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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1561 der Kommission vom 17. September 2019 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Chlormequat in Kulturpilzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 240 vom 18.09.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Chlormequat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2) Die RHG für Chlormequat wurden gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 kürzlich im Wege der Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission 2 geändert. In diesem Rahmen wurde ein vorläufiger RHG von 0,9 mg/kg für Kulturpilze festgesetzt, weil Überwachungsdaten ergeben hatten, dass die Rückstände in unbehandelten Kulturpilzen über der Bestimmungsgrenze liegen; solche Rückstände können bei Kulturpilzen durch eine Kreuzkontamination mit Stroh entstehen, das rechtmäßig mit Chlormequat behandelt wurde.

(3) Pilzzüchter haben der Kommission aktuelle Überwachungsdaten speziell für Austern-Seitlinge/Austernpilze übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Rückstände in den genannten Erzeugnissen über dem derzeitigen vorläufigen RHG für Kulturpilze liegen. Solche Rückstände entstehen durch eine Kreuzkontamination der Kulturpilze mit Stroh, das rechtmäßig mit Chlormequat behandelt wurde. Mehrere Mitgliedstaaten haben zusätzliche Überwachungsdaten übermittelt, die aus amtlichen Kontrollen speziell in Bezug auf Austern-Seitlinge/Austernpilze resultieren und die genannten Erkenntnisse bestätigen.

(4) Deutschland hat einen Antrag auf Änderung des geltenden RHG gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zusammengestellt und bewertet und der Kommission den Bewertungsbericht übermittelt.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine wissenschaftliche Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG abgegeben 3. Sie hat diese Stellungnahme dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) Die Behörde zog in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme den Schluss, dass die von Deutschland beantragte Änderung des RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei berücksichtigte die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(7) Angesichts der Schlussfolgerungen der Behörde bezüglich des Risikos für die Verbraucher sollte der RHG für Austern-Seitlinge/Austernpilze auf den Wert festgesetzt werden, der dem 95. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht, und für die anderen Kulturpilze sollte der geltende RHG beibehalten werden. Dieser RHG wird überprüft unter Berücksichtigung der Informationen, die am 13. April 2021 vorliegen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2019

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission vom 7. April 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 101 vom 13.04.2017 S. 1).

3) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
Statement on the dietary risk assessment for the proposed temporary maximum residue level for chlormequat in oyster mushrooms. EFSA Journal 2019;17(5):5707.

.

=> zum Anhang (PDF-Format)Anhang

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang II wird die Spalte für Chlormequat gestrichen.

2. In Anhang III Teil A wird folgende Spalte für Chlormequat eingefügt:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"PDF-Datei öffnen


UWS Umweltmanagement GmbHENDE