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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 68, ber. 2021 L 48 S. 15 A;
VO (EU) 2021/340 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 62 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2048 - ABl. L 236 vom 26.09.2023 S. 1 Inkrafttreten)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 874/2012
s.: Normenübersicht / Normen zur VO (EU) 874/2012
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1369 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erstellte Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019 3 enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der derzeit geltenden Verordnungen vorrangig behandelt werden sollen.
(3) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von insgesamt mehr als 260 TWh führen, was einer Verringerung der jährlichen Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen im Jahr 2030 entspricht. Zu den im Ökodesign-Arbeitsprogramm aufgeführten Produktgruppen zählen auch Leuchtmittel, deren jährlicher Endenergieverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 41,9 TWh gesenkt werden könnte.
(4) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission 4 wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchtmitteln, d. h. elektrischen Lampen und Leuchten, eingeführt.
(5) Leuchtmittel zählen zu den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten vorrangigen Produktgruppen, für die die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala von A bis G erlassen sollte.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 sieht in ihrem Artikel 7 eine Überprüfung ihrer Bestimmungen durch die Kommission vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts vor.
(7) Die Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Leuchtmitteln sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.
(8) Wie die Überprüfung ergab, sollten überarbeitete Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchtmitteln, d. h. Lichtquellen, eingeführt werden.
(9) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Energieverbrauch von Lichtquellen in der Nutzungsphase als relevanter Umweltaspekt anzusehen.
(10) Wie die Überprüfung ergab, kann der Stromverbrauch der Produkte im Anwendungsbereich dieser Verordnung durch Umsetzung von Maßnahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung erheblich weiter verringert werden.
(11) Da die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 vorgesehene eigene Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten mit der vorliegenden Verordnung entfällt, sollten die Lieferanten von Leuchten von den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Produktdatenbank gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 ausgenommen werden.
(12) Da energieverbrauchsrelevante Produkte immer häufiger nicht direkt über die Websites der Lieferanten und Händler, sondern über Internet-Hosting-Plattformen verkauft werden, sollte klargestellt werden, dass die Internet-Verkaufsplattformen dafür verantwortlich sind, die Anzeige des vom Lieferanten bereitgestellten Labels in der Nähe des Preises zu ermöglichen. Sie sollten den Händler über diese Verpflichtung informieren, jedoch nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt des bereitgestellten Labels und Produktdatenblatts verantwortlich sein. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr 5 sollten solche Internet-Hosting-Plattformen jedoch unverzüglich tätig werden, um Informationen über das betreffende Produkt zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, wenn ihnen ein Verstoß (z.B. ein fehlendes, unvollständiges oder falsches Label oder Produktdatenblatt) bekannt ist, d. h., wenn sie beispielsweise von der Marktüberwachungsbehörde über diesen Verstoß unterrichtet wurden. Ein Lieferant, der über seine eigene Website Produkte direkt an Endnutzer verkauft, unterliegt den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Pflichten der Händler in Bezug auf den Fernabsatz.
(13) In dieser Verordnung sollten Toleranzwerte für Beleuchtungsparameter festgelegt werden, wobei das in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 der Kommission 6 dargelegte Konzept für die Angabe von Informationen zu berücksichtigen ist.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 mit dem Konsultationsforum und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert.
(15) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 sollte daher aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung sind Anforderungen an die Kennzeichnung von Lichtquellen mit oder ohne integrierte Betriebsgeräte sowie an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen zu diesen Lichtquellen festgelegt. Die Anforderungen gelten auch für Lichtquellen, die in einem umgebenden Produkt in Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang IV Nummern 1 und 2 genannten Lichtquellen.
(3) In Anhang IV Nummer 3 genannte Lichtquellen müssen nur die Anforderungen in Anhang V Nummer 4 erfüllen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 21
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Lichtquelle" bezeichnet ein elektrisch betriebenes Produkt, das dafür bestimmt ist, Licht mit allen folgenden optischen Eigenschaften zu emittieren, oder das im Falle einer Lichtquelle, bei der es sich nicht um eine Inkandeszenz-Lichtquelle handelt, gegebenenfalls darauf abgestimmt werden soll, dass es Licht mit diesen optischen Eigenschaften emittiert, oder beides:
0,270 < x < 0,530 und
- 2,3172 x2 + 2,3653 x - 0,2199 < y < - 2,3172 x2 + 2,3653 x - 0,1595;
zudem muss das Produkt Inkandeszenz, Fluoreszenz, eine Hochdruckentladung, anorganische Leuchtdioden (LED) oder organische Leuchtdioden (OLED) oder eine Kombination daraus als Beleuchtungstechnologie nutzen und nach dem Verfahren des Anhangs IX als Lichtquelle zu identifizieren sein.
Hochdruck-Natriumlichtquellen (HPS-Lichtquellen), die die Bedingung a nicht erfüllen, gelten als Lichtquellen im Sinne dieser Verordnung.
