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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1162 der Kommission vom 1. Juli 2019 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen BOV-X, OVI-X, OVI-Y und RUM sowie der Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Huftiere und bestimmten frischen Fleisches in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 3 sind unter anderem die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren, einschließlich Sendungen mit Huftieren, in die Union erforderlich sind. Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung enthält eine Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen solche Sendungen in die Union eingeführt werden dürfen, sowie die besonderen Bedingungen für die Einfuhr solcher Sendungen aus bestimmten Drittländern.
(2) Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält die Muster von Veterinärbescheinigungen für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind (BOV-X), für Hausschafe und -ziegen (Ovis aries und Capra hircus), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind (OVI-X), für Hausschafe und -ziegen (Ovis aries und Capra hircus), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind (OVI-Y), sowie für Tiere der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder - einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen -, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie für Tiere der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae (RUM). Diese Bescheinigungen umfassen Garantien hinsichtlich der epizootischen Hämorrhagie, einer nicht ansteckenden Viruserkrankung von Wiederkäuern, die durch Mücken bestimmter Culicoides-Arten übertragen wird.
(3) Kanada (CA-0) ist gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Huftieren in die Union unter Verwendung der Musterveterinärbescheinigungen POR-X, BOV-X, OVI-X, OVI-Y und RUM zugelassen.
(4) Kanada hat einen Antrag auf Anerkennung als saisonal von der epizootischen Hämorrhagie freies Land gestellt. Zu diesem Zweck hat es 2016 Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in Kanada aufgrund der Wetterbedingungen vom 1. November bis zum 15. Mai eine Verbreitung der Culicoides-Arten, die als Übertragungsvekoren sowohl für die Blauzungenkrankheit als auch die epizootische Hämorrhagie fungieren, nicht möglich ist.
(5) Die von Kanada vorgelegten Informationen entsprechen nach Erachten der Kommission den Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für den Nachweis saisonaler Freiheit von der Blauzungenkrankheit sowie den Anforderungen der Union 4 an die Verbringung empfänglicher Tiere innerhalb der Union. Daher wurde Kanada mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/384 der Kommission 5 der Status als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit zuerkannt, und zwar für den Zeitraum vom 1. November bis zum 15. Mai.
(6) Die Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für den Nachweis saisonaler Freiheit von der epizootischen Hämorrhagie entsprechen denen bezüglich der Blauzungenkrankheit. Daher sollte Kanada der Status als saisonal frei von der epizootischen Hämorrhagie, und zwar ebenfalls für den Zeitraum vom 1. November bis zum 15. Mai, zuerkannt werden.
(7) Folglich bedarf es einer Änderung der Liste und der besonderen Bedingungen in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf das Verbringen in die Union bestimmter für die epizootische Hämorrhagie empfänglicher Huftiere aus einem Land oder Gebiet, dem der Status als saisonal frei von der epizootischen Hämorrhagie zuerkannt wurde, und außerdem in Bezug auf die Anerkennung einer solchen saisonalen Freiheit von der epizootischen Hämorrhagie für Kanada während des Zeitraums vom 1. November bis zum 15. Mai.
(8) Die Musterveterinärbescheinigungen BOV-X, OVI-X, OVI-Y und RUM in Teil 2 des genannten Anhangs sollten darüber hinaus dahin gehend geändert werden, dass die relevanten Tiergesundheitsbescheinigungen für Tiere aus einem Land oder Gebiet, dem der Status als saisonal frei von der epizootischen Hämorrhagie zuerkannt wurde, aufgenommen werden.
(9) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sind auch die besonderen Bedingungen für das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union festgelegt. Anhang II der genannten Verordnung enthält eine Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen solche Sendungen in die Union eingeführt werden dürfen, sowie die Musterveterinärbescheinigungen für die betreffenden Sendungen und die besonderen Bedingungen für deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern.
(10) Derzeit ist nur eines der in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführten argentinischen Gebiete, nämlich AR-2, für die Ausfuhr von frischem Fleisch (mit Knochen) von Rindern und Schafen sowie von Haus- und Wildwiederkäuern in die Union zugelassen. Die zuständigen Behörden Argentiniens haben die Kommission ersucht, einen weiteren Teil des argentinischen Hoheitsgebiets, bekannt als "Nordpatagonien A", für die Einfuhr von frischem Fleisch (mit Knochen) bestimmter Huftiere in die Union zuzulassen. Dieses Gebiet, bestehend aus Teilen der Provinzen Neuquén, Río Negro und Buenos Aires, die zuvor dem Gebiet AR-1 zugeordnet waren, wurde im Jahr 2013 von der OIE als frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) ohne Impfung anerkannt 6.
(11) Die Kommissionsdienststellen führten im März 2018 ein Audit durch, um zu bewerten, ob durch die Überwachungs- und Regionalisierungsmaßnahmen bezüglich der Maul- und Klauenseuche im Gebiet "Nordpatagonien A" ausreichende Garantien für das Verbringen von frischem, nicht entbeintem und gereiftem Fleisch von Rindern, Schafen sowie Haus- und Wildwiederkäuern in die Union bestehen. Die Ergebnisse des Audits waren positiv.
(12) Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung Argentiniens aktualisiert und ein neuer Teil des argentinischen Hoheitsgebiets für die Einfuhr von frischem Fleisch (mit Knochen) bestimmter Huftiere in die Union zugelassen wird.
