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Delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 6 vom 10.01.2020 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absätze 1 und 4, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Qualifikationen von Personen, die am Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt sind, festgelegt. Mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen soll die Mobilität erleichtert und die Sicherheit der Schifffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt gewährleistet werden.
(2) Um harmonisierte Mindeststandards für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen zu gewährleisten, wurde der Kommission die Befugnis übertragen, detaillierte Vorschriften mit Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit zu erlassen.
(3) Gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sollten delegierte Rechtsakte auf die vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l'Élaboration de Standards dans le domain de Navigation Intérieure - CESNI) festgelegten Standards verweisen und deren vollständigen Wortlaut enthalten, sofern diese Standards verfügbar und auf dem aktuellen Stand sind, gegebenenfalls einschlägige in den Anhängen der Richtlinie festgelegte Anforderungen erfüllen und die Interessen der Union durch Änderungen am Beschlussfassungsverfahren des CESNI nicht beeinträchtigt werden. Diese drei Voraussetzungen waren bei der Annahme der ersten Standards für Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt durch den CESNI auf seiner Sitzung vom 8. November 2018 erfüllt.
(4) In den Befähigungsstandards sollten die für einen sicheren Fahrzeugbetrieb erforderliche Mindestbefähigungen festgelegt werden, und zwar für Besatzungsmitglieder auf der Betriebs- und der Führungsebene, für Schiffsführer, die unter Radar fahren, für Schiffsführer, die auf Wasserstraßen mit maritimem Charakter fahren, für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquefied natural gas - LNG). Jede vorgeschriebene Befähigung sollte zusammen mit den ihr entsprechenden erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten definiert werden.
(5) Damit die zuständigen Behörden die in Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/2397 vorgeschriebenen praktischen Prüfungen in vergleichbarer Weise durchführen können, sollten Standards für die praktischen Prüfungen festgelegt werden. Die Standards sollten daher für jede praktische Prüfung spezifische Befähigungen und Beurteilungssituationen vorsehen, einschließlich eines spezifischen Punktesystems sowie technischer Anforderungen an Fahrzeuge und Einrichtungen an Land. Für Bewerber, die die Befähigung als Schiffsführer erlangen wollen, sich aber nicht vorher einer Beurteilung auf Betriebsebene unterzogen haben, sollte ein zusätzliches Modul vorgesehen werden, damit auch die Befähigung zur Durchführung der entsprechenden überwachten Aufgaben überprüft werden kann.
(6) Es sollten Standards für die Zulassung von Simulatoren festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die für eine Beurteilung der Befähigung eingesetzten Simulatoren so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigung gemäß den Standards für praktische Prüfungen geeignet sind. In den Standards sollten technische und funktionale Anforderungen für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sowie das behördliche Zulassungsverfahren für diese Simulatoren festgelegt werden.
(7) Um die nationalen Unterschiede bei den medizinischen Anforderungen und den Prüfungsverfahren zu verringern und sicherzustellen, dass Tauglichkeitszeugnisse, die für Mitglieder einer Decksmannschaft in der Binnenschifffahrt ausgestellt werden, einen zuverlässigen Indikator für die medizinische Tauglichkeit für die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten darstellen, sollten Standards für die medizinische Tauglichkeit festgelegt werden. In den Standards sollte angegeben werden, welche Tests Ärzte zur Feststellung der Diensttauglichkeit der Mitglieder einer Decksmannschaft vornehmen und nach welchen Kriterien sie entscheiden sollen. Abgedeckt werden sollten das Sehvermögen, das Hörvermögen sowie körperliche und psychische Leiden, die zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Dienstuntauglichkeit führen können, sowie mögliche Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen. Im Interesse der Einheitlichkeit sollten die Standards auf den Leitlinien für medizinische Untersuchungen von Seeleuten beruhen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation veröffentlicht wurden, insbesondere in Bezug auf die für die Küstendienste geltenden Kriterien.
(8) Die Anwendung dieser delegierten Richtlinie sollte aus Gründen der Kohärenz und Effizienz zeitlich an die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 gekoppelt werden.
(9) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Richtlinie vorlegen müssen, klar und genau sein. Dies gilt auch für diesen delegierten Rechtsakt
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegt.
Die Standards für die praktischen Prüfungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind in Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegt.
Die Standards für die Zulassung von Simulatoren gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind in Anhang III der vorliegenden Richtlinie festgelegt.
Die Standards für die medizinische Tauglichkeit gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie festgelegt.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 17. Januar 2022 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Mitgliedstaat, der die Richtlinie (EU) 2017/2397 gemäß Artikel 39 Absatz 2, 3 oder 4 der genannten Richtlinie nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt und durchgeführt hat. Wenn ein solcher Mitgliedstaat die Richtlinie (EU) 2017/2397 vollständig in nationales Recht umsetzt und durchführt, setzt er zum selben Zeitpunkt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. August 2019
Befähigungsstandards und Entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten | Anhang I |
I. Befähigungsstandards für die Betriebsebene
1. Navigation
1.1. Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnenwasserstraßen und in allen Arten von Häfen zu unterstützen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Unterstützung beim Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) zu leisten; |
|
2. Unterstützung beim Kuppeln von Schubverbänden zu leisten; |
|
3. Unterstützung beim Ankern zu leisten; |
|
4. das Fahrzeug unter korrektem Einsatz der Ruderanlage nach Ruderkommandos zu steuern; |
|
5. das Fahrzeug unter Berücksichtigung des Wind- und Strömungseinflusses nach Ruderkommandos zu steuern; |
|
6. Navigationshilfen und -instrumente unter Aufsicht zu nutzen; |
|
7. die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen; |
|
8. die Merkmale der wichtigsten europäischen Binnenwasserstraßen, Häfen und Terminals zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu beschreiben; |
|
9. die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten. |
|
10. die Verfahren beim Durchfahren von Schleusen und Brücken zu beachten; |
|
11. Verkehrsleitsysteme zu nutzen. |
|
2. Betrieb des Fahrzeugs
2.1. Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. verschiedene Arten von Fahrzeugen zu unterscheiden; |
|
2. die Kenntnis der Konstruktion von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und ihres Verhaltens im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, anzuwenden; |
|
3. die Kenntnisse über Bauteile des Fahrzeugs anzuwenden und die Bezeichnung und Funktion der Teile zu nennen; |
|
4. die Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs anzuwenden; |
|
5. die Kenntnisse über die für den Fahrzeugbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden. |
|
2.2. Der Matrose muss in der Lage sein, die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Anker zu verwenden und Ankerwinden zu bedienen; |
|
2. Deckausrüstung und Hebegeräte zu nutzen; |
|
3. spezielle Ausrüstung für Fahrgastschiffe zu nutzen. |
|
3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
3.1. Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Stau- und Stabilitätspläne zu lesen; |
|
2. die Stauung und Sicherung von Ladung zu überwachen; |
|
3. verschiedene Arten von Ladung und ihre Eigenschaften zu unterscheiden; |
|
4. Ballastsysteme einzusetzen; |
|
5. die Ladungsmenge zu überprüfen; |
|
6. gemäß den Regelungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften zu arbeiten. |
|
3.2. Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen und Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 unmittelbar Hilfe zu leisten.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung zu beachten; |
|
2. beim sicheren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen Unterstützung zu leisten; |
|
3. bei der Aufsicht über die Fahrgäste in Notsituationen Unterstützung zu leisten; |
|
4. mit Fahrgästen wirksam zu kommunizieren. |
|
4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
4.1. Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. bei der Überwachung der Antriebsmaschinen und Antriebssysteme Unterstützung zu leisten; |
|
2. die Hauptmaschinen und die Hilfseinrichtungen für den Betrieb vorzubereiten; |
|
3. angemessen auf Funktionsstörungen der Antriebsmaschinen zu reagieren; |
|
4. die Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen; |
|
5. Unterstützung bei der Überwachung elektronischer und elektrischer Geräte zu leisten; |
|
6. die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen; |
|
7. Funktionsstörungen und häufige Fehler zu definieren und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu beschreiben; |
|
8. die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen. |
|
4.2. Der Matrose muss in der Lage sein, Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die täglichen Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen; |
|
2. die täglichen Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, durchzuführen. |
|
3. die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen. |
|
4. die Wartungs- und Instandsetzungsverfahren zu befolgen; |
|
5. technische Informationen zu nutzen und technische Verfahren zu dokumentieren. |
|
5. Wartung und Instandsetzung
5.1. Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. mit verschiedenen Arten von Materialien und Werkzeugen für Wartungs- und Instandsetzungsvorgänge zu arbeiten; |
|
2. Gesundheit und Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu schützen; |
|
3. die technischen Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten; |
|
4. sicher mit Drähten und Seilen umzugehen; |
|
5. Knoten und Spleiße entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und instand zu halten; |
|
6. Arbeitspläne im Team vorzubereiten und umzusetzen und die Ergebnisse zu kontrollieren. |
|
6. Kommunikation
6.1. Der Matrose muss in der Lage sein, allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen; |
|
2. verschiedene Aufgaben mithilfe verschiedener Arten von informationstechnischen Geräten, Informationsdiensten (wie den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS)) und Kommunikationssystemen zu lösen; |
|
3. Daten zu erfassen und zu speichern sowie Datensicherungen und -aktualisierungen durchzuführen; |
|
4. Anweisungen für den Datenschutz zu befolgen; |
|
5. Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen; |
|
6. nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einzuholen. |
|
6.2. Der Matrose muss in der Lage sein, umgänglich zu sein.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Anweisungen zu befolgen und sich mit anderen über die schiffsinternen Pflichten zu verständigen; |
|
2. zu guten sozialen Beziehungen an Bord beizutragen und mit anderen zusammenzuarbeiten; |
|
3. soziale Verantwortung zu übernehmen, Beschäftigungsbedingungen, individuelle Rechte und Pflichten zu akzeptieren; sich der Gefahren des Missbrauchs von Alkohol und Drogen bewusst zu sein und auf Fehlverhalten und Gefahren angemessen zu reagieren; |
|
4. einfache Mahlzeiten zu planen, dafür einzukaufen und diese zuzubereiten. |
|
7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
7.1. Der Matrose muss in der Lage sein, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. gemäß den Anweisungen und Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu arbeiten; |
|
2. persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung zu benutzen; |
|
3. die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen vor dem Betreten geschlossener Räume zu beachten. |
|
7.2. Der Matrose muss in der Lage sein, die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. in Notfällen gemäß den anwendbaren Anweisungen und Verfahren zu handeln; |
|
2. Erste Hilfe zu leisten; |
|
3. persönliche Schutzausrüstung und Rettungsmittel an Bord zu benutzen und instand zu halten; |
|
4. bei Rettungsarbeiten Unterstützung zu leisten und zu schwimmen; |
|
5. Fluchtwege zu benutzen; | Fähigkeit, Fluchtwege (entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord) frei zu halten. |
6. interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen. | Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen. |
7.3. Der Matrose muss in der Lage sein, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1.die Bestandteile von Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden; |
|
2. verschiedene Arten von Feuerlöschern zu benutzen; |
|
3. gemäß den an Bord geltenden Verfahren und der Organisation der Brandbekämpfung zu handeln; |
|
4. Anweisungen zu befolgen betreffend: persönliche Ausrüstung, Methoden, Löschmittel und Verfahren bei Brandbekämpfung und Rettungsarbeiten. |
|
7.4. Der Matrose muss in der Lage sein, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die Umwelt gemäß den einschlägigen Vorschriften zu schützen; |
|
2. Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung zu treffen; |
|
3. Ressourcen effizient einzusetzen; |
|
4. Abfälle umweltfreundlich zu entsorgen. |
|
II. Befähigungsstandards für die Führungsebene
0. Aufsicht
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, gemäß Abschnitt 1 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2017/2397 anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt.
