder die Bedienersicherheit (z.B. Abschaltung bei zu hoher Geschwindigkeit, Branderkennung und -bekämpfung) oder die Herstellung, Reparatur oder Wartung und Abnahmeprüfung, begrenzt auf die Feststellung, ob die Güter ordnungsgemäß zusammengebaut oder repariert wurden.
9D005 "Software", besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb der von Unternummern 9A004e oder 9A004f erfassten Güter.
Anmerkung: Zu "Software" für von Unternummer 9A004d erfasste Güter, die in "Raumfahrzeug-Nutzlasten" enthalten sind, siehe die entsprechenden Kategorien.
9D101 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 9B105, 9B106, 9B116 oder 9B117.
9D103 "Software", besonders entwickelt für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von "Flugkörpern" oder Subsystemen, erfasst von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119.
Anmerkung: Die von Nummer 9D103 erfasste "Software" bleibt erfasst, auch wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten besonders konstruierten Hardwareausrüstung kombiniert wird.
9D104 "Software" wie folgt:
9D105 "Software", die nicht von Unternummer 9D004e erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen oder für 'Flugkörper'.
Anmerkung: Nummer 9D105 umfasst "Software", besonders entwickelt für die Umrüstung eines bemannten "Luftfahrzeuges" für den Betrieb als "unbemanntes Luftfahrzeug", wie folgt:
- "Software", besonders entwickelt oder geändert für die Integration der Ausrüstung für die Umrüstung in die Systemfunktionen des "Luftfahrzeugs", und
- "Software", besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb des "Luftfahrzeugs" als "unbemanntes Luftfahrzeug".
Technische Anmerkung:
'Flugkörper' im Sinne von Nummer 9D105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9E Technologie
Anmerkung: Von den Nummern 9E001 bis 9E003 erfasste "Entwicklungs"- oder "Herstellungs"-"Technologie" für Gasturbinentriebwerke bleibt erfasst, wenn sie für Instandsetzung oder Überholung verwendet wird. Von der Erfassung ausgenommen sind: technische Daten, Zeichnungen oder Dokumentation für Wartungstätigkeiten, die unmittelbar mit der Kalibrierung, dem Ausbau oder Austausch von beschädigten oder nichtbetriebsfähigen, am Einsatzstützpunkt ersetzbaren Teilen (LRU) verbunden sind, einschließlich des Austausches ganzer Triebwerke oder Triebwerkmodule.
9E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Unternummer 9A001b, Nummer 9A004 bis 9A012, 9A350, 9B oder 9D erfasst wird.
9E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Unternummer 9A001b, Nummer 9A004 bis 9A011, 9A350 oder 9B erfasst wird.
Anmerkung: "Technologie" für die Instandsetzung von erfassten Strukturen, Laminaten, Werkstoffen oder Materialien: siehe Unternummer 1E002f.
9E003 Sonstige "Technologie" wie folgt:
Technische Anmerkung:Im Sinne der Unternummer 9E003a1 wird die Zeitstandfestigkeitsprüfung in der Regel an einer Probe vorgenommen
Anmerkung: Die für die Bohrungen der Unternummer 9E003a2 "unverzichtbare""Technologie" beschränkt sich auf die Ableitung der Geometrie und Position der Bohrungen.Technische Anmerkungen:
- 'thermisch entkoppelte Flammrohre' sind Flammrohre, welche mindestens eine Stützstruktur, die dafür konstruiert ist, mechanischen Beanspruchungen standzuhalten, sowie eine der Brennzone ausgesetzte Struktur zum Schutz der Stützstruktur vor der Verbrennungshitze umfassen müssen. Die der Brennzone ausgesetzte Struktur und die Stützstruktur weisen eine unterschiedliche thermische Verlagerung (mechanische Verlagerung aufgrund der thermischen Belastung) in Bezug aufeinander auf, d. h. sie sind thermisch entkoppelt.
- Die 'Brennkammeraustrittstemperatur' ist die durchschnittliche Gesamtgastemperatur (Staupunkt-Temperatur) im Schaufelkanal zwischen der Brennkammeraustrittsfläche und der Eintrittskante der Einlassleitschaufeln der Turbine (d. h. gemäß SAE ARP (Aerospace Recommended Practice) 755A gemessen an Triebwerksstation T40), wenn das Triebwerk bei der zugelassenen maximalen dauerhaften Betriebstemperatur in einem "stationären Betriebszustand" läuft.