Nicht als Lichtquellen gelten:
2. "Betriebsgerät" bezeichnet ein oder mehrere Geräte, das bzw. die in eine Lichtquelle physisch integriert sein kann/können oder nicht und dazu bestimmt ist/sind, den Strom aus dem öffentlichen Stromnetz innerhalb der durch die elektrischen Sicherheit und die elektromagnetische Verträglichkeit bedingten Grenzen in die für eine oder mehrere bestimmte Lichtquelle(n) erforderliche elektrische Form zu bringen. Dazu können die Umwandlung der Versorgungs- und Zündspannung, die Begrenzung des Betriebs- und Vorheizstroms, die Verhütung eines Kaltstarts, die Korrektur des Leistungsfaktors und/oder die Verringerung der Funkstörung zählen.
Netzteile, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission 7 fallen, werden nicht als "Betriebsgerät" betrachtet. Auch Beleuchtungssteuerungsteile und Nicht-Beleuchtungsteile (im Sinne des Anhangs I) gelten nicht als "Betriebsgeräte", wenngleich diese Teile mit einem Betriebsgerät physisch integriert oder zusammen mit dem Betriebsgerät als ein einziges Produkt vermarktet werden können.
Ein Power-over-Ethernet-Switch (PoE-Switch) ist kein Betriebsgerät im Sinne dieser Verordnung."Power-over-Ethernet-Switch" oder "PoE-Switch" bezeichnet eine zwischen dem öffentlichen Stromnetz und Bürogeräten und/oder Lichtquellen installierte Vorrichtung zur Stromversorgung und Datenübertragung;
3. "umgebendes Produkt" bezeichnet ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält, darunter unter anderem Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel (Regale, Spiegel, Vitrinen), die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten.
4. "Licht" bezeichnet elektromagnetische Strahlung mit einer Wellenlänge zwischen 380 nm und 780 nm;
5. "Netzstrom" bzw."Netzspannung" bezeichnet Netzwechselstrom bzw. die entsprechende Spannung von 230 (± 10 %) Volt mit einer Frequenz von 50 Hz;
6. "LED-Die" oder "LED-Chip" bezeichnet einen kleinen Block aus Licht emittierendem Halbleitermaterial, auf dem sich ein funktionsfähiger LED-Schaltkreis befindet;
7. "LED-Paket" bezeichnet ein einzelnes elektrisches Bauteil, das grundsätzlich mindestens einen LED-Die umfasst. Es enthält kein Betriebsgerät oder dessen Teile, keinen Sockel und keine aktiven elektronischen Bauelemente und ist nicht direkt an die Netzspannung angeschlossen. Es kann eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: optische Elemente, Lichtwandler (Leuchtstoffe), thermische, mechanische und elektrische Schnittstellen oder Teile zum Schutz vor elektrostatischer Entladung. Alle ähnlichen Licht emittierenden Vorrichtungen, die direkt für die Verwendung in einer LED-Leuchte bestimmt sind, gelten als Lichtquellen;
8. "Farbart" bezeichnet die durch seine Farbwertanteile (x und y) definierte Eigenschaft eines Farbreizes;
9. "Lichtstrom" (Φ) bezeichnet eine in Lumen (lm) angegebene, durch Bewertung der elektromagnetischen Strahlung entsprechend der spektralen Empfindlichkeit des menschlichen Auges vom Strahlungsfluss (Strahlungsleistung) abgeleitete Größe. Sie bezieht sich auf den von einer Lichtquelle bei genormten Bedingungen (z.B. Stromstärke, Spannung, Temperatur) mit einem Raumwinkel von 4π Steradiant emittierten Gesamtlichtstrom. Sie gibt den anfänglichen Lichtstrom der nicht gedimmten Lichtquelle nach einer kurzen Betriebszeit wieder, soweit nicht klar darauf hingewiesen wird, dass sie sich auf den Lichtstrom in gedimmtem Zustand oder den Lichtstrom nach einer bestimmten Betriebsdauer bezieht. Bei Lichtquellen, die so angepasst werden können, dass sie unterschiedliche Lichtspektren und/oder unterschiedliche maximale Lichtstärken emittieren, bezieht sie sich auf den Lichtstrom bei "Referenzeinstellungen" gemäß Anhang I;
10. "Farbwiedergabeindex" (CRI) bezeichnet eine Größe zur Quantifizierung der Wirkung einer Lichtart auf das farbliche Aussehen von Gegenständen durch bewussten oder unbewussten Vergleich mit ihrem farblichen Aussehen bei der Referenzlichtart und ist die mittlere Farbwiedergabe (Ra) der genormten ersten acht Testfarben (R1-R8);
11. "Inkandeszenz" bezeichnet die Erzeugung von Licht aus Wärme, was in Lichtquellen normalerweise dadurch erfolgt, dass ein Leitungsdraht ("Leuchtdraht") von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird.
