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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 1)



Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission 2 soll Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 geändert werden, um die Merkmale des Bestandsregisters, einschließlich des Inhalts, des Datenformats, der funktionalen und technischen Architektur, der Betriebsart, der Vorschriften für Dateneingabe und Datenabruf sowie der Vorschriften für die Selbstbewertung und Benennung der für die Bereitstellung von Daten verantwortlichen Stellen, festzulegen.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt und damit beauftragt, einen Vorschlag für eine Empfehlung bezüglich der Mindeststruktur und Inhalte der für das Bestandsregister zu erfassenden Daten zu unterbreiten, um Barrieren der Zugänglichkeit festzustellen, den Nutzern Informationen bereitzustellen und die Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit zu überwachen und zu bewerten. Diese Arbeitsgruppe schloss ihre Arbeit im Mai 2017 ab, und infolge dessen hat die Agentur die Empfehlung ERA-REC-128 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 fertiggestellt.

(3) Das Bestandsregister ist ein statisches Instrument, das Auskunft über das Vorhandensein der Ausrüstungen gibt, und ist daher nicht dazu bestimmt, Angaben über den Zustand oder die Funktionsweise der Ausrüstungen bereitzustellen.

(4) Werden an einem Bahnhof oder Teilen davon Umrüstungen, Erneuerungen oder sonstige Arbeiten durchgeführt, die in einem nationalen Umsetzungsplan nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 vorgesehen sind, sollten die Informationen über die Vereinbarkeit dieser Arbeiten an dem Bahnhof oder Teilen davon mit der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 erfasst werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 wird wie folgt geändert:

(1) Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 7a angefügt:

"Artikel 7a Erfassung, Pflege und Austausch von Barrierefreiheitsdaten

(1) Innerhalb von neun Monaten nach dem 16. Juni 2019 entscheidet jeder Mitgliedstaat, welche Stellen für die Erfassung, die Pflege und den Austausch von Barrierefreiheitsdaten zuständig sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Eine solche Verlängerung muss außergewöhnlich, hinreichend begründet und befristet sein. Begründet ist sie insbesondere dann, wenn das Datenerfassungsinstrument und die Betriebsarten, die im Anhang dieser Verordnung genannt sind, nicht zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden und vollständig einsatzbereit sind.

(3) Für jeden Bahnhof gibt es eine für den Austausch der Barrierefreiheitsdaten zuständige Stelle.

(4) Die Erfassung und Konvertierung der Daten wird innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.

(5) Bis zur vollständigen Einsatzbereitschaft der in den Abschnitten 7.2, 7.3 und 7.4 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission * beschriebenen Architektur für den Datenaustausch besteht der Austausch der Barrierefreiheitsdaten darin, dass diese Daten in die von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union betriebene Datenbank zur Barrierefreiheit europäischer Bahnhöfe (ERSAD) eingespeist werden.

___
*) Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Telematikanwendungen für den Personenverkehr des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.05.2011 S. 11)."

(2) Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2019

1) ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44.

2) Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 110).

3) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 1).

.

Anhang


Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel 2 Abschnitt 2.3 wird nach dem ersten Satz folgender Absatz eingefügt:

"Barrierefreiheitsdaten

Barrierefreiheitsdaten umfassen Informationen über die barrierefreie Zugänglichkeit von Personenbahnhöfen, die erfasst, gepflegt und ausgetauscht werden müssen, d. h. eine Beschreibung der Beschaffenheit und Ausrüstung der Personenbahnhöfe. Diese Beschreibung wird gegebenenfalls durch die Angaben zum Stand der Konformität der Bahnhöfe mit dieser TSI ergänzt."

2. In Kapitel 7 Abschnitt 7.2 Unterabschnitt 7.2.1 werden folgende Unterabschnitte eingefügt:

"7.2.1.1. Bestandsregister - Infrastruktur

7.2.1.1.1 Funktionale und technische Architektur

Das Bestandsregister hat folgende Funktionen:

  1. Feststellung der bestehenden Hindernisse und Barrieren der Zugänglichkeit,
  2. Bereitstellung praktischer Informationen für die Nutzer,
  3. Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der barrierefreien Zugänglichkeit.

Die Architektur für den Austausch von Barrierefreiheitsdaten ist in der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 (TSI TAP) festgelegt worden.