Anmerkung: Siehe Unternummer 9E003c für die "Technologie", die zur Fertigung von Kühlungsbohrungen "unverzichtbar" ist.
Technische Anmerkung:Ein 'Kanalteiler' ('splitter duct') teilt zu Beginn den Luftmassenstrom in den Mantelstrom und den Kernstrom im Triebwerk.
Technische Anmerkung:Die 'Gastemperatur im Schaufelkanal' ist die durchschnittliche Gesamtgastemperatur (Staupunkt-Temperatur) im Schaufelkanal an der Eintrittskantenfläche der Turbinenkomponenten, wenn das Triebwerk bei der zugelassenen oder spezifizierten maximalen dauerhaften Betriebstemperatur in einem 'stationären Betriebszustand' läuft.
Technische Anmerkung:'Schadenstolerante' Bestandteile werden mit Methodiken und Nachweisverfahren entwickelt, die es gestatten, das Risswachstum vorherzusagen und zu begrenzen.
Technische Anmerkung:Im Sinne der Unternummer 9E003a11 bezeichnet 'Fanlaufschaufel' die Blattoberfläche der rotierenden Triebwerksstufen, die in einem Gasturbinentriebwerk sowohl für den Kompressor- als auch für den Mantelstrom sorgen.
Anmerkung: Unternummer 9E003c erfasst nicht "Technologie" für die Fertigung durchgehender zylindrischer Bohrungen mit konstantem Radius, deren Eintritt und Ausritt an den äußeren Oberflächen des Turbinenbestandteils liegen.Technische Anmerkungen:
- Im Sinne der Unternummer 9E003c ist die 'Querschnittsfläche' die Fläche der Bohrung senkrecht zur Bohrungsachse.
- Im Sinne der Unternummer 9E003c ist die 'Bohrformkennziffer' die nominale Länge der Bohrungsachse geteilt durch die Quadratwurzel der Mindest-'Querschnittsfläche' der Bohrung.
- Im Sinne der Unternummer 9E003c ist der 'Bohrwinkel' der spitze Winkel, der an dem Punkt, an dem die Bohrungsachse in die Schaufelblattoberfläche eintritt, zwischen der tangential zur Blattoberfläche verlaufenden Ebene und der Bohrungsachse gemessen wird.
- Zu den Fertigungsverfahren von Bohrungen der Unternummer 9E003c gehören "Laser"strahl-, Wasserstrahl-, elektrochemische und funkenerosive Bearbeitung.
Technische Anmerkung:Das 'Boxvolumen' in Unternummer 9E003e wird als das Produkt aus drei, wie folgt gemessenen, aufeinander senkrecht stehenden Abmessungen definiert:
Länge: die Länge der Kurbelwelle von der Motorstirnseite bis zur Flanschfläche des Schwungrads,
Breite: die größte der folgenden Abmessungen:
- das Außenmaß zwischen den Ventildeckeln,
- das Maß zwischen den Außenkanten der Zylinderköpfe oder
- der Durchmesser des Schwungradgehäuses,
Höhe: die größere der folgenden Abmessungen:
- das Maß zwischen der Kurbelwellen-Mittellinie und der Oberkante des Ventildeckels (oder Zylinderkopfes) zuzüglich des doppelten Hubs oder
- der Durchmesser des Schwungradgehäuses.
Technische Anmerkung:'Hochleistungsdieselmotoren' sind Dieselmotoren mit einem mittleren spezifischen Effektivdruck größer/gleich 1,8 MPa bei einer Drehzahl von 2.300 Umdrehungen/min, sofern die Nenndrehzahl mindestens 2.300 Umdrehungen/min beträgt.