12. "Halogen-Lichtquelle" bezeichnet eine Inkandeszenz-Lichtquelle mit einem Leitungsdraht aus Wolfram, der von einem Gas umgeben ist, das Halogene oder Halogenverbindungen enthält;
13. "Fluoreszenz" bzw."Leuchtstofflichtquelle" bezeichnet das Phänomen bzw. die entsprechende Lichtquelle, das/die eine elektrische Gasentladung nach dem Prinzip der Quecksilber-Niederdruckentladung nutzt, wobei das Licht größtenteils von einer oder mehreren Schichten von Leuchtstoffen emittiert wird, die durch die ultraviolette Strahlung der Entladung angeregt werden. Leuchtstofflichtquellen können über einen oder zwei Anschlüsse ("Sockel") an die Stromversorgung angeschlossen sein ("einseitig" bzw."zweiseitig gesockelte" Lichtquellen). Für die Zwecke dieser Verordnung gelten auch Induktionslichtquellen als Leuchtstofflichtquellen;
14. "Hochdruckentladung" (HID) bezeichnet eine elektrische Gasentladung, bei der der Lichtbogen durch die Wandtemperatur stabilisiert wird und die Bogenkammer eine Kolbenwandbelastung von über 3 Watt pro Quadratzentimeter aufweist. HID-Lichtquellen sind auf Metallhalogenidlichtquellen sowie auf Hochdruck-Natrium- und Hochdruck-Quecksilberdampflichtquellen im Sinne des Anhangs I beschränkt;
15. "Gasentladung" bezeichnet ein Phänomen, bei dem Licht direkt oder indirekt mittels einer elektrischen Entladung durch ein Gas, ein Plasma, einen Metalldampf oder ein Gemisch aus Gasen und Dämpfen erzeugt wird;
16. "anorganische Leuchtdiode (LED)" bezeichnet eine Technologie, bei der in einem Halbleiterbauelement mit einem p-n-Übergang aus anorganischem Material Licht erzeugt wird. An diesem Übergang wird Licht emittiert, wenn er durch einen elektrischen Strom angeregt wird;
17. "organische Leuchtdiode (OLED)" bezeichnet eine Technologie, bei der in einem Halbleiterbauelement mit einem p-n-Übergang aus organischem Material Licht erzeugt wird. An diesem Übergang wird Licht emittiert, wenn er durch einen elektrischen Strom angeregt wird;
18. "Hochdruck-Natriumlichtquelle" (HPS-Lichtquelle) bezeichnet eine Hochdruckentladungslichtquelle, in der das Licht größtenteils durch strahlenden Natriumdampf erzeugt wird, der bei einem Partialdruck von etwa 10 Kilopascal aktiv ist. HPS-Lichtquellen können über einen oder zwei Anschlüsse an die Stromversorgung angeschlossen sein ("einseitig" bzw."zweiseitig gesockelte" Lichtquellen).
19. "Verkaufsstelle" bezeichnet einen physischen Ort, an dem das Produkt ausgestellt oder den Kundinnen und Kunden zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten wird;
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 3 Pflichten der Lieferanten 21
(1) Lieferanten von Lichtquellen stellen sicher, dass
(1a) Abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 muss der Lieferant Lichtquellen beim Inverkehrbringen bis zum 31. August 2021 mit dem bestehenden Label und ab dem 1. September 2021 mit dem neu skalierten Label versehen. Der Lieferant kann Lichtquellen, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. August 2021 in Verkehr gebracht werden, auch bereits mit dem neu skalierten Label versehen, wenn vor dem 1. Juli 2021 keine Lichtquellen desselben oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht wurden. In diesem Fall darf der Händler diese Lichtquellen nicht vor dem 1. September 2021 zum Verkauf anbieten. Der Lieferant teilt dem betreffenden Händler dies so bald wie möglich mit, unter anderem wenn seine Angebote an die Händler solche Lichtquellen umfassen.
(2) Die Lieferanten von umgebenden Produkten müssen
(3) Die Energieeffizienzklasse wird gemäß Anhang II berechnet.
Artikel 4 Pflichten der Händler 21
Die Händler stellen sicher, dass
Artikel 5 Pflichten von Hosting-Plattformen im Internet
Gestattet ein Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Verkauf von Lichtquellen über seine Website, so muss er es ermöglichen, das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus anzuzeigen, und er muss den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.
Artikel 6 Messmethoden
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang II mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten aktuellen Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen.
Artikel 7 Nachprüfungsverfahren zur Marktüberwachung
Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IX beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2024 vor. Bei der Überprüfung bewertet sie unter anderem die Energieeffizienzklassen, die Methoden zur Berücksichtigung der Energieeffizienz von Lichtquellen in umgebenden Produkten sowie die Möglichkeit, Aspekte der Kreislaufwirtschaft einzubeziehen.
Artikel 9 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 wird mit Wirkung vom 1. September 2021 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 4 Absatz 2, die mit Wirkung vom 25. Dezember 2019 aufgehoben werden.
Artikel 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn 21
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2021. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt jedoch ab dem 1. Mai 2021 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a gilt ab dem 1. März 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2019
2) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10).
3) Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final vom 30.11.2016.
4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.09.2012 S. 1).
5) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178 vom 17.07.2000 S. 1).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013, (EU) Nr. 65/2014, (EU) Nr. 1254/2014, (EU) 2015/1094, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1187 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren (ABl. L 38 vom 15.02.2017 S. 1).
7) Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (ABl. L 93 vom 07.04.2009 S. 3).
