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Regelwerk, EU 2012, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1;
VO (EU) 575/2013 - ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1 Inkrafttreten Gültig Ausnahmen;
VO (EU) 1002/2013 - ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1;
VO (EU) 600/2014 - ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84 Inkrafttreten Gültig;
RL 2014/59/EU - ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2015/849 - ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1515 - ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 63 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/2365 - ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1;
VO (EU) 2017/610 - ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2017 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/979 - ABl. Nr. L 148 vom 10.06.2017 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2402 - ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/460 - ABl. L 80 vom 22.03.2019 S. 8 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2019/834 - ABl. L 141 vom 28.05.2019 S. 42 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2019/876 - ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2019/2099 - ABl. L 322 vom 12.12.2019 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/23 - ABl. L 22 vom 22.01.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/168 - ABl. L 49 vom 12.02.2021 S. 6 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/962 - ABl. L 213 vom 16.06.2021 S. 1;
VO (EU) 2022/1671 - ABl. L 252 vom 30.09.2022 S. 4 A;
VO (EU) 2022/2554 - ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/2987 - ABl. L 2024/2987 vom 04.12.2024 Inkrafttreten Gültig A;
RL 2025/1 - ABl. L 2025/1 vom 08.01.2025 Inkrafttreten Gültig)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In einem am 25. Februar 2009 von einer hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht wurde das Fazit gezogen, dass der Aufsichtsrahmen für den Finanzsektor der Union gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern, und es wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur für diesen Sektor empfohlen, darunter die Schaffung eines europäischen Systems für die Finanzaufsicht, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bankensektor, für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung sowie für den Wertpapier- und Börsensektor; zudem sollte ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(2) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 mit dem Titel "Impulse für den Aufschwung in Europa" schlug die Kommission die Stärkung des Rechtsrahmens der Union für Finanzdienstleistungen vor. In ihrer Mitteilung vom 3. Juli 2009 mit dem Titel "Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte" analysierte die Kommission die Rolle von Derivaten in der Finanzkrise, und in ihrer Mitteilung vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel "Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte: Künftige politische Maßnahmen" legte sie die Maßnahmen dar, die sie zur Verringerung der mit Derivaten verbundenen Risiken zu treffen beabsichtigt.

(3) Am 23. September 2009 verabschiedete die Kommission Vorschläge für drei Verordnungen zur Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems, das die Schaffung von drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) umfasst, die zur kohärenten Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und zur Ausarbeitung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -methoden beitragen sollen. Die ESA umfassen die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA), die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) und die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) (ESMA). Den ESA kommt bei der Wahrung der Stabilität des Finanzsektors eine entscheidende Rolle zu. Deshalb muss stets sichergestellt werden, dass die Entwicklung ihrer Tätigkeit eine hohe politische Priorität genießt und dass sie angemessen mit Ressourcen ausgestattet werden.

(4) Die Transparenz außerbörslich ("over the counter") gehandelter Derivate (im Folgenden "OTC-Derivatekontrakte") ist unzureichend, da sie privat ausgehandelte Verträge sind und jegliche Informationen dazu in der Regel nur den Vertragsparteien vorliegen. Sie bilden ein komplexes Netz gegenseitiger Abhängigkeit, das es schwierig machen kann, die Art und die Höhe der damit einhergehenden Risiken zu ermitteln. In der Finanzkrise wurde deutlich, dass diese Eigenschaften die Unsicherheit in Zeiten notleidender Märkte noch erhöhen und folglich die Finanzstabilität gefährden. In dieser Verordnung werden Bedingungen zur Minderung dieser Risiken und zur Verbesserung der Transparenz von Derivatekontrakten festgelegt.

(5) Bei ihrem Gipfeltreffen am 26. September 2009 in Pittsburgh vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der G20, dass alle standardisierten OTC-Derivatekontrakte bis spätestens Ende 2012 über eine zentrale Gegenpartei (central counterparty - im Folgenden "CCP") gecleart und OTC-Derivatekontrakte an Transaktionsregister gemeldet werden sollten. Im Juni 2010 bekräftigten die Staats- und Regierungschefs der G20 in Toronto ihr Engagement und verpflichteten sich zudem zur Umsetzung tiefgreifender Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz und Beaufsichtigung der OTC-Derivatekontrakte auf international kohärente und nichtdiskriminierende Art und Weise.

(6) Die Kommission wird darüber wachen, dass die eingegangenen Verpflichtungen von den internationalen Partnern der Union in gleicher Weise umgesetzt werden, und das Ihre dazu beitragen. Sie sollte mit den Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten, um für beide Seiten vorteilhafte Lösungen zu finden, mit denen die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den von den Drittstaaten festgelegten Anforderungen sichergestellt werden kann und somit etwaige Überschneidungen in dieser Hinsicht vermieden werden. Mit Unterstützung der ESMA sollte die Kommission die internationale Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Zur Vermeidung etwaiger doppelter oder kollidierender Anforderungen könnte die Kommission Beschlüsse über die Gleichwertigkeit des Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsrahmens in Drittstaaten fassen, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Das Recht einer in einem Drittstaat niedergelassenen und von der ESMA anerkannten CCP, Clearingdienstleistungen für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze zu erbringen, sollte von der Bewertung, die solchen Beschlüssen zugrunde liegen, nicht beeinträchtigt werden, da die Entscheidung über die Anerkennung von dieser Bewertung unabhängig sein sollte. Ebenso sollte das Recht eines in einem Drittstaat ansässigen und von der ESMA anerkannten Transaktionsregisters, Dienstleistungen für in der Union ansässige Einrichtungen zu erbringen, weder durch einen Beschluss über die Gleichwertigkeit noch durch die Bewertung beeinträchtigt werden.

(7) Im Einklang mit den von der G20 im September 2009 formulierten allgemeinen aufsichtsrechtlichen Zielen und Standards - Verbesserung der Transparenz an den Derivatemärkten, Minderung des Systemrisikos und Schutz vor Markmissbrauch - sollten hinsichtlich der Anerkennung von CCPs aus Drittstaaten und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union nach dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließlich des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen Beschlüsse, mit denen die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als denen der Union gleichwertig anerkannt werden, nur dann gefasst werden, wenn das Recht des Drittstaats ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von CCPs, die nach ausländischem Recht zugelassen sind, vorsieht. Ein derartiges System sollte als gleichwertig betrachtet werden, wenn es gewährleistet, dass die wesentlichen Ergebnisse des anzuwendenden Aufsichtssystems den Anforderungen der Union vergleichbar sind und als wirksam, wenn diese Bestimmungen einheitlich Anwendung finden.

(8) In diesem Zusammenhang ist es angebracht und erforderlich, angesichts der Merkmale von Derivatemärkten und der Funktionsweise von CCPs die faktische Gleichwertigkeit ausländischer Aufsichtssysteme daraufhin zu prüfen, ob sie den Zielen und Standards der G20 in Bezug auf die Verbesserung der Transparenz an den Derivatemärkten, die Minderung des Systemrisikos und den Schutz vor Marktmissbrauch genügen. Die besondere Situation von CCPs erfordert es, dass die Bestimmungen, die Drittstaaten betreffen, gemäß auf diese Marktstruktureinheiten zugeschnittenen Maßnahmen organisiert werden und funktionieren. Daher stellt dieses Vorgehen nicht unbedingt einen Präzedenzfall für andere Rechtsakte dar.

(9) In seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2009 bestätigte der Europäische Rat die Notwendigkeit einer deutlich besseren Abfederung von Gegenparteiausfallrisiken sowie die Bedeutung einer Verbesserung von Transparenz, Effizienz und Integrität bei Transaktionen mit Derivaten. Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 15. Juni 2010 zu Derivatemärkten - Künftige politische Maßnahmen - eine Clearing- und Meldepflicht für OTC-Derivatekontrakte.

(10) Die ESMA sollte im Rahmen dieser Verordnung handeln, indem sie die Stabilität des Finanzmarktes in Krisensituationen wahrt, die kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften der Union durch die nationalen Aufsichtsbehörden sicherstellt und Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen ausräumt. Sie ist ferner mit der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards beauftragt und spielt eine tragende Rolle bei der Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs und Transaktionsregistern.

(11) Eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) besteht darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Dabei üben die Mitglieder des ESZB eine Aufsichtsfunktion aus, indem sie effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme, einschließlich CCPs, gewährleisten. Die Mitglieder des ESZB sind somit eng in die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs, die Anerkennung von CCPs aus Drittstaaten und die Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen eingebunden. Zusätzlich sind sie eng in die Festlegung technischer Regulierungsstandards sowie von Leitlinien und Empfehlungen eingebunden. Diese Verordnung berührt nicht die Aufgabe der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken (NZB), effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit Drittstaaten zu gewährleisten. Folglich - und um zu vermeiden, dass parallele Regelwerke eingeführt werden - sollten die ESMA und das ESZB bei der Erstellung der einschlägigen Entwürfe für technische Standards eng zusammenarbeiten. Darüber hinaus ist der Zugang zu Informationen für die EZB und die NZB für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowohl im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Verrechnungs- und Zahlungssystemen als auch im Zusammenhang mit den Funktionen einer emittierenden Zentralbank von entscheidender Bedeutung.

(12) Für die in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente 7 genannten Derivatekontrakte sind einheitliche Regeln notwendig.

(13) Anreize zur Förderung der Nutzung von CCPs haben sich nicht als ausreichend erwiesen, um zu gewährleisten, dass standardisierte OTC-Derivatekontrakte tatsächlich zentral gecleart werden. Daher muss für OTC-Derivatekontrakte, die zentral gecleart werden können, das Clearing durch CCPs verbindlich vorgeschrieben werden.

(14) Es ist wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten bald unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und sich nachteilig auf die Marktteilnehmer und die Finanzstabilität auswirken könnten. Die einheitliche Anwendung der Clearingpflicht in der Union ist auch zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Anlegerschutz sowie zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Marktteilnehmern notwendig.

(15) Um sicherzustellen, dass die Clearingpflicht Systemrisiken mindert, ist ein Verfahren zur Ermittlung der Kategorien von Derivaten notwendig, die dieser Verpflichtung unterliegen sollten. Bei diesem Verfahren sollte berücksichtigt werden, dass nicht alle durch eine CCP geclearten OTC- Derivatekontrakte als für das obligatorische CCP-Clearing geeignet gelten können.

(16) In dieser Verordnung werden die Kriterien festgelegt, anhand deren für verschiedene Kategorien von OTC-Derivatekontrakten entschieden wird, ob sie einer Clearingpflicht unterliegen sollen oder nicht. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von der ESMA erarbeiteten Entwürfe für technische Regulierungsstandards darüber entscheiden, ob eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten einer Clearingpflicht unterliegt und ab wann die Clearingpflicht gilt, wobei gegebenenfalls auch über eine schrittweise Umsetzung und über die Mindestrestlaufzeit der Kontrakte entschieden wird, die vor dem Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht gemäß dieser Verordnung wirksam wird, geschlossen oder verlängert werden. Die allmähliche Einführung der Clearingpflicht könnte danach gestaffelt werden, welche Marktteilnehmer dieser Pflicht nachkommen müssen. Bei der Festlegung der der Clearingpflicht unterliegenden Kategorien von OTC-Derivatekontrakten sollte die ESMA dem besonderen Charakter von OTC-Derivatekontrakten Rechnung tragen, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind.

(17) Die ESMA sollte bei der Entscheidung der Frage, für welche Kategorien von OTC-Derivatekontrakten die Clearingpflicht gilt, auch anderen relevanten Erwägungen, vor allem der Vernetzung zwischen den Gegenparteien, die die einschlägigen Kategorien von OTC-Derivatekontrakten nutzen, und den Auswirkungen auf die Höhe des Gegenparteiausfallrisikos, gebührend Rechnung tragen und gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 fördern.

(18) Hat die ESMA festgestellt, dass ein OTC-Derivat den Standards entspricht und zum Clearing geeignet ist, dass aber keine CCP bereit ist, dieses Produkt zu clearen, so sollte die ESMA die Gründe dafür ermitteln.

(19) Bei der Festlegung der der Clearingpflicht unterliegenden Kategorien von OTC-Derivatekontrakten sollte dem besonderen Charakter der jeweiligen Kategorie von OTC- Derivatekontrakten gebührend Rechnung getragen werden. Bei Geschäften mit bestimmten Kategorien von OTC-Derivatekontrakten kann das Hauptrisiko im Abwicklungsrisiko bestehen, das durch gesonderte infrastrukturelle Vorkehrungen aufgefangen werden kann und durch das sich bestimmte Kategorien von OTC-Derivatekontrakten (wie etwa Wechselkurskontrakte) von anderen Kategorien unterscheiden. Das Clearing über eine CCP dient speziell der Ausschaltung des Gegenparteiausfallrisikos und ist daher möglicherweise nicht die beste Lösung zum Umgang mit dem Abwicklungsrisiko. Das System für solche Verträge sollte insbesondere auf vorheriger internationaler Konvergenz und gegenseitiger Anerkennung der einschlägigen Infrastrukturen beruhen.

(20) Um eine einheitliche und kohärente Anwendung dieser Verordnung sowie gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte, wenn eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten für clearingpflichtig erklärt wird, diese Pflicht auch für sämtliche Kontrakte dieser Kategorie von OTC-Derivatekontrakten gelten, die am oder nach dem Tag, an dem die ESMA die Mitteilung erhält, dass einer CCP die Zulassung für die Wahrnehmung der Clearingpflicht erteilt wurde, jedoch vor dem Tag, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, geschlossen werden, sofern die Restlaufzeit dieser Kontrakte länger ist als die von der Kommission festgelegte Mindestrestlaufzeit.

(21) Bei der Entscheidung darüber, ob die Clearingpflicht auf eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten angewandt werden soll, sollte die ESMA bestrebt sein, systemische Risiken zu senken. Das bedeutet, dass sie bei dieser Entscheidung Faktoren, wie den Grad der Standardisierung von vertraglichen und operativen Vertragsbedingungen, das Volumen und die Liquidität der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatekontrakten sowie die Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein akzeptierten Preisinformationen in der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatekontrakten berücksichtigt.

(22) Das Clearing eines OTC-Derivatekontrakts setzt voraus, dass die beiden betreffenden Vertragsparteien der Clearingpflicht unterliegen oder dem Clearing zustimmen. Ausnahmen von der Clearingpflicht sollten eng begrenzt werden, da sie deren Wirksamkeit verringern würden, und die Vorteile des CCP-Clearings zu Aufsichtsarbitrage zwischen Gruppen von Marktteilnehmern führen können.

(23) Um die Finanzstabilität innerhalb der Union zu erhöhen, ist es gegebenenfalls notwendig, dass auch die Geschäfte, die von in Drittstaaten ansässigen Einrichtungen getätigt werden, den Pflichten im Zusammenhang mit den Clearing- und Risikominderungsverfahren unterliegen, sofern die betreffenden Geschäfte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben oder sofern diese Pflichten notwendig oder zweckmäßig sind, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern.

(24) OTC-Derivatekontrakte, die als ungeeignet für das Clearing durch eine CCP betrachtet werden, sind mit einem Gegenparteiausfallrisiko und operativen Risiken behaftet; daher sollten Regeln zur Abfederung dieses Risikos aufgestellt werden. Um das Gegenparteiausfallrisiko zu minimieren, sollten Marktteilnehmer, die der Clearingpflicht unterliegen, über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten vorsehen, bei dem die Sicherheiten zudem angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen diese Risikomanagementverfahren festgelegt werden, sollte die ESMA den Empfehlungen Rechnung tragen, die die internationalen Standardsetzungsgremien in Bezug auf die Einschussanforderungen (margining requirements) für nicht zentral geclearte Derivate geben. Bei der Erarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Regelungen, deren es in Bezug auf den präzisen und angemessenen Austausch von Sicherheiten bedarf, damit die Risiken, die mit nicht geclearten Transaktionen verbunden sind, beherrschbar werden, sollte die ESMA gebührend berücksichtigen, welchen Hindernissen Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools gegenüberstehen, wenn sie in den verschiedenen Rechtssystemen der Union Sicherheiten leisten. Darüber hinaus sollte die ESMA dem Umstand Rechnung tragen, dass die den Gegenparteien von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen gewährten ranghöheren Ansprüche auf die Vermögenswerte des Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen einen angemessenen Schutz vor Gegenparteiausfallrisiken bieten.

(25) Regeln für das Clearing von OTC-Derivatekontrakten und für Meldungen zu Derivategeschäften und Risikominderungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer CCP gecleart werden, sollten für finanzielle Gegenparteien gelten, insbesondere für gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Wertpapierfirmen, gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 8 zugelassene Kreditinstitute, gemäß der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 9 zugelassene Versicherungsunternehmen, gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen 10 zugelassene Versicherungsunternehmen, gemäß der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung 11 zugelassene Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und gegebenenfalls deren Verwaltungsgesellschaften, wenn sie gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 12 zugelassen sind, Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge 13 sowie alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds 14 zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden.

(26) Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme betreiben, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht, die üblicherweise lebenslang gezahlt werden, jedoch auch als zeitlich begrenzte Zahlungen oder als pauschaler Kapitalbetrag gezahlt werden können, halten in der Regel ihre Barmittel so niedrig wie möglich, um ihren Versicherungsnehmern ein Höchstmaß an Rentabilität und Ertrag zu verschaffen. Würde diesen Einrichtungen daher vorgeschrieben, ihre OTC-Derivatekontrakte zentral zu clearen, müssten sie einen erheblichen Teil ihrer Vermögenswerte in bar vorhalten, um die laufenden Einschussanforderungen von CCPs erfüllen zu können. Um die absehbaren nachteiligen Auswirkungen einer solchen Vorschrift auf die Ruhestandseinkünfte künftiger Rentenempfänger zu vermeiden, sollte die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme erst dann gelten, wenn die CCPs zur Regelung dieses Problems eine geeignete technische Lösung für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen (variation margins) entwickelt haben. Eine solche technische Lösung sollte der besonderen Rolle der Altersversorgungssysteme Rechnung tragen und spürbar nachteilige Auswirkungen auf die Rentenempfänger vermeiden. Während einer Übergangsperiode sollten für OTC- Derivatekontrakte, die abgeschlossen werden, um Anlagerisiken zu reduzieren, die unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, nicht nur Meldepflichten, sondern auch bilaterale Besicherungsanforderungen gelten. Endziel ist jedoch nach wie vor das zentrale Clearing, sobald dies machbar sein wird.

(27) Wichtig ist, dass nur geeignete Einrichtungen und Systeme eine Sonderbehandlung erhalten, und dass die Vielfalt der Altersversorgungssysteme in der Union berücksichtigt wird; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass für alle Altersversorgungssysteme gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen gelten. Daher sollte die befristete Ausnahme nur für gemäß der Richtlinie 2003/41/EG zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, einschließlich der zugelassenen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 jener Richtlinie, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, sowie der juristischen Personen, die für die Anlagezwecke solcher Einrichtungen gegründet werden und ausschließlich in deren Interesse handeln, und für Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/41/EG gelten.

(28) Die befristete Ausnahme sollte ferner für Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Lebensversicherungsunternehmen gelten, sofern für alle entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein separater Abrechnungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt verwaltet und organisiert werden. Sie sollte auch für sonstige zugelassene und beaufsichtigte Einrichtungen, die ausschließlich auf nationaler Ebene tätig sind, oder für Systeme, die hauptsächlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, nur dann gelten, wenn die Einrichtungen bzw. Systeme nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind und ihr primärer Zweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht. Bei den in diesem Erwägungsgrund genannten Einrichtungen und Systemen sollte dies von der Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde sowie - um die Kohärenz sicherzustellen, mögliche Verzerrungen zu beseitigen und Missbrauch zu vermeiden - der Stellungnahme der ESMA nach Anhörung der EIOPA abhängig sein. Dabei könnte es sich um Einrichtungen und Systeme handeln, die nicht notwendigerweise an ein Altersversorgungssystem eines Arbeitgebers geknüpft sind, jedoch - auf verbindlicher oder freiwilliger Basis - ebenfalls primär der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen dienen. Als Beispiele ließen sich juristische Personen nennen, die Altersversorgungssysteme auf Kapitaldeckungsbasis nach einzelstaatlichem Recht betreiben, sofern sie bei ihren Anlagen den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (Prudent Person Principle) walten lassen, und von Einzelpersonen direkt geschlossene Altersversorgungsvereinbarungen, die auch von Lebensversicherern angeboten werden können. Die Freistellung von von Einzelpersonen direkt geschlossenen Altersversorgungsvereinbarungen sollte sich allerdings nicht auf OTC-Derivatekontrakte im Zusammenhang mit anderen Lebensversicherungsprodukten des Versicherers erstrecken, die nicht primär der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen dienen.

Weitere Beispiele wären etwa die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallenden Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Versicherungsunternehmen, sofern alle diesen Geschäften entsprechenden Vermögenswerte in einem besonderen Verzeichnis gemäß dem Anhang der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen 15 aufgeführt sind, sowie auf Tarifvereinbarungen beruhende Systeme der betrieblichen Altersversorgung von Versicherungsunternehmen. Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen im Insolvenzfall zu entschädigen, sollten ebenfalls als Altersversorgungssysteme im Sinne dieser Verordnung behandelt werden.

(29) Soweit zweckmäßig, sollten die für finanzielle Gegenparteien geltenden Regeln auch für nichtfinanzielle Gegenparteien gelten. Es ist bekannt, dass nichtfinanzielle Gegenparteien OTC-Derivatekontrakte verwenden, um sich gegen direkt aus ihrer Geschäftstätigkeit oder der Unternehmensfinanzierung entstehende Geschäftsrisiken zu schützen. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine nichtfinanzielle Gegenpartei der Clearingpflicht unterliegen sollte, sollte folglich berücksichtigt werden, zu welchem Zweck diese nichtfinanzielle Gegenpartei OTC-Derivatekontrakte nutzt und wie hoch ihr Risiko in diesen Instrumenten ist. Damit Nichtfinanzinstitute die Möglichkeit haben, sich zu den Clearingschwellen zu äußern, sollte die ESMA bei der Erarbeitung der einschlägigen technischen Regulierungsstandards eine offene öffentliche Anhörung durchführen, bei der die Teilnahme von Nichtfinanzinstituten sichergestellt wird. Außerdem sollte die ESMA alle relevanten Behörden konsultieren, z.B. die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, um sicherzustellen, dass den Besonderheiten der betreffenden Sektoren angemessen Rechnung getragen wird. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 17. August 2015 eine Bewertung der systemischen Bedeutung der Transaktionen von Nichtfinanzunternehmen mit OTC-Derivatekontrakten in verschiedenen Sektoren, einschließlich im Energiesektor, vornehmen.

(30) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein OTC-Derivatekontrakt die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement einer nichtfinanziellen Gegenpartei in Zusammenhang stehenden Risiken reduziert, sollte den gesamten Sicherungs- und Risikominderungsstrategien der betreffenden nichtfinanziellen Gegenpartei gebührend Rechnung getragen werden. Insbesondere sollte geprüft werden, ob ein OTC- Derivatekontrakt in wirtschaftlicher Hinsicht zur Risikoreduzierung in Geschäftsführung und Betrieb einer nichtfinanziellen Gegenpartei geeignet ist, soweit die betreffenden Risiken im Zusammenhang mit Schwankungen der Zins-, Währungs- und Inflationsraten oder der Warenpreise stehen.

(31) Die Clearingschwelle ist für alle nichtfinanziellen Gegenparteien eine sehr wichtige Größe. Bei der Festlegung dieser Schwelle muss der Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von OTC-Derivatekontrakten Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang sollten entsprechende Bemühungen unternommen werden, die von nichtfinanziellen Gegenparteien bei ihrer normalen Geschäftstätigkeit eingesetzten Risikominderungsmethoden anzuerkennen.

(32) Die Mitglieder des ESZB und anderer Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige Stellen der Union, die für die öffentliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um zu vermeiden, dass deren Befugnis zur Ausübung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse beschränkt wird.

(33) Da nicht alle der Clearingpflicht unterliegenden Marktteilnehmer Clearingmitglieder einer CCP werden können, sollten sie unter bestimmten Bedingungen als Kunden oder als indirekte Kunden Zugang zu CCPs haben.

(34) Die Einführung einer Clearingpflicht zusammen mit einem Verfahren zur Festlegung, welche CCPs herangezogen werden können, kann zu unbeabsichtigten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für OTC-Derivate führen. So kann es eine CCP beispielsweise ablehnen, über bestimmte Handelsplätze ausgeführte Transaktionen zu clearen, weil sich die CCP im Besitz eines konkurrierenden Handelsplatzes befindet. Zur Vermeidung solch diskriminierender Praktiken sollten CCPs dem Clearing von Geschäften an verschiedenen Handelsplätzen zustimmen, soweit diese den von der CCP festgelegten betrieblichen und technischen Anforderungen entsprechen und ungeachtet der Vertragsunterlagen, auf deren Grundlage die Vertragsparteien das betreffende OTC-Derivategeschäft abgeschlossen haben, sofern die betreffenden Unterlagen den Marktstandards entsprechen. Handelsplätze sollten den CCPs transparent und diskriminierungsfrei Zugang zu Handelsdaten gewähren. Im Zusammenhang mit dem Recht einer CCP auf den Zugang zu Handelsplätzen sollte es zulässig sein, zu vereinbaren, dass mehrere CCPs die Handelsdaten desselben Handelsplatzes nutzen können. Dies sollte jedoch weder zu Interoperabilität beim Clearing von Derivaten noch zur Fragmentierung der Liquidität führen.

(35) Vorbehaltlich der Bedingungen, die in dieser Verordnung und in den von der ESMA ausgearbeiteten und von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, sollte diese Verordnung einem fairen und offenen Zugang zwischen Handelsplätzen und CCPs im Binnenmarkt nicht im Wege stehen. Die Kommission sollte die Entwicklungen auf dem OTC-Derivatemarkt weiter genau verfolgen und eventuell intervenieren, um - zwecks Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den Finanzmärkten - zu verhindern, dass es im Binnenmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

(36) Bei Finanzdienstleistungen und beim Handel mit Derivatekontrakten gibt es Bereiche, in denen auch Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum bestehen können. In den Fällen, in denen sich solche Rechte auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die sich als Branchenstandard durchgesetzt haben oder sich auf Branchenstandards auswirken, sollten die diesbezüglichen Lizenzen zu verhältnismäßigen, fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen erteilt werden.

(37) Zur Ermittlung der clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, der Schwellen und systemisch relevanten nichtfinanziellen Gegenparteien werden zuverlässige Daten benötigt. Deshalb ist es aus Regulierungszwecken bedeutend, dass auf Unionsebene eine einheitliche Meldepflicht für Daten zu Derivaten eingeführt wird. Ferner ist - soweit irgend möglich - sowohl für finanzielle als auch für nichtfinanzielle Gegenparteien eine rückwirkende Meldepflicht erforderlich, damit es vergleichbare Daten gibt, die unter anderem von der ESMA und anderen einschlägigen zuständigen Behörden genutzt werden können.

(38) Ein gruppeninternes Geschäft ist ein Geschäft zwischen zwei Unternehmen, die in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind und geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren unterliegen. Sie sind Teil desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG oder sie sind, im Falle von Kreditinstituten nach Artikel 3 Absatz 1 jener Richtlinie, die derselben Zentralorganisation zugeordnet sind, beide Kreditinstitute oder das eine ist ein Kreditinstitut und das andere eine Zentralorganisation. OTC-Derivatekontrakte können innerhalb von Nichtfinanz- oder Finanz-Unternehmensgruppen anerkannt werden, sowie innerhalb von Unternehmensgruppen, die sich sowohl aus Finanz- als auch Nichtfinanz-Unternehmen zusammensetzen; wenn ein solcher Kontrakt in Bezug auf eine Gegenpartei als gruppeninternes Geschäft gilt, sollte er auch in Bezug auf die andere Gegenpartei des Kontrakts als solches gelten. Gruppeninterne Geschäfte können durchaus notwendig sein, um Risiken innerhalb einer Unternehmensgruppe zusammenzufassen; demnach handelt es sich bei gruppeninternen Risiken um spezifische Risiken. Da die gruppeninternen Risikomanagementprozesse, falls gruppeninterne Geschäfte der Clearingpflicht unterworfen würden, in ihrer Wirksamkeit beschränkt werden können, wäre es sinnvoll, gruppeninterne Geschäfte von der Clearingpflicht auszunehmen, sofern dies nicht zu einer Erhöhung des Systemrisikos führt. Infolgedessen sollte ein angemessener Austausch von Sicherheiten an die Stelle des Clearings dieser Geschäfte durch eine CCP treten, soweit dies angezeigt ist, um die gruppeninternen Gegenparteirisiken zu mindern.

(39) Einige gruppeninterne Geschäfte könnten jedoch in bestimmten Fällen auf Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Behörden von der Sicherungspflicht ausgenommen werden, sofern ihre Risikomanagementverfahren hinreichend solide und belastbar sind und dem Komplexitätsgrad des Geschäfts entsprechen und kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien besteht. Diese Kriterien sowie die Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei Freistellungen zu befolgen haben, sollten in technischen Regulierungsstandards festgelegt werden, die im Einklang mit den Verordnungen zur Errichtung der ESA erlassen werden. Vor der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards sollten die ESA eine Abschätzung ihrer möglichen Folgen auf den Binnenmarkt sowie auf die Finanzmarktteilnehmer und insbesondere auf die Geschäfte und die Struktur der Konzerngruppen vornehmen. Alle technischen Standards, die für die bei gruppeninternen Geschäften ausgetauschten Sicherheiten gelten, einschließlich der Freistellungskriterien, sollten den vorherrschenden Besonderheiten dieser Geschäfte sowie den Unterschieden zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien und ihren jeweiligen Zielen und Methoden bei der Verwendung von Derivaten Rechnung tragen.

(40) Gegenparteien gelten zumindest dann als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn sie beide nach der Richtlinie 83/349/EWG des Rates 16 oder nach den internationalen Rechnungslegungsstandards "International Financial Reporting Standards (IFRS)", die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 erlassen wurden, oder - bei Gruppen mit einer in einem Drittstaat ansässigen Unternehmenszentrale - nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission 18 festgestellt wurde, dass sie den IFRS gleichwertig sind (oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 zulässig sind) in eine Konsolidierung einbezogen sind, oder wenn sie beide derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19 unterliegen, bzw. - bei Gruppen mit einer in einem Drittstaat ansässigen Unternehmenszentrale -, wenn beide derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine zuständige Behörde des Drittstaats unterliegen, für die geprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 143 der Richtlinie 2006/48/EG oder in Artikel 2 der Richtlinie 2006/49/EG festgelegt sind.

(41) Es ist wichtig, dass die Marktteilnehmer sämtliche Einzelheiten zu den von ihnen eingegangenen Derivatekontrakten an Transaktionsregister melden. So werden Informationen über die Derivatemärkten inhärenten Risiken zentral gespeichert und sind unter anderem für die ESMA, die zuständigen Behörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, im Folgenden "ESRB") und die betreffenden Zentralbanken des ESZB leicht zugänglich.

(42) Die Erbringung von Transaktionsregisterdiensten ist gekennzeichnet durch Größeneffekte, die den Wettbewerb in diesem besonderen Bereich behindern dürften. Gleichzeitig können umfassende Meldepflichten für die Marktteilnehmer den Wert der von Transaktionsregistern geführten Informationen auch für Anbieter von Nebendienstleistungen wie beispielsweise Geschäftsbestätigung, Geschäftsabgleich, Dienstleistungen bei Kreditereignissen, Portfolioabgleich und Portfoliokomprimierung erhöhen. Es sollte daher sichergestellt werden, dass gleiche Ausgangsbedingungen im Sektor der Nachhandelsaktivitäten allgemein nicht durch ein etwaiges natürliches Monopol bei der Erbringung von Transaktionsregisterdiensten beeinträchtigt werden. Transaktionsregister sollten daher verpflichtet werden, vorbehaltlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Datenschutz, Zugang zu den im Register befindlichen Informationen zu fairen, vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren.

(43) Um einen umfassenden Marktüberblick und eine Bewertung des systemischen Risikos zu gestatten, sollten sowohl durch CCPs geclearte als auch nicht durch CCPs geclearte Derivatekontrakte an die Transaktionsregister gemeldet werden.

(44) Die ESA sollten mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden, um ihren gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wirksam nachzukommen.

(45) Gegenparteien und zentrale Gegenparteien, die einen Derivatekontrakt abschließen, ändern oder beenden, sollten dafür Sorge tragen, dass die Einzelheiten dieses Kontrakts an ein Transaktionsregister gemeldet werden. Sie sollten die Möglichkeit haben, die Meldung des Kontrakts einer anderen Einrichtung zu übertragen. Einrichtungen oder ihre Beschäftigten, die einem Transaktionsregister die Einzelheiten eines Derivatekontrakts im Namen einer Gegenpartei gemäß dieser Verordnung melden, sollten damit nicht gegen eine Beschränkung der Offenlegung verstoßen. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards sollte die ESMA den Fortschritten bei der Entwicklung einer eindeutigen Kennung für Kontrakte und der in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 20 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG enthaltenen Liste der vorgeschriebenen Meldedaten Rechnung tragen sowie andere zuständige Behörden wie die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden konsultieren.

(46) Unter Berücksichtigung der in der Mitteilung der Kommission "Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor" festgelegten Grundsätze und der infolge dieser Mitteilung erlassenen Rechtsakte der Union sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten für den Vollzug dieser Sanktionen derart Sorge tragen, dass die Wirksamkeit dieser Regeln nicht beeinträchtigt wird. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie sollten auf Leitlinien beruhen, die von der ESMA erlassen werden, um die Konvergenz und die sektorübergreifende Konsistenz von Sanktionsregelungen im Finanzsektor zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die verhängten Sanktionen gegebenenfalls öffentlich bekannt gemacht und dass die Berichte, in denen bewertet wird, ob die bestehenden Regeln tatsächlich Wirkung zeigen, regelmäßig veröffentlicht werden.

(47) Eine CCP kann im Einklang mit dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat ansässig sein. Kein Mitgliedstaat und keine Gruppe von Mitgliedstaaten sollte direkt oder indirekt als Ort für Clearingdienste diskriminiert werden. Eine CCP aus einer Jurisdiktion sollte durch diese Verordnung nicht an dem Clearing eines auf die Währung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats lautenden Produkts eingeschränkt oder daran gehindert werden.

(48) Die Zulassung einer CCP sollte an die Bedingung einer Mindestanfangskapitalausstattung geknüpft werden. Das Eigenkapital einer CCP einschließlich Gewinnrücklagen und Rückstellungen sollte jederzeit in angemessenem Verhältnis zu dem mit der Geschäftstätigkeit der CCP verbundenen Risiko stehen, um zu gewährleisten, dass diese über eine adäquate Kapitaldecke zum Schutz vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken verfügt, soweit diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gedeckt sind, und erforderlichenfalls in der Lage ist, ihre Geschäftstätigkeit ordnungsgemäß abzuwickeln oder umzustrukturieren.

(49) Da mit dieser Verordnung zu Regulierungszwecken eine rechtliche Verpflichtung zum Clearing durch spezifische CCPs eingeführt wird, muss gewährleistet werden, dass diese CCPs sicher und solide sind und die durch die Verordnung festgelegten strengen organisatorischen Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln jederzeit erfüllen. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollten diese Vorschriften für das Clearing sämtlicher Finanzinstrumente gelten, die von CCPs verarbeitet werden.

(50) Deshalb ist es zu Regelungs- und Harmonisierungszwecken notwendig, dass Gegenparteien nur CCPs nutzen, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sollten die Mitgliedstaaten aber keineswegs daran hindern, bezüglich der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen CCPs zusätzliche Anforderungen einschließlich bestimmter Zulassungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zu erlassen oder weiter anzuwenden. Solche zusätzlichen Anforderungen sollten jedoch nicht das Recht von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen oder gemäß dieser Verordnung anerkannten CCPs beeinträchtigen, Clearingdienste an Clearingmitglieder und deren Kunden, die in dem die zusätzlichen Anforderungen erlassenden Mitgliedstaat ansässig sind, zu erbringen, da solche CCPs diesen zusätzlichen Anforderungen nicht unterliegen und sie daher nicht erfüllen müssen. Die ESMA sollte bis zum 30. September 2014 einen Bericht über die Auswirkungen verfassen, die die Anwendung zusätzlicher Anforderungen durch die Mitgliedstaaten hat.

(51) Bestimmungen, die die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs unmittelbar regeln, sind eine notwendige Folge der Pflicht zum Clearing von OTC-Derivatekontrakten. Es ist zweckmäßig, dass die Zuständigkeit für sämtliche Aspekte der Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs, einschließlich der Zuständigkeit für die Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen 21 durch die antragstellende CCP, bei den zuständigen Behörden verbleibt, da diese nationalen zuständigen Behörden am besten in der Lage sind, den alltäglichen Geschäftsbetrieb der CCPs zu untersuchen, regelmäßige Prüfungen durchzuführen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen.

(52) Im Falle der drohenden Insolvenz einer CCP kann die finanzpolitische Verantwortung vorwiegend bei dem Mitgliedstaat liegen, in dem diese CCP ansässig ist. Daher sollten die Zulassung dieser CCP und deren Beaufsichtigung Sache der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sein. Da jedoch die Clearingmitglieder einer CCP in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sein können und diese selbst als Erste vom Ausfall der CCP betroffen sein werden, ist es wichtig, dass alle jeweils zuständigen Behörden und die ESMA an der Zulassung und Beaufsichtigung beteiligt sind. Dadurch werden voneinander abweichende nationale Maßnahmen und Vorgehensweisen sowie Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermieden. Darüber hinaus sollte kein Vorschlag bzw. keine Maßnahme eines Mitglieds eines Kollegiums der Aufsichtsbehörden einen Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ort für Clearingdienste in jeder beliebigen Währung direkt oder indirekt diskriminieren. Die ESMA sollte an allen Kollegien beteiligt sein, um die kohärente und korrekte Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die ESMA sollte andere zuständige Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung von Empfehlungen und Entscheidungen einbeziehen.

(53) Aufgrund der Rolle, die den Kollegien zugewiesen ist, ist es wichtig, dass alle jeweils zuständigen Behörden sowie die Mitglieder des ESZB einbezogen werden, wenn sie ihre Aufgaben wahrnehmen. Dem Kollegium sollten nicht nur die zuständigen Behörden angehören, die die CCP beaufsichtigen, sondern auch diejenigen, die Einrichtungen beaufsichtigen, auf die sich die Tätigkeiten dieser CCP auswirken könnten, das heißt ausgewählte Clearingmitglieder, Handelsplätze, interoperable CCPs und zentrale Wertpapierverwahrstellen (CSDs). Die Mitglieder des ESZB, die für die Beaufsichtigung der CCPs und interoperable CCPs zuständig sind, sowie diejenigen, die für die Emission der Währungen der durch die CCP geclearten Finanzinstrumente verantwortlich sind, sollten dem Kollegium angehören. Da die überwachten oder beaufsichtigten Einrichtungen nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten, in denen die CCP tätig ist, ansässig wären, könnte eine einzige zuständige Behörde oder ein Mitglied des ESZB für die Überwachung oder die Beaufsichtigung einer Reihe solcher Einrichtungen zuständig sein. Es sollten geeignete Verfahren und Mechanismen eingeführt werden, um eine reibungslose Zusammenarbeit aller Mitglieder des Kollegiums zu gewährleisten.

(54) Da die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen allen seinen Mitgliedern erfolgen soll, ist es angesichts der Sensibilität des Themas zweckmäßig, ihnen die Befugnis zur Festlegung der Beschlussfassungsverfahren des Kollegiums zu übertragen. Daher sollten die Einzelheiten der Abstimmungsverfahren in einer zwischen allen Kollegiumsmitgliedern geschlossenen schriftlichen Vereinbarung festgelegt werden. Damit die Interessen aller relevanten Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten angemessen und in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind, sollte das Kollegium allerdings dem generellen Abstimmungsgrundsatz folgen, wonach jedes Mitglied - ungeachtet der Anzahl der von ihm gemäß dieser Verordnung wahrgenommenen Aufgaben - über eine Stimme verfügt. In Kollegien mit bis zu 12 Mitgliedern sollten höchstens zwei Kollegiumsmitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt sein, und jedes stimmberechtigte Mitglied sollte eine Stimme haben. In Kollegien mit mehr als 12 Mitgliedern sollten höchstens drei Kollegiumsmitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt sein, und jedes stimmberechtigte Mitglied sollte eine Stimme haben.

(55) Die besondere Situation der CCPs erfordert es, dass die Kollegien so organisiert werden und funktionieren, dass die für die Beaufsichtigung dieser CCPs geltenden Bestimmungen eingehalten werden.

(56) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen stellen, insbesondere was die Modalitäten für Abstimmungen zur Befassung der ESMA betrifft, keinen Präzedenzfall für andere Rechtsvorschriften über die Aufsicht und Überwachung von Infrastrukturen des Finanzmarkts dar.

(57) Eine CCP sollte dann nicht zugelassen werden, wenn alle Mitglieder des Kollegiums - mit Ausnahme der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist - im gegenseitigen Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme gelangen, der zufolge der CCP keine Zulassung erteilt werden sollte. Gibt hingegen eine ausreichende Mehrheit des Kollegiums eine ablehnende Stellungnahme ab und ruft eine der betroffenen zuständigen Behörden mit Unterstützung dieser Zweidrittelmehrheit des Kollegiums die ESMA in der Sache an, sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, ihre Entscheidung über die Zulassung zurückstellen, bis die ESMA einen Beschluss hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Unionsrecht gefasst hat. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, sollte ihren Beschluss im Einklang mit solch einem Beschluss der ESMA treffen. Gelangen alle Mitglieder des Kollegiums - mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedsstaats, in dem die CCP niedergelassen ist - zu einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem Inhalt, dass sie die Anforderungen als nicht erfüllt betrachten und dass der CCP keine Zulassung erteilt werden sollte, sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, die ESMA in der Sache anrufen können, damit diese einen Beschluss hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Unionsrecht fasst.

(58) Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, der ESMA und anderen relevanten Behörden sowie deren Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit müssen verstärkt werden. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten diese Behörden einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung auch in Situationen zu gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen können. Beim Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen von OTC- Derivatekontrakten ist es von wesentlicher Bedeutung, dass andere betroffene Behörden wie Steuerbehörden und Regulierungsstellen des Energiesektors Zugang zu den für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Informationen haben.

(59) Angesichts des globalen Charakters von Finanzmärkten sollte die ESMA unmittelbar dafür zuständig sein, in Drittstaaten niedergelassene CCPs anzuerkennen und ihnen so die Genehmigung zum Erbringen von Clearingdiensten in der Union zu erteilen, sofern die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens des betreffenden Drittstaats mit jenem der Union anerkannt hat und bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Deshalb sollte eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die Clearingdienstleistungen für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder in der Union gelegene Handelsplätze erbringt, von der ESMA anerkannt werden. Um jedoch die weitere Entwicklung des grenzüberschreitenden Geschäfts der Anlageverwaltung in der Union nicht zu behindern, muss eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die über ein in einem Drittstaat ansässiges Clearingmitglied Dienstleistungen für in der Union ansässige Kunden erbringt, nicht unbedingt von der ESMA anerkannt sein müssen. In diesem Zusammenhang sind Übereinkünfte mit den wichtigsten internationalen Partnern der Union von besonderer Bedeutung, um global gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Finanzstabilität zu gewährleisten.

(60) Am 16. September 2010 einigte sich der Europäische Rat darauf, dass die Union ihre Interessen und Werte im Kontext der auswärtigen Beziehungen der Union konsequenter und in einem Geist der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Nutzens vertreten muss und Maßnahmen ergreifen muss, um unter anderem europäischen Unternehmen einen erweiterten Marktzugang zu sichern und die Zusammenarbeit im Regulierungsbereich mit den wichtigsten Handelspartnern zu vertiefen.

(61) Eine CCP sollte unabhängig von ihrer jeweiligen Eigentümerstruktur über solide Regelungen zur Unternehmensführung, eine gut beleumundete Geschäftsleitung und unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans verfügen. Mindestens ein Drittel und nicht weniger als zwei Mitglieder ihres Leitungsorgans sollten unabhängig sein. Allerdings können unterschiedliche Regelungen zur Unternehmensführung und Eigentümerstrukturen bei einer CCP sich auf ihre Bereitschaft oder Fähigkeit zum Clearing bestimmter Produkte auswirken. Daher ist es zweckmäßig, dass die unabhängigen Mitglieder des Leitungsorgans und des von der CCP einzurichtenden Risikoausschusses etwaige Interessenkonflikte innerhalb einer CCP behandeln. Clearingmitglieder und Kunden müssen angemessen vertreten sein, da sich von der CCP getroffene Entscheidungen auf sie auswirken können.

(62) Eine CCP kann Aufgaben auslagern. Der Risikoausschuss der CCP sollte die CCP in der Frage einer solchen Auslagerung von Aufgaben beraten. Wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten sollten nur ausgelagert werden dürfen, wenn die zuständige Behörde dies genehmigt.

(63) Die Beteiligungsvorschriften für CCPs sollten daher transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und einen Fernzugang ermöglichen, soweit dies nicht mit zusätzlichen Risiken für die CCP verbunden ist.

(64) Den Kunden von Clearingmitgliedern, die ihre OTC-Derivatekontrakte über CCPs clearen, sollte ein hohes Schutzniveau gewährt werden. Das tatsächliche Schutzniveau hängt vom Grad der Trennung ab, den diese Kunden wählen. Intermediäre sollten eigene Vermögenswerte von Kundengeldern trennen. Aus diesem Grund sollten CCPs stets aktuelle und leicht lesbare Aufzeichnungen führen, um die Übertragung der Positionen und Vermögenswerte der Kunden eines ausfallenden Clearingmitglieds auf ein solventes Clearingmitglied oder gegebenenfalls die geordnete Abwicklung der Positionen der Kunden und die Erstattung überschüssiger Sicherheiten an die Kunden zu ermöglichen. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Trennung und die Übertragbarkeit von Positionen und Vermögenswerten von Kunden sollten daher Vorrang vor etwaigen kollidierenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten haben, die die Parteien an der Erfüllung dieser Vorschriften hindern.

(65) Zur Verwaltung von Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, operationellen Risiken und sonstigen Risiken einschließlich der Risiken, die sie infolge wechselseitiger Abhängigkeiten mit anderen Einrichtungen tragen oder für diese darstellen, sollten CCPs über einen soliden Rahmen für das Risikomanagement verfügen. Eine CCP sollte über angemessene Verfahren und Mechanismen zur Reaktion auf den Ausfall eines Clearingmitglieds verfügen. Zur Minimierung des Ansteckungsrisikos bei einem solchen Ausfall sollte die CCP über strenge Teilnahmeanforderungen verfügen, angemessene Ersteinschusszahlungen (initial margins) fordern, einen Ausfallfonds unterhalten und über sonstige Finanzmittel zur Deckung potenzieller Verluste verfügen. Damit eine CCP stets über ausreichende Mittel verfügt, sollte sie einen Mindestbetrag für die Höhe des Ausfallfonds festlegen, der im Allgemeinen nicht unterschritten werden darf. Dies sollte die Möglichkeit der CCP, den Ausfallfonds vollständig auszuschöpfen, um durch den Ausfall eines Clearingmitglieds bedingte Verluste zu decken, nicht beschränken.

(66) Bei der Festlegung eines soliden Rahmens für das Risikomanagement sollte eine CCP dem potenziellen Risiko und den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Clearingmitglieder und deren Kunden Rechnung tragen. Die Entwicklung eines äußerst soliden Risikomanagements sollte zwar das vorrangige Ziel einer CCP sein, doch darf sie ihre Eigenschaften an die spezifischen Aktivitäten und Risikoprofile der Kunden der Clearingmitglieder anpassen und, sofern dies aufgrund der Kriterien, die in den technischen Regulierungsstandards, die von der ESMA erarbeitet werden, festgelegt sind, angemessen erscheint, zumindest Barmittel, Staatsanleihen, gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG mit entsprechenden Risikosabschlägen, von einem ESZB-Mitglied gestellte Bürgschaften auf erste Anforderung, Bürgschaften von Geschäftsbanken unter strengen Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Garantiegebers, sowie dessen Kapitalverbindungen mit ihren Clearingmitgliedern zu den hochliquiden Vermögenswerten rechnen, die als Sicherheiten akzeptiert werden. Die ESMA kann dabei erwägen, auch Gold als Sicherheit zu akzeptieren. CCPs sollten unter strengen Anforderungen an das Risikomanagement Bürgschaften nichtfinanzieller Gegenparteien akzeptieren können, soweit diese nichtfinanziellen Gegenparteien Clearingmitglieder sind.

(67) Die Risikomanagementstrategien von CCPs sollten so solide sein, dass Risiken für den Steuerzahler vermieden werden.

(68) Einschussforderungen und Risikoabschläge auf Sicherheiten ("haircuts") können prozyklisch wirken. Die CCPs, die zuständigen Behörden und die ESMA sollten deshalb Maßnahmen treffen, um mögliche prozyklische Effekte in den Risikomanagementpraktiken der CCPs soweit zu verhindern, dass die Solidität und die finanzielle Sicherheit der CCPs nicht beeinträchtigt werden.

(69) Das Risikomanagement ist ein wesentlicher Teil des Clearingprozesses. Zum Erbringen von Clearingdiensten im Allgemeinen sollten die entsprechenden Quellen für die Preisbildung zugänglich und nutzbar sein. Diese Preisbildungsquellen sollten Indizes umfassen, die als Referenzen für Derivate oder andere Finanzinstrumente genutzt werden.

(70) Einschusszahlungen sind für eine CCP die primäre Sicherheitsvorkehrung. CCPs sollten die eingenommenen Einschusszahlungen zwar sicher und umsichtig investieren, sie sollten aber auch besondere Anstrengungen unternehmen, um einen angemessenen Schutz derselben zu gewährleisten, damit diese den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern oder - beim Ausfall der CCP, die die Einschusszahlungen eingenommen hat - einer interoperablen CCP rechtzeitig zurückgezahlt werden können.

(71) Der Zugang zu ausreichenden Liquiditätsressourcen ist für eine CCP unentbehrlich. Die Verfügbarkeit dieser Liquidität kann auf dem Zugang zu Zentralbankliquidität oder zur Liquidität kreditwürdiger und zuverlässiger Geschäftsbanken oder einer Kombination derselben beruhen. Der Zugang zu Liquidität könnte sich aus einer Zulassung ergeben, die nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG oder anderen geeigneten Regelungen erteilt wurde. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ihrer Liquiditätsressourcen, insbesondere in Situationen hoher Belastung, sollte eine CCP das mit einer ausschließlichen Liquiditätsversorgung über die Kreditlinien von Geschäftsbanken verbundene Risiko mit berücksichtigen.

(72) Durch den "European Code of Conduct for Clearing and Settlement" (Europäischer Verhaltenskodex für Clearing und Abrechnung) vom 7. November 2006 wurde ein freiwilliger Rahmen für die Herstellung von Verbindungen zwischen CCPs geschaffen. Der Sektor der Nachhandelsaktivitäten bleibt jedoch entlang der Landesgrenzen zersplittert, was grenzüberschreitende Transaktionen verteuert und eine Harmonisierung behindert. Deshalb müssen die Bedingungen für Interoperabilitätsvereinbarungen zwischen CCPs festgelegt werden, soweit diese für die betreffenden CCPs nicht mit Risiken verbunden sind, die nicht angemessen beherrscht werden.

(73) Interoperabilitätsvereinbarungen sind ein wichtiges Instrument für eine größere Integration des Marktes für Nachhandelstätigkeiten in der Union und sollten vorgesehen werden. Allerdings sollten CCPs für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren für das Clearing zugelassen oder gemäß dieser Verordnung anerkannt sein, oder im Rahmen eines zuvor bestehenden nationalen Zulassungssystems zugelassen worden sein, bevor die zuständigen Behörden ihnen solche Interoperabilitätsvereinbarungen genehmigen, da Interoperabilitätsvereinbarungen CCPs zusätzlichen Risiken aussetzen können. Angesichts der mit Interoperabilitätsvereinbarungen zwischen CCPs, die OTC-Derivate clearen, einhergehenden Steigerung der Komplexität ist es derzeit außerdem zweckmäßig, den Anwendungsbereich von Interoperabilitätsvereinbarungen auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zu beschränken. Bis zum 30. September 2014 sollte die ESMA der Kommission indes einen Bericht vorlegen, um zu ermitteln, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf andere Finanzinstrumente zweckmäßig wäre.

(74) Transaktionsregister erfassen Daten für Regulierungszwecke, die für Behörden in sämtlichen Mitgliedstaaten relevant sind. Die ESMA sollte die Zuständigkeit für die Registrierung, den Widerrruf der Registrierung und die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern übernehmen.

(75) Da Regulierungsstellen, CCPs und andere Marktteilnehmer auf die von Transaktionsregistern vorgehaltenen Daten angewiesen sind, muss gewährleistet werden, dass diese Transaktionsregister in Bezug auf ihren Betrieb, die Dokumentation und das Datenmanagement strengen Anforderungen unterliegen.

(76) Die Preise, Entgelte und Risikomanagementmodelle im Zusammenhang mit den von CCPs, ihren Mitgliedern und Transaktionsregistern erbrachten Diensten müssen transparent sein, damit die Marktteilnehmer ihre Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen können.

(77) Damit die ESMA ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen kann, sollte sie in der Lage sein, von Transaktionsregistern, mit diesen verbundenen Dritten sowie von Dritten, an die die Transaktionsregister operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss alle notwendigen Auskünfte anzufordern. Fordert die ESMA diese Informationen durch einfaches Ersuchen an, ist der Adressat nicht zu deren Übermittlung verpflichtet, doch dürfen die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Übermittlung nicht falsch oder irreführend sein. Diese Auskünfte sollten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(78) Unbeschadet der unter das Strafrecht und Steuerrecht fallenden Fälle sollten die zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, die von ihnen erhaltenen vertraulichen Informationen nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Funktionen verwenden. Dies sollte die für die Verhütung, Untersuchung oder Beseitigung von Verwaltungsmissständen zuständigen nationalen Behörden jedoch nicht daran hindern, ihre Aufgaben gemäß dem innerstaatlichen Recht wahrzunehmen.

(79) Im Interesse einer wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die ESMA in der Lage sein, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.

(80) Die ESMA sollte spezifische Aufsichtsaufgaben an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren können, beispielsweise wenn für eine Aufsichtsaufgabe Kenntnisse der Bedingungen vor Ort und entsprechende Erfahrungen notwendig sind, die eher auf nationaler Ebene verfügbar sind. Die ESMA sollte die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Prüfungen vor Ort delegieren können. Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, sollte sie sich mit der jeweils zuständigen Behörde über die genauen Bedingungen einer solchen Aufgabenübertragung abstimmen; dazu gehören der Umfang der zu übertragenden Aufgabe, der Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA. Die ESMA sollte den zuständigen Behörden für die Ausführung einer delegierten Aufgabe eine Vergütung gemäß einer von der Kommission in Form eines delegierten Rechtsakts zu erlassenden Gebührenverordnung gewähren. Die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Registrierung sollte die ESMA nicht delegieren dürfen.

(81) Es muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden die ESMA ersuchen können, zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung eines Transaktionsregisters erfüllt sind. Die ESMA sollte diese Ersuchen prüfen und gegebenenfalls zweckmäßige Maßnahmen ergreifen.

(82) Die ESMA sollte Zwangsgelder verhängen können, um Transaktionsregister dazu zu zwingen, Zuwiderhandlungen zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und richtigen Informationen zu übermitteln oder sich einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort zu unterziehen.

(83) Die ESMA sollte ferner Geldbußen gegen Transaktionsregister verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen haben. Die Höhe der Geldbuße sollte sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Die Verstöße sollten in verschiedene Gruppen unterteilt werden, für die spezifische Geldbußen festgesetzt werden sollten. Zur Berechnung der Geldbußen im Zusammenhang mit einem konkreten Verstoß sollte die ESMA ein zweistufiges Verfahren anwenden, das aus der Festlegung eines Grundbetrags und gegebenenfalls der Anpassung des Grundbetrags durch bestimmte Koeffizienten besteht. Der Basisbetrag sollte festgelegt werden, indem der Jahresumsatz des betreffenden Transaktionsregisters herangezogen wird, und die Anpassungen sollten so vorgenommen werden, dass der Basisbetrag durch die Anwendung der einschlägigen Koeffizienten im Einklang mit dieser Verordnung erhöht oder gesenkt wird.

(84) In dieser Verordnung sollten Koeffizienten für erschwerende oder mildernde Umstände festgelegt werden, um der ESMA die erforderlichen Instrumente dafür an die Hand zu geben, dass sie eine Geldbuße verhängen kann, die im Verhältnis zu der Schwere des von einem Transaktionsregister begangenen Verstoßes steht, wobei die Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen der Verstoß begangen wurde.

(85) Bevor die ESMA beschließt, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, die Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.

(86) Die ESMA sollte davon absehen, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

(87) Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vorschriften des Zivilprozessrechts sollten keine Strafverfahrensvorschriften umfassen, könnten jedoch Verwaltungsverfahrensvorschriften einschließen.

(88) Bei einem Verstoß eines Transaktionsregisters sollte die ESMA ermächtigt sein, eine Reihe möglicher Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen; unter anderem sollte sie das Transaktionsregister zur Beendigung des Verstoßes auffordern und in letzter Instanz den Widerruf der Registrierung veranlassen können, wenn das Transaktionsregister in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat. Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen sollte die ESMA der Art und Schwere des Verstoßes Rechnung tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Bevor die ESMA Aufsichtsmaßnahmen beschließt, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.

(89) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und die ESMA bei der Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 22 und mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 23 schützen.

(90) Es ist wichtig, die internationale Konvergenz der Anforderungen an CCPs und Transaktionsregister zu gewährleisten. Diese Verordnung folgt den bestehenden Empfehlungen des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems, im Folgenden "CPSS`) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen (International Organization of Securities Commissions, im Folgenden "IOSCO`) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die CPSS-IOSCO-Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich CCPs, am 16. April 2012 festgelegt wurden. Durch sie wird ein Unionsrahmen geschaffen, in dem die CCPs sicher agieren können. Die ESMA sollte bei der Erstellung oder bei Vorschlägen zur Überarbeitung der technischen Regulierungsstandards sowie der Leitlinien und Empfehlungen nach dieser Verordnung diesen bestehenden Standards und deren künftiger Fortentwicklung Rechnung tragen.

(91) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Liste der von dieser Verordnung ausgenommenen Einrichtungen, weiterer Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich der Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen, der Maßnahmen für eine Änderung des Anhangs II entsprechend den Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die genauere Festlegung der einzelnen Gebührenarten, Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise der Gebührenentrichtung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(92) Um eine kohärente Harmonisierung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die von der ESMA erarbeiteten Entwürfe für technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 für die Anwendung von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG im Sinne dieser Verordnung zu erlassen sowie Folgendes festzulegen: die OTC-Derivatekontrakte, die unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften, und die Fälle, in denen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern; die Arten indirekter vertraglicher Vereinbarungen, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen; die Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, die der Clearingpflicht unterliegen sollten, den Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, ab dem/denen die Clearingpflicht wirksam werden soll, einschließlich einer etwaigen Einführungsphase, der Kategorien von Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen, sowie der Mindestrestlaufzeit der OTC-Derivatekontrakte, die vor dem Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht gemäß dieser Verordnung wirksam wird, geschlossen oder verlängert werden; die Angaben, die in der Benachrichtigung enthalten sein müssen, die die zuständige Behörde an die ESMA übermittelt, wenn sie einer CCP die Zulassung zum Clearing einer Kategorie von OTC-Derivatekontrakten erteilt; einzelne Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, den Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse, das Volumen und die Liquidität sowie die Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein akzeptierten Preisbildungsinformationen; die Angaben, die in das von der ESMA geführte Register der Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, die unter die Clearingpflicht fallen, aufgenommen werden müssen; die Angaben und Meldungen für die verschiedenen Kategorien von Derivaten; die Kriterien, anhand deren festgestellt wird, bei welchen OTC-Derivatekontrakten sich die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken objektiv messbar verringern und die Werte für die Clearingschwellen und die Vorkehrungen in Bezug auf Risikominderungsverfahren bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten; die Risikomanagementverfahren, einschließlich der geforderten Höhe und der Art der Sicherheiten, Abgrenzungsmaßnahmen und die notwendige Eigenkapitalausstattung; die Frage der Fragmentierung der Liquidität; Anforderungen in Bezug auf das Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen von CCPs; Mindestinhalt von Vorschriften und Unternehmensführungsregeln für CCPs; Einzelheiten betreffend Aufzeichnungen und Informationen, die von den CCPs aufzubewahren sind; Mindestinhalt und Mindestanforderungen in Bezug auf die Strategien von CCPs zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und Wiederherstellungspläne für den Krisenfall; den zweckmäßigen Prozentsatz und die angemessenen Zeithorizonte für die Liquidierungsfrist und die Berechnung der historischen Volatilität, die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten in Frage kommen, wobei der Vermeidung prozyklischer Effekte und den Bedingungen, unter denen Einschussregelungen bei Portfolios umgesetzt werden können, Rechnung zu tragen ist; der Rahmen, innerhalb dessen extreme, aber plausible Marktbedingungen, die bei der Festlegung der Größe des Ausfallfonds und der Mittel von CCPs verwendet werden, angenommen werden können; die Methode zur Berechnung und Beibehaltung des Eigenmittelbetrags von CCPs; die verschiedenen Sicherheiten, die als hochliquide gelten können, beispielsweise Barmittel, Gold, Staatsanleihen und hochwertige Unternehmensanleihen, gedeckte Schuldverschreibungen, und die Risikoabschläge und Bedingungen, die vorliegen müssen, damit Bürgschaften von Geschäftsbanken als Sicherheit akzeptiert werden können; die Finanzinstrumente, die als hochliquide gelten können und nur mit einem minimalen Markt- und Kreditrisiko behaftet sind, sowie hoch besicherte Vereinbarungen und Konzentrationsgrenzen; die verschiedenen Stresstests, denen die CCPs die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios unterziehen müssen, die Einbeziehung von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien in die Tests, die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Tests, die wesentlichen Informationen, die die CCP über ihr Risikomanagementmodell offenlegen muss, und die bei der Durchführung der Stresstests zugrunde gelegten Annahmen; die Einzelheiten des Antrags der Transaktionsregister auf Registrierung durch die ESMA; Vorgaben für die Häufigkeit und Detailliertheit, mit der Transaktionsregister Informationen über aggregierte Positionen nach Kategorien der OTC-Derivatekontrakten offenlegen müssen; sowie die operativen Standards, die zum Aggregieren und Vergleichen der Daten für verschiedene Transaktionsregister vorgeschrieben sind.

(93) Die durch diese Verordnung eingeführten Verpflichtungen, die durch die nach den Artikeln 290 oder 291 AEUV erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte weiterzuentwickeln sind, sollten erst ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die betreffenden Rechtsakte wirksam werden.

(94) Im Rahmen der Erarbeitung technischer Leitlinien und technischer Regulierungsstandards, insbesondere bei der Festlegung der Clearingschwelle für nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß dieser Verordnung, sollte die ESMA öffentliche Anhörungen der Marktteilnehmer durchführen.

(95) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 24, ausgeübt werden.

(96) Die Kommission sollte prüfen und bewerten, ob entsprechende Maßnahmen notwendig sind, um die kohärente und wirksame Anwendung und Ausarbeitung von Regelungen, Standards und Vorgehensweisen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sicherzustellen; dabei trägt sie den Ergebnissen der Arbeiten in den einschlägigen internationalen Foren Rechnung.

(97) Angesichts der Regeln für interoperable Systeme wurde es als zweckmäßig erachtet, die Richtlinie 98/26/EG zu ändern, um die Rechte eines Systembetreibers, der einem anderen Systembetreiber eine Sicherheit leistet, bei Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber zu schützen.

(98) Damit Clearing, Verbuchung, Abwicklung und Zahlung wirksam gewährleistet werden können, nutzen CCPs und Transaktionsregister bei der Kommunikation mit Teilnehmern und Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, die einschlägigen internationalen Kommunikationsprotokolle und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten.

(99) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Vorschriften für OTC-Derivatekontrakte sowie für die Ausübung der Tätigkeiten von CCPs und Transaktionsregistern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 17 19 24

(1) In dieser Verordnung werden Clearing- und bilaterale Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche (overthe counter ("OTC")) Derivatekontrakte, Meldepflichten für Derivatekontrakte sowie einheitliche Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien (central counterparties - im Folgenden "CCPs") und Transaktionsregistern festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt für CCPs und deren Clearingmitglieder, finanzielle Gegenparteien und Transaktionsregister. Für nichtfinanzielle Gegenparteien und Handelsplätze gilt sie, soweit dies vorgesehen ist.

(3) Titel V dieser Verordnung gilt nur für übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstaben a und b sowie Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 der Richtlinie 2004/39/EG.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. die Mitglieder des ESZB und andere Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
  2. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
  3. die Zentralbanken und die öffentlichen Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung in folgenden Ländern zuständig oder daran beteiligt sind:
    1. Japan;
    2. Vereinigte Staaten von Amerika.
    3. Australien;
    4. Kanada;
    5. Hongkong;
    6. Mexiko;
    7. Singapur;
    8. Schweiz.
    9. das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

(5) Mit Ausnahme der Meldepflicht gemäß Artikel 9 gilt diese Verordnung nicht für die folgenden Einrichtungen:

  1. die in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4.2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken;
  2. öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Richtlinie 2006/48/EG, soweit sie sich im Besitz von Zentralstaaten befinden und für sie eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung seitens des jeweiligen Zentralstaats gilt;
  3. die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Europäischen Stabilitätsmechanismus.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf die Änderung der Liste in Absatz 4 dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Dazu legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. November 2012 einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, wie öffentliche Einrichtungen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und Zentralbanken international behandelt werden.

Der Bericht umfasst eine vergleichende Untersuchung über die Behandlung dieser Stellen und von Zentralbanken innerhalb des Rechtsrahmens einer wesentlichen Anzahl von Drittstaaten, darunter mindestens die drei wichtigsten Rechtsordnungen hinsichtlich des Volumens der gehandelten Kontrakte und der Risikomanagementstandards, die für die von diesen Stellen und den Zentralbanken dieser Rechtsordnungen abgeschlossenen Derivategeschäfte gelten. Wenn dieser Bericht zu dem Schluss kommt - vor allem angesichts der vergleichenden Analyse -, dass es notwendig ist, die Zentralbanken dieser Drittstaaten im Hinblick auf ihre währungspolitischen Verpflichtungen von der Clearing- und der Meldepflicht zu entbinden, so nimmt die Kommission diese Einrichtungen in die Liste in Absatz 4 auf.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 15 17 19

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. "CCP" eine juristische Person, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert;
  2. "Transaktionsregister" eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Derivaten zentral sammelt und verwahrt;
  3. "Clearing" den Prozess der Erstellung von Positionen, darunter die Berechnung von Nettoverbindlichkeiten, und die Gewährleistung, dass zur Absicherung des aus diesen Positionen erwachsenden Risikos Finanzinstrumente, Bargeld oder beides zur Verfügung stehen;
  4. "Handelsplatz" ein System, das von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 13 der Richtlinie 2004/39/EG, ausgenommen systematische Internalisierer im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der genannten Richtlinie, betrieben wird, in dem die Interessen am Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten so zusammengeführt werden, dass sie in Geschäfte gemäß Titel II oder III jener Richtlinie münden;
  5. "Derivat" oder "Derivatekontrakt" eines der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG, durchgeführt durch die Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, genannten Finanzinstrumente;
  6. "Derivatekategorie" eine Untergruppe von Derivaten, denen allgemeine und wesentliche Eigenschaften gemeinsam sind, darunter mindestens das Verhältnis zu dem zugrundeliegenden Vermögenswert, die Art des zugrundeliegenden Vermögenswertes und die Währung des Nominalwerts. Derivate derselben Kategorie können unterschiedliche Fälligkeiten haben;
  7. "OTC-Derivate" oder "OTC-Derivatekontrakte" Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder an einem Markt eines Drittstaats erfolgt, der gemäß Artikel 2a dieser Verordnung als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;
  8. "finanzielle Gegenpartei"
    1. eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 35 zugelassene Wertpapierfirma;
    2. ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 36 zugelassenes Kreditinstitut;
    3. ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 37 zugelassenes Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen;
    4. einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW und gegebenenfalls dessen gemäß der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft, es sei denn, der OGAW wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet;
    5. eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 38
    6. einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der entweder in der Union niedergelassen ist oder von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird, - es sei denn, der AIF wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet oder der AIF ist eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/61/EU - sowie gegebenenfalls dessen in der Union niedergelassenen AIFM;
    7. einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 zugelassenen Zentralverwahrer;
  9. "nichtfinanzielle Gegenpartei" ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das nicht zu den in den Nummern 1 und 8 genannten Einrichtungen gehört;
  10. "Altersversorgungssystem"
    1. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG, einschließlich der zugelassenen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 jener Richtlinie, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, sowie die juristischen Personen, die für die Anlagezwecke solcher Einrichtungen gegründet werden und ausschließlich in deren Interesse handeln;
    2. Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/41/EG;
    3. unter die Richtlinie 2002/83/EG fallende Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Lebensversicherungsunternehmen, sofern für alle dem jeweiligen Geschäft entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein separater Abrechungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Tätigkeiten des jeweiligen Versicherungsunternehmens verwaltet und organisiert werden;
    4. sonstige zugelassene und beaufsichtigte Einrichtungen oder Systeme, die auf nationaler Ebene tätig sind, sofern
      1. sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind und
      2. ihr primärer Zweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht.
  11. "Gegenparteiausfallrisiko" das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen;
  12. "Interoperabilitätsvereinbarung" eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr CCPs über die systemübergreifende Ausführung von Transaktionen;
  13. "zuständige Behörde" die zuständige Behörde im Sinne der Rechtsvorschriften, die in Nummer 8 dieses Artikels genannt werden, die zuständige Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 5 oder die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 benannt wird;
  14. "Clearingmitglied" ein Unternehmen, das an einer CCP teilnimmt und für die Erfüllung der aus dieser Teilnahme erwachsenden finanziellen Verpflichtungen haftet;
  15. "Kunde" ein Unternehmen, das eine Vertragsbeziehung mit einem Clearingmitglied einer CCP unterhält, die es diesem Unternehmen ermöglicht, seine Transaktionen durch diese CCP zu clearen;
  16. "Gruppe" die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen bestehende Gruppe von Unternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder die Gruppe von Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 80 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2006/48/EG;
  17. "Finanzinstitut" ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in Anhang I Nummern 2 bis 12 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführt sind;
  18. "Finanzholdinggesellschaft" ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist, und das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats 25 ist;
  19. "Anbieter von Nebendienstleistungen" ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder der Verwaltung von Immobilien, in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeiten besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute den Charakter einer Nebentätigkeit hat;
  20. "qualifizierte Beteiligung" das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer CCP oder eines Transaktionsregisters nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind 26 unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung der CCP oder des Transaktionsregisters, an dem diese Beteiligung gehalten wird;
  21. "Mutterunternehmen" ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;
  22. "Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens;
  23. "Kontrolle" die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG;
  24. "enge Verbindung" eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
    1. Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder die Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder
    2. Kontrolle oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen oder Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

    Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen;

  25. "Eigenkapital" gezeichnetes Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten 27, sofern es eingezahlt wurde, zuzüglich des Emissionsagiokontos, sofern es Verluste in Normalsituationen vollständig auffängt und sofern es im Konkurs- oder Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist;
  26. "Rücklagen" Rücklagen gemäß Artikel 9 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 28 sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenen Ergebnisse;
  27. "Leitungsorgan" den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder beide, gemäß dem nationalen Gesellschaftsrecht;
  28. "unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans" ein Mitglied des Leitungsorgans, das keine geschäftliche, familiäre oder sonstige Beziehung unterhält, die zu einem Interessenkonflikt in Bezug auf die betreffende CCP oder ihre kontrollierenden Aktionäre, ihre Verwaltung oder ihre Clearingmitglieder führt, und das in den fünf Jahren vor seiner Mitgliedschaft in dem Organ keine solche Beziehung unterhalten hat;
  29. "Geschäftsleitung" die Personen, die die Geschäfte der CCP oder des Transaktionsregisters tatsächlich leiten, und das oder die geschäftsführende(n) Mitglied(er) des Leitungsorgans.
  30. "gedeckte Schuldverschreibung" eine Schuldverschreibung, die den Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
  31. "Emittent gedeckter Schuldverschreibungen" denjenigen, der eine gedeckte Schuldverschreibung emittiert, oder den Deckungspool einer gedeckten Schuldverschreibung.

Artikel 2a Entscheidungen über die Gleichwertigkeit für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs "OTC-Derivate" 15b

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 dieser Verordnung wird ein Markt eines Drittstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn die Kommission gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels feststellt, dass er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III jener Richtlinie entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie für die Zwecke des Absatzes 1 feststellt, dass ein Markt eines Drittstaats rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.

(3) Die Kommission und die ESMA veröffentlichen auf ihren Websites ein Verzeichnis der Märkte, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2 als gleichwertig anzusehen sind. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

Artikel 3 Gruppeninterne Geschäfte 24

(1) In Bezug auf eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren, und
  2. die andere Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die andere Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein.

(2) In Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft

  1. ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern sämtliche der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. die finanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die andere Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein,
    2. bei der anderen Gegenpartei handelt es sich um eine finanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt,
    3. beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen, und
    4. beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren;
  2. ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei geschlossen wird, wenn beide Gegenparteien Teil desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, sofern die Voraussetzung nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes erfüllt ist;
  3. ein OTC-Derivatekontrakt, der zwischen Kreditinstituten geschlossen wird, die nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derselben Zentralorganisation zugeordnet sind, oder zwischen einem solchen Kreditinstitut und der Zentralorganisation;
  4. ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. beide Gegenparteien des Derivatekontrakts sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren, und
    2. die nichtfinanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die nichtfinanzielle Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, darf dieser Drittstaat weder nach Absatz 4 bestimmt werden noch in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführt sein.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gegenparteien als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn beide Gegenparteien Folgendes sind:

  1. Sie sind nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 28a oder nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, im Folgenden "IFRS"), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, oder - bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat - nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die festgestellt wurde, dass sie den IFRS entsprechen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission 28b erlassen wurden, (oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung zulässig sind, in eine Konsolidierung einbezogen), oder
  2. sie unterliegen derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, oder - bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat - derselben Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde des Drittstaats, für die überprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 127 der genannten Richtlinie festgelegt sind.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten für Geschäfte mit Gegenparteien, die in einem Drittstaat ansässig sind, keine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte, wenn einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

  1. Der Drittstaat ist ein Drittstaat mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 28c;
  2. der Drittstaat ist in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zu der überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in deren aktueller Fassung aufgeführt.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, infolge von in den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats festgestellten Problemen und sofern diese Probleme zu höheren Risiken einschließlich Gegenparteiausfallrisiken und Rechtsrisiken führen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen und die Drittstaaten festzulegen, deren Unternehmen es nicht gestattet ist, eine der Ausnahmen für gruppeninterne Geschäfte in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese Drittstaaten keine Drittstaaten im Sinne von Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind.

Titel II
Clearing, Meldung und Risikominderung von OTC-Derivaten

Artikel 4 Clearingpflicht 17 19 24

(1) Gegenparteien sind zum Clearing aller OTC-Derivatekontrakte verpflichtet, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegt, wenn die Kontrakte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie wurden wie folgt abgeschlossen:
    1. "zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen,
    2. zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, und einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt,
    3. zwischen zwei nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen,
    4. zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, einerseits und einer in einem Drittstaat niedergelassenen Einrichtung, die der Clearingpflicht unterliegen würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, andererseits,
    1. zwischen zwei in einem oder mehreren Drittstaaten ansässigen Unternehmen, die der Clearingpflicht unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, sofern der Kontrakt unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union hat oder sofern diese Pflicht notwendig oder zweckmäßig ist, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, und
  2. sie wurden am oder nach dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, geschlossen oder verlängert, sofern an dem Tag, an dem sie geschlossen oder verlängert werden, beide Gegenparteien die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen.

Die Clearingpflicht für alle OTC-Derivatekontrakte gilt nicht für Kontrakte, die in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Situationen zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die in Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, einerseits und einem in einem Drittstaat ansässigen Altersversorgungssystem, das auf nationaler Ebene tätig ist, andererseits geschlossen werden, sofern diese Einrichtung oder dieses System nach nationalem Recht zugelassen, beaufsichtigt und anerkannt ist und ihr bzw. sein Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht und sie bzw. es nach nationalem Recht von der Clearingpflicht befreit ist.

(2) Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 unterliegen OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um gruppeninterne Geschäfte im Sinne des Artikels 3 handelt, nicht der Clearingpflicht.

Die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme gilt nur:

  1. wenn zwei in der Union ansässige, derselben Gruppe angehörende Gegenparteien die jeweils zuständigen Behörden vorab schriftlich darüber informiert haben, dass sie die Ausnahme für die zwischen ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte in Anspruch zu nehmen beabsichtigen. Die Mitteilung muss spätestens dreißig Kalendertage vor der Inanspruchnahme der Ausnahme erfolgen. Die zuständigen Behörden können binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung Einwände gegen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme erheben, wenn die Geschäfte zwischen den Gegenparteien nicht den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen entsprechen; das Recht der zuständigen Behörden, auch nach Ablauf dieser Frist von 30 Kalendertagen Einwände zu erheben, wenn diese Bedingungen nicht länger erfüllt werden, bleibt davon unberührt. Wenn die zuständigen Behörden zu keiner Einigung gelangen, kann die ESMA die Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Einigungsprozess unterstützen;
  2. für OTC-Derivatekontrakte zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Gegenparteien, die in einem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat ansässig sind, wenn der in der Union ansässigen Gegenpartei von der entsprechend zuständigen Behörde binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt der von der in der Union ansässigen Gegenpartei übermittelten Mitteilung gestattet wurde, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen und die Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt sind. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die entsprechende Entscheidung.

(3) Das Clearing der OTC-Derivatekontrakte, die gemäß Absatz 1 clearingpflichtig sind, wird von einer CCP durchgeführt, die für das Clearing dieser Kategorie von OTC-Derivaten nach Artikel 14 zugelassen oder nach Artikel 25 anerkannt und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b im Register aufgeführt ist.

Hierzu wird die Gegenpartei zu einem Clearingmitglied oder einem Kunden, oder sie trifft indirekte Clearingvereinbarungen mit einem Clearingmitglied, sofern durch diese Vereinbarungen das Risiko der Gegenpartei nicht steigt und sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei gleichermaßen geschützt sind wie im Falle der Schutzvorkehrungen der Artikel 39 und 48.

(3a) Ohne zum Vertragsabschluss verpflichtet zu sein, erbringen Clearingmitglieder und Kunden, die direkt oder indirekt Clearingdienste erbringen, diese Dienste zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen. Diese Clearingmitglieder und Kunden treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen der Handelsabteilung und der Clearingabteilung, die die faire, angemessene, diskriminierungsfreie und transparente Erbringung von Clearingdiensten beeinträchtigen können. Diese Maßnahmen werden auch dann getroffen, wenn Handels- und Clearingdienste von verschiedenen juristischen Personen erbracht werden, die derselben Gruppe angehören.

Es ist den Clearingmitgliedern und den Kunden gestattet, die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Clearingdiensten zu kontrollieren.

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten handelsüblichen Bedingungen als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

  1. Fairness- und Transparenzanforderungen im Hinblick auf Entgelte, Preise, Abschläge und sonstige allgemeine Vertragsbedingungen, die die Preisliste betreffen, unbeschadet der Vertraulichkeit vertraglicher Vereinbarungen mit einzelnen Gegenparteien;
  2. Faktoren, die angemessene handelsübliche Bedingungen zur Gewährleistung neutraler und rationaler vertraglicher Vereinbarungen darstellen;
  3. Anforderungen, die Clearingdienste zu fairen und nicht diskriminierenden Bedingungen erleichtern, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten und Risiken, sodass Unterschiede bei den in Rechnung gestellten Preisen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, Risiken und Vorteilen stehen, und
  4. Kriterien zur Risikokontrolle für das Clearingmitglied oder den Kunden im Zusammenhang mit den angebotenen Clearingdiensten.

(4) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen angegeben ist, welche Kontrakte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften oder in welchen Fällen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v zu verhindern, und welche Arten von mittelbaren vertraglichen Vereinbarungen die Bedingungen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erfüllen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 abgeschlossen werden, sofern

  1. im Falle von Verbriefungszweckgesellschaften die Verbriefungszweckgesellschaft ausschließlich Verbriefungen emittieren darf, die die Anforderungen der Artikel 18 und Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] erfüllen,
  2. der OTC-Derivatekontrakt nur zur Absicherung gegen Zins- oder Währungsinkongruenzen im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung verwendet wird und
  3. die Regelungen im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung das Gegenparteiausfallrisiko bei den OTC-Derivatekontrakten angemessen mindern, die der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen oder die Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der gedeckten Schuldverschreibung beziehungsweise der Verbriefung abgeschlossen hat.

(6) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Regulierungsarbitrage zu verhindern, Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, anhand derer festgestellt wird, welche Regelungen im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen das Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Absatzes 5 angemessen mindern.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 18. Juli 2018 der Kommission.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr.1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.


Artikel 4a Clearingpflichtige finanzielle Gegenparteien 19 24

(Gültig bis ...gem. Art. 5 der VO (EU) 2024/2987
(1) Alle zwölf Monate darf eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate gemäß Absatz 3 berechnen.

Berechnet eine finanzielle Gegenpartei ihre Positionen nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung über einer der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so

  1. unterrichtet die finanzielle Gegenpartei sofort die ESMA und die jeweils zuständige Behörde, und gibt gegebenenfalls auch den verwendeten Berechnungszeitraum an;
  2. trifft die finanzielle Gegenpartei binnen vier Monaten nach Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen und
  3. wird die finanzielle Gegenpartei für sämtliche OTC-Derivatekontrakte, die zu jedweder clearingpflichtigen Kategorie von OTC-Derivaten gehören, welche mehr als vier Monate nach der in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden nach Artikel 4 clearingpflichtig.

(2) Eine finanzielle Gegenpartei, die am 17. Juni 2019 nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese finanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.

Die finanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten durchschnittlichen Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate keine systematische Unterschätzung dieser Position zur Folge hat.

(3) Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe geschlossen wurden, der diese finanzielle Gegenpartei angehört.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 werden die in Absatz 1 genannten Positionen für OGAW und AIF auf der Ebene des Fonds berechnet.

OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die mehr als einen OGAW verwalten, und AIFMs, die mehr als einen AIF verwalten, müssen der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der Positionen auf der Fondsebene nicht dazu führt,

  1. dass die Positionen eines der von ihnen verwalteten Fonds oder die Positionen des Verwalters systematisch unterschätzt werden und
  2. dass die Clearingpflicht umgangen wird.

Die für die finanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist. )

(Gültig ab ... gem. Art. 5 der VO (EU) 2024/2987
(1) Alle zwölf Monate darf eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, die folgenden Positionen berechnen:

  1. ihre nicht geclearten Positionen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1;
  2. ihre aggregierten durchschnittlichen Monatsendpositionen in geclearten und nicht geclearten OTC-Derivatekontrakten für die vorausgegangenen zwölf Monate ("aggregierte Positionen") gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2.

Wenn eine finanzielle Gegenpartei

  1. ihre nicht geclearten Positionen nicht berechnet oder das Ergebnis der Berechnung dieser nicht geclearten Positionen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes über einer der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b angegebenen Clearingschwellen liegt oder
  2. ihre aggregierten Positionen nicht berechnet oder das Ergebnis der Berechnung dieser aggregierten Positionen über einer der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels angegebenen Clearingschwellen liegt,

so muss diese finanzielle Gegenpartei

  1. die ESMA und die jeweils zuständige Behörde sofort darüber unterrichten,
  2. vier Monate nach der in Ziffer i des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen treffen und
  3. die in Artikel 4 genannte Clearingpflicht für sämtliche OTC-Derivatekontrakte erfüllen, die zu jedweder clearingpflichtigen Kategorie von OTC-Derivaten gehören, die mehr als vier Monate nach der in Ziffer i des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden.

Die finanzielle Gegenpartei kann jedem anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, die in Unterabsatz 2 Ziffer i genannte Pflicht zur Unterrichtung der ESMA übertragen. Die finanzielle Gegenpartei trägt weiter die gesetzliche Haftung dafür, dass sie sicherstellt, dass die ESMA unterrichtet wird.

(2) Eine finanzielle Gegenpartei, die der in Artikel 4 genannten Clearingpflicht unterliegt oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese finanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierten Positionen oder nicht geclearten Positionen die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen nicht überschreiten.

Die finanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten Positionen bzw. der nicht geclearten Positionen keine systematische Unterschätzung dieser aggregierten Positionen oder nicht geclearten Positionen zur Folge hat.

(3) Bei der Berechnung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten nicht geclearten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden und von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, geschlossen wurden.

Bei der Berechnung der aggregierten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, geschlossen wurden.

Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 werden die nicht geclearten Positionen und die aggregierten Positionen für OGAW und AIF auf der Ebene des Fonds berechnet.

OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die mehr als einen OGAW verwalten, und AIFMs, die mehr als einen AIF verwalten, müssen gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der Positionen auf der Fondsebene nicht dazu führt,

  1. dass die Positionen eines der von ihnen verwalteten Fonds oder die Positionen des Verwalters systematisch unterschätzt werden oder
  2. dass die Clearingpflicht umgangen wird.

Die für die finanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist. )

(4) Die ESMA arbeitet nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Wert der für aggregierte Positionen geltenden Clearingschwellen festgelegt wird, wo es erforderlich ist, um die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unterliegenden finanziellen Gegenparteien sicherzustellen.

Überprüft die ESMA im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4a die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so überprüft die ESMA auch die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Clearingschwellen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 10 bezeichnet "nicht geclearte Position" die aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate in OTC-Derivatekontrakten, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden.

Artikel 4b Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken 24

(1) Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 gilt die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht nicht für einen OTC-Derivatekontrakt, der im Rahmen einer gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels durchgeführten anrechenbaren Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken ("PTRR-Transaktion") initiiert und abgeschlossen wird.

(2) Eine PTRR-Transaktion darf nur von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden, wenn

  1. das Unternehmen, das die PTRR-Transaktion ausführt ("PTRR-Dienstleister"), die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt und
  2. jeder Teilnehmer an der PTRR-Transaktion die Anforderungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(3) Eine anrechenbare PTRR-Maßnahme

  1. muss von einem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden, das von den Gegenparteien der in die PTRR-Maßnahme einbezogenen OTC-Derivatekontrakte unabhängig ist;
  2. muss zu einer Verringerung des Risikos in jedem der Portfolios führen, die für die PTRR-Maßnahme eingereicht wurden;
  3. muss vollständig akzeptiert werden, sodass die Teilnehmer der PTRR-Maßnahme nicht wählen können, welche Geschäfte sie im Rahmen der PTRR-Maßnahme ausführen wollen;
  4. darf lediglich den Unternehmen offenstehen, die ursprünglich ein Portfolio für die PTRR-Maßnahme eingereicht haben;
  5. muss gegenüber Marktrisiken neutral sein;
  6. darf nicht zur Kursbildung beitragen;
  7. muss in Form einer Komprimierung, eines Abbaus von Ungleichgewichten oder einer Optimierung oder einer Kombination aus diesen Maßnahmen erfolgen;
  8. muss auf bilateraler oder multilateraler Basis ausgeführt werden.

(4) Ein PTRR-Dienstleister muss

  1. im Vorfeld vereinbarte Regeln für die PTRR-Maßnahme beachten, darunter auch Methoden und Algorithmen in zuvor festgelegten Zyklen, und auf angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Weise handeln;
  2. sicherstellen, dass die an einer PTRR-Maßnahme teilnehmenden Unternehmen keinen Einfluss auf das Ergebnis der PTRR-Maßnahme haben;
  3. regelmäßige Komprimierungen vornehmen, wenn PTRR-Maßnahmen zu neuen PTRR-Transaktionen führen;
  4. vollständige und richtige Aufzeichnungen über alle Transaktionen führen, die im Rahmen einer PTRR-Maßnahme ausgeführt wurden, darunter
    1. Informationen über Transaktionen, die als Teil der PTRR-Maßnahme durchgeführt wurden,
    2. Transaktionen, die sich aus der PTRR-Maßnahme ergeben, entweder in Form von geänderten Transaktionen oder als neue Transaktionen, und
    3. die Gesamtveränderung des Risikos der verschiedenen unter die PTRR-Maßnahme fallenden Portfolios;
  5. der jeweils zuständigen Behörde und der ESMA auf Verlangen die unter Buchstabe d genannten Aufzeichnungen unverzüglich zur Verfügung stellen und
  6. die sich aus der PTRR-Maßnahme ergebenden Transaktionen überwachen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die PTRR-Maßnahme weder zu einem Missbrauch noch zu einer Umgehung der Clearingpflicht führt.

(5) Die zuständige Behörde, die den PTRR-Dienstleister gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen hat, führt die folgenden Maßnahmen unverzüglich durch, bevor eine PTRR-Transaktion, die sich aus einer von einem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergibt, von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen werden kann:

  1. Übermittlung des Namens des PTRR-Dienstleisters an die ESMA; und
  2. Weitergabe der Bewertung der zuständigen Behörde, wie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen vom PTRR-Dienstleister erfüllt werden, an die ESMA.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde bestätigt der ESMA mindestens einmal jährlich, dass der PTRR-Dienstleister weiter die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen erfüllt oder dass der PTRR-Dienstleister keine PTRR-Dienstleistungen mehr erbringt.

Die ESMA übermittelt den Behörden jedes Mitgliedstaats, die in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht über Aufsichtsbefugnisse verfügen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes erhaltenen Informationen.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die ESMA unverzüglich, wenn ein PTRR-Dienstleister die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Nach einer solchen Unterrichtung streicht die ESMA den PTRR-Dienstleister aus dem in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Verzeichnis. Ab dem Tag, an dem der PTRR-Dienstleister von dieser Liste gestrichen wurde, sind PTRR-Transaktionen, die sich aus einer von diesem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergeben, nicht mehr von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen.

Die ESMA veröffentlicht jährlich eine Liste der PTRR-Dienstleister, die der ESMA gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gemeldet wurden.

(6) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Elemente und Anforderungen sowie die folgenden sonstigen Bedingungen oder Merkmale der PTRR-Maßnahmen zu präzisieren:

  1. was in einer PTRR-Maßnahme unter Marktrisikoneutralität zu verstehen ist;
  2. welche Risikominderung bei eingereichten Portfolios erforderlich ist;
  3. ob die Einbeziehung gemischter Portfolios, die sowohl geclearte als auch nicht geclearte Transaktionen enthalten, in dieselbe PTRR-Maßnahme möglich ist und unter welchen die Bedingungen eine solche Einbeziehung zulässig ist;
  4. welche Anforderungen an die Verwaltung der PTRR-Maßnahme gelten;
  5. welche Anforderungen für verschiedene Arten von PTRR-Dienstleistungen gelten;
  6. welches Verfahren für die Überwachung der Anwendung der gewährten Ausnahme gilt und
  7. anhand welcher Kriterien beurteilt wird, ob die Clearingpflicht umgangen wird.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 5 Verfahren in Bezug auf die Clearingpflicht 14 19

(1) Erteilt eine zuständige Behörde einer CCP gemäß Artikel 14 oder 15 die Zulassung zum Clearing einer Kategorie von OTC-Derivaten oder fällt eine Kategorie von OTC-Derivaten, mit deren Clearing eine CCP zu beginnen beabsichtigt, unter eine bestehende gemäß Artikel 14 oder 15 erteilte Zulassung, so unterrichtet die zuständige Behörde die ESMA unverzüglich über diese Zulassung oder über die Kategorie von OTC-Derivaten, mit deren Clearing die CCP zu beginnen beabsichtigt.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 1 oder nach Abschluss eines Anerkennungsverfahrens gemäß Artikel 25 werden von der ESMA - nach öffentlicher Anhörung und nach Anhörung des ESRB und gegebenenfalls der zuständigen Behörden von Drittstaaten - Entwürfe für technische Regulierungsstandards erarbeitet und der Kommission zur Billigung übermittelt, in denen Folgendes festgelegt ist:

  1. die Kategorien von OTC-Derivaten, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 unterliegen sollten,
  2. der Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, ab dem bzw. denen die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer etwaigen Übergangsphase und der Kategorien von Gegenparteien, für die die Clearingpflicht gilt, und
  3. - gestrichen -

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Bei der Erarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach diesem Absatz lässt die ESMA die Übergangsbestimmungen für C.6-Energiederivatkontrakte nach Artikel 95 der Richtlinie 2014/65/EU ** unberührt.

(3) Die ESMA ermittelt von sich aus nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung und nach Anhörung des ESRB sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden von Drittstaaten anhand der in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien diejenigen Kategorien von Derivaten, die der Clearingpflicht nach Artikel 4 unterliegen sollten, für die jedoch noch keine CCP eine Zulassung erhalten hat, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

Nach einer solchen Meldung veröffentlicht die ESMA eine Aufforderung zur Ausarbeitung von Vorschlägen für das Clearing dieser Derivatekategorien.

(4) Da das übergeordnete Ziel darin besteht, das Systemrisiko zu verringern, sind in den Entwürfen für diejenigen technischen Regulierungsstandards, die in Absatz 2 Buchstabe a genannt sind, die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  1. der Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse bei der betreffenden Kategorie von OTC- Derivaten,
  2. das Volumen und die Liquidität der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatene,
  3. die Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein akzeptierten Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Regulierungsstandards kann die ESMA der Vernetzung zwischen den Gegenparteien, die die einschlägigen Kategorien von OTC-Derivaten nutzen, den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Höhe des Gegenparteiausfallrisikos sowie den Auswirkungen auf den Wettbewerb innerhalb der Union Rechnung tragen.

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Kriterien nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c näher festgelegt sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5) In den Entwürfen für diejenigen technischen Regulierungsstandards, die in Absatz 2 Buchstabe b genannt sind, werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:

  1. das erwartete Volumen der jeweiligen Kategorie von OTC- Derivaten,
  2. ob das Clearing ein und derselben Kategorie von OTC-Derivaten bereits durch mehr als eine CCP erfolgt,
  3. die Fähigkeit der jeweiligen CCPs zur Bewältigung des erwarteten Volumens und zur Beherrschung der mit dem Clearing der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten verbundenen Risiken,
  4. die Art und Zahl der Gegenparteien, die in dem Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten aktiv sind oder voraussichtlich aktiv werden,
  5. der Zeitraum, den eine clearingpflichtige Gegenpartei benötigt, um Vorkehrungen für ein Clearing ihrer OTC-Derivatekontrakte durch eine CCP zu treffen,
  6. das Risikomanagement und die rechtliche und operative Leistungsfähigkeit der im Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten tätigen Gegenparteien, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterliegen würden.

(6) Wenn es für eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten keine CCP mehr gibt, die gemäß dieser Verordnung für das Clearing dieser Kontrakte zugelassen oder entsprechend anerkannt ist, unterliegt diese Kontraktkategorie nicht länger der Clearingpflicht gemäß Artikel 4, und Absatz 3 dieses Artikels findet Anwendung.

Artikel 6 Öffentliches Register 19 19a 24

(1) Die ESMA erstellt und führt ein öffentliches Register, in dem die clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten ordnungsgemäß und eindeutig erkennbar verzeichnet sind, und hält dieses auf dem neuesten Stand. Das öffentliche Register wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.

(2) Das Register enthält

  1. die Kategorien von OTC-Derivaten, die gemäß Artikel 4 clearingpflichtig sind,
  2. die gemäß Artikel 17 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 anerkannten CCPs, das Datum der jeweiligen Zulassung oder Anerkennung sowie die Angabe, welche CCPs für die Wahrnehmung der Clearingpflicht zugelassen oder anerkannt sind,
  3. den Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer schrittweisen Umsetzung,
  4. die von der ESMA gemäß Artikel 5 Absatz 3 ermittelten Kategorien von OTC-Derivaten,
  5. - gestrichen -
  6. die CCPs, die der ESMA von der zuständigen Behörde als für die Wahrnehmung der Clearingpflicht befugt gemeldet wurden, und das Datum jeder Meldung.
  7. den Anteil der Derivatekontrakte, die bei gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs gecleart wurden, am Ende des Kalenderjahres im Vergleich zu Derivatekontrakten, die von gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCP gecleart werden, dargestellt auf aggregierter Grundlage und aufgeschlüsselt nach Anlageklassen.

(3) Wenn eine CCP nicht länger gemäß dieser Verordnung für das Clearing einer bestimmten Kategorie von OTC-Derivaten zugelassen oder anerkannt ist, wird diese CCP von der ESMA unverzüglich für die betreffende Kategorie von OTC-Derivaten aus dem öffentlichen Register entfernt.

(4) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards erarbeiten, in denen festgelegt ist, welche Angaben in das öffentliche Register nach Absatz 1 aufgenommen werden.

Die ESMA legt der Kommission bis 30. September 2012 Entwürfe für entsprechende technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 6a Aussetzung der Clearingpflicht 19

(1) Die ESMA kann beantragen, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei aussetzt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten sind gemäß den in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 und in Artikel 5 Absatz 5 genannten Kriterien nicht mehr für ein zentrales Clearing geeignet;
  2. eine CCP wird das Clearing dieser bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten wahrscheinlich einstellen und es gibt keine andere CCP, die das Clearing dieser bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten ohne Unterbrechung übernehmen kann;
  3. die Aussetzung der Clearingpflicht für diese bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei ist notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, und diese Aussetzung ist in Anbetracht dieser Ziele verhältnismäßig.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c, konsultiert die ESMA vor der in Unterabsatz 1 genannten Antragstellung den ESRB und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass mindestens eine der dort festgelegten Bedingungen erfüllt ist.

Wird die Aussetzung der Clearingpflicht von der ESMA als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht im Sinne des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angesehen, so kann der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Antrag auch einen Antrag auf Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten enthalten, die Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Clearingpflicht sind.

(2) Unter den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen können die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder verantwortlich sind, und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden beantragen, dass die ESMA der Kommission einen Antrag auf Aussetzung der Clearingpflicht übermittelt. Der Antrag der zuständigen Behörde muss begründet sein und Belege dafür enthalten, dass mindestens eine der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt ist.

Innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Antrags der zuständigen Behörde und auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde übermittelten Begründung und Belege beantragt die ESMA entweder die Aussetzung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht durch die Kommission, oder sie lehnt den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Antrag ab. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde über ihre Entscheidung. Lehnt die ESMA den Antrag der zuständigen Behörde ab, so teilt sie die Gründe dafür schriftlich mit.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge werden nicht veröffentlicht.

(4) Unverzüglich nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der ESMA übermittelten Begründung und Belege setzt die Kommission entweder die Clearingpflicht für die in Absatz 1 genannten bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bzw. für die in Absatz 1 genannte bestimmte Art von Gegenpartei im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus, oder sie lehnt die beantragte Aussetzung ab. Lehnt die Kommission die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umgehend und übermittelt ihnen die der ESMA mitgeteilten Gründe. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(5) Auf Antrag der ESMA gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Durchführungsrechtsakt zur Aussetzung der Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten auch die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bewirken, für die diese Aussetzung der Clearingpflicht gilt.

(6) Die Aussetzung der Clearingpflicht und gegebenenfalls der Handelspflicht wird der ESMA mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website der Kommission und in dem in Artikel 6 genannten öffentlichen Register veröffentlicht.

(7) Die Aussetzung der Clearingpflicht gemäß Absatz 3 gilt für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Aussetzung.

Die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Absatz 5 gilt für denselben anfänglichen Zeitraum.

(8) Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Absatz 4 genannte Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Absatz 6 veröffentlicht.

Der im Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Rechtzeitig vor Ablauf der Aussetzungsfrist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels oder der Verlängerung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gibt die ESMA gegenüber der Kommission eine Stellungnahme dazu ab, ob die Gründe für die Aussetzung fortbestehen. Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels Unterabsatz 1 Buchstabe c konsultiert die ESMA den ESRB und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Stellungnahme wird nicht veröffentlicht.

Der Durchführungsrechtsakt zur Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht kann auch die Verlängerung des in Absatz 7 genannten Zeitraums der Aussetzung der Handelspflicht bewirken.

Die Verlängerung der Aussetzung der Handelspflicht gilt für denselben Zeitraum wie die Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht.

Artikel 6b Aussetzung der Clearingpflicht im Fall der Abwicklung 21

(1) Erfüllt eine CCP die Voraussetzungen des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates 44, so kann die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung benannte Abwicklungsbehörde der CCP oder die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannte zuständige Behörde von sich aus oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, die für die Aufsicht eines Clearingmitglieds der in Abwicklung befindlichen CCP verantwortlich ist, unter folgenden Voraussetzungen beantragen, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei aussetzt:

  1. Die in Abwicklung befindliche CCP ist dafür zugelassen, das Clearing der bestimmten clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten, für die die Aussetzung beantragt wird, durchzuführen; und
  2. die Aussetzung der Clearingpflicht für diese bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei ist notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union im Zusammenhang mit der Abwicklung der CCP abzuwenden, und diese Aussetzung ist in Anbetracht dieser Ziele verhältnismäßig.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde übermittelt der ESMA und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt, zu dem der Antrag der Kommission vorgelegt wird.

(2) Die ESMA nimmt innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Antrags durch die Behörde und - soweit möglich - nach Anhörung des ESRB zur angestrebten Aussetzung Stellung und trägt dabei der Notwendigkeit, eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien Rechnung.

(3) Wird die Aussetzung der Clearingpflicht von der ESMA als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht im Sinne von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angesehen, so kann die ESMA beantragen, dass die Kommission die Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung für dieselben bestimmten clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten aussetzt, die Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Clearingpflicht sind.

Die ESMA legt der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behörde und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt vor, zu dem der Antrag der Kommission vorgelegt wird.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anträge und die in Absatz 2 genannte Stellungnahme werden nicht veröffentlicht.

(5) Unverzüglich nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der in Absatz 1 genannten Behörde übermittelten Begründung und Belege setzt die Kommission entweder die Clearingpflicht für die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus oder sie lehnt die beantragte Aussetzung ab.

Beim Erlass des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Stellungnahme der ESMA, die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungsziele, die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für diese Kategorien von OTC-Derivaten und die Notwendigkeit der Aussetzung, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden.

Lehnt die Kommission die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten beantragenden Behörde und der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umgehend und übermittelt ihnen die der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten beantragenden Behörde und der ESMA mitgeteilten Gründe. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(6) Auf Antrag der ESMA gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann der Durchführungsrechtsakt zur Aussetzung der Clearingpflicht auch die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bewirken, für die diese Aussetzung der Clearingpflicht gilt.

(7) Die Aussetzung der Clearingpflicht und gegebenenfalls der Handelspflicht wird der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten beantragenden Behörde sowie der ESMA mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website der Kommission und in dem in Artikel 6 genannten öffentlichen Register veröffentlicht.

(8) Die Aussetzung der Clearingpflicht gemäß Absatz 5 gilt für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Aussetzung.

Die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Absatz 6 gilt für denselben anfänglichen Zeitraum.

(9) Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Absatz 5 genannte Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Absatz 7 veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(10) Jede der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behörden kann bei der Kommission rechtzeitig vor Ablauf des anfänglichen Aussetzungszeitraums nach Absatz 5 oder des Verlängerungszeitraums nach Absatz 9 die Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht beantragen.

Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde übermittelt der ESMA und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt, zu dem der Antrag der Kommission übermittelt wird.

Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag wird nicht veröffentlicht.

Die ESMA nimmt unverzüglich nach Eingang des Antrags und - falls sie dies für erforderlich erachtet - nach Anhörung des ESRB gegenüber der Kommission dazu Stellung, ob die Gründe für die Aussetzung weiterhin bestehen, und trägt dabei der Notwendigkeit, eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien Rechnung. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Stellungnahme wird nicht veröffentlicht.

Der Durchführungsrechtsakt zur Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht kann auch die Verlängerung des Zeitraums der Aussetzung der Handelspflicht nach Absatz 6 bewirken.

Die Verlängerung der Aussetzung der Handelspflicht gilt für denselben Zeitraum wie die Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht.

Artikel 7 Zugang zu einer CCP 14

(1) Eine für das Clearing von OTC-Derivatkontrakten zugelassene CCP, muss das Clearing solcher Kontrakte - auch in Bezug auf Anforderungen für Sicherheiten, mit dem Zugang verbundene Gebühren und unabhängig vom Handelsplatz - diskriminierungsfrei und transparent akzeptieren. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass ein Handelsplatz das Recht hat, dass auf dem Handelsplatz gehandelte Kontrakte nichtdiskriminierend behandelt werden in Bezug auf:

  1. Anforderungen für Sicherheiten und das Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte, sofern die Glattstellung oder sonstige Aufrechnungsverfahren einer CCP aufgrund des geltenden Insolvenzrechts durch die Einbeziehung solcher Kontrakte nicht unterbrochen oder gestört, ungültig oder in Bezug auf ihre Durchsetzbarkeit beeinträchtigt werden, und
  2. das Cross-Margining mit korrelierten Kontrakten, die im Rahmen eines Risikomodells gemäß Artikel 41 von derselben CCP gecleart werden.

Eine CCP kann verlangen, dass ein Handelsplatz den von ihr geforderten operativen und technischen Anforderungen, auch für das Risikomanagement, genügt.

(2) Wenn ein Handelsplatz einem förmlichen Antrag auf Zugang stellt, muss die CCP binnen drei Monaten ab Antragstellung diesem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen.

(3) Wenn eine CCP den Zugang gemäß Absatz 2 verweigert, muss sie dies gegenüber dem Handelsplatz ausführlich begründen.

(4) Mit Ausnahme der Fälle, in denen die zuständige Behörde des Handelsplatzes und die zuständige Behörde der CCP den Zugang verweigern, gewährt die CCP dem Handelsplatz vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 binnen drei Monaten nach der Entscheidung, mit der dem förmlichen Antrag des Handelsplatzes gemäß Absatz 2 stattgegeben wurde, den Zugang.

Die zuständige Behörde des Handelsplatzes und die zuständige Behörde der CCP können einem Handelsplatz, der einen förmlichen Antrag gestellt hat, den Zugang zur CCP nur dann verweigern, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte beeinträchtigen oder zu einer Verstärkung der Systemrisiken führen würde.

(5) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden regelt die ESMA die betreffenden Streitigkeiten in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(6) Die Bedingungen für eine nichtdiskriminierende Behandlung der an dem betreffenden Handelsplatz gehandelten Kontrakte, was die Anforderungen an die Besicherung, die Aufrechnung wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte und das Cross-Margining mit korrelierenden, von derselben CCP geclearten Kontrakten betrifft, werden in den technischen Standards festgelegt, die gemäß Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 *** angenommen werden. 24

Artikel 7a Aktives Konto 24

(1) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die nach den Artikeln 4a und 10 am 24. Dezember 2024 der Clearingpflicht unterliegen oder danach der Clearingpflicht unterworfen werden und die Clearingschwelle in einer der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten, in einer einzelnen in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorie oder über alle in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorien hinweg aggregiert überschreiten, führen für in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten mindestens ein aktives Konto bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP, wenn die Clearingdienstleistungen für die betreffenden Derivate von dieser CCP erbracht werden, und clearen mindestens eine repräsentative Anzahl von Geschäften auf diesem Konto.

Wird eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei gemäß Unterabsatz 1 verpflichtet, ein aktives Konto zu führen, so teilt diese finanzielle Gegenpartei oder nichtfinanzielle Gegenpartei dies der ESMA und ihrer jeweils zuständigen Behörde mit und richtet innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie dieser Verpflichtung unterworfen worden ist, ein solches aktives Konto ein.

(2) Im Rahmen der Festlegung ihrer Pflichten in Bezug auf Absatz 1 berücksichtigt eine Gegenpartei, die einer Gruppe angehört, die in der Union einer konsolidierten Beaufsichtigung unterliegt, mit Ausnahme gruppeninterner Geschäfte alle in Absatz 6 genannten Derivatekontrakte, die von dieser Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese Gegenpartei angehört, gecleart werden.

(3) Gegenparteien, die der in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung unterworfen werden, stellen sicher, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Das Konto funktioniert dauerhaft, d. h. es liegt eine rechtliche Dokumentation vor, die IT-Konnektivität ist vorhanden und die mit dem Konto verbundenen internen Prozesse funktionieren;
  2. die Gegenpartei verfügt über Systeme und Ressourcen, um das Konto operativ - auch kurzfristig - für große Volumina der in Absatz 6 genannten Derivatekontrakte jederzeit nutzen und innerhalb kurzer Zeit einen großen Anstieg von Geschäften aus Positionen entgegennehmen zu können, die in einer Clearingdienstleistung von erheblicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c gehalten werden;
  3. alle neuen Geschäfte der jeweiligen Gegenpartei bei den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten können jederzeit auf dem Konto gecleart werden;
  4. die Gegenpartei cleart auf dem aktiven Konto Geschäfte, die für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Derivatekontrakte repräsentativ sind, die während des Referenzzeitraums über eine Clearingdienstleistung von erheblicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c gecleart werden.

(4) Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht wird anhand folgender Kriterien bewertet:

  1. der verschiedenen Kategorien von Derivatekontrakten;
  2. der Laufzeit der Geschäfte;
  3. der Geschäftsgrößen.

Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht gilt nicht für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 6 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten.

Die Bewertung der Einhaltung der in Absatz 3 Buchstabe d genannten Repräsentativitätspflicht erfolgt auf der Grundlage von Unterkategorien. Für jede Kategorie von Derivatekontrakten ergibt sich die Anzahl der Unterkategorien aus der Kombination der unterschiedlichen Geschäftsgrößen und der verschiedenen Laufzeitbänder.

Die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen sind von der Gegenpartei innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung unterworfen worden ist, zu erfüllen, und diese Gegenpartei muss gemäß Artikel 7b regelmäßig Bericht erstatten. Die Anforderungen werden regelmäßig und mindestens einmal jährlich einem Stresstest unterzogen.

Damit die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht erfüllt werden kann, clearen die Gegenparteien im Jahresdurchschnitt mindestens fünf Geschäfte in jeder der wichtigsten Unterkategorien je Kategorie von Derivatekontrakten und je Referenzzeitraum, der in Absatz 8 Unterabsatz 3 festgelegt wurde. Übersteigt die daraus resultierende Anzahl von Geschäften die Hälfte der gesamten Geschäfte dieser Gegenpartei in den vorausgegangenen zwölf Monaten, so gilt die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht als erfüllt, wenn diese Gegenpartei mindestens ein Geschäft in jeder der wichtigsten Unterkategorien je Kategorie von Derivatekontrakten je Referenzzeitraum cleart.

Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht gilt nicht für die Erbringung von Clearingdienstleistungen für Kunden. Bei der Berechnung des in Absatz 8 Unterabsatz 4 genannten ausstehenden nominalen Clearingvolumen einer Gegenpartei werden deren Clearingtätigkeiten für Kunden nicht berücksichtigt.

(5) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung unterliegen und die mindestens 85 % ihrer Derivatekontrakte, die zu den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien gehören, bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP clearen, sind von den in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen, der in Absatz 4 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Anforderung und der in Artikel 7b Absatz 2 genannten zusätzlichen Meldepflicht ausgenommen.

(6) Die Kategorien von Derivatekontrakten, die der in Absatz 1 genannten Pflicht unterliegen, umfassen:

  1. auf Euro oder polnische Zloty lautende Zinsderivate;
  2. auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate (short-term interest rate derivates);

(7) Sollte die ESMA nach einer Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2c zu dem Schluss kommen, dass bestimmte von Tier-2-CCPs erbrachte Dienstleistungen oder Tätigkeiten von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten sind oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die von der ESMA früher als von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten eingestuft wurden, nicht mehr von wesentlicher Systemrelevanz sind, so kann die Liste der Kontrakte, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, geändert werden.

Zur Änderung der Liste der Kontrakte, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, übermittelt die ESMA der Kommission nach Anhörung des ESRB und im Einvernehmen mit den emittierenden Zentralbanken eine gründliche und umfassende Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit der in Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 1 Buchstabe c angegebenen quantitativen technischen Bewertung, einschließlich, sofern relevant, der Auswirkungen auf andere Währungen der Union, eine Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Ausweitung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos auf die neuen Arten von Kontrakten und eine Stellungnahme im Zusammenhang mit dieser Bewertung. Die Zustimmung der emittierenden Zentralbanken bezieht sich nur auf die Kontrakte, die auf die von ihnen emittierte Währung lauten.

Wenn die ESMA die Bewertung vornimmt und eine Stellungnahme abgibt, in der sie zu dem Schluss kommt, dass die Liste der Kontrakte geändert werden sollte, wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 zu erlassen, um die Liste der Derivatekontrakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu ändern.

(8) Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Anforderungen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels, die Bedingungen für die entsprechenden Stresstests und die Einzelheiten der Meldung gemäß Artikel 7b zu präzisieren. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Größe der Portfolios der verschiedenen Gegenparteien gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes, sodass Gegenparteien mit mehr Geschäften in ihren Portfolios strengeren operativen Bedingungen und Meldepflichten unterliegen als Gegenparteien mit weniger Geschäften.

In Bezug auf die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht legt die ESMA die verschiedenen Kategorien von Derivatekontrakten mit einer Obergrenze von drei Klassen, die unterschiedlichen Laufzeitbänder mit einer Obergrenze von vier Laufzeitbändern und die unterschiedlichen Spannen für die Geschäftsgröße mit einer Obergrenze von drei Spannen fest, um die Repräsentativität der über die aktiven Konten zu clearenden Derivatekontrakte sicherzustellen.

Die ESMA legt die Anzahl der wichtigsten Unterkategorien pro Kategorie von Derivatekontrakten fest, die auf dem aktiven Konto vertreten sein müssen, wobei diese Anzahl nicht größer als fünf sein darf. Die wichtigsten Unterkategorien sind jene mit der höchsten Anzahl von Geschäften während des Referenzzeitraums.

Die ESMA legt ferner die Dauer des Referenzzeitraums fest, die bei Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 100 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten nicht kürzer als sechs Monate und bei Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von mehr als 100 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten nicht kürzer als ein Monat sein darf.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Juni 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(9) Die zuständigen Behörden überwachen und berechnen nach Unternehmen, Gruppe und auf der Grundlage des aggregierten Durchschnitts den Umfang der Tätigkeit in den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Derivatekontrakten und leiten dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus diese Informationen weiter.

Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, wenn festgestellt wird, dass eine finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel verstößt, verhängt ihre zuständige Behörde per Beschluss Verwaltungssanktionen oder Zwangsgelder oder fordert die zuständigen Justizbehörden auf, Sanktionen oder Zwangsgelder zu verhängen, um diese Gegenpartei dazu zu veranlassen, ihren Verstoß abzustellen.

Das in Unterabsatz 2 genannte Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein und darf 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorausgegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. Es wird für jeden Tag des Verzugs verhängt und ab dem in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

Das in Unterabsatz 2 genannte Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses der zuständigen Behörde verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde diese Maßnahme und verlängert sie erforderlichenfalls.

(10) Bis zum 25. Juni 2026 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und dem ESRB und nach Anhörung des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die Wirksamkeit des vorliegenden Artikels bei der Minderung der Risiken für die Finanzstabilität der Union, die sich aus den Risikopositionen von Gegenparteien der Union gegenüber Tier-2-CCPs ergeben, die gemäß Artikel 25 Absatz 2c Dienstleistungen von erheblicher Systemrelevanz anbieten.

