Beschl. (EU) 2020/525
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1. Einleitung2. Eignung der Maßnahme zur Bewältigung relevanter Bedrohungen und grenzübergreifender Auswirkungen (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012)
a) Bedrohung der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkteb) Bedrohung der Stabilität eines Teils oder des gesamten Finanzsystems der Union
c) Grenzübergreifende Auswirkungen
3. Keine zuständige Behörde hat Maßnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder eine oder mehrere der zuständigen Behörden haben Maßnahmen ergriffen, die der Bedrohung nicht in angemessener Weise gerecht werden (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012)
4. Wirksamkeit der Maßnahme (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012)
a) Die Bedrohung für die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte wird durch die Maßnahme signifikant verringertb) Die Bedrohung der Stabilität eines Teils oder des gesamten Finanzsystems in der Union wird durch die Maßnahme signifikant verringert
c) Verbesserung der Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Bedrohung zu überwachen
5. Diese Maßnahmen lassen keine Gefahr einer Aufsichtsarbitrage entstehen (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012)
6. Die Maßnahme der ESMA beeinträchtigt nicht unverhältnismäßig die Effizienz der Finanzmärkte, etwa durch Verringerung der Liquidität dieser Märkte oder Schaffung von Unsicherheit für die Marktteilnehmer (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe cder Verordnung (EU) Nr. 236/2012)
7. Konsultation und Unterrichtung (Artikel 28 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012)
Artikel 1 Begriffsbestimmung
Artikel 2 Vorübergehende zusätzliche Transparenzpflichten
Artikel 3 Ausnahmen
Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsbereich
Abbildung 1
Wirtschaftsindikatoren
Abbildung 2
Performance der europäischen Aktienindizes