Begriffsbestimmungen für die Anhänge | Anhang I 21 |
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Abstimmbare Weißlichtquellen, die ausschließlich darauf eingestellt werden können, Licht innerhalb des in Artikel 2 definierten Bereichs mit verschiedenen ähnlichen Farbtemperaturen zu emittieren, und Lichtquellen, die auf wärmeres Licht gedimmt werden können und ihre Weißlicht-Abgabe beim Dimmen in niedrigere ähnliche Farbtemperaturbereiche ändern, um das Verhalten von Inkandeszenz-Lichtquellen zu simulieren, gelten nicht als CTLS;
Der Begriff umfasst auch Datenanschlussteile, aber keine Geräte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission 1 fallen;
Der Begriff umfasst auch Datenanschlussteile, die für andere Funktionen als zur Steuerung der Lichtemissionsfunktion verwendet werden;
Bei Lichtquellen, die in unterschiedlichen Ebenen unterschiedliche Halbwertswinkel aufweisen, wird der größte Halbwertswinkel berücksichtigt;
bei Lichtquellen mit einem vom Nutzer steuerbaren Halbwertswinkel wird der Halbwertswinkel der "Referenzeinstellung" berücksichtigt;
Grundsätzlich sind die Referenzeinstellungen die vom Hersteller als Fabrikwerte vordefinierten und vom Nutzer bei der Erstinstallation vorgefundenen Einstellungen ("Werkseinstellungen"). Wenn das Installationsverfahren während der Erstinstallation eine automatische Softwareaktualisierung vorsieht oder der Nutzer eine solche Aktualisierung optional vornehmen kann, wird eine etwaige daraus resultierende Änderung der Einstellungen berücksichtigt.
Wurde bei der Werkseinstellung absichtlich ein anderer Wert gewählt als für die Referenzeinstellung (z.B. eine geringere Leistung aus Sicherheitsgründen), so gibt der Hersteller in der technischen Dokumentation an, wie die Referenzeinstellungen bei der Konformitätsbewertung wiederhergestellt werden können, und er begründet die Abweichung der Werkseinstellung von der Referenzeinstellung in technischer Hinsicht.
Der Hersteller der Lichtquelle legt die Referenzeinstellungen so fest, dass
Bei Lichtquellen, bei deren Integration der Hersteller eines umgebenden Produkts die Möglichkeit hat, die Eigenschaften der Lichtquelle anzupassen (z.B. Festlegung des Betriebsstroms/der Betriebsströme, der Temperaturauslegung), ohne dass der Endnutzer dies steuern kann, brauchen die Referenzeinstellungen nicht festgelegt zu werden. In diesem Fall werden die vom Hersteller der Lichtquelle festgelegten Nennprüfbedingungen angewandt;
Die in dieser Verordnung verwendete Messgröße für das Flimmern ist der genormte Parameter "Pst LM", wobei "st" für "Kurzzeit" (short term) und "LM" für "Licht-Flimmermessmethode" (light flickermeter method) steht. Der Wert Pst LM = 1 bedeutet, dass ein durchschnittlicher Beobachter das Flimmern mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % erkennt;
Die in dieser Verordnung verwendete Messgröße für den Stroboskop-Effekt ist die genormte Größe "SVM" (stroboscopic visibility measure). SVM = 1 ist die Sichtbarkeitsschwelle für einen durchschnittlichen Beobachter;
Bei Lichtquellen mit einer matten Hülle oder einem Blendschutzschild ist die Lichtemissionsfläche die gesamte Fläche, durch die das Licht aus der Lichtquelle tritt.
Bei Lichtquellen mit mehr als einem Licht emittierenden Teil wird die Projektion des kleinsten Gesamtvolumens, das alle Licht emittierenden Teile umgibt, als Lichtemissionsfläche betrachtet.
Für HID-Lichtquellen gilt die Definition a, außer wenn die in Abbildung d angegebenen Abmessungen vorhanden sind und L > D, wobei L der Abstand der Elektrodenspitzen ist und D der Innendurchmesser der Bogenentladungsröhre.
Energieeffizienzklassen und Berechnungsmethode | Anhang II |
Die Energieeffizienzklasse von Lichtquellen wird gemäß Tabelle 1 auf der Grundlage der Gesamt-Netzspannungslichtausbeute ηTM bestimmt, die durch Division des angegebenen Nutzlichtstroms Φuse (in lm) durch die angegebene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand Pon (in W) und Multiplikation mit dem anwendbaren Faktor FTM aus Tabelle 2 berechnet wird:
ηTM = (Φuse/Pon) × FTM (lm/W).
Tabelle 1 Energieeffizienzklassen von Lichtquellen
Energieeffizienzklasse | Gesamt-Netzspannungslichtausbeute TM (lm/W) |
A | 210 ≤ TM |
B | 185 ≤ TM < 210 |
C | 160 ≤ TM < 185 |
D | 135 ≤ TM < 160 |
E | 110 ≤ TM < 135 |
F | 85 ≤ TM < 110 |
G |
TM < 85 |
Tabelle 2 Faktoren FTM nach Lichtquellentyp
Lichtquellentyp | Faktor FTM |
Ungebündeltes Licht (NDLS), direkt an die Netzspannung angeschlossen (MLS) | 1,000 |
Ungebündeltes Licht (NDLS), nicht direkt an die Netzspannung angeschlossen (NMLS) | 0,926 |
Gebündeltes Licht (DLS), direkt an die Netzspannung angeschlossen (MLS) | 1,176 |
Gebündeltes Licht (DLS), nicht direkt an die Netzspannung angeschlossen (NMLS) | 1,089 |
Label für Lichtquellen | Anhang III 21 |
Wenn die Lichtquelle über eine Verkaufsstelle vermarktet werden soll, wird ein Label, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben dieses Anhangs entspricht, auf der Außenseite der jeweiligen Verpackung aufgedruckt.
