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Regelwerk, EU 2019, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2019/827 der Kommission vom 13. März 2019 über die Kriterien, die von Unternehmern zu erfüllen sind, um den in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen zu genügen, und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Kriterien erfüllt werden

(ABl. L 137 vom 23.05.2019 S. 10)



s.a. Liste -  zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 sieht vor, dass für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union sowie in ein Schutzgebiet oder innerhalb eines Schutzgebiets ein Pflanzenpass ausgestellt werden sollte.

(2) Um sicherzustellen, dass die im Pflanzenpass enthaltenen Informationen sowie die erforderlichen Untersuchungen für die Ausstellung der Pflanzenpässe auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen beruhen, dürfen sie nur von ermächtigten Unternehmern unter Aufsicht der zuständigen Behörden ausgestellt werden.

(3) Es sollten bestimmte Kriterien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Unternehmer über die notwendigen Kenntnisse der Vorschriften in Bezug auf Schädlinge verfügen, von denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betroffen sein könnten, sowie hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen, um das Auftreten und die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern.

(4) Es muss ein Verfahren eingeführt werden, um sicherzustellen, dass alle in Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Kriterien erfüllt sind, damit alle ermächtigten Unternehmer Kenntnis von den für die Ausstellung von Pflanzenpässen erforderlichen Informationen erhalten. Die zuständigen Behörden sollten daher technische Leitlinien zur Verfügung stellen, die Informationen über die biologischen Eigenschaften von Schädlingen und die betreffenden Vektoren, die relevanten Aspekte der biologischen Eigenschaften von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen als Wirte sowie über die Durchführung von Untersuchungen, die Verhütung des Auftretens und der Ausbreitung der jeweiligen Schadorganismen und die Erstellung eines Plans enthalten.

(5) Damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer genügend Zeit zur Vorbereitung der Durchführung der oben genannten Bestimmungen haben, sollte diese Verordnung ab dem 14. Dezember 2020 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Kriterien, die Unternehmer zu erfüllen haben, um die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen zu erhalten

Unternehmer müssen die folgenden Kriterien erfüllen, um zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigt zu werden:

  1. sie haben gegenüber der zuständigen Behörde die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der geltenden Vorschriften für die Untersuchungen gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, auf Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen gelten, sowie auf Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge, von denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betroffen sein könnten, nachgewiesen;
  2. sie haben der zuständigen Behörde die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der bewährten Verfahren, Maßnahmen und anderen Aktionen nachgewiesen, die erforderlich sind, um das Auftreten und die Ausbreitung der unter Buchstabe a genannten Schädlinge zu verhindern;
  3. sie verfügen über einen wirksamen Plan, der in Verdachtsfällen oder bei Feststellen des Auftretens der unter Buchstabe a genannten Schädlinge, von denen ihre Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände betroffen sein könnten, zu befolgen ist;
  4. sie haben der zuständigen Behörde die Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen, die notwendig sind, um die erforderlichen Untersuchungen der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf die betreffenden Schädlinge durchzuführen und die unter Buchstabe b genannten Maßnahmen zu ergreifen;
  5. sie haben der zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie über die Ausrüstung und die Anlagen für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände verfügen oder Zugang zu diesen haben sowie die Fähigkeit, die unter Buchstabe b genannten Maßnahmen zu ergreifen;
  6. sie haben eine Kontaktperson benannt, die für die Kommunikation mit der zuständigen Behörde in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist, und haben der zuständigen Behörde die entsprechenden Kontaktdaten mitgeteilt.

Artikel 2 Verfahren, die die Erfüllung der Kriterien für Unternehmer gewährleisten

(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Unternehmer Zugang zu technischen Leitlinien über die Kriterien haben, die bei den Untersuchungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Pflanzenpässen zu erfüllen sind.

Diese technischen Leitlinien sollen über die offizielle Website jeder zuständigen Behörde zugänglich sein und alle der folgenden Elemente enthalten:

  1. Informationen über die biologischen Eigenschaften von Schädlingen und die betreffenden Vektoren sowie über die relevanten Aspekte der biologischen Eigenschaften der Wirte;
  2. Informationen über die Anzeichen für das Auftreten solcher Schädlinge und die Symptome eines Befalls der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit den jeweiligen Schadorganismen, die Modalitäten für die Durchführung von visuellen Untersuchungen sowie von Probenahmen und Tests;
  3. Informationen über bewährte Verfahren, Maßnahmen und andere Aktionen, die durchzuführen sind, um das Auftreten und die Ausbreitung der unter Artikel 1 Buchstabe a genannten Schädlinge zu verhindern;
  4. Informationen über die Erstellung und den Inhalt des in Artikel 1 Buchstabe c genannten Plans.

(2) Die zuständigen Behörden treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die Unternehmer alle in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2019

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

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