Anmerkung: Unternummer 9E003h erfasst nicht technische Unterlagen, die die Triebwerk/Zelle-Integration betreffen und deren Veröffentlichung für den allgemeinen Gebrauch der Luftfahrtgesellschaften von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements gefordert wird (z.B. Installationshandbücher, Betriebsanleitungen, Instandhaltungsanweisungen (instructions for continued airworthiness)) oder die Schnittstellenfunktionen betreffen (z.B. Ein-/Ausgabe-Verarbeitung, Schub- oder Wellenleistungsbedarf der Luftfahrzeugzelle).
Anmerkung: Unternummer 9E003i erfasst nicht "Technologie" für einen der folgenden Bestandteile:
- Einlassleitschaufeln,
- verstellbare Pich-Fans oder Prop-Fans,
- verstellbare Verdichterschaufeln,
- Verdichter-Abblasventile oder
- Strömungskanäle mit veränderlicher Geometrie für Umkehrschub.
Anmerkung: "Technologie", die "unverzichtbar" ist für die "Entwicklung" von Tragflächenklappsystemen, konstruiert für Starrflügel-"Luftfahrzeuge", siehe auch die LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Technische Anmerkung:'UAVs' im Sinne der Unternummer 9E101b bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9E102 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, der von den Nummern 9A005 bis 9A011 erfassten Güter, der von Nummer 9A012 erfassten 'UAVs' oder der von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, Unternummer 9A112a, Nummer 9A115 bis 9A121, 9B105, 9B106, 9B115 bis 9B117, 9D101 oder 9D103 erfassten Güter.
Technische Anmerkung:'UAVs' im Sinne der Nummer 9E102 bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
2) http://mtcr.info/
3) http://www.nuclearsuppliersgroup.org/
4) http://www.wassenaar.org/
5) https://www.opcw.org/chemical-weapons-convention
6) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230-2:1997 oder 2006 ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem EU-Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 (gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung) Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich und in die Vereinigten Staaten von Amerika 20a | Anhang IIa 11 15 16 17 18 19 19a 20 20a |
Ausstellende Behörde: Europäische Kommission
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, ausgenommen die in Anhang IIg aufgeführten.
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren mit folgenden Bestimmungszielen:
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung
1. Ausführer, die diese Genehmigung (EU001) verwenden, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mit.
Die Ausführer geben außerdem im Einheitspapier an, dass sie die Genehmigung EU 001 verwenden, indem sie in Feld 44 die Angabe X002 eintragen.
2. Diese Genehmigung darf nicht verwendet werden, wenn
3. Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.
Die im ersten und zweiten Unterabsatz dieser Nummer genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
_______________
*) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7).
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 (gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung) Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen | Anhang IIb 11 15 16 17 18 19 20 |
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1
Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:
Teil 2
Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Teil 3
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
2. In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 ausgeführt werden.
3. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003 (gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung) Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz | Anhang IIc 11 15 16 17 18 19 20 |
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1
Güter
1. Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I dieser Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der nachstehend in Absatz 2 aufgeführten Güter, wenn:
2. Folgende Güter sind ausgeschlossen:
Teil 2
Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Teil 3
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. Diese Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union erfolgte oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer niedergelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend in das Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind. Diese Genehmigung gilt nur für Ausfuhren an den ursprünglichen Endverwender.
2. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
3. Bei der Ausfuhr jedes Gutes im Rahmen dieser Genehmigung müssen die Ausführer:
4. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
5. Diese Genehmigung umfasst Güter zur 'Instandsetzung', zum 'Ersatz' und zur 'Wartung'. Dabei kann gleichzeitig eine Verbesserung der ursprünglichen Güter eintreten, z.B. durch die Verwendung moderner Ersatzteile oder einer neueren Fertigungsnorm aus Gründen der Zuverlässigkeit oder Sicherheit, sofern dies nicht zu einer Verbesserung des Funktionsumfangs der Güter führt oder die Güter dadurch neue oder zusätzliche Funktionen erhalten.
