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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund
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Beschluss (EU) 2019/2207 des Rates vom 5. Dezember 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 39. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung zu Änderungen des Protokolls betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon zu vertreten ist

(ABl. L 332 vom 23.12.2019 S. 17)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 191 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden "Übereinkommen") enthält ein Protokoll über die Verringerung der Versauerung, Eutrophierung und des bodennahen Ozons (im Folgenden "Protokoll"), welches 1999 angenommen wurde.

(2) Gemäß Artikel 13a des Protokolls können die auf einer Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens (im Folgenden "Exekutivorgan") anwesenden Vertragsparteien Änderungen des Protokolls und seiner Anhänge beschließen.

(3) Das Protokoll wurde 2012 durch die Annahme der Beschlüsse 2012/1 und 2012/2 auf der 30. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens durch die anwesenden Vertragsparteien geändert. Die in dem Beschluss 2012/1 enthaltenen Änderungen sind auf der Grundlage des in dem Protokoll vorgesehenen beschleunigten Verfahrens in Kraft getreten und wirksam geworden. Die in dem Beschluss 2012/2 enthaltene Änderung muss von den Vertragsparteien angenommen werden und wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates 1 genehmigt. Die Änderung trat am 7. Oktober 2019 in Kraft.

(4) Auf seiner 39. Tagung vom 9. bis 13. Dezember 2019 wird das Exekutivorgan über die Annahme der von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 3a des Protokolls und des Anhangs VII des Protokolls mit dem Ziel entscheiden, die Ratifizierung des Protokolls durch Vertragsparteien, die nicht der EU angehören, zu erleichtern.

(5) Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der Tagung des Exekutivorgans zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Gegenstand und der Inhalt des zu ändernden Protokolls durch den Besitzstand der Union und insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 abgedeckt sind.

(6) Der Standpunkt der Union auf der 39. Tagung des Exekutivorgans sollte darin bestehen, den Vorschlag zur Änderung des Anhangs VII des Protokolls zu unterstützen.

(7) Falls die auf der 39. Tagung anwesenden Vertragsparteien aus Osteuropa, der Kaukasusregion und Zentralasien angeben, dass der Vorschlag zur Änderung des Artikels 3a des Protokolls nützlich ist, sollte der Standpunkt der Union sein, diesen Vorschlag zu unterstützen. Falls diese Vertragsparteien angeben, dass der Vorschlag zur Änderung des Artikels 3a des Protokolls nicht nützlich ist, sollte der Standpunkt der Union sein, die Vereinigten Staaten von Amerika aufzufordern, ihren Vorschlag zurückzuziehen; sollten die Vereinigten Staaten von Amerika den Vorschlag nicht zurückziehen, sollte es der Union möglich sein, Einwände gegen den Vorschlag zu erheben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 39. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden "39. Tagung des Exekutivorgans") zu vertretende Standpunkt ist der folgende:

  1. Der von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegte Vorschlag zur Änderung des Anhangs VII des Protokolls zur Verlängerung der flexiblen Fristen von 2019 auf 2024 wird unterstützt.
  2. Falls die auf der 39. Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien aus Osteuropa, der Kaukasusregion und Zentralasien angeben, dass der Vorschlag zur Änderung des Artikels 3a des Protokolls, die flexiblen Fristen von 2019 auf 2024 und von 2022 auf 2030 zu verlängern nützlich ist, wird der von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegte Vorschlag zur Änderung dieses Artikels unterstützt.
  3. Ist die Bedingung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Artikels jedoch nicht erfüllt, werden die Vereinigten Staaten von Amerika aufgefordert, den Vorschlag zur Änderung des Artikels 3a des Protokolls zurückzuziehen.
  4. Ziehen die Vereinigten Staaten von Amerika den Vorschlag zur Änderung des Artikels 3a des Protokolls nach einer Aufforderung nach Buchstabe c des vorliegenden Artikels nicht zurück, kann die Union Einwände gegen den Vorschlag erheben.

Artikel 2

Die Vertreter der Union können im Benehmen mit den Mitgliedstaaten bei Koordinierungssitzungen vor Ort unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 39. Tagung eintreten, ohne weiteren Beschluss des Rates Präzisierungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 zustimmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2019.

1) Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Annahme - im Namen der Europäischen Union - einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. L 248 vom 27.09.2017 S. 3).

2) Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016 S. 1).

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