Personen, die die Befähigung als Schiffsführer erlangen möchten, müssen die in den folgenden Abschnitten 0.1 bis 7.4 aufgeführten Befähigungen nachweisen, es sei denn, sie haben einen der folgenden Schritte durchgeführt:
0.1. Navigation
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) vorzuführen; |
|
2. das Kuppeln von Schubverbänden vorzuführen; |
|
3. das Ankern vorzuführen; |
|
4. angemessene Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen; |
|
5. die verschiedenen Arten von Schleusen und Brücken in Bezug auf ihren Betrieb zu beschreiben; |
|
6. die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten. |
|
0.2. Betrieb des Fahrzeugs
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. verschiedene Arten von Fahrzeugen zu unterscheiden; |
|
2. die Kenntnisse über die für den Fahrzeugbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden. |
|
0.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die Kennzeichnung gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) und die Verfahren für die Sicherheit der Fahrgastbeförderung zu erklären; |
|
2. den Einsatz von Ballastsystemen zu erklären und vorzuführen; |
|
3. die Ladungsmenge zu überprüfen; |
|
0.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen; |
|
2. die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen; |
|
3. die erforderlichen Werkzeuge und Materialien zu verwenden; |
|
4. die täglichen Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen; | Fähigkeit, Maschinenraum, Hauptmotoren, Hauptmaschinen und Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen zu warten und instand zu halten. |
5. die täglichen Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, durchzuführen. | Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten. |
0.5. Wartung und Instandsetzung
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Gesundheit und Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu schützen; |
|
2. die technischen Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten; |
|
3. sicher mit Drähten und Seilen umzugehen; |
|
4. Knoten und Spleiße entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und instand zu halten; |
|
0.6. Kommunikation
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen; |
|
0.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung anzuwenden; |
|
2. persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung zu benutzen; |
|
3. bei Rettungsarbeiten zu schwimmen und Unterstützung zu leisten; |
|
4. Fluchtwege zu benutzen; |
|
5. interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen. | Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen. |
6. die Bestandteile von Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden; |
|
7. verschiedene Arten von Feuerlöschern zu unterscheiden und zu benutzen; |
|
8. Erste Hilfe zu leisten; |
|
1. Navigation
1.1. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Reisen zu planen und auf Binnenwasserstraßen zu navigieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, unter Berücksichtigung der geltenden Verkehrsregeln und der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt die logischste, wirtschaftlichste und umweltfreundlichste Reiseroute zum Be- bzw. Entladeziel auszuwählen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren; |
|
2. die für die Navigation auf Binnenwasserstraßen geltenden Verkehrsregeln zu beachten und anzuwenden, um Schäden zu vermeiden; |
|
3. die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen; |
|
4. den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen; |
|
5. mit aktuellen Karten, Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer sowie anderen Veröffentlichungen zu arbeiten; |
|
6. die einschlägigen Verkehrsüberwachungsinstrumente zu nutzen und anzuwenden; |
|
1.2. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der geltenden Besatzungsvorschriften, einschließlich seiner Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft, anzuwenden;
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die erforderlichen Qualifikationen und Besatzungsmitglieder anhand der anwendbaren Vorschriften für die Besatzung von Fahrzeugen auszuwählen; dies schließt Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft ein. |
|
1.3. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs unter allen Bedingungen auf Binnenwasserstraßen Fahrzeuge zu führen und zu manövrieren; dies gilt auch für Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, wofür Grundkenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich sind.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. unter Berücksichtigung der geografischen, hydrologischen, meteorologischen und morphologischen Eigenschaften der Hauptbinnenwasserstraßen auf diesen zu fahren und zu manövrieren; |
|
2. Anweisungen für das Festmachen und Ablegen des Fahrzeugs und das Verholen und Schleppen zu erteilen; |
|
3. für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen; |
|
4. moderne elektronische Navigationshilfen zu benutzen; |
|
5. die technischen Anforderungen an die Binnenschifffahrt zu beachten; |
|
6. die Auswirkungen von Strömung, Wellengang, Wind und Wasserständen im Zusammenhang mit den Wechselwirkungen beim Kreuzen, Begegnen und Überholen von Fahrzeugen sowie zwischen Fahrzeug und Ufer (Kanalwirkung) zu berücksichtigen; |
|
7. die Antriebs- und Manövriersysteme sowie geeignete Kommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen; |
|
8. Fahrzeuge auch in Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, zu führen und zu manövrieren, wofür Grundkenntnisse des ADN erforderlich sind. |
|
1.4. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, auf navigatorische Notfälle auf Binnenwasserstraßen zu reagieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. im Notfall beim absichtlichen Aufgrundsetzen eines Fahrzeugs Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung größerer Schäden zu ergreifen; |
|
2. ein auf Grund gelaufenes Fahrzeug mit und ohne Hilfe wieder in Fahrt zu bringen; |
|
3. bei einem bevorstehenden Zusammenstoß geeignete Maßnahmen zu ergreifen; |
|
4. nach einem Zusammenstoß und einer Bewertung des Schadens angemessene Maßnahmen zu ergreifen. |
|
2. Betrieb des Fahrzeugs
2.1. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der Konstruktion und des Baus von Binnenschiffen auf den Betrieb unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen anzuwenden, und er muss über Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verfügen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten; |
|
2. die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden; |
|
3. die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen; |
|
4. Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen. |
|
2.2. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Zeugnis des Fahrzeugs zu kontrollieren und zu überwachen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die Funktionen der Fahrzeugausrüstung zu verstehen; |
|
2. die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten. |
|
3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
3.1 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Sicherheit beim Beladen, Stauen, Befestigen und Entladen sowie die Ladungsfürsorge während der Reise zu planen und zu gewährleisten.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen; |
|
2. Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten; |
|
3. die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren; |
|
4. verschiedene Güter und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten; |
|
3.2. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Stabilität des Fahrzeugs zu planen und zu gewährleisten.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten; |
|
2. die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden; |
|
3.3. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Beförderung von Fahrgästen und deren Fürsorge während der Fahrt zu planen und zu gewährleisten, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen; |
|
2. regelmäßige Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten; |
|
3. die Auswirkungen der Gewichtsverteilung der Fahrgäste auf die Stabilität des Fahrgastschiffes, das Verhalten gegenüber und die Kommunikation mit Fahrgästen zu beachten; |
|
4. eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern; |
|
5. Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren. |
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4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
4.1. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, den Arbeitsablauf in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu planen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die Funktionen der Hauptmotoren und Hilfseinrichtungen sowie ihrer Kontrollsysteme zu nutzen; |
|
2. die Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung der Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu überwachen und zu beaufsichtigen. |
|
4.2. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu überwachen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Anweisungen zur Vorbereitung der Antriebsmaschinen und der Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu erteilen; |
|
2. Funktionsstörungen und häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu ergreifen; |
|
3. die physikalischen und chemischen Eigenschaften von Öl und anderen Schmiermitteln zu verstehen; |
|
4. die Maschinenleistung zu beurteilen. | Fähigkeit, Handbücher zur Beurteilung der Maschinenleistung zu verwenden und zu deuten und die Maschinen entsprechend zu betreiben. |
4.3. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, in Bezug auf die Pumpe und das Pumpenkontrollsystem des Fahrzeugs zu planen und Anweisungen zu geben.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 ENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. routinemäßige Pumpenarbeiten, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu überwachen. |
|
4.4. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Verwendung und Bedienung, Wartung und Instandsetzung der elektrotechnischen Geräte des Fahrzeugs zu organisieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten; |
|
2. Regelungs- und Steuerungsanlagen und -instrumente zu testen, um Fehler zu erkennen, und gleichzeitig Maßnahmen zur Instandsetzung und Wartung der elektrischen und elektronischen Regelungs- und Steuerungseinrichtungen zu ergreifen; |
|
3. Anweisungen vor dem Aufbauen oder Trennen von Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen zu erteilen und diese Tätigkeiten weiterzuverfolgen. |
|
4.5. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung der technischen Anlagen zu kontrollieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die sachgemäße Verwendung der Werkzeuge zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen zu gewährleisten; |
|
2. die Eigenschaften und Grenzen von Materialien sowie notwendiger Verfahren, die zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen eingesetzt werden, zu beurteilen; |
|
3. technische und interne Dokumentation auszuwerten; |
|
5. Wartung und Instandsetzung
5.1. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zu organisieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten; |
|
2. Arbeitsaufträge so festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen; |
|
3. Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen; |
|
4. sicherzustellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden. | Fähigkeit, die Besatzung beim Einsatz von Seilen und Drähten nach Maßgabe des Zeugnisses und der Datenblätter des Fahrzeugs gemäß den Arbeitsverfahren und Sicherheitsbeschränkungen anzuleiten und zu beaufsichtigen. |
6. Kommunikation
6.1. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Personal zu führen, sich sozial verantwortlich zu verhalten sowie für die Organisation der Arbeitsabläufe und die Ausbildung an Bord des Fahrzeugs zu sorgen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Teamarbeit zu organisieren und zu fördern und die Besatzungsmitglieder im Hinblick auf die Aufgaben an Bord vorzubereiten sowie gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen; |
|
2. die Besatzung in Informations- und Kommunikationssysteme einzuweisen; |
|
3. Daten unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu sammeln, zu speichern und zu verwalten. |
|
6.2. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, jederzeit eine gute Kommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Verwendung von Standardredewendungen im Falle von Kommunikationsproblemen gehört.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die Umstände mittels einschlägiger technischer und nautischer Begrifflichkeiten zu beschreiben; |
|
2. Informationen bezüglich der Sicherheit an Bord und nautisch-technischer Fragen zu gewinnen, zu bewerten und zu nutzen. |
|
6.3 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsumfeld an Bord zu fördern.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. ein gutes soziales Arbeitsumfeld zu gewährleisten; |
|
2. die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden; |
|
3. ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen; |
|
4. die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren; |
|
7. Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz
7.1. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die geltenden rechtlichen Anforderungen zu verfolgen und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen; |
|
2. die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen; |
|
3. die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden; |
|
4. alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen. |
|
7.2. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden; |
|
2. Krisenbewältigungsübungen zum Verhalten in Notfällen, z.B. Brand, Leckwarnung, Explosion, Zusammenstoß, Mannüber-Bord-Alarm und Evakuierung, zu organisieren; |
|
3. Anweisungen in Bezug auf Brandverhütung, individuelle Schutzausrüstung, Verfahren, Materialien zur Brandbekämpfung, Atemschutzgeräte und Einsatzmöglichkeiten dieser Einrichtungen in Notfällen zu erteilen; |
|
4. Erste Hilfe zu leisten; |
|
5. ein wirksames System zur Kontrolle der Rettungsmittel und der korrekten Anwendung individueller Schutzausrüstung an Bord einzuführen; |
|
6. Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität zu organisieren. |
|
7.3. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Notfall- und Schadensbegrenzungspläne aufzustellen und Notfallsituationen zu bewältigen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten; |
|
2. Unterweisungen in Methoden zur Brandverhütung, Brandursachenerkennung und Brandbekämpfung entsprechend der verschiedenen Fähigkeiten der Besatzungsmitglieder durchzuführen; |
|
3. Unterweisungen im Einsatz von Rettungsmitteln durchzuführen; |
|
4. Anweisungen zu Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen. |
|
7.4. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden; |
|
2. die Umweltschutzgesetze anzuwenden; |
|
3. Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen; |
|
4. eine nachhaltige Abfallentsorgung anzuordnen und zu überwachen. |
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III. Befähigungsstandards für das befahren von Binnenwasserstrassen mit maritimem Charakter
1. Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, mit aktuellem Kartenmaterial, Nachrichten für die Binnenschifffahrt und Seefahrer sowie anderen, für Wasserstraßen mit maritimem Charakter bestimmten Veröffentlichungen zu arbeiten.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Informationen aus speziellen nautischen Informationsquellen und Vorschriften für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu nutzen. |
|
2. Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, mit Gezeitenhöhen, -strömen, -perioden und -zyklen, Zeittafeln für Gezeitenströmungen und Gezeiten sowie Abweichungen innerhalb eines Mündungsgebiets umzugehen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Gezeiten und Gezeiten- und Wettervorhersagen und -verhältnisse vor dem Ablegen und während der Fahrt zu berücksichtigen. |
|
3. Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) zur sicheren Navigation auf Binnenwasserstraßen mit maritimen Charakter zu verwenden.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure), IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) und sonstige lokale Kennzeichnungs- und Signalsysteme zu nutzen. |
|
IV. Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
1. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, mithilfe des Radars vor dem Ablegen geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Navigation zu ergreifen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. den Beginn einer Reise vorzubereiten und insbesondere bei eingeschränkten Sichtverhältnissen Navigationsradaranlagen und Wendegeschwindigkeitsanzeiger zu nutzen. |
|
2. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, Radarbilder auszuwerten und die Radarinformationen zu analysieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. das Radarbild in Bezug auf die Lage des eigenen Fahrzeugs und die Lage anderer Fahrzeuge korrekt auszuwerten; |
|
2. weitere vom Radar bereitgestellte Informationen zu analysieren. |
|
3. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, Störungen unterschiedlichen Ursprungs zu reduzieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. vom eigenen Fahrzeug ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren; |
|
2. von der Umgebung ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren; |
|
3. von anderen Navigationsradaranlagen ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren. |
|
4. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, unter Berücksichtigung der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und im Einklang mit den Bestimmungen über die Anforderungen für die Radarfahrt (Besatzungsvorschriften, technische Vorschriften für Schiffe usw.) mit Radar zu fahren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Regeln für den Einsatz von Radar anzuwenden. |
|
5. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, besondere Umstände wie z.B. Verkehrsdichte, Anlagenausfall, gefährliche Situationen zu bewältigen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. unter besonderen Umständen (z.B. hohe Verkehrsdichte, Anlagenausfall und andere unklare oder gefährliche Verkehrssituationen) angemessen zu reagieren. |
|
V. Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
1. Der Sachkundige muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren.
Der Sachkundige muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren. |
|
2. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (z.B. Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
Der Sachkundige muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Sicherheitsanweisungen anzuwenden; |
|
2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen; |
|
3. Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können; |
|
3. Der Sachkundige muss in der Lage sein, in einfachem Englisch zu kommunizieren.
Der Sachkundige muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren. |
|
4. Der Sachkundige muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen.
Der Sachkundige muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten. |
|
VI. Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (Liquefied Natural Gas - LNG)
1. Der Sachkundige muss in der Lage sein, für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Standards für mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebene Fahrzeuge sowie sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen.
Der Sachkundige muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. für die Einhaltung relevanter Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge zu sorgen; |
|
2. für die Einhaltung sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften bei Fahrt und im festgemachten Zustand zu sorgen; |
|
2. Der Sachkundige muss in der Lage sein, sich der wichtigen Aspekte im Hinblick auf Flüssigerdgas bewusst zu sein und die damit verbundenen Risiken zu erkennen und zu bewältigen.
Der Sachkundige muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. wichtige Aspekte hinsichtlich der besonderen Eigenschaften von LNG zu verstehen; |
|
2. Risiken zu erkennen und zu beherrschen. |
|
3. Der Sachkundige muss in der Lage sein, die Flüssigerdgasspezifischen Systeme sicher zu betreiben.
Der Sachkundige muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. LNG-Systeme sicher zu betreiben, die sich an Bord befinden und mit an Bord befindlichen Anlagen verbunden sind. |
|
4. Der Sachkundige muss in der Lage sein, für die regelmäßige Überprüfung der Flüssigerdgas-Anlage zu sorgen.
Der Sachkundige muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die regelmäßige Überprüfung der LNG-Anlage durchzuführen und zu überwachen. |
|
5. Der Sachkundige muss in der Lage sein, das Bunkern von Flüssigerdgas in sicherer und kontrollierter Weise vornehmen zu können.
Der Sachkundige muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die Bunkervorgänge in sicherer Weise durchzuführen und zu überwachen. |
|
6. Der Sachkundige muss in der Lage sein, die Flüssigerdgas-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen vorzubereiten.
Der Sachkundige muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. die LNG-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen und den erneuten Einsatz vorzubereiten. |
|
7. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Krisensituationen im Zusammenhang mit Flüssigerdgas zu bewältigen.
Der Sachkundige muss in der Lage sein,
SPALTE 1 BEFÄHIGUNG | SPALTE 2 KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN |
1. in Notfallsituationen (wie Verschüttung und Leckagen von LNG, Hautkontakt mit Niedrigtemperaturmaterie, Brand, Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern mit spezifischen Risiken oder Auflaufen des Fahrzeugs) angemessen zu reagieren. |
|
2) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 118).
Standards für praktische Prüfungen | Anhang II |
I. Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen
Es steht den Prüfern frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen.
Die Prüfer müssen die Elemente 1 bis 16 und mindestens eines der Elemente 17 bis 19 prüfen. Die Bewerber müssen für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen.
Nr. | Befähigungen | Prüfungselement |
1 | 1.1. | Bedienungselemente von Navigationsradaranlagen einzuschalten, einzustellen und zu überwachen; |
2 | 1.1. | Bedienungselemente von Wendegeschwindigkeitsanzeigern einzuschalten, einzustellen und zu überwachen; |
3 | 1.1. | das Radarbild durch Einstellung von Entfernung, Auflösung, Helligkeit, Verstärkung, Kontrast, anderen verbundenen Geräten, Mittelpunkt und Abstimmung korrekt auszuwerten; |
4 | 1.1. | den Wendegeschwindigkeitsanzeiger zu verwenden, z.B. durch Einstellung der Wendegeschwindigkeit entsprechend der maximalen Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs; |
5 | 2.1 | den Standort der Antenne auf dem Bildschirm und die Vorauslinie, Lage, Kurs und Wenderichtung des eigenen Fahrzeugs und Abstände und Entfernungen zu erkennen; |
6 | 2.1 | das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (stillliegende Fahrzeuge, entgegenkommende Fahrzeuge, mitlaufende Fahrzeuge) zu interpretieren; |
7 | 2.2 | vom Radar bereitgestellte Informationen wie Vorauslinie, elektronische Peillinie, Ringabstände, variabler Entfernungsmessring, Zielspuren, Dezentrierung und parallele Linien zu analysieren und das Radarbild zu erklären; |
8 | 3.1 | vom eigenen Fahrzeug ausgehende Störungen durch Überprüfung der Antenne, Verringerung von Abschattungen und Mehrfachreflexionen (z.B. in Laderäumen) zu reduzieren; |
9 | 3.2 | Maßnahmen zur Reduzierung der von der Umwelt ausgehenden Störungen zu ergreifen durch Verringerung des Einflusses von Regen und Wellengang, den korrekten Umgang mit Streufeldern (z.B. an Brücken), Fehl-/Geisterechos von Hochspannungsleitungen und -kabeln sowie mit Abschattungen und Mehrwegausbreitung; |
10 | 3.3 | von anderen Navigationsradaranlagen ausgehende Störungen durch Störunterdrückung zu beseitigen; |
11 | 4.1. | den Mitgliedern einer Decksmannschaft korrekt Aufgaben zuzuweisen; |
12 | 4.1. | die Zusammenarbeit zwischen dem Rudergänger und der Person, die Navigationsradaranlagen verwendet, entsprechend der Sicht und der Ausführung des Steuerhauses sicherzustellen; |
13 | 4.1 | Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Inland ECDIS oder ähnliche Anzeigen in Kombination mit Radar zu verwenden; |
14 | 4.1. | bei eingeschränkter und bei guter Sicht entsprechend den Polizeivorschriften zu handeln; |
15 | 4.1. | Funk und Schallzeichen zu verwenden und Kursabsprachen unter Verwendung der vom Radar bereitgestellten Informationen vorzunehmen; |
16 | 4.1. | Kommandos an den Rudergänger zu erteilen und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dieser Person zu überprüfen; |
17 | 5.1 | bei hoher Verkehrsdichte angemessene Maßnahmen zu ergreifen; |
18 | 5.1. | bei Anlagenausfall angemessene Maßnahmen zu ergreifen; |
19 | 5.1. | in unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen angemessen zu reagieren. |
2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden
Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.
Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen zur Beurteilung der Befähigung eines Schiffsführers, der unter Radar fährt, verwendet werden, müssen die technischen Anforderungen nach Artikel 7.06 ES-TRIN 2017/1 1 erfüllen. Die Fahrzeuge müssen mit einem betriebsfähigen Inland ECDIS oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät ausgestattet sein.
II. Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt
1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen
Es steht den Prüfern frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen.
Die Prüfer müssen 11 der 14 Elemente der Kategorie I prüfen, vorausgesetzt die Elemente 16 und 20 werden geprüft.
Die Prüfer müssen 7 der 8 Elemente der Kategorie II prüfen.
Die Bewerber können maximal 10 Punkte für jedes Element erreichen.
Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 45 Punkte erreichen.
Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorie I-II |
1 | 1.1. | Fahrgästen den Gebrauch von Rettungsringen vorzuführen; | I |
2 | 1.1. | Fahrgästen, Mitgliedern der Decksmannschaft und Bordpersonal den Gebrauch von Rettungswesten vorzuführen, einschließlich bestimmter Einzelrettungsmittel für Personen, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen; | I |
3 | 1.1. | den Gebrauch geeigneter Einrichtungen für die Evakuierung in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeugs vorzuführen; | I |
4 | 1.1. | den Gebrauch von Beibooten einschließlich ihres Motors und Suchscheinwerfers oder einer Plattform nach Artikel 19.15 ES-TRIN 2017/1 vorzuführen, die das Beiboot oder Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummern 5 bis 7 ES-TRIN 2017/1 ersetzt; | I |
5 | 1.1. | den Gebrauch einer geeigneten Krankentrage vorzuführen; | I |
6 | 1.1. | den Gebrauch von Verbandkästen vorzuführen; | I |
7 | 1.1. | den Gebrauch von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten, Ausrüstungssätzen und Fluchthauben nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN 2017/1 oder einer Kombination dieser Ausrüstungen vorzuführen; | I |
8 | 2.1. | die Prüfintervalle für die unter Nummern 1 bis 7 dieser Tabelle genannte Ausrüstung zu überprüfen und überwachen; | II |
9 | 2.1. | die erforderlichen Qualifikationen von Personen, die Verbandkästen und umluftunabhängige Atemschutzgeräte, Ausrüstungssätze sowie Fluchthauben verwenden, zu überprüfen und überwachen; | II |
10 | 2.1. | Rettungsmittel angemessen zu verstauen und zu verteilen; | I |
11 | 2.3. | für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugängliche Bereiche zu identifizieren; | II |
12 | 1.1. | Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen; | I |
13 | 2.1 | Bestandteile der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans zu erläutern; | II |
14 | 2.1. | dem Bordpersonal Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan zuzuweisen; | II |
15 | 2.3 | dem Bordpersonal Aufgaben in Bezug auf den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen; | II |
16 | 2.3 | Unterweisung und Instruktionen für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu organisieren; | I |
17 | 2.2 | die Evakuierung von Fahrgasträumen zu organisieren und die speziellen Maßnahmen zu erläutern, die im Falle von Kollision, Auflaufen, Rauchentwicklung und Brand zu ergreifen sind; | I |
18 | 2.2. | Entstehungsbrände zu bekämpfen und wasserdichte und feuerhemmende Türen zu bedienen; | I |
19 | 2.2. | dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften in einem simulierten Notfall die notwendigen Informationen bereitzustellen; | II |
20 | 3.1 | einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um Fahrgäste und Bordpersonal in Standardsituationen anzuleiten und in Notfällen zu warnen und anzuleiten; | I |
21 | 4.1 | zu erklären, welche Fahrgastrechte gelten; | I |
22 | 4.1 | die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung für Fahrgäste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 umzusetzen. | II |
2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden
Der Ort für die Beurteilung muss mit den für den Nachweis der in Prüfungselement Nr. 2 aufgeführten Befähigung erforderlichen Rettungsmitteln für Fahrgastschiffe ausgestattet sein, einschließlich spezieller Rettungsmittel für Kabinenschiffe gemäß anwendbarem ES-TRIN 2017/1. Er muss mit einer Sicherheitsrolle und einem Sicherheitsplan, die ES-TRIN 2017/1 entsprechen, sowie geeigneten Räumen und Ausrüstungen ausgestattet sein, um die Fähigkeit, eine Evakuierung zu organisieren, und das Brandbekämpfungs- und Reaktionsverhalten im Brandfall zu beurteilen.
Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.
III. Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)
1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen
Es steht den Prüfern frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfer müssen 9 der 11 Elemente der Kategorie I prüfen.
Die Prüfer müssen 5 der 7 Elemente der Kategorie II prüfen.
Die Bewerber können maximal 10 Punkte für jedes Element erreichen.
Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen.
Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 30 Punkte erreichen.
Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorie I-II |
1 | 1.1 | die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge an Bord des Schiffes und insbesondere des Bunkerverfahrens zu sorgen; | II |
2 | 1.2 | die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der sonstigen relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen; | II |
3 | 2.2 | Risikomanagement durchzuführen, die Sicherheit an Bord zu dokumentieren (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen), gefährdete Bereiche, Brandschutz zu bewerten und zu überwachen und persönliche Schutzausrüstung zu benutzen; | II |
4 | 3.1 | die Wirkungsweise von LNG darzulegen; | II |
5 | 3.1 | Druck und Temperatur abzulesen, Nachlenz-, Behälter-, Leitungs-, Gasversorgungs-, Belüftungs-, Sicherheitssysteme, Ventile zu betätigen und den Boil-Off von LNG zu regeln; | I |
6 | 4.1 | die tägliche, wöchentliche und regelmäßig wiederkehrende Instandhaltung durchzuführen; | I |
7 | 4.1 | bei der Instandhaltung festgestellte Funktionsstörungen zu beheben; | I |
8 | 4.1 | Wartungsarbeiten zu dokumentieren; | II |
9 | 5.1 | Bunkerverfahren einzuleiten und zu überwachen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung des sicheren Festmachens, der ordnungsgemäßen Verlegung der Kabel und Leitungen zur Vermeidung von Leckagen, und Maßnahmen zu ergreifen, um die LNG- und Bunkerverbindung bei Bedarf jederzeit zu trennen; | I |
10 | 5.1 | für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitszonenvorschriften zu sorgen; | II |
11 | 5.1 | den Beginn des Bunkervorgangs zu melden; | II |
12 | 5.1 | das Bunkern nach Handbuch sicher durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, Druck, Temperatur und LNG-Füllhöhe in den Tanks zu überwachen; | I |
13 | 5.1 | das Leitungssystem zu entleeren, die Ventile zu schließen und das Fahrzeug von der Bunkeranlage zu trennen und nach dem Bunkern das Ende des Bunkervorgangs zu melden; | I |
14 | 6.1 | Durchführung
| I |
15 | 7.1 | angemessen zu handeln in Notfällen wie
[ ] Verschüttung von LNG auf dem Deck, | I |
16 | 7.1 | bei einem Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks oder in den Maschinenräumen angemessen zu reagieren; | I |
17 | 7.1 | im Falle eines Druckaufbaus in den Leitungssystemen nach Betätigung der Notabschaltung bei bevorstehender Freisetzung oder Entspannen angemessen zu reagieren; | I |
18 | 7.1 | Notfallmaßnahmen, auch während der Fernüberwachung, zu ergreifen, z.B. um LNG-Brände, Lachenbrände, Strahlbrände und Verpuffungen unter Kontrolle zu halten. | I |
2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden
Das Fahrzeug und die Landanlagen müssen ausgestattet sein mit
1.1. Sicherheitsrolle (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen) nach Artikel 30.03 ES-TRIN 2017/1,
1.2. Risikobewertung nach Abschnitt I Nummer 1.3 der Anlage 8 zum ES-TRIN 2017/1,
1.3. allen sonstigen Unterlagen, die nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN 2017/1 erforderlich sind, einschließlich eines detaillierten Betriebshandbuchs nach Abschnitt I Nummer 1.4.9 der Anlage 8 zum ES-TRIN 2017/1,
2.1. einem LNG-Bunkersystem einschließlich einer Bunkerstation,
2.2. einem LNG-Behältersystem,
2.3. einem LNG-Leitungssystem,
2.4. einem Gasversorgungssystem,
2.5. einem Gasaufbereitungssystem,
3.1. einem Belüftungssystem,
3.2. einem System zur Verhütung und Kontrolle von Leckagen,
3.3. einem Überwachungs- und Sicherheitssystem und
3.4. der zusätzlichen Feuerlöschanlage.
Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.
IV. Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: einem Teil Reiseplanung und einem Teil Reisedurchführung. Die Prüfung zur Reisedurchführung findet in einer einzigen Sitzung statt. Jeder Teil der Prüfung besteht aus mehreren Elementen.
Für Schiffsführer, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, werden die Anforderungen um die spezifischen Elemente ergänzt, die in den Standards in Abschnitt V (Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer) festgelegt sind.
Inhaltlich muss die Prüfung den folgenden Anforderungen entsprechen:
Reiseplanung
Der Prüfungsteil Reiseplanung umfasst die in der Tabelle in Anlage 1 aufgeführten Elemente. Die Elemente werden nach ihrer Bedeutung in die Kategorien I und II eingeteilt. Aus dieser Liste sind je Kategorie 10 Elemente auszuwählen und in der Prüfung abzuprüfen.
Reisedurchführung
Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Reise durchzuführen. Eine unabdingbare Voraussetzung hierfür ist, dass er das Fahrzeug selbst steuert. Die einzelnen zu prüfenden Elemente sind in der Tabelle in Anlage 2 aufgeführt und - im Gegensatz zum Prüfungsteil Reiseplanung - sind stets sämtliche dieser Elemente abzuprüfen.
Es steht den Prüfern frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen.
Inhalte des Prüfungsteils Reiseplanung | Anlage 1 |
In jeder Kategorie sind 10 Elemente abzuprüfen. Der Bewerber kann maximal 10 Punkte für jedes Element erreichen.
Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 60 Punkte erreichen.
Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorie I-II |
1 | 1.1.1 | auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren; | I |
2 | 1.1.3 | die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen; | II |
3 | 1.1.4 | den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen; | I |
4 | 1.2.1 | eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherzustellen; | I |
5 | 1.3.3 | für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen; | II |
6 | 2.1.1 | die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten; | II |
7 | 2.1.2 | die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden; | II |
8 | 2.1.3 | die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen; | II |
9 | 2.1.4 | Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen; | I |
10 | 2.2.1 | die Funktionen der Fahrzeugausrüstung zu verstehen; | II |
11 | 2.2.2 | die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten; | I |
12 | 3.1.1 | die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen; | II |
13 | 3.1.2 | Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten; | I |
14 | 3.1.3 | die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren; | I |
15 | 3.1.4 | verschiedene Güter und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten; | II |
16 | 3.2.1 | die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten; | I |
17 | 3.2.2 | die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden; | I |
18 | 3.3.1 | die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen; | II |
19 | 3.3.2 | Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten; | II |
20 | 3.3.3 | mit Fahrgästen in Notsituationen zu kommunizieren; | I |
21 | 3.3.4 | eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern; | II |
22 | 3.3.5 | Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren; | II |
23. | 4.4.1 | mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten; | II |
24 | 4.5.3 | technische und interne Dokumentation auszuwerten; | II |
25 | 5.1.1 | ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten; | II |
26 | 5.1.2 | Arbeitsaufträge so festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen; | II |
27 | 5.1.3 | Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen; | II |
28 | 5.1.4 | sicherzustellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden; | II |
29 | 6.3.2 | die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden; | II |
30 | 6.3.3 | ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen; | II |
31 | 6.3.4 | die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren; | II |
32 | 7.1.1 | nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen; | II |
33 | 7.1.2 | die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen; | I |
34 | 7.1.3 | die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden; | I |
35 | 7.1.4 | alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen; | II |
36 | 7.2.5 | Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren; | II |
37 | 7.3.1 | Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten; | II |
38 | 7.4.1 | Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden; | II |
39 | 7.4.2 | die Umweltschutzgesetze anzuwenden; | II |
40 | 7.4.3 | Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen. | II |
Inhalte des Prüfungsteils Reisedurchführung | Anlage 2 |
Alle hier genannten Prüfungselemente müssen abgeprüft werden. Für jedes Element muss der Bewerber mindestens 7 von maximal 10 Punkten erreichen.
Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente |
1 | 1.1.1 | das Fahrzeug situationsgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Verkehrsrechts zu führen und zu manövrieren (in Abhängigkeit von Strömungsgeschwindigkeit und -richtung, Prüfung von Wasser- und Abladetiefe, Flottwasser, Verkehrsdichte, Interaktion mit anderen Fahrzeugen usw.); |
2 | 1.1.4 | das An- bzw. Ablegen des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen sachgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bzw. Sicherheitsvorschriften durchzuführen; |
3 | 1.1.5 | bei Bedarf Navigationssysteme nachzujustieren oder neu einzustellen; |
4 | 1.1.5 | den Navigationssystemen alle für die Fahrt relevanten Informationen zu entnehmen und diese für eine angepasste Fahrweise zu nutzen; |
5 | 1.1.6 | die notwendigen Geräte im Fahrstand (Navigationssysteme wie Inland AIS, Inland ECDIS) in Betrieb zu nehmen und einzustellen; |
6 | 2.2.2 | zu prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend für die Fahrt bereit ist und die Ladung und andere Gegenstände den Vorschriften entsprechend sicher gestaut sind; |
7 | 4.2.2 | sachgerecht auf (ggf. zu simulierende) Störungen des Fahrbetriebs (z.B. Anstieg der Kühlwassertemperatur, Abfall des Maschinenöldrucks, Ausfall der Hauptmaschine(n), Ausfall des Steuerruders, Funkstörungen/Ausfall des Funkgeräts oder unklare Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge) zu reagieren, über das weitere Vorgehen entscheiden und angemessene Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen oder durchführen, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten; |
8 | 5.1.2 | eine Fahrweise zu wählen, die es erlaubt, Unfallrisiken frühzeitig zu erkennen, und materialschonend ist; die zur Verfügung stehenden Indikatoren regelmäßig zu kontrollieren; |
9 | 6.1.1 | zielgerichtet zu kommunizieren, sowohl mit den Besatzungsmitgliedern (On-Board- Kommunikation) in Bezug auf einzelne Manöver und im Rahmen von Personalgesprächen (z.B. Unterweisungen) als auch mit Personen, mit denen Absprachen getroffen werden müssen (unter Nutzung aller Funkverkehrsnetze); |
10 | 6.2.2 | während der jeweiligen Tätigkeiten mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Revierzentrale, andere Fahrzeuge usw.) den Vorschriften entsprechend (Netze, Wasserstraßen entlang der Reiseroute) zu kommunizieren; Funk/Telefon zu nutzen; |
11 | 7.3.3 | eine (ggf. zu simulierende) Notsituation (z.B. über Bord gegangene Person, Anlagenausfall, Brand an Bord, Austritt von Gefahrstoffen, Leckagen) durch schnelle und umsichtige Durchführung von Manövern oder Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadensbegrenzung zu bewältigen; die in Notfällen relevanten Personen und zuständigen Behörden zu benachrichtigen bzw. zu informieren; |
12 | 7.3.4 | bei Störungen mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Nutzung von Funk, Telefon) zu kommunizieren, um Probleme zu lösen. |
2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden
Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.
V. Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
Bewerber, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, müssen dieses Modul bestehen.
Zusätzlich zu den Anforderungen, die in den Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer genannt sind, sind folgende Anforderungen zu erfüllen.
1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen
Es steht den Prüfern frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfer müssen 20 der 25 Elemente der Kategorie I prüfen.
Die Prüfer müssen 8 der 12 Elemente der Kategorie II prüfen.
Die Bewerber können maximal 10 Punkte für jedes Element erreichen.
Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen.
Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 40 Punkte erreichen.
Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorie I-II |
1 | 0.1.1 | die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; | I |
2 | 0.1.2 | Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln; | I |
3 | 0.1.2 | die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; | I |
4 | 0.1.3 | Ankermanöver vorzuführen; | I |
5 | 0.1.3 | die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; | I |
6 | 0.1.4 | die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen; | I |
7 | 0.1.4 | Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen; | I |
8 | 0.1.5 | den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführen | II |
9 | 0.1.6 | das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten; | I |
10 | 0.3.3 | Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden; | II |
11 | 0.3.3 | die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen; | II |
12 | 0.4.1 | den Maschinenraum den Verfahren gemäß zu bedienen und zu kontrollieren; | I |
13 | 0.4.1 | die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden; | II |
14 | 0.4.1 | das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen; | I |
15 | 0.4.1 | Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen; | I |
16 | 0.4.1 | die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen; | I |
17 | 0.4.2 | die Schalttafel zu benutzen; | I |
18 | 0.4.2 | den Landanschluss zu benutzen; | I |
19 | 0.4.3 | sichere Arbeitsverfahren bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten/Anlagen anzuwenden; | I |
20 | 0.4.5 | Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten; | II |
21 | 0.5.1 | unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein; | II |
22 | 0.5.1 | die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen; | I |
23 | 0.5.1 | die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren; | II |
24 | 0.5.1 | für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen; | II |
25 | 0.5.2 | für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) zu verwenden; | I |
26 | 0.5.3 | Seile und Drähte gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern; | II |
27 | 0.5.4 | Drähte und Seile zu spleißen, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden und Drähte und Seile instand zu halten; | I |
28 | 0.6.1 | die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden; | I |
29 | 0.7.1 | Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden; | I |
30 | 0.7.1 | für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten zu verhindern; | I |
31 | 0.7.2 | persönliche Schutzausrüstung zu benutzen; | I |
32 | 0.7.3 | Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen; | II |
33 | 0.7.3 | Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen und Betroffene zu retten und zu transportieren; | II |
34 | 0.7.4 | Fluchtwege frei zu halten; | II |
35 | 0.7.5 | Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen; | I |
36 | 0.7.6, 0.7.7 | verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden; | I |
37 | 0.7.8 | Erste Hilfe zu leisten. | I |
2. Mindestanforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden
Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.
Standards für die Zulassung von Simulatoren | Anhang III |
I. Technische und Funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt
Nr. | Gegenstand | Qualitätsniveau der technischen Anforderungen | Testverfaren | Fahr- simulator | Radar- simulator | |
1. | Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt | Am Simulator muss mindestens eine Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt mit denselben Funktionalitäten wie eine typgenehmigte Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt gemäß ES-TRIN installiert sein. | Es muss überprüft werden, ob die Anlage über dieselben Funktionalitäten wie eine typgenehmigte Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt verfügt. | x | x | |
2. | Kommunikationsanlage | Der Simulator muss mit einer Kommunikationsanlage ausgestattet sein, bestehend aus
| Es muss überprüft werden, ob der Simulator mit einer Kommunikationsanlage ausgestattet ist. | x | x | |
3. | Inland ECDIS | Am Simulator muss mindestens ein Inland ECDIS installiert sein. | Es muss überprüft werden, ob die Anlage über dieselben Funktionalitäten wie ein Inland ECDIS verfügt. | x | ||
4. | Übungsgebiet | Das Übungsgebiet enthält mindestens einen repräsentativen Fluss mit Seitenarmen oder Kanälen und Häfen. | Sichtkontrolle des Gebiets | x | x | |
5. | Schallsignale | Schallsignale können durch Fußpedale oder Tasten abgegeben werden. | Es muss überprüft werden, ob die Fußpedale oder Tasten ordnungsgemäß funktionieren. | x | x | |
6. | Nachtzeit-Navigationslichtertafel | Die Nachtzeit-Navigationslichtertafel wird am Simulator installiert. | Es muss überprüft werden, ob die Nachtzeit-Navigationslichtertafel ordnungsgemäß funktioniert. | x | x | |
7. | Mathematische Modelle für das Fahrzeug | Mindestens drei mathematische Modelle für repräsentative Fahrzeugtypen mit verschiedenen Antriebsmodellen und Ladebedingungen, insbesondere ein kleines Fahrzeug (z.B. ein Schleppboot), ein mittelgroßes Fahrzeug (z.B. 86 m Länge) und ein großes Fahrzeug (z.B. 110 m oder 135 m Länge). | Es muss überprüft werden, ob die drei obligatorischen Modelle vorhanden sind. | x | ||
8. | Mathematische Modelle für das Fahrzeug | Mindestens ein mathematisches Modell für einen repräsentativen Fahrzeugtyp (z.B. 86 m Länge). | Es muss überprüft werden, ob das obligatorische Modell vorhanden ist. | x | ||
9 | Anzahl verfügbarer Zielfahrzeuge 1 | Der Simulator muss Zielfahrzeuge von mindestens 5 Klassen der CEMT (Conférence européenne des ministres des transports) umfassen. | Es muss überprüft werden, ob die erforderliche Anzahl und Vielfalt an Zielfahrzeugen verfügbar ist. | x | x | |
10. | Arbeitsplatz des Bedieners | Der Bediener muss in der Lage sein, auf allen UKW-Kanälen zu kommunizieren. Der Bediener muss in der Lage sein, die Nutzung der Kanäle zu überwachen. | Es muss überprüft werden, ob der Bediener auf allen UKW-Kanälen kommunizieren und die Nutzung aller Kanäle überwachen kann. | x | x | |
11. | Verschiedene Übungen | Es muss die Möglichkeit bestehen, verschiedene Übungen zu erstellen, zu speichern und durchzuführen, die während der Durchführung veränderbar sind. | Es sind verschiedene Operationen durchzuführen. | x | x | |
12. | Trennbare Übungen | Bei der Prüfung von mehr als einem Bewerber dürfen die Übungen eines Bewerbers die Prüfung eines anderen Bewerbers nicht beeinträchtigen. | Die Übung ist für jeden Bewerber wiederzugeben. | x | x | |
13. | Brückenfunktionen und -gestaltung des Fahrzeugs | Der Steuerhausbereich muss als Radareinmannsteuerstand gemäß ES-TRIN 2017/1 gestaltet sein. | Es muss überprüft werden, ob die Brückengestaltung und die Ausstattungsfunktionen den geltenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen. Es muss überprüft werden, ob das Steuerhaus für Einmannsteuerung ausgelegt ist. | x | x | |
14. | Steuerstände (Brücke/Kabine) | Die Steuerstände ähneln in Form und Größe denen auf Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen. | Sichtprüfung | x | x | |
15. | Arbeitsplatz des Bedieners |
| Sichtprüfung des Arbeitsplatzes des Bedieners und Funktionalitätsprüfung | x | x | |
16. | Briefing-/Debriefing-Arbeitsplatz | Möglichkeit zur Wiedergabe am Arbeitsplatz des Bedieners oder an einem Debriefing-Arbeitsplatz. | Beurteilungstätigkeiten müssen überwacht werden. | x | x | |
Eigenes Fahrzeug 2 | ||||||
17. | Freiheitsgrade | Der Simulator muss die Bewegung in sechs Freiheitsgraden visualisieren können. | Die am Simulator realisierten Freiheitsgrade können durch Überwachung des Sichtsystems oder durch Instrumente beurteilt werden.
Folgende Manöver werden daher mit kleinen Fahrzeugen durchgeführt, die sich in der Regel charakteristischer und schneller bewegen als größere Fahrzeuge.
| x | ||
18. | Freiheitsgrade | Der Simulator muss die Bewegung in drei Freiheitsgraden visualisieren können. | Die am Simulator realisierten Freiheitsgrade müssen beurteilt werden. | x | ||
19. | Antriebssystem | Die Simulation aller Komponenten wird realitätsnah ausgeführt und berücksichtigt alle relevanten Einflüsse. | Das Antriebssystem muss durch Beschleunigungs- und Stoppmanöver getestet werden, bei denen die Leistung des Motors (bezüglich der Reaktion auf den Gashebel) und des Fahrzeugs (bezüglich der maximalen Geschwindigkeit und des Zeitverhaltens) beobachtet werden kann. | x | x | |
20. | Steuergeräte | Das Steuergerät verhält sich in Bezug auf die Wendegeschwindigkeit des Ruders realitätsgetreu und berücksichtigt die wichtigsten Einflüsse. | Die Qualität der Simulation der Steuergeräte kann durch verschiedene Untersuchungen getestet werden.
Einschränkungen sind gegeben, wenn das Verhalten nicht ohne Zustandsvariablenprotokolle bewertet werden kann.
| x | x | |
21. | Flachwassereffekte | Der Effekt einer begrenzten Wassertiefe auf den Energiebedarf und das Manövrierverhalten ist hinsichtlich der Qualität korrekt modelliert. | Es werden zwei Arten von Tests vorgeschlagen, anhand deren die Qualität hinsichtlich der Berücksichtigung des Flachwassereinflusses beurteilt werden kann: Geradeausfahrt: Bei verschiedenen Wassertiefen wird die erreichte Höchstgeschwindigkeit gemessen, mit der Geschwindigkeit bei tiefem Wasser standardisiert und gegen den Parameter Tiefgang zu Wassertiefe (T/h) aufgetragen. Der Vergleich mit vorhandenen Daten aus Modellversuchen gibt Aufschluss über die Qualität des Flachwassereinflusses in der Simulation. Drehkreis: Bei Betrieb eines Fahrzeugs mit konstanter Leistung und einem Ruderwinkel von 20 ° auf seitlich unbegrenztem Wasser können die Werte von Geschwindigkeit, Driftwinkel, Wendegeschwindigkeit und Drehkreisdurchmesser eines stationär wendenden Fahrzeugs bei schrittweise reduzierter Wassertiefe erfasst werden. Durch Auftragen dieser Daten gegen T/h kann festgestellt werden, wie sich Driftwinkel, Wendegeschwindigkeit, Geschwindigkeit und Durchmesser mit der Wassertiefe ändern. | x | ||
22. | Einfluss der Strömung | Im Fahrzeug gibt es mindestens zwei Messpunkte für die Strömungsmessung, sodass das aktuelle Giermoment berechnet werden kann. | Es sind Tests geplant, um zu prüfen, ob das Leistungsmerkmal vorhanden ist und wie es in der Simulation eingesetzt wird.
| x | x | |
23. | Einfluss von Wind | Der Einfluss des Windes erzeugt Kräfte in der horizontalen Ebene entsprechend der tatsächlichen Windgeschwindigkeit und -richtung. Der Wind erzeugt zudem Gier- und Rollbewegungen. | Um das Qualitätsniveau des Windeinflusses zu überprüfen, können verschiedene Tests durchgeführt werden.
Um diese Effekte einfach feststellen zu können, müssen relativ hohe Windgeschwindigkeiten gewählt werden. Der Test ist wie folgt auszuführen: Führen sie einen Test für Gegen- und Seitenwind bei zwei verschiedenen Windgeschwindigkeiten in einem Bereich durch, der nur unter dem Einfluss von Wind steht. Starten Sie den Wind und beobachten Sie das Verhalten. Stoppen Sie den Wind und beobachten Sie erneut das Verhalten. Beginnen Sie mit einem nicht bewegten Fahrzeug. | x | ||
24. | Wandeffekt | Seitenkraft und Giermoment können sich mit Uferabstand und Geschwindigkeit entsprechend ändern. | Zur Überprüfung des Wandeffekts am Simulator ist ein Übungsgelände erforderlich, das eine einseitige Böschung oder Mauer aufweist.
Folgende Tests müssen durchgeführt werden:
| x | ||
25. | Wechselwirkung von Fahrzeug zu Fahrzeug | Die Fahrzeuge beeinflussen einander und es werden realistische Effekte berechnet. | Zur vollständigen Überprüfung der Wechselwirkung von Fahrzeug zu Fahrzeug wird am Simulator eine Übung mit zwei eigenen Fahrzeugen auf seitlich unbegrenztem Wasser gestartet.
Ist dies nicht möglich, kann der Test auch mit einem Verkehrsfahrzeug als dem anderen Fahrzeug durchgeführt werden.
Für eine gute Beurteilung der Ergebnisse starten die Fahrzeuge in parallelen Läufen in relativ geringem seitlichen Abstand.
| x | ||
26. | Squat | Sowohl die dynamische Tauchung als auch die dynamische Trimmung werden abhängig von Geschwindigkeit, Wassertiefe und Einsenkung modelliert. | Diese Funktionalität wird am besten in einem Bereich mit seitlich unbegrenztem Wasser und konstanter Wassertiefe getestet.
| x | ||
27. | Kanaleffekt | Berücksichtigung der korrekten Rückströmung. Die Rückströmung ist nicht linear zur Fahrzeuggeschwindigkeit. | Die Rückströmung ist ein physikalischer Effekt, der im Simulator als eine auf das Fahrzeug ausgeübte Widerstandskraft eingebracht wird.
Um dies zu testen, wird ein Fahrzeug in einen engen Kanal gesetzt, das Fahrzeug läuft stabil mit konstanter Leistung.
Anschließend wird die Geschwindigkeit gemessen.
Die Leistung wird erhöht und die Geschwindigkeit gemessen.
Der Test wird in offenem Wasser mit gleicher konstanter Leistung (zwei Stufen) wiederholt.
Der zu beobachtende Effekt:
| x | ||
28. | Schleuseneffekt | In einer Schleuse erfährt das Fahrzeug dieselben Effekte wie in einem Kanal. Die Schleuse erzeugt einen zusätzlichen Effekt durch eine vom Fahrzeug verursachte Verdrängungsströmung mit einem großen Blockierungsfaktor beim Einfahren in die Schleuse (Kolbeneffekt). | Der Test für den Kanaleffekt zeigt die Rückströmung.
Dieser Test muss nicht wiederholt werden.
Der Kolbeneffekt kann wie folgt nachgewiesen werden:
| x | ||
29. | Grundberührungen | Grundberührungen verlangsamen das Fahrzeug, sie können akustisch wahrgenommen werden, führen jedoch nicht in jedem Fall zum Anhalten des Fahrzeugs. Grundberührungen werden dem Bediener gemeldet. | Zur Überprüfung der Grundberührungen ist ein Übungsgelände mit ebenem sowie sanft ansteigendem Boden erforderlich.
Dabei geht es um die Existenz geeigneter Tiefeninformationen im Simulator selbst und nicht um die Darstellung im Sichtsystem. Bei Aufgrundlaufen an einem Strand muss geprüft werden, ob das Fahrzeug tatsächlich stoppt, und wenn ja, ob es abrupt stoppt oder sich verlangsamt. Während des Aufgrundlaufens muss die Änderung der horizontalen Ebene des Fahrzeugs mit dem Sichtsystem überprüft werden. Bei extremen Flachwasserfahrten über einen flachen Boden muss geprüft werden, ob das Fahrzeug bei kontinuierlicher Geschwindigkeitssteigerung den Grund wegen des Squats berührt. Bei allen Grundberührungen ist zu prüfen, ob dieser Vorfall von einem Geräusch begleitet wird. | x | ||
30. | Grundberührungen Kollision Fahrzeug-Ufer, Kollision Fahrzeug-Fahrzeug, Kollision Fahrzeug-Brücke | Grundberührungen und Kollisionen Fahrzeug-Ufer, Fahrzeug-Fahrzeug oder Fahrzeug-Brücke werden dem Bewerber und dem Bediener mitgeteilt. | Sichtprüfung | x | ||
31. | Kollision Fahrzeug-Ufer | Kollisionen Fahrzeug-Ufer werden in der Simulation zumindest durch ein Geräusch signalisiert. Die Simulation verlangsamt das Fahrzeug. Die Berechnung der Kollision erfolgt anhand eines zweidimensionalen Fahrzeugmodells. | Die Simulation der Kollision Fahrzeug-Ufer kann nur für Übungsbereiche mit unterschiedlichen Objekten am Ufer getestet werden. Durch das Fahren gegen verschiedene Objekte kann getestet werden, ob der Simulator diese erkennen und darauf reagieren kann. Für verschiedene Objekte wird geprüft, ob es bestimmte Typen gibt, bei denen keine Kollisionsreaktion auftritt. Das Geräusch für die Kollision kann, falls vorhanden, mit dem Audiosystem des Simulators getestet werden. Die Beobachtung der Kollision im Sichtsystem zeigt, ob die Kollision abrupt erfolgt oder ob eine Knautschzone simuliert wird. Eine Kollision mit einem flachen Winkel bei niedriger Geschwindigkeit kann zeigen, ob ein elastischer Stoß berechnet wird. | x | ||
32. | Kollision Fahrzeug-Fahrzeug | Kollisionen Fahrzeug-Fahrzeug werden in der Simulation zumindest durch ein Geräusch signalisiert. Die Simulation verlangsamt das Fahrzeug. Die Berechnung der Kollision erfolgt anhand eines zweidimensionalen Fahrzeugmodells. | Unter der Voraussetzung, dass es für das eigene Fahrzeug keinen Unterschied macht, ob das andere Fahrzeug, mit dem es kollidiert, ein anderes eigenes Fahrzeug oder ein Verkehrsfahrzeug ist, können verschiedene Kollisionen durchgeführt werden. Es wird überprüft, welche Reaktion am Simulator bei einer Kollision Fahrzeug-Fahrzeug für das eigene Fahrzeug auftritt und ob ein Geräusch wahrnehmbar ist. Am Arbeitsplatz des Ausbilders wird mit ausreichender Vergrößerung geprüft, ob die Konturen des Fahrzeugs zur Kollisionserkennung verwendet werden. Es wird geprüft, ob die Kollision genau in dem Moment stattfindet, wenn sich die Konturen berühren. Es wird geprüft, ob eine genaue Kollisionserkennung auch für verschiedene Fahrzeuge mit unterschiedlichen Formen erfolgt. | x | ||
33. | Kollision Fahrzeug-Brücke | Kollisionen Fahrzeug-Brücke werden anhand eines statischen Höhenwerts (der einem abgesenkten Steuerhaus, abgesenkten Mast entspricht) erkannt. Kollisionen werden in der Simulation zumindest durch ein Geräusch signalisiert. Die Simulation verlangsamt das Fahrzeug. | Um diese Leistung zu überprüfen, muss im Übungsbereich eine Brücke vorhanden sein und eine elektronische Binnenschifffahrtskarte verwendet werden. Es wird geprüft, ob es beim Durchfahren einer Brücke mit nicht ausreichender Durchfahrtshöhe zu einer Kollision kommt und wie das Ergebnis der weiteren Simulation aussieht. Es wird geprüft, ob ein sicheres Durchfahren bei ausreichender Reduzierung des Wasserstands oder Erhöhung des Tiefgangs möglich ist. Dies wird auch im Sichtsystem überprüft. Um den Kollisionspunkt auf dem Schiff zu überprüfen, sind verschiedene Läufe notwendig, wenn nur einer vorhanden ist. In diesem Fall kann auch lokalisiert werden, ob die Brücke eine Kollision an der Mittellinie oder den äußeren Grenzen verursacht. | x | ||
34. | In der Höhe verstellbares Steuerhaus | Kollisionshöhe und Blickpunkt sind der Position der Brücke angepasst. Es steht eine kontinuierliche Bewegung des verstellbaren Steuerhauses zur Verfügung. | Voraussetzung für die Überprüfung dieses Leistungsmerkmals ist die Verfügbarkeit eines typischen Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen, z.B. eines Fahrzeugs von 110 m Länge. Die grundsätzliche Verfügbarkeit dieser Funktionalität kann anhand des Vorhandenseins eines Bediengerätes zur Änderung der Brückenposition überprüft werden. Die Funktion kann auf der Brücke getestet werden und es wird geprüft, ob beliebige Positionen gewählt werden können und ob die Bewegung abrupt oder mit realistischer Geschwindigkeit erfolgt. Durch die Platzierung eines weiteren eigenen Fahrzeugs in der Nähe kann geprüft werden, ob diese Funktionalität auch für andere Fahrzeuge im Sichtsystem zur Verfügung steht. Es kann beobachtet werden, ob sich auch Navigationslichter und Tagzeichen entsprechend der Bewegung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses des zweiten eigenen Fahrzeugs im Sichtsystem bewegen. | x | ||
35. | Leinen | Das Sichtsystem visualisiert die Dynamik von Fahrzeug und Leine (z.B. Durchhang, Elastizität, Gewicht, Bruchverhalten und Verbindungen zu den Pollerpunkten). | In einem Übungsgelände mit Kaimauer wird die Verankerung mit einer Leine getestet. Bei der Verwendung der Leine wird geprüft, ob diese mit bestimmten Pollerpunkten verbunden ist. Das Bruchverhalten einer Leine wird kontrolliert, indem versucht wird, das Fahrzeug mit einer Leine aus voller Fahrt anzuhalten. Der Durchhang der Leine muss durch Verringerung von Kraft und Entfernung überprüft werden. | x | ||
36. | Anker | Anker können geworfen und eingeholt werden. Die Wassertiefe und die Dynamik der Kette werden berücksichtigt. | Die Ankerfunktion kann in einem Übungsgelände mit eingeschränkter Wassertiefe und einem eigenen Fahrzeug mit einem oder mehreren Ankern geprüft werden.
Zweckmäßigerweise sollte eine konstante Strömung mit variabler Geschwindigkeit zur Verfügung stehen. Werfen und Einholen des Ankers ist nur möglich, wenn entsprechende Bedienelemente vorhanden sind. Es muss auch geprüft werden, ob es Instrumente zur Anzeige der Kettenlänge gibt. Es wird geprüft, ob sich die Geschwindigkeiten beim Werfen und Einholen unterscheiden. Dabei muss auch geprüft werden, ob ein geeigneter Ton zu hören ist. Durch Variation der Wassertiefe ist zu prüfen, ob die Wassertiefe Einfluss auf die Ankerfunktion hat. Bei niedrigen Strömungsgeschwindigkeiten muss geprüft werden, ob das Fahrzeug oszilliert und nach dem Ankern zum Stillstand kommt. Bei kontinuierlicher Zunahme der Strömung muss geprüft werden, ob der Anker das Fahrzeug hält. Wenn ein einzelner Anker nicht hält, muss geprüft werden, ob das Fahrzeug mit zwei Ankern hält, wenn zwei Anker verfügbar sind. | x | ||
37. | Schleppen (Manöver zwischen zwei Fahrzeugen) | Beim Schleppen werden die Bewegungen beider Fahrzeuge und die Leinenverbindung berücksichtigt. | Das Übungsgelände für die Überprüfung der Schleppfunktion kann ein Hochseegelände sein.
Neben dem schleppenden oder geschleppten eigenen Fahrzeug ist ein weiteres Fahrzeug (eigenes Fahrzeug oder Verkehrsfahrzeug) erforderlich. Die Grundvoraussetzung für das Schleppen kann geprüft werden, indem eine Schleppleine zwischen einem eigenen Fahrzeug und dem anderen Fahrzeug gezogen wird. Falls dies nicht möglich ist, muss geprüft werden, ob zumindest eine alternative Methode zur Definition einer Kraft aus einem virtuellen Schleppboot gegeben ist. Es wird geprüft, ob das andere Fahrzeug, das als Schlepphilfe verwendet wird, das geschleppte eigene Fahrzeug beschleunigen und durch seitlichen Zug eine Gierbewegung einleiten kann. Es wird geprüft, ob das schleppende eigene Fahrzeug das andere Fahrzeug durch geeignete Manöver bewegen und anhalten kann und ob das andere Fahrzeug auch durch Seitenzug in Rotation gebracht werden kann. | x | ||
Verkehrsfahrzeug | ||||||
38. | Anzahl der Verkehrsfahrzeuge | Mindestens zehn Verkehrsfahrzeuge müssen verfügbar sein. | Der Test muss zeigen, ob die gewünschte Anzahl in einer Übung eingesetzt werden kann. | x | x | |
39. | Steuerung der Verkehrsfahrzeuge | Das Verkehrsfahrzeug kann Routen mit Kurs- und Geschwindigkeitswechsel realitätsnah verfolgen. | Die Verfügbarkeit von Kontrollfunktionen muss durch die Erstellung einer neuen Übung einschließlich Verkehrsfahrzeugen überprüft werden. | x | x | |
40. | Bewegungsverhalten | Einigermaßen flüssige Bewegungen | Es gilt das Prüfverfahren zur Kontrolle von Verkehrsfahrzeugen. | x | x | |
41. | Einfluss von Wind | Das Verkehrsfahrzeug reagiert auf gegebene Windeinflüsse, indem es einen Driftwinkel einnimmt. | Der bei einer Übung angewandte Wind muss einen Driftwinkel auf dem Verkehrsfahrzeug aufweisen, der sich mit der Geschwindigkeit und der Richtung des Windes ändert. | x | ||
42. | Einfluss der Strömung | Das Verkehrsfahrzeug reagiert auf gegebene Strömungseinflüsse, indem es einen Driftwinkel einnimmt. | Die bei einer Übung angewandte Strömung muss einen Driftwinkel auf dem Verkehrsfahrzeug aufweisen, der sich mit der Geschwindigkeit und der Richtung der Strömung ändert. | x | x | |
43. | Bildausschnitt und -größe | Das Sichtsystem ermöglicht einen Blick über den gesamten Horizont (360 Grad). Das horizontale Blickfeld kann mit einer festen Ansicht von mindestens 210 Grad und zusätzlichen umschaltbaren Ansichten für den restlichen Horizont eingestellt werden. Die vertikale Ansicht ermöglicht den Blick nach unten auf das Wasser und nach oben zum Himmel, wie er von der normalen Steuerposition im Steuerhaus wäre. | Sichtprüfung des laufenden Simulators. | x | ||
44. | Auflösung pro Bild | Die Auflösung erreicht die Auflösung des menschlichen Auges. Die Bildrate (idealerweise > 50 B/s, zumindest ein realistisches glattes Bild) weist kein Ruckeln auf. | Die Auflösung muss durch Sichtprüfung überprüft werden. | x | ||
45. | Weitere Details und Anzeigequalität | Der Detaillierungsgrad des Anzeigesystems geht über eine vereinfachte Darstellung hinaus. Es zeigt unter allen Umständen eine gute Sicht auf die nautische Umgebung. | Das visuelle Modell muss durch Sichtprüfung überprüft werden. | x | ||
46. | Wasseroberfläche | Die vom Fahrzeug verursachten Wellen hängen von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs ab. Die Wassertiefe wird berücksichtigt. Vom Wind verursachte Wellen stimmen mit der Windrichtung und -geschwindigkeit überein. | Die Sichtprüfung muss zeigen, ob sich die vom Fahrzeug verursachten Wellen mit der Geschwindigkeit des Fahrzeugs ändern und ob sich die vom Wind verursachten Wellen mit der Windrichtung und -geschwindigkeit ändern. | x | ||
47. | Sonne, Mond, Himmelskörper | Sonne und Mond folgen einem 24-Stunden-Intervall. Die Positionen stimmen nicht exakt mit Ort und Datum der Simulation überein. Der Nachthimmel besteht aus beliebigen Sternen. | Die Sichtprüfung muss zeigen, ob Sonne, Mond und Himmelskörper bei Tag, Nacht und Dämmerung veränderbar sind. | x | ||
48. | Wetter | Es werden stationäre hohe Wolkenschichten dargestellt. Außerdem können Regen, Dunst und Nebel dargestellt werden. | Die Sichtprüfung zeigt den erforderlichen Detaillierungsgrad an. | x | ||
49. | Umgebungsgeräusche | Motorengeräusche werden auf realistische Weise wiedergegeben. | Die Motorengeräusche müssen bei ruhigem Wetter und Seegang getestet werden, indem das Geräusch für alle Motordrehzahlen beurteilt wird. Es muss festgestellt werden, ob das Motorengeräusch hörbar ist und ob Lautstärke und Klang angemessen sind. | x | x | |
50. | Externe Geräuschquellen (z.B. Motorengeräusche, akustische Warnsignale und Anker) | Einzelgeräusche werden auf realistische Weise wiedergegeben, können akustisch jedoch nicht lokalisiert werden. | Als erster Schritt werden im Steuerhaus des stationären eigenen Fahrzeugs nacheinander alle verfügbaren Tonsignale aktiviert.
Es wird beurteilt, ob die Tonsignale hinsichtlich Klang und Lautstärke realistisch sind.
In einem zweiten Schritt werden die gleichen Tonsignale auf einem anderen Fahrzeug aktiviert, wobei der Abstand zum Fahrzeug verändert wird.
Es muss geprüft werden, ob das richtige Signal ertönt und ob die Lautstärkepegel richtig wiedergegeben werden. Alle bedienbaren Hilfsaggregate (z.B. Anker) am Steuerhaus des Fahrzeugs werden separat angesteuert. Es muss überprüft werden, ob der Betriebszustand akustisch wahrnehmbar ist. | x | ||
51. | Externe Geräusche (Schallsignale) | Schallsignale von Zielfahrzeugen müssen hörbar sein. | Während einer Übung muss ein Schallsignal von einem Zielfahrzeug gegeben werden. | x | ||
52. | Interne akustische Informationen | Akustische Signale von Brückengeräten klingen realistisch, werden jedoch von den Lautsprechern der Simulatorkonsole wiedergegeben. | Alle akustischen Signale aller verfügbaren Steuerhausgeräte werden nacheinander aktiviert. Es wird geprüft, ob die Signale von den Geräten selbst oder von den Lautsprechern des Simulators ausgegeben werden und wie weit sie realistisch klingen. | x | ||
53. | Hören | Der Bediener kann alle Geräusche vom Steuerhaus des Fahrzeugs hören. | Im Rahmen einer Simulation ist zu prüfen, ob Geräusche aus dem Steuerhaus des Fahrzeugs klar und verständlich übertragen werden und ob die Lautstärke regelbar ist. | x | ||
54. | Aufzeichnen | Geräusche vom Steuerhaus des Fahrzeugs werden synchron mit der Simulation aufgezeichnet. | Eine Übung mit Funkverkehr und Geräuschen wird durchgeführt. Die Wiedergabe muss synchron zur Wiedergabe der Simulation eine einwandfreie, hörbare Aufnahme ergeben. | x | ||
55. | Radarkonformität | Die Winkelgenauigkeit für die horizontale Peilung entspricht der Europäischen Technischen Spezifikation (ETSI) EN 302194. Effekte eines vertikal begrenzten Öffnungswinkels sind erkennbar, z.B. bei der Fahrt durch Brücken. | "Vertikale" Konformität: Simulation von Brückendurchfahrten mit Berücksichtigung
| x | x | |
56. | Auflösung | Die Simulation muss ein realistisches Radarbild herstellen. Die Radarsimulation muss den Anforderungen der ETSI EN 302194 [1] entsprechen. | Die richtige Auflösung muss in 1200 m Entfernung nachgewiesen werden: zwei Objekte mit einem azimutalen Abstand von 30 m müssen als zwei separate Objekte identifiziert werden.
Zwei Objekte in 1200 m Entfernung in der gleichen Richtung mit 15 m Abstand untereinander müssen als zwei verschiedene Objekte identifiziert werden. | x | x | |
57. | Abschattung durch eigenes oder anderes Fahrzeug | Die Abschattung entspricht den trigonometrischen Beziehungen, berücksichtigt jedoch keine Änderungen der dynamischen Fahrzeugposition. | Die Abschattung durch das eigene Fahrzeug muss durch Annäherung an eine Boje und Ermittlung der Entfernung, wenn die Boje vom Bug des Fahrzeugs verdeckt wird, getestet werden.
Die Entfernung muss realistisch sein. Die Abschattung durch andere Fahrzeuge muss getestet werden, indem zwei Fahrzeuge in die gleiche Richtung gesetzt werden. Wenn ein kleineres Fahrzeug hinter ein größeres Fahrzeug gesetzt wird, erscheint das kleinere Fahrzeug nicht auf dem Radarschirm. | x | x | |
58. | Seegang- und Regenechos | Die Anpassung von Filtern und ihre Effekte entsprechen der Größenordnung von genehmigten Geräten. | Eine Bewertung erfolgt durch Einschalten und Einstellen der Filter. | x | x | |
59. | Falsche Echos | Falsche Echos werden erzeugt. Zusätzlich ändert sich die Frequenz der Mehrfachechos mit der Distanz auf realistische Weise. | Bei einer Übung mit mehreren Zielfahrzeugen sind falsche Echos sichtbar. Während des Tests muss der Beobachter nach Interferenzen und Mehrfachechos suchen. | x | x | |
60. | Wassertiefe | Die Bodentopografie wird durch gepeilte Profile und Sondierungen oder in anderer Form in hoher Auflösung detailliert beschrieben, soweit Daten zur Verfügung stehen. | Beim Durchfahren des zu prüfenden Gebiets ist zu prüfen, ob das Echolot realistische Werte aufweist. | x | ||
61. | Strömung | Die Strömung kann beliebig durch mindestens zweidimensionale Vektorfelder mit einer hohen, der Fahrzeuggröße und dem Gelände angepassten Auflösung definiert werden. | Die Wirkung der Strömung muss durch Treibenlassen eines eigenen Fahrzeugs auf einem Fluss getestet werden. Das Fahrzeug muss sich auf realistische Weise mit der Strömung bewegen. | x | x | |
62. | Gezeiten | Gezeitendaten werden in einer groben räumlichen und/oder zeitlichen Auflösung bereitgestellt. | Die Auswirkung der Gezeiten auf schwimmende Objekte kann durch Simulation eines möglichst kleinen schwimmenden Gegenstands ohne Antrieb oder andere Kräfte (z.B. durch Wind oder Leinen) bewertet werden. Durch die Änderung der Tageszeit kann geprüft werden, ob der Gezeitenstrom und der Wasserstand zeitabhängig und realistisch sind. Der Wasserstand kann direkt am Echolot abgelesen und für einen ganzen Tag aufgezeichnet werden, um mit gemessenen oder berechneten Daten verglichen zu werden. | x | ||
63. | Wind | Es können Schwankungen und Windvektorfelder definiert werden, die eine lokale Änderung erlauben. | Wenn ein Anemometer an Bord "installiert" ist, zeigt das Instrument auf der Brücke die relative Windgeschwindigkeit und Windrichtung an. Der Einfluss verschiedener Windfelder auf die Fahrzeugdynamik muss untersucht werden. | x | ||
64. | 2D-/3D-Modelle bei feststehenden Objekten | 2D-Darstellungen von Objekten sind nur zulässig, wenn die Objekte weit entfernt und nautisch nicht relevant sind. | Während sich ein Fahrzeug im gesamten zu validierenden Simulationsbereich bewegt, werden feste Objekte beobachtet. Es kann ermittelt werden, in welchem Abstand und in welcher Weise der Detaillierungsgrad reduziert wird und ob 2D-Modelle verwendet werden. | x | ||
65. | Detaillierungsgrad bei feststehenden Objekten | Ein hoher Detaillierungsgrad lässt Objekte realistisch erscheinen, in Form und Oberfläche sind jedoch Vereinfachungen erkennbar. | Der zu begutachtende Übungsbereich wird geladen und ein eigenes Fahrzeug eingestellt. Zunächst muss geprüft werden, ob alle für die Navigation wichtigen Objekte identifiziert werden. Die Szenerie muss auf den ersten Blick realistisch wirken. | x | ||
66. | Tag-/Nachtmodi bei beweglichen Objekten | In der Dunkelheit kann jedes beliebige Objekt angeleuchtet werden. Für die Navigation wichtige Lichtquellen können bei vordefinierten Eigenschaften Licht aussenden. | Der zu begutachtende Übungsbereich wird geladen und ein eigenes Fahrzeug eingestellt.
Die Simulationszeit wird auf Mitternacht eingestellt.
Es muss geprüft werden, ob alle für die Navigation wichtigen Objekte in der Simulation wie in der Realität beleuchtet sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob andere Objekte beleuchtet sind. Falls die Simulatorsoftware diese Funktion aufweist, schaltet der Ausbilder die Beleuchtung der vorgesehenen Objekte ein und aus. | x | ||
67. | 2D-/3D-Modelle bei beweglichen Objekten | Zweidimensionale Objekte werden nur im Hintergrund verwendet (in weiter Entfernung), sodass sie kaum in Erscheinung treten. Andernfalls werden 3D-Modelle verwendet. | Der zu begutachtende Übungsbereich wird geladen und ein eigenes Fahrzeug eingestellt. Der Übungsbereich wird vollständig navigiert; gleichzeitig werden die vorhandenen beweglichen Objekte genutzt, beobachtet und ausgewertet, um festzustellen, ob sie ebene Flächen aufweisen, die sich dem Beobachter zuwenden. | x | ||
68. | Detaillierungsgrad | Bei höherem Detaillierungsgrad werden realistische Objekte dargestellt, Form und Oberflächen erscheinen jedoch in einer vereinfachten Darstellung. | Ein eigenes Fahrzeug fährt innerhalb eines frei wählbaren Einsatzgebiets. Es werden bewertbare bewegte Objekte verwendet. Diese müssen realistisch dargestellt werden. | x | ||
69. | Einstellung von Lichtern und Tagessignalen | Licht- und Signalführung können individuell geschaltet werden, d. h. alle Lichter und Signale sind in der Datenbank separat gespeichert und werden entsprechend den Anforderungen echter Fahrzeuge und entsprechend den für das verwendete Fahrzeug geltenden Vorschriften positioniert. | In unmittelbarer Nähe zu einem Verkehrsfahrzeug wird in jedem Übungsgebiet ein eigenes Fahrzeug eingesetzt. Der Bediener setzt nach Möglichkeit an Bord des Verkehrsfahrzeugs alle Arten von Tages- und Lichtsignalen. Wenn der Simulator es zulässt, wird anstelle des Verkehrsfahrzeugs ein zweites eigenes Fahrzeug verwendet. Auf dem zweiten eigenen Fahrzeug werden auch alle Arten von Licht- und Tagessignalen gesetzt. Am Steuerstand des ersten eigenen Fahrzeugs wird geprüft, welche Licht- und Tagessignale auf beiden anderen Fahrzeugen sichtbar sind. | x | ||
70. | Tag-/Nachtmodelle | Lichtquellen können nach bestimmten Eigenschaften blinken. | Ein eigenes Fahrzeug navigiert innerhalb eines Fahrgebiets. Die Simulationszeit ist auf 24:00 Uhr eingestellt. Es werden alle erfassbaren bewegten Objekte verwendet. Der Bediener schaltet nach Möglichkeit alle an den Objekten installierten Lichtquellen zur Sichtprüfung ein. | x | ||
71. | Radarreflexion | Das Echo auf dem Radarbild muss realistisch sein. | Es muss geprüft werden, ob bei reflektierenden Objekten ein realistisches Echo angezeigt wird. | x | x | |
72. | Durch Wellen und Niederschlag verursachte Echos | Seegangechos werden für typische Wellenmuster gespeichert und decken auch den Bereich der durch Seegang bedingten Wasserstände ab. Echos von Niederschlägen werden auf realistische Weise angezeigt. | Seegangechos müssen durch Einbringen verschiedener Wellenhöhen und -richtungen geprüft werden. Echos von Niederschlägen werden geprüft. | x | x | |
73. | Wellen | Seegang und Wellenrichtung können eingestellt werden; das Fahrzeug bewegt sich auf realistische Weise. | Es muss geprüft werden, ob die Bewegung des Fahrzeugs je nach Seegang variiert. Wellenrichtung und -höhe müssen sichtbar sein. | x | ||
74. | Niederschlag | Alle Wetterverhältnisse (Einschränkung der Sicht, Niederschlag mit Ausnahme von Blitz und Wolkenformationen) sind verfügbar und ergeben ein kohärentes Bild. | Es wird eine Sichtprüfung durchgeführt, um zu überprüfen, ob die Sicht eingeschränkt werden kann. | x | ||
75. | Kartenanzeige | Das Inland ECDIS im Informationsmodus muss den Anforderungen des neuesten Standards entsprechen, der von der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt veröffentlicht wurde (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission oder Inland ECDIS, Ausgabe 2.3 oder aktualisierte Ausgabe). | Es muss geprüft werden, ob die ECDIS-Software zertifiziert ist und ob eine elektronische Binnenschifffahrtskarte (Inland Electronical Navigation Chart - IENC) verwendet wird. | x | ||
76. | Maßeinheiten | Der Simulator verwendet die Maßeinheiten der Europäischen Binnenschifffahrt (km, km/h). | Die angezeigten Einheiten müssen ausgewertet werden. | x | x | |
77. | Sprachoptionen | Es findet die Prüfungssprache und/oder Englisch Anwendung. | Die Sprache der Instrumente muss überprüft werden. | x | x | |
78. | Anzahl der Übungen | Es muss die Möglichkeit bestehen, verschiedene Übungen zu erstellen, zu speichern und durchzuführen, die während der Durchführung veränderbar sind. | Es sind verschiedene Operationen durchzuführen. | x | x | |
79. | Anzahl der eigenen Fahrzeuge | Für jede Brücke kann ein eigenes Fahrzeug geladen werden. | Ggf. Demonstration von Einzelübungen auf mehreren Brücken. | x | ||
80. | Speicherdaten | Alle Simulationswerte, die zur Wiedergabe der Simulation notwendig sind, einschließlich Video und Ton der Leistung des Bewerbers, sind zu speichern. | Ein Simulationslauf wird gestartet und die Speicherung durchgeführt. Die Simulation wird neu geladen und überprüft, um festzustellen, ob alle relevanten Daten aus dem aufgezeichneten Simulationslauf zur Verfügung stehen. | x | x | |
81. | Speicherung der angezeigten Prüfung | Es muss die Möglichkeit zur Wiedergabe am Arbeitsplatz des Bedieners oder an einem Debriefing-Arbeitsplatz bestehen. Der Funkverkehr muss aufzeichnungsfähig sein. | Die Wiedergabe der Übung ist durchzuführen. | x | x | |
1) Ein Zielfahrzeug wird vollständig vom Simulator gesteuert und kann ein viel einfacheres Bewegungsverhalten aufweisen als ein eigenes Fahrzeug.
2) Ein eigenes Fahrzeug ist ein Gegenstand im Simulator, der vollständig von einem Menschen gesteuert wird und eine visuelle Darstellung des Szenarios bietet. |
II. Standards für das Behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren
I. Zulassungsverfahren für Simulatoren, die für die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Prüfungen eingesetzt werden
- Die Stelle, die Simulatoren zur Beurteilung von Befähigungen einsetzt, stellt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung,
- in dem angegeben ist, für welche Beurteilung von Befähigungen der Simulator zugelassen werden soll, d. h. für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer (Fahrsimulator) oder für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar (Radarsimulator) oder für beide praktischen Prüfungen;
- aus dem hervorgeht, dass der Simulator die vollständige Erfüllung der technischen und funktionalen Mindestanforderungen gemäß dem einschlägigen Standard oder den einschlägigen Standards für Simulatoren gewährleistet.
- Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Mindestanforderungen gemäß dem Standard für die funktionalen und technischen Anforderungen an Simulatoren nach dem Testverfahren für jeden Gegenstand geprüft werden. Hierfür setzt die zuständige Behörde von der das Ausbildungsprogramm durchführenden Stelle unabhängige Sachverständige ein. Die Sachverständigen dokumentieren die Konformitätsprüfung für jeden Gegenstand. Bestätigen die Testverfahren die Erfüllung der Anforderungen, erteilt die zuständige Behörde eine Zulassung für den Simulator. In der Zulassung ist anzugeben, für welche Beurteilung von Befähigungen der Simulator zugelassen wird.
II. Mitteilung der Zulassung und System für Qualitätsstandards
- Die für die Zulassung von Simulatoren zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission und jeder betroffenen internationalen Organisation die Zulassung eines Simulators mit und gibt dabei mindestens Folgendes an:
- die Beurteilung von Befähigungen, für die der Simulator zugelassen ist, d. h. für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer (Fahrsimulator) oder für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar (Radarsimulator) oder für beide praktischen Prüfungen);
- den Namen des Betreibers des Simulators;
- ggf. die Bezeichnung des Ausbildungsprogramms;
- die Einrichtung, die die Befähigungszeugnisse, besonderen Berechtigungen oder Zeugnisse über praktische Prüfungen ausstellt;
- das Datum des Inkrafttretens, der Aufhebung oder Aussetzung der Zulassung des Simulators.
- Für die Zwecke eines Qualitätsbewertungs- und -sicherungssystems nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2017/2397 werden die Anträge gemäß Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a und die Dokumentation gemäß Abschnitt I Nummer 2 von der zuständigen Behörde aufbewahrt.
Standards für Medizinische Tauglichkeit | Anhang IV |
Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
Einführung
Der untersuchende Arzt sollte bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeit bei Auftreten und Prognose abdeckt. Die Grundsätze, die dem in der Tabelle angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von dieser Tabelle abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:
Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.
Spalte 2: Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe zu deren Bedeutung für die Arbeit auf Binnenwasserstraßen.
Spalte 3: Die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: Unvereinbarkeit.
Spalte 4: Die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: Kann die zugewiesenen Aufgaben jederzeit erfüllen.
Das Dokument umfasst zwei Anlagen:
Anlage 1: Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen gemäß Diagnosecode H 00-59.
Anlage 2: Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen gemäß Diagnosecode H 68-95.
ICD 10 Diagnosecode | Leiden Begründung für das Kriterium | Unvereinbarkeit mit der jederzeitigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben
| Kann die zugewiesenen Aufgaben jederzeit erfüllen | |
A 00-B 99 | INFEKTIONEN | |||
A 00-09 | Infektiöse Darmerkrankungen Ansteckung anderer, Rezidiv | T - Wenn dies an Land festgestellt wird (aktuelle Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | |
A 15-16 | Tuberkulose der Atmungsorgane Ansteckung anderer, Rezidiv | T - Bei positivem Screening-Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung Bei vorliegender Infektion, bis eine Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht P - Rezidiv oder schwere bleibende Schäden | Erfolgreicher Abschluss einer Behandlung | |
A 50-64 | Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werden Akute Beeinträchtigung, Rezidiv | T - Wenn an Land festgestellt: bis zur bestätigten Diagnose, Beginn der Behandlung und erfolgreichem Abschluss einer Behandlung P - Nicht behandelbare Spätschäden, die zu Beeinträchtigungen führen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | |
B 15 | Hepatitis A Übertragbar durch verschmutzte Nahrungsmittel oder verschmutztes Wasser | T - Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | |
B 16-19 | Hepatitis B Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung und Leberkrebs | T - Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist P - Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal zwei Jahren | |
Hepatitis C Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung | T - Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist P - Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | ||
B 20-24 | HIV+ Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Progression zu HIV-assoziierten Erkrankungen oder zu Aids | T - Gutes Bewusstsein für die Erkrankung und vollständige Beachtung bezüglich der Therapieempfehlungen P - Irreversible Einschränkung durch HIV-assoziierte Erkrankungen. Dauerhafte Einschränkungen durch Nebenwirkungen der Medikation | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal zwei Jahren | |
A 00-B 99 nicht separat gelistet | Sonstige Infektionserkrankungen Persönliche Einschränkung, Ansteckung anderer | T - Bei einer schweren Infektion und ernsthaftem Risiko einer Ansteckung P - Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte Infektionen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | |
C 00-48 | KREBSERKRANKUNGEN | |||
C 00-48 | Bösartige Neubildungen - einschließlich Lymphome, Leukämien und begleitende Erkrankungen Rezidive - insbesondere akute Komplikationen z.B. Selbstgefährdung durch Blutungen | T - Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Bewertung der Prognose P - Bleibende Einschränkungen mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen, oder bei hoher Rezidiv-Wahrscheinlichkeit | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen Zu bestätigen durch formelle Beurteilung eines Facharztes | |
D 50-89 | BLUTERKRANKUNGEN | |||
D 50-59 | Anämien/Hämoglobinopathien Verringerte Belastungsfähigkeit. Episodische Anomalien der roten Blutkörperchen | T - Bis Hämoglobinwerte normalisiert oder stabil sind P - Nicht behandelbare schwere, rezidivierende oder anhaltende Anämie oder beeinträchtigende Symptome durch Abfall der roten Blutkörperchen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | |
D 73 | Splenektomie (zurückliegender chirurgischer Eingriff) Erhöhte Empfänglichkeit für bestimmte Infektionen | T - Bis klinische Behandlung abgeschlossen und körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | |
D 50-89 nicht separat gelistet | Weitere Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit oder eingeschränkte Infektabwehr | T - Während der Klärung des Krankheitsbildes P - Chronische Gerinnungsstörungen | Beurteilung des Einzelfalls | |
E 00-90 | ENDOKRINE UND STOFFWECHSELERKRANKUNGEN | |||
E 10 | Diabetes mellitus - mit Insulin behandelt Akute Einschränkung aufgrund einer Hypoglykämie. Komplikationen aufgrund von Entgleisungen des Glucose-Stoffwechsels. Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen | T - Bei fehlender
P - Bei unzureichend kontrollierter Stoffwechselsituation oder fehlender Therapieadhärenz.
Hypoglykämien in der Vorgeschichte oder fehlende Hypoglykämiewahrnehmung. | Beurteilung des Einzelfalls mit einer zeitlichen Befristung von maximal fünf Jahren.
Abhängig vom Nachweis einer guten Stoffwechselkontrolle, einer vollständigen Compliance bezüglich der Therapieempfehlungen und einer zuverlässigen Hypoglykämiewahrnehmung. Beschränkung 04*** kann angezeigt sein | |
E 11-14 | Diabetes mellitus - nicht mit Insulin behandelt; Andere Medikation Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen | T - Bei fehlender
| Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal fünf Jahren | |
Diabetes mellitus - nicht mit Insulin behandelt; ausschließlich durch Einhaltung einer Diät behandelt Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen | T - Bei fehlender
| Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal fünf Jahren | ||
E 65-68 | Übergewicht/abnormales Körpergewicht- Über- oder Unterschreitung Risiko zu verunfallen sowie eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung von Routine- und Notfallaufgaben. Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Diabetes, Arterienerkrankungen und Arthrose | T - Wenn sicherheitsrelevante Aufgaben nicht wahrgenommen werden können, wenn das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests schlecht ausfällt, der Body-Mass-Index (BMI) > 40 ist (Adipositas Grad III) P - Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werden; das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests fällt schlecht aus und Verbesserungen konnten nicht erreicht werden | Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten können erfüllt werden. Beschränkungen 07*** und/oder 09*** können angezeigt sein | |
E 00-90 nicht separat gelistet | Sonstige endokrine und Stoffwechselerkrankungen (Schilddrüse, Nebenniere einschließlich Addison-Krankheit, Hypophyse, Eierstöcke, Hoden) Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs oder von Komplikationen | T - Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz.
Bis ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall, in dem eine regelmäßige Untersuchung stattgefunden hat P - Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Komplikationen | Beurteilung des Einzelfalls: wenn die Medikation stabil ist und seltene Kontrollen erforderlich sind, keine Einschränkungen und nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für Komplikationen bestehen | |
F 00-99 | PSYCHISCHE, KOGNITIVE UND VERHALTENSSTÖRUNGEN | |||
F 10 | Alkoholmissbrauch (Abhängigkeit) Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten/fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen | T - Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz.
Bis ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall, in dem eine regelmäßige Untersuchung stattgefunden hat P - Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach während der Arbeit verschlechtern oder wieder auftreten werden | Drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr, mit den Beschränkungen 04*** und 05***. Danach: tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren, mit den Beschränkungen 04*** und 05***. Danach: tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine Probleme festgestellt werden | |
F 11-19 | Drogenabhängigkeit/ anhaltender Substanzmissbrauch, schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten/fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen | T - Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz.
Bis ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall, in dem eine regelmäßige Untersuchung stattgefunden hat P - Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach während der Arbeit verschlechtern oder wieder auftreten werden | Drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr, mit den Beschränkungen 04*** und 05***. Danach: tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren, mit den Beschränkungen 04*** und 05***. Danach: tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine Probleme festgestellt werden | |
F 20-31 | Psychosen (akute) - organisch, schizophren oder anderen Kategorien der ICD-Liste zugehörig. Bipolare Störungen (manisch-depressiv) Rezidive, die zu Veränderungen der Wahrnehmung und des Denkens, zu Unfällen sowie auffälligem und riskantem Verhalten führen | Nach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren: T - Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis drei Monate nach der Erstdiagnose | Wenn das Mitglied einer Decksmannschaft Krankheitseinsicht zeigt, die Behandlung eingehalten wird und keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen: tauglich mit Beschränkung 04***. Beschränkung 05*** kann angezeigt sein. Tauglich ohne Beschränkung: ein Jahr nach der Episode, sofern die auslösenden Faktoren vermieden werden können Zeitliche Befristung: die ersten zwei Jahre, sechs Monate. Die nächsten fünf Jahre, ein Jahr | |
Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösende Faktoren: T - Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis zwei Jahre nach der letzten Episode P - Mehr als eine Episode oder fortbestehende Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs. Tauglichkeitskriterien werden mit oder ohne Beschränkungen nicht erfüllt | Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn ein Facharzt festgestellt hat, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist | |||
F 32-38 | Affektive Störungen. Schwere Angstzustände, Depression oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen | T - Während der akuten Phase, der Abklärung oder wenn einschränkende Symptome oder Nebenwirkungen der Medikation bestehen P - Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen | Nach vollständiger Genesung und nach umfassender Beurteilung des Einzelfalls.
Je nach Merkmalen und Schweregrad der affektiven Störung kann eine Tauglichkeitsbeurteilung angezeigt sein. Zeitliche Befristung: die ersten zwei Jahre, sechs Monate. Beschränkungen 04*** und/oder 07*** können angezeigt sein. Die nächsten fünf Jahre, ein Jahr | |
Affektive Störungen. Leichte oder reaktive Symptome von Angst oder Depression Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen | T - Bis keine Symptome mehr vorliegen und keine Medikation mehr erforderlich ist P - Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen | Sofern keine beeinträchtigenden Symptome vorliegen oder keine beeinträchtigenden Nebenwirkungen der Medikation bestehen. Beschränkungen 04*** und/oder 07*** können angezeigt sein. | ||
F 00-99 nicht separat gelistet | Andere Störungen z.B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), Entwicklungsstörungen (z.B. Autismus) | P - Sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen auftreten können | Sofern keine negativen Auswirkungen während der Arbeit zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener Dienste. Beschränkungen 04*** und/oder 07*** können angezeigt sein | |
G 00-99 | KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS | |||
G 40-41 | Einzelner epileptischer Anfall Gefährdung des Fahrzeugs oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle | Einzelner epileptischer Anfall T - Für die Dauer der Abklärung und ein Jahr nach dem Anfall | Ein Jahr nach dem Anfall, bei stabiler Medikation: tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen: ein Jahr nach dem Anfall und ein Jahr nach Ende der Behandlung | |
Epilepsie - ohne auslösende Faktoren (wiederholte Anfälle) Gefährdung des Fahrzeugs oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle | T - Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall P - Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation | Sofern ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung bei guter Therapie-Compliance: tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten mindestens in den letzten zehn Jahren | ||
Epilepsie - verursacht durch Alkohol, Medikamente, Kopfverletzungen (wiederholte Anfälle) Gefährdung des Fahrzeugs oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle | T - Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall P - Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation | Sofern ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung bei guter Therapie-Compliance: tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten mindestens in den letzten fünf Jahren | ||
G 43 | Migräne (häufige Anfälle mit einhergehender starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustands) Risiko für Rezidive, die zu Einschränkungen führen | P - Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen während der Arbeit zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener Dienste | |
G 47 | Schlafapnoe Müdigkeit und Einschlafen während der Arbeit | T - Bis eine Behandlung begonnen und drei Monate lang erfolgreich durchgeführt wurde P - Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten | Wenn die Behandlung drei Monate nachweislich effektiv durchgeführt wurde.
Alle sechs Monate Beurteilung der Compliance. Beschränkung 05*** kann angezeigt sein | |
Narkolepsie Müdigkeit und Einschlafen während der Arbeit | T - Bis mindestens zwei Jahre durch entsprechende Behandlung kontrolliert P - Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten | Wenn ein Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahre vollständig kontrolliert wurde: tauglich mit Beschränkung 04*** | ||
G 00-99 nicht separat gelistet | Sonstige Erkrankungen des Nervensystems z.B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit Rezidive/Progression. Einschränkungen von Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und Beweglichkeit | T - Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapie-Compliance P - Wenn die Einschränkungen das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder die Person nicht in der Lage ist, die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllen | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologischpsychiatrischer fachärztlicher Empfehlungen | |
R 55 | Synkope und andere Bewusstseinsstörungen Rezidiv mit Verletzungen oder Kontrollverlust | T - Bis zur Klärung der Ursache und bis zum Nachweis, dass die zugrunde liegende Krankheit therapeutisch beherrscht wird. Krankheitsbild: | ||
a) Eine einfache Ohnmacht/idiopathische Synkope | Beurteilung des Einzelfalls. Beschränkung 04*** kann angezeigt sein | |||
b) Keine einfache Ohnmacht/idiopathische Synkope.
Ungeklärte Störung: kein Rezidiv und ohne Nachweis einer kardialen, metabolischen oder neurologischen Ursache T - Vier Wochen | Beurteilung des Einzelfalls. Beschränkung 04*** kann angezeigt sein. | |||
c) Störung: wiederkehrend oder möglicherweise auf eine kardiale, metabolische oder neurologische Ursache zurückzuführen T - Mögliche Ursache nicht festzustellen oder nicht behandelbar: für sechs Monate nach dem Ereignis, wenn keine erneuten Ereignisse eingetreten sind T - Nachweis der möglichen Ursache oder Ursache gefunden und behandelt: für einen Monat nach erfolgreicher Behandlung d) Bewusstseinsstörungen mit Elementen, die auf einen Anfall hindeuten, siehe G 40-41 | ||||
T 90 | Intrakranielle Verletzungen/Operationen, einschließlich der Behandlung von Gefäßanomalien oder schwere Kopfverletzungen mit Hirnschädigung Gefährdung des Fahrzeugs oder Dritter oder Selbstgefährdung durch cerebrale Krampfanfälle. Störungen der kognitiven, sensorischen oder motorischen Funktionen. Rezidiv oder Komplikationen der zugrunde liegenden Erkrankung | T - Für ein Jahr oder länger, bis die Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist, auf der Grundlage einer Facharztmeinung P - Andauernde Einschränkung durch zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung oder wiederkehrende Anfälle | Nach mindestens einem Jahr, wenn die Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist und keine Einschränkung durch die zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung vorliegt: tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen, wenn keine Einschränkung durch die zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung vorliegt, keine Epilepsie-Medikamente. Anfallswahrscheinlichkeit sehr gering* | |
H 00-99 | ERKRANKUNGEN DER AUGEN UND OHREN | |||
H 00-59 | Augenerkrankungen: fortschreitend oder wiederholt (z.B. Glaukom, Makulopathien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa, Keratokonus, Diplopie, Blepharospasmus, Uveitis, Hornhautgeschwür, Netzhautablösung) Künftige Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, Rezidiv-Risiko | T - Vorübergehende Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen (siehe Anlage 1), und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach der Behandlung oder nach dem Ausheilen P - Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen (siehe Anlage 1), oder - im Falle einer Behandlung - erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender Verschlechterungen oder beeinträchtigender Rezidive | Sehr geringe Rezidiv-Wahrscheinlichkeit. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werden | |
H 65-67 | Otitis - externa oder media Rezidive, mögliche Infektionsquelle bei Personen, die mit der Zubereitung/Handhabung von Lebensmitteln zu tun haben, Probleme mit der Nutzung von Gehörschutz | T - Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen P - Bei chronischer Sekretion des Ohres bei Personen, die mit der Zubereitung/Handhabung von Lebensmitteln zu tun haben | Effiziente Behandlung und keine Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs | |
H 68-95 | Krankheiten des Ohres: fortschreitend (z.B. Otosklerose) | T - Vorübergehende Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen (siehe Anlage 2), und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach der Behandlung oder nach dem Ausheilen P - Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen (siehe Anlage 2), oder - im Falle einer Behandlung - erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender Verschlechterungen oder beeinträchtigender Rezidive | Sehr geringe Rezidiv-Rate*. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr erfüllt werden | |
H 81 | Ménière-Krankheit und andere Formen von chronischem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem Schwindel Gleichgewichtsstörungen, dadurch Mobilitätseinschränkung und Übelkeit | T - Während der akuten Phase P - Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Geringe* Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen während der Arbeit | |
I 00-99 | HERZ-KREISLAUF-SYSTEM | |||
I 05-08 I 34-39 | Ererbte Herzkrankheiten und Herzklappenerkrankungen (einschließlich diesbezüglicher Operationen) Bislang nicht abgeklärte/untersuchte Herzgeräusche Wahrscheinlichkeit des Fortschreitens der Erkrankung, Einschränkungen unter Belastung | T - Bis zur Abklärung und, sofern erforderlich, erfolgreichen Behandlung P - Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien oder wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Beeinträchtigung besteht | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage des Rates eines Kardiologen | |
I 10-15 | Hypertonie Erhöhte Wahrscheinlichkeit einer ischämischen Herzerkrankung, von Augen- und Nierenschäden oder eines Schlaganfalls. Mögliche hypertensive Entgleisung/Krise | T - Normalerweise, wenn mmHG > 160 systolisch oder > 100 diastolisch ist, bis zur Abklärung und, sofern erforderlich, erfolgreichen Behandlung P - Wenn mmHG dauerhaft > 160 systolisch oder > 100 diastolisch ist, mit oder ohne Behandlung | Bei Behandlung und wenn keine Beeinträchtigungen durch die Erkrankung oder die Medikamente vorliegen | |
I 20-25 | Ischämische Herzkrankheiten, z.B. myokardialer Infarkt, im EKG nachweisbarer früherer myokardialer Infarkt oder neu entdeckter Linksschenkelblock, Angina Pectoris, Herzstillstand, koronare Bypass-Operation, Koronarangioplastie Plötzliche auftretende Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit. Probleme mit der Versorgung bei erneuten kardialen Ereignissen während der Arbeit | T - Für drei Monate nach der Erstuntersuchung und Behandlung, länger, wenn die Symptome fortbestehen und im Falle einer erhöhten Rezidiv-Wahrscheinlichkeit aufgrund eines pathologischen Befunds P - Wenn die Kriterien für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses nicht erfüllt werden und eine weitere Senkung der Rezidiv-Wahrscheinlichkeit unwahrscheinlich ist | Wenn die Rezidiv-Rate sehr gering ist und die Person sich strikt an die Empfehlungen zur Risikosenkung hält und keine relevante Begleiterkrankung gegeben ist, zunächst Ausgabe eines Nachweises mit sechsmonatiger Gültigkeit, anschließend Tauglichkeitszeugnisse für ein Jahr. Wenn die Rezidiv-Rate gering* ist: tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr | |
I 44-49 | Herzrhythmusstörungen und Überleitungsstörungen (einschließlich derjenigen mit Herzschrittmachern und implantiertem Kardioverter-Defibrillator (ICD)) Risiko für Beeinträchtigungen durch Rezidive, plötzlich auftretende Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit. Die Funktion des Schrittmachers/ICD kann durch starke elektrische Felder gestört werden | T - Bis zur Klärung, Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolgs P - Wenn einschränkende Symptome gegeben sind oder bei erhöhter Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung bei Rezidiv sowie bei ICD-Implantation | Wenn die Rezidiv-Rate gering* ist: tauglich mit Beschränkung 04***
Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr | |
I 61-69 G 46 | Ischämische zerebrovaskuläre Krankheiten (Schlaganfall oder transiente ischämische Attacke) Erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Einschränkung der Mobilität. Erhöhtes Risiko für die Entwicklung anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben | T - Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz.
Bis drei Monate nach der Erstdiagnose P - Wenn die verbleibenden Symptome Einfluss auf die Dienstpflichten haben oder ein deutlich erhöhtes Risiko für ein Rezidiv besteht | Einzelfallbeurteilung der Diensttauglichkeit:
Beschränkung 04*** ist angezeigt. Die Beurteilung berücksichtigt auch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger kardialer Erkrankungen. Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten können erfüllt werden. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr | |
I 73 | Arterielle Verschlusskrankheit Risiko für das Vorliegen anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben können. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit | T - Bis zum Abschluss der Untersuchung/Beurteilung P - Wenn die Person nicht fähig ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen | Tauglich mit Beschränkung 04***, vorausgesetzt, die Symptome sind nur gering ausgeprägt und beeinträchtigen nicht die wesentlichen Dienstpflichten, oder sie sind operativ oder durch eine andere Behandlung vollständig beseitigt. Zu beurteilen ist das Risiko für zukünftige kardiale Erkrankungen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr | |
I 83 | Krampfadern Möglichkeit von Blutungen bei Verletzungen, Hautveränderungen und Geschwüren | T - Bis zum Abschluss der Behandlung, wenn beeinträchtigende Symptome bestehen. Bis zu einem Monat im Anschluss an eine Operation | Keine beeinträchtigenden Symptome oder Komplikationen | |
I 80.2-3 | Thrombose der tiefen Venen/Lungenembolie Risiko/Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und einer schweren Lungenembolie. Risiko/Wahrscheinlichkeit von Blutungen aufgrund von Behandlung mit Gerinnungshemmern | T - Bis zur Klärung und zum Abschluss der Behandlung sowie normalerweise während der vorübergehenden Einnahme von Gerinnungshemmern P - Zu erwägen bei wiederholtem Auftreten oder Dauermedikation mit Gerinnungshemmern | Kann als tauglich erachtet werden für Arbeiten mit geringer Verletzungswahrscheinlichkeit, sofern stabil eingestellt mit Gerinnungshemmern mit regelmäßiger Kontrolle des Gerinnungswerts | |
I 00-99 nicht separat gelistet | Andere Herzerkrankungen, z.B. Kardiomyopathie, Perikarditis, Herzinsuffizienz Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Beschränkung der körperlichen Belastbarkeit | T - Bis zur Klärung, Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolgs P - Wenn beeinträchtigende Symptome vorliegen oder das Risiko einer Beeinträchtigung bei erneutem Auftreten besteht | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage von Facharztberichten | |
J 00-99 | ATMUNGSSYSTEM | |||
J 02-04 J 30-39 | Erkrankungen der Nase, der Nasennebenhöhlen und der Halsorgane Beeinträchtigung für den Erkrankten. Unter bestimmten Umständen Kontamination der Lebensmittel oder Übertragung der Infektion auf andere Besatzungsmitglieder | T - Bis keine Symptome mehr vorliegen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen P - Wenn die Krankheit immer wiederkehrt | Nach Abschluss der Behandlung, wenn keine Faktoren bestehen, die ein Rezidiv begünstigen | |
J 40-44 | Chronische Bronchitis und/oder Emphysem Geringere Belastungstoleranz und beeinträchtigende Symptome | T - In akuten Phasen P - Wenn es wiederholt zu schweren Rezidiven kommt oder wenn die allgemeinen Tauglichkeitsnormen nicht erfüllt werden können oder wenn eine Kurzatmigkeit vorliegt, die zu Leistungseinschränkungen führt | Zu berücksichtigen ist, ob Tauglichkeit für Notfallsituationen besteht.
Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten können erfüllt werden. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr | |
J 45-46 | Asthma (detaillierte Prüfung unter Berücksichtigung der Facharztinformationen für alle Berufsanfänger/Erstuntersuchungen) Unvorhersehbare Episoden schwerer Atemnot | T - Bis die Episode abgeklungen, die Ursache geklärt (einschließlich möglicher arbeitsplatzbedingter Ursachen) und ein effektives Behandlungsschema eingerichtet ist oder vorliegt. Bei Personen unter 20 Jahren, die innerhalb der letzten drei Jahre (aufgrund des Asthmas) ins Krankhaus eingewiesen wurden oder mit Steroiden oral behandelt wurden P - Bei vorhersehbarem Risiko für das plötzliche Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle während der Arbeit oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der Vergangenheit | Diensttauglich, wenn die Krankengeschichte auf ein Erwachsenenasthma** hindeutet, das mit Inhalatoren gut kontrolliert werden kann, und in den vergangenen zwei Jahren keine stationäre Behandlung oder keine Behandlung mit oralen Steroiden erforderlich war oder bei einer Krankengeschichte eines anstrengungsinduzierten Asthmas, das einer regelmäßigen Behandlung bedarf | |
J 93 | Pneumothorax (spontan oder traumatisch) Akute Einschränkung aufgrund eines Rezidivs | T - Normalerweise für zwölf Monate nach der ersten Episode P - Nach rezidivierenden Episoden, sofern keine Pleurektomie oder Pleurodese vorgenommen wurde | Normalerweise zwölf Monate nach der Episode oder kürzer, wenn vom Facharzt geraten | |
K 00-99 | VERDAUUNGSSYSTEM | |||
K 01-06 | Erkrankungen der Mundhöhle Akute Zahnschmerzen. Wiederholte Mund- und Zahnfleischentzündungen | T - Bis keine Symptome mehr vorliegen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | Wenn Zähne und Zahnfleisch (bei Zahnlosen das Zahnfleisch sowie gut angepasster Zahnersatz in gutem Erhaltungszustand) in gutem Zustand sind. Keine komplexen Prothesen oder wenn Zahnvorsorgeuntersuchung im vergangenen Jahr und entsprechende Folgebehandlungen abgeschlossen wurden und seitdem keine Probleme bestanden | |
K 25-28 | Ulcus pepticum Rezidiv mit Schmerzen, Blutungen oder Perforation | T - Bis zur Ausheilung oder Sanierung durch Operation oder Heliobacter-Eradikation und normale Ernährung seit drei Monaten P - Wenn das Ulcus trotz Operation und Medikation fortbesteht | Nach der Genesung und ohne diätetische Einschränkung seit drei Monaten | |
K 40-41 | Hernien - Leistenhernie oder Schenkelhernie Risiko einer Strangulation | T - Bis untersucht und bestätigt, dass kein Risiko einer Einklemmung/Strangulation besteht, und, sofern erforderlich, behandelt | Nach erfolgreicher Behandlung oder wenn der Chirurg bestätigt, dass kein Risiko für eine Strangulation besteht | |
K 42-43 | Hernien - Nabelbruch, Bauchwandbruch Instabilität der Bauchwand beim Bücken und Heben | Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen regelmäßiger schwerer körperlicher Anstrengungen | Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen regelmäßiger schwerer körperlicher Anstrengungen | |
K 44 | Hernien - Zwerchfellhernie (Hiatushernie) Reflux von Mageninhalt und Magensäure, der Sodbrennen usw. verursacht | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörungen | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörungen | |
K 50, 51, 57, 58, 90 | Nichtinfektiöse Enteritis, Colitis, Morbus Crohn, Divertikulitis usw. Beeinträchtigungen und Schmerzen | T - Bis untersucht und behandelt P - Bei schweren Verläufen oder Rezidiven | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Bei geringer Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs | |
K 60 I 84 | Analerkrankungen: Hämorrhoiden, Fissuren, Fisteln Wahrscheinlichkeit von Episoden, die Schmerzen verursachen und die Aktivität einschränken | T - Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen P - Zu erwägen, wenn nicht behandelbar oder rezidivierend | Beurteilung des Einzelfalls | |
K 70, 72 | Leberzirrhose Leberversagen. Blutungen von Ösophagusvarizen | T - Bis zur vollständigen Klärung P - Bei schwerem Verlauf oder bei Auftreten von Aszites oder Ösophagusvarizen | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr | |
K 80-83 | Erkrankungen der Gallenblase und der Gallenwege Gallenkoliken aufgrund von Gallensteinen, Gelbsucht, Leberversagen | T - Bei Gallenkoliken bis zum Abschluss der Behandlung P - Fortgeschrittene Lebererkrankung, rezidivierende oder persistierende leistungsbeeinträchtigende Symptome | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Plötzliches Auftreten einer Gallenkolik unwahrscheinlich | |
K 85-86 | Pankreatitis Risiko/Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs | T - Bis die Erkrankung ausgeheilt ist P - Bei wiederholtem Auftreten oder wenn alkoholbedingt, es sei denn, die Abstinenz ist bestätigt | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage von Facharztberichten | |
Y 83 | Stoma (Ileostomie, Kolostomie) Beeinträchtigung bei Kontrollverlust - Bedarf an Beuteln usw. Möglicherweise Schwierigkeiten bei länger andauernder Notfallsituation | T - Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. P - Bei schlechter Kontrolle | Beurteilung des Einzelfalls | |
N 00-99 | KRANKHEITEN DES UROGENITALSYSTEMS | |||
N 00, N 17 | Akutes nephritisches Syndrom Nierenversagen, Bluthochdruck | P - Bis die Erkrankung ausgeheilt ist | Beurteilung des Einzelfalls bei Vorliegen von Residuen | |
N 03-05, N 18-19 | Subakutes oder chronisches nephritisches Syndrom oder nephrotisches Syndrom Nierenversagen, Bluthochdruck | T - Bis zur Klärung | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt auf der Grundlage der Nierenfunktion und der Wahrscheinlichkeit von Komplikationen | |
N 20-23 | Nieren- oder Uretersteine Schmerzen aufgrund einer Nierenkolik | T - Bis untersucht und bestätigt, dass keine Wahrscheinlichkeit für Symptome besteht, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen P - In schweren Fällen wiederholter Steinbildung | Beurteilung des Einzelfalls | |
N 33, N 40 | Prostatavergrößerung/Verlegung der Harnwege Akuter Harnverhalt | T - Bis untersucht und behandelt P - Wenn nicht heilbar | Beurteilung des Einzelfalls | |
N 70-98 | Gynäkologische Erkrankungen - starke Vaginalblutungen, starke Menstruationsbeschwerden, Endometriose, Prolaps der Geschlechtsorgane oder Sonstiges Beeinträchtigung aufgrund von Schmerzen oder Blutungen | T - Wenn Beeinträchtigung besteht oder eine Untersuchung erforderlich ist zur Klärung und Behandlung der Ursache | Beurteilung des Einzelfalls, wenn ein Risiko besteht, dass die Erkrankung während der Fahrt behandelt werden muss oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt | |
R 31, 80, 81, 82 | Proteinurie, Hämaturie, Glukosurie oder sonstige abnorme Urinbefunde Indikator für Nieren- oder andere Erkrankungen | T - Wenn Erstbefunde klinisch signifikant P - Schwere und nicht heilbare Ursache, z.B. Einschränkungen der Nierenfunktion | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer ernsten Grunderkrankung | |
Z 90.5 | Verlust einer Niere oder Funktionslosigkeit einer Niere Eingeschränkte Regulierung des Flüssigkeitshaushalts unter Extrembedingungen, wenn die verbleibende Niere nicht voll funktionstüchtig ist | P - Bei einem Mitglied der Decksmannschaft vor der ersten Anmusterung: jede Einschränkung der Funktionsfähigkeit der verbleibenden Niere. Bei einem bereits im Dienst befindlichen Mitglied der Decksmannschaft: bei signifikanter Dysfunktion der verbleibenden Niere | Die verbleibende Niere muss voll funktionsfähig sein, eine fortschreitende Erkrankung der Niere darf nicht vorliegen, Beurteilungsgrundlage: Untersuchungen der Niere und Bericht eines Facharztes | |
O 00-99 | SCHWANGERSCHAFT | |||
O 00-99 | Schwangerschaft Komplikationen, in der Endphase Einschränkungen der Mobilität. Möglichkeit der Gefährdung von Mutter und Kind im Fall einer vorzeitigen Entbindung während der Arbeit | T - Entscheidungen im Einklang mit nationaler Gesetzgebung Atypischer Verlauf einer Schwangerschaft, die eine hohe Kontrolldichte erfordert | Komplikationslose Schwangerschaft ohne weitere beeinträchtigende Effekte: Entscheidungen im Einklang mit nationaler Praxis und Gesetzgebung | |
L 00-99 | HAUT | |||
L 00-08 | Infektionen der Haut Rezidive, Ansteckung anderer Personen | T - Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen P - Zu erwägen für Mitglieder der Decksmannschaft bei rezidivierendem Auftreten | Je nach Art und Schwere der Infektion | |
L 10-99 | Andere Hauterkrankungen, z.B. Ekzeme, Dermatitis, Psoriasis Rezidive, manchmal beruflich bedingt | T - Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | Beurteilung des Einzelfalls, entsprechend eingeschränkt, falls Verschlimmerung durch Hitze oder Kontakt mit Substanzen am Arbeitsplatz | |
M 00-99 | ERKRANKUNGEN DES MUSKEL-SKELETT-SYSTEMS | |||
M 10-23 | Arthrose, andere Gelenkerkrankungen und nachfolgender Gelenkersatz Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben. Möglichkeit einer Infektion oder Dislokation und beschränkte Lebensdauer der Gelenkprothesen | T - Nach Knie- oder Hüftgelenkersatz sind vor Rückkehr zur Arbeit eine vollständige Wiedererlangung der Gelenkfunktion sowie Bestätigung durch formelle Beurteilung eines Facharztes erforderlich P - Bei fortgeschrittenen und schweren Fällen | Beurteilung des Einzelfalls. Kann allen Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben entsprechen; es besteht nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung, die eine Wahrnehmung der Aufgaben unmöglich macht | |
M 24.4 | Luxation und Subluxation von Schulter- oder Kniegelenken Plötzliche Mobilitätseinschränkung, mit Schmerzen | T - Bis zur ausreichenden Wiederherstellung und Stabilität der Gelenkfunktion | Beurteilung des Einzelfalls bei nur gelegentlich auftretender Luxation/Subluxation | |
M 54.5 | Rückenschmerzen Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben. Zunahme der Einschränkungen | T - Während der Akutphase P - Bei rezidivierendem Verlauf oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen | Beurteilung des Einzelfalls | |
Y 83.4 Z 97.1 | Prothesen der Gliedmaßen Einschränkung der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben | P - Wenn wesentliche Aufgaben nicht wahrgenommen werden können | Wenn Routine- und Notfallaufgaben ausgeführt werden können, dürfen Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten bestehen, die nicht zu den grundlegenden Aufgaben gehören. Beschränkung 03*** kann angezeigt sein | |
ALLGEMEINE ERKRANKUNGEN | ||||
R 47, F 80 | Sprachstörungen Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit | P - Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben | Keine Beeinträchtigung der wesentlichen sprachlichen Kommunikation | |
T 78 Z 88 | Allergien (außer allergischer Hautausschlag und Asthma) Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und zunehmende Schwere der Reaktion. Einschränkung der Fähigkeit, die Aufgaben wahrzunehmen | T - Bis keine Symptome mehr vorliegen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen P - Wenn lebensbedrohliche Reaktionen vernünftigerweise vorhersehbar sind | Wenn die allergische Reaktion eher nur beeinträchtigende Symptome auslöst und nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation führt und die Auswirkungen vollständig durch die langfristige Einnahme von nicht steroidalen Medikamenten oder durch eine geänderte Lebensführung, die während der Arbeit ohne sicherheitskritische Auswirkungen durchführbar ist, kontrolliert werden können | |
Z 94 | Transplantationen - Niere, Herz, Lunge, Leber (für Prothesen von Gelenken und Gliedmaßen sowie Linsen, Hörhilfe, Herzklappen usw. vgl. die jeweiligen krankheitsspezifischen Abschnitte) Möglichkeit einer Abstoßung. Nebenwirkungen der Medikation | T - Bis ein stabiler Zustand nach der Operation und unter der Medikation zur Vermeidung einer Abstoßungsreaktion erreicht ist P - Beurteilung des Einzelfalls sowie Bestätigung durch formelle Beurteilung eines Facharztes | Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung einer positiven Beratung eines Facharztes. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr | |
Bei den jeweiligen Erkrankungen einzuordnen | Chronisch-progrediente Erkrankungen, die zurzeit bei den entsprechenden Krankheitsgruppen enthalten sind, z.B. Huntington Chorea (einschließlich positiver Familienanamnese) und Keratokonus | T - Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandelt P - Wenn eine nachteilige Entwicklung wahrscheinlich ist | Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung einer positiven Beratung eines Facharztes. Tauglichkeit kann trotz Vorliegen solcher Erkrankungen gegeben sein, sofern eine nachteilige Entwicklung bis zur nächsten Tauglichkeitsuntersuchung als unwahrscheinlich beurteilt wird | |
Bei den jeweiligen Erkrankungen einzuordnen | Erkrankungen, die nicht gesondert aufgeführt sind | T - Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandelt P - Sofern dauerhaft Beeinträchtigungen vorliegen | Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden. Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden |
Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen gemäß Diagnosecode H 00-59 | Anlage 1 |
Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen:
Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z.B. Katarakt). Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2
ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.
Das horizontale Gesichtsfeld beträgt mindestens 120 Grad. Die Erweiterung nach links und rechts beträgt mindestens 50 Grad und die Erweiterung nach oben und unten mindestens 20 Grad. Im gesamten Radius des zentralen Gesichtsfelds von 20 Grad sind keine Defekte vorhanden.
Mindestens ein Auge erfüllt den Sehschärfen-Standard und weist ein Gesichtsfeld ohne pathologische Skotome auf. Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Ist dies nicht der Fall, muss einer der genannten anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
Inhaber eines gemäß der Richtlinie 96/50/EG des Rates 1 ausgestellten Schifferpatents, deren mit dem Anomaloskop gemessener Anomal-Quotient für das Farbsehen zwischen 0,7 und 3,0 liegt, gelten als tauglich, wenn ihr Patent vor dem 1. April 2004 ausgestellt wurde.
Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z.B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.
Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen gemäß Diagnosecode H 68-95 | Anlage 2 |
Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen:
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Mittelwert der Hörverluste der beiden Ohren, mit oder ohne Hörhilfe, bei den Frequenzen 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz und 3000 Hz den Wert von 40 dB nicht überschreitet. Wird der Wert von 40 dB überschritten, ist das Hörvermögen dennoch als ausreichend anzusehen, wenn ein Hörtest mit einem Audiometer nach ISO 8253-1:2010 oder ein gleichwertiger Test bestanden wird.
Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.
Bemerkungen zu der Tabelle und den Anlagen
* Rezidiv-Raten:
Dort, wo in Bezug auf die erhöhte Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering und gering gewählt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen. Für einige Erkrankungen stehen quantitative Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z.B. für Anfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle erhöhte Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten:
sehr gering: Rezidiv-Rate liegt unter 2 % pro Jahr;
gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 % und 5 % pro Jahr.
** Erwachsenenasthma
Asthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze Reihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen Erstbewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, müssen spezifische Allergene, einschließlich jener, die für die Entwicklung von Berufsasthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische Ursachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Auswirkungen auf die Diensttauglichkeit auf Binnenwasserstraßen haben.
Geringgradiges, intermittierendes Asthma - seltene Episoden leichter asthmatischer Beschwerden, die seltener als einmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt werden können.
Geringgradiges Asthma: - häufiges Auftreten asthmatischer Beschwerden, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder auch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden und auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten reduzieren.
Anstrengungsinduziertes Asthma: - Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere in der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden.
Mittelgradiges Asthma: - häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit inhalativen Beta-Agonisten oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente erfordern. Gelegentlicher Bedarf für orale Steroide.
Schweres Asthma: - häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen Steroiden.
*** Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
05 Nur bei Tageslicht
06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens ...
08 Beschränkter Bereich: ...
09 Beschränkte Aufgabe: ...
Die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf werden sie kombiniert.
ENDE |