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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/2099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

(ABl. L 322 vom 12.12.2019 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 müssen standardisierte OTC-Derivatekontrakte im Einklang mit ähnlichen Vorgaben in anderen G20-Staaten über eine zentrale Gegenpartei ("central counterparty" - im Folgenden "CCP") gecleart werden. Mit der genannten Verordnung wurden außerdem strenge aufsichtliche und organisatorische Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln für CCPs eingeführt und Vorkehrungen für deren Beaufsichtigung getroffen um Risiken für die Nutzer von CCPs so gering wie möglich zu halten und die Stabilität des Finanzsystems zu untermauern.

(2) Seit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist das Volumen von CCP-Tätigkeiten in der Union und weltweit sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch die Bandbreite rasch gestiegen. Angesichts der Einführung zusätzlicher Clearingverpflichtungen und der Zunahme des freiwilligen Clearings durch nicht clearingpflichtige Gegenparteien wird sich das Wachstum der Tätigkeiten von CCPs auch in den kommenden Jahren fortsetzen. Die Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ändert die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gezielt, verbessert ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit, schafft weitere Anreize für CCPs, Gegenparteien ein zentrales Clearing von Derivaten anzubieten, und erleichtert kleinen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien den Zugang zum Clearing. Die im Zuge der Kapitalmarktunion vertieften und stärker integrierten Kapitalmärkte werden den Bedarf an grenzüberschreitendem Clearing in der Union weiter erhöhen, sodass die Bedeutung und die Verflechtung der CCPs innerhalb des Finanzsystems noch weiter zunehmen wird.

(3) Die Zahl der in der Union niedergelassenen und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCPs ist noch immer recht gering: im August 2019 waren es 16. 33 Drittstaaten-CCPs wurden gemäß der genannten Verordnung von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannt und dürfen auf dieser Grundlage ihre Dienstleistungen in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern oder Handelsplätzen anbieten. Die Clearing-Märkte sind unionsweit gut integriert, weisen aber bei bestimmten Anlageklassen eine starke Konzentration auf und sind sehr eng miteinander verflochten. Aufgrund der Risikokonzentration ist der Ausfall einer CCP zwar wenig wahrscheinlich, hätte aber potenziell gewaltige Auswirkungen. Im Einklang mit der im Rahmen der G20 erzielten Einigung hat die Kommission im November 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Sanierung und Abwicklung von CCPs angenommen, um dafür zu sorgen, dass die Behörden bei einem Ausfall einer CCP angemessen reagieren können, die Finanzstabilität gewährleistet ist und die Kosten für die Steuerzahler begrenzt werden.

(4) Ungeachtet des genannten Verordnungsvorschlags sollten die Aufsichtsregelungen für Unions-CCPs und Drittstaaten-CCPs angesichts des sich ausweitenden Volumens, der wachsenden Komplexität und der zunehmend grenzüberschreitenden Dimension des Clearings in der Union und weltweit überarbeitet werden. Die allgemeine Stabilität des Finanzsystems der Union könnte gestärkt und die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls einer CCP könnte noch weiter gesenkt werden, wenn frühzeitig Maßnahmen ergriffen würden, um etwaigen Problemen zu begegnen, und sowohl für Unions-CCPs als auch für Drittstaaten-CCPs klare und kohärente Aufsichtsregeln festgelegt würden.

(5) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat die Kommission am 4. Mai 2017 die Mitteilung "Antworten auf Herausforderungen für kritische Finanzmarktinfrastrukturen und die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion" angenommen, in der darauf verwiesen wird, dass zur Stärkung des derzeitigen, die Finanzstabilität gewährleistenden und die Weiterentwicklung und Vertiefung der Kapitalmarktunion unterstützenden Rahmens weitere Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlich sind.

(6) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist für Aufsichtsfragen in erster Linie die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig. In der Union niedergelassene CCPs werden derzeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Kollegien zugelassen und beaufsichtigt, die sich aus nationalen Aufsichtsbehörden, der ESMA, einschlägigen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und anderen einschlägigen Behörden zusammensetzen. Die Kollegien stützen sich dabei auf die Koordination und die Informationsweitergabe durch die nationale Behörde der CCPs, die für die Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zuständig ist. Divergierende aufsichtliche Verfahren für CCPs in der Union können Risiken in Form von Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage mit sich bringen, was die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet und zu unfairen Wettbewerbssituationen führt. In ihrer Mitteilung zur Kapitalmarktunion vom 14. September 2016 und in der öffentlichen Konsultation über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) hat die Kommission auf diese neu entstehenden Risiken und die Notwendigkeit einer stärkeren aufsichtlichen Konvergenz hingewiesen. Innerhalb der bereits bestehenden allgemeinen Aufgabe der ESMA, nämlich der Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden und eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, sollte sich die ESMA insbesondere auf Aufsichtsbereiche konzentrieren, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Die ESMA sollte auf der Grundlage ihrer Expertise und Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Aufsichtsbereiche festlegen, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben.

(7) Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte und der Notwendigkeit, die Inkohärenzen bei der Beaufsichtigung von Unions-CCPs und Drittstaaten-CCPs zu beseitigen, sollte die Fähigkeit der ESMA verstärkt werden, auf eine Angleichung der Aufsicht von CCPs hinzuwirken. Für diesen Zweck sollte ein permanenter interner Ausschuss für CCPs (im Folgenden "CCP-Aufsichtsausschuss") eingerichtet werden, der für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit in der Union zugelassenen CCPs und Drittstaaten-CCPs zuständig ist. Die Einrichtung des CCP-Aufsichtsausschusses innerhalb der ESMA sowie seine Funktionen und Zusammensetzung sollten eine einmalige Lösung darstellen, um die Fachkompetenz im Bereich der CCP-Aufsicht zu bündeln, und sollten keinen Präzedenzfall für die ESAs darstellen.

(8) Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte für spezifische Aufgaben zuständig sein, die ihm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugewiesen werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sowie die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(9) Um das gesamte Spektrum an praktischer Erfahrung und operativer Expertise hinsichtlich der Beaufsichtigung von CCPs einzubeziehen, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss aus einem Vorsitz, unabhängigen Mitgliedern und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einer zugelassenen CCP bestehen. Wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit zugelassenen CCPs zusammenkommt, sollten die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch diese CCPs gecleart werden im Zusammenhang mit unionsweiten Bewertungen der Belastbarkeit der CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen und einschlägigen Marktentwicklungen freiwillig am CCP-Aufsichtsausschuss teilnehmen können, um den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant sein könnten. Wenn der CCP Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs zusammenkommt, sollten die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch diese CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, für die Vorbereitung von Beschlüssen im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant sind oder werden könnten (Tier 2-CCPs) freiwillig am CCP-Aufsichtsausschuss teilnehmen können. Die emittierenden Zentralbanken sollten im CCP-Aufsichtsausschuss nicht stimmberechtigt sein. Der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses sollte Mitglieder der Kollegien als Beobachter einladen können, um sicherzustellen, dass die Standpunkte anderer einschlägiger Behörden vom CCP-Aufsichtsausschuss berücksichtigt werden.

(10) Um ein angemessenes Maß an Fachkompetenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen, sollten der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses vom Rat der Aufseher der ESMA (im Folgenden "Rat der Aufseher") auf der Grundlage ihrer Verdienste, Kenntnisse in Fragen des Clearings, in Nachhandelsaktivitäten, in der Beaufsichtigung und in Finanzangelegenheiten sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Beaufsichtigung und Regulierung von CCPs im Anschluss an ein vom Rat der Aufseher mit Unterstützung der Kommission unter Beachtung des Grundsatzes einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern veranstaltetes und durchgeführtes offenes Auswahlverfahren ernannt werden. Vor der Ernennung des Vorsitzes und der unabhängigen Mitglieder des CCP Aufsichtsausschusses und innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl durch den Rat der Aufseher sollte ihre Benennung vom Europäischen Parlament, das sie zuvor angehört hat, gebilligt oder abgelehnt werden. Nur ausgewählte Kandidaten, denen das Europäische Parlament zugestimmt hat, dürfen vom Rat der Aufseher ernannt werden.

(11) Um Transparenz und demokratische Kontrolle zu gewährleisten und die Rechte der Unionsorgane zu schützen, sollten der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gefassten Beschlüsse Rechenschaft abzulegen.

(12) Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses sollten unabhängig und objektiv im Interesse der Union handeln. Sie sollten gewährleisten, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sowie die Finanzstabilität in jedem Mitgliedstaat - ob er über zugelassene CCPs verfügt oder nicht - und in der Union angemessen berücksichtigt werden.

(13) Um ein angemessenes, wirksames und zügiges Beschlussfassungsverfahren im CCP-Aufsichtsausschuss zu gewährleisten, sollten der Vorsitz, die unabhängigen Mitglieder und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mit einer zugelassenen CCP stimmberechtigt sein. Die Vertreter der Zentralbank(en) sowie die Beobachter sollten nicht stimmberechtigt sein. Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder fassen; jedes stimmberechtigte Mitglied sollte eine Stimme haben und bei Stimmengleichheit sollte die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag geben. Der Rat der Aufseher sollte nach wie vor über die endgültige Entscheidungsbefugnis verfügen.

(14) Um kohärente und einheitliche Aufsichtsregeln innerhalb der Union sicherzustellen, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss für die Ausarbeitung bestimmter spezifischer Beschlüsse und für die Erfüllung bestimmter Aufgaben verantwortlich sein, die der ESMA übertragen werden. Diese Verantwortlichkeiten stärken die Koordinierungsfunktion der ESMA zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, insbesondere im Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben. In dieser Hinsicht könnten derartige relevante Aufsichtstätigkeiten und Beschlüsse insbesondere Aufsichtsbereiche miteinschließen, in denen divergierende aufsichtliche Verfahren Risiken in Form von Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage mit sich bringen können oder die Finanzstabilität gefährden können. Die ESMA sollte außerdem über alle Stellungnahmen unterrichtet werden, die von den in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmten Kollegien angenommen werden, einschließlich über die Grundlage des Beschlusses, auf den sich die Stellungnahme des Kollegiums bezieht und über eventuelle Empfehlungen, die in diesen Stellungnahmen des Kollegiums enthalten sind.

(15) Darüber hinaus sollte innerhalb des CCP-Aufsichtsausschusses ein verpflichtender Ex-ante-Austausch und eine verpflichtende Ex-ante-Beratung über Beschlussentwürfe der für CCPs zuständigen Behörden über bestimmte Aufsichtsbereiche von besonderer Bedeutung stattfinden. Außerdem sollten alle Beschlussentwürfe - freiwillig und auf Initiative der für CCPs zuständigen Behörden - Gegenstand eines Ex-ante-Austauschs sein können. In Fällen, in denen als Ergebnis der Beratungen innerhalb des CCP-Aufsichtsausschusses keine abweichenden Standpunkte ermittelt wurden, sollte die ESMA keine Stellungnahme abgeben. Die Befugnis der ESMA zur Abgabe von Stellungnahmen sollte sicherstellen, dass die für die CCP zuständige Behörde eine zusätzliche Reaktion auf ihren Beschlussentwurf durch eine Gruppe von Aufsehern bekommt, die auf die Beaufsichtigung von CCPs spezialisiert sind und in diesem Bereich Erfahrung haben. Diese Stellungnahmen durch die ESMA sollten keinerlei Auswirkung auf die Zuständigkeit der für die CCP zuständigen Behörde haben, einen endgültigen Beschluss zu fassen; dies bedeutet, dass der endgültige Inhalt des jeweiligen Beschlusses weiterhin im vollen Ermessen der für die CCP zuständigen Behörde liegt. Folgt die zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA nicht, so sollte sie der ESMA Erläuterungen zu etwaigen erheblichen Abweichungen von dieser Stellungnahme vorlegen. Die zuständige Behörde sollte ihre Erläuterungen vor, gleichzeitig mit oder nach der Annahme ihres Beschlusses vorlegen können. Legt sie ihre Erläuterungen erst nach der Annahme ihres Beschlusses vor, sollte sie dies allerdings unverzüglich tun. Die Stellungnahme der ESMA sollte sich nicht auf die Befugnis der Kollegien auswirken, den Inhalt ihrer Stellungnahme gegebenenfalls nach eigenem Ermessen zu bestimmen.

(16) Weisen die Aufsichtstätigkeiten im Zusammenhang mit zugelassenen CCPs mangelnde Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf, einschließlich auf der Grundlage der obligatorischen und freiwilligen Konsultation der ESMA durch die zuständigen Behörden und der Beratungen im CCP-Aufsichtsausschuss, so sollte die ESMA das erforderliche Maß an Konvergenz und Kohärenz fördern, auch durch die Herausgabe von Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen. Zur Erleichterung dieses Verfahrens sollte der CCP-Aufsichtsausschuss den Rat der Aufseher ersuchen können, die Annahme von Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen durch die ESMA zu erwägen. Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte außerdem dem Rat der Aufseher Stellungnahmen zu den von der ESMA zu treffenden Beschlüssen übermitteln können, die die Aufgaben und Tätigkeiten der für CCPs zuständigen Behörden betreffen. Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte beispielsweise Stellungnahmen zu von der ESMA ausgearbeiteten Entwürfen für technische Standards oder Leitlinien im Bereich der Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs abgeben.

(17) Um eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs aus Drittstaaten zu gewährleisten, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss vollständige Beschlussentwürfe für die Genehmigung durch den Rat der Aufseher vorbereiten und die an die ESMA übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit den Bestimmungen hinsichtlich der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anerkennung und Beaufsichtigung von CCPs aus Drittstaaten ausführen. Da die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch von größter Bedeutung sind, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss, wenn er im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs zusammenkommt, einschlägige Informationen mit dem Kollegium für Drittstaaten-CCPs austauschen, einschließlich der vollständigen Beschlussentwürfe, die er an den Rat der Aufseher übermittelt, der endgültigen Beschlüsse des Rates der Aufseher, der Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses und der Anträge auf Anerkennung von in Drittstaaten niedergelassenen CCPs.

(18) Damit der CCP-Aufsichtsausschuss seine Aufgaben wirksam wahrnehmen kann, sollte er von eigens dafür abgestellten ESMA-Mitarbeitern unterstützt werden, die seine Sitzungen und die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Analysen vorbereiten; diese Mitarbeiter sollten ihn auch bei seiner internationalen Zusammenarbeit unterstützen.

(19) Die emittierenden Zentralbanken sollten an der Vorbereitung der Beschlüsse des CCP-Aufsichtsausschusses im Zusammenhang mit der Einstufung von Drittstaaten-CCPs nach ihrer Systemrelevanz und der Beaufsichtigung Tier 2-CCPs beteiligt sein, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Geldpolitik und dem reibungslosen Funktionieren der Zahlungssysteme ordnungsgemäß erfüllen können. Da Beschlüsse der ESMA im Zusammenhang mit Tier 2-CCPs hinsichtlich Einschussanforderungen, Kontrolle der Liquiditätsrisiken, Anforderungen an Sicherheiten sowie Abrechnung und Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen für die Aufgaben der Zentralbanken von besonderer Bedeutung sein könnten, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, auf der Grundlage eines "Comply-or-explain"-Mechanismus konsultieren.