Für das Format und den Austausch von Barrierefreiheitsdaten gelten folgende Normen:

  1. CEN/TS 16614-1:2014 Öffentlicher Verkehr - Netzwerk- und Fahrplan-Austausch (NeTEx) - Teil 1: Austauschformat für Netzwerk-Topologie im öffentlichen Verkehr 14.5.2014
  2. EN 12896-1:2016 Öffentlicher Verkehr - Datenreferenzmodell. Gemeinsame Konzepte (Transmodel) Für den vorgesehenen besonderen Verwendungszweck wird ein harmonisiertes, spezifisches Transmodel-Profil gemäß den in Anlage O Index 1 genannten technischen Dokumenten verwendet.

7.2.1.1.2 Vorschriften für die Eingabe und Selbstbewertung von Barrierefreiheitsdaten

Für die Eingabe und Selbstbewertung von Barrierefreiheitsdaten gelten folgende Vorschriften:

  1. Stellen, die Barrierefreiheitsdaten über Anlagen bzw. Einrichtungen erfassen, brauchen nicht unabhängig von der täglichen Verwaltung dieser Anlagen bzw. Einrichtungen zu sein.
  2. Bei der ersten Erfassung von Barrierefreiheitsdaten nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission 1 kann der Stand der Konformität der Bahnhöfe mit dieser TSI als ungeprüft ausgewiesen werden.
  3. Werden an einem Bahnhof oder Teilen davon Umrüstungen, Erneuerungen oder sonstige Arbeiten durchgeführt, die in einem nationalen Umsetzungsplan für diese TSI vorgesehen sind, so werden gegebenenfalls die betreffenden Barrierefreiheitsdaten einschließlich des Stands der Konformität mit dieser TSI aktualisiert.
  4. Der Stand der Konformität mit dieser TSI kann aufgrund einer Zwischenprüfbescheinigung gemäß Abschnitt 6.2.4 dieser TSI aktualisiert werden.
  5. Die Betriebsfähigkeit der Ausrüstung braucht nicht erfasst zu werden.

Ein Datenerfassungsinstrument, dessen Funktionsweise in den technischen Dokumenten gemäß Anlage O Index 2 beschrieben ist, wird von der Kommission zur Verfügung gestellt.

Alternativ können strukturierte Barrierefreiheitsdaten, falls sie vorhanden sind und in das harmonisierte Profil konvertiert werden können, nach ihrer Konvertierung übermittelt werden. Die Methodik für die Konvertierung vorhandener Barrierefreiheitsdaten und das Kommunikationsprotokoll sind in den technischen Dokumenten gemäß Anlage O Index 3 beschrieben.

7.2.1.1.3 Vorschriften für die Datenabfrage

Aus der ERSAD-Datenbank:

  1. Die Öffentlichkeit kann von einer öffentlich zugänglichen Website der Eisenbahnagentur der Europäischen Union auf Informationen zugreifen.
  2. Die registrierten nationalen Behörden können alle für den Mitgliedstaat relevanten Barrierefreiheitsdaten abrufen.
  3. Die Kommission und die Agentur können alle Barrierefreiheitsdaten abrufen.

Die von der Agentur bereitgestellte ERSAD-Datenbank darf nicht mit anderen Datenbanken verknüpft werden.

7.2.1.1.4 Vorschriften für die Verwaltung von Rückmeldungen der Nutzer

Rückmeldungen der Nutzer sind in folgender Form möglich:

  1. Institutionelle Rückmeldungen von Nutzerverbänden, einschließlich Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten: Bestehende Strukturen können verwendet werden, soweit sie Vertreter von Organisationen von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität einschließen und die Situation auf einer geeigneten Ebene - nicht unbedingt auf nationaler Ebene - angemessen widerspiegeln. Das Verfahren für Rückmeldungen der Nutzer wird so gestaltet, dass es die gleichberechtigte Beteiligung solcher Organisationen ermöglicht.
  2. Individuelle Rückmeldungen: Website-Besucher bekommen die Möglichkeit, fehlerhafte Informationen über die barrierefreie Zugänglichkeit eines bestimmten Bahnhofs zu melden und erhalten dafür eine Eingangsbestätigung.

Die Rückmeldungen der Nutzer werden in beiden Fällen von den für Erfassung, Pflege und Austausch der Daten zuständigen Stellen angemessen berücksichtigt.

______
1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit (ABl. L 139 I vom 27.05.2019 S. 1)."

3. Die folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage O
Liste der technischen Dokumente

IndexBezeichnung
1Harmonisiertes spezifisches Profil für den Netzwerk- und Fahrplan-Austausch (NeTEx), das für die Beschreibung von Bahnhöfen verwendet wird
2Betriebsarten des Datenerfassungsinstruments
3Methodik für die Konvertierung vorhandener Barrierefreiheitsdaten mit Beschreibung der externen Schnittstelle und des Kommunikationsprotokolls


UWS Umweltmanagement GmbHENDE