(13) Des Weiteren ist die Einfuhr von frischem Fleisch wildlebender Huftiere in die Union unter Verwendung der Musterveterinärbescheinigung RUW aus den drei als MKS-frei aufgeführten argentinischen Gebieten zugelassen, und zwar unabhängig davon, ob dort geimpft wird oder nicht. Wo geimpft wird, sind die zusätzlichen Garantien für frisches Fleisch hinsichtlich der Reifung, der pH-Messung und des Entbeinens anwendbar. Allerdings wurde in die Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 eine Fußnote aufgenommen, um bestimmte Bezirke der Provinz Corrientes, in denen im Jahr 2006 MKS-Ausbrüche gemeldet wurden, von dieser Genehmigung auszuschließen. Die zuständigen Behörden Argentiniens haben bei der Kommission die Streichung dieser Fußnote beantragt, damit der derzeitigen Tiergesundheitslage in diesen Bezirken Rechnung getragen wird. Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt die derzeitige Tiergesundheitslage in diesen Bezirken die Streichung der Fußnote. Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte folglich dahin gehend geändert werden, dass die betreffende Fußnote gestrichen wird.
(14) Nach Vermittlung der Vereinten Nationen (VN) schlossen Athen und Skopje im Juni 2018 ein bilaterales Abkommen ("Prespa-Abkommen") zur Änderung der vorläufigen Bezeichnung der VN für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. Dieses Abkommen wurde nunmehr von beiden Ländern ratifiziert, und die Republik Nordmazedonien hat der EU dessen Inkrafttreten förmlich mitgeteilt.
(15) Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juli 2019
2) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 321.
3) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007 S. 37).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2017/384 der Kommission vom 2. März 2017 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen BOV-X, OVI-X, OVI-Y und RUM sowie der Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Huftiere und bestimmten frischen Fleisches in die Union zulässig ist (ABl. L 59 vom 07.03.2017 S. 3).
6) http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/map/A_Argentina.jpg
Anhang |
1. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
i) Die Zeile zu MK-0 erhält folgende Fassung:
"MK - Republik Nordmazedonien | MK-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | I" |
ii) Folgende Fußnote wird gestrichen:
"****) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.";
iii) Die Fußnote ****** erhält folgende Fassung:
"Kanada ******): Gemäß dem OIE-Gesundheitskodex für Landtiere gilt der Zeitraum vom 1. November bis zum 15. Mai als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit und der epizootischen Hämorrhagie.";
iv) In der Liste Besondere Bedingungen erhält der vierte Absatz der besonderen Bedingung "I" folgende Fassung:
"Die Bescheinigung ist vor der Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittländer am Ort des Ausgangs aus der Union von der zuständigen Veterinärbehörde mit dem Vermerk "NUR ZUR DURCHFUHR ZWISCHEN VERSCHIEDENEN TEILEN DER EUROPÄISCHEN UNION DURCH DIE REPUBLIK NORDMAZEDONIEN/MONTENEGRO/SERBIEN * **" zu versehen.";
v) In der Liste Besondere Bedingungen erhält die besondere Bedingung "XIII" folgende Fassung:
"XIII: Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X, OVI-X, OVI-Y oder RUM ausgestellt wurde, in die Union der Status "amtlich anerkannt als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit und der epizootischen Hämorrhagie" zuerkannt wurde.".
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
i) Das Muster der Veterinärbescheinigung BOV-X erhält folgende Fassung:
"Muster BOV-X
"
ii) Das Muster der Veterinärbescheinigung OVI-X erhält folgende Fassung:
"Muster OVI-X
"
iii) Das Muster der Veterinärbescheinigung OVI-Y erhält folgende Fassung:
"Muster OVI-Y
"
iv) Das Muster der Veterinärbescheinigung "RUM" erhält folgende Fassung:
"Muster RUM
"
2. Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu Argentinien erhält folgende Fassung:
"AR - Argentinien | AR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | EQU | ||||
AR-1 | Die Provinzen
Teile von Buenos Aires (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete), | BOV RUF RUW | A | 1 | 1. August 2010 | ||
AR-2 | Die Provinzen
Chubut, | BOV OVI RUW RUF | 1. August 2008 | ||||
AR-3 | Teile von Salta: das 25 km breite Gebiet entlang der Grenze zu Bolivien und Paraguay, das sich vom Departamento Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Departamento Laishi in der Provinz Formosa erstreckt (die ehemals streng überwachte Pufferzone) | BOV RUF RUW | A | 1 | 1. Juli 2016 | ||
AR-4 | Die Provinzen
Teile von Neuquén (in Confluencia die Zone östlich der Provinzstraße 17 und in Picun Leufú die Zone östlich der Provinzstraße 17), | BOV OVI RUW RUF | 8. Juli 2019" |
b) Die Zeile zu MK-0 erhält folgende Fassung:
"MK - Republik Nordmazedonien | MK-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | BOV, OVI, EQU" |
c) Folgende Fußnoten werden gestrichen:
"4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: vorläufiger Code ohne Einfluss auf die endgültige Bezeichnung, die dem Land nach Abschluss der derzeitigen Verhandlungen auf UN-Ebene zugesprochen wird.";
"7) "RUW": Außer den folgenden Bezirken der Provinz Corrientes: die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar.".
ENDE |