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Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 313, ber. 2021 L 65 S. 91 A, ber. L 2023/90193;
VO (EU) 2021/341 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 108 Inkrafttreten Gültig)
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2024/2397
Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie" |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden "Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Die Mitteilung COM(2016) 773 der Kommission 2 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gehören zu den energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Maßnahmen vorrangig behandelt werden sollen.
(3) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, deren jährlicher Endenergieverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 48 TWh gesenkt werden könnte.
(4) Die Kommission hat zwei Vorstudien zu den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Merkmalen von in der EU üblicherweise verwendeten Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion durchgeführt. Die Studien wurden in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Studien wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.
(5) Diese Verordnung sollte für folgende Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gelten: Verkaufskühlmöbel (Gefrier- bzw. Kühlschränke) für Supermärkte, Getränkekühler, Speiseeis-Gefriermaschinen, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und gekühlte Verkaufsautomaten.
(6) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Energieverbrauch von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion in der Nutzungsphase als der wichtigste Umweltaspekt anzusehen. Dieser Energieverbrauch könnte durch kostengünstige, nicht eigentumsrechtlich geschützte Technologien gesenkt werden, ohne die Gesamtkosten für die Anschaffung und den Betrieb dieser Produkte zu erhöhen. Direkte Emissionen aus Kältemitteln und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen wurden ebenfalls als relevante Aspekte ermittelt.
(7) Da Kältemittel der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 unterliegen, werden in der vorliegenden Verordnung keine spezifischen Anforderungen an Kältemittel festgelegt. Darüber hinaus deutet eine zunehmende Nutzung von Kältemitteln mit geringem Treibhauspotenzial in den vergangenen zehn Jahren in der Union darauf hin, dass die Hersteller bereits allmählich zu umweltfreundlicheren Kältemitteln übergehen, ohne dass zusätzliche politische Eingriffe in Form von Ökodesign-Maßnahmen notwendig wären.
(8) Der unionsweite jährliche Energieverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2015 schätzungsweise 65 TWh, was Emissionen von 26 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht. Für ein Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen wird bis 2030 eine Verringerung des Energieverbrauchs von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion projiziert. Diese Verringerung dürfte sich jedoch verlangsamen, wenn keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden.
(9) Minibars und Weinlagerschränke mit Verkaufsfunktion sollten nicht als Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion angesehen und daher von dieser Verordnung ausgenommen werden; sie fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission 4.
(10) Vertikale Kühlmöbel mit statischer Kühlung sind in der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission 5 definierte gewerbliche Kühlgeräte und sollten daher von dieser Verordnung ausgenommen werden.
(11) Diese Verordnung gilt für Produkte mit unterschiedlichen technischen Merkmalen und Funktionen. Aus diesem Grund werden die Energieeffizienzanforderungen in Abhängigkeit von den Funktionen der Geräte festgelegt. Bei diesem funktionsbasierten Ansatz wird eine Mindestgliederung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion in Kategorien vorgeschlagen, um den Märkten deutlich zu machen, welche der Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion innerhalb einer Kategorie von Geräten, die dieselbe Funktion erfüllen, eine höhere/geringere Energieeffizienz aufweisen. Für ineffiziente Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion wird es damit schwieriger, eine bestimmte Energieeffizienzklasse zu erreichen oder möglicherweise überhaupt die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz zu erfüllen.
(12) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen COM(2015) 614 final 6 (Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft) und im Ökodesign-Arbeitsplan wird hervorgehoben, dass der Ökodesign-Rahmen zur Unterstützung des Übergangs zu einer ressourceneffizienteren Kreislaufwirtschaft genutzt werden sollte. In der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wird auf die Richtlinie 2009/125/EG verwiesen und betont, dass Ökodesign-Anforderungen die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erleichtern sollten, indem diese Umweltaspekte bereits in einer früheren Phase der Produktlebensdauer berücksichtigt werden. In dieser Verordnung sollten daher entsprechende Anforderungen festgelegt werden.
(13) Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 genannten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(14) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden sind.
(15) Zur Erleichterung der Konformitätsprüfungen sollten die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.
(16) Für Marktaufsichtszwecke sollte es den Herstellern gestattet sein, auf die Produktdatenbank Bezug zu nehmen, sofern die technische Dokumentation gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission 9 dieselben Informationen enthält.
(17) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu verbessern und die Verbraucher zu schützen, sollten Produkte verboten werden, die ihre Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch verändern, um bessere Parameterwerte zu erzielen.
(18) Neben den rechtlich bindenden Anforderungen sollten in dieser Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien aufgeführt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.
(19) Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden. Die Überprüfung sollte zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem alle Bestimmungen umgesetzt sind.
(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 21
(1) Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme netzbetriebener Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion festgelegt, einschließlich Geräten, die für die Kühlung anderer Kühlgüter als Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Die Anforderungen in Anhang II Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe k gelten nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 21
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Die Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation eine Kopie der gemäß Anhang II Nummer 3 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III dieser Verordnung enthalten.
(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell
so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.
Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen umfassen.
(4) Die technische Dokumentation muss die Informationen gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/2018 in der dort angegebenen Reihenfolge enthalten. Für Marktaufsichtszwecke können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten außer für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Produkte und unbeschadet des Anhangs IV Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/125/EG auf die in die Produktdatenbank hochgeladene technische Dokumentation verweisen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2018 dieselben Informationen enthält.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IV an.
Artikel 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden.
Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern.
Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.
Artikel 7 Referenzwerte
Die Werte der effizientesten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind als Referenzwerte in Anhang V aufgeführt.
Artikel 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2023 vor.
Bei dieser Überprüfung bewertet sie unter anderem
Artikel 9 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2019
2) Mitteilung der Kommission, Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final vom 30.11.2016.
3) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 195).
4) Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (siehe Seite 187 dieses Amtsblatts).
5) Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 08.07.2015 S. 19).
6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft, COM(2015) 614 final vom 02.12.2015.
7) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).
8) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
9) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (siehe Seite 155 dieses Amtsblatts).
10) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 1).
Begriffsbestimmungen für die Anhänge | Anhang I 21 |
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Ökodesign-Anforderungen | Anhang II |
1. Energieeffizienzanforderungen:
a) Ab dem 1. März 2021 darf der EEI von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten.
Tabelle 1 Maximaler EEI für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion in %
EEI | |
Speiseeis-Gefriermaschinen | 80 |
Alle anderen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion | 100 |
b) Ab dem 1. September 2023 darf der EEI von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion, ausgenommen gekühlte Trommelverkaufsautomaten, die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten.
Tabelle 2 Maximaler EEI für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion in %
EEI | |
Speiseeis-Gefriermaschinen | 50 |
Alle anderen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, ausgenommen gekühlte Trommelverkaufsautomaten | 80 |
2. Ressourceneffizienzanforderungen
Ab dem 1. März 2021 müssen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion folgende Anforderungen erfüllen:
a) Verfügbarkeit von Ersatzteilen
(1) Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten der Hersteller von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion müssen fachlich kompetenten Reparateuren mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung stellen:
und zwar für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells.
(2) Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten der Hersteller von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion müssen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung stellen:
und zwar für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des Modells.
(3) Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten der Hersteller von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion müssen sicherstellen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigung am Gerät ausgewechselt werden können.
(4) Die Liste der in Absatz 1 genannten Ersatzteile und das Verfahren für die Bestellung dieser Ersatzteile müssen spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells sowie bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich verfügbar sein.
(5) Die Liste der in Absatz 2 genannten Ersatzteile, das Verfahren für die Bestellung dieser Ersatzteile sowie die Reparaturanleitungen müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des ersten Exemplars eines Modells sowie bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich verfügbar sein.
b) Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen
Während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden.
Bei den unter Buchstabe a Absatz 1 genannten Ersatzteilen kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Buchstabe c Nummern 1 und 2 registriert sind.
c) Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
Zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells oder eines gleichwertigen Modells und bis zum Ende des unter Buchstabe a genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren gerätespezifische Reparatur- und Wartungsinformationen zu folgenden Bedingungen bereit:
(1) Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie sich fachlich kompetente Reparateure registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen,
(2) die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen die Registrierung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Antragstag zulassen oder verweigern;
(3) für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.
Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können auch für ein gleichwertiges Modell oder gegebenenfalls ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden.