Die Lieferanten wählen eines der zwei unter Nummer 1.1 und Nummer 1.2 dargestellten Formate.
Das Label muss
Die Verpackung muss mindestens 20 mm breit und 54 mm hoch sein.
Wird das Label in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. Auf Verpackungen mit einer Breite von mindestens 36 mm darf das kleine Label nicht verwendet werden.
Das Label und der Pfeil mit der Angabe der Energieeffizienzklasse dürfen gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 nur dann einfarbig gedruckt werden, wenn alle anderen Informationen einschließlich Abbildungen auf der Verpackung einfarbig gedruckt sind.
Wird das Label nicht auf die Seite der Verpackung gedruckt, die dem Kaufinteressenten zugewandt sein soll, ist im Einklang mit der nachstehenden Darstellung ein Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse anzubringen, wobei die Farbe des Pfeils der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen muss. Die Größe ist so zu wählen, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe im Pfeil der Energieeffizienzklasse ist in Calibri, Fettdruck, anzugeben und in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, wobei der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse eine 0,5 pt starke, zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen muss.
Abbildung 1
Mehrfarbiger/einfarbiger nach links/rechts zeigender Pfeil für die dem Kaufinteressenten zugewandten Seite der Verpackung
In dem in Artikel 4 Buchstabe e genannten Fall müssen es Format und Größe des neu skalierten Labels ermöglichen, das alte Label abzudecken und zu überkleben.
1.1. Label mit Standardgröße:
Label:
1.2. Kleines Label:
Label:
1.3. Das Label von Lichtquellen muss die folgenden Informationen enthalten:
I. Name oder Handelsmarke des Lieferanten;II. Modellkennung des Lieferanten;
III. Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;
IV. Energieverbrauch in kWh, ausgedrückt als Stromverbrauch der Lichtquelle je 1.000 Stunden im Ein-Zustand;
V. QR-Code;
VI. Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II;
VII. die Nummer dieser Verordnung, also "2019/2015".
2.1. Label mit Standardgröße:
2.2. Kleines Label:
2.3. Dabei gilt:
Ausnahmen | Anhang IV 21 |
1. Diese Verordnung gilt nicht für Lichtquellen, die speziell für die Nutzung unter folgenden Betriebsbedingungen geprüft und zugelassen wurden:
Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet "speziell geprüft und zugelassen", dass die Lichtquelle
2. Diese Verordnung gilt auch nicht für
3. Alle Lichtquellen im Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung sind von den Anforderungen dieser Delegierten Verordnung - mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang V Nummer 4 - ausgenommen, wenn sie speziell für mindestens eine der folgenden Anwendungen ausgelegt und vermarktet werden:
4. Lichtquellen, die speziell für die Nutzung in Produkten im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) 2019/2023, (EU) 2019/2022, (EU) Nr. 932/2012 und (EU) 2019/2019 der Kommission ausgelegt wurden und ausschließlich dafür vermarktet werden, sind von den Anforderungen des Anhangs VI Nummer 1 Buchstabe e Punkte 7b, 7c und 7d ausgenommen.
2) Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.07.2009 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52).
5) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 53).
6) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24).
7) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).
8) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.07.2008 S. 1).
9) Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 146).
10) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1).
11) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1).
12) Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über Invitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1).
13) Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (siehe Seite 241 dieses Amtsblatts).
14) Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.06.2013 S. 13).
15) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.01.2014 S. 1).
16) Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272 vom 13.10.2001 S. 32).
Produktdaten | Anhang V 21 |
1. Produktdatenblatt
1.1. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die Angaben in Tabelle 3 in die Produktdatenbank eingeben, auch dann, wenn die Lichtquelle Teil eines umgebenden Produkts ist.
