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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/525 der Kommission vom 26. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2208)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 86 vom 28.03.2019 S. 72)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 96/23/EG sind Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. Gemäß Artikel 29 dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen, die die erforderlichen Garantien enthalten (im Folgenden die "Pläne"). Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die Pläne genehmigt, die bestimmte Drittländer für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt hatten (im Folgenden die "Liste").

(3) Südafrika hat der Kommission einen Plan für Zuchtwild vorgelegt, der nur Laufvögel abdeckt. Südafrika hat die beim letzten Auditbesuch im Februar 2017 festgestellten Mängel in Bezug auf die Fähigkeit der südafrikanischen Behörden, zuverlässige Kontrollen des Zuchtwilds durchzuführen, beseitigt. Der vorgelegte Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Der Eintrag für Südafrika für Zuchtwild sollte daher mit einer Spezifikation in die Liste aufgenommen werden, die die Genehmigung für Zuchtwild nur auf Laufvögel beschränkt.

(4) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 2019

1) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

.

Anhang

"Anhang

ISO-2-CodeLandRinderSchafe/
Ziegen
SchweinePferdeGeflügelAqua-
kultur
MilchEierKaninchenFrei lebendes WildZucht-
wild
Honig
ADAndorraXXX 3XX
AEVereinigte Arabische EmirateX 3X 1
ALAlbanienXX 8X
AMArmenienXX
ARArgentinienXXXXXXXXXXX
AUAustralienXXXXXXXX
BABosnien und HerzegowinaXXXXXXXX
BDBangladeschX
BFBurkina FasoX
BJBeninX
BNBruneiX
BRBrasilienXXXXX
BWBotsuanaXXX
BYBelarusX 2XXX
BZBelizeX
CAKanadaXXXXXXXXXXXX
CHSchweizXXXXXXXXXXXX
CLChileXXXXXXXX
CMKamerunX
CNChinaXXXXX
COKolumbienXX
CRCosta RicaX
CUKubaXX
DODominikanische RepublikX
ECEcuadorX
ETÄthiopienX
FKFalklandinselnXXX
FOFäröerX
GEGeorgienX
GHGhanaX
GLGrönlandXX
GTGuatemalaXX
HNHondurasX
IDIndonesienX
ILIsrael 6XXXXXX
INIndienXXX
IRIranX
JMJamaikaX
JPJapanXXXXXX
KEKeniaX
KGKirgisistanX
KRSüdkoreaXX
LKSri LankaX
MAMarokkoXX
MDMoldauXXXX
MEMontenegroXXXXXXXX
MGMadagaskarXX
MKNordmazedonienXXXXXXXXX
MMRepublik der Union MyanmarX
MUMauritiusXX 3
MXMexikoXXX
MYMalaysiaX 3X
MZMosambikX
NANamibiaXX
NCNeukaledonienX 3XXXX
NINicaraguaXX
NZNeuseelandXXXXXXXX
PAPanamaX
PEPeruX
PHPhilippinenX
PMSt. Pierre und MiquelonX
PNPitcairninselnX
PYParaguayX
RSSerbien 4XXXX 2XXXXXX
RURusslandXXXXXXX 5X
RWRuandaX
SASaudi-ArabienX
SGSingapurX 3X 3X 3X 7X 3XX 3X 7X 7
SMSan MarinoXX 3XX
SRSurinameX
SVEl SalvadorX
SZEswatiniX
THThailandXXX
TNTunesienXXX
TRTürkeiXXXXX
TWTaiwanXX
TZTansaniaXX
UAUkraineXXXXXXXX
UGUgandaXX
USVereinigte StaatenXXXXXXXXXXX
UYUruguayXXXXXXX
VEVenezuelaX
VNVietnamXX
ZASüdafrikaXX 9
ZMSambiaX
1) Nur Kamelmilch.

2) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

3) Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

4) Ohne Kosovo (diese Benennung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo).

5) Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.

6) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

7) Nur für Frischfleischwaren mit Ursprung in Neuseeland, die für die Union bestimmt sind und die mit oder ohne Lagerung entladen, umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden.

8) Nur Fische.

9) Nur Laufvögel.

"

UWS Umweltmanagement GmbHENDE