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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 der Kommission vom 4. März 2019 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts der umfassenden Bewertungen des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung

(ABl. L 137 vom 23.05.2019 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz 1, insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2012/27/EU sind der Rahmen und Inhalt der umfassenden Bewertungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung festgelegt.

(2) In Artikel 22 und Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Anforderungen der Anhänge VIII und IX zu erlassen.

(3) Die Kommission hat die erste Runde der umfassenden Bewertungen analysiert. Durch die Erhebung neuer Daten, die Ermittlung neuer Potenziale und den Austausch über bewährte Verfahren für eine energieeffiziente Wärme- und Kälteversorgung hat sich der Nutzen der umfassenden Bewertungen bestätigt; gleichzeitig wurde deutlich, dass die Kommission die Mitgliedstaaten um die Notifizierung einer aktualisierten zweiten Runde umfassender Bewertungen ersuchen sollte.

(4) Da sich die Bewertungen sowohl methodisch als auch inhaltlich unterschieden, könnten durch eine Klärung der Anforderungen, eine verstärkte Technologieneutralität und durch stärkere Verbindungen zu anderen politischen Maßnahmen Verbesserungen erzielt werden. Die Vorschriften für den Inhalt der umfassenden Bewertungen sollten vor der zweiten Runde aktualisiert werden, um die Aussagekraft der erhobenen Daten für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu erhöhen, die bereitzustellenden Informationen zu vereinfachen und stärker an andere Rechtsvorschriften der Energieunion anzugleichen, darunter insbesondere die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz 2, die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz 3, die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz 4 und die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 5.

(5) Bei der Ermittlung der geplanten Wärme- und Kälteversorgungspunkte und Fernwärmeübertragungsanlagen könnten die Mitgliedstaaten Daten zu Genehmigungsanträgen als geeignetes Instrument nutzen.

(6) Die Mitgliedstaaten und Interessengruppen wurden bei einer gemeinsamen Konsultationssitzung am 25. Oktober 2018 zum Verfahren der umfassenden Bewertungen sowie zum Entwurf eines Arbeitspapiers für den aktualisierten Anhang VIII konsultiert.

(7) Die Maßnahmen dieser Verordnung wurden von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/2002 erörtert.

(8) Anhang VIII und Anhang IX Teil 1 der Richtlinie 2012/27/EU sollten daher angepasst werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Potenzial für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung

(1) Anhang VIII der Richtlinie 2012/27/EU wird durch den Wortlaut von Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

(2) Anhang IX der Richtlinie 2012/27/EU wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2019

1) ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU , 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).

3) Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 75).

4) Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 210).

5) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).

.

Änderung des Anhangs VIIIAnhang I

Anhang VIII der Richtlinie 2012/27/EU erhält folgende Fassung:

"Anhang VIII
Potenzial für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung

Die umfassende Bewertung des nationalen Wärme- und Kälteversorgungspotenzials gemäß Artikel 14 Absatz 1 muss Folgendes enthalten und sich auf Folgendes stützen:

Teil I
Übersicht über die Wärme- und Kälteversorgung

1. Wärme- und Kältebedarf in Bezug auf die ermittelte Nutzenergie 1 und quantifizierter Endenergieverbrauch in GWh pro Jahr 2 nach Sektoren:

  1. Wohngebäude;
  2. Dienstleistungen;
  3. Industrie;
  4. alle sonstigen Sektoren mit jeweils mehr als 5 % des gesamten nationalen Nutzwärme- und -kältebedarfs;

2. Ermittlung bzw., in dem unter Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Fall, Ermittlung oder Schätzung der derzeitigen Wärme- und Kälteversorgung:

  1. nach Technologie in GWh pro Jahr 3, möglichst innerhalb der unter Nummer 1 genannten Sektoren, mit einer Unterscheidung zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und aus erneuerbaren Quellen:

    i) Bereitstellung vor Ort in Wohngebäuden und an Dienstleistungsstandorten durch:

    ii) Bereitstellung vor Ort an anderen Standorten als Wohn- und Dienstleistungsstandorten durch:

    iii) Bereitstellung außerhalb des Standorts durch:

