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Verordnung (EU) 2019/649 der Kommission vom 24. April 2019 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend andere Trans-Fettsäuren als solche, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 110 vom 25.04.2019 S. 17)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 kann die Kommission aus eigener Initiative beschließen, einen anderen Stoff als ein Vitamin oder einen Mineralstoff oder aber eine Zutat, die einen solchen Stoff enthält, in Anhang III der genannten Verordnung aufzunehmen, in dem die Stoffe geführt werden, deren Verwendung in Lebensmitteln verboten oder eingeschränkt ist oder von der Union geprüft wird, wenn dieser Stoff mit einem potenziellen Risiko für die Verbraucher gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung verbunden ist.
(2) Am 4. Dezember 2009 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") eine wissenschaftliche Stellungnahme 2 abgegeben, in der sie den Schluss zog, dass die Aufnahme von Trans-Fettsäuren im Rahmen einer ernährungsphysiologisch angemessenen Ernährung so niedrig wie möglich sein sollte.
(3) Am 3. Dezember 2015 hat die Kommission einen Bericht zu Trans-Fettsäuren in Lebensmitteln und in der generellen Ernährung der Bevölkerung der Union angenommen 3. In dem Bericht wird daran erinnert, dass koronare Herzerkrankungen die häufigste Todesursache in der Union sind und dass eine hohe Aufnahme von Trans-Fettsäuren das Risiko einer Herzerkrankung deutlich erhöht, und zwar pro Kalorie stärker als alle anderen Nährstoffe.
(4) In dem Bericht wird der Schluss gezogen, dass die Festsetzung eines rechtlich vorgeschriebenen Höchstwerts für industrielle Trans-Fettsäuren in Lebensmitteln vom Standpunkt der öffentlichen Gesundheit, des Verbraucherschutzes und der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt als die wirksamste Maßnahme erscheint.
(5) Am 30. April 2018 ersuchte die Kommission die Behörde, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Empfehlungen zusammenzustellen, die die Behörde bereits zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Trans-Fettsäuren abgegeben hat, insbesondere zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, Referenzwerten für die Aufnahme von Nährstoffen sowie Lebensmittelzusatzstoffen, und die Kommission darüber zu unterrichten, wie sich diese wissenschaftlichen Stellungnahmen zu den derzeitigen Zielsetzungen und Empfehlungen betreffend die Aufnahme von Trans-Fettsäuren im Hinblick auf die Erhaltung der Gesundheit verhalten.
(6) Am 19. Juni 2018 legte die Behörde ihre Schlussfolgerung in Form eines wissenschaftlichen und technischen Reports vor. Gestützt auf eine Auswertung der verfügbaren wissenschaftlichen Nachweise folgerte sie 4, dass die über die Nahrung aufgenommenen Mengen von Trans-Fettsäuren den jüngsten nationalen und internationalen Empfehlungen zufolge so niedrig wie möglich sein sollten.
(7) Am 15. Mai 2018 rief die Welternährungsorganisation dazu auf, industriell hergestellte Trans-Fettsäuren aus der globalen Nahrungsmittelversorgung zu verbannen 5.
(8) Bei Trans-Fettsäuren handelt es sich um Stoffe, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind und für die gesundheitsschädliche Wirkungen festgestellt wurden. In Anbetracht des aktuellen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollte der Stoff daher in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen werden, und sein Zusatz zu Lebensmitteln bzw. seine Verwendung bei der Erzeugung von Lebensmitteln sollte nur unter den in dem genannten Anhang dargelegten Bedingungen zugelassen werden.
(9) Die Definitionen von "Fett" und "Trans-Fettsäuren" gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sowie von "Einzelhandel" gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sollten auf die entsprechenden Begriffe in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 Anwendung finden.
(10) Um die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, muss vorgeschrieben werden, dass die Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel an andere Lebensmittelunternehmer mit Ausnahme von Einzelhändlern liefern, diesen die Angabe der Menge an anderen Trans-Fettsäuren als solchen, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen, zukommen lassen, wenn diese Menge mehr als 2 g pro 100 g Fett beträgt.
(11) Um den Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die sich aus der vorliegenden Verordnung ergebenden neuen Anforderungen zu ermöglichen, sollten geeignete Übergangsmaßnahmen erlassen werden.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Gehalt an anderen Trans-Fettsäuren als solchen, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen, von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln und von Lebensmitteln, die für die Abgabe an den Einzelhandel bestimmt sind, darf nicht mehr als 2 g pro 100 g Fett betragen.
Lebensmittelunternehmer, die nicht für den Endverbraucher oder nicht für die Abgabe an den Einzelhandel bestimmte Lebensmittel an andere Lebensmittelunternehmer liefern, stellen sicher, dass die belieferten Lebensmittelunternehmer Angaben über die Menge an anderen Trans-Fettsäuren als solchen erhalten, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen, wenn diese Menge mehr als 2 g pro 100 g Fett beträgt.
Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Lebensmittel, die nicht der vorliegenden Verordnung entsprechen, dürfen bis zum 1. April 2021 weiter in Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2019
2) EFSA-Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien (NDA); Scientific Opinion on Dietary Reference Values for fats, including saturated fatty acids, polyunsaturated fatty acids, monounsaturated fatty acids, trans fatty acids, and cholesterol. EFSA Journal 2010; 8(3):1461.
3) COM(2015) 619 final vom 03.12.2015.
4) EFSA, 2018. Scientific and technical assistance on trans fatty acids. EFSA supporting publication 2018:EN-1433. 16 S. doi:10.2903/sp.efsa.2018.EN-1433.
5) REPLACE - an Action package to eliminate industriallyproduced trans fatty acids, reference WHO/NMH/NHD/18.4, May 2018.
6) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).
7) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
Anhang |
In Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird folgende Tabelle eingefügt:
"Teil B
Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist
Stoff, deren Verwendung eingeschränkt ist | Verwendungsbedingungen | Zusätzliche Anforderungen |
Andere Trans-Fettsäuren als solche, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen | Höchstens 2 g pro 100 g Fett in Lebensmitteln, die für den Endverbraucher bestimmt sind, und in Lebensmitteln, die für die Abgabe an den Einzelhandel bestimmt sind | Lebensmittelunternehmer, die nicht für den Endverbraucher oder nicht für die Abgabe an den Einzelhandel bestimmte Lebensmittel an andere Lebensmittelunternehmer liefern, stellen sicher, dass die belieferten Lebensmittelunternehmer Angaben über die Menge an anderen Trans-Fettsäuren als solchen erhalten, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen, wenn diese Menge mehr als 2 g pro 100 g Fett beträgt." |
ENDE |