(20) Der Rat der Aufseher sollte die Beschlussentwürfe, die vom CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt wurden, gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 festgelegten Beschlussfassungsverfahren annehmen. Um ein wirksames und rasches Beschlussfassungsverfahren zu gewährleisten, sollte der Rat der Aufseher bestimmte Beschlüsse, die nicht die Anerkennung oder Klassifizierung von CCPs aus Drittstaaten, spezifische Anforderungen für Tier 2-CCPs, die Überprüfung oder den Entzug der Anerkennung oder die wesentlichen Elemente der laufenden Beaufsichtigung von CCPs aus Drittstaaten betreffen, in welchen Fällen die Konsultation der emittierenden Zentralbanken erforderlich ist, innerhalb von drei Arbeitstagen annehmen.

(21) Um die Konvergenz bei Aufsichtsbeschlüssen weiter zu fördern, sollte die ESMA neue Mandate zur Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards über die Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen und zur Festlegung der Bedingungen unter denen die Änderungen an den Modellen und Parametern von CCPs wesentlich sind, erhalten. Darüber hinaus sollte die ESMA die zur weiteren Festlegung der gemeinsamen Verfahren für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess im Zusammenhang mit CCPs erforderlichen Leitlinien herauszugeben.

(22) Das Funktionieren der für Unions-CCPs eingerichteten Kollegien ist für eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs unerlässlich. Um eine unionsweite Kohärenz der Verfahren innerhalb der Kollegien zu gewährleisten, sollten die schriftlichen Vereinbarungen zur Festlegung der praktischen Modalitäten der Arbeitsweise der Kollegien detaillierter ausgearbeitet und stärker standardisiert sein. Zur weiteren Förderung ihrer Rolle sollten die Mitglieder der Kollegien das Recht haben, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Kollegiumssitzungen zu beteiligen. Um die Transparenz der Kollegien zu erhöhen, sollte ihre Zusammensetzung veröffentlicht werden. Damit etwaige Interessenkonflikte vermieden werden, ist in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 7 festgelegt, dass die Aufsichtsaufgaben der EZB und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Geldpolitik sowie alle anderen Aufgaben vollständig voneinander getrennt sein sollten. Diese besondere Trennung der Verantwortlichkeiten der EZB sollte berücksichtigt werden. Deshalb sollte die EZB in den Fällen, in denen sie aufgrund ihrer Funktion als zuständige Behörde eines Clearingmitglieds innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und aufgrund ihrer Funktion als eine das Eurosystem vertretende emittierende Zentralbank Mitglied eines für eine Unions-CCP eingerichteten Kollegiums ist, zwei Stimmen im Kollegium erhalten.

(23) Die Zahl der emittierenden Zentralbanken und der für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den für Unions-CCPs eingerichteten Kollegien vertreten sind, ist derzeit begrenzt. Um einem breiteren Spektrum von emittierenden Zentralbanken und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, auf deren Finanzstabilität sich die finanzielle Notlage einer CCP auswirken könnte, den Zugang zu Informationen zu erleichtern, sollten weitere emittierende Zentralbanken und zuständige Behörden auf Anfrage an den Kollegien teilnehmen können. Um eine einheitliche Beaufsichtigung von CCPs in der gesamten Union zu fördern, sollte der Vorsitz oder ein unabhängiges Mitglied des CCP-Aufsichtsausschusses ebenfalls an den Kollegien teilnehmen. Um ein angemessenes, wirksames und rasches Beschlussfassungsverfahren zu gewährleisten, sollten diese emittierenden Zentralbanken und zuständigen Behörden, die auf Anfrage teilnehmen, sowie der Vorsitz oder das unabhängige Mitglied des CCP-Aufsichtsausschusses nicht stimmberechtigt sein.

(24) Damit ihre Rolle gestärkt wird, sollten die Kollegien die Möglichkeit haben, Stellungnahmen zu zusätzlichen Aufsichtsbereichen abzugeben, die sich grundlegend auf die Geschäfte einer CCP auswirken, einschließlich über die Bewertung von Anteilseignern und Mitgliedern mit qualifizierten Beteiligungen einer CCP und der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten. Darüber hinaus sollte das Kollegium auf Ersuchen eines beliebigen Mitglieds vorbehaltlich eines Mehrheitsbeschlusses des Kollegiums in der Lage sein, in seine Stellungnahmen Empfehlungen zur Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP sowie zur Stärkung ihrer Belastbarkeit aufzunehmen. Die Abstimmung des Kollegiums über die Aufnahme dieser Empfehlungen sollte getrennt von der Abstimmung des Kollegiums über die Stellungnahme erfolgen. Um den Einfluss von Stellungnahmen und Empfehlungen des Kollegiums zu stärken, sollten die zuständigen Behörden sie gebührend berücksichtigen und erhebliche Abweichungen von diesen Stellungnahmen oder Empfehlungen begründen.

(25) Die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthaltenen Aufsichtsbestimmungen für Drittstaaten-CCPs, die Clearingdienste in der Union anbieten, bedürfen ebenfalls einer Überarbeitung. Wenn beträchtliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität von Einrichtungen in der Union vermieden werden sollen, müssen in Bezug auf Drittstaaten-CCPs der Zugang zu Informationen, die Befugnis, Prüfungen vor Ort und Untersuchungen durchzuführen, die Möglichkeiten für den Austausch von Informationen über Drittstaaten-CCPs zwischen den einschlägigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten sowie die Möglichkeit, die Beschlüsse der ESMA über Drittstaaten-CCPs durchzusetzen, verbessert werden. Es besteht zudem ein Risiko, dass Änderungen an in einem Drittstaat geltenden CCP-Vorschriften oder Regulierungsrahmen nicht berücksichtigt werden können und die Regulierungs- oder Aufsichtsergebnisse beeinträchtigen, sodass ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Unions-CCPs und Drittstaaten-CCPs entstehen.

(26) Beträchtliche Volumen von Finanzinstrumenten, die auf Unionswährungen lauten, werden durch Drittstaaten-CCPs gecleart. Dies stellt die Union und die Mitgliedstaaten vor erhebliche Herausforderungen in Bezug auf die Wahrung der Finanzstabilität.

(27) Als Teil ihres Engagements für die Schaffung integrierter Finanzmärkte sollte die Kommission weiterhin im Wege von Gleichwertigkeitsbeschlüssen festlegen, ob die Rechts- und Aufsichtsrahmen von Drittstaaten die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen. Um die Umsetzung der derzeitigen Gleichwertigkeitsregelung in Bezug auf CCPs zu verbessern, sollte die Kommission befugt sein, erforderlichenfalls weitere Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittstaaten-Regelungen für CCPs festzulegen. Ferner muss die ESMA ermächtigt werden, die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen der von der Kommission als gleichwertig anerkannten Drittstaaten-Regelungen für CCPs zu überwachen. Dies soll sicherstellen, dass Drittstaaten die Gleichwertigkeitskriterien sowie etwaige besondere Bedingungen für ihre Anwendung weiterhin erfüllen. Die ESMA sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Kollegium für Drittstaaten-CCPs über ihre Feststellungen vertraulich Bericht erstatten.

(28) Derzeit kann die Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss jederzeit ändern, aussetzen, überprüfen oder widerrufen, insbesondere wenn in einem Drittstaat Entwicklungen festgestellt werden, die sich in wesentlichem Maße auf Bereiche auswirken, die im Einklang mit den Gleichwertigkeitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bewertet wurden. Wenn die einschlägigen Behörden eines Drittstaats nicht mehr in Treu und Glauben mit der ESMA oder anderen aufsichtlichen Stellen der Union zusammenarbeiten oder die anwendbaren Gleichwertigkeitsanforderungen dauerhaft nicht einhalten, hat die Kommission unter anderem die Möglichkeit, diese Behörden zu verwarnen oder eine spezielle Empfehlung zu veröffentlichen. Die Kommission kann nicht nur den Gleichwertigkeitsbeschluss jederzeit widerrufen, sondern auch den Tag der Anwendung dieses Beschlusses verschieben, um Risiken für die Finanzstabilität oder Marktstörungen abzuwenden. Neben ihren derzeitigen Befugnissen sollte die Kommission auch die Möglichkeit haben, besondere Bedingungen festzulegen, die sicherstellen, dass ein Drittstaat, für den ein Gleichwertigkeitsbeschluss existiert, die Gleichwertigkeitskriterien auch dauerhaft erfüllt. Ferner sollte die Kommission befugt sein, Bedingungen festzulegen, die gewährleisten, dass die ESMA ihre Zuständigkeiten in Bezug auf Drittstaaten-CCPs, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden, und in Bezug auf die Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in einem Drittstaat, die sich auf bereits angenommene Gleichwertigkeitsbeschlüsse auswirken, wirksam durchsetzen kann.

(29) Angesichts der zunehmend grenzüberschreitenden Dimension der CCPs und der Verflechtungen im Finanzsystem der Union muss die Fähigkeit der Union, die potenziellen von Drittstaaten-CCPs ausgehenden Risiken zu ermitteln, zu überwachen und einzudämmen, verbessert werden. Daher sollte die Rolle der ESMA ausgebaut werden, sodass sie Drittstaaten-CCPs, die eine Anerkennung zum Erbringen von Clearingdiensten in der Union beantragen, wirksam beaufsichtigen kann. Zudem sollten die emittierenden Zentralbanken der Union stärker in die Anerkennung, die Beaufsichtigung sowie die Überprüfung und den Entzug der Anerkennung von Drittstaaten-CCPs, die mit den von ihnen emittierten Währungen arbeiten, eingebunden werden. So sollten die emittierenden Zentralbanken der Union zu bestimmten Aspekten konsultiert werden, die ihre geldpolitischen Zuständigkeiten betreffende Finanzinstrumente berühren, die auf Währungen der Union lauten und durch außerhalb der Union niedergelassene CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen.

(30) Nachdem die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens eines Drittstaats mit jenem der Union festgestellt hat, sollten beim Verfahren zur Anerkennung der CCPs aus diesem Drittstaat die Risiken berücksichtigt werden, die von diesen CCPs für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgehen.

(31) Bei der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Drittstaaten-CCPs sollte die ESMA das Ausmaß des Systemrisikos, das von einer Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgeht, anhand objektiver und transparenter Kriterien bewerten, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Diese Kriterien sollten in die Gesamtbewertung einfließen. Für sich allein genommen sollte keines dieser Kriterien als ausschlaggebend angesehen werden. Bei der Bewertung des Risikoprofils einer Drittstaaten-CCP sollte die ESMA alle Risiken, auch operationelle Risiken wie Betrug, kriminelle Tätigkeiten sowie IT- und Cyberrisiken, berücksichtigen. Diese Kriterien sollten in einem delegierten Rechtsakt der Kommission näher festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser Kriterien sollten die Art der von der CCP geclearten Transaktionen, einschließlich ihrer Komplexität, Preisvolatilität und durchschnittlichen Laufzeit, sowie die Transparenz und Liquidität der betreffenden Märkte und das Ausmaß, in dem die Clearingaktivitäten der CCP auf Euro oder andere Unionswährungen lauten, berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang können besondere Merkmale hinsichtlich bestimmter an regulierten Märkten in Drittstaaten notierter und ausgeführter Agrarderivatekontrakte, die sich auf Märkte beziehen, die vorwiegend inländische nichtfinanzielle Gegenparteien in diesem Drittstaat bedienen, welche ihre Geschäftsrisiken anhand solcher Kontrakte steuern, ein vernachlässigbares Risiko für Clearingmitglieder und Handelsplätze in der Union darstellen, da sie systemisch nur in geringem Ausmaß mit dem übrigen Finanzsystem verflochten sind. Ist in einem Drittstaat ein Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von CCPs in Kraft, so sollte dieser Umstand von der ESMA bei ihrer Analyse des Ausmaßes des Systemrisikos ebenfalls berücksichtigt werden, das von der in diesem Drittstaat niedergelassenen antragstellenden CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgeht.

(32) CCPs, die keine Systemrelevanz für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten haben, sollten als "Tier 1-CCPs" gelten. CCPs, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz haben oder erlangen könnten, sollten als "Tier 2-CCPs" gelten. Gelangt die ESMA zu der Auffassung, dass eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten keine Systemrelevanz hat, so sollten für diese CCP die aktuellen, in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anerkennungsbedingungen gelten. Gelangt die ESMA zu der Auffassung, dass eine Drittstaaten-CCP Systemrelevanz hat, so sollten dieser CCP spezifische Anforderungen auferlegt werden. Die ESMA sollte eine solche CCP nur anerkennen, wenn sie diese Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen sollten bestimmte aufsichtliche Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umfassen, die darauf abstellen, die Sicherheit und Effizienz von CCPs zu stärken. Die ESMA sollte unmittelbar sicherstellen müssen, dass eine systemrelevante Drittstaaten-CCP diese Anforderungen erfüllt. Einschlägige Anforderungen sollten es der ESMA ferner ermöglichen, diese CCP im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umfassend und wirksam zu beaufsichtigen.

(33) Um sicherzustellen, dass die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, angemessen in die Anerkennung von Tier 2-CCPs eingebunden werden, sollte die ESMA bei der Anerkennung solcher CCPs berücksichtigen, ob diese die spezifischen Anforderungen, die die emittierende(n) Zentralbank(en) bei der Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben möglicherweise auferlegt haben, einhalten. Diese Anforderungen sollten sich auf die Übermittlung von Informationen an die emittierende Zentralbank auf ihren begründeten Antrag hin, auf die Zusammenarbeit der CCPs mit der/den emittierenden/Zentralbank(en) im Zusammenhang mit den von der ESMA durchgeführten Bewertung der Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen, auf die Eröffnung eines täglich fälligen Einlagenkontos bei der/den emittierenden Zentralbank(en) und auf Anforderungen in Ausnahmesituationen, die die emittierende(n) Zentralbank(en) als erforderlich erachtet, beziehen. Die Zugangskriterien und -anforderungen der emittierenden Zentralbank(en) für die Eröffnung eines täglich fälligen Einlagenkontos sollten nicht auf eine Verpflichtung hinauslaufen, alle oder Teile der Clearingdienste der CCP zu verlagern.

(34) Was die Anforderungen betrifft, welche die emittierende(n) Zentralbank(en) in Ausnahmesituationen auferlegen könnten, so könnten sich Entwicklungen in zentral geclearten Märkten auf die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme auswirken; zu diesen Entwicklungen zählen Situationen wie beispielsweise Stress-Situationen in den Märkten (insbesondere in Geldmärkten und Märkten für Pensionsgeschäfte), von denen die CCP zur Beschaffung von Liquidität abhängt; Situationen, in denen die Geschäfte einer CCP zu Liquiditätsengpässen im Markt beitragen oder schwerwiegende Ausfälle von Zahlungs- oder Abrechnungsmechanismen, die verhindern, dass die CCP ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann oder die ihren Liquiditätsbedarf erhöhen. Die Feststellung des Vorliegens einer derartigen Ausnahmesituation beruht einzig und allein auf geldpolitischen Überlegungen und muss nicht mit einer die CCP betreffenden Krisensituation übereinstimmen. In derartigen Situationen könnte der Aufsichtsrahmen die daraus folgenden Risiken möglicherweise nicht vollständig abfangen, wodurch direkte Maßnahmen der emittierenden Zentralbanken/Zentralbank zur Gewährleistung der Transmission der Geldpolitik oder des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme erforderlich werden könnten.