  2. Ermittlung von Anlagen, die Abwärme oder -kälte erzeugen, und ihres Potenzials für die Wärme- und Kälteversorgung in GWh pro Jahr:
    1. Wärmekraftwerksanlagen, die Abwärme mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 50 MW liefern oder dafür nachgerüstet werden können;
    2. KWK-Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die in Anhang I Teil II genannte Technologien nutzen;
    3. Abfallverbrennungsanlagen;
    4. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr 20 MW, die aus erneuerbaren Energiequellen Wärme oder Kälte erzeugen, mit Ausnahme der unter Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Anlagen;
    5. Industrieanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die Abwärme erzeugen können;
  3. gemeldeter Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie aus Abwärme oder -kälte am Endenergieverbrauch im Fernwärme- und -kältesektor 4 während der letzten fünf Jahre gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001;

3. Landkarte des gesamten Hoheitsgebiets mit folgenden Angaben (unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen):

  1. bei der Analyse gemäß Nummer 1 ermittelte Wärme- und Kältebedarfsgebiete, wobei im Interesse der Konzentration auf energieintensive Gebiete in Städten und Ballungsgebieten einheitliche Kriterien anzuwenden sind;
  2. gemäß Nummer 2 Buchstabe b ermittelte bestehende Wärme- und Kälteversorgungspunkte und Fernwärmeübertragungsanlagen;
  3. geplante Wärme- und Kälteversorgungspunkte des gemäß Nummer 2 Buchstabe b beschriebenen Typs sowie geplante Fernwärmeübertragungsanlagen;

4. Prognose der Trends für den Wärme- und Kältebedarf in GWh im Hinblick auf die nächsten 30 Jahre, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen für die nächsten zehn Jahre, der Änderung des Bedarfs in Gebäuden und verschiedenen Industriesektoren und der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Strategien im Zusammenhang mit dem Bedarfsmanagement, wie z.B. langfristiger Strategien für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/844.

Teil II
Ziele, Strategien und politische Maßnahmen

5. Geplanter Beitrag des Mitgliedstaats zu seinen nationalen Zielen, Vorgaben und Beiträgen zu den fünf Dimensionen der Energieunion gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999, der durch eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung geleistet werden soll, insbesondere in Bezug auf Artikel 4 Buchstabe b Nummern 1 bis 4 und Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung, wobei anzugeben ist, welche dieser Elemente die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne ergänzen;

6. allgemeiner Überblick über die bestehenden Politiken und Maßnahmen, die im letzten Bericht gemäß den Artikeln 3, 20 und 21 sowie Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 beschrieben werden.

Teil III
Analyse des wirtschaftlichen Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung

7. Für das gesamte nationale Hoheitsgebiet ist anhand der in Artikel 14 Absatz 3 genannten Kosten-Nutzen-Analyse eine Analyse des wirtschaftlichen Potenzials 5 verschiedener Wärme- und Kälteversorgungstechnologien durchzuführen; dabei sind alternative Szenarien für auf erneuerbaren Energien basierende oder effizientere Wärme- und Kälteversorgungstechnologien zu ermitteln, wobei gegebenenfalls zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und Energie aus erneuerbaren Quellen zu unterscheiden ist.

Es sollten folgende Technologien berücksichtigt werden:

  1. Industrieabwärme und -kälte;
  2. Abfallverbrennung;
  3. hocheffiziente KWK;
  4. erneuerbare Energiequellen (z.B. Geothermie, Solarthermie und Biomasse), die nicht für die hocheffiziente KWK genutzt werden;
  5. Wärmepumpen;
  6. Verringerung der Wärme- und Kälteverluste bestehender Fernwärme- bzw. -kältenetze.

