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Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 der Kommission vom 4. März 2019 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts der umfassenden Bewertungen des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung
(ABl. L 137 vom 23.05.2019 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz 1, insbesondere auf Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2012/27/EU sind der Rahmen und Inhalt der umfassenden Bewertungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung festgelegt.
(2) In Artikel 22 und Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Anforderungen der Anhänge VIII und IX zu erlassen.
(3) Die Kommission hat die erste Runde der umfassenden Bewertungen analysiert. Durch die Erhebung neuer Daten, die Ermittlung neuer Potenziale und den Austausch über bewährte Verfahren für eine energieeffiziente Wärme- und Kälteversorgung hat sich der Nutzen der umfassenden Bewertungen bestätigt; gleichzeitig wurde deutlich, dass die Kommission die Mitgliedstaaten um die Notifizierung einer aktualisierten zweiten Runde umfassender Bewertungen ersuchen sollte.
(4) Da sich die Bewertungen sowohl methodisch als auch inhaltlich unterschieden, könnten durch eine Klärung der Anforderungen, eine verstärkte Technologieneutralität und durch stärkere Verbindungen zu anderen politischen Maßnahmen Verbesserungen erzielt werden. Die Vorschriften für den Inhalt der umfassenden Bewertungen sollten vor der zweiten Runde aktualisiert werden, um die Aussagekraft der erhobenen Daten für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu erhöhen, die bereitzustellenden Informationen zu vereinfachen und stärker an andere Rechtsvorschriften der Energieunion anzugleichen, darunter insbesondere die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz 2, die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz 3, die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz 4 und die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 5.
(5) Bei der Ermittlung der geplanten Wärme- und Kälteversorgungspunkte und Fernwärmeübertragungsanlagen könnten die Mitgliedstaaten Daten zu Genehmigungsanträgen als geeignetes Instrument nutzen.
(6) Die Mitgliedstaaten und Interessengruppen wurden bei einer gemeinsamen Konsultationssitzung am 25. Oktober 2018 zum Verfahren der umfassenden Bewertungen sowie zum Entwurf eines Arbeitspapiers für den aktualisierten Anhang VIII konsultiert.
(7) Die Maßnahmen dieser Verordnung wurden von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/2002 erörtert.
(8) Anhang VIII und Anhang IX Teil 1 der Richtlinie 2012/27/EU sollten daher angepasst werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Potenzial für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung
(1) Anhang VIII der Richtlinie 2012/27/EU wird durch den Wortlaut von Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
(2) Anhang IX der Richtlinie 2012/27/EU wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2019
2) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU , 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).
3) Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 75).
4) Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 210).
5) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).
Änderung des Anhangs VIII | Anhang I |
Anhang VIII der Richtlinie 2012/27/EU erhält folgende Fassung:
"Anhang VIII
Potenzial für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung
Die umfassende Bewertung des nationalen Wärme- und Kälteversorgungspotenzials gemäß Artikel 14 Absatz 1 muss Folgendes enthalten und sich auf Folgendes stützen:
Teil I
Übersicht über die Wärme- und Kälteversorgung
1. Wärme- und Kältebedarf in Bezug auf die ermittelte Nutzenergie 1 und quantifizierter Endenergieverbrauch in GWh pro Jahr 2 nach Sektoren:
2. Ermittlung bzw., in dem unter Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Fall, Ermittlung oder Schätzung der derzeitigen Wärme- und Kälteversorgung:
i) Bereitstellung vor Ort in Wohngebäuden und an Dienstleistungsstandorten durch:
ii) Bereitstellung vor Ort an anderen Standorten als Wohn- und Dienstleistungsstandorten durch:
iii) Bereitstellung außerhalb des Standorts durch:
3. Landkarte des gesamten Hoheitsgebiets mit folgenden Angaben (unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen):
4. Prognose der Trends für den Wärme- und Kältebedarf in GWh im Hinblick auf die nächsten 30 Jahre, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen für die nächsten zehn Jahre, der Änderung des Bedarfs in Gebäuden und verschiedenen Industriesektoren und der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Strategien im Zusammenhang mit dem Bedarfsmanagement, wie z.B. langfristiger Strategien für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/844.
