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Verordnung (EU) 2019/796 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen
(ABl. LI 129 vom 17.05.2019 S. 1, ber. 2020 L 230 S. 37;
VO (EU) 2020/1125 - ABl. L 246 vom 30.07.2020 S. 4;
VO (EU) 2020/1536 - ABl. LI 351 vom 22.10.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/1744 - ABl. L 393 vom 23.11.2020 S. 1;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60;
VO (EU) 2023/2694 - ABl. L 2023/2694 vom 28.11.2023;
VO (EU) 2024/1390 - ABl. L 2024/1390 vom 17.05.2024 A;
VO (EU) 2024/1778 - ABl. L 2024/1778 vom 24.06.2024, ber. L 2024/90397;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Oktober 2018 hat der Europäische Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er dazu aufforderte, die Arbeit an der Fähigkeit, mit restriktiven Maßnahmen der Union auf Cyberangriffe zu reagieren und diese zu verhindern, anknüpfend an die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 voranzubringen.
(2) Am 17. Mai 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/797 angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2019/797 wird ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen zur Verhinderung von Cyberangriffen und zur Reaktion auf Cyberangriffe mit erheblichen Auswirkungen, die eine externe Bedrohung für die Union oder ihre Mitgliedstaaten darstellen, geschaffen. Die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sind im Anhang jenes Beschlusses aufgeführt.
(3) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.
(4) Zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2019/797 sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.
(5) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden sollen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 2 und der Verordnung (EU) 2018/1725 3 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.
(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Diese Verordnung gilt für Cyberangriffe mit erheblichen Auswirkungen, einschließlich versuchter Cyberangriffe mit potenziell erheblichen Auswirkungen, die eine äußere Bedrohung für die Union oder ihre Mitgliedstaaten darstellen.
(2) Zu Cyberangriffen, die eine äußere Bedrohung darstellen, zählen Cyberangriffe, die
(3) Zu diesem Zweck sind Cyberangriffe Handlungen, die
umfassen, wenn diese Handlungen vom Eigentümer oder einem anderen Rechtsinhaber des Systems oder der Daten oder eines Teils des Systems oder der Daten nicht ordnungsgemäß gestattet wurden oder nach dem Recht der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats nicht zulässig sind.
(4) Zu Cyberangriffen, die eine Bedrohung für die Mitgliedstaaten darstellen, zählen Cyberangriffe auf Informationssysteme, u. a. in den folgenden Bereichen:
(5) Zu Cyberangriffen, die eine Bedrohung für die Union darstellen, zählen Cyberangriffe, die gegen ihre Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, ihre Delegationen in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen, ihre Operationen und Missionen im Bereich der Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und ihre Sonderbeauftragten geführt werden.
(6) Sofern dies für notwendig erachtet wird, um die in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu erreichen, können restriktive Maßnahmen gemäß dieser Verordnung auch zur Reaktion auf gegen Drittstaaten oder internationale Organisationen gerichtete Cyberangriffe mit erheblichen Auswirkungen angewandt werden.
(7) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(8) Zusätzlich zu den vorstehenden Begriffsbestimmungen bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck
Zu den Faktoren, anhand deren festgestellt wird, ob ein Cyberangriff erhebliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 hat, gehören die folgenden:
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Anhang I enthält auf der Grundlage von Feststellungen durch den Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2019/797 eine Liste
(1) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem festgestellt wurde, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Artikel 3 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und vorausgesetzt, dass eine Zahlung von einer in Anhang I aufgeführten natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten ist, der/die vor dem Datum geschlossen bzw. eingegangen wurde, an dem jene natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Artikel 3 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen unverzüglich die einschlägige zuständige Behörde von solchen Transaktionen in Kenntnis.
(2) Artikel 3 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegen.
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis müssen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 3 bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Zurverfügungstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und vernünftigerweise nicht wissen konnten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen verstoßen würden.
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstigen derartigen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 3 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang I wird regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft.
(5) Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der durch die Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(1) In Anhang I werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste angegeben.
(2) Anhang I enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
(1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung wird die in Anhang II angegebene Dienststelle der Kommission zu dem "für die Verarbeitung Verantwortlichen" der Kommission im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach jener Verordnung ausüben können.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über spätere Änderungen.
(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2019.
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3 | Anhang I 24 |
A. Natürliche Personen
=> als PDF-Datei öffnen
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen
=> als PDF-Datei öffnen
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission | Anhang II 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
ENDE |