Regelwerk, EU 2019

VO (EU) 2019/807
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Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3 Kriterien für die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsän- derungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist

Artikel 4 Allgemeine Kriterien für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

Artikel 5 Dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen

Artikel 6 Audit- und Überprüfungsanforderungen für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsän- derungen

Artikel 7 Überwachung und Überprüfung

Artikel 8 Inkrafttreten

Anhang