8. Diese Analyse des wirtschaftlichen Potenzials muss folgende Schritte und Erwägungen umfassen:

  1. Erwägungen:
    1. Die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 14 Absatz 3 muss eine wirtschaftliche Analyse, die sozioökonomischen und ökologischen Faktoren Rechnung trägt 6, sowie eine finanzielle Analyse, in der die Projekte aus Investorensicht bewertet werden, umfassen. Sowohl bei der wirtschaftlichen als auch bei der finanziellen Analyse ist der Kapitalwert (Net Present Value) als Bewertungskriterium zu nutzen;
    2. das Grundlagenszenario sollte als Ausgangspunkt dienen und den bestehenden strategischen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser umfassenden Bewertung 7 Rechnung tragen; dabei sollte eine Verbindung zu den gemäß Teil I und Teil II Nummer 6 dieses Anhangs erhobenen Daten hergestellt werden;
    3. Alternativen zum Grundlagenszenario müssen den Zielen der Verordnung (EU) 2018/1999 in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien Rechnung tragen. Jedes Szenario muss einen Vergleich folgender Elemente mit dem Grundlagenszenario umfassen:
      • wirtschaftliches Potenzial der untersuchten Technologien bei Anwendung des Kapitalwerts als Kriterium;
      • Verringerung der Treibhausgasemissionen;
      • Primärenergieeinsparungen in GWh pro Jahr;
      • Auswirkungen auf den Anteil der erneuerbaren Energien am nationalen Energieversorgungsmix;

      Szenarien, die aus technischen oder finanziellen Gründen oder aufgrund nationaler Rechtsvorschriften nicht durchführbar sind, können in einer frühen Phase der Kosten-Nutzen-Analyse ausgeschlossen werden, falls sorgfältige, ausdrücklich benannte und ausführlich dokumentierte Überlegungen dies rechtfertigen.

      Bei der Bewertung und Entscheidungsfindung sollten Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, berücksichtigt werden, einschließlich vermiedener Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen.

  2. Kosten und Nutzen

    Kosten und Nutzen gemäß Nummer 8 Buchstabe a müssen mindestens Folgendes umfassen:

    1. Nutzen:
      • Nutzwert für den Verbraucher (Wärme, Kälte und Strom);
      • soweit möglich, externer Nutzen, z.B. mit Blick auf die Umwelt, die Treibhausgasemissionen, die Gesundheit und die Sicherheit;
      • soweit möglich, Auswirkungen auf Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit;
    2. Kosten:
      • Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen;
      • Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze;
      • variable und feste Betriebskosten;
      • Energiekosten;
      • soweit möglich, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten;
      • soweit möglich, Kosten in den Bereichen Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit.
  3. Relevante Szenarien im Vergleich zum Grundlagenszenario:

    Alle relevanten Alternativen zum Grundlagenszenario sind in Betracht zu ziehen, einschließlich der Rolle einer effizienten individuellen Wärme- und Kälteversorgung.

    1. Die Kosten-Nutzen-Analyse kann sich auf eine Bewertung eines Projekts oder auf die Bewertung einer Gruppe von Projekten im Hinblick auf eine umfassendere lokale, regionale oder nationale Bewertung erstrecken, um für ein bestimmtes geografisches Gebiet für Planungszwecke die kostenwirksamste und zweckmäßigste Lösung für die Wärme- oder Kälteversorgung im Vergleich zum Grundlagenszenario zu ermitteln;
    2. die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analysen nach Artikel 14 verantwortlich sind. Sie geben die detaillierten Methoden und Annahmen nach diesem Anhang vor, stellen die Verfahren für die wirtschaftliche Analyse auf und machen diese öffentlich bekannt.
  4. Grenzen und integrierter Ansatz:
    1. Die geografischen Grenzen müssen ein geeignetes und genau definiertes geografisches Gebiet umfassen;
    2. die Kosten-Nutzen-Analyse muss alle innerhalb des Systems und der geografischen Grenzen verfügbaren relevanten zentralen und dezentralen Versorgungsressourcen, einschließlich Technologien gemäß Teil III Nummer 7, sowie Entwicklungen und Merkmale des Wärme- und Kältebedarfs berücksichtigen.
  5. Annahmen:
    1. Für die Zwecke der Kosten-Nutzen-Analysen treffen die Mitgliedstaaten Annahmen zu den Preisen wichtiger Input- und Output-Faktoren und zum Abzinsungssatz;
    2. der bei der wirtschaftlichen Analyse zur Berechnung des Kapitalwerts verwendete Abzinsungssatz wird gemäß den europäischen oder nationalen Leitlinien ausgewählt;
    3. die Mitgliedstaaten nutzen Prognosen für die nationalen, europäischen oder internationalen Energiepreisentwicklungen, falls dies in ihrem nationalen und/oder regionalen/lokalen Kontext zweckmäßig ist;
    4. die bei der wirtschaftlichen Analyse verwendeten Preise müssen sozioökonomische Kosten und Vorteile widerspiegeln. Externe Kosten wie die Folgen für Umwelt und Gesundheit sollten berücksichtigt werden, soweit dies möglich ist, d. h. wenn es Marktpreise gibt oder wenn dies bereits in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
  6. Sensitivitätsanalyse:
    1. Es wird eine Sensitivitätsanalyse einbezogen, um Kosten und Nutzen eines Projekts oder einer Gruppe von Projekten auf der Grundlage variabler Faktoren, die sich erheblich auf das Ergebnis der Berechnungen auswirken, wie z.B. unterschiedlicher Energiepreise, Diskontsätze und sonstiger variabler Faktoren, zu bewerten.

