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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1757 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union zugelassen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 60)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 3, insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe i, Artikel 12 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 13 Absatz 2 sowie die Artikel 15, 16, 17 und 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Am 11. April 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/584 4 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Gemäß diesem Beschluss wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Oktober 2019 weiter verlängert. Das Unionsrecht findet somit ab dem 1. November 2019 (im Folgenden das "Austrittsdatum") keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.
(2) In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Equiden in die Union festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sind zur Einfuhr in die Union nur Equiden zugelassen, die aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt sind, und für die außerdem eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht.
(3) Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die tiergesundheitlichen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union. Gemäß dieser Richtlinie sind zur Einfuhr in die Union nur Waren zugelassen, die aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt sind und für die außerdem eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht. In der Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Waren aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots oder zugelassenen Entnahme- und Erzeugungseinheiten stammen, die Garantien bieten, die den Garantien in Anhang D Kapitel I der genannten Richtlinie mindestens gleichwertig sind.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission 5 enthält u. a. die Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union zulassen.
(5) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land und seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete für bestimmte Waren ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in den Richtlinien 2009/156/EG und 92/65/EWG sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 für den Eingang in die Union von Sendungen von Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.
(6) Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union zugelassen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 aufgenommen werden.
(7) Hinsichtlich des Gesundheitsstatus von Equiden im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten sollten diese Länder der Statusgruppe A zugeordnet werden; alle Arten des Eingangs sowie der Eingang aller Equidenkategorien sollten zulässig sein.
(8) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Diese Verordnung sollte ab dem 1. November 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2019.
Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Oktober 2019
2) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.
3) ABl. L 192 vom 23.07.2010 S. 1.
4) Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.04.2019 S. 1).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.04.2018 S. 1).
Anhang |
Die Tabelle in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag für die Falkland-Inseln werden folgende Zeilen eingefügt:
"GB | Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | GB-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
GG | Guernsey | GG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | X | X" |
b) Nach dem Eintrag für Israel wird folgende Zeile eingefügt:
"IM | Insel Man | IM-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | X | X" |
c) Nach dem Eintrag für Island wird folgende Zeile eingefügt:
"JE | Jersey | JE-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | X | X" |
ENDE |