Tabelle 3 Produktdatenblatt 21
Name oder Handelsmarke des Lieferanten a, e: | ||||
Anschrift des Lieferanten a, e: | ||||
Modellkennung e: | ||||
Lichtquellentyp: | ||||
Verwendete Beleuchtungstechnologie: | [HL/LFL T5 HE/LFL T5 HO/CFLni/sonstige FL/HPS/MH/sonstige HID/LED/OLED/gemischt/Sonstige] | Ungebündeltes oder gebündeltes Licht: | [NDLS/DLS] | |
Sockeltyp
(oder sonstige elektrische Schnittstelle) | [Freitext] | |||
Netzspannung/Nicht direkt an die Netzspannung angeschlossen: | [MLS/NMLS] | Vernetzte Lichtquelle (CLS): | [ja/nein] | |
Farblich abstimmbare Lichtquelle: | [ja/nein] | Hülle: | [keine Hülle/zweite Hülle/matte Hülle] | |
Lichtquelle mit hoher Leuchtdichte: | [ja/nein] | |||
Blendschutzschild: | [ja/nein] | Dimmbar: | [ja/nur mit bestimmten Dimmern/nein] | |
Produktparameter | ||||
Parameter | Wert | Parameter | Wert | |
Allgemeine Produktparameter: | ||||
Energieverbrauch im Ein-Zustand (kWh/1.000 h), auf die nächstliegende ganze Zahl aufgerundet | x | Energieeffizienzklasse | [A/B/C/D/E/F/G] b | |
Nutzlichtstrom (Φuse) mit der Angabe, ob sich der Wert auf den Lichtstrom in einer Kugel (360°), in einem breiten Kegel (120°) oder in einem schmalen Kegel (90°) bezieht | x in [Kugel/breitem Kegel/schmalem Kegel] | ähnliche Farbtemperatur, gerundet auf die nächstliegenden 100 K, oder Spanne der einstellbaren ähnlichen Farbtemperaturen, gerundet auf die nächstliegenden 100 K | [x/x...x/x oder x (oder x...)] | |
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pon) in W | x,x | Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psb) in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet | x,xx | |
Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Pnet) in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet | x,xx | Farbwiedergabeindex, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, oder Spanne der einstellbaren CRI-Werte | [x/x...x] | |
Äußere Abmessungen a, e ggf. ohne separates Betriebsgerät, Beleuchtungssteuerungsteile und Nicht-Beleuchtungsteile | Höhe | x | Spektrale Strahlungsverteilung im Bereich 250 nm bis 800 nm bei Volllast | [Graph] |
Breite | x | |||
Tiefe | x | |||
Angabe, ob äquivalente Leistungsaufnahme c | [ja/-] | Falls ja, Wert der äquivalenten Leistungsaufnahme (W) | x | |
Farbwertanteile (x und y) | 0,xxx
0,xxx | |||
Parameter für Lichtquellen mit gebündeltem Licht: | ||||
Spitzenlichtstärke (cd) | x | Halbwertswinkel in Grad oder Spanne der einstellbaren Halbwertswinkel | [x/x...x] | |
Parameter für LED- und OLED-Lichtquellen: | ||||
Wert des R9-Farbwiedergabeindex | x | Lebensdauerfaktor | x,xx | |
Lichtstromerhalt | x,xx | |||
Parameter für LED- und OLED-Netzspannungslichtquellen: | ||||
Verschiebungsfaktor (cos Φ1) | x,xx | Farbkonsistenz in MacAdam-Ellipsen | x | |
Angabe, ob eine LED-Lichtquelle eine Leuchtstofflichtquelle ohne eingebautes Vorschaltgerät mit einer bestimmten Leistungsaufnahme ersetzt | [ja/-] d | Falls ja, Wert der ersetzten Leistung (W) | x | |
Flimmer-Messgröße (Pst LM) | x,x | Messgröße für Stroboskop-Effekte (SVM) | x,x | |
a) Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.
b) Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird. c) "-": nicht anwendbar; "ja": Eine Angabe zur äquivalenten Leistungsaufnahme eines ersetzten Lichtquellentyps darf nur in folgenden Fällen erfolgen:
Zwischenwerte sowohl für den Lichtstrom als auch für die angegebene äquivalente Leistungsaufnahme der Lichtquelle (in Watt, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet) sind durch lineare Interpolation zwischen benachbarten Werten zu ermitteln. d) "-": nicht anwendbar; "ja": Angabe, dass eine LED-Lichtquelle eine Leuchtstofflichtquelle ohne eingebautes Vorschaltgerät mit einer bestimmten Leistungsaufnahme ersetzt. Diese Angabe darf nur dann erfolgen, wenn
Die technische Dokumentation muss die technischen Daten enthalten, die diesen Angaben zugrunde liegen. e) Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369. |
Tabelle 4 Referenzlichtstrom für Äquivalenzangaben
Mit Kleinspannung betriebene Reflektorlichtquelle | ||
Typ | Leistungsaufnahme (W) | Referenzlichtstrom Φ90° (lm) |
MR11 GU4 | 20 | 160 |
35 | 300 | |
MR16 GU 5.3 | 20 | 180 |
35 | 300 | |
50 | 540 | |
AR111 | 35 | 250 |
50 | 390 | |
75 | 640 | |
100 | 785 | |
Mit Netzspannung betriebene Reflektorlichtquelle aus geblasenem Glas | ||
Typ | Leistungsaufnahme (W) | Referenzlichtstrom Φ90° (lm) |
R50/NR50 | 25 | 90 |
40 | 170 | |
R63/NR63 | 40 | 180 |
60 | 300 | |
R80/NR80 | 60 | 300 |
75 | 350 | |
100 | 580 | |
R95/NR95 | 75 | 350 |
100 | 540 | |
R125 | 100 | 580 |
150 | 1.000 | |
Mit Netzspannung betriebene Reflektorlichtquelle aus gepresstem Glas | ||
Typ | Leistungsaufnahme (W) | Referenzlichtstrom Φ90° (lm) |
PAR16 | 20 | 90 |
25 | 125 | |
35 | 200 | |
50 | 300 | |
PAR20 | 35 | 200 |
50 | 300 | |
75 | 500 | |
PAR25 | 50 | 350 |
75 | 550 | |
PAR30S | 50 | 350 |
75 | 550 | |
100 | 750 | |
