VO (EU) 2019/1602
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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmung
Artikel 3 Fälle, in denen Sendungen bis zu ihrem Bestimmungsort von einem GGED begleitet werden müssen
Artikel 4 Bedingungen für das GGED, das nicht aufgeteilte Sendungen begleitet
Artikel 5 Bedingungen für das GGED, das Sendungen begleitet, die an der Grenzkontrollstelle aufgeteilt werden
Artikel 6 Bedingungen für das GGED, das Sendungen unter Zollaufsicht begleitet, die nach Verlassen der Grenzkontrollstelle aufgeteilt werden
Artikel 7 Inkrafttreten und Geltungsbeginn