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 (gemäß Absatz 1 dieser Verordnung) Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen | Anhang IId 11 15 16 17 18 19 20 |
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1
Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle unter einer Nummer in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme:
Teil 2
Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Teil 3
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführten Gütern unter der Bedingung, dass die Ausfuhr eine vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen im Sinne der Nummer 6 ist und dass die Güter binnen 120 Tagen nach der ursprünglichen Ausfuhr vollständig und unverändert wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, kann auf Antrag des Ausführers von der Anforderung, dass die Güter gemäß obigem Absatz 1 wieder einzuführen sind, absehen. Für diese Befreiung von der Anforderung ist das Verfahren für Einzelgenehmigungen gemäß Artikels 9 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
4. In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 ausgeführt werden.
5. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
6. Für die Zwecke dieser Genehmigung ist 'Ausstellung' bzw. 'Messe' eine kommerzielle Veranstaltung von bestimmter Dauer, bei der mehrere Aussteller ihre Produkte Messebesuchern oder der allgemeinen Öffentlichkeit präsentieren.
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005 (gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung) Telekommunikation | Anhang IIe 11 15 16 17 18 19 20 |
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1
Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:
Teil 2
Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Teil 3
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
2. die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.
3. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 (gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung) Chemikalien | Anhang IIf 11 15 16 17 18 19 20 |
Teil 1
Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:
1. Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8),2. Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3),
3. Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6),
5. Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1),
6. Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9),
7. Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2),
8. Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9),
9. Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7),
10. 3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3),
11. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7),
12. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9),
13. 3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7),
14. Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3),
15. 2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3),
16. Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3),
17. Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6),
18. N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7),
19. Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9),
20. Dimethylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2),
21. Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4),
22. Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8),
24. Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3),
25. Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1),
26. Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5),
27. N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0),
28. Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3),
30. Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1),
31. Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1),
32. Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7),
33. Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0),
34. Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3),
35. Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4),
36. Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3),
37. 3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2),
38. Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8),
39. Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8),
40. Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8),
41. Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9),
42. Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7),
43. Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4),
44. Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1),
45. Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9),
46. Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6),
47. Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3),
48. Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9),
49. Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),
50. Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2),
51. Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9),
52. Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0),
53. Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8),
54. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1),
55. Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5),
56. Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9),
57. N,N-Dimethylaminophosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0),
58. Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6),
59. Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7),
60. Thiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 2465-65-8),
61. Dithiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 298-06-6),
62. Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9),
63. Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-98-2),
64. Diethylamin (CAS-Nr. 109-89-7),
65. N,N-Diisopropylaminoethanthiol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 41480-75-5).
1C450.a:
4. Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),5. Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
6. Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure CAS-Nr. 74-90-8),
7. Chlorpikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2),
1C450.b:
1. andere als die von der LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,2. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid, das in 1C350.57 erfasst ist,
3. andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,NDimethylaminodiethylphosphat,
4. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid,
5. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,NDiethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),
6. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9) und N,N-Diisopropylaminoethanthiol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 41480-75-5),
8. Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).
Teil 2
Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Teil 3
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
2. In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 ausgeführt werden.
3. Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
(in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung und in den Anhängen IIa, IIc und IId dieser Verordnung genannte Liste) | Anhang IIg 11 15 16 17 18 19 20 |
Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter. Bei Begriffen, die zwischen doppelten Anführungszeichen stehen, handelt es sich um Begriffe, für die es eine Definition in der Liste der Begriffsbestimmungen in Anhang I gibt.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen (ASA) des Anhangs I.
(Musterformblatt für Einzel- oder Globalgenehmigungen für die Ausfuhr) (gemäß Artikel 14 Absatz 1dieser Verordnung) | Anhang IIIa |
Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art der Genehmigung es sich handelt (Einzel- oder Globalgenehmigung)
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Europäische Gemeinschaft |
Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck |
Europäische Gemeinschaft |
Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck |
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1) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.05.1995 S. 10).
2) Bei Bedarf Zusatzblatt 1a verwenden. In diesem Fall ist in diesem Feld die genannte Anzahl der Zusatzblätter anzugeben. Die Beschreibung sollte so genau wie möglich sein und, soweit relevant, den CAS-Code oder andere Codes, insbesondere für chemische Stoffe, umfassen.
(Musterformblatt für für die Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten) (gemäß Artikel 14 Absatz 1dieser Verordnung) | Anhang IIIb |
Europäische Gemeinschaft |
Erbringung von Vermittlungstätigkeiten |
1) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.05.1995 S. 10)
Einheitliche Angaben für die Veröffentlichung von nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen in den nationalen Amtsblättern | Anhang IIIc (gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung) |
1. Titel der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung2. Ausstellende Behörde
3. Gültigkeit für die EG: Hier ist folgender Text zu verwenden:
"Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absätze 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig."
