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Durchführungsverordnung (EU) 2019/2241 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Beschreibung der Variablen und der Länge, der Qualitätsanforderungen und des Detaillierungsgrads der Zeitreihen für die Übermittlung monatlicher Daten zur Erwerbslosigkeit nach der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 336 vom 30.12.2019 S. 125)
s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700
Die Europäische Kommission -
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Bereitstellung monatlicher Daten zur Erwerbslosigkeit nach Mitgliedstaaten spielt eine wesentliche Rolle bei der Unterrichtung der Kommission (Eurostat) und unterstützt die zentralen Prioritäten der Union in Bezug auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, indem sichergestellt wird, dass zeitnahe und vergleichbare Daten für die Gestaltung und Überwachung der auf diese Prioritäten ausgerichteten politischen Maßnahmen der Union herangezogen werden
(2) Monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit werden zur Erstellung der monatlichen Erwerbslosenquote, einer der Wichtigsten Europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI), herangezogen 2.
(3) Die monatlichen Erwerbslosenstatistiken sollten sich auf international abgestimmte Konzepte nach der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) stützen.
(4) Erstellt ein Mitgliedstaat keine monatlichen Erwerbslosenstatistiken nach der ILO-Definition sollte er monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit erstellen oder monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit an die Kommission (Eurostat) übermitteln, die monatliche Schätzungen in seinem Auftrag erstellen würde.
(5) Mit den monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit sollte die Erwerbslosigkeit im Bezugsmonat gemessen werden, nachdem eventuelle Saisonbereinigungen ohne übermäßige Glättung vorgenommen wurden. Sie sollten mit den vierteljährlichen, nach der Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte erfassten Daten übereinstimmen.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten die monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit nach einem genauen Zeitplan übermitteln, damit die Kommission (Eurostat) den Anforderungen der Nutzer an die Aktualität nachkommen kann.
(7) Die Qualität der monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit sollte anhand einer Reihe gemeinsam vereinbarter und einheitlich angewandter Indikatoren überwacht werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Variablen, die Länge, der Detaillierungsgrad und die Qualitätsanforderungen der an die Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EU) 2019/1700 zu übermittelnden monatlichen Daten zur Erwerbslosigkeit festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Datenanforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) entweder monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1], monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] oder monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3].
(2) Datensätze mit monatlichen Erwerbslosenstatistiken enthalten monatliche Statistiken, die für den gesamten Bezugsmonat repräsentativ sind.
(3) Datensätze mit monatlichen Anzeigen zur Erwerbslosigkeit enthalten Daten, die der Zahl der Personen entsprechen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kalendermonats als erwerbslos registriert waren.
(4) Zahlen registrierter Erwerbsloser, die zur Erstellung monatlicher Schätzungen zur Erwerbslosigkeit herangezogen werden, entsprechen der Zahl der Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kalendermonats als erwerbslos registriert waren.
(5) Die Bezeichnungen und Definitionen der zu übermittelnden Variablen sind für monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1] in Anhang I, für monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] in Anhang II und für monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3] in Anhang III aufgeführt.
Artikel 4 Übermittlungsfristen
(1) Monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit werden jeden Monat innerhalb der in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1700 festgelegten Fristen wie folgt übermittelt:
(2) In den Monaten, in den das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt, endet die Frist tatsächlich am darauffolgenden Montag. Monatliche Daten zur Erwerbslosigkeit für den Bezugsmonat November werden bis zum 31. Dezember übermittelt.
Die Datenübermittlung beginnt spätestens für den Bezugsmonat Mai 2021.
Artikel 5 Zurückgerechnete Reihen
(1) Für Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1] oder monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3] vorzulegen,
(2) Für Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] vorzulegen, umfasst die erste Übermittlung für den Bezugsmonat Mai 2021 auch monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit, die bis Januar 2009 zurückreichen.
Artikel 6 Quellen und Methoden
(1) Spätestens bis zum 19. Juli 2020 übermitteln Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3] beziehungsweise monatliche Anzeigen zur Erwerbslosigkeit [Option 2] vorzulegen, der Kommission (Eurostat) eine Beschreibung der Quellen und Methoden, die für die Erstellung der monatlichen Schätzungen zur Erwerbslosigkeit beziehungsweise der monatlichen Anzeigen zur Erwerbslosigkeit verwendet wurden.
(2) Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1] vorzulegen, übermitteln nur eine Beschreibung der Methoden für die Ableitung der monatlichen Statistiken aus den vierteljährlichen, nach der Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte erfassten Daten.
(3) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission (Eurostat) zwei Monate, bevor Änderungen an der gemäß der Absätze 1 oder 2 übermittelten Beschreibung umgesetzt werden, und übermitteln die aktualisierten Unterlagen spätestens sechs Monate nach der Umsetzung der Änderungen.
(4) Mit jeder monatlichen Übermittlung informieren die Mitgliedstaaten über mögliche Brüche in den Reihen sowie über andere besondere Ereignisse, die sich auf die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf auswirken könnten.
Artikel 7 Qualitätsanforderungen
(1) Die Kommission (Eurostat) überwacht die Qualität der monatlichen Gesamterwerbslosenquote nach dem ILO-Konzept, die von den Mitgliedstaaten (Optionen 1 und 3) oder von Eurostat (Option 2) als Leitindikator veröffentlicht wird.
(2) Die Qualität der monatlichen Gesamterwerbslosenquote wird alle drei Jahre anhand der in Anhang IV aufgeführten Indikatoren und Schwellenwerte überwacht.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2019
2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Statistik über die Eurozone "Wege zu methodologisch verbesserten Statistiken und Indikatoren für die Eurozone", KOM(2002) 661 endg.
3) Wie am 11. Oktober 2013 von der 19. Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker in ihrer ersten Entschließung zu den Statistiken über Arbeit, Beschäftigung und Einsatz von Arbeitskräften verabschiedet.
Nach Artikel 3 Absatz 1 vorgelegte monatliche Erwerbslosenstatistiken [Option 1] | Anhang I |
Bezeichnung | Beschreibung | Statistische Anpassungen |
NAT_LFS_PRI.Y.F.MON.UNEMP | Zahl der weiblichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbslos gelten |
|
NAT_LFS_PRI.Y.F.MON.EMPL | Zahl der weiblichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbstätig gelten |
|
NAT_LFS_PRI.Y.M.MON.UNEMP | Zahl der männlichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbslos gelten |
|
NAT_LFS_PRI.Y.M.MON.EMPL | Zahl der männlichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbstätig gelten |
|
NAT_LFS_PRI.O.F.MON.UNEMP | Zahl der weiblichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbslos gelten |
|
NAT_LFS_PRI.O.F.MON.EMPL | Zahl der weiblichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbstätig gelten |
|
NAT_LFS_PRI.O.M.MON.UNEMP | Zahl der männlichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbslos gelten |
|
NAT_LFS_PRI.O.M.MON.EMPL | Zahl der männlichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat nach dem ILO-Konzept als erwerbstätig gelten |
|
Nach Artikel 3 Absatz 1 vorgelegte monatliche Angaben zur Erwerbslosigkeit [Option 2] | Anhang II |
Bezeichnung | Beschreibung | Statistische Anpassungen |
PREA.Y.F.MON.UNEMP | Zahl der weiblichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die in einem festgelegten Zeitraum des Kalendermonats nach dem nationalen Register als erwerbslos gelten | Nicht saisonbereinigt |
PREA.Y.M.MON.UNEMP | Zahl der männlichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die in einem festgelegten Zeitraum des Kalendermonats nach dem nationalen Register als erwerbslos gelten | Nicht saisonbereinigt |
PREA.O.F.MON.UNEMP | Zahl der weiblichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die in einem festgelegten Zeitraum des Kalendermonats nach dem nationalen Register als erwerbslos gelten | Nicht saisonbereinigt |
PREA.O.M.MON.UNEMP | Zahl der männlichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die in einem festgelegten Zeitraum des Kalendermonats nach dem nationalen Register als erwerbslos gelten | Nicht saisonbereinigt |
Nach Artikel 3 Absatz 1 vorgelegte monatliche Schätzungen zur Erwerbslosigkeit [Option 3] | Anhang III |
Bezeichnung | Beschreibung | Statistische Anpassungen |
NAT_LFS_PRI.Y.F.MON.UNEMP | Zahl der weiblichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbslos gelten |
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NAT_LFS_PRI.Y.F.MON.EMPL | Zahl der weiblichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbstätig gelten |
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NAT_LFS_PRI.Y.M.MON.UNEMP | Zahl der männlichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbslos gelten |
|
NAT_LFS_PRI.Y.M.MON.EMPL | Zahl der männlichen Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbstätig gelten |
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NAT_LFS_PRI.O.F.MON.UNEMP | Zahl der weiblichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbslos gelten |
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NAT_LFS_PRI.O.F.MON.EMPL | Zahl der weiblichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbstätig gelten |
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NAT_LFS_PRI.O.M.MON.UNEMP | Zahl der männlichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbslos gelten |
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NAT_LFS_PRI.O.M.MON.EMPL | Zahl der männlichen Personen zwischen 25 und 74 Jahren, die im Bezugsmonat als erwerbstätig gelten |
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Qualität | Anhang IV |
Die Qualität der Gesamterwerbslosenquote wird anhand von Indikatoren zur Messung der Volatilität und der Revisionen, wie nachfolgend dargelegt, überwacht.
Die Indikatoren werden über die verfügbaren letzten 36 monatlichen Beobachtungen beginnend im Mai 2022 berechnet.
Diese Indikatoren werden von der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre aktualisiert.
Volatilität
Revisionen
ENDE |