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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1176 der Kommission vom 10. Juli 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Mandipropamid und Profoxydim in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 185 vom 11.07.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Mandipropamid und Profoxydim wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester wurden keine RHG in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Für 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 2. Die Behörde schlussfolgerte, dass keine Rückstände von 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester in Pflanzen- oder Tiererzeugnissen zu erwarten sind, da die alleinige und eingeschränkte Verwendung des Stoffs als Pestizid bei Keltertrauben nach der Veredelung zu keinen signifikanten Rückständen bei Keltertrauben führen dürfte. Die RHG sollten daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Diese Standardwerte sollten in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

(3) Für Mandipropamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 3. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition für Mandipropamid vor (jedes Verhältnis der Isomerbestandteile). Sie empfahl die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kartoffeln, Zwiebeln, Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Tomaten und Zucchini nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4) Für Profoxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 4. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG.

(5) Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung der betreffenden Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(6) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(7) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(8) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(11) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 2020 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2019

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) European Food Safety Authority; Review of the existing maximum residue levels for 2,5-dichlorobenzoic acid methylester according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(6):5331.

3) European Food Safety Authority; Review of the existing maximum residue levels for mandipropamid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(5):5284.

4) European Food Safety Authority; Review of the existing maximum residue levels for profoxydim according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(5):5282.

.

=> zum Anhang (PDF-Format)Anhang

Hinweis d. Red.:Die Änderungen sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1. Anhang II wird wie folgt geändert:

Es werden folgende Spalten für Mandipropamid und Profoxydim eingefügt:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"PDF-Datei öffnen

2. Anhang III wird wie folgt geändert:

In Teil A werden die Spalten für Mandipropamid und Profoxydim gestrichen.

3. In Anhang V wird folgende Spalte für 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester eingefügt:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"PDF-Datei öffnen


UWS Umweltmanagement GmbHENDE