Gültigkeit: entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten
4. Erfasste Güter. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden: "Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter:"
5. Erfasste Bestimmungsziele. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:
"Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:"
6. Voraussetzungen und Nebenbestimmungen
(Liste gemäß Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung) | Anhang IV 15 16 17 18 19 20 |
Die Einträge enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die dazugehörigen Anmerkungen des Anhangs I 1. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen über Massenprodukte des Anhangs I.
Bei Begriffen, die zwischen doppelten Anführungszeichen stehen, handelt es sich um Begriffe, für die es eine Definition in der Liste der Begriffsbestimmungen in Anhangs I gibt.
(Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den innergemeinschaftlichen Handel)
Güter der Tarn(Stealth)-Technologie
1C001 | Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zur Absorption elektromagnetischer Strahlen oder eigenleitfähige Polymere.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C101. |
1C101 | Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für 'Flugkörper' und 'Flugkörper'-Subsysteme oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
Anmerkung: Nummer 1C101 erfasst keine lediglich für zivile Anwendungen entwickelten/formulierten Materialien. |
1D103 | Software', besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur. |
1E101 | Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' von Gütern, erfasst von Nummer 1C101 oder 1D103. |
1E102 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung' von 'Software', erfasst von Nummer 1D103. |
6B008 | Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6B108. |
6B108 | Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für 'Flugkörper' und 'Flugkörper'-Subsysteme.
Technische Anmerkung: 'Flugkörper' im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung
1A007 | Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert, um Ladungen und Vorrichtungen, die 'energetische Materialien' enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 3A229 UND 3A232.
Anmerkung: Unternummer 1A007b erfasst keine Detonatoren, die nur Intitialsprengstoffe, zum Beispiel Bleiazid, verwenden. |
1C239 | Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8.000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten. |
1E201 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' von Gütern, erfasst von Nummer 1C239. |
3A229 | Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt: ...
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. |
3A232 | Mehrfachzündersysteme soweit nicht erfasst von obiger Nummer 1A007, wie folgt: ...
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. |
3E201 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A229 oder 3A232. |
6A001 | Akustik, beschränkt auf Folgendes: |
6A001.a.1.b | Objekterfassungs- oder Lokalisierungssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Sendefrequenz kleiner als 5 kHz, |
6A001.a.2.a.2 | Hydrofone (Wandler) ... mit ... |
6A001.a.2.a.3 | Hydrofone (Wandler) ... mit ... |
6A001.a.2.a.6 | Hydrofone (Wandler) ... konstruiert für ... |
6A001.a.2.b | Akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen ... |
6A001.a.2.c | Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit akustischen Schlepp-Hydrofonanordnungen, mit 'anwenderzugänglicher Programmierbarkeit' und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren. |
6A001.a.2.e | Flachwasser-Messkabelsysteme (bottom or bay cable systems) mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
6A001.a.2.f | Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit Flachwasser-Messkabelsystemen, mit 'anwenderzugänglicher Programmierbarkeit' und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren. |
6D003a | 'Software' für die 'Echtzeitverarbeitung' akustischer Daten. |
8A002o.3 | Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen größer/gleich 1.000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt:
b. 'aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungssysteme' oder Magnetlager, besonders konstruiert für Leistungsübertragungssysteme, die elektronische Steuerungen enthalten, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können. Technische Anmerkung: |
8E002.a | 'Technologie' für die 'Entwicklung', 'Herstellung', Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (remachining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser. |
Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung - Kryptoanalyse - Kategorie 5 Teil 2
5A004.a | Geräte, entwickelt oder geändert zur Ausführung 'kryptoanalytischer Funktionen'.
Anmerkung: Unternummer 5A004a schließt Systeme und Ausrüstung ein, die zur Ausführung 'kryptoanalytischer Funktionen' durch Reverse Engineering entwickelt oder geändert wurden. |
5D002.a | 'Software', besonders entwickelt oder geändert für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' eines der folgenden Güter:
3. Ausrüstung, die von Nummer 5A004 erfasst wird, |
5D002.c | "Software", die die Eigenschaften folgender Güter besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert:
3. Ausrüstung, die von Nummer 5A004 erfasst wird, |
5E002.a | Nur 'Technologie' für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' der Güter, die von den obigen Unternummern 5A004a, 5D002a3 oder 5D002c3 erfasst werden. |
Güter der MTCR-Technologie
7A117 | 'Steuerungssysteme', geeignet für 'Flugkörper', mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.B. ein "CEP-Wert" kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen 'Steuerungssysteme' für Flugkörper mit einer Reichweite unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge.
