Regelwerk, EU 2020

VO (EU) 2020/405
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Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang Qualitätsberichte - Qualitätskriterien und statistische Konzepte

a) Die Qualitätsberichte haben Informationen zu allen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien zu enthalten, die nachstehend aufgeführt sind:

1. Relevanz

2. Genauigkeit

3. Aktualität und Pünktlichkeit

4. Zugänglichkeit und Klarheit

5. Vergleichbarkeit

6. Kohärenz

b) Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten über Folgendes Bericht erstatten:

1. Qualitätsmanagement

2. Datenrevision

c) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1091 haben die Qualitätsberichte folgende Informationen über das statistische Verfahren, insbesondere zur Methodik und der Stichprobengrundlage, die angewendet wurden, zu enthalten:

1. Statistische Darstellung

2. Statistische Verarbeitung

3. Freigabepolitik

4. Häufigkeit der Verbreitung

d) Gemäß den statistischen Grundsätzen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 müssen die Mitgliedstaaten Bericht über Folgendes erstatten:

1. Institutioneller Auftrag

2. Vertraulichkeit

3. Kosten und Aufwand