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Beschluss (EU) 2019/691 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Erlaubnis für Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 die Dienste einer anderen Ausgabestelle in Anspruch zu nehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 116 vom 03.05.2019 S. 80)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG 1, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2014/40/EU und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission 2 wurde der rechtliche Rahmen für die Einrichtung eines unionsweiten Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse geschaffen. Auf Unionsebene wird mit diesen Rechtsakten auch Artikel 8 des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs 3 umgesetzt, das von der Europäischen Union ratifiziert wurde 4 und in dem die Einrichtung eines weltweiten Verfolgungs- und Rückverfolgungsregimes für Tabakerzeugnisse vorgesehen ist.
(2) Damit alle Tabakerzeugnisse in der gesamten Union verfolgt und rückverfolgt werden können, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU dafür sorgen, dass alle Packungen dieser Erzeugnisse ein individuelles Erkennungsmerkmal haben. Gemäß Artikel 15 Absatz 13 gilt diese Anforderung ab dem 20. Mai 2019 für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen.
(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, eine Stelle (im Folgenden "Ausgabestelle") zu benennen, die für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale zuständig ist. Nach Artikel 3 Absatz 6 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Benennung der Ausgabestelle und deren Identifikationscode innerhalb eines Monats nach der Benennung mitteilen.
(4) In Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sind die Vorschriften für die für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale zuständigen Ausgabestellen festgelegt, je nachdem, wo die Produkte hergestellt, eingeführt oder aggregiert werden. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorschreiben, dass die für ihn benannte Ausgabestelle für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale für alle Tabakerzeugnisse, die in seinem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, zuständig ist.
(5) Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sieht vor, dass bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle die Kommission Wirtschaftsteilnehmern erlauben kann, die Dienste einer anderen Ausgabestelle, die gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung bereits benannt worden ist, in Anspruch zu nehmen.
(6) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 müssen die Wirtschaftsteilnehmer, die einen Antrag auf Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene und von Erkennungsmerkmalen auf aggregierter Ebene stellen, die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummern 2.1 und 2.2 der genannten Verordnung aufgeführten Informationen übermitteln. Diese Informationen sind für das Generieren der individuellen Erkennungsmerkmale erforderlich und enthalten Identifikationscodes, die die Registrierung von Wirtschaftsteilnehmern, Einrichtungen und Maschinen im Rückverfolgbarkeitssystem ermöglichen. Daher sind Identifikationscodes von wesentlicher Bedeutung, damit die Wirtschaftsteilnehmer individuelle Erkennungsmerkmale bei der zuständigen Ausgabestelle beantragen können. Darüber hinaus sind die individuellen Erkennungsmerkmale und die Identifikationscodes für die Erfassung und Übermittlung von Informationen über Produktverbringungen und Transaktionsereignisse gemeinsam erforderlich. Die Vorschriften für die Beantragung von Identifikationscodes für Wirtschaftsteilnehmer, Einrichtungen und Maschinen sind in den Artikeln 14, 16 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festgelegt. Die Zuständigkeit der Ausgabestellen für die Ausgabe der Identifikationscodes richtet sich nach dem Standort der Wirtschaftsteilnehmer.
(7) Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses haben mehrere Mitgliedstaaten der Kommission die Benennung ihrer jeweiligen Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 noch nicht mitgeteilt. In Ermangelung einer zuständigen Ausgabestelle werden die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage sein, die Identifikationscodes und die individuellen Erkennungsmerkmale zu beantragen. Folglich werden diese Wirtschaftsteilnehmer daran gehindert, ihre Erzeugnisse in Verkehr zu bringen. Dies könnte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, insbesondere den innergemeinschaftlichen Handel mit Tabakerzeugnissen, beeinträchtigen und den eigentlichen Zweck des Rückverfolgbarkeitssystems und die Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen gefährden.
(8) Um die mögliche Verzerrung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts bis zu einem gewissen Grad zu begrenzen und dazu beizutragen, dass das Rückverfolgbarkeitssystem rechtzeitig in Betrieb geht, sollte die Kommission für einen begrenzten Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 den Wirtschaftsteilnehmern erlauben, die Dienste einer bereits benannten Ausgabestelle in Anspruch zu nehmen.
(9) Es ist Sache der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 bereits benannten Ausgabestellen zu entscheiden, ob Anträge von Wirtschaftsteilnehmern auf das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale anzunehmen sind. Bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle können andere benannte Ausgabestellen den Wirtschaftsteilnehmern die Identifikationscodes für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie 2014/40/EU und von Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zur Verfügung stellen. Die Bereitstellung zusätzlicher Dienste sollte unter keinen Umständen die anderen Tätigkeiten der Ausgabestelle gefährden.
(10) Die von Ausgabestellen bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle generierten Identifikationscodes sollten der zuständigen Ausgabestelle übermittelt werden, sobald diese zusammen mit anderen einschlägigen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 benannt wird. Die Übermittlung sollte elektronisch und unverzüglich auf der Grundlage eines an die Ausgabestellen gerichteten Antrags der zuständigen Ausgabestelle erfolgen, die beschlossen hat, bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle die Identifikationscodes zu generieren.
(11) Die Erlaubnis, die Dienste einer anderen Ausgabestelle gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Anspruch zu nehmen, sollte nur bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle gelten.
(12) Diese Entscheidung sollte sich nicht auf die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festgelegten Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf die Ausgabe und Registrierung von Wirtschaftsteilnehmer- und Einrichtungs-Identifikationscodes für Betreiber von ersten Verkaufsstellen auswirken.
(13) Da das Rückverfolgbarkeitssystem gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 angewandt wird, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(14) Angesichts des Übergangscharakters der Erlaubnis gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 erachtet es die Kommission für erforderlich, diesen Beschluss zeitlich zu begrenzen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Kommission erlaubt gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 Wirtschaftsteilnehmern im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung, die Dienste einer anderen Ausgabestelle in Anspruch zu nehmen, die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 benannt wurde.
Die in Unterabsatz 1 genannte Erlaubnis ist nur während des vorübergehenden Ausfalls der zuständigen Ausgabestelle und in jedem Fall spätestens bis zum 31. Dezember 2019 gültig.
Diese Entscheidung soll sich nicht auf die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festgelegten Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf die Ausgabe und Registrierung von Wirtschaftsteilnehmer- und Einrichtungs-Identifikationscodes für Betreiber von ersten Verkaufsstellen auswirken.
Die von den Ausgabestellen bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle generierten Wirtschaftsteilnehmer-, Einrichtungs- und Maschinen-Identifikationscodes werden der zuständigen Ausgabestelle, sobald diese benannt ist, auf deren Antrag und unverzüglich übermittelt. Diese Identifikationscodes werden zusammen mit anderen einschlägigen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 übermittelt.
Die Übermittlung erfolgt elektronisch.
Die Wirtschaftsteilnehmer werden von der zuständigen Ausgabestelle über die Übermittlung unterrichtet.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt bis einschließlich 31. Dezember 2019.
Brüssel, den 2. Mai 2019
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.04.2018 S. 7).
3) Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen (ABl. L 268 vom 01.10.2016 S. 10).
4) Beschluss (EU) 2016/1749 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme seiner Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen (ABl. L 268 vom 01.10.2016 S. 1). Beschluss (EU) 2016/1750 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Union hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten (ABl. L 268 vom 01.10.2016 S. 6).
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