Es sind unter anderem folgende Reparatur- und Wartungsinformationen bereitzustellen:
d) Anforderungen für die Demontage zur stofflichen Verwertung und zum Recycling bei gleichzeitiger Vermeidung von Umweltbelastungen
(1) Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen hinsichtlich der Gestaltung der Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion sicherstellen, dass die in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU genannten Werkstoffe und Bauteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können.
(2) Die Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte müssen den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Verpflichtungen nachkommen.
(3) Enthält das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion Vakuumisolierpaneele, muss das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion mit den Buchstaben "VIP" gekennzeichnet werden.
3. Informationsanforderungen:
Ab dem 1. März 2021 müssen die Handbücher für Installateure und Endnutzer sowie die frei zugänglichen Websites der Hersteller, Importeure und Bevollmächtigten folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:
Messmethoden und Berechnungen | Anhang III 21 |
Für die Feststellung und Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die den nach dem Stand der Technik allgemein anerkannten Verfahren Rechnung tragen und mit den nachfolgenden Bestimmungen im Einklang stehen. Die Nummern dieser harmonisierten Normen wurden zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Wird ein Parameter gemäß Artikel 4 angegeben, so muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die Berechnungen gemäß diesem Anhang den angegebenen Wert dieses Parameters verwenden.
1. Allgemeine Prüfbedingungen:
Tabelle 3 Umgebungsbedingungen
Trockenkugeltemperatur, °C | Relative Feuchtigkeit, % | Taupunkt, °C | Wasserdampfgehalt in trockener Luft, g/kg | |
Set 1 | 25 | 60 | 16,7 | 12,0 |
Set 2 | 30 | 55 | 20,0 | 14,8 |
2. Ermittlung des EEI:
EEI = AE/SAE.
AE = 365 × Edaily;
dabei gilt:
SAE = 365 × P × (M + N × Y) × C.
Für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, bei denen mindestens zwei Fächer zu unterschiedlichen Temperaturklassen gehören, ausgenommen gekühlte Verkaufsautomaten, wird der SAE wie folgt berechnet:
Dabei gilt:
(1) c ist die Indexzahl eines Fachtyps mit einem Wert zwischen 1 und n, wobei n die Gesamtzahl der Fachtypen ist.
(2) Die Werte für M und N sind in Tabelle 4 angegeben.
Tabelle 4 Werte für M und N
Kategorie | Wert für M | Wert für N |
Getränkekühler | 2,1 | 0,006 |
Speiseeis-Gefriermaschinen | 2,0 | 0,009 |
gekühlte Verkaufsautomaten | 4,1 | 0,004 |
Verkaufskühlmöbel für Speiseeis | 25,0 | 30,400 |
Vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte | 9,1 | 9,100 |
Horizontale Kühlschränke für Supermärkte | 3,7 | 3,500 |
Vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte | 7,5 | 19,300 |
Horizontale Gefrierschränke für Supermärkte | 4,0 | 10,300 |
Containerregale (ab 1. März 2021) | 9,2 | 11,600 |
Containerregale (ab 1. September 2023) | 9,1 | 9,100 |
(3) Die Werte für den Temperaturkoeffizienten C sind in Tabelle 5 angegeben.