Die ESMA fügt der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung einen Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bei, der eine umfassend begründete Folgenabschätzung in Bezug auf ergänzende Maßnahmen einschließlich quantitativer Schwellenwerte enthält.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 legt die ESMA ihre Bewertung und ihre Empfehlungen jederzeit nach Eingang einer förmlichen Mitteilung durch den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus vor, wobei sie auf das wahrscheinliche Eintreten von Risiken für die Finanzstabilität der Union infolge bestimmter Umstände hinweist, die ein Ereignis mit systemischen Auswirkungen auslösen.

Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des in Unterabsatz 2 genannten Berichts der ESMA erstellt die Kommission einen eigenen Bericht, dem sie, falls zweckmäßig, einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

Artikel 7b Überwachung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos 24

(1) Eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der in Artikel 7a genannten Verpflichtung unterliegt, berechnet ihre Tätigkeiten und Risikopositionen in den in Absatz 6 des genannten Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten und übermittelt der für sie zuständigen Behörde alle sechs Monate die Informationen, die erforderlich sind, damit die Einhaltung dieser Verpflichtung beurteilt werden kann. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Informationen unverzüglich.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gegenparteien verwenden die nach Artikel 9 gemeldeten Informationen, sofern diese Informationen relevant sind. Die Meldung umfasst auch einen Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde, dass eine rechtliche Dokumentation vorliegt, die IT-Konnektivität vorhanden ist und die mit dem Konto verbundenen internen Prozesse funktionieren.

(2) Finanzielle Gegenparteien und der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung unterliegende nichtfinanzielle Gegenparteien, die für die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte zusätzlich zu aktiven Konten bei einer Tier-2-CCP Konten führen, melden der für sie zuständigen Behörde alle sechs Monate Informationen über die Ressourcen und Systeme, mit deren Einrichtung sie sicherstellen, dass die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Informationen unverzüglich.

(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass die der in Artikel 7a genannten Verpflichtung unterliegenden finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien die geeigneten Schritte unternehmen, um dieser Verpflichtung nachzukommen, wozu, falls zweckmäßig, auch die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse nach ihren sektoralen Rechtsvorschriften gehört oder erforderlichenfalls die in Artikel 12 genannten Sanktionen verhängt werden. Die zuständigen Behörden können häufigere Meldungen verlangen, insbesondere wenn auf der Grundlage der gemeldeten Informationen nicht genügend Schritte unternommen wurden, um die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf aktive Konten zu erfüllen.

Artikel 7c Informationen über die Erbringung von Clearingdienstleistungen 24

(1) Clearingmitglieder und Kunden, die sowohl bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP als auch bei einer nach Artikel 25 anerkannten CCP Clearingdienstleistungen erbringen, informieren ihre Kunden, sofern das Angebot verfügbar ist, über die Möglichkeit, ihre Kontrakte über eine nach Artikel 14 zugelassene CCP zu clearen.

(2) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3a legen Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen für Kunden erbringen, für jede CCP, bei der sie Clearingdienstleistungen erbringen, in klarer und verständlicher Weise die Gebühren offen, die diesen Kunden für die Erbringung von Clearingdienstleistungen in Rechnung zu stellen sind; diese Offenlegungspflicht gilt auch für alle anderen Gebühren, einschließlich Gebühren, die den Kunden, die die Kosten weitergeben, in Rechnung gestellt werden, und sonstige mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen verbundene Kosten.

(3) Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, stellen die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung,

  1. wenn sie eine Kundenclearing-Beziehung mit einem Kunden eingehen, und
  2. mindestens vierteljährlich.

(4) Die ESMA arbeitet in Absprache mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Art der in Absatz 2 genannten Informationen präzisiert wird.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 7d Informationen über die Clearingtätigkeit in nach Artikel 25 anerkannten CCPs 24

(1) Clearingmitglieder und Kunden, die Kontrakte über eine gemäß Artikel 25 anerkannte CCP clearen, melden diese Clearingtätigkeit wie folgt:

  1. wenn sie in der Union niedergelassen, aber nicht Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, melden sie die Clearingtätigkeit den für sie zuständigen Behörden;
  2. wenn sie Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, meldet das Unionsmutterunternehmen dieser Gruppe diese Clearingtätigkeit der für es zuständigen Behörde auf konsolidierter Basis.

Die in Unterabsatz 1 genannten Meldungen müssen Informationen über den Umfang der Clearingtätigkeit in der anerkannten CCP auf jährlicher Basis und folgende Angaben enthalten:

  1. die Art der geclearten Finanzinstrumente bzw. der geclearten Nichtfinanzinstrumente;
  2. die Durchschnittswerte, die im Laufe eines Jahres gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Unionswährung und Kategorie von Vermögenswerten;
  3. die Höhe der eingezogenen Einschüsse;
  4. die Beiträge zu einem Ausfallfonds und
  5. die höchste Zahlungsverpflichtung.

Die zuständige Behörde leitet der ESMA und dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die in Unterabsatz 2 genannten Informationen unverzüglich weiter.

(2) Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt der zu meldenden Informationen und der Detaillierungsgrad der gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen präzisiert werden, wobei die bestehenden Meldekanäle und zudem berücksichtigt wird, welche Informationen der ESMA bereits nach dem bestehenden Rahmen für die Berichterstattung einschließlich der Meldepflicht nach Artikel 9 zur Verfügung stehen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format festgelegt wird, in dem die Informationen der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde zu übermitteln sind, und berücksichtigt dabei die bestehenden Meldekanäle.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 7e Informationen über CCPs in der Union 24

(1) Die nach Artikel 14 zugelassenen CCPs melden der ESMA monatlich über die von der ESMA gemäß Artikel 17c eingerichtete zentrale Datenbank ("zentrale Datenbank") mindestens die folgenden Informationen:

  1. die Werte und Volumina, die gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Währung und Anlageklasse, einschließlich des Werts der von den Clearingteilnehmern gehaltenen Positionen;
  2. die Anlagen der CCP;
  3. das Kapital der CCP, einschließlich der beim Wasserfallprinzip im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und im Sinne des Artikels 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 verwendeten Eigenkapitalbeträge;
  4. die Einschussforderungen der Clearingmitglieder, die Beiträge zum Ausfallfonds und die im Rahmen des Ausfallmanagements oder in den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Sanierungsplänen vertraglich zugesagten Beträge;
  5. die Angemessenheit der Einschuss- und Ausfallfondsbeiträge und der nach dem Wasserfallprinzip zu verwendenden Ressourcen im Hinblick auf die Artikel 41, 42 und 45;
  6. die verfügbaren liquiden Mittel der CCP und die Ergebnisse des Liquiditätsstresstests;
  7. die genauen Angaben der Clearingmitglieder, Kunden mit getrennten Einzelkonten, Dritte, die wichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement der CCP ausführen, wichtige Liquiditätsbeschaffer, die mit der CCP verbunden sind, sowie interoperable und verbundene CCPs;
  8. alle Änderungen, die die CCP gemäß Artikel 15a direkt vorgenommen hat.

Die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums der CCP haben über die zentrale Datenbank Zugang zu den gemäß dem vorliegenden Artikel bereitgestellten Informationen.

(2) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten und der Inhalt der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen präzisiert werden.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Datenstandards und -formate für die gemäß Absatz 1 zu meldenden Informationen festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 8 Zugang zu einem Handelsplatz

(1) Ein Handelsplatz stellt CCPs, die zum Clearing von an diesem Handelsplatz gehandelten OTC-Derivatekontrakten zugelassen sind, auf deren Antrag diskriminierungsfrei und auf transparente Weise Handelsdaten zur Verfügung.

(2) Wenn eine CCP einen förmlichen Antrag auf Zugang zu einem Handelsplatz gestellt hat, muss der Handelsplatz binnen drei Monaten auf den Antrag der CCP reagieren.

(3) Wenn der Handelsplatz den Zugang verweigert, muss er die CCP entsprechend benachrichtigen und dies ausführlich begründen.

(4) Unbeschadet der Entscheidung der zuständigen Behörden des Handelsplatzes und der CCP muss der Handelsplatz den Zugang binnen drei Monaten nach einem positiven Bescheid auf den entsprechenden Antrag ermöglichen.

Der Zugang der CCP zu dem Handelsplatz wird nur gewährt, wenn ein solcher Zugang keine Interoperabilität erfordern oder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte insbesondere aufgrund einer Fragmentierung der Liquidität gefährden würde und wenn der Handelsplatz angemessene Mechanismen zur Verhinderung einer solchen Fragmentierung eingerichtet hat.

(5) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen das Konzept der Fragmentierung der Liquidität näher bestimmt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 9 Meldepflicht 19 24

(1) Gegenparteien und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten aller von ihnen geschlossenen Derivatekontrakte und jeglicher Änderung oder Beendigung von Kontrakten nach Maßgabe der Absätze 1a bis 1f des vorliegenden Artikels an ein gemäß Artikel 55 registriertes oder gemäß Artikel 77 anerkanntes Transaktionsregister gemeldet werden. Die Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Kontraktes folgenden Arbeitstag zu melden.

Finanzielle Gegenparteien, nichtfinanzielle Gegenparteien und meldepflichtige CCPs richten geeignete Verfahren ein und treffen geeignete Vorkehrungen, um die Qualität der von ihnen gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten sicherzustellen.

Erfüllt eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Teil einer Gruppe ist, die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen und nimmt sie die in Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes festgelegte Ausnahme in Anspruch, so meldet das Unionsmutterunternehmen dieser nichtfinanziellen Gegenpartei der für es zuständigen Behörde wöchentlich die aggregierten Nettopositionen nach Derivatekategorie dieser nichtfinanziellen Gegenpartei. Bei einer in der Union niedergelassenen Gegenpartei übermittelt die für das Mutterunternehmen zuständige Behörde der ESMA und der für diese Gegenpartei zuständigen Behörde diese Informationen.

Die Meldepflicht gilt für Derivatekontrakte, die

  1. vor dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstanden,
  2. am oder nach dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden.

Ungeachtet des Artikels 3 gilt die Meldepflicht nicht für gruppeninterne Derivatekontrakte, bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist oder als solche gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, sofern

  1. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind,
  2. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen und
  3. das Mutterunternehmen keine finanzielle Gegenpartei ist.

Die Gegenparteien benachrichtigen die zuständigen Behörden über ihre Absicht, die in Unterabsatz 3 genannte Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigten zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklären, dass die Voraussetzungen des Unterabsatzes 3 nicht erfüllt sind.

(1a) Die finanziellen Gegenparteien tragen allein die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, die mit einer nicht die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfüllenden nichtfinanziellen Gegenpartei geschlossen werden, für beide Gegenparteien zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

Damit der finanziellen Gegenpartei alle Daten vorliegen, die sie für die Erfüllung der Meldepflicht benötigt, muss die nichtfinanzielle Gegenpartei der finanziellen Gegenpartei die Einzelheiten zu den zwischen ihnen abgeschlossenen OTC-Derivatekontrakten übermitteln, bei denen nicht nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle Gegenpartei in ihrem Besitz ist. Die nichtfinanzielle Gegenpartei ist verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass diese Einzelheiten richtig sind.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können sich nichtfinanzielle Gegenparteien, die bereits in ein Meldesystem investiert haben, dafür entscheiden, die Einzelheiten ihrer OTC-Derivatekontrakte mit finanziellen Gegenparteien an ein Transaktionsregister zu melden. In diesem Fall setzen die nichtfinanziellen Gegenparteien die finanziellen Gegenparteien, mit denen sie OTC-Derivatekontrakte geschlossen haben, vor der Meldung dieser Einzelheiten von ihrer Entscheidung in Kenntnis. Im diesen Fall liegt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für die Meldung dieser Einzelheiten und die Sicherstellung ihrer Richtigkeit bei den nichtfinanziellen Gegenparteien.

Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt und einen OTC-Derivatekontrakt mit einer in einem Drittstaat niedergelassenen Einrichtung schließt, ist nicht zur Meldung gemäß dem vorliegenden Artikel verpflichtet und trägt keine gesetzliche Haftung für die Meldung der Einzelheiten dieser OTC-Derivatekontrakte oder die Sicherstellung ihrer Richtigkeit, sofern

  1. diese Drittstaatseinrichtung als finanzielle Gegenpartei gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, und
  2. - gestrichen -
  3. die finanzielle Gegenpartei aus dem Drittstaat diese Angaben gemäß dem gesetzlichen Meldesystem dieses Drittstaats an ein Transaktionsregister gemeldet hat, das einer rechtsverbindlichen und rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung unterliegt, den in Artikel 81 Absatz 3 genannten Stellen direkten und sofortigen Zugang zu den Daten zu gewähren.

(1b) Die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen dieser OGAW als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

(1c) Der AIFM trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen der jeweilige AIF als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

(1d) Die zugelassene Stelle, die für die Verwaltung einer EbAV, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, verantwortlich ist und in deren Namen tätig ist, trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen diese EbAV als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

(1e) Gegenparteien und CCPs, die zur Meldung der Einzelheiten von Derivatekontrakten verpflichtet sind, stellen sicher, dass diese Einzelheiten richtig und nicht mehrfach gemeldet werden, auch dann, wenn die Meldepflicht im Einklang mit Absatz 1f übertragen wurde.

(1f) Die in Absatz 1 genannten meldepflichtigen Gegenparteien und CCPs können diese Meldepflicht delegieren.

(2) Die Aufzeichnungen für von ihnen geschlossene Derivatekontrakte und Änderungen werden von den Gegenparteien noch mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Kontrakts aufbewahrt.

(3) Wenn kein Transaktionsregister zur Verfügung steht, um die Einzelheiten eines Derivatekontrakts aufzuzeichnen, stellen die Gegenparteien und CCPs sicher, dass solche Einzelheiten an die ESMA gemeldet werden.

In diesem Fall stellt die ESMA sicher, dass alle in Artikel 81 Absatz 3 genannten einschlägigen Stellen Zugang zu allen Einzelheiten der Derivatekontrakte haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.

(4) Eine Gegenpartei oder eine CCP, die einem Transaktionsregister oder der ESMA die Einzelheiten eines Derivatekontrakts meldet, oder eine Einrichtung, die die Meldung solcher Angaben im Namen einer Gegenpartei oder einer CCP übernimmt, verstößt nicht gegen Beschränkungen, die aufgrund des betreffenden Kontrakts oder aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Weitergabe von Informationen gelten.

Die meldende Einrichtung oder ihre Leitungsmitglieder bzw. Beschäftigten haften nicht für diese Weitergabe von Informationen.

(4a) Bis zum 25. Dezember 2025 erstellt die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, um die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Verfahren und Vorkehrungen zu präzisieren.

(5) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten und die Art der in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien festgelegt sind.

Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 3 enthalten zumindest folgende Informationen:

  1. die Identität der Parteien des Derivatekontrakts und - falls mit diesen nicht identisch - der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten;
  2. die wesentlichen Merkmale der Derivatekontrakte, darunter die Art, die Fälligkeit, der Nominalwert, der Preis und das Abwicklungsdatum der Kontrakte.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 3 arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt ist:

  1. die Datenstandards und Formate für die zu meldenden Informationen, die mindestens Folgendes beinhalten:
    1. die globalen Rechtsträgerkennungen (LEIs),
    2. die internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISINs),
    3. die eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffern (UTIs);
  2. die Methoden und Modalitäten für das Meldewesen;
  3. die Häufigkeit der Meldungen;
  4. der Zeitpunkt, bis zu dem Derivatekontrakte gemeldet werden müssen.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Durchführungsstandards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und den auf Ebene der Union oder auf globaler Ebene vereinbarten Standards sowie ihrer Übereinstimmung mit den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 40 und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Meldepflichten Rechnung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 10 Nichtfinanzielle Gegenparteien 19 24

(Gültig bis ... gem. Art. 5 der VO (EU) 2024/2987
(1) Alle zwölf Monate darf eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate gemäß Absatz 3 berechnen. )

(Gültig ab ... gem. Art. 5 der VO (EU) 2024/2987
(1) Alle zwölf Monate darf eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre nicht geclearten Positionen gemäß Absatz 3 berechnen. )

(Gültig bis ... gem. Art. 5 der VO (EU) 2024/2987
Berechnet eine nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Positionen nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung für eine oder mehrere Kategorien von OTC-Derivaten über den gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so )
(Gültig ab ... gem. Art. 5 der VO (EU) 2024/2987
Berechnet eine nichtfinanzielle Gegenpartei ihre nicht geclearten Positionen nicht oder liegt das Ergebnis der Berechnung dieser nicht geclearten Positionen für eine oder mehrere Kategorien von OTC-Derivaten über den gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so )

  1. unterrichtet diese nichtfinanzielle Gegenpartei sofort die ESMA und die jeweils zuständige Behörde darüber und gibt gegebenenfalls den Berechnungszeitraum an;
  2. trifft die nichtfinanzielle Gegenpartei binnen vier Monaten nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen;
  3. wird die nichtfinanzielle Gegenpartei nach Artikel 4 clearingpflichtig für die OTC-Derivatekontrakte, die mehr als vier Monate nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden, und zwar entweder für OTC-Derivatekontrakte, die denjenigen Kategorien von Vermögenswerten angehören, für die das Ergebnis der Berechnung über den Clearingschwellen liegt, oder - falls die nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Position nicht berechnet hat - für jedwede clearingpflichtige Kategorie von OTC-Derivaten.

(Gültig bis ... gem. Art. 5 der VO (EU) 2024/2987
(2) Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die am 17. Juni 2019 nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese nichtfinanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate die gemäß Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.

(2a) Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.

Die nichtfinanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten durchschnittlichen Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate keine systematische Unterschätzung der Position zur Folge hat.

(3) Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen berücksichtigt die nichtfinanzielle Gegenpartei alle von ihr oder anderen nichtfinanziellen Einrichtungen innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, geschlossenen OTC-Derivatekontrakte, die nicht objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement dieser Gegenpartei oder Gruppe verbunden sind. )

(Gültig ab ... gem. Art. 5 der VO (EU) 2024/2987
(2) Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese nichtfinanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre nicht geclearte Position die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.

Die nichtfinanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der nicht geclearten Position keine systematische Unterschätzung dieser Position zur Folge hat.

(3) Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten nicht geclearten Positionen berücksichtigt die nichtfinanzielle Gegenpartei alle von ihr geschlossenen OTC-Derivatekontrakte, die nicht bei einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart wurden und nicht objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der nichtfinanziellen Gegenpartei oder der Gruppe, der diese nichtfinanzielle Gegenpartei angehört, verbunden sind. )

(4) Die ESMA arbeitet nach Konsultation des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Absatz 3 verbunden sind;
  2. die Werte für die Clearingschwellen für nicht geclearte Positionen, die unter Berücksichtigung der in Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 4a Absatz 3 dargelegten Berechnungsmethode und der Systemrelevanz der Summe der Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermittelt werden, und
  3. die Mechanismen, die eine Überprüfung der Werte für die Clearingschwellen nach signifikanten Preisschwankungen in der zugrunde liegenden Kategorie von OTC-Derivaten oder einem erheblichen Anstieg der Risiken für die Finanzstabilität auslösen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(4a) Die ESMA überprüft im Benehmen mit dem ESRB die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels und in Artikel 4a Absatz 4 genannten Clearingschwellen, wobei sie insbesondere der Verflechtung finanzieller Gegenparteien und der Notwendigkeit, die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unterliegenden finanziellen Gegenparteien sicherzustellen, Rechnung trägt. Diese Überprüfung wird mindestens alle zwei Jahre durchgeführt und früher, falls es notwendig oder im Rahmen des nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegten Verfahrens vorgeschrieben ist. Als Ergebnis dieser Überprüfung kann die ESMA Änderungen der durch die gemäß Artikel 4 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegten Schwellen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b vorschlagen. Bei der Überprüfung der Clearingschwellen prüft die ESMA, ob es sich bei den Kategorien von OTC-Derivaten, für die eine Clearingschwelle festgelegt wurde, weiterhin um die relevanten Kategorien von OTC-Derivaten handelt oder ob neue Kategorien eingeführt werden sollten.

Die regelmäßige Überprüfung wird von einem Bericht der ESMA zu diesem Gegenstand begleitet.

(4b) Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, um die effektive Berechnung der Positionen sicherzustellen und den Umfang der Risikopositionen in OTC-Derivatekontrakten auf Gruppenebene zu bewerten und zu beurteilen.

(5) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Pflichten nichtfinanzieller Gegenparteien nach dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Behörde erstattet der ESMA in Zusammenarbeit mit den für die anderen Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden mindestens alle zwei Jahre und häufiger, wenn eine Krisensituation gemäß Artikel 24 festgestellt wird, Bericht über das Ergebnis der Bewertung der Höhe der Risikopositionen in OTC-Derivaten der nichtfinanziellen Gegenparteien, für die sie zuständig ist. Die für das Unionsmutterunternehmen der Gruppe, der die nichtfinanzielle Gegenpartei angehört, zuständige Behörde erstattet der ESMA mindestens alle zwei Jahre Bericht über das Ergebnis der Bewertung der Höhe der Risikopositionen in OTC-Derivaten der Gruppe.

Mindestens alle zwei Jahre ab dem 24. Dezember 2024 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Tätigkeit in OTC-Derivaten nichtfinanzieller Gegenparteien in der Union vor, in dem die Bereiche aufgezeigt werden, in denen es bei der Anwendung dieser Verordnung an Konvergenz und Kohärenz mangelt und potenzielle Risiken für die Finanzstabilität der Union bestehen.

Artikel 11 Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte 13 17 19 24

(1) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die einen nicht durch eine CCP geclearten Derivatekontrakt abschließen, gewährleisten mit der gebührenden Sorgfalt, dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen bestehen, um das operationelle Risiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu ermessen, zu beobachten und zu mindern; diese umfassen zumindest Folgendes:

  1. die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen des betreffenden OTC-Derivatekontrakts, gegebenenfalls auf elektronischem Wege;
  2. formalisierte Prozesse, die solide, belastbar und prüfbar sind, zur Abstimmung von Portfolios, zur Beherrschung der damit verbundenen Risiken, zur frühzeitigen Erkennung und Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien sowie zur Beobachtung des Werts ausstehender Kontrakte.

(2) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 ermitteln täglich auf der Basis der aktuellen Kurse den Wert ausstehender Kontrakte. Wenn die Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht zulassen, wird eine zuverlässige und vorsichtige Bewertung zu Modellpreisen vorgenommen.

Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb der vier Monate nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten ausgenommen.

(3) Finanzielle Gegenparteien müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem diese angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem 16. August 2012 abgeschlossen wurden. Nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem die Sicherheiten angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem Tag abgeschlossen wurden, an dem die Clearingschwelle überschritten wurde.

Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb der vier Monate nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten ausgenommen.

Finanzielle Gegenparteien und in Artikel 10 Absatz 1 genannte nichtfinanzielle Gegenparteien beantragen eine Zulassung bei ihren zuständigen Behörden, bevor sie ein Modell für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen in Bezug auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Risikomanagementverfahren verwenden oder ändern. Bei der Beantragung einer Zulassung übermitteln diese Gegenparteien ihren zuständigen Behörden über die zentrale Datenbank alle relevanten Informationen über diese Risikomanagementverfahren. Diese zuständigen Behörden erteilen oder verweigern diese Zulassung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags für ein neues Modell oder innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Änderung eines bereits zugelassenen Modells.

