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Durchführungsverordnung (EU) 2019/923 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 148 vom 06.06.2019 S. 7)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
| 2208 90 69 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.
Bei der Ware handelt es sich um ein alkoholisches Getränk, das nicht mehr die Merkmale einer Ware der Position 2206 aufweist (siehe auch die HN-Erläuterungen zu Position 2206, vierter Absatz), da die hinzugefügten Stoffe zu einem Verlust der Eigenschaften und Merkmale von gegorenem Apfelsaft geführt haben. Die Tatsache, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während die übrigen 51 % aus Gärung entstanden sind, stellt kein Einstufungskriterium dar, da es keine Mehrheitsregel auf der Grundlage von Prozentsätzen gibt, nach der die Merkmale einer Ware der Position 2206 bestimmt werden. Eine Einreihung in die Position 2206 ist daher ausgeschlossen, da die Ware objektive Merkmale aufweist, die denen einer Spirituose ähneln und nicht mehr denen entsprechen, die sich durch die Gärung von bestimmten Früchten oder Pflanzen ergeben. Die Ware ist daher als anderes alkoholhaltiges Getränk in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger in den KN-Code 2208 90 69 einzureihen. |
| 2208 90 99 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 99.
Bei Zuckerrübenextrakt handelt es sich um neutralen Rohzucker, weswegen die Ware weder den Geschmack, den Geruch und/oder das Aussehen eines Getränks haben kann, das aus einer bestimmten Frucht oder einem bestimmten natürlichem Erzeugnis hergestellt wird. Daher entstehen nicht die Merkmale einer Ware der Position 2206, sondern der von Ethylalkohol der Position 2208. Die Ware, die durch Verarbeitung von gegorenem Zuckerrübenextrakt gewonnen wird und als Grundlage für die Zubereitung von alkoholischen Getränken dienen soll und die bedingt durch die Klärung (einschließlich Mikrofiltration) farblich, geruchlich und geschmacklich neutral ist, fällt daher in die Position 2208. Die Ware ist folglich als anderer Ethylalkohol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l in den KN-Code 2208 90 99 einzureihen. |
ENDE |