Beschl. (EU) 2020/654
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I. Sachverhalt und Verfahren
1. Unionsvorschriften
1.1. Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV
1.2. Richtlinie 2009/125/EG über Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
1.3. Verordnung (EU) 2015/1189 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln
2. Mitgeteilte einzelstaatliche Bestimmungen
3. Verfahren
II. Bewertung
1. Zulässigkeit
1.1. Erste Bestimmung: Emissionsgrenzwert für Staub1.2. Zweite Bestimmung: Zulässige Brennstoffe
1.3. Dritte Bestimmung: Wasser-Wärmespeicher
1.4. Vierte Bestimmung: Überwachung
2. Sachliche Beurteilung
2.1. Standpunkt Deutschlands2.2. Bewertung der Stellungnahme Deutschlands
2.2.1. Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder den Umweltschutz
2.2.2. Keine willkürliche Diskriminierung, keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts
2.2.2.1. Keine willkürliche Diskriminierung
2.2.2.2. Keine verschleierte Beschränkung des Handels
2.2.2.3. Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts
III. Schlussfolgerung