PAR36 | 50 | 350 |
75 | 550 | |
100 | 720 | |
PAR38 | 60 | 400 |
75 | 555 | |
80 | 600 | |
100 | 760 | |
120 | 900 |
Tabelle 5 Multiplikationsfaktoren für den Lichtstromerhalt
Lichtquellentyp | Lichtstrommultiplikationsfaktor |
Halogenlichtquellen | 1 |
Leuchtstofflichtquellen | 1,08 |
LED-Lichtquellen | 1 + 0,5 × (1 - LLMF), wobei LLMF der Lichtstromerhalt am Ende der angegebenen Lebensdauer ist |
Tabelle 6 Multiplikationsfaktoren für LED-Lichtquellen
Halbwertswinkel der LED-Lichtquelle | Lichtstrommultiplikationsfaktor |
20° ≤ Halbwertswinkel | 1 |
15° ≤ Halbwertswinkel < 20° | 0,9 |
10° ≤ Halbwertswinkel < 15 ° | 0,85 |
Halbwertswinkel < 10° | 0,80 |
Tabelle 7 Äquivalenzangaben für Lichtquellen mit ungebündeltem Licht 21
Lichtstrom der Lichtquelle Φ (lm) | Angegebene äquivalente Leistungsaufnahme einer Inkandeszenz-Lichtquelle (W) |
136 | 15 |
249 | 25 |
470 | 40 |
806 | 60 |
1.055 | 75 |
1.521 | 100 |
2.452 | 150 |
3.452 | 200 |
Tabelle 8 Mindestlichtausbeutewerte von T8- und T5-Lichtquellen
T8 (26 mm Ø) | T5 (16 mm Ø) Hoher Wirkungsgrad | T5 (16 mm Ø) Hohe Lichtleistung | |||
Angegebene äquivalente Leistungs- aufnahme (W) | Mindestlicht- ausbeute (lm/W) | Angegebene äquivalente Leistungs- aufnahme (W) | Mindestlicht- ausbeute (lm/W) | Angegebene äquivalente Leistungs- aufnahme (W) | Mindestlicht- ausbeute (lm/W) |
15 | 63 | 14 | 86 | 24 | 73 |
18 | 75 | 21 | 90 | 39 | 79 |
25 | 76 | 28 | 93 | 49 | 88 |
30 | 80 | 35 | 94 | 54 | 82 |
36 | 93 | 80 | 77 | ||
38 | 87 | ||||
58 | 90 | ||||
70 | 89 |
Bei Lichtquellen, die bei Volllast auf die Emission von Licht mit unterschiedlichen Eigenschaften eingestellt werden können, sind die Werte der Parameter, die sich mit diesen Eigenschaften ändern, für die Referenzeinstellungen anzugeben.
Wird die Lichtquelle in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht, so gibt der Lieferant in der Produktdatenbank das Datum (Monat, Jahr) an, an dem die Belieferung des EU-Marktes eingestellt wurde.
2. In der Dokumentation eines umgebenden Produkts anzugebende Informationen
Wird eine Lichtquelle als Teil eines umgebenden Produkts in Verkehr gebracht, muss/müssen die enthaltene(n) Lichtquelle(n) einschließlich der Energieeffizienzklasse in der technischen Dokumentation für das umgebende Produkt klar angegeben sein.
Wird eine Lichtquelle als Teil eines umgebenden Produkts in Verkehr gebracht, ist der folgende Text gut leserlich in das Nutzerhandbuch oder die Bedienungsanleitungen aufzunehmen:
"Dieses Produkt enthält eine Lichtquelle der Energieeffizienzklasse <X> ",
wobei <X> durch die Energieeffizienzklasse der enthaltenen Lichtquelle ersetzt wird.
Enthält das Produkt mehr als eine Lichtquelle, kann der Satz in den Plural gesetzt oder je Lichtquelle wiederholt werden.
3. Auf einer frei zugänglichen Website des Lieferanten anzugebende Informationen:
4. Informationen zu Produkten gemäß Anhang IV Nummer 3
Bei den in Anhang IV Nummer 3 genannten Lichtquellen ist die bestimmungsgemäße Verwendung auf allen Formen der Verpackung sowie in allen Formen der Produktinformation und Werbung anzugeben, wobei klar darauf hinzuweisen ist, dass die Lichtquelle nicht für andere Anwendungen bestimmt ist.
In der zur Konformitätsbewertung nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 erstellten technischen Dokumentation sind die technischen Parameter aufzuführen, aufgrund deren die Produktauslegung die Ausnahmevoraussetzung erfüllt.
Technische Dokumentation | Anhang VI 21 23 |
1. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen:
(1) Nutzlichtstrom (Φuse) in lm;
(2) Farbwiedergabeindex (CRI);
(3) Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pon) in W;
(4) Halbwertswinkel in Grad bei Lichtquellen mit gebündeltem Licht (DLS);
(4a) Spitzenlichtstärke in cd bei Lichtquellen mit gebündeltem Licht (DLS);
(5) ähnliche Farbtemperatur (CCT) in K;
(6) Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psb) in W, auch wenn sie Null beträgt;
(7) Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Pnet) in W für vernetzte Lichtquellen (CLS);
(7a) Wert des R9-Farbwiedergabeindex für LED- und OLED-Lichtquellen;
(7b) Lebensdauerfaktor für LED- und OLED-Lichtquellen;
(7c) Lichtstromerhalt für LED- und OLED-Lichtquellen;
(7d) Richtwert der L70B50-Lebensdauer für LED- und OLED-Lichtquellen;
(8) Verschiebungsfaktor (cos Φ1) für LED- und OLED-Netzspannungslichtquellen;
(9) Farbkonsistenz in Stufen der MacAdam-Ellipse für LED- und OLED-Lichtquellen;
(10) Luminance-HLLS in cd/mm2 (nur bei HLLS);
(11) Flimmer-Messgröße (PstLM) für LED- und OLED-Netzspannungslichtquellen;
(12) Messgröße für Stroboskop-Effekte (SVM) für LED- und OLED-Netzspannungslichtquellen;
(13) nur bei CTLS: spektraler Farbanteil für die folgenden Farben und die bunttongleiche Wellenlänge innerhalb des gegebenen Bereichs:
Farbe Bereich der bunttongleichen Wellenlänge Blau 440 nm-490 nm Grün 520 nm-570 nm Rot 610 nm-670 nm;
