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Durchführungsverordnung (EU) 2019/643 der Kommission vom 15. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 110 vom 25.04.2019 S. 1)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2019
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Eine Ware bestehend aus einer 48,26 cm (19 Zoll) langen, rechteckigen Stahlplatte und rechteckigen Kunststoffklammern.
Die Klammern sind im rechten Winkel zur Platte angebracht und haben an ihrer kurzen Seite gegenüber der Platte eine Öffnung. An beiden Enden der Platte befinden sich Bohrungen, die es ermöglichen, die Platte auf Stahlschränke von gleicher Länge wie die Ware (19 Zoll), die in der Telekommunikation, Datenverarbeitungssystemen usw. verwendet werden können, aufzuschrauben. Die Ware ist zur Ordnung von Kabeln in den Schränken bestimmt. Siehe Abbildung 1. | 8302 42 00 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkungen 2c) und 3 zu Abschnitt XV, Anmerkung 1d) zu Kapitel 94 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8302 und 8302 42 00.
Die Stahlplatte verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter, da sie es ist, die an den Schränken befestigt wird und die Klammern festhält. Zur Position 8302 gehören bestimmte Beschläge aus unedlen Metallen von der z.B. für Möbel, Türen, Fenster, Karosserien verwendeten Art für sehr viele Verwendungszwecke. Diese Waren verbleiben auch dann in dieser Position, wenn sie für besondere Zwecke bestimmt sind (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8302, Absatz 1). Stahlschränke werden als Möbel im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 94 eingereiht (siehe auch WZO-Avis 940320/3 und 940320/4). Die Ware weist die objektiven Merkmale von Beschlägen aus unedlen Metallen für Möbel der Position 8302 auf. Gemäß Anmerkung 2c) zu Abschnitt XV gelten Waren der Position 8302 als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Eine Einreihung als Teile von Möbeln in die Position 9403 ist daher gemäß Anmerkung 1d) zu Kapitel 94 ausgeschlossen. Daher ist die Ware in den KN-Code 8302 42 00 als andere Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel einzureihen. |
1) Die Abbildung dient nur zur Information. |
ENDE |