Teil IV
Potenzielle neue Strategien und strategische Maßnahmen

9. Überblick über neue gesetzgeberische und andere strategische Maßnahmen 8, mit denen das gemäß den Nummern 7 und 8 ermittelte wirtschaftliche Potenzial erschlossen werden soll, zusammen mit den Erwartungen für

  1. die Verringerung der Treibhausgasemissionen;
  2. die Primärenergieeinsparungen in GWh pro Jahr;
  3. die Auswirkungen auf den Anteil der hocheffizienten KWK;
  4. die Auswirkungen auf den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am nationalen Energieversorgungsmix und am Wärme- und Kälteversorgungssektor;
  5. Zusammenhänge mit nationalen Finanzprogrammen und Kosteneinsparungen für den öffentlichen Haushalt und die Marktteilnehmer;
  6. etwaige öffentliche Fördermaßnahmen mit ihrem jährlichen Haushalt und der Ermittlung eines möglichen Beihilfeelements."
1) Menge der zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs der Endnutzer erforderlichen Wärmeenergie.

2) Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.

3) Es sollten die aktuellsten verfügbaren Daten verwendet werden.

4) Der Ermittlung der Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen ist im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzunehmen, sobald die Methode zur Berechnung der Menge an erneuerbarer Energie für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung gemäß Artikel 35 der genannten Richtlinie festgelegt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine geeignete nationale Methode anzuwenden.

5) Aus der Analyse des wirtschaftlichen Potenzials sollte die Menge an Energie (in GWh) hervorgehen, die jährlich mit jeder analysierten Technologie erzeugt werden kann. Zudem sollten die Beschränkungen und Wechselbeziehungen innerhalb des Energieversorgungssystems berücksichtigt werden. Bei der Analyse können Modelle angewandt werden, die auf Annahmen hinsichtlich der für gebräuchliche Arten von Technologien oder Systemen repräsentativen Betriebsvorgänge beruhen

6) Einschließlich der Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

7) Im Grundlagenszenario sind Maßnahmen zu berücksichtigen, die bis zum Ende des Jahres vor dem Jahr erlassen wurden, bis zu dessen Ende die umfassende Bewertung vorzunehmen ist. Maßnahmen, die innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Frist für die Einreichung der umfassenden Bewertung erlassen wurden, brauchen somit nicht berücksichtigt zu werden.

8) Dieser Überblick muss Finanzierungsmaßnahmen und -programme enthalten, die während der umfassenden Bewertung verabschiedet werden könnten, ohne dabei einer separaten Notifizierung der staatlichen Förderregelungen für eine beihilferechtliche Prüfung vorzugreifen.

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Änderung des Anhangs IX der Richtlinie 2012/27/EUAnhang II

Anhang IX Teil 1 der Richtlinie 2012/27/EU wird gestrichen.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE