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Regelwerk, EU 2020, Abgaben/Zoll - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/186 der Kommission vom 7. Februar 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 39 vom 12.02.2020 S. 3)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 2 des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2020

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


WarenbezeichnungEinreihung (KN-Code)Begründung
(1)(2)(3)
Polyacryl-Elastomere in der Form weißer Blöcke von etwa 63 × 40 × 15 cm, die sich wie folgt zusammensetzen:
  • aus zwei oder drei Arten von Acrylatmonomeren (Ethylacrylat und einem oder zwei der folgenden Monomere: n-Butylacrylat und 2-Methoxyethylacrylat),
  • kleinen Mengen an Vernetzungsmonomeren, die Chlor-, Epoxy- oder Carboxylgruppen enthalten;


Diese Polyacryl-Elastomere weisen eine Jodzahl von weniger als 4 auf.

3906 90 90Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3906, 3906 90 und 3906 90 90.

Aus der Jodzahl in Verbindung mit dem Vorhandensein der Vernetzungsmonomere lässt sich schließen, dass die Ware nicht mit einem üblichen Schwefelsystem vulkanisiert werden kann.

Die Ware kann mit schwefelfreien Systemen vulkanisiert werden. Spezifische Formen können mit einem Seifen-/Schwefelsystem vulkanisiert werden, wobei dem Schwefel die Funktion eines Beschleunigers und nicht eines Vulkanisationsmittels zukommt. Bei beiden Systemen ist das Ergebnis der Vulkanisation eine C-O-C-Bindung.

Daher fällt die Ware nicht unter die Definition von synthetischem Kautschuk gemäß Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 40, da sie nicht mit Schwefel vulkanisiert werden kann.

Eine Einreihung der Ware in Kapitel 40 ist somit ausgeschlossen.

Die Ware ist daher unter andere Acrylpolymere in Primärformen des KN-Codes 3906 90 90 einzureihen.


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