(35) Derartige Ausnahmesituationen könnten erfordern, dass emittierende Zentralbanken vorübergehende Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsrisiken, Abwicklungsvereinbarungen, Einschussforderungen, Sicherheiten oder Interoperabilitätsvereinbarungen auferlegen, soweit dies in ihrem jeweiligen institutionellen Rahmen zulässig ist. Die Nichteinhaltung derartiger vorübergehender Anforderungen könnte den Entzug der Anerkennung einer Tier 2-CCP durch die ESMA auslösen. Diese Anforderungen können insbesondere vorübergehende Verbesserungen der Liquiditätsrisiko-Steuerung einer Tier 2-CCP umfassen, wie beispielsweise die Erhöhung des Liquiditätspuffers, eine häufigere Einziehung von untertägigen Einschusszahlungen und Obergrenzen für Fremdwährungsrisiken oder bestimmte Modalitäten für Geldeinlagen und die Abwicklung von Zahlungen in der Landeswährung der Zentralbank. Die Anforderungen sollten sich nicht auf andere Aufsichtsbereiche erstrecken oder automatisch zum Entzug einer Anerkennung führen. Darüber hinaus sollten diese Anforderungen nur für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten mit einer möglichen einmaligen Verlängerung um höchstens sechs Monate eine Voraussetzung für die Anerkennung sein. Nach Ablauf dieser Verlängerung sollten diese Anforderungen keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Tier 2-CCP mehr sein. Desungeachtet sollten emittierende Zentralbanken bei Auftreten einer neuen oder anderen Ausnahmesituation vorübergehende Anforderungen auferlegen dürfen, deren Anwendung eine Voraussetzung für die Anerkennung einer Tier 2-CCP nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wäre.

(36) Vor der Anwendung der Anforderungen oder vor einer etwaigen Verlängerung dieser Anwendung sollte die emittierende Zentralbank der ESMA, den anderen Zentralbanken, die alle Unionswährungen der geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente emittieren, und den Mitgliedern des Kollegiums für Drittstaaten-CCPs Folgendes übermitteln: eine Erklärung darüber, wie sich die Anforderungen, deren Aufstellung sie beabsichtigt, auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs auswirken werden, sowie eine Rechtfertigung, wieso die Anforderungen erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu gewährleisten und gleichzeitig der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher oder sensibler Informationen angemessen Rechnung zu tragen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die emittierende Zentralbank kontinuierlich mit der ESMA und mit den anderen emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente lauten, hinsichtlich der in Ausnahmesituationen anzuwendenden vorübergehenden Anforderungen zusammenarbeiten und Informationen darüber austauschen.

(37) Die emittierende(n) Zentralbank(en) sollte der ESMA umgehend und in jedem Fall innerhalb von 30 Arbeitstagen ab der Feststellung, ob diese Drittstaaten-CCP nicht eine Tier 1-CCP ist, oder - falls die zusätzlichen Anforderungen nach der Anerkennung auferlegt wurden - spätestens 90 Arbeitstage nach der Auferlegung, wenn die Anforderungen auferlegt wurden, nachdem eine Tier 2-CCP anerkannt wurde, bestätigen, ob eine als Tier 2-CCP eingestufte Drittstaaten-CCP etwaige zusätzliche Anforderungen erfüllt oder nicht.

(38) Eine systemrelevante CCP kann ein unterschiedlich hohes Risiko für das Finanzsystem und die Stabilität der Union darstellen. Die Anforderungen an systemrelevante CCPs sollten daher im Verhältnis zu den Risiken angewandt werden, die von diesen für die Union ausgehen könnten. Kommt die ESMA nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, im Folgenden "ESRB") und in Abstimmung mit den emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, auf Grundlage einer ausreichend begründeten Bewertung, einschließlich einer quantitativen technischen Bewertung der Kosten und Nutzen, zu dem Schluss, dass eine Drittstaaten-CCP oder einige ihrer Clearingdienste so systemrelevant sind, dass die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten spezifischen Anforderungen das Risiko für die Finanzstabilität in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten nicht hinreichend mindern könnte, so sollte die ESMA - falls andere Maßnahmen als nicht hinreichend erachtet werden, um die Risiken für die Finanzstabilität zu mindern - der Kommission empfehlen, diese CCP oder einige ihrer Clearingdienste nicht anzuerkennen. Die ESMA kann im Anschluss an dieses Verfahren empfehlen, eine CCP nicht anzuerkennen - mit oder ohne vorherige Einstufung der betreffenden CCP oder einiger ihrer Dienste als Tier 2.

(39) Auf der Grundlage dieser Empfehlungen sollte die Kommission ermächtigt werden, als letztes Mittel einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem sie festlegt, dass die betreffende Drittstaaten-CCP nicht in der Lage sein sollte, manche oder alle ihrer Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze zu erbringen, sofern diese CCP nicht in einem beliebigen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dazu zugelassen ist. In diesem Durchführungsrechtsakt sollte auch ein angemessener Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren festgelegt werden, der einmal um weitere sechs Monate verlängert werden kann, und es sollten die Bedingungen angegeben werden, unter denen die CCP während des Übergangszeitraums bestimmte Clearingdienste weiterhin erbringen oder bestimmte Clearingtätigkeiten weiterhin ausführen kann, sowie sämtliche Maßnahmen, die während dieses Zeitraums ergriffen werden sollten, um die potenziellen Kosten für Clearingmitglieder und deren Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union niedergelassen sind, zu begrenzen.

(40) Es ist wichtig, dass die emittierenden Zentralbanken von der ESMA einzeln konsultiert werden und ihre Zustimmung zu jeder etwaigen Empfehlung geben, einer Drittstaaten-CCP die Anerkennung zu verweigern, da sich eine solche Entscheidung auf die von ihnen emittierte Währung auswirken könnte, sowie zum Bericht der ESMA über die Anwendung eines Durchführungsrechtsakts der Kommission, der im Anschluss an eine solche Empfehlung erlassen wurde. Im Falle einer solchen Empfehlung oder eines solchen Berichts sollten sich die Zustimmung bzw. die Bedenken, die eine emittierende Zentralbank äußern kann, jedoch nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf die gesamte Empfehlung oder den gesamten Bericht beziehen.

(41) Die ESMA sollte die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs und deren Einstufung als Tier 1- beziehungsweise Tier 2-CCPs regelmäßig überprüfen. Dabei sollte sie unter anderem Änderungen der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der Drittstaaten-CCPs beurteilen. Diese Überprüfungen sollten mindestens alle fünf Jahre sowie immer dann durchgeführt werden, wenn eine anerkannte Drittstaaten-CCP das Spektrum ihrer Tätigkeiten und Dienstleistungen in der Union erweitert oder verringert hat. Stellt die ESMA nach dieser Überprüfung fest, dass eine Tier 1-CCP als Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so sollte die ESMA einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten festlegen, innerhalb dessen die CCP die für Tier 2-CCPs geltenden Anforderungen erfüllen sollte.

(42) Auf Ersuchen einer Tier 2-CCP sollte die ESMA auch berücksichtigen dürfen, inwiefern die Erfüllung der im Drittstaat anwendbaren Anforderungen durch eine solche CCP mit deren Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vergleichbar ist. Bei der Durchführung dieser Beurteilung sollte die ESMA den von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt berücksichtigen, in dem festgestellt wird, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Drittstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, denen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und allen Bedingungen gleichwertig sind, die möglicherweise für die Anwendung des Durchführungsrechtsakts gelten. Um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollte die ESMA bei der Durchführung dieser Beurteilung auch prüfen, inwiefern die von der CCP geclearten Finanzinstrumente auf Unionswährungen lauten. Die Kommission sollte einen delegierten Rechtsakt erlassen, in dem sie die Modalitäten und Bedingungen für die Bewertung der Vergleichbarkeit festlegt.

(43) Die ESMA sollte mit sämtlichen Befugnissen ausgestattet werden, die erforderlich sind, um anerkannte Drittstaaten-CCPs zu beaufsichtigen, damit sichergestellt ist, dass diese die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fortlaufend einhalten.

(44) Um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen der ESMA, den für die Beaufsichtigung von CCPs zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Rechtssubjekten, auf die sich die Geschäfte der Drittstaaten-CCPs auswirken könnten, zu erleichtern, sollte die ESMA ein Kollegium für Drittstaaten-CCPs einrichten. Die Mitglieder des Kollegiums sollten darum ersuchen können, dass eine bestimmte Angelegenheit in Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs im CCP-Aufsichtsausschuss erörtert wird.

(45) Damit die ESMA ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs wirksam wahrnehmen kann, sollten Drittstaaten-CCPs Aufsichtsgebühren für die Beaufsichtigungs- und Verwaltungsaufgaben der ESMA zu entrichten haben. Die Gebühren sollten die Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Anerkennung von Drittstaaten-CCPs und deren Beaufsichtigung decken. Die Kommission sollte einen delegierten Rechtsakt zur näheren Festlegung der Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, erlassen.

(46) Die ESMA sollte in der Lage sein, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort von Tier 2-CCPs und verbundenen Dritten, an die diese CCPs betriebliche Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchzuführen. Gegebenenfalls sollten die für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern in der Union zuständigen Behörden über die Ergebnisse derartiger Untersuchungen und Prüfungen vor Ort unterrichtet werden. Sofern es für die Ausführung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik relevant ist, sollten die emittierenden Zentralbanken aller Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen, ihre Teilnahme an derartigen Prüfungen vor Ort beantragen können.

(47) Die ESMA sollte Zwangsgelder verhängen können, um Drittstaaten-CCPs dazu zu zwingen, Verstöße zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und richtigen Informationen zu übermitteln oder sich einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort zu unterziehen.

(48) Die ESMA sollte Geldbußen gegen Tier 1- und Tier 2-CCPs verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstoßen haben, indem sie der ESMA sachlich falsche oder irreführende Auskünfte übermittelt haben. Ferner sollte die ESMA Geldbußen gegen Tier 2-CCPs verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die gemäß der vorliegenden Verordnung auf sie anwendbaren zusätzlichen Anforderungen verstoßen haben. Ist die ESMA in ihrer Bewertung zu dem Schluss gekommen, dass bei einer Tier 2-CCP aufgrund von deren Einhaltung des anwendbaren Rechtsrahmens eines Drittstaats davon ausgegangen werden kann, dass sie die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen erfüllt, so sollte das Verhalten dieser CCP nicht als Verstoß gegen die genannte Verordnung gewertet werden, sofern sie diese vergleichbaren Anforderungen erfüllt.

(49) Die Höhe der Geldbuße sollte sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Die Verstöße sollten in verschiedene Gruppen unterteilt werden, für die spezifische Geldbußen festgesetzt werden sollten. Zur Berechnung der Geldbußen im Zusammenhang mit einem konkreten Verstoß sollte die ESMA ein zweistufiges Verfahren anwenden, das aus der Festlegung eines Grundbetrags und gegebenenfalls der Anpassung des Grundbetrags durch bestimmte Koeffizienten besteht. Der Grundbetrag sollte unter Berücksichtigung des Jahresumsatzes der betreffenden Drittstaaten-CCPs festgesetzt werden, und die Anpassungen sollten dadurch erfolgen, dass der Grundbetrag durch die Anwendung der entsprechenden Koeffizienten gemäß der vorliegenden Verordnung erhöht oder verringert wird.

(50) In der vorliegenden Verordnung werden Koeffizienten für erschwerende oder mildernde Umstände festgelegt, um der ESMA zu ermöglichen, Geldbußen zu verhängen, die im Verhältnis zu der Schwere der von einer Drittstaaten-CCP begangenen Verstöße stehen, wobei die Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Verstöße begangen wurden.

(51) Der Beschluss zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern sollte sich auf eine unabhängige Untersuchung stützen.

(52) Bevor die ESMA beschließt, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, die Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.

(53) Die ESMA sollte davon absehen, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

(54) Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein, und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vorschriften des Zivilprozessrechts sollten keine Strafverfahrensvorschriften umfassen, könnten jedoch Verwaltungsverfahrensvorschriften einschließen.

(55) Bei einem Verstoß einer Tier 2-CCP sollte die ESMA befugt sein, eine Reihe möglicher Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen; unter anderem sollte sie die Tier 2-CCP zur Beendigung des Verstoßes auffordern und als letztes Mittel die Anerkennung entziehen können, wenn die Tier 2-CCP in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstoßen hat. Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen sollte die ESMA der Art und Schwere des Verstoßes Rechnung tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Bevor die ESMA Aufsichtsmaßnahmen beschließt, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, die Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren. Beschließt die ESMA den Entzug einer Anerkennung, so sollte sie - um mögliche Störungen des Marktes zu vermeiden - einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren festlegen.

(56) Im Zusammenhang mit der von den zuständigen Behörden und der ESMA vorgenommenen Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen und Parametern, die zur Berechnung der Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds, der Anforderungen an die Sicherheiten sowie anderer Risikokontrollmechanismen einer CCP angenommen wurden, sollten verfahrenstechnische Aspekte und die Beziehung zwischen dieser Validierung und dem Beschluss des Kollegiums geklärt werden. Die vorläufige Annahme einer wesentlichen Änderung an den Modellen und Parametern sollte bei Bedarf möglich sein, insbesondere wenn die Wahrung der Solidität des Risikomanagements der CCP eine zügige Änderung erfordert.

(57) Eine wirksame Beaufsichtigung von CCPs hängt vom Aufbau von Kompetenzen, Fachkenntnissen und Fähigkeiten sowie von der Entwicklung kooperativer Beziehungen und eines Austauschs zwischen Einrichtungen ab. Da sich diese Prozesse alle im Laufe der Zeit und nach ihrer eigenen Dynamik entwickeln, sollte beim Entwurf eines funktionsfähigen, wirksamen und effizienten Aufsichtssystems für CCPs dessen potenzielle langfristige Entwicklung berücksichtigt werden. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegte Verteilung der Zuständigkeiten dürfte sich daher mit der Rolle und den Fähigkeiten der ESMA, die vom CCP-Aufsichtsausschuss unterstützt wird, weiterentwickeln. Um effiziente und belastbare Aufsichtsregeln für CCPs zu entwickeln, sollte die Kommission überprüfen, ob die Aufgaben der ESMA, insbesondere die Aufgaben des CCP-Aufsichtsausschusses, tatsächlich dazu angetan sind, eine einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zu fördern, und ob die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten wirksam ist. Die Kommission sollte auch berichten, wie sich die Verordnung im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen für CCPs auswirkt, und den Rahmen für die Anerkennung und Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCPs bewerten. Sie sollte den Bericht - gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln.

(58) Um die wirksame Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf Drittstaaten-CCPs sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, in denen die folgenden Aspekte näher festgelegt werden: die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise der Gebührenentrichtung; in denen die Kriterien für die Feststellung näher festgelegt werden, ob eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant ist oder werden könnte; die nähere Festlegung der Kriterien, die für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittstaaten anzuwenden sind; in welcher Weise und unter welchen Bedingungen Drittstaaten-CCPs bestimmte Anforderungen einhalten müssen; weitere Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich der Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldern; und die Maßnahmen für eine Änderung des Anhangs IV entsprechend den Entwicklungen auf den Finanzmärkten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 8 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(59) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von CCPs aus Drittstaaten und die Gleichwertigkeit der Rechtsrahmen der Drittstaaten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 ausgeübt werden.

(60) Um eine kohärente Harmonisierung der Vorschriften über die Regeln und die aufsichtliche Praxis zur Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen, die Überprüfung von Modellen, Stresstests und Backtesting sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zu den folgenden Bereichen von der ESMA entwickelte technische Regulierungsstandards anzunehmen: die Bedingungen, unter denen weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, auf die eine CCP ihre Geschäfte ausweiten möchte, nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind, die Bedingungen, anhand deren entschieden wird, welche die wichtigsten Unionswährungen zur Festlegung der Teilnahme der emittierenden Zentralbanken am Kollegium sind und die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise der Kollegien sowie die Bedingungen unter denen die Änderungen an den Modellen und Parametern von CCPs wesentlich sind. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV annehmen und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(61) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung der Sicherheit und Effizienz von CCPs durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Ausübung ihrer Tätigkeiten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(62) Solange die Kriterien für a) die Bewertung, ob eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant ist oder werden könnte, und b) die Bewertung der Vergleichbarkeit nicht genauer festgelegt sind, sollte die ESMA die Anwendung ihrer Ermächtigung zur Anerkennung von Drittstaaten-CCPs als Tier 1- beziehungsweise Tier 2-CCPs aufschieben.

(63) Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) die gemäß Artikel 17 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 anerkannten CCPs, das Datum der jeweiligen Zulassung oder Anerkennung sowie die Angabe, welche CCPs für die Wahrnehmung der Clearingpflicht zugelassen oder anerkannt sind,"

2. In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, auf die eine CCP ihre Geschäfte ausweiten möchte, nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind und daher ein Erweiterungsantrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels notwendig ist, und in denen das Verfahren zur Konsultation des gemäß Artikel 18 eingerichteten Kollegiums zur Feststellung, ob diese Bedingungen erfüllt sind oder nicht, festgelegt ist.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 2. Januar 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."

3. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die zuständige Behörde prüft binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, setzt sie der antragstellenden CCP eine Frist, bis zu der diese zusätzliche Informationen vorlegen muss. Die zuständige Behörde übermittelt diese zusätzlichen Informationen unmittelbar nach Erhalt der ESMA und dem nach Artikel 18 Absatz 1 eingerichteten Kollegium. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antrag vollständig ist, informiert sie die Antragstellerin, die Mitglieder des Kollegiums sowie die ESMA darüber."

4. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Binnen 30 Kalendertagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags gemäß Artikel 17 richtet die für die CCP zuständige Behörde ein Kollegium ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um die Durchführung der in den Artikeln 15, 17, 30, 31, 32, 35, 49, 51 und 54 genannten Aufgaben zu erleichtern."

b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nach Artikel 24a Absatz 2 Buchstaben a und b;"

c) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die zuständigen Behörden, die verantwortlich sind für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP, die in den drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die auf der aggregierten Basis eines Einjahreszeitraums die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen, sowie bei Bedarf und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (1) die EZB im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute als Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;

___
1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63)."

d) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"ca) die anderen als die in Buchstabe c genannten für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde. Diese zuständigen Behörden beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle Notlage der CCP auf die Finanzstabilität ihres jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte. Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form;"

e) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"i) vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde die anderen als die in Buchstabe h genannten Zentralbanken, die Unionswährungen emittieren, auf die von dieser CCP geclearte oder zu clearende Finanzinstrumente lauten. Diese emittierenden Zentralbanken beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle Notlage der CCP auf ihre jeweilige Emissionswährung haben könnte. Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form;"

f) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die für die CCP zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Mitglieder des Kollegiums. Diese Liste wird von der für die CCP zuständigen Behörde nach jeder Änderung der Zusammensetzung des Kollegiums unverzüglich aktualisiert. Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMA diese Liste innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Einrichtung des Kollegiums oder der Änderung der Zusammensetzung des Kollegiums. Die ESMA veröffentlicht unverzüglich nach dem Erhalt der Übermittlung durch die für die CCP zuständige Behörde auf ihrer Website die Mitgliederliste dieses Kollegiums."

g) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Um die Durchführung der dem Kollegium in Unterabsatz 1 zugewiesenen Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen von Punkten zur Tagesordnung einer Sitzung."

h) Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"In der Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums festgelegt, einschließlich detaillierter Regelungen für

  1. die Abstimmungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 3,
  2. die Verfahren für die Festlegung der Tagesordnung von Sitzungen des Kollegiums,
  3. die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums,
  4. das Format und den Umfang der Informationen, die den Mitgliedern des Kollegiums von der für die CCP zuständigen Behörde übermittelt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die gemäß Artikel 21 Absatz 4 bereitzustellenden Informationen,
  5. die angemessenen Mindestfristen für die Bewertung der einschlägigen Unterlagen durch die Mitglieder des Kollegiums,
  6. die Modalitäten für die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.

In der Vereinbarung können auch Aufgaben festgelegt werden, die der für die CCP zuständigen Behörde oder einem anderen Mitglied des Kollegiums übertragen werden sollen."

i) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien in der gesamten Union zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen, anhand deren entschieden wird, welche die wichtigsten Unionswährungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe h sind, und die praktischen Modalitäten im Sinne des Absatzes 5 näher bestimmt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 2. Januar 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."

5. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Wenn das Kollegium eine Stellungnahme gemäß der vorliegenden Verordnung abgibt, kann diese Stellungnahme auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums und nach Annahme durch eine Mehrheit des Kollegiums gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zusätzlich zu der Feststellung, ob die CCP der vorliegenden Verordnung nachkommt, Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit enthalten.

Wenn das Kollegium eine Stellungnahme abgeben kann, darf jede emittierende Zentralbank, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben h und i Mitglied des Kollegiums ist, Empfehlungen zu der Währung, die sie emittiert, aussprechen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit des Kollegiums wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet.

In Kollegien mit bis zu zwölf Mitgliedern sind höchstens zwei Mitglieder des Kollegiums aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Kollegien mit mehr als zwölf Mitgliedern sind höchstens drei Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Ist die EZB gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und h Mitglied des Kollegiums, verfügt sie über zwei Stimmen.

Die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, ca und i genannten Mitglieder des Kollegiums haben bei der Verabschiedung der Stellungnahmen des Kollegiums kein Stimmrecht."

c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 trägt die zuständige Behörde der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verabschiedeten Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung, einschließlich möglicher Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit. Folgt die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme des Kollegiums nicht - einschließlich etwaiger darin enthaltener Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit -, so muss ihre Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder von den Empfehlungen versehen sein."

6. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet der Rolle des Kollegiums überprüfen die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von CCPs angewandt werden, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen, und bewerten die Risiken, zumindest finanzielle und operationelle Risiken, denen diese ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die zuständigen Behörden legen unter besonderer Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten sowie der Verflechtung der betroffenen CCP mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen Häufigkeit und Umfang der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest. Die Überprüfung und die Bewertung werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.

Bei den CCPs werden Prüfungen vor Ort durchgeführt. Auf Ersuchen der ESMA können die zuständigen Behörden Mitarbeiter der ESMA zu Prüfungen vor Ort einladen.

Die zuständige Behörde kann der ESMA alle Informationen, die sie von den CCPs während oder bezüglich der Prüfungen vor Ort erhält, übermitteln."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Um Einheitlichkeit bei Format, Häufigkeit und Umfang der durch die zuständigen nationalen Behörden nach diesem Artikel durchgeführten Überprüfung zu gewährleisten, gibt die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 spätestens bis zum 2. Januar 2021 Leitlinien heraus, in denen sie - unter Berücksichtigung der Größe, der Struktur und der internen Organisation der CCPs und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten - die gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genauer festlegt."

7. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 23a Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA hinsichtlich zugelassener CCPs

(1) Die ESMA erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden und eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, insbesondere in Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben.

(2) Die zuständigen Behörden legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe vor, bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme gemäß den Artikeln 7, 8, 14, 15, 29 bis 33, 35, 36 und 54 annehmen.

Die zuständigen Behörden können der ESMA auch Beschlussentwürfe vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 annehmen.

(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlussentwurfs, der nach Absatz 2 gemäß einem bestimmten Artikel vorgelegt wurde, legt die ESMA der zuständigen Behörde eine Stellungnahme zu diesem Beschlussentwurf vor, wenn dies notwendig ist, um eine einheitliche und kohärente Anwendung des betreffenden Artikels zu fördern.

Weist der Beschlussentwurf, der der ESMA gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf, so gibt die ESMA Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern.

(4) Nimmt die ESMA eine Stellungnahme gemäß Absatz 3 an, so berücksichtigt die zuständige Behörde diese Stellungnahme gebührend und unterrichtet die ESMA über die daraufhin getroffenen oder unterlassenen Folgemaßnahmen. Folgt die zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA nicht, so legt sie der ESMA Erläuterungen zu etwaigen erheblichen Abweichungen von dieser Stellungnahme vor."

8. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

"Artikel 24 Krisensituationen

Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Behörde informiert die ESMA, das Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen, einschließlich Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Durchführung der Geldpolitik, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder niedergelassen ist, auswirken können."

9. Folgendes Kapitel wird eingefügt:

"Kapitel 3A
CCP-Aufsichtsausschuss

Artikel 24a CCP-Aufsichtsausschuss

(1) Die ESMA richtet - für die Zwecke der Ausarbeitung von Beschlussentwürfen, die vom Rat der Aufseher anzunehmen sind, sowie der Erfüllung der in den Absätzen 7, 9 und 10 des vorliegenden Artikels festgelegten Aufgaben - gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen ständigen internen Ausschuss (im Folgenden 'CCP-Aufsichtsausschuss') ein.

(2) Der CCP-Aufsichtsausschuss besteht aus

  1. dem Vorsitz, der stimmberechtigt ist,
  2. zwei unabhängigen Mitgliedern, die stimmberechtigt sind,
  3. den in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einer zugelassenen CCP, die stimmberechtigt sind. Hat ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden benannt, so kann jede der benannten zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschließen, einen Vertreter für die Zwecke der Beteiligung gemäß diesem Buchstaben zu ernennen, wobei jedoch bei den Abstimmungsverfahren gemäß Artikel 24c die Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats zusammen als ein stimmberechtigtes Mitglied gelten;
  4. den folgenden emittierenden Zentralbanken:
    1. wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs zur Vorbereitung aller Beschlüsse zu den in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Artikeln (im Zusammenhang mit Tier 2-CCPs) und zu Artikel 25 Absatz 2a zusammentritt, den in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben und nicht stimmberechtigt sind;
    2. wenn der CCP Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP im Kontext der Erörterungen zu Absatz 7 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer iv des vorliegenden Artikels zusammentritt: den emittierenden Zentralbanken der Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die von den zugelassenen CCPs gecleart werden, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben und die nicht stimmberechtigt sind.

Die Mitgliedschaft für die Zwecke der Ziffern i und ii wird auf einmaligen schriftlichen Antrag an den Vorsitz automatisch gewährt.

(3) Der Vorsitz kann - sofern angezeigt und notwendig - die in Artikel 18 genannten Mitglieder der Kollegien als Beobachter der Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses einladen.

(4) Die Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses werden von seinem Vorsitz auf eigene Initiative oder auf Antrag eines seiner stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Der CCP-Aufsichtsausschuss tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.

(5) Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nehmen ihre Ämter unabhängig und als Vollzeitbeschäftigung wahr. Sie werden vom Rat der Aufseher auf der Grundlage von Verdiensten, Fähigkeiten und Kenntnissen in Fragen des Clearings, der Nachhandelsaktivitäten, der Beaufsichtigung und in Finanzangelegenheiten sowie der von ihnen gewonnenen Erfahrung im Bereich der Beaufsichtigung und Regulierung von CCP im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren ernannt.

Vor der Ernennung des Vorsitzes und der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses und innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl durch den Rat der Aufseher, der die Liste mit den von ihm unter Beachtung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern ausgewählten Personen dem Europäischen Parlament unterbreitet, werden die ausgewählten Personen vom Europäischen Parlament, das sie zuvor angehört hat, gebilligt oder abgelehnt.

Wenn der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder eines ernst zu nehmenden Fehlverhaltens für schuldig befunden wurde, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission, der vom Europäischen Parlament angenommen wurde, einen Durchführungsbeschluss verabschieden, um die jeweilige Person ihres Amtes zu entheben. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Das Europäische Parlament oder der Rat können der Kommission mitteilen, dass sie die Bedingungen für die Amtsenthebung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses als erfüllt erachten, worauf die Kommission zu antworten hat.

Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

(6) Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses dürfen kein Amt auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene innehaben. Sie handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten und die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Einrichtungen dürfen versuchen, den Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Statut sind der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu handeln.

(7) In Bezug auf gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassene oder eine Zulassung beantragende CCPs bereitet der CCP-Aufsichtsausschuss für den Zweck des Artikels 23a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Beschlüsse vor, erfüllt die der ESMA in Artikel 23a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben und wird bei folgenden Punkten tätig:

  1. er unterzieht die Aufsichtstätigkeiten aller zuständigen Behörden in Bezug auf die Zulassung und die Aufsicht von CCPs mindestens einmal jährlich einer vergleichenden Analyse nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
  2. er initiiert und koordiniert mindestens einmal jährlich unionsweite Bewertungen der Belastbarkeit von CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
  3. er fördert den regelmäßigen Austausch und regelmäßige Diskussionen zwischen den gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten zuständigen Behörden über
    1. relevante Aufsichtstätigkeiten und Beschlüsse, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 22 bei der Ausübung ihrer Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der in ihrem Gebiet niedergelassenen CCPs angenommen wurden;
    2. Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgelegt wurden;
    3. Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen Behörde freiwillig gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgelegt wurden;
    4. einschlägige Marktentwicklungen, einschließlich Situationen oder Vorkommnisse, die sich auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs oder ihrer Clearingmitglieder auswirken oder sich voraussichtlich darauf auswirken werden;
  4. er informiert sich über und erörtert alle Stellungnahmen und Empfehlungen, die von Kollegien gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung verfasst werden, um zu einem einheitlichen und kohärenten Funktionieren der Kollegien beizutragen und um die kohärente Anwendung der vorliegenden Verordnung durch diese zu fördern.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA unverzüglich alle einschlägigen Informationen und Unterlagen.

(8) Zeigen die in Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten oder der dort genannte Austausch fehlende Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung, so gibt die ESMA die notwendigen Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus oder gibt Stellungnahmen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab. Werden bei einer Bewertung nach Absatz 7 Buchstabe b Mängel bei der Belastbarkeit einer oder mehrerer CCPs aufgedeckt, so gibt die ESMA die notwendigen Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus.

(9) Des Weiteren kann der CCP-Aufsichtsausschuss

  1. auf der Grundlage seiner Aufgaben gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis d den Rat der Aufseher ersuchen zu prüfen, ob die Annahme von Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen durch die ESMA notwendig ist, um fehlende Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung durch die zuständigen Behörden und Kollegien zu beheben. Der Rat der Aufseher prüft Ersuchen dieser Art gebührend und übermittelt eine angemessene Antwort;
  2. dem Rat der Aufseher Stellungnahmen zu den von der ESMA gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu treffenden Beschlüssen übermitteln, mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß den Artikeln 17 und 19 der genannten Verordnung in Zusammenhang mit Aufgaben, die den in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden übertragen wurden.

(10) Der CCP-Aufsichtsausschuss bereitet in Bezug auf Drittstaaten-CCPs Beschlussentwürfe vor, die vom Rat der Aufseher anzunehmen sind, und erfüllt die der ESMA in den Artikeln 25, 25a, 25b, 25f bis 25q und Artikel 85 Absatz 6 übertragenen Aufgaben.

(11) Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt, wenn es um Drittstaaten-CCPs geht, dem in Artikel 25c genannten Kollegium für Drittstaaten-CCPs die Tagesordnungen seiner Sitzungen (im Voraus), die Sitzungsprotokolle, die vollständigen Beschlussentwürfe, die er dem Rat der Aufseher vorlegt, sowie die endgültigen vom Rat der Aufseher angenommenen Beschlüsse.

(12) Der CCP-Aufsichtsausschuss wird von dafür abgestelltem ESMA-Personal dabei unterstützt, das über ausreichendes Wissen, Fähigkeiten und Erfahrung verfügt, um

  1. die Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses vorzubereiten,
  2. die für die Erfüllung der Aufgaben des CCP-Aufsichtsausschusses erforderlichen Analysen vorzubereiten,
  3. zur Arbeit des CCP-Aufsichtsausschusses bei seiner internationalen Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene beizutragen.

(13) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung stellt die ESMA sicher, dass der CCP-Aufsichtsausschuss von anderen in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Aufgabenbereichen strukturell getrennt ist.

Artikel 24b Konsultation der emittierenden Zentralbanken

(1) Bei Beschlüssen, die gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 bezüglich Tier 2-CCPs zu fassen sind, konsultiert der CCP-Aufsichtsausschuss die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken. Jede emittierende Zentralbank kann antworten. Antworten müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Übermittlung des Beschlussentwurfs eingehen. In Krisensituationen beträgt die genannte Frist höchstens 24 Stunden. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen vor oder lehnt sie die Beschlussentwürfe gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 ab, so begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form. Nach Ablauf des Konsultationszeitraums trägt der CCP-Aufsichtsausschuss den von den emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen gebührend Rechnung.

(2) Übernimmt der CCP-Aufsichtsausschuss die von einer emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen in seinem Beschlussentwurf nicht, so unterrichtet er diese emittierende Zentralbank schriftlich darüber, wobei er ausführlich seine Gründe dafür erläutert, warum die von dieser Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, und die Abweichungen von diesen Änderungen erklärt. Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt dem Rat der Aufseher die von den emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen und seine Erklärung, warum diese nicht übernommen wurden, sowie seinen Beschlussentwurf.

(3) Bei gemäß Artikel 25 Absatz 2c und Artikel 85 Absatz 6 zu fassenden Beschlüssen muss der CCP-Aufsichtsausschuss die Zustimmung der in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken zu Angelegenheiten einholen, die sich auf die von ihnen emittierte Währung beziehen. Die Zustimmung jeder emittierenden Zentralbank gilt als erteilt, wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Übermittlung des Beschlussentwurfs Änderungen vorschlägt oder den Beschlussentwurf ablehnt. Lehnt eine emittierende Zentralbank einen Beschlussentwurf ab oder schlägt sie Änderungen vor, so begründet sie dies ausführlich in schriftlicher Form. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen zu Angelegenheiten vor, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen, so kann der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher nur den bezüglich dieser Angelegenheiten geänderten Beschlussentwurf vorlegen. Erhebt eine emittierende Zentralbank Einwände in Bezug auf Angelegenheiten, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen, so darf der CCP-Aufsichtsausschuss diese Angelegenheiten nicht in den Beschlussentwurf aufnehmen, den er dem Rat der Aufseher zur Annahme vorlegt.

Artikel 24c Beschlussfassung im CCP-Aufsichtsausschuss

Der CCP-Aufsichtsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

Artikel 24d Beschlussfassung im Rat der Aufseher

Legt der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher Beschlussentwürfe gemäß Artikel 25 Absätze 2, 2a, 2b, 2c und 5, Artikel 25p, Artikel 85 Absatz 6 und Artikel 89 Absatz 3b der vorliegenden Verordnung sowie zusätzlich - nur für Tier 2-CCPs - gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 der vorliegenden Verordnung vor, so entscheidet der Rat der Aufseher gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 über diese Beschlussentwürfe innerhalb von zehn Arbeitstagen.

Legt der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher Beschlussentwürfe gemäß anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Artikel vor, so entscheidet der Rat der Aufseher über diese Beschlussentwürfe gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 innerhalb von drei Arbeitstagen.

Artikel 24e Rechenschaftspflicht

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses geben vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellen sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn darum ersucht wird.

(2) Auf Aufforderung legen der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten des CCP-Aufsichtsausschusses vor.

(3) Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP Aufsichtsausschusses berichten über sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc und vertraulich angefordert werden. Dieser Bericht enthält keine vertraulichen Informationen zu einzelnen CCPs."

10. Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Eine in einem Drittstaat ansässige CCP darf nur dann Clearingdienste für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze erbringen, wenn die betreffende CCP von der ESMA anerkannt wurde."

b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) die CCP nicht im Einklang mit Absatz 2a als systemrelevante oder wahrscheinlich systemrelevant werdende CCP eingestuft wurde und daher eine Tier 1-CCP ist."

c) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(2a) Die ESMA legt nach Konsultation des ESRB und der in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken fest, ob eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz hat oder wahrscheinlich erlangen wird (Tier 2-CCP), indem sie sämtliche nachstehenden Kriterien prüft:

  1. Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit der CCP in der Union wie auch außerhalb der Union in dem Umfang, in dem ihre Geschäftstätigkeit systemische Auswirkungen auf die Union oder auf einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten haben kann, darunter
    1. den Wert der über die CCP geclearten Transaktionen in aggregierter Form und in jeder Währung der Union, oder die aggregierten Risikopositionen der Clearingtätigkeiten ausführenden CCP gegenüber ihren Clearingmitgliedern und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihren in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden, auch wenn sie gemäß Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU von den Mitgliedstaaten als andere systemrelevante Institute (A-SRI) eingestuft wurden, und
    2. das Risikoprofil der CCP, unter anderem was ihr Rechts-, Betriebs- und Geschäftsrisiko angeht;
  2. die Auswirkungen, die der Ausfall oder eine Unterbrechung der Tätigkeit der CCP auf Folgendes hätte:
    1. die Finanzmärkte, darunter auch auf die Liquidität der von ihr bedienten Märkte,
    2. die Finanzinstitute,
    3. das Finanzsystem generell oder
    4. die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten;
  3. die Struktur der Clearingmitglieder der CCP, einschließlich, soweit die Informationen verfügbar sind, die Struktur des Netzes der Kunden oder indirekten Kunden der Clearingmitglieder, die in der Union niedergelassen sind;
  4. den Umfang, in dem alternative Clearingdienste von anderen CCPs in Finanzinstrumenten, die auf Unionswährungen lauten, für Clearingmitglieder und - soweit Informationen verfügbar sind - für ihre in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden erbracht werden;
  5. die Beziehungen der CCP, ihre wechselseitigen Abhängigkeiten oder sonstigen Interaktionen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen, anderen Finanzinstituten und dem Finanzsystem generell, soweit sich dies auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten auswirken könnte.

Die Kommission erlässt bis zum 2. Januar 2021 einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien genauer festgelegt werden.

Unbeschadet des Ergebnisses des Anerkennungsverfahrens unterrichtet die ESMA nach Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung die antragstellende CCP innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Vollständigkeit des Antrags der CCP gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 darüber, ob sie als eine Tier 1-CCP gilt oder nicht.

(2b) Gelangt die ESMA gemäß Absatz 2a zu dem Schluss, dass eine CCP Systemrelevanz hat oder erlangen könnte (Tier 2-CCP), spricht sie der CCP nur dann eine Anerkennung für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder Ausführung bestimmter Clearingtätigkeiten aus, wenn neben den Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a bis d auch die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die CCP erfüllt die Anforderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V zum Zeitpunkt der Anerkennung und anschließend kontinuierlich. Was die Einhaltung der Artikel 41, 44, 46, 50 und 54 durch die CCP betrifft, so konsultiert die ESMA die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken unter Einhaltung der in Artikel 24b Absatz 1 festgelegten Vorgehensweise. Die ESMA berücksichtigt im Einklang mit Artikel 25a, inwiefern die CCP diesen Anforderungen dadurch entspricht, dass sie die im Drittstaat anwendbaren, vergleichbaren Anforderungen erfüllt;
  2. die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken haben der ESMA innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Feststellung, dass eine Drittstaaten-CCP nicht eine Tier1-CCP gemäß Absatz 2a ist, oder nach der Überprüfung gemäß Absatz 5 schriftlich bestätigt, dass die CCP die folgenden Anforderungen erfüllt, die die genannten emittierenden Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik möglicherweise auferlegt haben:
    1. auf begründeten Antrag alle Informationen, die die emittierenden Zentralbanken möglicherweise benötigen, zu übermitteln, falls die ESMA diese Informationen nicht anders eingeholt hat;
    2. mit der emittierenden Zentralbank bei der Bewertung der Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen gemäß Artikel 25b Absatz 3 uneingeschränkt und angemessen zusammenzuarbeiten;
    3. ein täglich fälliges Einlagenkonto unter Einhaltung der jeweiligen Zugangskriterien und -anforderungen bei der emittierenden Zentralbank zu eröffnen oder die Absicht zu erklären, dies zu tun;
    4. die Anforderungen einzuhalten, die von der emittierenden Zentralbank im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Ausnahmefällen aufgestellt werden, um vorübergehenden systemischen Liquiditätsrisiken zu begegnen, die die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme beeinträchtigen könnten und die sich auf die Kontrolle der Liquiditätsrisiken, Einschussanforderungen, Sicherheiten, Abwicklungsvereinbarungen oder Interoperabilitätsvereinbarungen beziehen.

    Die Anforderungen gemäß Ziffer iv gewährleisten die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs und stehen mit den Anforderungen gemäß Artikel 16 und den Titeln IV und V im Einklang.

    Die Anwendung der Anforderungen gemäß Ziffer iv ist für einen begrenzten Zeitraum von höchstens sechs Monaten die Bedingung für die Anerkennung. Ist die emittierende Zentralbank am Ende dieses Zeitraums der Meinung, dass die Ausnahmesituation weiterhin besteht, kann die Anwendung der Anforderungen einmal verlängert werden und für bis zu sechs weitere Monate als Bedingung für die Anerkennung gelten.

    Vor der Aufstellung oder Verlängerung der Anwendung der Anforderungen gemäß Ziffer iv benachrichtigt die emittierende Zentralbank die ESMA, die anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und das Kollegium für Drittstaaten-CCPs und übermittelt ihnen eine Erklärung darüber, wie sich die Anforderungen, deren Aufstellung sie beabsichtigt, auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs auswirken, sowie eine Rechtfertigung, wieso die Anforderungen notwendig und verhältnismäßig sind, um die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme im Zusammenhang mit der von ihr emittierten Währung zu gewährleisten. Die ESMA übermittelt der emittierenden Zentralbank innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung des Anforderungsentwurfs oder des Entwurfs für die Verlängerung eine Stellungnahme. In Ausnahmesituationen beträgt die genannte Frist höchstens 24 Stunden. Die ESMA berücksichtigt in ihrer Stellungnahme insbesondere die Auswirkungen der auferlegten Anforderungen auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCP. Die anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können innerhalb derselben Frist eine Stellungnahme abgeben. Nach Ablauf des Konsultationszeitraums trägt die emittierende Zentralbank den in den Stellungnahmen der ESMA oder der in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen gebührend Rechnung.

    Die emittierende Zentralbank unterrichtet vor der Verlängerung der Anwendung von Anforderungen gemäß Ziffer iv auch das Europäische Parlament und den Rat.

    Die emittierende Zentralbank arbeitet im Hinblick auf die Anforderungen gemäß Ziffer iv, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von systemischen Liquiditätsrisiken und die Auswirkungen der aufgestellten Anforderungen auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs, kontinuierlich mit der ESMA und den anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus.

    Erlegt eine emittierende Zentralbank eine der im vorliegenden Buchstaben genannten Anforderungen auf, nachdem eine Tier 2-CCP anerkannt wurde, so wird die Einhaltung jeder solchen Anforderung als Bedingung für die Anerkennung angesehen und die emittierenden Zentralbanken legen der ESMA innerhalb von 90 Arbeitstagen die schriftliche Bestätigung vor, dass die CCP die Anforderung erfüllt.

    Übermittelt eine emittierende Zentralbank der ESMA innerhalb dieser Frist keine schriftliche Antwort, so kann die ESMA diese Anforderung als erfüllt betrachten;

  3. die CCP hat der ESMA folgendes zukommen lassen:
    1. eine von ihrem rechtlichen Vertreter unterzeichnete schriftliche Erklärung, in der sie unbedingt darin einwilligt,
      • innerhalb von drei Arbeitstagen nach Notifizierung eines entsprechenden Antrags durch die ESMA sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen, Informationen und Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Notifizierung des Antrags verfügt, zu übermitteln, und
      • der ESMA Zugang zu allen ihren Geschäftsräumen zu gewähren,
    2. ein begründetes rechtliches Gutachten eines unabhängigen Rechtssachverständigen, das bestätigt, dass die erklärte Einwilligung gemäß dem jeweils anwendbaren Recht rechtsgültig und vollstreckbar ist;
  4. die CCP hat sämtliche Maßnahmen umgesetzt und alle Verfahren eingeführt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Buchstaben a und c erfüllt werden;
  5. die Kommission hat keinen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2c erlassen.

2c) Die ESMA kann - nach Konsultation des ESRB und im Einvernehmen mit den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken gemäß Artikel 24b Absatz 3 und entsprechend der nach Absatz 2a des vorliegenden Artikels ermittelten Systemrelevanz der CCP - auf Grundlage einer ausreichend begründeten Bewertung zu dem Schluss gelangen, dass die Systemrelevanz einer CCP oder einiger ihrer Clearingdienste so wesentlich ist, dass diese CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anerkannt werden sollte. Die Zustimmung einer emittierenden Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf die im Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannte Empfehlung insgesamt beziehen. Die Bewertung der ESMA umfasst auch Folgendes:

  1. Eine Erklärung, inwiefern die Erfüllung der in Absatz 2b festgelegten Bedingungen das Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nicht hinreichend mindern würde,
  2. eine Beschreibung der Merkmale der von der CCP angebotenen Clearingdienste, einschließlich der Liquiditätsanforderungen und Anforderungen bezüglich der physischen Abwicklung in Verbindung mit der Erbringung solcher Dienste,
  3. eine quantitative technische Bewertung der Kosten und Nutzen sowie der Folgen einer Entscheidung, die CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anzuerkennen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
    1. das Bestehen eines potenziellen alternativen Ersatzes für die Erbringung der betreffenden Clearingdienste in den betreffenden Währungen für Clearingmitglieder, und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihre in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden,
    2. die möglichen Folgen, die sich aus der Einbeziehung der von der CCP gehaltenen ausstehenden Kontrakte in den Durchführungsrechtsakt ergeben.

Auf der Grundlage ihrer Bewertung empfiehlt die ESMA der Kommission, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem bestätigt wird, dass die betreffende CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anerkannt werden sollte.

Die Kommission hat mindestens 30 Arbeitstage Zeit, um die Empfehlung der ESMA zu bewerten.

