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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission in Bezug auf das Änderungsmanagement

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 356)



Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 muss die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 der Kommission Empfehlungen zu den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden "TSI") und zu deren Überarbeitung geben und dafür sorgen, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden.

(2) Artikel 13 des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 der Kommission 3 sieht vor, dass der Anhang Abschnitt 7.2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission 4 (TAF TSI) geändert wird, um ihn an das geänderte Änderungsmanagementverfahren für die TAF TSI anzupassen.

(3) Im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/796 wurde eine Arbeitsgruppe für die Erarbeitung eines Vorschlags für eine Empfehlung in Bezug auf die Änderungen in Abschnitt 7.2 der TAF TSI eingerichtet.

(4) Am 20. April 2018 richtete die Agentur an die Kommission eine Empfehlung zur Änderung des Anhangs Abschnitt 7.2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission.

(5) Der Anhang Abschnitt 7.2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission in Bezug auf die TAF TSI sollte entsprechend geändert werden.

(6) Die Liste der einschlägigen technischen Unterlagen, auf die in der TAF TSI verwiesen wird, sollte aktualisiert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnugn erlassen:

Artikel 1

Abschnitt 7.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Anlage I des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission (TAF TSI) erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2019

1) ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44.

2) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 1).

3) Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.08.2017 S. 5).

4) Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Güterverkehr" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 438).

.

Anhang 1

Abschnitt 7.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission erhält folgende Fassung:

"7.2. Änderungsmanagement

7.2.1. Änderungsmanagementverfahren

Änderungsmanagementverfahren sind so zu konzipieren, dass Kosten und Nutzen der Änderung sorgfältig analysiert und Änderungen kontrolliert umgesetzt werden. Diese Verfahren werden von der Agentur festgelegt, eingeführt, unterstützt und verwaltet und beinhalten Folgendes:

Dem Änderungskontrollausschuss gehören die Agentur, Fachverbände des Eisenbahnsektors und die Mitgliedstaaten an. Die Einbeziehung der Beteiligten in dieser Form soll sicherstellen, dass die durchzuführenden Änderungen perspektivisch betrachtet und ihre Auswirkungen umfassend bewertet werden. Der Änderungskontrollausschuss wird letztlich bei der Agentur angesiedelt sein.

7.2.2. Spezifisches Änderungsmanagementverfahren für die in Anlage I dieser Verordnung aufgeführten Dokumente

Das Änderungsmanagement für die in Anlage I dieser Verordnung aufgeführten Dokumente wird von der Agentur anhand folgender Kriterien festgelegt:

  1. Die Änderungsanträge für die Dokumente werden entweder über die Mitgliedstaaten oder die auf europäischer Ebene tätigen Fachverbände des Eisenbahnsektors im Sinne des Artikels 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates * oder über den TSI-TAF-Lenkungsausschuss eingereicht.
  2. Die Änderungsanträge werden von der Agentur gesammelt und gespeichert.
  3. Die Agentur legt die Änderungsanträge der zuständigen ERA-Arbeitsgruppe vor, die sie beurteilt und einen gegebenenfalls mit einer wirtschaftlichen Bewertung versehenen Vorschlag ausarbeitet.
  4. Anschließend legt die Agentur jeden Änderungsantrag und den damit verbundenen Vorschlag dem Änderungskontrollausschuss vor, der den Antrag validiert oder ablehnt oder die Behandlung des Änderungsantrags vertagt.
  5. Bei Nichtvalidierung teilt die Agentur dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit oder bittet ihn um zusätzliche Angaben zum Entwurf der beantragten Änderung.
  6. Bei Validierung des Änderungsantrags wird die betreffende technische Unterlage geändert.
  7. Kann keine Einigung über die Validierung eines Änderungsantrags erzielt werden, übermittelt die Agentur der Kommission eine Empfehlung hinsichtlich der Aktualisierung der in Anlage I aufgeführten Dokumente, den Entwurf einer neuen Fassung des Dokuments, die Änderungsanträge und deren wirtschaftliche Bewertung; ferner macht sie diese Unterlagen auf ihrer Webseite zugänglich.
  8. Die neue Fassung der technischen Unterlage wird zusammen mit dem validierten Änderungsantrag auf der Website der Agentur veröffentlicht. Die Agentur unterrichtet die Mitgliedstaaten laufend über den nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.
  9. Macht ein Änderungsantrag eine Änderung im Wortlaut der TSI TAF erforderlich, so wendet sich die Agentur an die Europäische Kommission, damit diese eine Überarbeitung der TSI TAF veranlasst und/oder die Agentur um eine technische Stellungnahme ersucht.

Sind vom Änderungsmanagement allgemein gebräuchliche Elemente der TSI TAP betroffen, so sind die Änderungen so vorzunehmen, dass sie mit den umgesetzten TSI TAP vereinbar bleiben, um optimale Synergien zu erzielen.

*) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 1)"

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Anhang II

Anlage I des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission erhält folgende Fassung:

"Anlage I
Liste der technischen Dokumente

Nr.ReferenzTitel
1ERA-TD-100TSI TAF - Anhang A.5: Abbildungen und Ablaufdiagramme der TSI-TAF-Meldungen
2ERA-TD-101Anlage D.2: Anlage A (Fahrtenplanung Wagen/Intermodale Ladeeinheit)
3ERA-TD-102Anlage D.2: Anlage B - Betriebsdatenbank für Wagen und Intermodaleinheiten (WIMO)
4ERA-TD-103Anlage D.2: Anlage C - Referenzdateien
5ERA-TD-104Anlage D.2: Anlage E - Gemeinsame Schnittstelle
6ERA-TD-105Anlage D.2: Anlage F - Modell für TSI-TAF-Daten und -Meldungen

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