Technische Anmerkung: |
7B001 | Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung und Inspektion der Instandhaltungsstufe I oder der Instandhaltungsstufe II. |
7B003 | Einrichtungen, besonders konstruiert für die 'Herstellung' der von obiger Nummer 7A117 erfassten Ausrüstung. |
7B103 | 'Herstellungsanlagen', besonders konstruiert für von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung. |
7D101 | 'Software', besonders entwickelt für die 'Verwendung' der von obigen Nummern 7B003 oder 7B103 erfassten Ausrüstung. |
7E001 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung' von Ausrüstung oder 'Software', die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird. |
7E002 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Herstellung' von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003 oder 7B103 erfasst wird. |
7E101 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird. |
9A004 | Trägerraketen für 'Raumfahrzeuge', geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A104. |
9A005 | Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104 .
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119. |
9A007.a | Feststoffraketenantriebssysteme, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, mit einer der folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119. a. Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs; |
9A008.d | Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A108c.
|
9A104 | Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km.
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A004. |
9A105.a | Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
|
9A106.c | Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, geeignet für 'Flugkörper', wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketen-Antriebssysteme:
Technische Anmerkung: |
9A108.c | Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, geeignet für 'Flugkörper', wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
Technische Anmerkung: |
9A116 | Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für 'Flugkörper', sowie dafür konstruierte oder abgeänderte Ausrüstung wie folgt, ausgenommen Wiedereintrittsfahrzeuge für Nicht-Waffen-Nutzlast:
|
9A119 | Einzelne Raketenstufen, die nicht von obigen Nummern 9A005 oder 9A007a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind. |
9B115 | Besonders konstruierte 'Herstellungsausrüstung' für die von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. |
9B116 | Besonders konstruierte 'Herstellungsanlagen' für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. |
9D101 | 'Software', besonders entwickelt für die 'Verwendung' von Ausrüstung erfasst von obiger Nummer 9B116. |
9E001 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung' von Ausrüstung oder 'Software', die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfasst wird. |
9E002 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Herstellung' von Ausrüstung, die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115 oder 9B116 erfasst wird.
Anmerkung: 'Technologie' für die Instandsetzung von erfassten Strukturen, Laminaten oder Werkstoffen: Siehe Unternummer 1E002f. |
9E101 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung' oder 'Herstellung' von Gütern, die von obigen Nummern 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasst wird. |
9E102 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' der von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116, 9A119, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfassten Trägerraketen. |
Ausnahmen
Anhang IV erfasst nicht die folgenden Güter der MTCR-Technologie:
Teil II
(keine Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den innergemeinschaftlichen Handel)
Güter des Chemiewaffenübereinkommens
1C351.d.4 | Ricin |
1C351.d.5 | Saxitoxin |
Güter der NSG-Technologie
Die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I ist in Anhang IV einbezogen, mit folgenden Maßgaben:
1B226 | Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.
Anmerkung: Nummer 1B226 schließt Separatoren ein: |
1B231 | Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
|
1B233 | Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
|
1C012 | Materialien, wie folgt:
Technische Anmerkung:
Anmerkung: Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1 Gramm. |
1C233 | Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Nummer 1C233 erfasst nicht Thermolumineszenz- Dosimeter. |
1C235 | Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1.000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium. |
1E001 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Entwicklung' oder "Herstellung" von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Unternummer 1C012b erfasst werden. |
1E201 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' von Gütern, erfasst von Nummer 1B226, 1B231, 1B233, 1C233 oder 1C235. |
3A228 | Schaltelemente wie folgt:
|
3A231 | Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
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3E201 | 'Technologie' entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die 'Verwendung' von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A228 oder 3A231. |
6A203 | Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst werden, wie folgt:
|
6A225 | Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 µs.