Nach Übermittlung der in Unterabsatz 2 genannten Empfehlung kann die Kommission als letztes Mittel einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie Folgendes festlegt:

  1. dass einige oder alle Clearingdienste dieser Drittstaaten-CCP nach einem von der Kommission gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes festgelegten Übergangszeitraum von dieser CCP für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nur erbracht werden können, nachdem sie gemäß Artikel 14 dafür zugelassen worden ist;
  2. einen angemessenen Übergangszeitraum für die CCP, ihre Clearingmitglieder und deren Kunden. Der Übergangszeitraum darf nicht länger als zwei Jahre sein und kann einmal um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden, wenn die Gründe für die Gewährung eines Übergangszeitraums immer noch vorliegen;
  3. die Bedingungen, unter denen die CCP während des in Buchstabe b genannten Übergangszeitraums bestimmte Clearingdienste weiterhin erbringen oder bestimmte Clearingtätigkeiten weiterhin ausführen kann;
  4. sämtliche Maßnahmen, die während des Übergangszeitraums ergriffen werden, um die potenziellen Kosten für Clearingmitglieder und deren Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union niedergelassen sind, zu begrenzen.

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 4 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen und des Übergangszeitraums berücksichtigt die Kommission Folgendes:

  1. die Merkmale der von der CCP angebotenen Dienstleistungen und ihre Substituierbarkeit;
  2. ob und in welchem Ausmaß ausstehende geclearte Transaktionen in den Anwendungsbereich des Durchführungsrechtsakts fallen, wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Einbeziehung zu berücksichtigen sind;
  3. die möglichen finanziellen Auswirkungen auf die Clearingmitglieder und, soweit diese Informationen verfügbar sind, ihre Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union ansässig sind.

Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 erlassen."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

"(3) Bei der Prüfung, ob die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a bis d erfüllt sind, konsultiert die ESMA";

ii) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) die emittierenden Zentralbanken, sämtlicher Unionswährungen auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen."

e) Absatz 4 Unterabsätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

"Die antragstellende CCP stellt der ESMA alle Informationen zur Verfügung, die für ihre Anerkennung notwendig sind. Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt sie der antragstellenden CCP eine Frist, bis zu der diese zusätzliche Informationen vorlegen muss. Die ESMA übermittelt unverzüglich alle von der antragstellenden CCP erhaltenen Informationen an das Kollegium für Drittstaaten-CCPs.

Die Entscheidung über eine Anerkennung stützt sich bei Tier 1-CCPs auf die Bedingungen in Absatz 2 und bei Tier 2-CCPs auf die Bedingungen in Absatz 2 Buchstaben a bis d und Absatz 2b. Sie ist unabhängig von jeglicher Beurteilung, auf die sich der in Artikel 13 Absatz 3 genannte Beschluss über die Gleichwertigkeit stützt. Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Feststellung der Vollständigkeit eines Antrags gemäß Unterabsatz 2 informiert die ESMA die antragstellende CCP schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und begründet ihre Entscheidung umfassend."

f) Absatz 4 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

"Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien und gibt deren Einstufung als Tier 1- bzw. Tier 2-CCPs an."

g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die ESMA überprüft nach Anhörung der in Absatz 3 genannten Behörden und Stellen die Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP,

  1. wenn die betreffende CCP das Spektrum ihrer Tätigkeiten und Dienstleistungen in der Union zu erweitern oder zu verringern beabsichtigt, wobei die CCP in diesem Fall die ESMA unter Vorlage aller erforderlichen Informationen darüber informiert, und
  2. auf jeden Fall alle fünf Jahre.

Diese Überprüfung wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchgeführt.

Stellt die ESMA nach der in Unterabsatz 1 genannten Überprüfung fest, dass eine Drittstaaten-CCP, die zuvor als Tier 1-CCP eingestuft wurde, als Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so legt die ESMA einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten fest, innerhalb dessen die CCP die in Absatz 2b aufgeführten Anforderungen erfüllen muss. Die ESMA kann diesen Übergangszeitraum auf begründeten Antrag der CCP oder der für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder zuständigen Behörde um weitere sechs Monate verlängern, wenn diese Verlängerung durch außergewöhnliche Umstände und die Auswirkungen auf die in der Union ansässigen Clearingmitglieder gerechtfertigt ist."

h) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Kommission darf gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie feststellt, dass

  1. die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass die in diesem Drittstaat zugelassenen CCPs dauerhaft rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der vorliegenden Verordnung entsprechen;
  2. in dem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind;
  3. der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs vorsieht.

Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts davon abhängig machen, dass ein Drittstaat sämtliche darin festgelegten Anforderungen dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf Drittstaaten-CCPs, die gemäß den Absätzen 2 und 2b anerkannt wurden, oder in Bezug auf die in Absatz 6b genannte Überwachung - auch im Wege des Abschlusses und der Anwendung von Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 7 - wirksam durchzusetzen."

i) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(6a) Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 erlassen, in dem die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien genauer festgelegt werden.

(6b) Die ESMA überwacht die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittstaaten, für die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 6 erlassen wurden.

Stellt die ESMA in diesen Drittstaaten regulatorische oder aufsichtliche Entwicklungen fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, so teilt sie dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedern des in Artikel 25c genannten Kollegiums für Drittstaaten-CCPs unverzüglich mit. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.

Die ESMA legt der Kommission und den Mitgliedern des in Artikel 25c genannten Kollegiums für Drittstaaten-CCPs jährlich einen vertraulichen Bericht über die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittstaaten gemäß Unterabsatz 1 vor."

j) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

i) Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

"(7) Die ESMA schließt wirksame Kooperationsvereinbarungen mit den jeweils zuständigen Behörden der Drittstaaten, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 6 als der vorliegenden Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. Diese Vereinbarungen sehen mindestens Folgendes vor:"

ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) einen Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA, den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten Informationen über in Drittstaaten zugelassene CCPs, wie beispielsweise wesentliche Änderungen der Risikomodelle und -parameter, eine Ausweitung der Tätigkeiten und Dienste der CCP, Änderungen der Kundenkontenstruktur und der Verwendung von Zahlungssystemen, die sich erheblich auf die Union auswirken;"

iii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich des Einverständnisses der Behörden in Drittstaaten für die Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen im Einklang mit Artikel 25g beziehungsweise 25h;"

iv) Folgende Buchstaben werden angefügt:

"e) die für die wirksame Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in einem Drittstaat erforderlichen Verfahren;

f) die Verfahren für Behörden in Drittstaaten zur wirksamen Durchsetzung von Beschlüssen der ESMA gemäß den Artikeln 25b, 25f bis 25m, 25p und 25q;

g) die Verfahren, anhand derer die Behörden in Drittstaaten die ESMA, das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs und die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken unverzüglich über etwaige eine anerkannte CCP betreffende Krisensituationen informieren, wozu unter anderem Entwicklungen auf den Finanzmärkten gehören, die sich negativ auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, sowie die Verfahren und Notfallpläne für solche Situationen;

h) die Zustimmung der Behörden des Drittstaats zur Weitergabe der Informationen, die sie der ESMA im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen mit den in Absatz 3 genannten Behörden sowie den Mitgliedern des Kollegiums für Drittstaaten-CCPs, unter dem Vorbehalt der in Artikel 83 genannten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, bereitgestellt haben;"

v) Folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Ist die ESMA der Auffassung, dass eine zuständige Behörde eines Drittstaates versäumt, die in einer gemäß dem vorliegenden Absatz getroffenen Kooperationsvereinbarung festgelegten Bestimmungen anzuwenden, so setzt sie die Kommission hierüber vertraulich und unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall kann die Kommission beschließen, den gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt zu überprüfen."

11. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 25a Vergleichbarkeitsprinzip

(1) Eine von Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a betroffene CCP kann unter Angabe von Gründen beantragen, dass die ESMA beurteilt, ob bei dieser CCP davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden Drittstaats-Rechtsrahmens - unter Berücksichtigung der Bestimmungen des gemäß Artikel 25 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts - auch die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen hinreichend erfüllt. Die ESMA übermittelt den Antrag unverzüglich dem Kollegium für Drittstaaten-CCPs.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 enthält eine faktengestützte Feststellung der Vergleichbarkeit sowie die Begründung, weshalb die Erfüllung der im Drittstaat anwendbaren Anforderungen der Erfüllung der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen genügt ist.

(3) Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Beurteilung den Regulierungszielen der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen sowie dem Interesse der gesamten Union tatsächlich gerecht wird, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem Folgendes festgelegt wird:

  1. die für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels mindestens zu beurteilenden Punkte;
  2. die für die Durchführung der Beurteilung geltenden Modalitäten und Bedingungen.

Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 bis zum 2. Januar 2021.

Artikel 25b Dauerhafte Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die ESMA hat die aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Aufgaben in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a durch die anerkannten Tier 2-CCPs wahrzunehmen. Hinsichtlich der Beschlüsse gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 konsultiert die ESMA im Einklang mit Artikel 24b Absatz 1 die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken.

Die ESMA verlangt von jeder Tier 2-CCP mindestens jährlich eine Bestätigung, dass sie die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b Buchstaben a, c und d weiterhin erfüllt.

Ist eine in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannte emittierende Zentralbank der Auffassung, dass eine Tier 2-CCP die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht mehr erfüllt, unterrichtet sie die ESMA unverzüglich.

(2) Versäumt eine Tier 2-CCP, der ESMA die Bestätigung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 vorzulegen, oder erhält die ESMA eine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3, so gelten die Bedingungen für die Anerkennung der CCP nach Artikel 25 Absatz 2b nicht mehr als erfüllt und die Verfahren nach Artikel 25p Absätze 2, 3 und 4 kommen zur Anwendung.

(3) Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 führt die ESMA - in Zusammenarbeit mit dem ESRB - in Abstimmung mit den Bewertungen nach Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe b Bewertungen der Belastbarkeit von anerkannten Tier 2-CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen durch. Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu diesen Bewertungen beitragen. Bei der Durchführung dieser Bewertungen berücksichtigt die ESMA zumindest die finanziellen und operationellen Risiken und gewährleistet die Kohärenz mit den Bewertungen der Belastbarkeit der CCPs der Union nach Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe b.

Artikel 25c Kollegium für Drittstaaten-CCPs

(1) Die ESMA richtet ein Kollegium für Drittstaaten-CCPs ein, um den Informationsaustausch zu erleichtern.

(2) Dem Kollegium gehören an:

  1. der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses, der gleichzeitig den Vorsitz des Kollegiums innehat;
  2. die zwei unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses;
  3. die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden; in Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde gemäß Artikel 22 als zuständig benannt wurde, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter;
  4. die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder verantwortlich sind;
  5. die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union gelegenen Handelsplätze verantwortlich sind, an denen die CCPs Dienstleistungen erbringen oder zu erbringen beabsichtigen;
  6. die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen mit Sitz in der Union beaufsichtigen, mit denen die CCPs verbunden sind oder eine Verbindung einzugehen beabsichtigen;
  7. die Mitglieder des ESZB.

(3) Die Mitglieder des Kollegiums können den CCP-Aufsichtsausschuss ersuchen, bestimmte Angelegenheiten in Bezug auf eine in einem Drittstaat niedergelassene CCP zu besprechen. Dieses Ersuchen erfolgt schriftlich und enthält eine ausführliche Begründung. Der CCP-Aufsichtsausschuss zieht Ersuchen dieser Art gebührend in Betracht und übermittelt eine angemessene Antwort.

(4) Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums. Das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 83 gilt für alle Mitglieder des Kollegiums.

Artikel 25d Gebühren

(1) Die ESMA stellt einer in einem Drittstaat niedergelassenen CCP gemäß der vorliegenden Verordnung dem nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt folgende Gebühren in Rechnung:

  1. Gebühren im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung nach Artikel 25;
  2. jährliche Gebühren in Verbindung mit den Aufgaben der ESMA gemäß der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 25 anerkannten CCPs.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der betreffenden CCP und decken alle Kosten, die der ESMA im Zusammenhang mit der Anerkennung sowie der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung entstanden sind, ab.

(3) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, durch den Folgendes genauer festgelegt wird:

  1. die Arten von Gebühren;
  2. die Angelegenheiten, bei denen Gebühren fällig werden;
  3. die Höhe der Gebühren;
  4. die Art und Weise, wie Gebühren durch die Folgenden zu entrichten sind:
    1. eine CCP, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat;
    2. eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 als Tier 1-CCP eingestuft ist;
    3. eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2b als Tier 2-CCP eingestuft ist.

Artikel 25e Ausübung der in den Artikeln 25f bis 25h genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 25f bis 25h übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 25f Informationsersuchen

(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von anerkannten CCPs und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung benötigt.

(2) Das von der ESMA übermittelte einfache Informationsersuchen nach Absatz 1 enthält sämtliche folgenden Angaben:

  1. eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen;
  2. den Zweck des Ersuchens;
  3. die angefragten Informationen;
  4. die Frist für die Vorlage der Informationen;
  5. die Unterrichtung der Person, von der die Informationen angefordert werden, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und irreführend sein dürfen;
  6. einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

(3) Verlangt die ESMA die Informationen im Wege eines Beschlusses nach Absatz 1, enthält dieser sämtliche folgenden Angaben:

  1. eine Bezugnahme auf den vorliegenden Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen;
  2. den Zweck des Ersuchens;
  3. die verlangten Informationen;
  4. die Frist für die Vorlage der Informationen;
  5. einen Hinweis auf die nach Artikel 25k zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;
  6. einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die verlangten Informationen nicht vorgelegt wurden;
  7. einen Hinweis auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden 'Gerichtshof') überprüfen zu lassen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinigungen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die vorgelegten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 25g Allgemeine Untersuchungen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung kann die ESMA erforderliche Untersuchungen im Hinblick auf Tier 2-CCPs und mit diesen verbundene Dritte, an die die CCPs operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

  1. Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;
  2. beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;
  3. Tier 2-CCPs oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;
  4. jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Untersuchungsgegenstand zustimmt;
  5. Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können auf ein an die ESMA gerichtetes, mit Gründen versehenes Ersuchen hin an diesen Untersuchungen teilnehmen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben von Bedeutung ist.

Das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein können.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 25k verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den Tier 2-CCPs gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe b verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den Tier 2-CCPs gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

(3) Die Tier 2-CCPs sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 25k der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(4) Bevor die ESMA einer Tier 2-CCP eine anstehende Untersuchung ankündigt, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Auf Antrag der ESMA können Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats können auch an den Untersuchungen teilnehmen. Untersuchungen, die gemäß diesem Artikel in einem Drittstaat durchgeführt werden, müssen im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde des Drittstaats geschlossen wurden, durchgeführt werden.

Artikel 25h Prüfungen vor Ort

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort der Geschäftsräume, der Grundstücke oder des Betriebsvermögens von Tier 2-CCPs und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCPs operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchführen.

Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können einen mit Gründen versehenen Antrag auf Teilnahme an solchen Prüfungen vor Ort an die ESMA richten, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik notwendig ist.

Das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein könnten.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume, Grundstücke oder das Eigentum der juristischen Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 25g Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es die Prüfung erfordert.

(3) Die ESMA setzt die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn von der Prüfung in Kenntnis. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die ESMA die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung an die CCP durchführen, sofern sie die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats vorab darüber informiert hat. Prüfungen, die gemäß diesem Artikel in einem Drittstaat erfolgen, müssen im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats geschlossen wurden, durchgeführt werden.

Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 25k verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen.

(4) Tier 2-CCPs sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Prüfungen vor Ort zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 25k vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(5) Auf Antrag der ESMA können Bedienstete der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv unterstützen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats können auch an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.

(6) Die ESMA kann die zuständigen Behörden des Drittstaats zudem ersuchen, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Prüfungen vor Ort im Sinne dieses Artikels und des Artikels 25g Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen.

(7) Stellen die beauftragten Bediensteten der ESMA oder andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, kann die ESMA die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats auffordern, diesen gegebenenfalls auch unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung zu gewähren, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.

Artikel 25i Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen

(1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine unabhängige Person, die mit der Untersuchung des Sachverhalts beauftragt wird. Der benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Anerkennung oder Beaufsichtigung der betreffenden CCP einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr.

(2) Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt werden, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit den entsprechenden Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 25f Informationen anzufordern und nach den Artikeln 25g und 25h Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 25e einhalten.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Tätigkeiten zusammengetragen hat.

(3) Beim Abschluss der Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor der ESMA die Verfahrensakte mit seinen bzw. ihren Feststellungen vorgelegt wird. Die Feststellungen stützen sich nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

(4) Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit ihren Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, davon in Kenntnis. Die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

(5) Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des bzw. der Untersuchungsbeauftragten und - wenn die betreffenden Personen darum ersuchen - nach der gemäß Artikel 25l erfolgten Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 25q und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 25j.

(6) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der ESMA ein.

(7) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 mit weiteren Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen.

(8) Die ESMA verweist Sachverhalte zur Untersuchung und etwaigen strafrechtlichen Verfolgung an die geeigneten Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung feststellt, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die nach ihrer Kenntnis nach dem geltenden Drittstaats-Rechtrahmen Straftaten darstellen können. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 25j Geldbußen

(1) Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine CCP einen der in Anhang III genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß einer CCP gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass die CCP oder ihre Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.

(2) Die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen betragen bis zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste - sofern diese sich beziffern lassen - oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts einer juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr.

(3) Erforderlichenfalls werden die Grundbeträge nach Absatz 2 zur Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren anhand der entsprechenden in Anhang IV festgelegten Koeffizienten angepasst.

Die betreffenden erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Die betreffenden mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes der betreffenden CCP im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten, muss aber in dem Fall, dass die CCP direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn entsprechen.

Hat eine CCP als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen der zugrunde liegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt.

Artikel 25k Zwangsgelder

(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

  1. eine Tier 2-CCP im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 25q Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;
  2. eine in Artikel 25f Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten, eine Information, die per Beschluss nach Artikel 25f angefordert wurde, vollständig zu erteilen;
  3. eine Tier 2-CCP
    1. zur Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigen angeforderten Materials sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 25g angeordneten Untersuchung beizubringender Informationen zu verpflichten, oder
    2. zur Duldung einer per Beschluss nach Artikel 25h angeordneten Prüfung vor Ort zu verpflichten.

(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(4) Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 25l Anhörung der betreffenden Personen

(1) Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 25j und 25k gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 25m Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 25j und 25k der vorliegenden Verordnung verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Die Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

(2) Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

(3) Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

(4) Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

(5) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 25n Kontrolle durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 25o Änderungen des Anhangs IV

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 25p Entzug der Anerkennung

(1) Unbeschadet des Artikels 25q entzieht die ESMA nach Anhörung der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden und Stellen eine gemäß Artikel 25 gewährte Anerkennung im Einklang mit den nachstehenden Absätzen, wenn

  1. die betreffende CCP während eines Zeitraums von sechs Monaten von der Anerkennung keinen Gebrauch gemacht hat, ausdrücklich auf die Anerkennung verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat;
  2. die betreffende CCP die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;
  3. die betreffende CCP auf schwerwiegende Weise und systematisch gegen eine der in Artikel 25 festgelegten Bedingungen für die Anerkennung verstoßen hat oder diese Bedingungen nicht länger erfüllt und in diesen Situationen die von der ESMA geforderten Abhilfemaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu sechs Monaten nicht ergriffen hat;
  4. die ESMA aufgrund des Versäumnisses der für die CCP zuständigen Behörde des Drittstaats, ihr alle relevanten Informationen vorzulegen oder mit ihr zusammenzuarbeiten, wie in Artikel 25 Absatz 7 vorgesehen, nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die betreffende CCP wirksam auszuüben.
  5. der in Artikel 25 Absatz 6 genannte Durchführungsrechtsakt widerrufen oder ausgesetzt wurde oder eine seiner Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Die ESMA kann den Entzug der Anerkennung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten beschränken.

Bei der Festlegung des Datums, an dem der Beschluss über den Entzug der Anerkennung in Kraft tritt, bemüht sich die ESMA, etwaige Marktstörungen so gering wie möglich zu halten, und legt einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren fest.

(2) Vor Entzug der Anerkennung gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels berücksichtigt die ESMA die Möglichkeit, Maßnahmen gemäß Artikel 25q Absatz 1 Buchstaben a, b und c anzuwenden.

Stellt die ESMA fest, dass die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels getroffen wurden oder dass die ergriffenen Maßnahmen nicht angemessen sind, entzieht sie nach Konsultation mit den in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden die Anerkennung.

(3) Die ESMA teilt der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats unverzüglich ihren Beschluss mit, einer CCP die Anerkennung zu entziehen.

(4) Vertritt eine der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, so kann sie die ESMA auffordern zu prüfen, ob die Bedingungen für den Entzug der Anerkennung der betreffenden CCP oder ihrer Anerkennung für eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten erfüllt sind. Beschließt die ESMA, der betreffenden CCP die Anerkennung nicht zu entziehen, so begründet sie dies der antragstellenden Behörde gegenüber umfassend.

Artikel 25q Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1) Stellt die ESMA gemäß Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine Tier 2-CCP einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen hat, beschließt sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

  1. Aufforderung an die CCP, den Verstoß zu beenden;
  2. Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 25j;
  3. öffentliche Bekanntmachung;
  4. Entzug der Anerkennung der CCP oder ihrer Anerkennung für eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 25p.

(2) Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

  1. Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;
  2. ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren der CCP oder ihrer Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;
  3. ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;
  4. ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(3) Die ESMA teilt der betreffenden CCP unverzüglich jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats und die Kommission davon in Kenntnis. Sie macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung ihres Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 gibt die ESMA auch öffentlich bekannt, dass die betreffende CCP das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei sie darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen."

12. In Artikel 32 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Beurteilung der Meldung nach Artikel 31 Absatz 2 und der Informationen nach Artikel 31 Absatz 3 durch die zuständige Behörde wird dem Kollegium zur Stellungnahme gemäß Artikel 19 vorgelegt."

13. In Artikel 35 erhält der letzte Unterabsatz von Absatz 1 folgende Fassung:

"Eine CCP darf wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten nur mit Genehmigung der Auslagerung durch die zuständige Behörde auslagern. Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird dem Kollegium zur Stellungnahme gemäß Artikel 19 vorgelegt."

14. Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen, unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und holt von ihnen vor einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung gemäß den Absätzen 1a, 1b, 1c, 1d und 1e ein.

Die angenommenen Modelle und Parameter sowie wesentliche Änderungen daran werden im Einklang mit den folgenden Absätzen dem Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt.

Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests an die ESA, das ESZB und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCPs bewerten können."

b) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(1a) Beabsichtigt eine CCP die Annahme wesentlicher Änderungen der Modelle und Parameter gemäß Absatz 1, so beantragt sie bei der zuständigen Behörde und der ESMA die Validierung dieser Änderungen. Sie fügt ihren Anträgen eine unabhängige Validierung der beabsichtigten Änderung bei. Die zuständige Behörde sowie die ESMA bestätigen jeweils der CCP den Erhalt des vollständigen Antrags.

(1b) Binnen 50 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anträge führen die zuständige Behörde sowie die ESMA jeweils eine Risikobewertung der wesentlichen Änderung durch und legen dem gemäß Artikel 18 eingerichteten Kollegium ihre Berichte vor.

(1c) Binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1b genannten Berichte verabschiedet das Kollegium eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit nach Artikel 19 Absatz 3. Ungeachtet einer vorläufigen Annahme gemäß Absatz 1e nimmt die zuständige Behörde keinen Beschluss über die Annahme oder Verweigerung der Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen und Parametern an, bis das Kollegium eine solche Stellungnahme verabschiedet hat, es sei denn, das Kollegium hat diese Stellungnahme nicht innerhalb der Frist verabschiedet.

(1d) Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1a genannten Anträge teilen sowohl die zuständige Behörde als auch die ESMA der CCP und der ESMA bzw. der zuständigen Behörde schriftlich mit ausführlicher Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde.

(1e) Solange die Validierungen durch die zuständige Behörde und die ESMA nicht erteilt wurden, darf die CCP keine wesentliche Änderung der Modelle und Parameter gemäß Absatz 1 vornehmen. Die zuständige Behörde kann mit der Zustimmung der ESMA vor Erteilung ihrer Validierungen die vorläufige Annahme einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter genehmigen, falls dies gerechtfertigt ist."

c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(5) Um für diesen Artikel einheitliche Anwendungsbedingungen zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer jeweils zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Änderungen an den Modellen und Parametern wesentlich sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 2. Januar 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."

15. Artikel 82 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts ist die Kommission bestrebt, die ESMA zu konsultieren, und sie konsultiert die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert."

16. In Artikel 85 werden folgende Absätze angefügt:

"(6) In Zusammenarbeit mit dem ESRB und - gemäß Artikel 24b Absatz 3 - in Absprache mit den emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen, an die sich der in Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 2 genannte Durchführungsrechtsakt richtet, übermittelt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts, in dem insbesondere bewertet wird, ob das Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten hinreichend gemindert wurde. Die ESMA übermittelt der Kommission ihren Bericht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 4 Buchstabe b. Die Zustimmung einer emittierenden Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf den Bericht insgesamt beziehen.

Innerhalb von 12 Monaten nach Übermittlung des in Unterabsatz 1 genannten Berichts bereitet die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts vor. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

(7) Bis spätestens 2. Januar 2023 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem sie prüft, ob Folgendes wirksam ist:

  1. die Aufgaben der ESMA, insbesondere die des CCP-Aufsichtsausschusses, im Hinblick auf die Förderung einer einheitlichen und kohärenten Anwendung der vorliegenden Verordnung durch die in Artikel 22 genannten Behörden und die in Artikel 18 genannten Kollegien;
  2. der Rahmen für die Anerkennung und Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCPs;
  3. der Rahmen im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen gemäß Artikel 14 zugelassenen EU-CCPs untereinander sowie zwischen zugelassenen EU-CCPs und gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCPs;
  4. die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und den emittierenden Zentralbanken.

Die Kommission legt den Bericht gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor."

17. In Artikel 89 werden folgende Absätze eingefügt:

"(3a) Die ESMA nimmt die ihr in Artikel 25 Absätze 2a, 2b und 2c übertragenen Befugnisse erst ab dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 und Artikel 25a Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakts und - im Zusammenhang mit CCPs, für die die ESMA vor dem 1. Januar 2020 noch keinen Beschluss zur Anerkennung angenommen hat - erst ab dem Tag des Inkrafttretens des jeweiligen in Artikel 25 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts wahr.

(3b) Die ESMA richtet binnen vier Monaten nach Inkrafttreten des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 25c für alle vor dem 1. Januar 2020 nach Artikel 25 anerkannte CCPs ein Kollegium ein und übernimmt dessen Management.

(3c) Binnen 18 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts überprüft die ESMA die gemäß Artikel 25 Absatz 1 vor dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 und in Artikel 25a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakte zuerkannten Anerkennungen gemäß Artikel 25 Absatz 5.

Stellt die ESMA nach der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Überprüfung fest, dass eine CCP, die vor dem 1. Januar 2020 anerkannt wurde, gemäß Artikel 25 Absatz 2a als Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so legt die ESMA einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten fest, innerhalb dessen die CCP die in Artikel 25 Absatz 2b aufgeführten Anforderungen erfüllen muss. Die ESMA kann den Übergangszeitraum auf begründeten Antrag der CCP oder einer der für die Beaufsichtigung der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder zuständigen Behörden um weitere sechs Monate verlängern, wenn diese Verlängerung durch außergewöhnliche Umstände und die Auswirkungen auf die in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder gerechtfertigt ist."

18. Artikel 90 erhält folgende Fassung:

"Artikel 90 Personal und Ressourcen der ESMA

Die ESMA beurteilt bis zum 2. Januar 2022 den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht."

19. Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge III und IV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2019.

1) ABl. C 385 vom 15.11.2017 S. 3.

2) ABl. C 434 vom 15.12.2017 S. 63.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2019.

4) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).

5) Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.05.2019 S. 42).

6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

7) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).

8) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

.

Anhang


Die folgenden Wortlaute werden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Anhänge III und IV beigefügt:

"Anhang III
Liste der Verstöße nach Artikel 25j Absatz 1

I. Verstöße im Zusammenhang mit Eigenkapitalanforderungen:

  1. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 1, wenn sie nicht über ein ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens 7,5 Mio. EUR verfügt;
  2. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 2, wenn sie nicht über das Eigenkapital einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen verfügt, das im Verhältnis zu dem Risiko stehen muss, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt, und das zu jedem Zeitpunkt ausreichen muss, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gemäß den Artikeln 41 bis 44 gedeckt sind.

II. Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen oder mit Interessenkonflikten:

  1. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1, wenn sie nicht über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen;
  2. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 2, wenn sie keine angemessenen Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung, auch durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen;
  3. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 3, wenn sie nicht dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügt, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet, oder wenn sie keine angemessenen und geeigneten Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzt;
  4. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 4, wenn sie nicht für eine stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten sorgt;
  5. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 5, wenn sie nicht für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik sorgt, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft;
  6. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 6, wenn sie keine informationstechnischen Systeme betreibt, die der Komplexität, der Vielfalt und der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten angemessen sind, sodass hohe Sicherheitsstandards und die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind;
  7. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 7, wenn sie ihre Regelungen zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften oder die Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied nicht unentgeltlich öffentlich zugänglich macht;
  8. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 8, wenn sie nicht regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen wird, oder wenn sie die Ergebnisse dieser Prüfungen nicht dem Leitungsorgan mitteilt oder der ESMA zur Verfügung stellt;
  9. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1 oder gegen Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass ihre Geschäftsleitung und die Mitglieder ihres Leitungsorgans hinlänglich gut beleumundet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen;
  10. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder dieses Leitungsorgans unabhängig sind, oder wenn sie bei Angelegenheiten, die für die Artikel 38 und 39 relevant sind, nicht die Vertreter der Kunden von Clearingmitgliedern zu den Sitzungen des Leitungsorgans einlädt, oder wenn die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans vom geschäftlichen Erfolg der CCP abhängt;
  11. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 3, wenn sie die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans nicht klar definiert, oder wenn sie der ESMA oder den Abschlussprüfern die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans nicht zugänglich macht;
  12. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 1, wenn sie keinen Risikoausschuss einrichtet oder wenn diesem Risikoausschuss keine Vertreter ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans sowie Vertreter ihrer Kunden angehören, wenn in diesem Risikoausschuss eine dieser Gruppen von Vertretern über eine Mehrheit im Risikoausschuss verfügt, oder wenn die ESMA trotz ihres einschlägigen Ersuchens nicht in gebührendem Umfang über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses unterrichtet wird;
  13. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 2, wenn sie das Mandat, die Regelungen zur Unternehmensführung zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit, die operationellen Verfahren, die Zulassungskriterien oder den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder nicht in klarer Form festlegt, wenn sie die Regelungen zur Unternehmensführung nicht öffentlich zugänglich macht, oder wenn sie nicht festlegt, dass den Vorsitz im Risikoausschuss ein unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans führt, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und dass er regelmäßige Sitzungen abhält;
  14. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 3, wenn sie dem Risikoausschuss nicht gestattet, das Leitungsorgan in allen Belangen zu beraten, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, oder wenn sie keine angemessenen Bemühungen unternimmt, in Krisenzeiten den Risikoausschuss in Bezug auf Entwicklungen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, zu hören;
  15. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 5, wenn sie die ESMA nicht unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen, unterrichtet;
  16. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 1, wenn sie nicht sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt, sodass die ESMA überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung einhält;
  17. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 2, wenn sie nicht sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts aufbewahrt, wobei die betreffenden Informationen es ermöglichen müssen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen;
  18. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 3, wenn sie der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB auf Anfrage nicht die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannten Aufzeichnungen oder Informationen sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung stellt, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen abgeschlossen wurden;
  19. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn sie der ESMA keine, falsche oder unvollständige Angaben zu Identität und Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, übermittelt;
  20. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 4, wenn sie den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Personen eine Einflussnahme gestattet, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird;
  21. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn sie der ESMA keine, falsche oder unvollständige Angaben zu jeglichen Veränderungen in der Geschäftsleitung übermittelt, oder wenn sie der ESMA nicht sämtliche Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu bewerten;
  22. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 1, wenn sie nicht auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen trifft, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr bekannt sind, andererseits zu erkennen und zu regeln, oder wenn sie keine geeigneten Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführt oder anwendet;
  23. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn sie im Falle, dass die von der CCP zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, vor der Durchführung neuer Transaktionen im Auftrag des Clearingmitglieds das betreffende Clearingmitglied oder einen der CCP bekannten betroffenen Kunden dieses Clearingmitglieds nicht unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis setzt;
  24. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn sie in den schriftlich festgelegten Regelungen nicht allen Umständen Rechnung trägt, die der CCP bekannt sind oder bekannt sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten;
  25. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5, wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, oder wenn sie die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten oder durch eine natürliche Person, die in einer engen Verbindung zu einer CCP steht, oder durch eine juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu einer CCP steht, nicht verhindert und von dieser CCP erfasste vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden, der das Verfügungsrecht über die vertraulichen Informationen hat, für gewerbliche Zwecke nutzt;
  26. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn sie nicht fair und professionell im besten Interesse ihrer Clearingmitglieder und Kunden handelt;
    aa. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 2, wenn sie nicht über zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung von Beschwerden verfügt;
    ab. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn sie dauerhaft diskriminierende, undurchsichtige oder subjektive Kriterien verwendet, oder wenn sie nicht dauerhaft einen fairen und offenen Zugang zu dieser CCP gewährleistet, oder wenn sie nicht sicherstellt, dass ihre Clearingmitglieder dauerhaft über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können, oder wenn sie nicht mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung vornimmt, um festzustellen, ob die Clearingmitglieder ihren Verpflichtungen nachkommen;
    ac. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn sie nicht über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern verfügt, die nicht mehr die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen;
    ad. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn sie Clearingmitgliedern, die die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, den Zugang verweigert, ohne dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend zu begründen;
    ae. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie den Kunden ihrer Clearingmitglieder keinen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen ermöglicht;
    af. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die in jenem Absatz genannten jeweiligen Grade der Kontentrennung nicht zu handelsüblichen Bedingungen anbietet.

III. Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Anforderungen:

  1. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn sie keine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallwiederherstellungsplan festlegt, umsetzt und befolgt, um eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten, wobei ein solcher Plan zumindest eine Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen muss, sodass die CCP weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklung zum geplanten Termin vornehmen kann;
  2. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn sie kein geeignetes Verfahren einrichtet, anwendet oder beibehält, das Gewähr dafür bieten soll, dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder im Fall eines Entzugs der Anerkennung aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 25 zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden;
  3. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2, wenn sie wichtige, mit dem Risikomanagement der CCP zusammenhängende Tätigkeiten ohne Genehmigung der ESMA auslagert;
  4. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1, wenn sie keine getrennten Aufzeichnungen und Abrechnungskonten führt, die es ihr ermöglichen, in den bei ihr geführten Konten jederzeit unverzüglich die im Namen eines Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen eines anderen Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerten und Positionen sowie von den eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden;
  5. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 2, wenn sie nicht die Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden gehaltenen zu unterscheiden;
  6. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 3, wenn sie nicht die Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP die im Namen eines Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen anderer Kunden gehaltenen zu unterscheiden, oder wenn sie auf entsprechenden Wunsch Clearingmitgliedern nicht auf Ersuchen die Möglichkeit einräumt, weitere Konten im eigenen Namen für Rechnung ihrer Kunden zu eröffnen;
  7. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 40, wenn sie nicht in nahezu Echtzeit ihre Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen in Bezug auf jedes Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP misst und bewertet, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, oder wenn sie nicht über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügt, sodass sie ihre Risikopositionen auf einer angemessenen Kostengrundlage effektiv messen kann;
  8. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 1, wenn sie keine Einschusszahlungen (margins) vorschreibt, anfordert oder einzieht, um ihre von ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen, oder wenn sie Einschusszahlungen vorschreibt, anfordert oder einzieht, die nicht ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten können, oder um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, oder die nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber allen anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis besichert, oder wenn sie dabei im gegebenen Fall nicht den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung trägt;
  9. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 2, wenn sie bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen keine Modelle und Parameter vorgibt, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen;
  10. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 3, wenn sie keine Einschusszahlungen untertägig einfordert, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden;
  11. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 42 Absatz 3, wenn sie keinen Ausfallfonds vorhält, der sie in die Lage versetzt, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds, gegenüber dem sie die höchsten Risikopositionen hält, oder, wenn diese Summe höher ist, der Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen, oder wenn sie Szenarien entwickelt, die nicht die volatilsten Perioden, die bisher auf den von ihr bedienten Märkten beobachtet wurden, und nicht mehrere für die Zukunft denkbare Szenarien beinhalten, die unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität berücksichtigen;
  12. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 43 Absatz 2, wenn der Ausfallfonds gemäß Artikel 42 und ihre sonstigen Finanzmittel gemäß Artikel 43 Absatz 1 es der CCP nicht ermöglichen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen;
  13. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 44 Absatz 1, wenn sie nicht jederzeit Zugang zu ausreichender Liquidität hat, um ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ausführen zu können, oder wenn sie nicht täglich ihren potenziellen Liquiditätsbedarf ermittelt;
  14. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3, wenn sie nicht erst die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds verwendet, bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzt;
  15. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn sie nicht erst zugeordnete Eigenmittel einsetzt, bevor sie auf die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder zurückgreift;
  16. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn sie im Falle, dass sonstige Sicherheiten nach dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt der Kommission nicht erlaubt sind, zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern etwas anderes als hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko akzeptiert;
  17. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn sie ihre Finanzmittel anders als in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko, die schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind, anlegt;
  18. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn sie Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum Ausfallfonds hinterlegt werden, nicht bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinterlegt, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten, wenn diese verfügbar sind, oder wenn sie nicht andere besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten nutzt;
  19. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 4, wenn sie Geldanlagen auf andere Weise als durch besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten oder durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter vergleichbarer Anlageformen tätigt;
  20. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 5, wenn sie Vermögenswerte bei einem Dritten hinterlegt, ohne durch eine andere Bezeichnung der betreffenden Konten in den Büchern dieses Dritten oder durch andere gleichwertige Vorkehrungen, die dasselbe Schutzniveau garantieren, sicherzustellen, dass die Vermögenswerte, die von den Clearingmitgliedern stammen, von den eigenen Vermögenswerten der CCP und von den Vermögenswerten des Dritten unterschieden werden können, oder wenn sie bei Bedarf keinen sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten hat;
  21. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 6, wenn sie ihr Kapital oder die aufgrund der Anforderungen gemäß Artikel 41 bis 44 erhaltenen Beträge in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres Tochterunternehmens anlegt;
  22. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 1, wenn sie nicht über detaillierte Verfahren verfügt, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied die in Artikel 37 genannten Zulassungsvorschriften der CCP nicht innerhalb der von der CCP vorgegebenen Frist und im Einklang mit den von ihr festgelegten Verfahren erfüllt, oder wenn sie nicht detailliert festlegt, welche Verfahren Anwendung finden, wenn der Ausfall eines Clearingmitglieds nicht durch die CCP bekannt gegeben wird, oder wenn sie diese Verfahren nicht jährlich überprüft;
  23. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen, und nicht dafür sorgt, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht erwarten oder kontrollieren können;
  24. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 3, wenn sie nicht unverzüglich die ESMA unterrichtet, bevor der Ausfall erklärt oder das entsprechende Verfahren angewendet wird;
  25. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Artikel 4, wenn sie sich nicht davon überzeugt, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall rechtlich durchsetzbar sind, und wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass sie über die rechtlichen Befugnisse verfügt, um Eigenhandelspositionen des ausfallenden Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen des ausfallenden Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln;
  26. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 1, wenn sie nicht regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen überprüft, wenn sie diese Modelle nicht häufigen, strikten Stresstests unterwirft, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, wenn sie keine Backtests durchführt, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen, wenn sie keine unabhängige Validierung vornehmen lässt oder die ESMA nicht über die Ergebnisse der durchgeführten Tests unterrichtet, oder wenn sie vor einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter keine Validierung durch die ESMA erhalten hat sofern die ESMA die vorläufige Änderung vor deren Annahme nicht zugelassen hat;
    aa. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 2, wenn sie die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds nicht regelmäßigen Tests unterwirft, oder wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können;
    ab. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 1, wenn sie nicht, soweit zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen verwendet, oder wenn sie im Falle, dass kein Zentralbankgeld genutzt wird, keine Maßnahmen trifft, um die mit dem Barausgleich verbundenen Risiken streng zu begrenzen;
    ac. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 3, wenn sie im Falle, dass eine CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet ist, die Erfüllungsrisiken nicht durch Anwendung des Prinzips 'Lieferung gegen Zahlung' weitestgehend ausschaltet;
    ad. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a oder Artikel 50b, wenn sie die KCCP nicht gemäß den genannten Artikeln berechnet, oder wenn sie die in Artikel 50a Absatz 2, Artikel 50b und Artikel 50d genannten Regeln für die Berechnung der KCCP nicht einhält;
    ae. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a Absatz 3, wenn sie die KCCP nicht zumindest quartalsweise berechnet oder seltener berechnet, als die ESMA dies gemäß Artikel 50a Absatz 3 verlangt;
    af. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 51 Absatz 2, wenn sie, sofern sie den von dem betreffenden Handelsplatz festgelegten operationellen und technischen Anforderungen genügt, keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem erhält;
    ag. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 52 Absatz 1, wenn sie eine Interoperabilitätsvereinbarung schließt, ohne eine der unter den Buchstaben a bis d des genannten Absatzes genannten Anforderungen zu erfüllen;
    ah. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 53 Absatz 1, wenn sie in den Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die Rechnung einer anderen CCP hält, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, nicht gesondert ausweist;
    ai. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 54 Absatz 1, wenn sie eine Interoperabilitätsvereinbarung ohne vorherige Genehmigung durch die ESMA schließt.

IV. Verstöße im Zusammenhang mit der Transparenz und der Verfügbarkeit von Informationen:

  1. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Preise und Entgelte nicht für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offenlegt, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe;
  2. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Informationen über die Aufwendungen für ihre Dienstleistungen und daraus resultierende Einkünfte der ESMA gegenüber nicht offenlegt;
  3. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 2, wenn sie ihren Clearingmitgliedern und deren Kunden gegenüber nicht offenlegt, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind;
  4. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn sie die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber ihren Clearingmitgliedern und der ESMA nicht offenlegt, oder wenn sie nicht bei jedem durch die CCP geclearten Instrument das Volumen der geclearten Transaktionen in zusammengefasster Form öffentlich bekannt gibt;
  5. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn sie die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen nicht öffentlich bekannt macht, welche sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind;
  6. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 5, wenn sie Verstöße von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien oder die in Artikel 38 Absatz 1 genannten Anforderungen nicht öffentlich bekannt macht, es sei denn, die ESMA gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen würde;
  7. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 6, wenn sie ihren Clearingmitgliedern nicht ein Simulationsinstrument zur Verfügung stellt, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Bruttobasis zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Einschusszahlung verlangen könnte, oder wenn sie dieses Instrument nur über einen nicht gesicherten Zugang verfügbar macht;
  8. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 7, wenn sie ihren Clearingmitgliedern nicht Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen zur Verfügung stellt, die den im genannten Absatz, Satz 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelheiten entsprechen.
  9. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihr angebotenen Kontentrennung verbunden sind, nicht veröffentlicht;
  10. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 3, wenn sie Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell oder die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Artikel 49 Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen nicht veröffentlicht;
  11. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 2, wenn sie nicht in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten darlegt, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt;
  12. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 1, wenn sie den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden nicht die in Artikel 50c Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Angaben macht;
  13. eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 2, wenn sie die Institute unter ihren Clearingmitgliedern nicht mindestens quartalsweise oder seltener informiert, als die ESMA dies gemäß Artikel 50c Absatz 2 verlangt.

V. Verstöße im Zusammenhang mit der Behinderung von Aufsichtstätigkeiten:

  1. eine CCP verstößt gegen Artikel 25f, wenn sie es versäumt, auf einen Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 25f Absatz 3 hin Informationen vorzulegen, oder wenn sie auf ein einfaches Informationsersuchen der ESMA nach Artikel 25f Absatz 2 oder einen Beschluss der ESMA zur Anforderung von Informationen nach Artikel 25f Absatz 3 hin sachlich falsche oder irreführende Informationen vorlegt;
  2. eine CCP oder deren Vertreter begehen einen Verstoß, wenn sie sachlich falsche oder irreführende Antworten auf Fragen erteilen, die nach Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe c gestellt werden;
  3. eine CCP verstößt gegen Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe e, wenn sie der Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen durch die ESMA nicht nachkommt;
  4. eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie einer aufgrund eines Beschlusses der ESMA nach Artikel 25q erlassenen Aufsichtsmaßnahme nicht fristgemäß nachkommt;
  5. eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie sich keiner durch einen Beschluss der ESMA nach Artikel 25h über die Einleitung einer Prüfung angeordneten Prüfung vor Ort unterzieht.

Anhang IV
Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 25j Absatz 3

Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25j Absatz 2 anzuwenden:

I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

  1. wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1;
  2. wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5;
  3. wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der CCP, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2;
  4. wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP hat, gilt ein Koeffizient von 1,5;
  5. wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2;
  6. wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7;
  7. wenn die Geschäftsleitung der CCP nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

  1. wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9;
  2. wenn die Geschäftsleitung der CCP nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7;
  3. wenn die CCP die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4;
  4. wenn die CCP freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6."
UWS Umweltmanagement GmbHENDE