2. Die unter Nummer 1 aufgeführten Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.
In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial und im Fernabsatz (mit Ausnahme des Internets) bereitzustellende Informationen | Anhang VII |
Wird die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische Werbematerial oder das Material für den papiergestützten Fernabsatz einfarbig gedruckt, kann der Pfeil abweichend von vorstehender Bestimmung darin einfarbig sein.
Abbildung 2
Mehrfarbiger/einfarbiger nach links/rechts zeigender Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen
Beim Fernabsatz im Internet bereitzustellende Informationen | Anhang VIII |
Das Label kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Label verwendete Bild den Vorgaben unter Nummer 3 entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
Abbildung 3
Mehrfarbiger nach links/rechts zeigender Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht | Anhang IX 21 23 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen zehn Exemplare des Lichtquellenmodells gemäß Nummer 2 Buchstabe c. Die Prüftoleranzen sind in Tabelle 9 festgelegt.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 9 aufgeführten Prüftoleranzen und das in diesem Anhang beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 9 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 9 Prüftoleranzen 21 23
Parameter | Stichprobenumfang | Prüftoleranzen |
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Volllast Pon [W]: | ||
Pon ≤ 2 W | 10 | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,20 W übersteigen. |
2 W < Pon ≤ 5 W | 10 | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % übersteigen. |
5 W < Pon < 25 W | 10 | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen. |
25 W < Pon ≤ 100 W | 10 | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen. |
100 W < Pon | 10 | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2,5 % übersteigen. |
Verschiebungsfaktor [0-1] | 10 | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 Einheiten unterschreiten. |
Nutzlichtstrom Φuse [lm] | 10 | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand Psb und Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb Pnet [W] | 10 | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen. |
CRI [0-100] und R9 | 10 | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2,0 Einheiten unterschreiten. |
Flimmern [Pst LM] und Stroboskop-Effekt [SVM] | 10 | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 überschreiten; ist der angegebene Wert größer als 1,0, darf der ermittelte Wert den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Farbkonsistenz [Stufen der MacAdam-Ellipse] | 10 | Die ermittelte Anzahl der Stufen darf die angegebene Anzahl der Stufen nicht überschreiten. Der Mittelpunkt der MacAdam-Ellipse muss dem vom Lieferanten angegebenen Mittelpunkt mit einer Toleranz von 0,005 Einheiten entsprechen. |
Halbwertswinkel (Grad) | 10 | Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 25 % abweichen. |
Gesamt-Netzspannungslichtausbeute η TM [lm/W] | 10 | Der ermittelte Wert (Quotient) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
Lichtstromerhalt (für LED und OLED) | 10 | Der ermittelte XLMF% der Stichprobe darf XLMF, MIN% nach Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2020 1 der Kommission nicht unterschreiten. |
Lebensdauerfaktor (für LED und OLED) | 10 | Mindestens neun Lichtquellen der Prüfstichprobe müssen nach Abschluss der Prüfung gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2020 funktionsfähig sein. |
Spektraler Farbanteil [%] | 10 | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. |
Ähnliche Farbtemperatur [K] | 10 | Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % abweichen. |
Spitzenlichtstärke [cd] | 10 | Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 25 % abweichen. |
1) Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (siehe Seite 209 dieses Amtsblatts). |
Bei länglichen Lichtquellen, die in der Länge anpassbar, aber sehr lang sind, wie z.B. LED-Streifen oder -Ketten, verwenden die Marktaufsichtsbehörden bei der Nachprüfung Lichtquellen mit einer Länge von 50 cm oder, wenn die Lichtquelle nicht auf diese Länge angepasst werden kann, Lichtquellen mit einer Länge, die 50 cm am nächsten kommt. Der Lieferant der Lichtquelle gibt an, welches Betriebsgerät sich für diese Länge eignet.
Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Produkt um eine Lichtquelle handelt, vergleichen die Marktaufsichtsbehörden die gemessenen Werte der Farbwertanteile (x und y), des Lichtstroms, der Lichtstromdichte und des Farbwiedergabeindex direkt mit den Grenzwerten, die in der Begriffsbestimmung für Lichtquellen des Artikels 2 genannt werden, ohne dabei Toleranzen anzuwenden. Erfüllt eines der zehn Exemplare der Stichprobe die in dieser Begriffsbestimmung genannten Bedingungen, so gilt das Modell als Lichtquelle.
Lichtquellen, die es dem Endnutzer ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbe, die ähnliche Farbtemperatur, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts manuell oder automatisch, direkt oder aus der Ferne zu steuern, werden mit der Referenzeinstellung geprüft.
ENDE |