Tabelle 5 Temperaturbedingungen und entsprechende Werte des Temperaturkoeffizienten C 21
a) Kühlmöbel für Supermärkte | |||||
Kategorie | Temperaturklasse | Höchste Temperatur des wärmsten M-Pakets (°C) | Niedrigste Temperatur des kältesten M-Pakets (°C) | Höchste Mindesttemperatur aller M-Pakete (°C) | Wert für C |
Vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte | M2 | < 7 | > - 1 | n. a. | 1,00 |
H1 und H2 | < + 10 | > - 1 | n. a. | 0,82 | |
M1 | < 5 | > - 1 | n. a. | 1,15 | |
Horizontale Kühlschränke für Supermärkte | M2 | < 7 | > - 1 | n. a. | 1,00 |
H1 und H2 | < + 10 | > - 1 | n. a. | 0,92 | |
M1 | < 5 | > - 1 | n. a. | 1,08 | |
Vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte | L1 | < - 15 | n. a. | < - 18 | 1,00 |
L2 | < - 12 | n. a. | < - 18 | 0,90 | |
L3 | < - 12 | n. a. | < - 15 | 0,90 | |
Horizontale Gefrierschränke für Supermärkte | L1 | < - 15 | n. a. | < - 18 | 1,00 |
L2 | < - 12 | n. a. | < - 18 | 0,92 | |
L3 | < - 12 | n. a. | < - 15 | 0,92 | |
Vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte | M0 | < + 4 | > - 1 | entfällt | 1,30 |
Horizontale Kühlschränke für Supermärkte | M0 | < + 4 | > - 1 | entfällt | 1,13 |
b) Verkaufskühlmöbel für Speiseeis | ||||
Temperaturklasse | Höchste Temperatur des wärmsten M-Pakets (°C) | Niedrigste Temperatur des kältesten M-Pakets (°C) | Höchste Mindesttemperatur aller M-Pakete (°C) | Wert für C |
G1 | - 10 | - 14 | n. a. | 1,00 |
G2 | - 10 | - 16 | n. a. | 1,00 |
G3 | - 10 | - 18 | n. a. | 1,00 |
L1 | - 15 | n. a. | - 18 | 1,00 |
L2 | - 12 | n. a. | - 18 | 1,00 |
L3 | - 12 | n. a. | - 15 | 1,00 |
S | Spezielle Klassifizierung | 1,00 |
c) Gekühlte Verkaufsautomaten | ||
Temperaturklasse ** | Höchste gemessene Warentemperatur (TV) (°C) | Wert für C |
Kategorie 1 | 7 | 1+(12-TV)/25 |
Kategorie 2 | 12 | |
Kategorie 3 | 3 | |
Kategorie 4 | (TV1+TV2)/2 * | |
Kategorie 6 | (TV1+TV2)/2 * |
d) Andere Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion | |
Kategorie | Wert für C |
Andere Geräte | 1,00 |
*) Bei Verkaufsautomaten für unterschiedliche Temperaturen ist TV der Mittelwert von TV1 (höchste gemessene Warentemperatur im wärmsten Fach) und TV2 (höchste gemessene Warentemperatur im kältesten Fach), auf eine Dezimalstelle gerundet.
**) Kategorie 1 = gekühlte Dosen- und Flaschenautomaten mit geschlossener Vorderseite, in denen die Waren gestapelt werden; n. a = nicht anwendbar. |
(4) Der Koeffizient Y wird wie folgt berechnet:
a) für Getränkekühler:
Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer des Getränkekühlers mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc) und wird wie folgt berechnet:
Yc = Veqc = Bruttorauminhaltc × ((25 - Tc)/20) × CC;
wobei Tc die durchschnittliche Fachtemperatur und CC der Faktor für die Klimaklasse ist. Die Werte für Tc sind in Tabelle 6 aufgeführt. Die Werte für CC sind in Tabelle 7 aufgeführt.
Tabelle 6 Temperaturklassen und entsprechende durchschnittliche Fachtemperaturen (Tc) für Getränkekühler
Temperaturklasse * | Tc (°C) |
K1 | 3,5 |
K2 | 2,5 |
K3 | - 1,0 |
K4 | 5,0 |
Tabelle 7 Betriebsbedingungen und entsprechende CC-Werte für Getränkekühler
Höchste Umgebungstemperatur (°C) | Relative Umgebungsfeuchtigkeit (%) | CC |
25 | 60 | 1,00 |
32 | 65 | 1,05 |
40 | 75 | 1,10 |
b) für Speiseeis-Gefriermaschinen
Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer der Speiseeis-Gefriermaschine mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc) und wird wie folgt berechnet:
Yc = Veqc = Nettorauminhaltc × ((12 - Tc)/30) × CC;
wobei Tc die durchschnittliche Fachtemperatur und CC der Faktor für die Klimaklasse ist. Die Werte für Tc sind in Tabelle 8 aufgeführt. Die Werte für CC sind in Tabelle 9 aufgeführt.
