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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2102 der Kommission vom 27. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 im Hinblick auf die Veröffentlichung der Informationen, die bei der Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 318 vom 10.12.2019 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 56,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission 2 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 3 geändert, um durch die Einführung weiterer Grundsätze für latente Steuern gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union sicherzustellen. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollten einige mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission 4 festgelegte Meldebögen angepasst werden.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, mit denen die Veröffentlichung der bei der Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern verwendeten Informationen vorgeschrieben wird, sollen ab dem 1. Januar 2020 gelten. Die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen sollen sicherstellen, dass den vorgenannten Vorschriften auch in den entsprechenden Meldebögen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 Rechnung getragen wird. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.

(4) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurde.

(5) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

2. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2019

1) ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 161 vom 18.06.2019 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015 S. 1285).

5) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

.

Anhang I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt geändert:

1. In Meldebogen S.25.01.21 "Solvenzkapitalanforderung - für Unternehmen, die die Standardformel verwenden" werden folgende Tabellen angefügt:

"Vorgehensweise beim Steuersatz

Ja/Nein
C0109
Zugrundelegung des DurchschnittssteuersatzesR0590

Berechnung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (LAC DT)

LAC DT
C0130"
LAC DTR0640
LAC DT wegen Umkehrung latenter SteuerverbindlichkeitenR0650
LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger GewinneR0660
LAC DT wegen Rücktrag, laufendes JahrR0670
LAC DT wegen Rücktrag, künftige JahreR0680
Maximale LAC DTR0690

2. In Meldebogen S.25.02.21 "Solvenzkapitalanforderung - für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden" werden folgende Tabellen angefügt:

"Vorgehensweise beim Steuersatz

Ja/Nein
C0109
Zugrundelegung des DurchschnittssteuersatzesR0590

Berechnung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (LAC DT)

LAC DT
C0130"
Betrag/Schätzung der LAC DTR0640
Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter SteuerverbindlichkeitenR0650
Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger GewinneR0660
Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes JahrR0670
Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, künftige JahreR0680
Betrag/Schätzung der maximalen LAC DTR0690

3. In Meldebogen S.25.03.21 "Solvenzkapitalanforderung - für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden" werden folgende Tabellen angefügt:

"Vorgehensweise beim Steuersatz

Ja/Nein
C0109
Zugrundelegung des DurchschnittssteuersatzesR0590

Berechnung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (LAC DT)

LAC DT
C0130"
Betrag/Schätzung der LAC DTR0640
Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter SteuerverbindlichkeitenR0650
Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger GewinneR0660
Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes JahrR0670
Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, künftige JahreR0680
Betrag/Schätzung der maximalen LAC DTR0690


.

Anhang II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt S.25.01 "Solvenzkapitalanforderung - für Unternehmen, die die Standardformel verwenden"" werden in der Tabelle folgende Zeilen angefügt:

"Vorgehensweise beim Steuersatz
R0590/C0109Zugrundelegung des DurchschnittssteuersatzesZu wählen ist zwischen:
1 - Ja
2 - Nein
3 -Nicht anwendbar, da keine LAC DT verwendet wird (in diesem Fall entfallen R0640 bis R0690).
Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177) *.
Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern
R0640/C0130LAC DTBetrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern im Sinne von Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.01, Feld R0150/C0100 angegebenen Wert identisch sein.
R0650/C0130LAC DT wegen Umkehrung latenter SteuerverbindlichkeitenBetrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.
R0660/C0130LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger GewinneBetrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.
R0670/C0130LAC DT wegen Rücktrag, laufendes JahrBetrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0680/C0130LAC DT wegen Rücktrag, künftige JahreBetrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0690/C0130Maximale LAC DTMaximaler Betrag der LAC DT, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf.
*) Leitlinien der EIOPA vom 2. Februar 2015 zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177) (https://eiopa.europa.eu/publications/eiopa-guidelines/guidelines-on-the-loss-absorbing-capacity-of-technical-provisions-and-deferred-taxes)."

2. In Abschnitt S.25.02 "Solvenzkapitalanforderung - für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden" werden in der Tabelle folgende Zeilen angefügt:

"Vorgehensweise beim Steuersatz
R0590/C0109Zugrundelegung des DurchschnittssteuersatzesZu wählen ist zwischen:
1 - Ja
2 - Nein
3 -Nicht anwendbar, da keine LAC DT verwendet wird (in diesem Fall entfallen R0640 bis R0690).
Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177).
Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern
R0640/C0130Betrag/Schätzung der LAC DTBetrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.02, Feld R0310/C0100 angegebenen Wert identisch sein.
R0650/C0130Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter SteuerverbindlichkeitenBetrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.
R0660/C0130Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger GewinneBetrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.
R0670/C0130Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes JahrBetrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0680/C0130Betrag/Schätzung der LAC DT durch Rücktrag, künftige JahreBetrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0690/C0130Betrag/Schätzung der maximalen LAC DTMaximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf."

3. In Abschnitt S.25.03 "Solvenzkapitalanforderung - für Gruppen, die ein internes Vollmodell verwenden" werden in der Tabelle folgende Zeilen angefügt:

"R0590/C0109Zugrundelegung des DurchschnittssteuersatzesZu wählen ist zwischen:
1 - Ja
2 - Nein
3 -Nicht anwendbar, da keine LAC DT verwendet wird (in diesem Fall entfallen R0640 bis R0690).
Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177).
Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern
R0640/C0130Betrag/Schätzung der LAC DTBetrag/Schätzung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern im Sinne von Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.02, Feld R0310/C0100 angegebenen Wert identisch sein.
R0650/C0130Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter SteuerverbindlichkeitenBetrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.
R0660/C0130Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger GewinneBetrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.
R0670/C0130Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes JahrBetrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0680/C0130Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, künftige JahreBetrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0690/C0130Betrag/Schätzung der maximalen LAC DTMaximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE