VO (EU) 2019/807
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Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Kriterien für die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsän- derungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist
Artikel 4 Allgemeine Kriterien für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen
Artikel 5 Dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen
Artikel 6 Audit- und Überprüfungsanforderungen für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsän- derungen
Artikel 7 Überwachung und Überprüfung
Artikel 8 Inkrafttreten