Beruht das in Unterabsatz 3 genannte Modell auf einem Pro-forma-Modell, so beantragt die Gegenpartei bei der EBA die Validierung dieses Modells und stellt der EBA über die zentrale Datenbank alle in jenem Unterabsatz genannten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Darüber hinaus stellt die Gegenpartei der EBA die Informationen über den ausstehenden Nominalbetrag nach Absatz 12a dieses Artikels über die zentrale Datenbank zur Verfügung.

Beruht das in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannte Modell auf einem Pro-forma-Modell, so dürfen die zuständigen Behörden die Zulassung nur erteilen, wenn das Pro-forma-Modell von der EBA validiert wurde.

Die EBA kann in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß dem in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren Leitlinien oder Empfehlungen herausgeben, um eine einheitliche Anwendung und ein einheitliches Zulassungsverfahren für die in Unterabsatz 1 genannten Risikomanagementverfahren zu gewährleisten.

(3a) Abweichend von Absatz 3 unterliegen Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht von einer CCP gecleart werden, keinen Risikomanagementverfahren, für die ein rechtzeitiger und genauer Austausch von Sicherheiten, die angemessen von eignen Vermögenswerten getrennt sind, erforderlich ist.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes überwacht die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA

  1. regulatorische Entwicklungen in Drittstaaten in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes;
  2. die Auswirkungen der Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und
  3. die Entwicklung von Risikopositionen in Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht durch eine CCP gecleart werden.

Mindestens alle drei Jahre ab dem 24. Dezember 2024 erstattet die ESMA der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Bericht über die Ergebnisse ihrer Überwachung gemäß Unterabsatz 2.

Innerhalb eines Jahres nach Eingang des in Unterabsatz 3 genannten Berichts bewertet die Kommission, ob

  1. internationale Entwicklungen zu mehr Konvergenz in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes geführt haben und
  2. die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten gefährdet.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Absatz 4 festgelegte Ausnahme zu ändern. Der Anpassungszeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.

(4) Finanzielle Gegenparteien müssen eine geeignete und angemessene Eigenkapitalausstattung zur Absicherung der Risiken vorhalten, die nicht durch einen entsprechenden Austausch von Sicherheiten gedeckt sind.

(5) Die Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels gilt nicht für gruppeninterne Geschäfte im Sinne des Artikels 3, die zwischen im selben Mitgliedstaat ansässigen Gegenparteien abgeschlossen werden, sofern ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien weder vorhanden noch abzusehen ist.

(6) Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c, das zwischen Gegenparteien abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird auf der Grundlage einer positiven Entscheidung der beiden zuständigen Behörden ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
  2. ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags auf Befreiung zu keiner positiven Entscheidung, so kann die ESMA in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(7) Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
  2. ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die nichtfinanziellen Gegenparteien benachrichtigen die zuständigen Behörden nach Artikel 10 Absatz 5 über ihre Absicht, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht eine der benachrichtigten zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind.

(8) Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d, das zwischen einer in der Union ansässigen und einer in einem Drittstaat ansässigen Gegenpartei abgeschlossen wird, wird auf der Grundlage einer befürwortenden Entscheidung der zuständigen Behörde, der jeweils die Aufsicht über die in der Union ansässige Gegenpartei obliegt, ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
  2. ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

(9) Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen einer in der Union ansässigen nichtfinanziellen Gegenpartei und einer in einem Drittstaat ansässigen Gegenpartei abgeschlossen wird, wird von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
  2. ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die nichtfinanzielle Gegenpartei benachrichtigt die zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 5 über ihre Absicht, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigte zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind.

(10) Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen einer nichtfinanziellen Gegenpartei und einer finanziellen Gegenpartei abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird auf der Grundlage einer befürwortenden Entscheidung der zuständigen Behörde, der jeweils die Aufsicht über die finanzielle Gegenpartei obliegt, ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;
  2. ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die zuständige Behörde, der jeweils die Aufsicht über die finanzielle Gegenpartei obliegt, unterrichtet die zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 5 über jede derartige Entscheidung. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigte zuständige Behörde erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind. Besteht zwischen den zuständigen Behörden eine Meinungsverschiedenheit, so kann die ESMA diese Behörden in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

(11) Die Gegenpartei des gruppeninternen Geschäfts, das von der Anforderung nach Absatz 3 befreit wurde, veröffentlicht die Informationen über die Freistellung.

Eine zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über jede Entscheidung gemäß den Absätzen 6, 8 oder 10 und über jede gemäß den Absätzen 7, 9 oder 10 eingegangene Benachrichtigung und teilt der ESMA die Einzelheiten des betreffenden gruppeninternen Geschäfts mit.

(12) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 11 gelten für OTC-Derivatekontrakte, die zwischen Drittstaatseinrichtungen, die diesen Pflichten unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, geschlossen werden, sofern diese Kontrakte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben oder sofern diese Pflichten notwendig oder zweckmäßig sind, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern.

(12a) Die EBA richtet eine zentrale Validierungsfunktion für die Elemente und allgemeinen Aspekte von Pro-forma-Modellen und deren Änderungen ein, die von finanziellen Gegenparteien und in Artikel 10 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien zur Erfüllung der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Anforderungen verwendet werden oder verwendet werden sollen. Die EBA holt Rückmeldungen von der ESMA, der EIOPA und den für die Beaufsichtigung von Gegenparteien, die die zu validierenden Pro-forma-Modelle verwenden, zuständigen Behörden ein, auch zur Leistung dieser Pro-forma-Modelle, und koordiniert deren Stellungnahmen, um einen Konsens über die Elemente und allgemeinen Aspekte von Pro-forma-Modellen zu erzielen. Die EBA fungiert als Hauptansprechpartner für Gespräche mit Marktteilnehmern und Entwicklern dieser Pro-forma-Modelle.

Die EBA validiert in ihrer Rolle als zentrale Validierungsstelle die Elemente und allgemeinen Aspekte dieser Pro-forma-Modelle, einschließlich ihrer Kalibrierung, Gestaltung und Abdeckung von Instrumenten, Anlageklassen und Risikofaktoren. Die EBA erteilt oder verweigert diese Validierung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des in Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Antrags auf Validierung für ein neues Pro-forma-Modell und innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Änderung eines bereits validierten Modells. Um die Validierungstätigkeit der EBA zu erleichtern, übermitteln die Entwickler von Pro-forma-Modellen der EBA auf Anfrage alle erforderlichen Informationen und Unterlagen.

Die EBA unterstützt die zuständigen Behörden bei ihren Zulassungsverfahren in Bezug auf die allgemeinen Aspekte der Umsetzung der Modelle gemäß Absatz 3. Zu diesem Zweck erstellt die EBA einen jährlichen Bericht über die relevanten Aspekte ihrer Validierungsarbeit, einschließlich der Überprüfung der Kalibrierung der Modelle gemäß Unterabsatz 2 und der Analyse der gemeldeten Probleme. Wenn die EBA dies für erforderlich hält, gibt sie in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an diese zuständigen Behörden ab. Um die EBA bei der Ausarbeitung der Berichte und Empfehlungen zu unterstützen, stellen die zuständigen Behörden der EBA auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen ihres anfänglichen und laufenden Verfahrens auf Unternehmensebene zur Zulassung der Modelle nach Absatz 3 oder der Änderungen daran erhoben haben.

Die zuständigen Behörden sind allein für die Validierung der Nutzung der Modelle gemäß Absatz 3 oder ihrer Änderungen auf der Ebene der beaufsichtigten Unternehmen verantwortlich.

Die EBA stellt finanziellen Gegenparteien und in Artikel 10 Absatz 1 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien, die von der EBA gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes validierten Pro-forma-Modelle verwenden, eine jährliche Gebühr je Pro-forma-Modell in Rechnung. Die zuständigen Behörden melden der EBA die finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien, die Modelle anwenden, die dem Validierungsverfahren nach Unterabsatz 1 unterliegen. Die Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum monatlichen durchschnittlichen ausstehenden Nominalwert nicht zentral geclearter OTC-Derivate der betreffenden Gegenparteien in den letzten zwölf Monaten unter Verwendung der von der EBA validierten Pro-forma-Modelle und wird zur Deckung aller Kosten zugewiesen, die der EBA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 entstehen.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Pro-forma-Modell" ein Modell für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen, das im Rahmen marktgeführter Initiativen erstellt, veröffentlicht und überarbeitet wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Methode zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und
  2. die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren.

(13) Die ESMA kontrolliert den Handel mit nicht clearingfähigen Derivaten regelmäßig, um Fälle zu erkennen, in denen eine bestimmte Derivatekategorie ein Systemrisiko darstellen könnte, und um eine Aufsichtsarbitrage zwischen geclearten und nicht geclearten Derivatetransaktionen zu verhindern. Insbesondere trifft die ESMA - nach Anhörung des ESRB - Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder überprüft die für Einschussanforderungen geltenden technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 14 dieses Artikels und Artikel 41.

(14) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Verfahren und Vorkehrungen nach Absatz 1,
  2. die Marktbedingungen, die eine Bewertung zu Marktpreisen verhindern, und die Kriterien für eine Bewertung nach Modellpreisen gemäß Absatz 2,
  3. die Angaben zu freigestellten gruppeninternen Geschäften, die in der Benachrichtigung gemäß den Absätzen 7, 9 und 10 enthalten sein müssen,
  4. die genauen Angaben, die in der Mitteilung über freigestellte gruppeninterne Geschäfte nach Absatz 11 enthalten sein müssen,
  5. die Kontrakte, die unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften, und die Fälle, in denen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, wie in Absatz 12 vorgesehen;

die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(15) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. die Risikomanagementverfahren, einschließlich der Höhe und der Art der Sicherheiten sowie der Abgrenzungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3,
  2. a. die Aufsichtsverfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung der in Absatz 3 genannten Risikomanagementverfahren, die von gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstituten und gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirmen angewandt werden, die einen durchschnittlichen ausstehenden monatlichen Nominalwert nicht zentral geclearter OTC-Derivate von mindestens 750 Mrd. EUR, berechnet gemäß den von den ESA gemäß diesem Absatz zu entwickelnden technischen Regulierungsstandards, haben oder einer Gruppe angehören, die einen solchen Nominalwert hat.
  3. die Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei Freistellungen nach den Absätzen 6 bis 10 einzuhalten haben;
  4. die anwendbaren Kriterien nach den Absätzen 5 bis 10, insbesondere die Umstände, die als tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien angesehen werden.

Höhe und Art der erforderlichen Sicherheiten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen werden, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 5 dieser Verordnung und die Anforderungen des Artikels 18 und der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] erfüllt, werden unter Berücksichtigung der Hindernisse festgelegt, die dem Austausch von Sicherheiten in Bezug auf bestehende Finanzsicherheiten im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung entgegenstehen.

Die ESAs legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards - mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe - bis zum 18. Juli 2018 vor.

Die EBA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMA die in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

In Abhängigkeit von der Rechtsform der Gegenpartei wird der Kommission die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 12 Sanktionen 24

(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Diese Sanktionen umfassen zumindest Geldbußen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(1a) Unbeschadet Absatz 1 des vorliegenden Artikels und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, verhängt die zuständige Behörde gegen die Einrichtungen, die der Meldepflicht nach Artikel 9 unterliegen, im Wege einer Entscheidung Verwaltungssanktionen oder Zwangsgelder oder fordert die zuständigen Justizbehörden auf, Sanktionen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die gemeldeten Angaben wiederholt systematische offensichtliche Fehler enthalten.

Das in Unterabsatz 1 genannte Zwangsgeld, das das Unternehmen im Falle eines andauernden Verstoßes für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, zu zahlen hat, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist, darf 1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. Das Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und das Zwangsgeld verhängt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beaufsichtigung von finanziellen und gegebenenfalls nichtfinanziellen Gegenparteien zuständigen Behörden die wegen Verstößen gegen Artikel 4, 5 und 7 bis 11 verhängten Sanktionen öffentlich bekanntgeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der geltenden Sanktionsbestimmungen. Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG sind nicht Teil der Offenlegung und Veröffentlichung dieser Informationen.

Bis zum 17. Februar 2013 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen. Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung derselben unverzüglich mit.

(3) Die Wirksamkeit eines OTC-Derivatekontrakts oder die Möglichkeit der Parteien zur Durchsetzung der Bestimmungen eines OTC-Derivatekontrakts bleibt von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels unberührt. Aus Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels ergeben sich keine Schadenersatzansprüche gegen eine Partei eines OTC-Derivatekontrakts.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a kann dieser Artikel - wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht - so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsmittel wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von zuständigen Behörden verhängten Verwaltungssanktionen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 24. Dezember 2024 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften.

(5) Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, was systematische offensichtliche Fehler im Sinne von Absatz 1a darstellt.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 13 Mechanismen zur Vermeidung von doppelten oder sich widersprechenden Vorschriften in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden 24

(1) Die Kommission wird von den europäischen Aufsichtsbehörden bei der Überwachung der internationalen Anwendung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf etwaige doppelte oder sich widersprechende Anforderungen an die Marktteilnehmer unterstützt, und sie empfiehlt mögliche Maßnahmen.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats

  1. den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen entsprechen,
  2. einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem gemäß Artikel 83 gleichwertig ist, und
  3. wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens erlassen.

(3) Ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 impliziert, dass davon ausgegangen wird, dass Gegenparteien, die einen OTC-Derivatekontrakt eingehen, der nicht durch eine dieser Verordnung unterliegende CCP gecleart wurde, die in Artikel 11 vorgesehenen Pflichten nur dann als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien den Bedingungen unterliegt, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit als gleichwertig gelten.

Artikel 13a Änderungen bei Altkontrakten zur Umsetzung der Referenzwertreform 21 21a

(1) Die Gegenparteien können die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Risikomanagementverfahren, die bei ihnen am 13. Februar 2021 in Bezug auf nicht durch CCPs geclearte OTC-Derivatekontrakte bestehen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 wirksam wird, abgeschlossen oder verlängert wurden, weiterhin anwenden, wenn diese Verträge nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck ersetzt, geändert oder verlängert werden, den maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf jegliche Referenzwerte, die für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bilden, einzuführen.

(2) Kontrakte, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Clearingpflicht nach Artikel 4 abgeschlossen oder verlängert wurden und die nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck geändert oder verlängert werden, einen maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf einen genannten Referenzwert, der für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bildet, einzufügen, unterliegen aus diesem Grund nicht der Clearingpflicht nach Artikel 4.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für OTC-Derivatekontrakte, bei denen die Änderung oder Verlängerung

  1. notwendig ist, um einen Referenzwert im Zusammenhang mit Referenzwertreformen zu ersetzen;
  2. die wirtschaftliche Substanz bzw. den Risikofaktor, die der Referenzwert eines solchen Vertrags abbildet, nicht ändern, und
  3. keine anderen Änderungen rechtliche Bestimmungen dieses Vertrags umfassen, die nicht auf den Referenzwert Bezug nehmen, der dem Vertrag als Bezugsgrundlage dient, sodass der Vertrag möglicherweise in einer Weise geändert würde, aufgrund derer er als neuer Vertrag gelten müsste.

Titel III
Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs

Kapitel 1
Bedingungen und Verfahren für die Zulassung einer CCP

Artikel 14 Zulassung einer CCP 24

(1) Eine in der Union niedergelassene juristische Person, die als CCP Clearingdienstleistungen erbringen will, beantragt ihre Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist (für die CCP zuständige Behörde), gemäß dem Verfahren nach Artikel 17.

(2) Sobald die Zulassung im Einklang mit Artikel 17 erteilt ist, gilt sie für das gesamte Gebiet der Union.

(3) Die in Absatz 1 genannte Zulassung wird der CCP für mit dem Clearing verbundene Dienstleistungen und Tätigkeiten erteilt; darin ist angegeben, für welche Dienstleistungen und Tätigkeiten die CCP Clearingdienstleistungen erbringen bzw. ausüben darf und welche Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten von dieser Zulassung abgedeckt sind.

Eine Einrichtung, die eine Zulassung als CCP zum Clearing von Finanzinstrumenten beantragt, nimmt in ihren Antrag die Kategorien von für das Clearing geeigneten Nichtfinanzinstrumenten auf, die eine solche CCP zu clearen beabsichtigt.

(4) Eine zentrale Gegenpartei muss zu jedem Zeitpunkt die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Eine zentrale Gegenpartei unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.

(5) Eine Zulassung nach Absatz 1 hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zusätzliche Anforderungen bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen CCPs, einschließlich bestimmter Zulassungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG, zu erlassen oder weiter anzuwenden.

(6) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen einem Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 beizufügen sind, und in denen die Angaben präzisiert werden, die diese Unterlagen enthalten müssen, um nachzuweisen, dass die antragstellende CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezmber 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(7) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format für den in Absatz 1 genannten, an die zentrale Datenbank zu übermittelnden Zulassungsantrag festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Umsetzungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 15 Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen 19 24

(1) Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, einschließlich auf Nichtfinanzinstrumente, die bei einer zugelassenen CCP zentral gecleart werden können, auszuweiten, die nicht durch die bestehende Zulassung abgedeckt sind, stellt sie bei der für sie zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausweitung dieser Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten in einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, es sei denn, eine solche Ausweitung der Tätigkeiten oder Dienstleistungen ist gemäß Artikel 15a von der Zulassung ausgenommen.

Die Ausweitung der Zulassung erfolgt je nach Fall entweder nach dem Verfahren nach Artikel 17 oder nach dem Verfahren nach Artikel 17a.

(2) Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäftstätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie niedergelassen ist, auszudehnen, teilt die für sie zuständige Behörde dies unverzüglich der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats mit.

(3) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen einem Antrag auf Ausweitung der Zulassung gemäß Absatz 1 beizufügen sind, und in denen die Angaben präzisiert werden, die diese Unterlagen enthalten müssen. Die erforderlichen Unterlagen und Informationen müssen für die Art des Verfahrens zur Ausweitung der Zulassung nach Absatz 1 relevant und verhältnismäßig sein, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 15a Ausnahmeregelung von der Zulassung für eine Ausweitung der Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten Dienstleistungen 24

(1) Ungeachtet Artikel 15 benötigt eine CCP, die beabsichtigt, ihre Geschäftstätigkeit auf eine zusätzliche Dienstleistung oder eine zusätzliche Tätigkeit auszuweiten, der bzw. die nicht unter ihre bestehende Zulassung fällt, keine Zulassung für eine solche Ausweitung, wenn diese zusätzliche Dienstleistung oder diese zusätzliche Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der CCP hätte.

Die CCP unterrichtet die registrierten Empfänger über die zentrale Datenbank, wenn sie beschließt, von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, einschließlich der Dienstleistung oder der Tätigkeit, den bzw. die sie zu erbringen beabsichtigt.

Die von einer CCP gemäß diesem Artikel vorgenommenen Änderungen unterliegen der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 21.

Die ESMA kann die Erbringung von Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten überprüfen und dem in Artikel 18 genannten Kollegium und der Kommission über die Risiken, die sich aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten von CCPs gemäß diesem Artikel ergeben, sowie über deren Angemessenheit Bericht erstatten.

(2) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:

  1. die Art der Ausweitung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten, die sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil einer CCP auswirken würden, und
  2. die Häufigkeit, in der eine CCP die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelung meldet, wobei diese nicht mehr als einmal alle drei Monate betragen darf.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 16 Eigenkapitalanforderungen

(1) Um eine Zulassung nach Artikel 14 zu erhalten, muss eine CCP über ein ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens 7,5 Mio. EUR verfügen.

(2) Das Eigenkapital einer CCP einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen muss im Verhältnis zu dem Risiko stehen, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt. Es muss zu jedem Zeitpunkt ausreichen, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gemäß den Artikeln 41 bis 44 gedeckt sind.

(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EBA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und nach Anhörung der ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Anforderungen hinsichtlich Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen einer CCP gemäß Absatz 2 näher bestimmt werden.

Die EBA legt der Kommission bis zum 30. September 2012 diese Entwürfe für entsprechende technische Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format für den in Absatz 1 genannten, an die zentrale Datenbank zu übermittelnden Antrag auf Ausweitung einer Zulassung festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Umsetzungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 17 Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung 19 24

(1) Die antragstellende CCP beantragt ihre Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 oder eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung nach Artikel 15 Absatz 1 im elektronischen Format über die zentrale Datenbank. Der Antrag wird unverzüglich über diese zentrale Datenbank an die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet.

Die antragstellende CCP liefert sämtliche Informationen, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Beantragt eine CCP eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 15, so legt sie alle erforderlichen Informationen vor, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Gewährung einer solchen Ausweitung der Zulassung alle zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf eine solche Ausweitung zu erfüllen.

Gemäß Artikel 17c wird innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags gemäß Unterabsatz 1 über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

(2) Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP nach der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Empfangsbestätigung mit, ob der Antrag die erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält.

Die Mitteilung erfolgt innerhalb von

  1. 20 Arbeitstagen nach der Empfangsbestätigung, wenn die antragstellende CCP eine Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 beantragt hat, oder
  2. 10 Arbeitstagen nach der Empfangsbestätigung, wenn die antragstellende CCP eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 15 Absatz 1 beantragt hat.

Entscheidet die für die CCP zuständige Behörde innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten anwendbaren Zeitraums, dass nicht alle gemäß Artikel 14 Absätze 6 und 7 oder Artikel 15 Absätze 3 und 4 erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorgelegt wurden, fordert sie die antragstellende CCP auf, diese zusätzlichen Unterlagen oder Informationen über die zentrale Datenbank zu übermitteln. Der Zulassungsantrag oder der Antrag auf Ausweitung der Zulassung wird abgelehnt, wenn die für die CCP zuständige Behörde entscheidet, dass die antragstellende CCP einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen ist. Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die CCP über die zentrale Datenbank von ihrer Entscheidung.

(3) Die für die CCP zuständige Behörde führt innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist (im Folgenden "Risikobewertungszeitraum") eine Risikobewertung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen durch die CCP durch.

Die Risikobewertung erfolgt innerhalb von:

  1. 80 Arbeitstagen nach der Bestätigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, wenn ein Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 gestellt wird, oder
  2. 40 Arbeitstagen nach der Bestätigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b, wenn ein Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 gestellt wird.

Bis zum Ende des Risikobewertungszeitraums übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium ihren Entwurf einer Entscheidung und eines Berichts über die zentrale Datenbank.

Nach Eingang des in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Entwurfs einer Entscheidung und eines Berichts und auf der Grundlage der darin enthaltenen Feststellungen gibt das in Artikel 18 genannte Kollegium innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 ab, in der es feststellt, ob die antragstellende CCP die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA in elektronischer Form über die zentrale Datenbank.

Das in Artikel 18 genannte Kollegium kann in seine Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die es für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken.

Nach Eingang des Entwurfs einer Entscheidung und eines Berichts gemäß Unterabsatz 3 gibt die ESMA gemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme ab, in der sie feststellt, ob die antragstellende CCP die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und dem in Artikel 18 genannten Kollegium.

Die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP im Zusammenhang mit ermittelten grenzüberschreitenden Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken.

(3a) Unbeschadet der in Absatz 3 Unterabsatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Stellungnahme kann die ESMA nach Eingang des Entwurf einer Entscheidung und eines Berichts nach Absatz 3 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurf einer Entscheidung auch eine Stellungnahme gemäß Artikel 23a und Artikel 24a Absatz 7 zu diesem Entwurf einer Entscheidung übermitteln, wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern.

Weist der Entwurf einer Entscheidung, der der ESMA gemäß Absatz 3 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf, so gibt die ESMA Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern.

Die angenommenen Stellungnahmen der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums werden den jeweiligen Empfängern in elektronischer Form über die zentrale Datenbank übermittelt.

(3b) Während des Risikobewertungszeitraums

  1. kann die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank der antragstellenden CCP Fragen stellen und ergänzende Informationen von ihr anfordern,
  2. koordiniert die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank Fragen der ESMA oder eines Mitglieds des in Artikel 18 genannten Kollegiums und übermittelt sie der antragstellenden CCP, und
  3. übermittelt die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank der ESMA und den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums alle Antworten der antragstellenden CCP.

Hat die für die CCP zuständige Behörde der ESMA oder einem Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums die angeforderten Informationen nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung übermittelt, so kann die ESMA oder ein Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Aufforderung direkt über die zentrale Datenbank an die CCP richten.

Hat die antragstellende CCP die in Unterabsatz 1 genannten Fragen nicht innerhalb der von der um die Informationen ersuchenden Behörde gesetzten Frist beantwortet, so kann die für die CCP zuständige Behörde nach Konsultation der ersuchenden Behörde beschließen, den betreffenden Risikobewertungszeitraum um insgesamt höchstens zehn Arbeitstage zu verlängern, wenn eine der Fragen ihrer Ansicht oder der Ansicht der ersuchenden Behörde nach für die Bewertung von entscheidender Bedeutung ist. Die zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP über die zentrale Datenbank über die vorgenommene Verlängerung. Die zuständige Behörde kann ohne Antwort der CCP über den Antrag entscheiden.

(3c) Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 bzw. 6 dieses Artikels angenommenen Stellungnahmen der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums und, falls abgebeben, der gemäß Absatz 3a Unterabsatz 1 dieses Artikels angenommenen Stellungnahme der ESMA trifft die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung und übermittelt sie der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium über die zentrale Datenbank.

Entspricht die Entscheidung der für die CCP zuständigen Behörde nicht der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen oder Empfehlungen, so enthält sie eine ausführliche Begründung für jede erhebliche Abweichung von dieser Stellungnahme oder diesen Bedingungen oder Empfehlungen.

Kommt die für die CCP zuständige Behörde einer Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nach oder beabsichtigt sie, ihnen nicht nachzukommen, so unterrichtet die ESMA den Rat der Aufseher gemäß Artikel 24a. Die Informationen umfassen auch die Begründung der für die CCP zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung.

(4) Die für die CCP zuständige Behörde beschließt nur dann, die in Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zulassung nach gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 und 3a genannten Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen und Empfehlungen, zu erteilen, wenn sie uneingeschränkt davon überzeugt ist, dass die antragstellende CCP

  1. die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Erbringung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für Nichtfinanzinstrumente, und
  2. als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gemeldet ist.

Beantragt eine CCP eine Ausweitung der bestehenden Zulassung gemäß Artikel 15, so können sich die ESMA, das in Artikel 18 genannte Kollegium und die für die CCP zuständige Behörde auf einen Teil der zuvor gemäß diesem Artikel vorgenommenen Bewertung stützen, soweit der Antrag auf Ausweitung nicht zu einer Änderung führt oder die vorherige Bewertung für diesen Teil in anderer Weise beeinträchtigt. Die CCP bestätigt der für die CCP zuständigen Behörde, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt dieses Teils der Bewertung nicht geändert hat.

Die antragstellende CCP wird nicht zugelassen, wenn

  1. die für die CCP zuständige Behörde beschlossen hat, die Zulassung nicht zu erteilen, oder
  2. alle Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums - mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die antragstellende CCP niedergelassen ist - gemäß Artikel 19 Absatz 1 im gegenseitigen Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme gelangen, der zufolge der antragstellenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte.

In der in Unterabsatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Stellungnahme wird schriftlich ausführlich und detailliert begründet, warum nach Auffassung des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

Ist keine solche gemeinsame Stellungnahme im gegenseitigen Einvernehmen erreicht worden und gibt das in Artikel 18 genannte Kollegium mit einer Zweidrittelmehrheit eine ablehnende Stellungnahme ab, so kann jede der betroffenen zuständigen Behörden, gestützt auf diese Mehrheit, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Annahme der ablehnenden Stellungnahme im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

In der Entscheidung, die ESMA in der Sache anzurufen, ist ausführlich schriftlich zu begründen, warum die jeweiligen Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums zu der Auffassung gelangt sind, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind. In diesem Fall stellt die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Zulassung zurück, bis die ESMA in Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Beschluss über die Zulassung gefasst hat. Die für die CCP zuständige Behörde trifft dann im Einklang mit dem Beschluss der ESMA ihre Entscheidung. Nach Ablauf der in Unterabsatz 5 genannten Frist von 30 Kalendertagen kann die ESMA in der Sache nicht mehr angerufen werden.

Gelangen alle Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums - mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die antragstellende CCP niedergelassen ist - gemäß Artikel 19 Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme, der zufolge der antragstellenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte, kann die für die CCP zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

Die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, übermittelt die Entscheidung den anderen betroffenen zuständigen Behörden.

Die zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP unverzüglich, nachdem sie eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung nach Absatz 3c getroffen hat, über die zentrale Datenbank schriftlich über ihre Entscheidung und begründet diese ausführlich.

Artikel 17a Beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung 24

(1) Ein beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung findet Anwendung, wenn eine CCP beabsichtigt, gemäß Artikel 15 ihre Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten auszuweiten und wenn eine solche Ausweitung alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. sie bewirkt nicht, dass die CCP ihre operative Struktur zu irgendeinem Zeitpunkt im Kontraktzyklus erheblich anpassen muss;
  2. sie umfasst nicht das Angebot Kontrakte zu clearen, die nicht auf dieselbe Weise wie oder zusammen mit bereits von der CCP geclearten Kontrakten liquidiert werden können;
  3. sie bewirkt nicht, dass die CCP wesentliche neue Vertragsspezifikationen berücksichtigen muss;
  4. sie führt nicht zur Einführung wesentlicher neuer Risiken oder einer erheblichen Erhöhung des Risikoprofils der CCP;
  5. sie umfasst nicht das Angebot eines neuen Abwicklungs- oder Liefermechanismus oder -dienstes, bei dem Verbindungen zu einem anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, einem Zentralverwahrer oder einem anderen Zahlungssystem, das bzw. der von der CCP zuvor nicht genutzt wurde, hergestellt werden.

(2) Eine CCP, die nach dem in diesem Artikel festgelegten beschleunigten Verfahren einen Antrag auf Ausweitung ihrer bestehenden Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten stellt, muss nachweisen, dass die geplante Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für die Bewertung im Rahmen eines solchen Verfahrens infrage kommt.

Die CCP übermittelt ihren Antrag auf Ausweitung im elektronischen Format über die zentrale Datenbank und liefert sämtliche notwendigen Informationen gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Gemäß Artikel 17c wird innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung dieses Antrags über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

(3) Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entscheidet die für die CCP zuständige Behörde nach Berücksichtigung der Beiträge der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums,

  1. ob der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt und
  2. wenn der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt, ob
    1. die Ausweitung der Zulassung gewährt werden soll, wenn die CCP diese Verordnung einhält, oder
    2. die Ausweitung der Zulassung verweigert werden soll, wenn die CCP diese Verordnung nicht einhält.

Beantragt eine CCP eine Ausweitung der Zulassung gemäß Artikel 15, so kann sich die für die CCP zuständige Behörde auf einen Teil der zuvor gemäß diesem Artikel vorgenommenen Bewertung stützen, soweit der Antrag auf Ausweitung nicht zu einer Änderung führt oder die vorherige Bewertung für diesen Teil in anderer Weise beeinträchtigt. Die CCP bestätigt der für die CCP zuständigen Behörde, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt dieses Teils der Bewertung nicht geändert hat.

Hat die zuständige Behörde entschieden, dass die Ausweitung der Zulassung nicht für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren infrage kommt, wird der Antrag der CCP abgelehnt.

Hat die zuständige Behörde entschieden, die Ausweitung der Zulassung nicht zu gewähren, so wird die Ausweitung der Zulassung verweigert.

(4) Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist schriftlich über die zentrale Datenbank über ihre Entscheidung nach jenem Absatz.

(5) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 1 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen weiter zu präzisieren und das Verfahren für die Konsultation der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels zu der Frage, ob diese Bedingungen erfüllt sind, festzulegen.

Bei der Präzisierung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 legt die ESMA die zu verwendende Methode und die Parameter fest, die für die Entscheidung, wann eine Bedingung als erfüllt gilt, anzuwenden sind. Die ESMA erstellt ferner eine Liste und präzisiert, ob es typische Ausweitungen von Dienstleistungen und Tätigkeiten gibt, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden könnte, dass sie unter das beschleunigte Verfahren nach diesem Artikel fallen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Artikel 17b Verfahren für die Annahme von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen 24

(1) Die für eine CCP zuständige Behörde übermittelt im elektronischen Format über die zentrale Datenbank ein Ersuchen um Stellungnahme

  1. der ESMA gemäß Artikel 23a Absatz 2, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 7, 8, 20, 21, 29 bis 33, 35, 36, 37, 41 und 54 anzunehmen;
  2. des in Artikel 18 genannten Kollegiums gemäß Artikel 19, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 20, 21, 30, 31, 32, 35, 37, 41, 49, 51 und 54 anzunehmen.

Das in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Ersuchen um Stellungnahme wird zusammen mit allen einschlägigen Dokumenten umgehend an die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet.

(2) Sofern in dem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, bewertet die für die CCP zuständige Behörde binnen 30 Arbeitstagen nach der Einreichung des in Absatz 1 genannten Ersuchens (im Folgenden "Bewertungszeitraum") die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch die CCP. Bis zum Ende des Bewertungszeitraums übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium ihren Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme.

(3) Sofern in einem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt nach Eingang sowohl des Ersuchens um Stellungnahme gemäß Absatz 1 als auch der Entwürfe von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Folgendes:

  1. Die ESMA gibt in Bezug auf Artikel 20 eine Stellungnahme ab, in der sie bewertet, ob die CCP die jeweiligen Anforderungen gemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc erfüllt. Die ESMA übermittelt ihre Stellungnahme an die für die CCP zuständige Behörde und das in Artikel 18 Absatz 1 genannte Kollegium. Die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken, insbesondere im Zusammenhang mit ermittelten grenzüberschreitenden Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union. Die ESMA gibt auch in Bezug auf die Artikel 21 und 37 eine Stellungnahme gemäß diesen Artikeln und gemäß Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc ab, und die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält.
  2. Die ESMA kann in Bezug auf die Artikel 7, 8, 29 bis 33, 35, 36, 41 und 54 eine Stellungnahme gemäß Artikel 23a und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc zu diesem Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme abgeben, wenn dies erforderlich ist, um eine kohärente und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern.
  3. Das in Artikel 18 genannte Kollegium gibt eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 ab, in der die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen durch die CCP bewertet wird, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA. Die Stellungnahme des Kollegiums kann Bedingungen oder Empfehlungen enthalten, die es für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gibt die ESMA, wenn der Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme, der der ESMA gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung aufweist, Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern. Nimmt die ESMA eine Stellungnahme gemäß Buchstabe b an, so berücksichtigt die zuständige Behörde diese Stellungnahme gebührend und unterrichtet die ESMA über die daraufhin getroffenen oder unterlassenen Folgemaßnahmen.

Die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium nehmen ihre Stellungnahmen jeweils innerhalb der von der für die CCP zuständigen Behörde gesetzten Frist an, die mindestens 15 Arbeitstage nach Eingang der einschlägigen Unterlagen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels beträgt.

(4) Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums und, falls abgegeben, der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels abgegebenen Stellungnahme der ESMA oder innerhalb der in dieser Verordnung anderweitig festgelegten Frist nimmt die für die CCP zuständige Behörde nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen und Empfehlungen, ihre Entscheidung, ihren Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß einem einschlägigen Artikel an und übermittelt sie der ESMA und dem Kollegium.

Entspricht die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme einer Stellungnahme der ESMA oder des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen, nicht, so muss die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder den Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein.

Für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels unterrichtet die ESMA, wenn die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder beabsichtigt, ihnen nicht nachzukommen, den Rat der Aufseher gemäß Artikel 24a. Die Informationen umfassen auch die Begründung der für die CCP zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung.

Die für die CCP zuständige Behörde nimmt ihre Entscheidungen, Berichte oder sonstigen Maßnahmen im Einklang mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Artikeln an.

Artikel 17c Zentrale Datenbank 24

(1) Die ESMA richtet eine zentrale Datenbank ein und pflegt sie, die den für die CCP zuständigen Behörden und der ESMA ("registrierte Empfänger") sowie den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums und den einschlägigen CCP, sofern gemäß einem einschlägigen Artikel erforderlich, Zugang zu allen in der Datenbank für diese CCP erfassten Dokumenten, und anderen in dieser Verordnung benannten Empfängern, gibt. Die ESMA stellt sicher, dass die zentrale Datenbank die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben erfüllt.

Die ESMA gibt die Einrichtung der zentralen Datenbank auf ihrer Website bekannt.

(2) Eine CCP übermittelt die in Artikel 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 49 und Artikel 49a genannten Anträge über die zentrale Datenbank. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags wird über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt.

Eine CCP lädt alle Unterlagen, die sie im Rahmen der in den Artikeln 14 und 15 genannten Zulassungsverfahren oder der in den Artikeln 49 bzw. 49a genannten Validierungsverfahren vorzulegen hat, umgehend in die zentrale Datenbank hoch. Die registrierten Empfänger laden umgehend alle Dokumente hoch, die sie von der CCP im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß Unterabsatz 1 erhalten, es sei denn, die CCP hat diese Dokumente bereits hochgeladen.

Eine CCP hat Zugang zur zentralen Datenbank in Bezug auf die Dokumente, die sie an diese zentrale Datenbank übermittelt hat, oder die Dokumente, die der CCP von einem der registrierten Empfänger oder des in Artikel 18 genannten Kollegiums über diese zentrale Datenbank übermittelt werden.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt ihr Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 17b über die zentrale Datenbank.

(4) Fragen, die einer CCP von der ESMA, der für die CCP zuständigen Behörde oder den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums während der Bewertungszeiträume gemäß den Artikeln 17, 17a, 17b, 49 und 49a vorgelegt oder Informationen, die von ihr gemäß diesen Artikeln angefordert werden, werden von der CCP über die zentrale Datenbank übermittelt und beantwortet.

(5) Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die betroffene CCP über die zentrale Datenbank, wenn eine Entscheidung, ein Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß den Artikeln 14, 15, 15a, 17a, 17a, 17b, 20, 21, 30 bis 33, 35, 37, 41, 49, 49a, 51 und 54 angenommen wurde, sowie über alle Entscheidungen, die die für die CCP zuständige Behörde freiwillig über die zentrale Datenbank an die CCP weitergibt.

(6) Die zentrale Datenbank ist so konzipiert, dass die registrierten Empfänger automatisch über Änderungen ihres Inhalts informiert werden, einschließlich des Hochladens, Löschen oder Ersetzens von Dokumenten, der Einreichung von Fragen und Informationsersuchen.

(7) Die Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 24a Absatz 7 Zugang zur zentralen Datenbank. Der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses kann den Zugang zu einigen der Unterlagen für die Mitglieder des in Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer ii genannten CCP-Aufsichtsausschusses beschränken, wenn dies aus Vertraulichkeitsgründen gerechtfertigt ist.

Artikel 18 Kollegium 19 24

(1) Binnen 30 Kalendertagen nach Übermittlung der in Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Mitteilung richtet die für die CCP zuständige Behörde ein Kollegium ein, um die Durchführung der in den Artikeln 15, 17, 17a, 20, 21, 30, 31, 32, 35, 37, 41, 49, 51 und 54 genannten Aufgaben zu erleichtern. Der Ko-Vorsitz und die Leitung dieses Kollegiums werden von der zuständigen Behörde und einem der in Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe b genannten unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses (im Folgenden "Ko-Vorsitze") gemeinsam übernommen.

(2) Dem Kollegium gehören an:

  1. der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nach Artikel 24a Absatz 2 Buchstaben a und b;
  2. die für die CCP zuständige Behörde;
  3. die zuständigen Behörden, die verantwortlich sind für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP, die in den drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die auf der aggregierten Basis eines Einjahreszeitraums die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen, sowie bei Bedarf und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 43 die EZB im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute als Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;
  4. a. die anderen als die in Buchstabe c genannten für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde. Diese zuständigen Behörden beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle Notlage der CCP auf die Finanzstabilität ihres jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte. Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form;
  5. die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der von der CCP bedienten Handelsplätze verantwortlich sind;
  6. die zuständigen Behörden, die die CCPs beaufsichtigen, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;
  7. die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen beaufsichtigen, mit denen die CCP verbunden ist;
  8. die für die Überwachung der CCP jeweils verantwortlichen Mitglieder des ESZB und die Mitglieder des ESZB, die für die Überwachung von CCPs verantwortlich sind, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;
  9. die Zentralbanken, die die wichtigsten Unionswährungen der abgerechneten Finanzinstrumente emittieren.
  10. vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde die anderen als die in Buchstabe h genannten Zentralbanken, die Unionswährungen emittieren, auf die von dieser CCP geclearte oder zu clearende Finanzinstrumente lauten. Diese emittierenden Zentralbanken beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle Notlage der CCP auf ihre jeweilige Emissionswährung haben könnte. Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form;

Die für die CCP zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Mitglieder des Kollegiums. Diese Liste wird von der für die CCP zuständigen Behörde nach jeder Änderung der Zusammensetzung des Kollegiums unverzüglich aktualisiert. Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMA diese Liste innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Einrichtung des Kollegiums oder der Änderung der Zusammensetzung des Kollegiums. Die ESMA veröffentlicht unverzüglich nach dem Erhalt der Übermittlung durch die für die CCP zuständige Behörde auf ihrer Website die Mitgliederliste dieses Kollegiums.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigt.

(4) Das Kollegium nimmt - unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung - folgende Aufgaben wahr:

  1. Ausarbeitung der Stellungnahme gemäß Artikel 19;
  2. Informationsaustausch, einschließlich Informationsersuchen, gemäß Artikel 84;
  3. Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;
  4. Koordinierung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der CCP, und
  5. Festlegung von Verfahren und Notfallplänen für Krisensituationen gemäß Artikel 24.

Die Ko-Vorsitze legen gemeinsam die Termine und die Tagesordnung der Sitzungen des Kollegiums fest.

Um die Durchführung der den Kollegien gemäß Unterabsatz 1 zugewiesenen Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen von Punkten zur Tagesordnung einer Sitzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeit des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus.

(5) Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.

In der Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums festgelegt, einschließlich detaillierter Regelungen für

  1. die Abstimmungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 3,
  2. die Verfahren für die Festlegung der Tagesordnung von Sitzungen des Kollegiums,
  3. die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums,
  4. das Format und den Umfang der Informationen, die den Mitgliedern des Kollegiums von der für die CCP zuständigen Behörde übermittelt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die gemäß Artikel 21 Absatz 4 bereitzustellenden Informationen,
  5. die angemessenen Mindestfristen für die Bewertung der einschlägigen Unterlagen durch die Mitglieder des Kollegiums,
  6. die Modalitäten für die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.

In der Vereinbarung können auch Aufgaben festgelegt werden, die der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA oder einem anderen Mitglied des Kollegiums übertragen werden sollen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Ko-Vorsitzen wird die endgültige Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen, die der ESMA eine Begründung zu ihrer Entscheidung übermittelt.

(6) Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien in der gesamten Union zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen, anhand deren entschieden wird, welche die wichtigsten Unionswährungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe h sind, und die praktischen Modalitäten im Sinne des Absatzes 5 näher bestimmt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 2. Januar 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 19 Stellungnahme des Kollegiums 19 24

(1) Ist das in Artikel 18 genannte Kollegium nach dieser Verordnung zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet, so gelangt es zu einer gemeinsamen Stellungnahme, in der festgestellt wird, ob die CCP die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b verabschiedet das in Artikel 18 genannte Kollegium, wenn keine gemeinsame Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 erreicht wurde, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit.

(1a) Wenn das Kollegium eine Stellungnahme gemäß der vorliegenden Verordnung abgibt, kann diese Stellungnahme auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums und nach Annahme durch eine Mehrheit des Kollegiums gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zusätzlich zu der Feststellung, ob die CCP der vorliegenden Verordnung nachkommt, Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit enthalten.

Wenn das Kollegium eine Stellungnahme abgeben kann, darf jede emittierende Zentralbank, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben h und i Mitglied des Kollegiums ist, Empfehlungen zu der Währung, die sie emittiert, aussprechen.

(2) Die ESMA wirkt im Rahmen ihrer allgemeinen Koordinatorfunktion gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf die Annahme einer gemeinsamen Stellungnahme hin.

(3) Eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit des Kollegiums wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet. In Kollegien mit bis zu 12 Mitgliedern sind höchstens zwei Kollegiumsmitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Kollegien mit mehr als 12 Mitgliedern sind höchstens drei Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die ESMA hat bei der Verabschiedung der Stellungnahmen des Kollegiums kein Stimmrecht.

Artikel 20 Entzug der Zulassung 24

(1) Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 3 entzieht die für die CCP zuständige Behörde vollständig oder teilweise die Zulassung, wenn diese CCP

  1. die Zulassung nicht innerhalb von zwölf Monaten in Anspruch genommen hat;
  2. innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum, an dem die Zulassung erteilt wurde oder die CCP diese Clearingdienstleistung oder diese Clearingtätigkeit zuletzt angeboten hat, eine Zulassung für eine Clearingdienstleistung oder eine Clearingtätigkeit in Bezug auf eine Kategorie von Derivaten, Wertpapieren, sonstigen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten nicht in Anspruch genommen hat;
  3. ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet;
  4. in den vorangegangenen zwölf Monaten in einer Kategorie von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, die unter eine Zulassung fallen, keine Dienstleistungen erbracht oder keine Tätigkeit ausgeübt hat;
  5. die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;
  6. nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde, und die geforderten Abhilfemaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergriffen hat oder
  7. in schwerwiegender Weise und systematisch gegen eine der Anforderungen dieser Verordnung verstoßen hat.

(2) Entzieht die für die CCP zuständige Behörde der CCP die Zulassung gemäß Absatz 1, so kann sie den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Clearingdienstleistung oder eine bestimmte Clearingtätigkeit in einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten beschränken.

(3) Bevor die für die CCP zuständige Behörde beschließt, der CCP die Zulassung ganz oder teilweise zu entziehen, auch für eine oder mehrere Clearingdienstleistungen oder Clearingtätigkeiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten gemäß Absatz 1, ersucht sie gemäß Artikel 17b die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium um Stellungnahme zur Notwendigkeit eines vollständigen oder teilweisen Entzugs der Zulassung der CCP, es sei denn, eine Entscheidung ist dringend geboten.

(4) Die ESMA und jedes Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums kann die für die CCP zuständige Behörde jederzeit ersuchen, zu prüfen, ob die CCP nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.

(5) Entscheidet die für die CCP zuständige Behörde, der CCP die Zulassung ganz oder teilweise zu entziehen, auch für eine(n) oder mehrere Clearingdienstleistungen oder Clearingtätigkeiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, so wird dieser Beschluss in der gesamten Union wirksam, und die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die CCP unverzüglich über die zentrale Datenbank.


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