Teil II
Ziele, Strategien und politische Maßnahmen
5. Geplanter Beitrag des Mitgliedstaats zu seinen nationalen Zielen, Vorgaben und Beiträgen zu den fünf Dimensionen der Energieunion gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999, der durch eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung geleistet werden soll, insbesondere in Bezug auf Artikel 4 Buchstabe b Nummern 1 bis 4 und Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung, wobei anzugeben ist, welche dieser Elemente die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne ergänzen;
6. allgemeiner Überblick über die bestehenden Politiken und Maßnahmen, die im letzten Bericht gemäß den Artikeln 3, 20 und 21 sowie Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 beschrieben werden.
Teil III
Analyse des wirtschaftlichen Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung
7. Für das gesamte nationale Hoheitsgebiet ist anhand der in Artikel 14 Absatz 3 genannten Kosten-Nutzen-Analyse eine Analyse des wirtschaftlichen Potenzials 5 verschiedener Wärme- und Kälteversorgungstechnologien durchzuführen; dabei sind alternative Szenarien für auf erneuerbaren Energien basierende oder effizientere Wärme- und Kälteversorgungstechnologien zu ermitteln, wobei gegebenenfalls zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und Energie aus erneuerbaren Quellen zu unterscheiden ist.
Es sollten folgende Technologien berücksichtigt werden:
8. Diese Analyse des wirtschaftlichen Potenzials muss folgende Schritte und Erwägungen umfassen:
Szenarien, die aus technischen oder finanziellen Gründen oder aufgrund nationaler Rechtsvorschriften nicht durchführbar sind, können in einer frühen Phase der Kosten-Nutzen-Analyse ausgeschlossen werden, falls sorgfältige, ausdrücklich benannte und ausführlich dokumentierte Überlegungen dies rechtfertigen.
Bei der Bewertung und Entscheidungsfindung sollten Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, berücksichtigt werden, einschließlich vermiedener Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen.
Kosten und Nutzen gemäß Nummer 8 Buchstabe a müssen mindestens Folgendes umfassen:
Alle relevanten Alternativen zum Grundlagenszenario sind in Betracht zu ziehen, einschließlich der Rolle einer effizienten individuellen Wärme- und Kälteversorgung.
Teil IV
Potenzielle neue Strategien und strategische Maßnahmen
9. Überblick über neue gesetzgeberische und andere strategische Maßnahmen 8, mit denen das gemäß den Nummern 7 und 8 ermittelte wirtschaftliche Potenzial erschlossen werden soll, zusammen mit den Erwartungen für
2) Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.
3) Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.
4) Der Ermittlung der Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen ist im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzunehmen, sobald die Methode zur Berechnung der Menge an erneuerbarer Energie für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung gemäß Artikel 35 der genannten Richtlinie festgelegt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine geeignete nationale Methode anzuwenden.
5) Aus der Analyse des wirtschaftlichen Potenzials sollte die Menge an Energie (in GWh) hervorgehen, die jährlich mit jeder analysierten Technologie erzeugt werden kann. Zudem sollten die Beschränkungen und Wechselbeziehungen innerhalb des Energieversorgungssystems berücksichtigt werden. Bei der Analyse können Modelle angewandt werden, die auf Annahmen hinsichtlich der für gebräuchliche Arten von Technologien oder Systemen repräsentativen Betriebsvorgänge beruhen
6) Einschließlich der Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
7) Im Grundlagenszenario sind Maßnahmen zu berücksichtigen, die bis zum Ende des Jahres vor dem Jahr erlassen wurden, bis zu dessen Ende die umfassende Bewertung vorzunehmen ist. Maßnahmen, die innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Frist für die Einreichung der umfassenden Bewertung erlassen wurden, brauchen somit nicht berücksichtigt zu werden.
8) Dieser Überblick muss Finanzierungsmaßnahmen und -programme enthalten, die während der umfassenden Bewertung verabschiedet werden könnten, ohne dabei einer separaten Notifizierung der staatlichen Förderregelungen für eine beihilferechtliche Prüfung vorzugreifen.
Änderung des Anhangs IX der Richtlinie 2012/27/EU | Anhang II |
Anhang IX Teil 1 der Richtlinie 2012/27/EU wird gestrichen.
ENDE |