Tabelle 8 Temperaturklassen und entsprechende durchschnittliche Fachtemperaturen (Tc) für Speiseeis-Gefriermaschinen
Temperaturklasse | Tc (°C) | |
Temperatur des wärmsten M-Pakets in allen Prüfungen (außer in der Prüfung zum Öffnen des Deckels) niedriger oder gleich (°C) | Höchster in der Prüfung zum Öffnen des Deckels zulässiger Temperaturanstieg des wärmsten M-Pakets (°C) | |
- 18 | 2 | - 18,0 |
- 7 | 2 | - 7,0 |
Tabelle 9 Betriebsbedingungen und entsprechende CC-Werte für Speiseeis-Gefriermaschinen
Minimale | Maximale | CC | |||
Umgebungs- temperatur (°C) | Relative Umgebungsfeuchtigkeit (%) | Umgebungs- temperatur (°C) | Relative Umgebungs- feuchtigkeit (%) | ||
Speiseeis-Gefriermaschine mit durchsichtigem Deckel | 16 | 80 | 30 | 55 | 1,00 |
35 | 75 | 1,10 | |||
40 | 40 | 1,20 | |||
Speiseeis-Gefriermaschine mit nicht durchsichtigem Deckel | 16 | 80 | 30 | 55 | 1,00 |
35 | 75 | 1,04 | |||
40 | 40 | 1,10 |
c) für gekühlte Verkaufsautomaten:
Y ist der Nettorauminhalt des gekühlten Verkaufsautomaten, ausgedrückt in Litern (l) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, und entspricht der Summe der Rauminhalte aller Fächer, in denen sich die direkt für den Verkauf verfügbaren Waren befinden, und des Rauminhalts, den die Waren während des Abgabevorgangs durchlaufen;
d) für alle anderen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion:
Yc ist die Summe der Warenpräsentationsflächen aller Fächer des Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion, die zur gleichen Temperaturklasse gehören, ausgedrückt in Quadratmetern (m2) und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(5) Die Werte für P sind in Tabelle 10 aufgeführt.
Tabelle 10 P-Werte
Art des Kühlmöbels | P |
Steckerfertige Kühlmöbel für Supermärkte | 1,10 |
Andere Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion | 1,00 |
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht | Anhang IV 21 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 11 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 11 aufgeführten Parameter werden keine anderen Toleranzen angewandt, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 11 Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Nettorauminhalt und gegebenenfalls Nettorauminhalt des Fachs/der Fächer | Der ermittelte Wert a darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % oder 1 l unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. |
Bruttorauminhalt und gegebenenfalls Bruttorauminhalt des Fachs/der Fächer | Der ermittelte Wert a darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % oder 1 l unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. |
Warenpräsentationsfläche und gegebenenfalls Warenpräsentationsfläche des Fachs/der Fächer | Der ermittelte Wert a darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % unterschreiten. |
Edaily | Der ermittelte Wert a darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. |
AE | Der ermittelte Wert a darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. |
a) Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert der arithmetische Mittelwert der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte. |
Referenzwerte | Anhang V |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Werte für die beste auf dem Markt verfügbare Technik für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion hinsichtlich ihres EEI ermittelt:
Warenpräsentationsfläche (m2), Nettorauminhalt (l) oder, falls zutreffend, Bruttorauminhalt (l) | T1 oder TV | AE (kWh/a) | |
Kühlmöbel für Supermärkte (Vertikaler Kühlschrank für Supermärkte) | 3,3 | 4526 (= 12,4 kWh/24h) | |
Kühlmöbel für Supermärkte (Horizontaler Kühlschrank für Supermärkte) | 2,2 | 2044 (= 5,6 kWh/24h) | |
Kühlmöbel für Supermärkte (Vertikaler Gefrierschrank für Supermärkte) | 3 | 9709 (= 26,6 kWh/24h) | |
Kühlmöbel für Supermärkte (Horizontaler Gefrierschrank für Supermärkte) | 1,4 | 1621 (= 4,4 kWh/24h) | |
2,76 | 6424 (= 17,6 kWh/24h) | ||
Gekühlter Dosen- und Flaschenverkaufsautomat | 548 | 7 °C | 1547 (= 4,24 kWh/24h) |
Gekühlter Spiralverkaufsautomat | 472 | 3 °C | 2070 (= 5,67 kWh/24h) |
Getränkekühler | 506 | 475 (= 1,3 kWh/24h) | |
Speiseeis-Gefriermaschine | 302 | 329 (= 0,9 kWh/24h) | |
Verkaufskühlmöbel für Speiseeis | 1,43 | 10862 (= 29,76 kWh/24h) |
ENDE |