Anmerkung: Nummer 6A225 schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, z.B. VISARs (Velocity interferometer systems for any reflector) und DLIs (Doppler Laser Interferometer). |
6A226 | Drucksensoren wie folgt:
|
______
1) Abweichungen (Formulierung oder Geltungsbereich) zwischen den Anhängen I und IV sind durch Fettdruck in Kursivschrift kenntlich gemacht.
Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen | Anhang V |
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates | (ABl. L 159 vom 30.06.2000 S. 1) |
Verordnung (EG) Nr. 2889/2000 des Rates | (ABl. L 336 vom 30.12.2000 S. 14) |
Verordnung (EG) Nr. 458/2001 des Rates | (ABl. L 65 vom 07.03.2001 S. 19) |
Verordnung (EG) Nr. 2432/2001 des Rates | (ABl. L 338 vom 20.12.2001 S. 1) |
Verordnung (EG) Nr. 880/2002 des Rates | (ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 7) |
Verordnung (EG) Nr. 149/2003 des Rates | (ABl. L 30 vom 05.02.2003 S. 1) |
Verordnung (EG) Nr. 1504/2004 des Rates | (ABl. L 281 vom 31.08.2004 S. 1) |
Verordnung (EG) Nr. 394/2006 des Rates | (ABl. L 74 vom 13.03.2006 S. 1) |
Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 des Rates | (ABl. L 278 vom 22.10.2007 S. 1) |
Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 des Rates | (ABl. L 325 vom 03.12.2008 S. 1) |
Entsprechungstabelle | Anhang VI |
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 | Diese Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2, Einleitung | Artikel 2, Einleitung |
Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Buchstabe b, Einleitung | Artikel 2 Absatz 2, Einleitung |
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i | Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i |
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii | Artikel 2 Absatz 2 Ziffer ii |
Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii | Artikel 2 Absatz 2 Ziffer iii |
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i | Artikel 2 Absatz 3 Ziffer i |
Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii | Artikel 2 Absatz 3 Ziffer ii |
Artikel 2 Buchstabe d | Artikel 2 Absatz 4 |
- | Artikel 2 Absätze 5 bis 13 |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 7 |
Artikel 3 Absatz 4 | - |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 | Artikel 8 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a |
- | Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 6 | Artikel 9 Absatz 6, |
Artikel 7 | Artikel 11 |
Artikel 8 | Artikel 12 Absatz 1 |
- | Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 1 |
- | Artikel 13 Absatz 2 |
- | Artikel 13 Absatz 3 |
- | Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 3 | Artikel 13 Absatz 5 |
- | Artikel 13 Absatz 6 |
- | Artikel 13 Absatz 7 |
Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 11 | Artikel 15 Absätze 1 und 2 |
Artikel 12 | Artikel 16 |
Artikel 13 | Artikel 17 |
Artikel 14 | Artikel 18 |
Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 3 | Artikel 19 Absatz 3 |
- | Artikel 19 Absätze 4 bis 6 |
Artikel 16 Absatz 1 | Artikel 20 Absatz 1 |
- | Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2 | Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 17 | Artikel 21 |
Artikel 18 | Artikel 23 |
Artikel 19 | Artikel 24 |
Artikel 20 | Artikel 25 |
Artikel 21 | Artikel 22 |
Artikel 22 | Artikel 26 |
Artikel 23 | Artikel 27 |
Artikel 24 | Artikel 28 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II Teil 1 | Anhang II Teil 1 |
Anhang II Teil 2 | Anhang II Teil 2 |
Anhang II Teil 3 Nummern 1, 2 und 3 | Anhang II Teil 3 Nummer 2 |
Anhang II Teil 3 Nummer 4 | Anhang II Teil 3 Nummer 1 und 3 |
Anhang III a | Anhang IIIa |
Anhang III b | Anhang IIIb |
- | Anhang IIIc |
Anhang IV | Anhang IV |
- | Anhang V |
- | Anhang VI |
______
1) https://www.wassenaar.org/
2) http://mtcr.info/?lang=de
3) http://www.nuclearsuppliersgroup.org/index.php?lang=de
4) http://www.australiagroup.net/de/index.html
5) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230-2:1997 oder 2006 ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.
ENDE |